Verordnung des UVEK
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Art. 1 Gegenstand 4
1 Mit dieser Verordnung werden die folgenden von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA: Joint Aviation Authorities)5 herausgegebenen JAR-Reglemente über die Zertifizierung von Flugsimulatoren (JAR-FSTD) für an- wendbar erklärt:
1bis Diese Verordnung gilt nur für Lizenzen, auf welche die Verordnung (EU) Nr. 1178/20116 nicht anwendbar ist.7 2 Im Geltungsbereich dieser Verordnung richten sich die Rechte und Pflichten der Betreiber von Flugsimulatoren nach den JAR-FSTD-Reglementen.8 4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565). 5 Adresse: Joint Aviation Authorities, Saturnusstraat 8–10, P.O. Box 3000, NL-2130 KA Hoofddorp, Niederlande (www.jaa.nl). 6 Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Nov. 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abk. vom 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr. 7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397). 8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V des UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, in Kraft seit 15. Mai 2012 (AS 2012 2397). |
Art. 2 Offizielle Fassung
1 Die Reglemente sind in der von der JAA publizierten Fassung verbindlich. Sie wer- den nicht übersetzt. 2 Die Reglemente werden in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Sie können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL9)10 eingesehen oder beim zuständigen Dienst der JAA11 erworben werden. 9 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 10 Adresse: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern; www.bazl.admin.ch 11 Adresse: IHS, 321 Inverness Drive South, Englewood, Colorado 80112; www.ihs.com. Bezugsadresse in der Schweiz: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch. |
Art. 3 Erteilung der JAR-FSTD -Zertifikate 12
Das BAZL stellt die Zertifikate nach den JAR-FSTD-Reglementen (JAR-FSTD-Certificate) aus. 12 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 30. März 2009, in Kraft seit 1. Mai 2009 (AS 2009 1565). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. |
Art. 4 Richtlinien
1 Das BAZL kann Richtlinien erlassen, die die Bestimmungen der JAR-FSTD-Reglemente ergänzen, um insbesondere den technischen Besonderheiten und Entwicklungen Rechnung zu tragen. 2 Die Richtlinien können beim BAZL eingesehen oder erworben werden. |
Art. 5 Verweigerung, Entzug oder Einschränkung eines JAR-FSTD-Zertifikates
Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 194813 die Erteilung eines JAR-FSTD-Zertifikates verweigern, ein solches und die damit verbundenen Rechte vorübergehend oder dauernd entziehen oder dessen Gültigkeitsbereich beschränken, namentlich wenn die Person, die sich für ein STD-Zertifikat bewirbt oder ein solches besitzt:
13 SR 748.0 |
Art. 6 Ausnahmen
1 Das BAZL kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung bewilligen, namentlich um Härtefälle abzuwenden oder der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen. 2 Es kann die Ausnahmen befristen und mit Bedingungen und Auflagen versehen. |