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Verordnung des UVEK
über die europaweit geregelten Ausweise
und Berechtigungen für Flugpersonal
(VEAF)

vom 18. Dezember 2020 (Stand am 1. Februar 2021)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel auf die Artikel 24 Absatz 1 und 25 Absatz 1
der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19731,
in Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 1178/20112,
der Verordnung (EU) 2018/3953 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/19764,

verordnet:

1 SR 748.01

2 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

3 Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

4 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) jeweils verbindlichen Fassung.

Anhang

(Art. 5 Abs. 1–3)

1

Art. 1 Geltungsbereich  

Die­se Ver­ord­nung gilt im An­wen­dungs­be­reich der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1178/2011, der Ver­ord­nung (EU) 2018/395 und der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2018/1976 ins­be­son­de­re für:

a.
die Er­tei­lung, Ver­län­ge­rung, Er­neue­rung und den Ent­zug von Aus­wei­sen und Be­rech­ti­gun­gen für Pi­lo­tin­nen und Pi­lo­ten;
b.
die Zu­las­sung und die Be­auf­sich­ti­gung von Per­so­nen und Be­trie­ben, die für die Flug­aus­bil­dung oder die Flug­si­mu­la­to­ren-Aus­bil­dung und für die Be­wer­tung der Be­fä­hi­gung ei­ner Pi­lo­tin oder ei­nes Pi­lo­ten ver­ant­wort­lich sind;
c.
die Zu­las­sung und die Be­auf­sich­ti­gung flug­me­di­zi­ni­scher Sach­ver­stän­di­ger und flie­ge­r­ärzt­li­cher Zen­tren;
d.
die flug­me­di­zi­ni­sche Be­ur­tei­lung von Flug­be­glei­te­rin­nen und Flug­be­glei­tern so­wie die Qua­li­fi­ka­ti­on der für die­se Be­ur­tei­lung zu­stän­di­gen Per­so­nen und Be­trie­be.
Art. 2 Regelwerke zur Konkretisierung der Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976
 

1 Wer­den die fol­gen­den, von der Eu­ro­päi­schen Agen­tur für Flug­si­cher­heit (EA­SA)
oder vom Bun­des­amt für Zi­vil­luft­fahrt (BAZL) er­las­se­nen Re­gel­wer­ke5 ein­ge­hal­ten so wird ver­mu­tet, dass die Be­stim­mun­gen der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1178/2011, der Ver­ord­nung (EU) 2018/395 und der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2018/1976 ein­ge­hal­ten wer­den:

a.
die Zu­las­sungs­spe­zi­fi­ka­tio­nen (Cer­ti­fi­ca­ti­on Spe­ci­fi­ca­ti­ons; CS);
b.
die an­nehm­ba­ren Nach­weis­ver­fah­ren (Ac­cep­ta­ble Means of Com­plian­ce; AMC);
c.
die al­ter­na­ti­ven Nach­weis­ver­fah­ren (Al­ter­na­ti­ve Means of Com­plian­ce, Alt­MoC).

2 Wer von den Re­gel­wer­ken nach Ab­satz 1 ab­weicht, muss dem BAZL nach­wei­sen kön­nen, dass sie oder er die An­for­de­run­gen der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1178/2011, der Ver­ord­nung (EU) 2018/395 und der Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (EU) 2018/1976 auf an­de­re Wei­se er­füllt.

5 Die­se Re­gel­wer­ke wer­den nicht in der AS pu­bli­ziert und nicht über­setzt. Sie wer­den auf der Web­si­te der EA­SA (ea­sa.eu­ro­pa.eu > Ac­cep­ta­ble Means of Com­plian­ce and Gui­dance Ma­te­ri­al) be­zie­hungs­wei­se auf der Web­si­te des BAZL (www.bazl.ad­min.ch) pu­bli­ziert. Sie kön­nen zu­dem beim Bun­des­amt für Zi­vil­luft­fahrt, Müh­le­stras­se 2, 3063It­ti­gen, kos­ten­los ein­ge­se­hen wer­den.

Art. 3 Prüfung der Sprachkenntnisse  

1 Das BAZL nimmt die Prü­fun­gen zur Er­lan­gung, Ver­län­ge­rung oder Er­neue­rung ei­nes Spra­chen­ver­merks ge­mä­ss der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1178/2011 An­hang 1 Ab­schnitt A, FCL.055 ab. Die Prü­fun­gen wer­den mehr­mals jähr­lich durch­ge­führt und re­gio­nal an­ge­bo­ten.

2 Das BAZL kann die Durch­füh­rung der Prü­fun­gen an ei­ne ge­eig­ne­te Or­ga­ni­sa­ti­on de­le­gie­ren.

3 Prü­fun­gen zur Ver­län­ge­rung oder Er­neue­rung ei­nes Spra­chen­ver­merks des Ni­ve­aus 4 ge­mä­ss der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1178/2011 An­hang 1 An­la­ge 2 kön­nen auch durch die In­ha­be­rin oder den In­ha­ber ei­ner Be­rech­ti­gung als Sprach­prü­fe­rin oder Sprach­prü­fer ab­ge­nom­men wer­den, so­fern der Spra­chen­ver­merk nicht mehr als drei Jah­re ver­fal­len ist.

4 Sprach­prü­fe­rin­nen oder Sprach­prü­fer neh­men die Prü­fun­gen an­läss­lich ei­nes Flug­es selbst­stän­dig ge­mä­ss den Wei­sun­gen des BAZL ab.

5 Die Sprach­prü­fe­rin oder der Sprach­prü­fer über­mit­telt das Prü­fungs­re­sul­tat dem BAZL. Ist die Prü­fung be­stan­den, kann sie oder er einen pro­vi­so­ri­schen Spra­chen­ver­merk im Pi­lo­ten­aus­weis ein­tra­gen.

Art. 4 Erwerb, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer  

1 Das BAZL er­teilt die Be­rech­ti­gung als Sprach­prü­fe­rin oder Sprach­prü­fer, wenn die Be­wer­be­rin oder der Be­wer­ber:

a.
Sprach­kennt­nis­se min­des­tens des Ni­ve­aus 5 ge­mä­ss der Ver­ord­nung (EU)
Nr. 1178/2011 An­hang 1 An­la­ge 2 nach­weist;
b.
ei­ne Aus­bil­dung für den Er­werb ei­ner Be­rech­ti­gung für Sprach­prü­fe­rin­nen
oder Sprach­prü­fer ge­mä­ss An­hang ab­sol­viert hat;
c.
die Fä­hig­keits­prü­fung ge­mä­ss An­hang er­folg­reich ab­ge­legt hat.

2 Die Be­rech­ti­gung gilt für drei Jah­re. Sie wird um je­weils den­sel­ben Zeit­raum ver­län­gert, wenn die Sprach­prü­fe­rin oder der Sprach­prü­fer:

einen Spra­chen­ver­merk min­des­tens des Ni­ve­aus 5 be­sitzt;
ei­ne Aus­bil­dung für die Ver­län­ge­rung ei­ner Be­rech­ti­gung für Sprach­prü­fe­rin­nen und Sprach­prü­fer ge­mä­ss An­hang ab­sol­viert hat, de­ren Ab­schluss nicht län­ger als zwölf Mo­na­te zu­rück­liegt.

3 Ei­ne Be­rech­ti­gung als Sprach­prü­fe­rin oder als Sprach­prü­fer kann in­nert fünf Jah­ren nach de­ren Ver­fall un­ter den Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 2 er­neu­ert wer­den. Ist die Be­rech­ti­gung län­ger ver­fal­len, so ist sie neu zu be­an­tra­gen.

4 Das BAZL führt die Aus­bil­dun­gen für den Er­werb, die Ver­län­ge­rung und die Er­neue­rung ei­ner Be­rech­ti­gung als Sprach­prü­fe­rin oder Sprach­prü­fer sel­ber durch; es kann sie an ge­eig­ne­te Or­ga­ni­sa­tio­nen de­le­gie­ren.

Art. 5 Administrative Massnahmen  

Ver­letzt ei­ne Sprach­prü­fe­rin oder ein Sprach­prü­fer wie­der­holt oder in gro­ber Wei­se ih­re oder sei­ne Pflich­ten, so kann das BAZL ad­mi­nis­tra­ti­ve Mass­nah­men ge­mä­ss Ar­ti­kel 92 des Luft­fahrt­ge­set­zes vom 21. De­zem­ber 19486 tref­fen.

Art. 6 Sprachen der Theorieprüfungen  

Die Theo­rie­prü­fun­gen zum Er­werb von Be­rufs- und Li­ni­en­pi­lo­ten­aus­wei­sen so­wie In­stru­men­ten­flug­be­rech­ti­gun­gen ge­mä­ss der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1178/2011 müs­sen in eng­li­scher Spra­che ab­ge­legt wer­den.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung des UVEK vom 27. April 20127 über die Aus­wei­se des Flug­per­so­nals nach der Ver­ord­nung (EU) Nr. 1178/2011 wird auf­ge­ho­ben.

Art. 8 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Fe­bru­ar 2021 in Kraft.

Ausbildungen für den Erwerb, die Verlängerung und die Erneuerung einer Berechtigung als Sprachprüferin oder Sprachprüfer

1 Allgemeines

a.
Für den Erwerb einer Berechtigung ist eine theoretische und praktische Ausbildung gemäss den Ziffern 2 und 3 zu absolvieren sowie eine Fähigkeitsprüfung gemäss der Ziffer 4 erfolgreich zu bestehen.
b.
Für die Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung ist eine zeitlich verkürzte theoretische und praktische Ausbildung gemäss den Ziffern 2 und 3 zu absolvieren.

2 Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Elemente:

a.
Gesetzliche Grundlagen;
b.
Bewertung der Sprachkenntnisse nach den folgenden Kriterien:
1.
Aussprache,
2.
Sprechflüssigkeit,
3.
Vokabular,
4.
Struktur,
5.
Sprachverständnis,
6.
Interaktion.

3 Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung umfasst folgende Elemente:

a.
Training der erforderlichen Elemente für die Spracherkennung gemäss der theoretischen Ausbildung;
b.
Bestimmen der Sprachfähigkeiten anhand von Testaufnahmen.

4 Fähigkeitsprüfung

a.
Die Fähigkeitsprüfung erfolgt anhand einer praktischen Prüfung, nach Absolvierung der Ziffern 2 und 3.
b.
Gegenstand der Fähigkeitsprüfung ist die Bewertung der Sprachkenntnisse.

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