Allgemeine Bestimmungen (1 - 2)
Lenkungsgremium (3 - 5)
Ausschuss (6 - 8)
Architekturboard (9 - 10)
Gemeinsame Bestimmungen (11 - 13)
Inkrafttreten (14 - 14)
3. Abschnitt: Ausschuss |
Art. 6 Aufgaben
Der Ausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
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Art. 7 Zusammensetzung
1 Der Ausschuss besteht aus den folgenden Mitgliedern:
2 Den Vorsitz hat die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt. 3 Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f sowie i und j sind von ihrer Organisation schriftlich zu delegieren. Die Mitteilung ist an die Bundesanwältin oder den Bundesanwalt zu richten. 2 BBl 2014 6711und 2015 3033 |
Art. 8 Organisation
1 Der Ausschuss tagt quartalsweise in Bern. Die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt kann bei Bedarf weitere Sitzungen einberufen. 2 Die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt lädt zu den Sitzungen ein. Die ordentlichen Sitzungen werden in einer Jahresplanung festgelegt. 3 Die Bundesanwaltschaft führt das Sekretariat und das Protokoll. Sie versendet die Einladungen mit den Traktanden bei ordentlichen Sitzungen mindestens zehn, bei ausserordentlichen Sitzungen mindestens fünf Arbeitstage im Voraus. 4 Die Mitglieder des Ausschusses können zusätzliche Traktanden bis fünf Arbeitstage vor der Sitzung anmelden und weitere Sitzungen vorschlagen. |
6. Abschnitt: Inkrafttreten |