Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und gestützt auf die Artikel auf die Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1 verordnet: 2 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung. 3 Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung. 4 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung. |
Anhang |
(Art. 5 Abs. 1–3) |
1 |
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 insbesondere für:
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Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 1 Werden die folgenden, von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)
2 Wer von den Regelwerken nach Absatz 1 abweicht, muss dem BAZL nachweisen können, dass sie oder er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 auf andere Weise erfüllt. 5 Diese Regelwerke werden nicht in der AS publiziert und nicht übersetzt. Sie werden auf der Website der EASA (easa.europa.eu > Acceptable Means of Compliance and Guidance Material) beziehungsweise auf der Website des BAZL (www.bazl.admin.ch) publiziert. Sie können zudem beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Mühlestrasse 2, 3063Ittigen, kostenlos eingesehen werden. |
Art. 3 Prüfung der Sprachkenntnisse
1 Das BAZL nimmt die Prüfungen zur Erlangung, Verlängerung oder Erneuerung eines Sprachenvermerks gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 Abschnitt A, FCL.055 ab. Die Prüfungen werden mehrmals jährlich durchgeführt und regional angeboten. 2 Das BAZL kann die Durchführung der Prüfungen an eine geeignete Organisation delegieren. 3 Prüfungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Sprachenvermerks des Niveaus 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Anhang 1 Anlage 2 können auch durch die Inhaberin oder den Inhaber einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer abgenommen werden, sofern der Sprachenvermerk nicht mehr als drei Jahre verfallen ist. 4 Sprachprüferinnen oder Sprachprüfer nehmen die Prüfungen anlässlich eines Fluges selbstständig gemäss den Weisungen des BAZL ab. 5 Die Sprachprüferin oder der Sprachprüfer übermittelt das Prüfungsresultat dem BAZL. Ist die Prüfung bestanden, kann sie oder er einen provisorischen Sprachenvermerk im Pilotenausweis eintragen. |
Art. 4 Erwerb, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer
1 Das BAZL erteilt die Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:
2 Die Berechtigung gilt für drei Jahre. Sie wird um jeweils denselben Zeitraum verlängert, wenn die Sprachprüferin oder der Sprachprüfer:
3 Eine Berechtigung als Sprachprüferin oder als Sprachprüfer kann innert fünf Jahren nach deren Verfall unter den Voraussetzungen nach Absatz 2 erneuert werden. Ist die Berechtigung länger verfallen, so ist sie neu zu beantragen. 4 Das BAZL führt die Ausbildungen für den Erwerb, die Verlängerung und die Erneuerung einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer selber durch; es kann sie an geeignete Organisationen delegieren. |
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 27. April 20127 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird aufgehoben. 7 [AS 2012 2397] |
Ausbildungen für den Erwerb, die Verlängerung und die Erneuerung einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer |
4 Fähigkeitsprüfung |
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