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Verordnung
über die Gebühren und Entschädigungen
für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(GebV-ÜPF)

vom 15. November 2017 (Stand am 1. Juli 2020)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 23 Absatz 3 und 38 Absatz 4 des Bundesgesetzes
vom 18. März 20161 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF),2

verordnet:

1 SR 780.1

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2061).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt die Ge­büh­ren und Ent­schä­di­gun­gen im Be­reich der Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung  

So­weit die­se Ver­ord­nung kei­ne be­son­de­ren Re­ge­lun­gen ent­hält, gel­ten die Be­stim­mun­gen der All­ge­mei­nen Ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 8. Sep­tem­ber 20043.

Art. 3 Höhe der Gebühren und Entschädigungen  

1 Die Ge­büh­ren und Ent­schä­di­gun­gen sind im An­hang auf­ge­führt. In al­len Be­trä­gen ist die all­fäl­li­ge Mehr­wert­steu­er ent­hal­ten.

2 Die Ge­büh­ren und Ent­schä­di­gun­gen fal­len auch dann an, wenn ei­ne Über­wa­chungs­mass­nah­me an­ge­ord­net und durch­ge­führt, aber nicht ge­neh­migt wur­de.

3 Ver­zö­ge­run­gen oder Da­ten­ver­lus­te bei der Durch­füh­rung von Über­wa­chun­gen und der Be­ant­wor­tung von Aus­künf­ten aus tech­ni­schen Grün­den so­wie tech­ni­sche Pro­ble­me bei der Über­wa­chung füh­ren zu kei­ner Re­duk­ti­on der Ge­büh­ren und Ent­schä­di­gun­gen.

4 Die An­sät­ze ge­mä­ss dem An­hang gel­ten:

a.4
bei Ent­schä­di­gun­gen für Aus­künf­te ge­mä­ss den Ar­ti­keln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 der Ver­ord­nung vom 15. No­vem­ber 20175 über die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs (VÜPF): für je­den ge­lie­fer­ten Da­ten­satz;
b.
bei Ge­büh­ren und Ent­schä­di­gun­gen für Aus­künf­te ge­mä­ss den Ar­ti­keln 36, 38–39, 41 und 44–48 VÜPF: für je­des Aus­kunfts­ge­such an ei­ne Mit­wir­kungs­pflich­ti­ge;
c.
bei Ge­büh­ren für Über­wa­chun­gen: für je­de Über­wa­chungs­an­ord­nung, je Adres­sie­rungs­ele­ment und Über­wa­chungs­typ;
d.
bei Ent­schä­di­gun­gen für Über­wa­chun­gen: für je­den Über­wa­chungs­auf­trag an ei­ne Mit­wir­kungs­pflich­ti­ge, je Adres­sie­rungs­ele­ment und Über­wa­chungs­typ.

4bis Bei den Aus­künf­ten ge­mä­ss den Ar­ti­keln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF er­hebt der Dienst Über­wa­chung Post- und Fern­mel­de­ver­kehr (Dienst ÜPF) kei­ne Ge­samt­ge­bühr im Sin­ne von Ar­ti­kel 38 Ab­satz 3 BÜPF.6

5 Über­stei­gen die Pau­schal­ge­büh­ren und -ent­schä­di­gun­gen für An­ten­nen­such­läu­fe, die im Rah­men des­sel­ben Straf­ver­fah­rens zeit­nah an­ge­ord­net wer­den, ins­ge­samt 100 000 Fran­ken, so legt der Dienst ÜPF die Ge­büh­ren und Ent­schä­di­gun­gen nach Zeit­auf­wand ge­mä­ss den Ar­ti­keln 13 und 17 fest.7

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2061).

5 SR 780.11

6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2061).

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2061).

Art. 4 Annullation  

Bei ei­ner An­nul­la­ti­on ei­nes Über­wa­chungs­auf­trags, die der Dienst ÜPF ge­gen­über den Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen ge­mä­ss den an­wend­ba­ren Vor­schrif­ten des EJPD noch recht­zei­tig wei­ter­ge­ben kann, wer­den kei­ne Ge­büh­ren und Ent­schä­di­gun­gen fäl­lig.

Art. 5 Rechnungsstellung  

1 Der Dienst ÜPF stellt der an­ord­nen­den Be­hör­de nach Über­mitt­lung sei­nes Auf­trags an die Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen Rech­nung über die Ge­büh­ren und die Ent­schä­di­gun­gen.

2 Die Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen sind be­rech­tigt, dem Dienst ÜPF Rech­nung zu stel­len, so­bald sie ihm die Aus­füh­rung des Auf­trags be­stä­tigt oder die ver­lang­te Aus­kunft er­teilt ha­ben.

3 Sie er­stel­len pro Ka­len­der­mo­nat ei­ne de­tail­lier­te Rech­nung und rei­chen die­se dem Dienst ÜPF bis zum fünf­zehn­ten Ar­beits­tag des Fol­ge­mo­nats ein.

4 Sind an ei­ner Über­wa­chungs­mass­nah­me meh­re­re Mit­wir­kungs­pflich­ti­ge be­tei­ligt, so wird die Ent­schä­di­gung an die vom Dienst ÜPF be­auf­trag­te Mit­wir­kungs­pflich­ti­ge ent­rich­tet.

5 Bei der Rech­nungs­stel­lung sind die Vor­ga­ben des Diens­tes ÜPF über die Form und den In­halt der Rech­nung so­wie die Über­tra­gungs­mo­da­li­tä­ten zu be­ach­ten. Der Dienst ÜPF stellt den Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen ent­spre­chen­de Vor­la­gen zur Ver­fü­gung.

Art. 6 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit  

1 Für Dienst­leis­tun­gen, die ge­mä­ss Ar­ti­kel 11 VÜPF8 aus­ser­halb der Nor­ma­l­ar­beits­zeit er­bracht wer­den, fal­len zu­sätz­li­che Ge­büh­ren pro Ar­beitseinsatz des Diens­tes ÜPF so­wie zu­sätz­li­che Ent­schä­di­gun­gen pro Ar­beitseinsatz ei­ner in­vol­vier­ten Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen an.

2 Mass­ge­bend für die Er­he­bung der zu­sätz­li­chen Ge­büh­ren und Ent­schä­di­gun­gen ist der Zeit­punkt des Auf­trag­s­ein­gangs bei der Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen.

Art. 7 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für rückwirkende Überwachungsmassnahmen in dringenden Fällen 9  

Für rück­wir­ken­de Über­wa­chun­gen, die als drin­gend er­klärt wer­den, fal­len zu­sätz­li­che Ge­büh­ren pro Ar­beitseinsatz des Diens­tes ÜPF so­wie zu­sätz­li­che Ent­schä­di­gun­gen pro Ar­beitseinsatz ei­ner in­vol­vier­ten Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen an.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2061).

Art. 8 Gebühren und Entschädigungen für Testschaltungen  

Für je­de An­ord­nung und Ver­län­ge­rung ei­ner Test­schal­tung für je­weils 12 Mo­na­te ge­mä­ss Ar­ti­kel 30 Ab­satz 4 VÜPF10 fal­len Ge­büh­ren und im Fal­le ei­ner An­ord­nung auch Ent­schä­di­gun­gen an.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 9 Gebühr für zusätzlich gewünschte Datenträger  

Für die Lie­fe­rung von zu­sätz­lich ge­wünsch­ten Da­ten­trä­gern er­hebt der Dienst ÜPF ei­ne Ge­bühr pro Über­wa­chungs­mass­nah­me.

Art. 10 Gebühr für die Verlängerung einer Echtzeitüberwachung  

Für je­de Ver­län­ge­rung ei­ner Echt­zeit­über­wa­chung ge­mä­ss dem 3. Ka­pi­tel, 8. und 9. Ab­schnitt VÜPF11, er­hebt der Dienst ÜPF ei­ne Ge­bühr.

Art. 11 Gebühr für den Zugriff auf Überwachungsdaten nach Aufhebung oder Ausführung  

Ste­hen die Über­wa­chungs­da­ten den Be­hör­den nach Auf­he­bung der Echt­zeit­über­wa­chung oder Aus­füh­rung der rück­wir­ken­den Über­wa­chung län­ger als 12 Mo­na­te mit sämt­li­chen Be­ar­bei­tungs­funk­tio­nen zur Ver­fü­gung (Art. 13 der Ver­ord­nung vom 15. No­vem­ber 201712 über das Ver­ar­bei­tungs­sys­tem für die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs), so er­hebt der Dienst ÜPF für je­de wei­te­re an­ge­fan­ge­ne Pe­ri­ode von drei Mo­na­ten ei­ne Ge­bühr.

Art. 12 Gebühr für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft  

1 Für je­de Über­prü­fung der Aus­kunfts- und Über­wa­chungs­be­reit­schaft er­hebt der Dienst ÜPF von der über­prüf­ten An­bie­te­rin ei­ne Pau­schal­ge­bühr für den Über­prü­fungs­auf­wand ge­mä­ss Ar­ti­kel 33 Ab­satz 4 BÜPF.

2 Wird ei­ne er­neu­te Über­prü­fung in­fol­ge tech­ni­scher Än­de­run­gen auf Sei­ten des Diens­tes ÜPF nö­tig, die nicht durch Än­de­run­gen der Ge­setz­ge­bung be­dingt sind, so ent­fällt die Ge­bühr.

3 Liegt der Grund für den nicht er­folg­rei­chen Ab­schluss der Über­prü­fung der Aus­kunfts- und Über­wa­chungs­be­reit­schaft beim Dienst ÜPF, so ent­fällt die Ge­bühr.

4 Geht die Über­prü­fung über den üb­li­chen Auf­wand hin­aus, kön­nen zu­sätz­li­che Ge­büh­ren nach Zeit­auf­wand ge­mä­ss Ar­ti­kel 13 er­ho­ben wer­den.

Art. 13 Gebühr für nicht aufgeführte Dienstleistungen  

1 Der Dienst ÜPF legt die Hö­he der Ge­büh­ren für Dienst­leis­tun­gen, für die kei­ne Pau­scha­le gilt, im Ein­zel­fall nach Zeit­auf­wand fest.

2 Die Kos­ten für die Be­reit­stel­lung von ein­ma­lig be­nutz­tem Ma­te­ri­al wer­den als Aus­la­ge in Rech­nung ge­stellt.

Art. 14 Gebühr für Benutzerkonten auf dem Verarbeitungssystem  

Der Dienst ÜPF er­hebt für je­weils 12 Mo­na­te Pau­schal­ge­büh­ren für je­des auf dem Ver­ar­bei­tungs­sys­tem be­ste­hen­de Be­nut­zer­kon­to. Für die Nut­zung der Funk­tio­nen für Aus­künf­te und al­ler an­de­ren Funk­tio­nen gel­ten ge­son­der­te An­sät­ze.

3. Abschnitt: Entschädigungen

Art. 15 Entschädigungsanspruch  
An­spruch auf ei­ne Ent­schä­di­gung ha­ben die Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen ge­mä­ss Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben a–e BÜPF, so­fern sie ih­re Aus­kunfts- und Über­wa­chungs­pflich­ten ge­mä­ss BÜPF und VÜPF13 er­fül­len.
Art. 16 Entschädigungen  

Den Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen wer­den kei­ne Ent­schä­di­gun­gen aus­ge­rich­tet:

a.
für Test­schal­tun­gen ge­mä­ss Ar­ti­kel 30 Ab­satz 3 VÜPF14, die der Dienst ÜPF be­nö­tigt;
b.
für Aus­künf­te und Über­wa­chun­gen, die vom Dienst ÜPF oder Drit­ten, die die­ser bei­ge­zo­gen hat, durch­ge­führt wer­den.
Art. 17 Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen  

1 Der Dienst ÜPF legt die Hö­he der Ent­schä­di­gun­gen für Dienst­leis­tun­gen, für die kei­ne Pau­scha­le gilt, im Ein­zel­fall nach Zeit­auf­wand fest.

2 Die Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen rei­chen auf Ver­lan­gen des Diens­tes ÜPF im Vor­aus einen gro­ben Kos­ten­vor­an­schlag und spä­ter ei­ne de­tail­lier­te Ab­rech­nung ih­res Auf­wands ein. Bei bei­dem ist der Zeit­auf­wand auf die Vier­tel­stun­de ge­nau un­ter An­ga­be der kon­kre­ten Tä­tig­kei­ten aus­zu­wei­sen.

3 Der Dienst ÜPF legt die Hö­he der Ent­schä­di­gung ge­stützt auf die Ab­rech­nung der Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen fest, be­rück­sich­tigt aber nur den Auf­wand, der der Kom­ple­xi­tät und dem Um­fang des be­tref­fen­den Auf­trags an­ge­mes­sen ist, und da­von nur 80 Pro­zent.

4 Die Ent­schä­di­gun­gen de­cken 80 Pro­zent des be­rück­sich­tig­ten Zeit- und Sach­auf­wands.

4. Abschnitt: Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung bei der Fernmeldeüberwachung

Art. 18 Fälle der Kostenübernahme  

Die Pflicht zur Kos­ten­über­nah­me bei un­zu­rei­chen­der Mit­wir­kung (Art. 34 Abs. 1 BÜPF) ob­liegt den Fern­mel­de­dien­stan­bie­te­rin­nen und den An­bie­te­rin­nen ab­ge­lei­te­ter Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te mit wei­ter­ge­hen­den Aus­kunfts- und Über­wa­chungs­pflich­ten ge­mä­ss Ar­ti­kel 22 und 52 VÜPF15, wenn sie ih­re Pflich­ten nach Ar­ti­kel 32 Ab­sät­ze 1 oder 2 BÜPF nicht oder nicht oh­ne Un­ter­stüt­zung des Diens­tes ÜPF er­fül­len kön­nen.

Art. 19 Festlegung des Betrags  

1 Der Dienst ÜPF legt nach den Re­geln über die Ge­büh­ren nach Zeit­auf­wand (Art. 13) die bei ihm ent­stan­de­nen Kos­ten fest, die die Mit­wir­kungs­pflich­ti­ge auf­grund ih­rer un­zu­rei­chen­den Mit­wir­kung über­neh­men muss.

2 Hat die Mit­wir­kungs­pflich­ti­ge ih­re Pflich­ten teil­wei­se er­füllt, so hat sie An­spruch auf ei­ne Ent­schä­di­gung. De­ren Hö­he legt der Dienst ÜPF nach Zeit­auf­wand (Art. 17) fest. Die­ser Be­trag kann die für die be­tref­fen­de Leis­tung vor­ge­se­he­ne Pau­schal­ent­schä­di­gung nicht über­stei­gen. Kos­ten­vor­an­schlä­ge brau­chen nicht ein­ge­reicht zu wer­den.

3 Der Dienst ÜPF ver­rech­net sei­ne For­de­rung mit dem Ent­schä­di­gungs­an­spruch der Mit­wir­kungs­pflich­ti­gen.

4 Die Ent­schä­di­gungs­for­de­rung des Diens­tes ÜPF ge­gen­über der an­ord­nen­den Be­hör­de bleibt un­be­rührt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung vom 7. April 200416 über die Ge­büh­ren und Ent­schä­di­gun­gen für die Post- und Fern­mel­de­über­wa­chung wird auf­ge­ho­ben.

Art. 21 Übergangsbestimmungen  

1 Über­wa­chun­gen und Aus­kunfts­ge­su­che, wel­che vor dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung in Auf­trag ge­ge­ben wor­den sind, wer­den nach bis­he­ri­gem Recht ab­ge­rech­net.

2 Wer­den lau­fen­de Über­wa­chun­gen nach dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ver­län­gert, so gilt für die da­mit ver­bun­de­nen Ge­büh­ren das bis­he­ri­ge Recht.

3 Für Aus­künf­te, wel­che bis zur Ein­füh­rung des neu­en Ver­ar­bei­tungs­sys­tems aus­ser­halb der Nor­ma­l­ar­beits­zei­ten ma­nu­ell be­ar­bei­tet wer­den müs­sen, fal­len zu­sätz­li­che Ge­büh­ren und Ent­schä­di­gun­gen für Dienst­leis­tun­gen aus­ser­halb der Nor­mal­ar­beits­zei­ten an.

4 Der Dienst ÜPF er­hebt kei­ne Ge­büh­ren für Da­ten­trä­ger, die er bis zur Ein­füh­rung der Auf­be­wah­rung der Da­ten mit ver­min­der­ten Be­ar­bei­tungs­funk­tio­nen über einen län­ge­ren Zeit­raum im Ver­ar­bei­tungs­sys­tem er­stellt (Art. 16 Abs. 2 der Ver­ord­nung vom 15. No­vem­ber 201717 über das Ver­ar­bei­tungs­sys­tem für die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs).

Art. 22 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Anhang 18

18 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 20. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2061).

(Art. 3 Abs. 1 und 17 Abs. 1)

Gebühren und Entschädigungen inklusive Mehrwertsteuer

Auftragsgruppe Postverkehr

Auftragstyp

Geschäftsfall

VÜPF

Gebühr Dienst ÜPF

Entschädigung Mitwirkungs­pflichtige

Echtzeitüberwachung Post

PO_1_RT_INTERCEPTION

Echtzeitüberwachungen von Postdiensten: Abfangen der Postsendungen

Art. 16 Bst. a

Fr. 60

Fr. 160

Echtzeitüberwachung Post

PO_2_RT_DELIVERY

Echtzeitüberwachung von Postdiensten: Lieferung von Randdaten

Art. 16 Bst. b

Fr. 60

Fr. 160

Rückwirkende Über­wachung Post

PO_3_HD

Rückwirkende Überwachung von Postdiensten: Lieferung von Randdaten

Art. 16 Bst. c

Fr. 60

Fr. 160

Auftragsgruppe Fernmeldeverkehr

Auftragstyp

Geschäftsfall

VÜPF

Gebühr Dienst ÜPF

Entschädigung Mitwirkungs-pflichtige

Auskunft

IR_4_NA

Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten

Art. 35

Fr. 3

Auskunft

IR_5_NA_FLEX

Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten mit flexibler Namenssuche

Art. 27, 35

Fr. 3

Auskunft

IR_6_NA

Auskünfte über Netzzugangsdienste

Art. 36

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_7_IP

Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen

Art. 37

Fr. 3

Auskunft

IR_8_IP (NAT)

Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT)

Art. 38

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_9_NAT

Auskünfte über NAT-Übersetzungs­vorgänge

Art. 39

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_10_TEL

Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten

Art. 40

Fr. 3

Auskunft

IR_11_TEL_FLEX

Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten mit flexibler Namenssuche

Art. 27, 40

Fr. 3

Auskunft

IR_12_TEL

Auskünfte über Telefonie- und Multi­mediadienste

Art. 41

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_13_EMAIL

Auskünfte über Teilnehmende von E-Mail-Diensten

Art. 42

Fr. 3

Auskunft

IR_14_EMAIL_FLEX

Auskünfte über Teilnehmende von E-Mail-Diensten mit flexibler Namenssuche

Art. 27, 42

Fr. 3

Auskunft

IR_15_COM

Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fern­melde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten

Art. 43

Fr. 3

Auskunft

IR_16_COM_FLEX

Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fern­melde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten mit flexibler Namenssuche

Art. 27, 43

Fr. 3

Auskunft

IR_17_PAY

Auskünfte über die Zahlungsweise der Teil­nehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten

Art. 44

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_18_ID

Auskunftstyp Ausweiskopie

Art. 45

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_19_BILL

Auskunftstyp Rechnungskopie

Art. 46

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_20_CONTRACT

Auskunftstyp Vertragskopie

Art. 47

Fr. 75

Fr. 125

Auskunft

IR_21_TECH

Technische Daten

Art. 48

Fr. 75

Fr. 125

Echtzeit­überwachung

RT_22_NA_IRI

Netzzugangsdienste – Echtzeitüberwachung «nur Randdaten»

Art. 54

Fr. 1800

Fr. 640

Echtzeit­überwachung

RT_23_NA_CC_IRI

Netzzugangsdienste – Echtzeitüberwachung «Inhalt und Randdaten»

Art. 55

Fr. 2650

Fr. 1330

Echtzeit­überwachung

RT_24_TEL_IRI

Telefonie- und Multimediadienste – Echtzeitüber­wachung «nur Randdaten»

Art. 56

Fr. 1800

Fr. 640

Echtzeit­überwachung

RT_25_TEL_CC_IRI

Telefonie- und Multimediadienste – Echtzeitüber­wachung «Inhalt und Randdaten»

Art. 57

Fr. 2650

Fr. 1330

Echtzeit­überwachung

RT_26_EMAIL_IRI

E-Mail-Dienste – Echtzeitüberwachung «nur Randdaten»

Art. 58

Fr. 1800

Fr. 640

Echtzeit­überwachung

RT_27_EMAIL_CC_IRI

E-Mail-Dienste – Echtzeitüberwachung «Inhalt und Randdaten»

Art. 59

Fr. 2650

Fr. 1330

Rückwirkende Überwachung

HD_28_NA

Netzzugangsdienste – rückwirkende Überwachung

Art. 60

Fr. 700

Fr. 500

Rückwirkende Überwachung

HD_29_TEL

Telefonie- und Multimediadienste – rückwirkende Überwachung

Art. 61

Fr. 700

Fr. 500

Rückwirkende Überwachung

HD_30_EMAIL

E-Mail-Dienste – rückwirkende Überwachung

Art. 62

Fr. 700

Fr. 500

Rückwirkende Überwachung

HD_31_PAGING

Bestimmung der letzten Aktivität des mobilen Endgerätes

Art. 63

Fr. 100

Fr. 350

Rückwirkende Überwachung

AS_32_PREP_COV

Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs

Art. 64

Fr. 400

Fr. 2000

Rückwirkende Überwachung

AS_33_PREP_REF

Referenzkommunikationen oder Referenznetz­zugänge in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs

Art. 65

Fr. 400

Fr. 2000

Rückwirkende Überwachung

AS_34

Antennensuchlauf; Erste Zelle

Gebühr/Entschädigung pro 2 angefangene Stunden

Art. 66

Fr. 700

Fr. 500

Rückwirkende Überwachung

AS_34_MORE

Antennensuchlauf; Weitere Zellen

Gebühr/Entschädigung pro angefangene 2 Stunden

Art. 66

Fr. 100

Fr. 100

Notsuche

EP_35_PAGING

Bestimmung der letzten Aktivität des mobilen Endgerätes

Art. 67 Bst. a

Fr. 50

Fr. 250

Notsuche

EP_36_RT_CC_IRI

Echtzeitüberwachung «Inhalt und Randdaten»

Art. 67 Bst. b

Fr. 50

Fr. 750

Notsuche

EP_37_RT_IRI

Echtzeitüberwachung «nur Randdaten»

Art. 67 Bst. c

Fr. 50

Fr. 750

Notsuche

EP_38_HD

Rückwirkende Überwachung

Art. 67 Bst. d

Fr. 50

Fr. 700

Fahndung

Die Gebühren und Entschädigungen für Fahndungen werden gemäss der Regelung für den gewählten Überwachungstyp festgelegt.

Auftragsgruppe

Auftragstyp

Geschäftsfall

GebV-ÜPF

Gebühr Dienst ÜPF

Entschädigung Mitwirkungs­pflichtige

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_39

Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit

Art. 6

Fr. 133

Fr. 133

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_40

Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für rückwirkende Überwachungsmassnahmen in dringenden Fällen

Art. 7

Fr. 133

Fr. 133

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_41

Gebühren und Entschädigungen für Test­schaltungen (pro 12 Monate)

Art. 8

Fr. 100

Entschädigung analog Überwachungstyp

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_42

Pauschalgebühr für zusätzlich gewünschte Datenträger

Art. 9

Fr. 500

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_43

Pauschalgebühr für jede Verlängerung einer Echtzeitüberwachung (um höchstens 3 Monate)

Art. 10

15 % der Gebühr der erstmaligen Einrichtung der Massnahme

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_44

Pauschalgebühr für den Zugriff auf Überwachungsdaten nach Aufhebung oder Ausführung

Art. 11

10 % der Gebühr der erstmaligen Einrichtung der Massnahme

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_45

Pauschalgebühr für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

Art. 12 Abs. 1

Fr. 500

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_46

Gebühr für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Art. 13 Abs. 1

Fr. 180/Std.

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_47

Pauschalgebühr für Benutzerkonten auf dem Verarbeitungssystem für Auskünfte

Art. 14

Fr. 50

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_48

Pauschalgebühr für Benutzerkonten auf dem Verarbeitungssystem für alle weiteren Funktionen

Art. 14

Fr. 150

Weitere Gebühren und
Entschädigungen

AC_49

Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Art. 17 Abs. 1

Fr. 160/Std.

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