1 |
Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für folgende Personalkategorien:
2 Sie regelt für die Personalkategorien nach Absatz 1:
3 Die Ausweise für Fluglotsinnen und Fluglotsen werden von der Verordnung (EG) Nr. 216/20082 und von der Verordnung (EU) 2015/3403 geregelt. Die Fluglotsinnen und Fluglotsen unterstehen jedoch der Strafbestimmung gemäss Artikel 8 dieser Verordnung. 2 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68). 3 Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68). |
Art. 2 Anderes anwendbares Recht
Für die Anforderungen an Angehörige der Personalkategorien nach dieser Verordnung und für ihre Ausbildung gelten sinngemäss:
4 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3 5 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3. |
Art. 3 Richtlinien
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann zur Konkretisierung der Vorschriften nach Artikel 2 Richtlinien (Means of Compliance) erlassen. 2 Werden diese Richtlinien eingehalten, so wird vermutet, dass die Anforderungen gemäss den Vorschriften nach Artikel 2 erfüllt sind. 3 Wer von diesen Richtlinien abweicht, muss dem BAZL nachweisen, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden. |
Art. 5 Medizinische Anforderungen
Die Angehörigen des FISO bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/3406. 6 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3. |
Art. 6 Ausweise
1 Die Angehörigen des FISO, welche die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, erhalten einen Ausweis für sicherheitsrelevante Aufgaben (SRT). 2 Fluglotsinnen und Fluglotsen nach Verordnung (EU) 2015/3407, welche FIS oder AFIS erbringen, bedürfen keines zusätzlichen SRT-Ausweises. 7 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3. |
Art. 7 Erlaubnisse und Befugnisse
1 Ein Ausweis nach dieser Verordnung enthält Erlaubnisse und Befugnisse im Sinne von Artikel 4 Begriffsbestimmungen 7, 13, 16, 21 und 30 der Verordnung (EU) 2015/3408. 2 Die Erlaubnisse FIS und AFIS können durch die Befugnis Radar-Beobachtung (Radar Monitoring, RAM) erweitert werden. 3 Die Befugnis RAM erlaubt den Ausweisinhaberinnen und -inhabern, basierend auf den Informationen der Radarkonsole die folgenden Dienste zu erbringen:
8 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3. |
Art. 8 Strafbestimmungen
Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19489 wird bestraft, wer:
9 SR 748.0 10 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3. |
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 13. Januar 201411 über die Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste wird aufgehoben. 11 [AS 2014 185] |