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Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) und die Mitwirkungspflichtigen gemäss Artikel 2 BÜPF.
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Art.2 Instruktionspflicht und Rechtsaufklärung
Die Mitwirkungspflichtigen sind verpflichtet, für Überwachungen zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und von ihnen beauftragte Dritte zu informieren über: - a.
- die Vertraulichkeit der Überwachungsmassnahmen;
- b.
- das Post- und Fernmeldegeheimnis;
- c.
- die Straffolgen gemäss Artikel 321ter des Strafgesetzbuchs3 (StGB) sowie Artikel 39 BÜPF.
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Art. 3 Absicherung der Kommunikation
Bei der Kommunikation zwischen den Mitwirkungspflichtigen und dem Dienst ÜPF sind folgende Vorgaben einzuhalten: - a.
- Vertrauliche Mitteilungen dürfen nur von im Voraus bestimmten Personen verschickt und an solche adressiert werden.
- b.
- E-Mails sind zu verschlüsseln und zu signieren.
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Art. 4 Zustellform von Aufträgen
1 Der Dienst ÜPF stellt den Mitwirkungspflichtigen Aufträge schriftlich auf elektronischem Weg zu. 2 Namentlich in dringenden Fällen kann er eine Überwachung oder ein Auskunftsgesuch telefonisch in Auftrag geben; der Auftrag ist am nachfolgenden Arbeitstag schriftlich auf elektronischem Weg nachzureichen.
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Art. 5 Kontaktstelle
1 Jede Mitwirkungspflichtige gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c BÜPF (Anbieterin) meldet dem Dienst ÜPF eine für die Überwachungen und Auskünfte zuständige Kontaktstelle, die für ihn telefonisch und per E-Mail erreichbar sein muss. Auf Verlangen des Dienstes ÜPF müssen auch Mitwirkungspflichtige gemäss Artikel 2 Buchstaben d–f BÜPF eine solche Kontaktstelle bestimmen. 2 Sie übermittelt dem Dienst ÜPF die aktuellen Kontaktdaten, insbesondere Name, Vorname, Funktionsbezeichnung, direkte Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Ansprechpersonen sowie die kryptografischen Schlüssel. 3 Sie bezeichnet eine Korrespondenzadresse in der Schweiz, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen, Überwachungsaufträge und sonstige Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.
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Art. 6 Bearbeitungszeiten
1 Der Dienst ÜPF und die Anbieterinnen bearbeiten die bei ihnen eingehenden Anordnungen, Gesuche und Aufträge vor Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen. 2 Übernimmt der Dienst ÜPF oder ein durch ihn beauftragter Dritter die Durchführung eines Überwachungsauftrages, untersteht er nicht den für die Anbieterinnen geltenden Bearbeitungsfristen gemäss den Artikeln 16–18.
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Art. 7 Qualitätssicherung der Datenausleitung
1 Die Qualität der Datenausleitung wird durch ein automatisiertes Monitoring und bei Bedarf durch zusätzliche Tests sichergestellt. Die Anbieterinnen und der Dienst ÜPF arbeiten dabei zusammen. Der Dienst ÜPF erstellt nach Anhörung der Anbieterinnen ein Testkonzept. 2 Der Dienst ÜPF legt nach Anhörung der Anbieterin die Einzelheiten der Qualitätssicherung der Datenausleitung schriftlich fest. 3 Die Anbieterin trifft zur Qualitätssicherung der Datenausleitung folgende Massnahmen: - a.
- Sie stellt, gestützt auf Anhang 1 und gemäss den Anweisungen des Dienstes ÜPF, dem Dienst ÜPF die Testdaten, die Fernmeldedienste und die abgeleiteten Kommunikationsdienste zur Verfügung, die für die Testauskünfte und Testschaltungen verwendet werden. Sie informiert den Dienst ÜPF unverzüglich über allfällige Änderungen der Testschaltungen oder von deren Identifikatoren sowie der Testdaten.
- b.
- Sie gewährt dem Dienst ÜPF den Zugang vor Ort oder den Fernzugang, um das Anschliessen von Testausrüstungen oder den Betrieb von Testauskünften und Testschaltungen zu ermöglichen. Hierzu zählen insbesondere:
- 1.
- die Konfiguration der Testauskünfte und Testschaltungen nach den Vorgaben des Diensts ÜPF und dessen Zugriff auf die angeschlossenen Testausrüstungen oder auf die mobilen Endgeräte,
- 2.
- auf Verlangen des Dienstes ÜPF das Hosting der Testausrüstungen zusammen mit den zugehörigen Testauskünften und Testschaltungen bei der Anbieterin oder bei von dieser beauftragten Dritten,
- 3.
- auf Verlangen des Dienstes ÜPF Internetzugänge.
4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anbieterin oder von ihr beauftragte Dritte unterstützen den Dienst ÜPF zur Umsetzung der Massnahmen gemäss Absatz 3 bei Bedarf vor Ort.
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Art. 8 Störungen in den Systemen der Anbieterin
1 Ist eine Anbieterin aufgrund einer Störung ihrer Systeme vorübergehend nicht in der Lage, ihre Pflichten zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs oder zur Erteilung von Auskünften wahrzunehmen, so meldet sie dies unverzüglich dem Dienst ÜPF. Erfolgt die Meldung telefonisch, so muss sie die schriftliche Meldung innerhalb von fünf Arbeitstagen nachreichen. 2 Die Meldung befreit die Anbieterin nicht von ihrer Pflicht, Überwachungen durchzuführen oder Auskünfte zu erteilen. 3 Die Anbieterin behebt die Störung schnellstmöglich und informiert den Dienst ÜPF laufend über den Stand der Störung.
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Art. 9 Störungen im Ausleitungsnetz
Störungen in den Ausleitungsnetzen, die im gemeinsamen Verantwortungsbereich liegen, sind von den Beteiligten gemeinsam zu beheben. Die Beteiligten informieren sich laufend über den Stand der Störungsbehebung.
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