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Verordnung
über Fernmeldeanlagen
(FAV)

vom 25. November 2015 (Stand am 16. Juli 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 21a Absatz 2, 22 Absatz 5, 31 Absatz 1, 32, 32a, 33 Absatz 2, 34 Absatz 1ter, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG),3

verordnet:

1 SR 784.10

2 SR 946.51

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung re­gelt:

a.
das An­bie­ten, die Be­reit­stel­lung auf dem Markt, die In­be­trieb­nah­me, das Er­stel­len und das Be­trei­ben von Fern­mel­de­an­la­gen nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be d FMG;
b.
die An­er­ken­nung von Prüf- und Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len;
c.
die Kon­trol­le der Fern­mel­de­an­la­gen.
Art. 2 Begriffe  

1 In die­ser Ver­ord­nung be­deu­tet:

a.
Funk­an­la­ge:ein elek­tri­sches oder elek­tro­ni­sches Er­zeug­nis, das per Funk­wel­len be­wusst In­for­ma­tio­nen sen­det oder emp­fängt, oder ein elek­tri­sches oder elek­tro­ni­sches Er­zeug­nis, das Zu­be­hör, wie ei­ne An­ten­ne, be­nö­tigt, da­mit es per Funk­wel­len be­wusst In­for­ma­tio­nen sen­den oder emp­fan­gen kann;
b.
lei­tungs­ge­bun­de­ne An­la­ge: al­le elek­tri­schen oder elek­tro­ni­schen Er­zeug­nis­se, die da­zu be­stimmt sind, In­for­ma­tio­nen über Lei­tun­gen zu über­tra­gen
oder zu die­sem Zwe­cke be­nutzt zu wer­den;
c.
Fern­mel­de­end­ein­rich­tung: al­le An­la­gen, die für den mit ir­gend­ei­nem Mit­tel her­zu­stel­len­den di­rek­ten oder in­di­rek­ten An­schluss an Schnitt­stel­len von Fern­mel­de­net­zen, die ganz oder teil­wei­se für die Be­reit­stel­lung von Fern­mel­de­diens­ten ge­nutzt wer­den (Art. 3 Bst. b FMG), be­stimmt sind;
d.
Schnitt­stel­le:
1.
ein Netz­ab­schluss­punkt ei­nes Fern­mel­de­net­zes, das ganz oder teil­wei­se für die Be­reit­stel­lung von Fern­mel­de­diens­ten ge­nutzt wird, d. h. der phy­si­sche An­schluss­punkt, über den die Be­nut­ze­rin­nen und Be­nut­zer Zu­gang zu ei­nem sol­chen Netz er­hal­ten (Schnitt­stel­le von ganz oder teil­wei­se für die Be­reit­stel­lung von Fern­mel­de­diens­ten ge­nutz­ten Fern­mel­de­net­zen), so­wie die ent­spre­chen­den tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen, oder
2.
ei­ne Schnitt­stel­le für den Funk­weg zwi­schen Funk­an­la­gen (Luft­schnitt­stel­le) so­wie die ent­spre­chen­den tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen;
e.
An­bie­ten: je­des auf die Be­reit­stel­lung von Fern­mel­de­an­la­gen auf dem Markt ge­rich­te­te Ver­hal­ten, sei es durch Aus­stel­len in Ge­schäfts­räu­men oder an Ver­an­stal­tun­gen, durch Ab­bil­den in Wer­be­pro­spek­ten, Ka­ta­lo­gen, elek­tro­ni­schen Me­di­en oder auf an­de­re Wei­se;
f.
Be­reit­stel­lung auf dem Markt: je­de ent­gelt­li­che oder un­ent­gelt­li­che Lie­fe­rung von Fern­mel­de­an­la­gen zum Ver­trieb, zum Ver­brauch oder zur Ver­wen­dung auf dem Schwei­zer Markt;
g.
In­ver­kehr­brin­gen: die erst­ma­li­ge Be­reit­stel­lung ei­ner Fern­mel­de­an­la­ge auf dem Schwei­zer Markt;
h.
In­be­trieb­nah­me: das erst­ma­li­ge Er­stel­len und Be­trei­ben ei­ner Fern­mel­de­an­la­ge, un­ab­hän­gig da­von, ob die In­for­ma­tio­nen er­folg­reich ge­sen­det und emp­fan­gen wer­den kön­nen;
i.
Er­stel­len: Fern­mel­de­an­la­gen be­triebs­fer­tig ma­chen;
j.
Be­trei­ben: das Be­nüt­zen von Fern­mel­de­an­la­gen, un­ab­hän­gig da­von, ob die In­for­ma­tio­nen er­folg­reich ge­sen­det und emp­fan­gen wer­den kön­nen;
k.
Stö­run­gen: Aus­wir­kung auf den Emp­fang in ei­nem Funk­sys­tem durch un­er­wünsch­te Ener­gie auf­grund von Emis­si­on, Strah­lung oder In­duk­ti­on, die sich durch Ver­schlech­te­rung der Über­tra­gungs­qua­li­tät, Ent­stel­lung oder Ver­lust von In­for­ma­tio­nen be­merk­bar macht, die bei Feh­len die­ser un­er­wünsch­ten Ener­gie ver­füg­bar ge­we­sen wä­re;
l.
Her­stel­le­rin: je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die ei­ne Fern­mel­de­an­la­ge her­stellt bzw. ent­wi­ckeln oder her­stel­len lässt und die­se An­la­ge un­ter ih­rem Na­men oder ih­rer Han­dels­mar­ke in Ver­kehr bringt;
m.
be­voll­mäch­tig­te Per­son: je­de in der Schweiz an­säs­si­ge na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die von der Her­stel­le­rin schrift­lich er­mäch­tigt wur­de, in ih­rem Na­men be­stimm­te Auf­ga­ben wahr­zu­neh­men;
n.
Im­por­teu­rin: je­de in der Schweiz an­säs­si­ge na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die ei­ne Fern­mel­de­an­la­ge aus dem Aus­land auf dem Schwei­zer Markt in Ver­kehr bringt;
o.
Händ­le­rin: je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son in der Lie­fer­ket­te, die ei­ne Fern­mel­de­an­la­ge auf dem Markt be­reit­stellt, mit Aus­nah­me der Her­stel­le­rin oder der Im­por­teu­rin;
obis.4
Ful­fil­ment-Dienst­leis­te­rin: je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die im Rah­men ei­ner Ge­schäftstä­tig­keit min­des­tens zwei der fol­gen­den Dienst­leis­tun­gen an­bie­tet: La­ger­hal­tung, Ver­pa­ckung, Adres­sie­rung und Ver­sand von Pro­duk­ten, oh­ne de­ren Ei­gen­tü­me­rin zu sein; aus­ge­nom­men sind Post­diens­te nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­be a des Post­ge­set­zes vom 17. De­zem­ber 20105 und al­le sons­ti­gen Wa­ren­ver­kehrs­dienst­leis­tun­gen;
p.6
Wirt­schafts­ak­teu­rin: je­de Her­stel­le­rin, be­voll­mäch­tig­te Per­son, Im­por­teu­rin, Händ­le­rin, Ful­fil­ment-Dienst­leis­te­rin oder je­de an­de­re na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die Pflich­ten im Zu­sam­men­hang mit der Her­stel­lung von Pro­duk­ten, de­ren Be­reit­stel­lung auf dem Markt oder de­ren In­be­trieb­nah­me un­ter­liegt;
pbis.7
An­bie­te­rin von Diens­ten der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft:je­de na­tür­li­che oder ju­ris­ti­sche Per­son, die einen Dienst der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft an­bie­tet, das heisst je­de in der Re­gel ge­gen Ent­gelt, im Fern­ab­satz, elek­tro­nisch und auf in­di­vi­du­el­len Ab­ruf ei­ner Emp­fän­ge­rin oder ei­nes Emp­fän­gers er­brach­te Dienst­leis­tung;
q.
Kon­for­mi­täts­kenn­zei­chen: Kenn­zei­chen, durch das die Her­stel­le­rin er­klärt, dass die Fern­mel­de­an­la­ge den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen ge­nügt, die in den Rechts­vor­schrif­ten der Schweiz über ih­re An­brin­gung fest­ge­legt sind.

2 Der Im­port von Fern­mel­de­an­la­gen für den Schwei­zer Markt ist dem In­ver­kehr­brin­gen gleich­zu­set­zen.

3 Das An­bie­ten ei­ner Fern­mel­de­an­la­ge ist der Be­reit­stel­lung auf dem Markt gleich­zu­set­zen.

4 Bau­tei­le oder Un­ter­bau­grup­pen, die für die In­stal­la­ti­on in ei­ner Fern­mel­de­an­la­ge durch die Be­nut­ze­rin­nen und Be­nut­zer be­stimmt sind, und Aus­wir­kun­gen auf die Kon­for­mi­tät der An­la­ge mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung (Art. 7) ha­ben kön­nen, sind den Fern­mel­de­an­la­gen gleich­zu­set­zen.

5 Bau­sät­ze für Fern­mel­de­an­la­gen sind den Fern­mel­de­an­la­gen gleich­zu­set­zen.

6 Die Be­set­zung ei­ner oder meh­re­rer Fre­quen­zen zur Ver­hin­de­rung oder Stö­rung des Fern­mel­de­ver­kehrs oder Rund­funks ist dem Sen­den von In­for­ma­tio­nen gleich­zu­set­zen.

7 Das In­ver­kehr­brin­gen ei­ner ge­brauch­ten, im­por­tier­ten Fern­mel­de­an­la­ge ist dem In­ver­kehr­brin­gen ei­ner neu­en An­la­ge gleich­zu­set­zen, un­ter der Be­din­gung, dass noch kei­ne neue, iden­ti­sche Fern­mel­de­an­la­ge auf dem Schwei­zer Markt in Ver­kehr ge­bracht wur­de.

8 Ei­ne Im­por­teu­rin oder ei­ne Händ­le­rin ist ei­ner Her­stel­le­rin gleich­zu­set­zen, wenn sie:

a.
ei­ne Fern­mel­de­an­la­ge un­ter ih­rem ei­ge­nen Na­men oder ih­rer ei­ge­nen Han­dels­mar­ke in Ver­kehr bringt; oder
b.
ei­ne be­reits auf dem Markt be­find­li­che An­la­ge so ver­än­dert, dass die Kon­for­mi­tät mit die­ser Ver­ord­nung be­ein­träch­tigt wer­den kann.
9 Die Re­pa­ra­tur ei­ner Fern­mel­de­an­la­ge ist dem Be­trei­ben gleich­zu­set­zen.

4 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6213).

5 SR 783.0

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6213).

7 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6213).

Art. 3 Schnittstellen  

1 Das Bun­des­amt für Kom­mu­ni­ka­ti­on (BA­KOM) be­stimmt die für Schnitt­stel­len gel­ten­den tech­ni­schen Vor­schrif­ten und pu­bli­ziert die­se Lis­te in der Amt­li­chen Samm­lung des Bun­des­rechts durch Ver­weis8.

2 Es be­stimmt un­ter Be­rück­sich­ti­gung der in­ter­na­tio­na­len Pra­xis die La­ge der Schnitt­stel­len.

8 Die­se Vor­schrif­ten kön­nen beim Bun­des­amt für Kom­mu­ni­ka­ti­on, Zu­kunfts­tras­se 44, Post­fach, 2501 Bi­el oder un­ter der In­ter­net­adres­se www.ba­kom.ch ein­ge­se­hen re­sp. ge­gen Ent­gelt be­zo­gen wer­den.

Art. 4 Technische Normen  

1 Das BA­KOM kann un­ab­hän­gi­ge schwei­ze­ri­sche Nor­mie­rungs­stel­len be­auf­tra­gen, tech­ni­sche Nor­men aus­zu­ar­bei­ten oder dies selbst über­neh­men.

2 Es ver­öf­fent­licht die nach Ar­ti­kel 31 Ab­satz 2 Buch­sta­be a FMG be­zeich­ne­ten tech­ni­schen Nor­men im Bun­des­blatt durch Ver­weis9.

9 Die Nor­men kön­nen kos­ten­los ein­ge­se­hen und ge­gen Be­zah­lung be­zo­gen wer­den bei der Schwei­ze­ri­schen Nor­men-Ver­ei­ni­gung (SNV), Sul­zer­al­lee 70, 8404Win­ter­thur; www.snv.ch, oder beim Schwei­ze­ri­schen Ver­band der Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­on ASUT, Klös­ter­li­stutz 8, 3013Bern ein­ge­se­hen oder ge­gen Ent­gelt be­zo­gen wer­den.

Art. 5 Funkanlageklassen  

1 Das BA­KOM be­stimmt un­ter Be­rück­sich­ti­gung der in­ter­na­tio­na­len Pra­xis die Funk­an­la­ge­klas­sen und die die­sen zu­ge­ord­ne­ten An­la­gen; es führt de­ren Lis­te10.

2 Ei­ne Klas­se um­fasst Funk­an­la­gen­ka­te­go­ri­en, die als ähn­lich gel­ten, und die Funk­schnitt­stel­len, für wel­che die­se An­la­gen aus­ge­legt sind. Ei­ne An­la­ge kann mehr als ei­ner An­la­gen­klas­se an­ge­hö­ren.

10 Die­se Lis­te kann beim Bun­des­amt für Kom­mu­ni­ka­ti­on, Zu­kunfts­tras­se 44, Post­fach, 2501 Bi­el oder un­ter der In­ter­net­adres­se www.ba­kom.ch ein­ge­se­hen oder ge­gen Ent­gelt be­zo­gen wer­den.

2. Kapitel: Bereitstellung von neuen Funkanlagen auf dem Markt

1. Abschnitt: Konformität

Art. 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt  

1 Funk­an­la­gen dür­fen nur auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den, wenn sie bei ord­nungs­ge­mäs­ser In­stal­la­ti­on und War­tung so­wie bei be­stim­mungs­ge­mäs­ser Ver­wen­dung die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chen.

2 In Ab­wei­chung von Ab­satz 1 un­ter­steht die Be­reit­stel­lung auf dem Markt von Funk­an­la­gen, die da­zu be­stimmt sind, von Be­hör­den zur Wah­rung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit be­trie­ben zu wer­den, den Ar­ti­keln 26 und 27, so­fern kei­ne An­la­ge, wel­che die an­de­ren Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung und den­sel­ben Zweck er­füllt, auf dem Markt ver­füg­bar ist.

Art. 7 Grundlegende Anforderungen  

1 Die Funk­an­la­gen müs­sen so her­ge­stellt sein, da­mit sie Fol­gen­des ge­währ­leis­ten:

a.
den Schutz der Ge­sund­heit und der Si­cher­heit von Men­schen und Haus- und Nutz­tie­ren so­wie den Schutz von Gü­tern ein­sch­liess­lich der in der Ver­ord­nung vom 25. No­vem­ber 201511 über elek­tri­sche Nie­der­span­nungs­er­zeug­nis­se (NEV) ent­hal­te­nen Zie­le in Be­zug auf die Si­cher­heits­an­for­de­run­gen, aber oh­ne Span­nungs­gren­ze;
b.
ein an­ge­mes­se­nes Ni­veau an elek­tro­ma­gne­ti­scher Ver­träg­lich­keit nach der Ver­ord­nung vom 25. No­vem­ber 201512 über die elek­tro­ma­gne­ti­sche Ver­träg­lich­keit (VEMV).

2 Funk­an­la­gen müs­sen so her­ge­stellt sein, dass sie das Spek­trum der Fre­quen­zen ef­fi­zi­ent nut­zen und zur ver­bes­ser­ten Nut­zung bei­tra­gen, um Stö­run­gen zu ver­hin­dern.

3 Das BA­KOM be­zeich­net, wel­che zu­sätz­li­chen grund­le­gen­den An­for­de­run­gen an­wend­bar sind, so­wie die be­trof­fe­nen Funk­an­la­gen oder An­la­gen­klas­sen un­ter Be­rück­sich­ti­gung der ent­spre­chen­den de­le­gier­ten Rechts­ak­te der Eu­ro­päi­schen Kom­mis­si­on. Die zu­sätz­li­chen An­for­de­run­gen sind die fol­gen­den:

a.
die An­la­gen müs­sen mit be­stimm­tem Zu­be­hör, ins­be­son­de­re mit ein­heit­li­chen La­de­ge­rä­ten, kom­pa­ti­bel sein;
b.
die An­la­gen müs­sen über Net­ze mit an­de­ren Funk­an­la­gen zu­sam­men­wir­ken;
c.
die An­la­gen kön­nen in der Schweiz an Schnitt­stel­len des ge­eig­ne­ten Typs an­ge­schlos­sen wer­den;
d.
die An­la­gen dür­fen we­der schäd­li­che Wir­kun­gen für das Netz oder sei­nen Be­trieb ha­ben noch Netzres­sour­cen miss­brau­chen, wo­durch ei­ne un­an­nehm­ba­re Be­ein­träch­ti­gung des Diens­tes ver­ur­sacht wür­de;
e.
die An­la­gen müs­sen über Si­cher­heits­vor­rich­tun­gen zum Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten und der Pri­vat­sphä­re der Be­nut­ze­rin­nen und Be­nut­zer so­wie der Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer ver­fü­gen;
f.
die An­la­gen müs­sen be­stimm­te Funk­tio­nen zum Schutz vor Be­trug un­ter­stüt­zen;
g.
die An­la­gen müs­sen be­stimm­te Funk­tio­nen un­ter­stüt­zen, die den Zu­gang zu Ret­tungs­diens­ten er­lau­ben;
h.
die An­la­gen müs­sen be­stimm­te Funk­tio­nen un­ter­stüt­zen, da­mit sie von Be­nut­ze­rin­nen und Be­nut­zern mit Be­hin­de­rung leich­ter ge­nutzt wer­den kön­nen;
i.
die An­la­gen müs­sen be­stimm­te Funk­tio­nen un­ter­stüt­zen, mit de­nen si­cher­ge­stellt wer­den soll, dass nur sol­che Soft­wa­re auf ei­ne Funk­an­la­ge ge­la­den wer­den kann, für die die Kon­for­mi­tät ih­rer Kom­bi­na­ti­on mit der An­la­ge nach­ge­wie­sen wur­de.
Art. 8 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen  

1 Es wird da­von aus­ge­gan­gen, dass die nach den tech­ni­schen Nor­men von Ar­ti­kel 31 Ab­satz 2 Buch­sta­be a FMG her­ge­stell­ten Funk­an­la­gen die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen an die Aspek­te er­fül­len, die un­ter die be­sag­te Be­stim­mung fal­len.

2 Wird ei­ne be­zeich­ne­te tech­ni­sche Norm ge­än­dert, so ver­öf­fent­licht das BA­KOM im Bun­des­blatt, ab wel­chem Zeit­punkt die Ver­mu­tung der Kon­for­mi­tät für kon­for­me Funk­an­la­gen nach der vor­an­ge­hen­den Fas­sung da­hin­fällt.13

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 9 Erfüllung der Anforderungen der Frequenzspektrumsnutzung  

Ei­ne Funk­an­la­ge kann nur auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den, wenn sie die An­for­de­run­gen an die Nut­zung des Fre­quenz­spek­trums von min­des­tens ei­ner der vom BA­KOM be­stimm­ten tech­ni­schen Vor­schrif­ten für Funk­schnitt­stel­len nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 er­füllt.

Art. 10 Informationspflicht über die Konformität von Kombinationen aus Funkanlagen und Software  

1 Die Her­stel­le­rin­nen von Funk­an­la­gen und die Her­aus­ge­be­rin­nen von Soft­wa­re, die die be­stim­mungs­ge­mäs­se Nut­zung die­ser An­la­gen er­mög­licht, lie­fern dem BA­KOM In­for­ma­tio­nen über die Kon­for­mi­tät be­ab­sich­tig­ter Kom­bi­na­tio­nen von Funk­an­la­gen und Soft­wa­re mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung.

2 Sol­che In­for­ma­tio­nen sind das Er­geb­nis ei­ner Kon­for­mi­täts­be­wer­tung nach Mass­ga­be der Ar­ti­kel 12 und 13 und wer­den stets auf dem ak­tu­el­len Stand ge­hal­ten.

3 Das BA­KOM be­stimmt un­ter Be­rück­sich­ti­gung der in­ter­na­tio­na­len Pra­xis die Ka­te­go­ri­en oder Klas­sen von Funk­an­la­gen, die den An­for­de­run­gen nach Ab­satz 1 un­ter­lie­gen, und er­lässt die not­wen­di­gen ad­mi­nis­tra­ti­ven Vor­schrif­ten.

Art. 11 Registrierung von Funkanlagen 14  

1 Das BA­KOM be­stimmt un­ter Be­rück­sich­ti­gung der in­ter­na­tio­na­len Pra­xis die Ka­te­go­ri­en von Funk­an­la­gen, die ein ge­rin­ges Mass an Kon­for­mi­tät mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung auf­wei­sen.

2 Die Her­stel­le­rin­nen müs­sen beim BA­KOM die Funk­an­la­gen, die zu den Ka­te­go­ri­en ge­mä­ss Ab­satz 1 ge­hö­ren, re­gis­trie­ren, be­vor die Funk­an­la­gen die­ser Ka­te­go­ri­en an­ge­bo­ten wer­den.

3 Das BA­KOM teilt je­der re­gis­trier­ten Funk­an­la­ge ei­ne Re­gis­trie­rungs­num­mer zu. Die Her­stel­le­rin­nen müs­sen die­se Num­mer auf den in Ver­kehr ge­brach­ten An­la­gen an­brin­gen.

4 Das BA­KOM er­lässt un­ter Be­rück­sich­ti­gung der in­ter­na­tio­na­len Pra­xis die not­wen­di­gen tech­ni­schen und ad­mi­nis­tra­ti­ven Vor­schrif­ten.

14 In Kraft seit 12. Ju­ni 2018 (sie­he Art. 45 Abs. 2).

2. Abschnitt: Konformitätsbewertung

Art. 12 Grundsätze  

1 Die Her­stel­le­rin führt ei­ne Kon­for­mi­täts­be­wer­tung der Funk­an­la­gen durch, um si­cher­zu­stel­len, dass die­se die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung er­fül­len. Bei der Kon­for­mi­täts­be­wer­tung wer­den al­le be­stim­mungs­ge­mäs­sen Be­triebs­be­din­gun­gen be­rück­sich­tigt, und in Be­zug auf die grund­le­gen­de An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 Buch­sta­be a wer­den aus­ser­dem die nach ver­nünf­ti­gem Er­mes­sen vor­her­seh­ba­ren Nut­zungs­be­din­gun­gen be­rück­sich­tigt.

2 Kann ei­ne Funk­an­la­ge in un­ter­schied­li­chen Kon­fi­gu­ra­tio­nen be­trie­ben wer­den, so ist bei der Kon­for­mi­täts­be­wer­tung zu prü­fen, ob die Funk­an­la­ge die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung in al­len mög­li­chen Kon­fi­gu­ra­tio­nen er­füllt.

Art. 13 Anwendbare Verfahren  

1 Die Her­stel­le­rin muss die Kon­for­mi­tät der Funk­an­la­gen mit den in Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 auf­ge­führ­ten grund­le­gen­den An­for­de­run­gen wahl­wei­se mit ei­nem der fol­gen­den Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren nach­wei­sen:

a.
die in­ter­ne Fer­ti­gungs­kon­trol­le (An­hang 2);
b.
die Bau­mus­ter­prü­fung mit an­sch­lies­sen­der Prü­fung der Kon­for­mi­tät mit der Bau­art auf der Grund­la­ge ei­ner in­ter­nen Fer­ti­gungs­kon­trol­le (An­hang 3);
c.
die um­fas­sen­de Qua­li­täts­si­che­rung (An­hang 4).

2 Hat die Her­stel­le­rin bei der Be­wer­tung der Kon­for­mi­tät der Funk­an­la­gen mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 7 Ab­sät­ze 2 und 3 die vom BA­KOM be­zeich­ne­ten tech­ni­schen Nor­men (Art 31 Abs. 2 Bst. a FMG) an­ge­wandt, so wen­det er ei­nes der in Ab­satz 1 Buch­sta­be a–c (An­hän­ge 2–4) ge­nann­ten Ver­fah­ren nach Wahl an.

3 Hat die Her­stel­le­rin bei der Be­wer­tung der Kon­for­mi­tät der Funk­an­la­gen mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 7 Ab­sät­ze 2 und 3 die vom BA­KOM be­zeich­ne­ten tech­ni­schen Nor­men (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht oder nur zum Teil an­ge­wandt oder sind sol­che be­zeich­ne­ten tech­ni­schen Nor­men nicht vor­han­den, so wen­det sie im Hin­blick auf die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen ei­nes der in Ab­satz 1 Buch­sta­be b (An­hang 3) oder Buch­sta­be c (An­hang 4) ge­nann­ten Ver­fah­ren nach Wahl an.

Art. 14 Technische Unterlagen  

1 Die Her­stel­le­rin er­stellt die tech­ni­schen Un­ter­la­gen vor dem In­ver­kehr­brin­gen der Funk­an­la­ge und hält sie auf dem ak­tu­el­len Stand. Die tech­ni­schen Un­ter­la­gen müs­sen:

a.
ei­ne Be­wer­tung der Kon­for­mi­tät der Funk­an­la­ge mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung er­mög­li­chen;
b.
die Kon­for­mi­tät der Funk­an­la­ge mit den ge­nann­ten An­for­de­run­gen nach­wei­sen.

2 Sie füh­ren die an­wend­ba­ren An­for­de­run­gen auf und er­fas­sen den Ent­wurf, die Her­stel­lung und den Be­trieb der Funk­an­la­ge, so­weit sie für die Be­wer­tung von Be­lang sind.

3 Die tech­ni­schen Un­ter­la­gen müs­sen ei­ne ge­eig­ne­te Ri­si­ko­ana­ly­se und -be­wer­tung ent­hal­ten.15

4 Die tech­ni­schen Un­ter­la­gen müs­sen ge­ge­be­nen­falls min­des­tens fol­gen­de Ele­men­te ent­hal­ten:

a.
ei­ne all­ge­mei­ne Be­schrei­bung der Funk­an­la­ge be­ste­hend aus:
1.
Fo­to­gra­fi­en oder Il­lus­tra­tio­nen, aus de­nen die äus­se­ren Merk­ma­le, die Kenn­zeich­nun­gen und der in­ne­re Auf­bau her­vor­ge­hen,
2.
Soft­wa­re- oder Firm­wa­re­ver­sio­nen, durch die die Er­fül­lung der grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung be­ein­flusst wird,
3.
Be­nut­zungs- und In­stal­la­ti­ons­an­wei­sun­gen;
b.
Ent­wür­fe, Fer­ti­gungs­zeich­nun­gen und -plä­ne von Bau­tei­len, Bau­grup­pen, Schalt­krei­sen und ähn­li­chen mass­ge­bli­chen Ele­men­ten;
c.
die Be­schrei­bun­gen und Er­läu­te­run­gen, die zum Ver­ständ­nis der ge­nann­ten Zeich­nun­gen und Plä­ne so­wie des Be­triebs der Funk­an­la­ge er­for­der­lich sind;
d.
ei­ne Auf­stel­lung, wel­che tech­ni­schen Nor­men nach Ar­ti­kel 31 Ab­satz 2 Buch­sta­be a FMG voll­stän­dig oder in Tei­len an­ge­wen­det wor­den sind, und, wenn die­se Nor­men nach Ar­ti­kel 31 Ab­satz 2 Buch­sta­be a FMG nicht an­ge­wen­det wur­den, die an­ge­nom­me­nen Lö­sun­gen, um die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung zu er­fül­len, ein­sch­liess­lich ei­ner Auf­stel­lung, wel­che an­de­ren ein­schlä­gi­gen tech­ni­schen Spe­zi­fi­ka­tio­nen an­ge­wen­det wur­den; wur­den die Nor­men nach Ar­ti­kel 31 Ab­satz 2 Buch­sta­be a FMG nur in Tei­len an­ge­wen­det, so ist in den tech­ni­schen Un­ter­la­gen an­zu­ge­ben, wel­che Tei­le an­ge­wen­det wur­den;
e.
ei­ne Ko­pie der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung nach An­hang 5;
f.
ei­ne Ko­pie der von der be­tei­lig­ten Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le aus­ge­stell­ten Bau­mus­ter­prüf­be­schei­ni­gung und ih­rer An­hän­ge, falls das Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­mo­dul in An­hang 3 an­ge­wandt wur­de;
g.
die Er­geb­nis­se der Kon­struk­ti­ons­be­rech­nun­gen, Prü­fun­gen und ähn­li­che mass­ge­bli­che Ele­men­te;
h.
die Prüf­be­rich­te;
i.
ei­ne Er­klä­rung, ob die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 9 er­füllt sind, und ei­ne Er­klä­rung, ob auf der Ver­pa­ckung die An­ga­ben nach Ar­ti­kel 19 ge­macht wur­den.

5 Sind die tech­ni­schen Un­ter­la­gen nicht in ei­ner Amtss­pra­che der Schweiz oder in Eng­lisch ab­ge­fasst, so kann das BA­KOM die voll­stän­di­ge oder teil­wei­se Über­set­zung in ei­ne der vor­ge­nann­ten Spra­chen ver­lan­gen.

15 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 15 Konformitätserklärung  

1 Je­der Funk­an­la­ge, die auf dem Markt be­reit­ge­stellt wird, muss nach Wahl der Her­stel­le­rin ei­ne Er­klä­rung über die Kon­for­mi­tät mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen in ih­rer voll­stän­di­gen Form nach An­hang 5 oder in ih­rer ver­ein­fach­ten Form nach An­hang 6 bei­ge­fügt wer­den.

2 Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung ist von der Her­stel­le­rin oder von ih­rer be­voll­mäch­tig­ten Per­son nach den Vor­la­gen in An­hang 5 und 6 aus­zu­stel­len. Sie be­stä­tigt, dass die Er­fül­lung der grund­le­gen­den An­for­de­run­gen nach­ge­wie­sen wur­de, und wird stets auf dem ak­tu­el­len Stand ge­hal­ten.

3 Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung muss in ei­ner der Amtss­pra­chen der Schweiz oder in Eng­lisch ab­ge­fasst oder in ei­ne die­ser Spra­chen über­setzt sein.

4 Fällt die Funk­an­la­ge un­ter meh­re­re Re­ge­lun­gen, die ei­ne Kon­for­mi­täts­er­klä­rung ver­lan­gen, so muss ei­ne ein­zi­ge Er­klä­rung aus­ge­stellt wer­den. Ein Dos­sier, das aus meh­re­ren ein­zel­nen Er­klä­run­gen be­steht, ist ei­ner ein­zi­gen Er­klä­rung gleich­zu­set­zen.

Art. 16 Aufbewahrung von Konformitätserklärung und technischen Unterlagen  

1 Die Her­stel­le­rin, ih­re be­voll­mäch­tig­te Per­son, oder, wenn kei­ner die­sen bei­den Per­so­nen in der Schweiz nie­der­ge­las­sen ist, die Im­por­teu­rin müs­sen wäh­rend zehn Jah­ren ab dem Da­tum des In­ver­kehr­brin­gen ei­ne Ko­pie der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung und der tech­ni­schen Un­ter­la­gen vor­le­gen kön­nen.

2 Bei In­ver­kehr­brin­gen von Funk­an­la­ge­s­e­ri­en be­ginnt die­se Frist mit dem Da­tum des In­ver­kehr­brin­gens der letz­ten An­la­ge der be­trof­fe­nen Se­rie zu lau­fen.

3 Die Ful­fil­ment-Dienst­leis­te­rin un­ter­steht der Pflicht nach Ab­satz 1, wenn:

a.
die Her­stel­le­rin und die von ihr be­voll­mäch­tig­te Per­son nicht in der Schweiz nie­der­ge­las­sen sind; und
b.
die Im­por­teu­rin die An­la­ge für den Ei­gen­ge­brauch im­por­tiert.16

16 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6213).

Art. 17 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen  

1 Die Prüf- und Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len, die Be­rich­te aus­ar­bei­ten oder Be­schei­ni­gun­gen aus­stel­len, müs­sen:

a.
ent­spre­chend der Ak­kre­di­tie­rungs- und Be­zeich­nungs­ver­ord­nung vom 17. Ju­ni 199617 (AkkBV) ak­kre­di­tiert sein;
b.
in der Schweiz auf­grund in­ter­na­tio­na­ler Ab­kom­men an­er­kannt sein; oder
c.
nach schwei­ze­ri­schem Recht auf an­de­re Wei­se er­mäch­tigt sein.

2 Wer sich auf Do­ku­men­te ei­ner an­de­ren Stel­le als der in Ab­satz 1 ge­nann­ten stützt, muss glaub­haft dar­le­gen, dass die Prüf­ver­fah­ren oder Be­wer­tun­gen und die Qua­li­fi­ka­tio­nen der be­sag­ten Stel­le den schwei­ze­ri­schen An­for­de­run­gen ge­nü­gen (Art. 18 Abs. 2 THG).

3 Zu­sätz­lich zu den in der AkkBV vor­ge­se­he­nen Pflich­ten müs­sen die Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len:

a.
an den Re­gle­men­tie­rungs­tä­tig­kei­ten auf dem Ge­biet der Funk­an­la­gen und der Fre­quenz­pla­nung mit­wir­ken;
b.
die In­for­ma­ti­ons­pflich­ten nach den An­hän­gen 3 und 4 er­fül­len.

4 Das BA­KOM er­lässt die not­wen­di­gen ad­mi­nis­tra­ti­ven Vor­schrif­ten zu den Pflich­ten nach Ab­satz 3 Buch­sta­be a un­ter Be­rück­sich­ti­gung der in­ter­na­tio­na­len Pra­xis.

3. Abschnitt: Informationen

Art. 18 Konformitätskennzeichen, Informationen zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit  

1 Je­de Funk­an­la­ge muss das Kon­for­mi­täts­kenn­zei­chen nach An­hang 1 Zif­fer 1 oder das aus­län­di­sche Kon­for­mi­täts­kenn­zei­chen nach An­hang 1 Zif­fer 2 tra­gen.

2 Das Kon­for­mi­täts­kenn­zei­chen muss gut sicht­bar, le­ser­lich und dau­er­haft auf der Funk­an­la­ge oder ih­rer Da­ten­pla­ket­te an­ge­bracht wer­den, es sei denn, dies ist auf­grund der Art der An­la­ge nicht mög­lich oder nicht ge­recht­fer­tigt. Es muss gut sicht­bar und le­ser­lich auf der Ver­pa­ckung an­ge­bracht wer­den.

3 Je­de Funk­an­la­ge muss ge­ge­be­nen­falls mit der Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer der Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le ge­kenn­zeich­net sein. Die­se Num­mer hat die glei­che Hö­he wie das Kon­for­mi­täts­kenn­zei­chen.

4 Je­de Funk­an­la­ge muss durch Ty­pen­be­zeich­nung, Bau­rei­he, Se­ri­en­num­mer oder durch an­de­re ge­eig­ne­te An­ga­ben so ge­kenn­zeich­net sein, dass sie ein­deu­tig iden­ti­fi­ziert wer­den kann. Ist dies we­gen der Grös­se oder der Art der Funk­an­la­ge nicht mög­lich, so müs­sen die­se In­for­ma­tio­nen auf der Ver­pa­ckung oder in ei­nem Be­gleit­do­ku­ment der Funk­an­la­ge an­ge­bracht wer­den.

5 Auf je­der Funk­an­la­ge müs­sen der Na­me, die Fir­ma oder die ein­ge­tra­ge­ne Han­dels­mar­ke der Her­stel­le­rin und die Po­st­adres­se, un­ter der sie er­reicht wer­den kann, an­ge­ge­ben wer­den. Ist dies nicht mög­lich, so müs­sen die­se In­for­ma­tio­nen auf der Ver­pa­ckung oder in ei­nem Be­gleit­do­ku­ment an­ge­bracht wer­den. Die Adres­se be­zieht sich auf ei­ne zen­tra­le An­lauf­stel­le, un­ter der die Her­stel­le­rin er­reicht wer­den kann. Die Kon­takt­da­ten sind in ei­ner Spra­che an­zu­ge­ben, die für die End­nut­ze­rin­nen und End­nut­zer leicht ver­ständ­lich ist.

6 Wenn die Her­stel­le­rin nicht in der Schweiz an­säs­sig ist, muss je­de Funk­an­la­ge zu­sätz­lich den Na­men, die Fir­ma oder die ein­ge­tra­ge­ne Han­dels­mar­ke der Im­por­teu­rin und die Po­st­adres­se, un­ter der sie er­reicht wer­den kann, ent­hal­ten. Ist dies nicht mög­lich, müs­sen die­se In­for­ma­tio­nen auf der Ver­pa­ckung der An­la­ge oder in ei­nem Be­gleit­do­ku­ment an­ge­bracht wer­den. Die Kon­takt­da­ten sind in ei­ner Spra­che an­zu­ge­ben, die für die End­nut­ze­rin­nen und End­nut­zer leicht ver­ständ­lich ist.

6bis Wenn die Her­stel­le­rin und die von ihr be­voll­mäch­tig­te Per­son nicht in der Schweiz an­säs­sig sind und die Im­por­teu­rin die Funk­an­la­ge für den Ei­gen­ge­brauch im­por­tiert, müs­sen auf je­der An­la­ge zu­sätz­lich der Na­me, die Fir­ma oder die ein­ge­tra­ge­ne Han­dels­mar­ke der Ful­fil­ment-Dienst­leis­te­rin so­wie die Po­st­adres­se, un­ter der sie er­reicht wer­den kann, an­ge­bracht wer­den. Ist dies nicht mög­lich, so müs­sen die­se In­for­ma­tio­nen auf der Ver­pa­ckung der An­la­ge oder in ei­nem Be­gleit­do­ku­ment an­ge­ge­ben wer­den. Die Kon­takt­da­ten sind in ei­ner Spra­che an­zu­ge­ben, die für die End­nut­ze­rin­nen und End­nut­zer leicht ver­ständ­lich ist.18

7 Das BA­KOM er­lässt die not­wen­di­gen ad­mi­nis­tra­ti­ven Vor­schrif­ten.

18 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6213).

Art. 19 Weitere Informationen  

1 Je­der Funk­an­la­ge müs­sen Si­cher­heits­an­wei­sun­gen und -in­for­ma­tio­nen bei­ge­fügt sein. In den An­wei­sun­gen müs­sen die In­for­ma­tio­nen ent­hal­ten sein, die für die be­stim­mungs­ge­mäs­se Ver­wen­dung der Funk­an­la­ge er­for­der­lich sind. Dies um­fasst ge­ge­be­nen­falls ei­ne Be­schrei­bung des Zu­be­hörs und der Be­stand­tei­le ein­sch­liess­lich der Soft­wa­re, die den be­stim­mungs­ge­mäs­sen Be­trieb der Funk­an­la­ge er­mög­li­chen.

2 Je­der Sen­de­an­la­ge müs­sen aus­ser­dem fol­gen­de In­for­ma­tio­nen bei­ge­fügt wer­den:

a.
die Fre­quenz­bän­der, in de­nen die Funk­an­la­ge be­trie­ben wird;
b.
die in den Fre­quenz­bän­dern, in de­nen die Funk­an­la­ge be­trie­ben wird, ab­ge­strahl­te ma­xi­ma­le Sen­de­leis­tung;
c.
ge­ge­be­nen­falls die Be­triebs­be­schrän­kun­gen, ins­be­son­de­re die Pflicht, ei­ne Kon­zes­si­on für den Be­trieb zu er­lan­gen.

3 Die An­ga­be nach Ab­satz 2 Buch­sta­be c ist auch auf der Ver­pa­ckung an­zu­brin­gen.

4 Je­des An­ge­bot von Funk­an­la­gen, bei dem kein phy­si­sches Mus­ter vor­han­den ist, ins­be­son­de­re im In­ter­net oder in Pro­spek­ten, und de­ren Be­trieb Ein­schrän­kun­gen un­ter­liegt, muss deut­lich auf die­se Ein­schrän­kun­gen hin­wei­sen.

5 Die In­for­ma­tio­nen müs­sen für die Be­nut­ze­rin­nen und Be­nut­zer leicht ver­ständ­lich und in der Amtss­pra­che des Ver­kaufsorts ab­ge­fasst sein. In zwei­spra­chi­gen Or­ten müs­sen sie in bei­den Amtss­pra­chen ab­ge­fasst sein.

6 Das BA­KOM er­lässt die not­wen­di­gen ad­mi­nis­tra­ti­ven Vor­schrif­ten un­ter Be­rück­sich­ti­gung der in­ter­na­tio­na­len Pra­xis.

Art. 20 Einschränkungen  

Kön­nen mit ei­ner Funk­emp­fangs­an­la­ge so­wohl öf­fent­li­che als auch nicht öf­fent­li­che Funk­sen­dun­gen im Sin­ne von Ar­ti­kel 179bis des Straf­ge­setz­bu­ches19 ab­ge­hört wer­den, darf beim An­bie­ten und in den mit­ge­lie­fer­ten In­for­ma­tio­nen nur das Ab­hö­ren der öf­fent­li­chen Funk­sen­dun­gen er­wähnt wer­den.

4. Abschnitt: Allgemeine Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen

Art. 21 Identifikationspflichten  

1 Auf Ver­lan­gen des BA­KOM nen­nen die Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen:

a.
al­le Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen, von de­nen sie ei­ne Funk­an­la­ge be­zo­gen ha­ben;
b.
al­le Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen, de­nen sie ei­ne Funk­an­la­ge ab­ge­ge­ben ha­ben.20

2 Sie müs­sen die In­for­ma­tio­nen nach Ab­satz 1 zehn Jah­re nach dem Be­zug der Funk­an­la­ge so­wie zehn Jah­re nach der Ab­ga­be der Funk­an­la­ge vor­le­gen kön­nen.

20 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 22 Transport- und Lagerungspflichten  

So­lan­ge sich ei­ne Funk­an­la­ge in der Ver­ant­wor­tung der Im­por­teu­rin­nen und der Händ­le­rin­nen be­fin­det, müs­sen die­se ge­währ­leis­ten, dass die Be­din­gun­gen ih­rer La­ge­rung oder ih­res Trans­ports die Kon­for­mi­tät der Funk­an­la­ge mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung nicht be­ein­träch­ti­gen.

Art. 23 Verfolgungspflichten  

1 Die Her­stel­le­rin­nen und die Im­por­teu­rin­nen neh­men, falls dies an­ge­sichts der von ei­ner Funk­an­la­ge aus­ge­hen­den Ge­fah­ren ge­recht­fer­tigt er­scheint, zum Schutz der Ge­sund­heit und der Si­cher­heit der End­nut­ze­rin­nen und End­nut­zer Stich­pro­ben von auf dem Markt be­reit­ge­stell­ten Funk­an­la­gen, prü­fen die­se und füh­ren, wenn nö­tig, ein Be­schwer­den­ver­zeich­nis der nicht­kon­for­men Funk­an­la­gen und de­ren Rück­ru­fe und hal­ten die Händ­le­rin­nen über die­se Ver­fol­gung auf dem Lau­fen­den.

2 Her­stel­le­rin­nen und Im­por­teu­rin­nen, die der Auf­fas­sung sind oder Grund zu der An­nah­me ha­ben, dass ei­ne von ih­nen in Ver­kehr ge­brach­te Funk­an­la­ge nicht die­ser Ver­ord­nung ent­spricht, müs­sen un­ver­züg­lich die er­for­der­li­chen Kor­rek­tur­mass­nah­men er­grei­fen, um die Kon­for­mi­tät die­ser An­la­ge her­zu­stel­len, oder, falls nö­tig, sie zu­rück­zu­neh­men oder zu­rück­zu­ru­fen.

3 Händ­le­rin­nen, die der Auf­fas­sung sind oder Grund zu der An­nah­me ha­ben, dass ei­ne von ih­nen auf dem Markt be­reit­ge­stell­te Funk­an­la­ge nicht die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chen, müs­sen da­für sor­gen, dass die er­for­der­li­chen Kor­rek­tur­mass­nah­men er­grif­fen wer­den, um die Kon­for­mi­tät die­ser An­la­ge her­zu­stel­len, oder, falls nö­tig, sie zu­rück­zu­neh­men oder zu­rück­zu­ru­fen.

4 Sind mit der Funk­an­la­ge Ri­si­ken ver­bun­den, so müs­sen die Her­stel­le­rin­nen, be­voll­mäch­tig­ten Per­so­nen, Im­por­teu­rin­nen und Händ­le­rin­nen un­ver­züg­lich das BA­KOM dar­über un­ter­rich­ten und da­bei aus­führ­li­che An­ga­ben ma­chen, ins­be­son­de­re über die Nicht­kon­for­mi­tät und die er­grif­fe­nen Kor­rek­tur­mass­nah­men.21

5 Sind mit der Funk­an­la­ge Ri­si­ken ver­bun­den, so müs­sen die Ful­fil­ment-Dienst­leis­te­rin­nen un­ver­züg­lich das BA­KOM dar­über un­ter­rich­ten und da­bei aus­führ­li­che An­ga­ben ma­chen, ins­be­son­de­re über die Nicht­kon­for­mi­tät und die er­grif­fe­nen Kor­rek­tur­mass­nah­men, so­fern we­der die Her­stel­le­rin noch die von ihr be­voll­mäch­tig­te Per­son in der Schweiz an­säs­sig ist und die Im­por­teu­rin die An­la­ge für den Ei­gen­ge­brauch im­por­tiert hat.22

21 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6213).

22 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6213).

Art. 24 Mitwirkungspflichten  

1 Auf be­grün­de­tes Ver­lan­gen des BA­KOM müs­sen ihm die Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen al­le In­for­ma­tio­nen und Un­ter­la­gen, die für den Nach­weis der Kon­for­mi­tät der Funk­an­la­ge mit die­ser Ver­ord­nung er­for­der­lich sind, über­mit­teln.

2 Die In­for­ma­tio­nen und Do­ku­men­te müs­sen schrift­lich in Pa­pier­form oder auf elek­tro­ni­schem We­ge in ei­ner Spra­che, die für das BA­KOM leicht ver­ständ­lich ist, über­mit­telt wer­den.

3Auf Ver­lan­gen des BA­KOM wir­ken die Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen und An­bie­te­rin­nen von Diens­ten der In­for­ma­ti­ons­ge­sell­schaft bei der Um­set­zung al­ler Mass­nah­men zur Ab­wen­dung von Ri­si­ken mit, die mit den von ih­nen auf dem Markt be­reit­ge­stell­ten Funk­an­la­gen ver­bun­den sind. Die­se Pflicht gilt auch für die be­voll­mäch­ti­ge Per­son für die Funk­an­la­gen, die von ih­rer Voll­macht be­trof­fen sind.23

23 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 16. Ju­li 2021 (AS 2020 6213).

3. Kapitel: Ausnahmen

Art. 25  

1 Von den Be­stim­mun­gen in Ka­pi­tel 2 aus­ge­nom­men sind:

a.24
Funk­an­la­gen, die für mi­li­tä­ri­sche Zwe­cke, für Zwe­cke des Zi­vil­schut­zes
oder für an­de­re Aus­nah­me­si­tua­ti­ons­zwe­cke aus­sch­liess­lich auf Fre­quen­zen, die dem Mi­li­tär zu­ge­wie­sen sind, er­stellt und be­trie­ben wer­den, so­fern sie nicht in ei­nem ge­mein­sa­men Fun­knetz zu­sam­men mit an­de­ren Or­ga­ni­sa­tio­nen er­stellt und be­trie­ben wer­den;
b.
Funk­an­la­gen, die aus­sch­liess­lich zu tech­ni­schen Ver­suchs­zwe­cken auf­grund ei­ner dies­be­züg­lich er­teil­ten Funk­kon­zes­si­on er­stellt und be­trie­ben wer­den;
c.
Funk­an­la­gen, die auf Fre­quen­zen über 3000 GHz er­stellt und be­trie­ben wer­den;
d.
Funk­an­la­gen für die Teil­nah­me am Ama­teur­funk, die nicht auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den;
e.
Bau­sät­ze (Art. 2 Abs. 5) für die Teil­nah­me am Ama­teur­funk, und zwar un­ab­hän­gig da­von, ob sie auf dem Markt be­reit­ge­stellt sind oder nicht;
f.25
auf dem Markt be­reit­ge­stell­te Funk­an­la­gen für die Teil­nah­me am Ama­teur­funk, die von ei­ner oder ei­nem nach Ar­ti­kel 44 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b der Ver­ord­nung vom 18. No­vem­ber 202026 über die Nut­zung des Funk­fre­quenz­spek­trums (VNF) er­mäch­tig­ten Funkama­teu­rin oder Funkama­teur für den Ei­gen­ge­brauch ge­än­dert wur­den;
g.
Funk­an­la­gen, die von Per­so­nen mit Wohn­sitz oder Sitz im Aus­land pro­vi­so­risch er­stellt und nicht län­ger als drei Mo­na­te be­trie­ben wer­den, wenn:
1.
ihr Er­stel­len und Be­trei­ben im be­tref­fen­den Staat er­laubt ist, und
2.
ih­re Leis­tung und ih­re Fre­quen­zen den durch das BA­KOM fest­ge­leg­ten tech­ni­schen Vor­schrif­ten ent­spre­chen;
h.27
Sprech- und Na­vi­ga­ti­ons­funk­an­la­gen, die aus­sch­liess­lich und fest in­stal­liert in be­mann­ten Luft­fahr­zeu­gen er­stellt und be­trie­ben wer­den und der Ko­or­di­nie­rung des Luft­ver­kehrs so­wie dem si­che­ren Füh­ren von Luft­fahr­zeu­gen die­nen, so­weit sie vom Bun­des­amt für Zi­vil­luft­fahrt zu die­sem Zweck an­er­kannt sind; die­ses in­for­miert das BA­KOM über die an­er­kann­ten An­la­gen;
hbis.28
in un­be­mann­ten Luft­fahr­zeu­gen in­stal­lier­te Funk­an­la­gen, de­ren Kon­struk­ti­on nach Ar­ti­kel 56 Ab­satz 1 der Ver­ord­nung (EU) 2018/113929 zer­ti­fi­ziert ist und die zum Be­trieb aus­sch­liess­lich auf den durch das Ra­dio­re­gle­ment vom 17. No­vem­ber 199530 zu­ge­teil­ten Fre­quen­zen für den ge­schütz­ten Flug­be­trieb be­stimmt sind;
i.
mass­ge­fer­tig­te Er­pro­bungs­mo­du­le, die von Fach­leu­ten aus­sch­liess­lich in For­schungs- und Ent­wick­lungs­ein­rich­tun­gen für sol­che Zwe­cke ver­wen­det wer­den;
j.
Sen­de­an­la­gen zum Mes­sen oder Tes­ten, die von im Fern­mel­de­be­reich spe­zia­li­sier­ten Per­so­nen er­stellt und be­trie­ben wer­den, sei es zum Auf­de­cken und Dia­gno­s­ti­zie­ren von Pro­ble­men an­läss­lich der In­be­trieb­nah­me, des Er­stel­lens oder des Be­trei­bens von Fern­mel­de­an­la­gen oder sei es zum Er­stel­len ih­rer Cha­rak­te­ris­ti­ka und Über­prü­fen ih­rer Funk­ti­ons­tüch­tig­keit;
k.
Funk­emp­fangs­an­la­gen zum Mes­sen oder Tes­ten, sei es zum Auf­de­cken und Dia­gno­s­ti­zie­ren von Pro­ble­men an­läss­lich der In­be­trieb­nah­me, des Er­stel­lens oder des Be­trei­bens von Fern­mel­de­an­la­gen oder sei es zum Er­stel­len ih­rer Cha­rak­te­ris­ti­ka und Über­prü­fen ih­rer Funk­ti­ons­tüch­tig­keit.

2 Funk­an­la­gen, die in den An­wen­dungs­be­reich von Ka­pi­tel 3 die­ser Ver­ord­nung fal­len, un­ter­lie­gen be­züg­lich den Vor­aus­set­zun­gen für die Be­reit­stel­lung auf dem Markt der NEV31 und der VEMV32. Vor­be­hal­ten blei­ben Ar­ti­kel 36–40 die­ser Ver­ord­nung.

3 Die Funk­an­la­gen nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben b und g dür­fen nicht auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den.

24 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

25 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

26 SR 784.102.1

27 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

28 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

29 Ver­ord­nung (EU) 2018/1139 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 4. Ju­li 2018 zur Fest­le­gung ge­mein­sa­mer Vor­schrif­ten für die Zi­vil­luft­fahrt und zur Er­rich­tung ei­ner Agen­tur der Eu­ro­päi­schen Uni­on für Flug­si­cher­heit so­wie zur Än­de­rung der Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richt­li­ni­en 2014/30/EU und 2014/53/EU des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes, und zur Auf­he­bung der Ver­ord­nun­gen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes und der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 3922/91 des Ra­tes, Fas­sung ge­mä­ss ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

30 SR 0.784.403.1

31 SR 734.26

32 SR 734.5

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Funkanlagen, die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben werden

Art. 26 Zulassung von Anlagen  

1 Un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 kön­nen Funk­an­la­gen, die da­zu be­stimmt sind, zur Wah­rung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit von den Be­hör­den be­trie­ben zu wer­den, erst auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den, nach­dem sie vom BA­KOM zu­ge­las­sen wur­den. Die Zu­las­sung durch das BA­KOM gilt für al­le An­la­gen des­sel­ben Typs.33

2 Die An­la­gen nach Ab­satz 1 müs­sen die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 Buch­sta­be a er­fül­len.

3 Die An­la­gen nach Ab­satz 1 müs­sen auch ge­wis­se An­for­de­run­gen in Be­zug auf die Fre­quenz­nut­zung nach den Ar­ti­keln 7 Ab­satz 2 und 9 so­wie auf die elek­tro­ma­gne­ti­sche Ver­träg­lich­keit nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 Buch­sta­be b er­fül­len.34

4 Zu­ge­las­se­ne An­la­gen müs­sen nach Ar­ti­kel 18 Ab­satz 4 ge­kenn­zeich­net wer­den und die vom BA­KOM aus­ge­stell­te Zu­las­sungs­num­mer tra­gen. Die zur vor­ge­se­he­nen Ver­wen­dung er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen müs­sen bei­ge­legt wer­den.

5 Das BA­KOM er­lässt die not­wen­di­gen tech­ni­schen und ad­mi­nis­tra­ti­ven Vor­schrif­ten.

33 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

34 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 27 Bewilligung der Bereitstellung auf dem Markt  

1 Wer Funk­an­la­gen nach Ar­ti­kel 26 Ab­satz 1 auf dem Markt be­reit­stel­len will, muss vor­gän­gig ei­ne Be­wil­li­gung des BA­KOM ein­ho­len. Die­ses kann die Be­wil­li­gung mit Be­din­gun­gen und Auf­la­gen er­gän­zen. Es er­lässt die not­wen­di­gen ad­mi­nis­tra­ti­ven Vor­schrif­ten.

2 Wer­den die Be­din­gun­gen und Auf­la­gen der Be­wil­li­gung nicht ein­ge­hal­ten, so kann das BA­KOM die Be­wil­li­gung ent­schä­di­gungs­los ent­zie­hen.

3 Das BA­KOM stellt den Be­hör­den nach Ab­satz 4 ei­ne Lis­te mit den Per­so­nen, die ei­ne Be­wil­li­gung nach Ab­satz 1 in­ne­ha­ben, und ei­ne Lis­te der zu­ge­las­se­nen An­la­gen nach Ar­ti­kel 26 Ab­satz 1 zur Ver­fü­gung.

4 Die Funk­an­la­gen nach Ar­ti­kel 26 Ab­satz 1 dür­fen nur an­ge­bo­ten oder auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den für:

a.
Po­li­zei-, Straf­ver­fol­gungs- oder Straf­voll­zugs­be­hör­den;
b.
den Nach­rich­ten­dienst des Bun­des;
c.
die Ar­mee;
d.
Be­hör­den, die für die Durch­füh­rung von No­t­su­chen so­wie Fahn­dun­gen nach ver­ur­teil­ten Per­so­nen zu­stän­dig sind.35

35 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 27a Vorführung 36  

1 Wer ei­ne vom BA­KOM nicht zu­ge­las­se­ne Funk­an­la­ge, die da­zu be­stimmt ist, zur Wah­rung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit von Be­hör­den be­trie­ben zu wer­den, zu Vor­füh­rungs­zwe­cken er­stel­len und be­trei­ben will, be­nö­tigt ei­ne Be­wil­li­gung des BA­KOM.

2 Das BA­KOM er­teilt die Be­wil­li­gung, wenn die Vor­füh­rung den ak­tu­el­len oder zu­künf­ti­gen Re­gel­be­trieb im be­an­spruch­ten Fre­quenz­be­reich nicht über­mäs­sig be­ein­träch­tigt.

3 Die Vor­füh­rung ist aus­sch­liess­lich in dem vom BA­KOM be­stimm­ten Rah­men zu­läs­sig. Die­ses legt ins­be­son­de­re die Dau­er und den Ort der Vor­füh­rung so­wie die für die Sen­dun­gen zu­läs­si­gen Fre­quenz­bän­der fest. Sen­dun­gen aus­ser­halb die­ser Bän­der müs­sen so tief wie mög­lich sein.

36 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 28 Betriebsbeschränkung 37  

Funk­an­la­gen nach Ar­ti­kel 26 Ab­satz 1 dür­fen nur von den Be­hör­den nach Ar­ti­kel 27 Ab­satz 4 und nach den Be­din­gun­gen nach den Ar­ti­keln 53–59 VNF38 be­trie­ben wer­den.

37 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

38 SR 784.102.1

2. Abschnitt: Messe und Vorführung

Art. 29  

1 Wer ei­ne Funk­an­la­ge aus­stellt, die den Vor­aus­set­zun­gen für ih­re Be­reit­stel­lung auf dem Markt nicht ent­spricht, muss deut­lich dar­auf hin­wei­sen, dass die be­tref­fen­de An­la­ge die Vor­schrif­ten nicht er­füllt und nicht auf dem Markt be­reit­ge­stellt oder in Be­trieb ge­nom­men wer­den darf.

2 Wer ei­ne Funk­an­la­ge, die den Vor­aus­set­zun­gen für ih­re Be­reit­stel­lung auf dem Markt nicht ent­spricht, zu Vor­füh­rungs­zwe­cken er­stel­len und be­trei­ben will, muss die er­for­der­li­che Kon­zes­si­on er­lan­gen (Art. 30 VNF39).40

3 Die Ar­ti­kel 22 NEV41 und 22 VEMV42 sind vor­be­hal­ten.

39 SR 784.102.1

40 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

41 SR 734.26

42 SR 734.5

5. Kapitel: Bereitstellung auf dem Markt und Vorführung von neuen leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen

Art. 30 Bereitstellung auf dem Markt  

1 Lei­tungs­ge­bun­de­ne Fern­mel­de­an­la­gen dür­fen nur auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den, wenn sie be­züg­lich Be­reit­stel­lung auf dem Markt den an­wend­ba­ren Be­stim­mun­gen der NEV43 und der VEMV44 ent­spre­chen.

2 Die fol­gen­den lei­tungs­ge­bun­de­nen Fern­mel­de­end­ein­rich­tun­gen sind von Ab­satz 1 aus­ge­nom­men, dür­fen aber nur in Be­trieb ge­nom­men und be­trie­ben wer­den, wenn sie we­der Per­so­nen noch Gü­ter ge­fähr­den und den Fern­mel­de­ver­kehr und den Rund­funk nicht stö­ren:

a.
An­la­gen, die aus­sch­liess­lich zu tech­ni­schen Ver­suchs­zwe­cken wäh­rend ma­xi­mal 18 Mo­na­ten in Be­trieb ge­nom­men und be­trie­ben wer­den;
b.
An­la­gen, die aus­sch­liess­lich von in­sti­tu­tio­nel­len Be­güns­tig­ten, die Vor­rech­te, Im­mu­ni­tä­ten und Er­leich­te­run­gen nach Ar­ti­kel 2 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a, b, d–f, i, k und l des Gast­staat­ge­set­zes vom 22. Ju­ni 200745 ge­nies­sen, in­ner­halb ih­rer Ge­bäu­de oder Ge­bäu­de­tei­le oder auf un­mit­tel­bar dar­an an­gren­zen­dem Ge­län­de in Be­trieb ge­nom­men und be­trie­ben wer­den.
Art. 31 Vorführung  

1 Wer ei­ne lei­tungs­ge­bun­de­ne Fern­mel­de­end­ein­rich­tung, die den Vor­aus­set­zun­gen für ih­re Be­reit­stel­lung auf dem Markt nicht ent­spricht, zu Vor­füh­rungs­zwe­cken durch An­schluss an ein Netz ei­ner Fern­mel­de­dien­stan­bie­te­rin in Be­trieb neh­men und be­trei­ben will, muss die Ein­wil­li­gung die­ser An­bie­te­rin er­lan­gen.

2 Die Ar­ti­kel 22 NEV46 und 22 VEMV47 sind vor­be­hal­ten.

6. Kapitel: Inbetriebnahme, Erstellen und Betreiben von Fernmeldeanlagen

Art. 32 Inbetriebnahme und Betreiben  

1 Funk­an­la­gen, die durch die­se Ver­ord­nung ab­ge­deckt sind und in Be­trieb ge­nom­men wer­den, müs­sen die­ser Ver­ord­nung ent­spre­chen.

2 In Be­trieb ge­nom­me­ne lei­tungs­ge­bun­de­ne Fern­mel­de­an­la­gen müs­sen den an­wend­ba­ren Be­stim­mun­gen der VEMV48 be­züg­lich den Be­din­gun­gen der In­be­trieb­nah­me ent­spre­chen.

3 Fern­mel­de­an­la­gen müs­sen ord­nungs­ge­mä­ss in­stal­liert und ge­war­tet so­wie be­stim­mungs­ge­mä­ss be­trie­ben wer­den.

4 Bei der In­be­trieb­nah­me und beim Be­trei­ben ei­ner Fern­mel­de­an­la­ge müs­sen die An­wei­sun­gen der Her­stel­le­rin re­spek­tiert wer­den.

5 Nimmt ein Dienst­leis­tungs­er­brin­ger ei­ne Fern­mel­de­an­la­ge in Be­trieb, so muss er die an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik re­spek­tie­ren.

6 Bei der Re­pa­ra­tur ei­ner Fern­mel­de­an­la­ge müs­sen die grund­le­gen­den An­for­de­run­gen und die An­for­de­run­gen an die Be­nut­zung des Fre­quenz­spek­trums ein­ge­hal­ten wer­den.

Art. 33 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie  

1 Um Stö­run­gen zu ver­mei­den, kann das BA­KOM tech­ni­sche und ad­mi­nis­tra­ti­ve Vor­schrif­ten über die In­be­trieb­nah­me, das Er­stel­len und Be­trei­ben von lei­tungs­ge­bun­de­nen Fern­mel­de­an­la­gen, die zur Da­ten­über­tra­gung das Strom­netz, ein­sch­liess­lich Haus­in­stal­la­ti­on, ver­wen­den (Po­wer­li­ne Com­mu­ni­ca­ti­on, PLC), er­las­sen.

2 Die In­be­trieb­nah­me von PLC-An­la­gen für die Da­ten­über­tra­gung im Rah­men von Fern­mel­de­diens­ten und pri­va­ten Net­zen, die sich über meh­re­re nicht an­ein­an­der an­gren­zen­de Ge­bäu­de er­stre­cken, muss dem BA­KOM vor­gän­gig ge­mel­det wer­den.

3 Das BA­KOM kann den Be­trieb von PLC-An­la­gen in pro­ble­ma­ti­schen Fäl­len wie bei der Be­nut­zung von Frei­lei­tun­gen ei­ner vor­gän­gi­gen Ge­neh­mi­gung un­ter­stel­len.

7. Kapitel: Bereitstellung auf dem Markt, Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen

Art. 34 Bereitstellung auf dem Markt von gebrauchten Fernmeldeanlagen  

1 Ei­ne ge­brauch­te Fern­mel­de­an­la­ge darf nur auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den, wenn sie die zum Zeit­punkt ih­res In­ver­kehr­brin­gens gül­ti­gen An­for­de­run­gen er­füllt und die an­wend­ba­ren tech­ni­schen Nor­men oder Vor­schrif­ten nicht we­sent­lich ge­än­dert wur­den. Ar­ti­kel 35 gilt sinn­ge­mä­ss.

2 Ei­ne ge­brauch­te Fern­mel­de­an­la­ge, bei der für ih­re Funk­ti­on wich­ti­ge Bau­tei­le ge­än­dert wur­den, un­ter­liegt den glei­chen Be­stim­mun­gen wie ei­ne neue An­la­ge.

3 Wer ei­ne ge­brauch­te Funk­an­la­ge auf dem Markt be­reit­stellt, muss der Er­wer­be­rin oder dem Er­wer­ber In­for­ma­tio­nen be­tref­fend even­tu­el­len Ver­wen­dungs­ein­schrän­kun­gen, die der An­la­ge zum Zeit­punkt des Kau­fes bei­la­gen, über­mit­teln.

4 Ar­ti­kel 19 Ab­satz 4 gilt sinn­ge­mä­ss.

Art. 35 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen  

Wer­den die an­wend­ba­ren tech­ni­schen Nor­men oder Vor­schrif­ten we­sent­lich ge­än­dert, so er­lässt das BA­KOM bei Be­darf tech­ni­sche und ad­mi­nis­tra­ti­ve Vor­schrif­ten über das Er­stel­len und das Be­trei­ben von ge­brauch­ten Fern­mel­de­an­la­gen.

8. Kapitel: Kontrolle

Art. 36 Grundsätze  

1 Das BA­KOM kon­trol­liert, ob die auf dem Markt be­reit­ge­stell­ten, in Be­trieb ge­nom­me­nen, er­stell­ten oder be­trie­be­nen Fern­mel­de­an­la­gen den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung und sei­nen ei­ge­nen Vor­schrif­ten (Art. 33 Abs. 1 FMG) ent­spre­chen. Die Kon­trol­le der Aspek­te be­tref­fend den Schutz der Ge­sund­heit und Si­cher­heit (Art. 7 Abs. 1 Bst. a) ob­liegt der Voll­zugs­be­hör­de der NEV49.

2 Es führt zu die­sem Zweck Stich­pro­ben durch. Es führt auch ei­ne Kon­trol­le durch, wenn es Grund zur An­nah­me hat, dass ei­ne Fern­mel­de­an­la­ge nicht den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung und den Vor­schrif­ten des BA­KOM ent­spricht. Es ist zu­dem er­mäch­tigt, an­läss­lich ei­nes Kon­zes­si­ons­ge­suchs Kon­trol­len von Fern­mel­de­an­la­gen durch­zu­füh­ren.

3 Es kann von der Eid­ge­nös­si­schen Zoll­ver­wal­tung (EZV) ver­lan­gen, dass sie ihm Aus­künf­te über die Ein­fuhr von Fern­mel­de­an­la­gen für einen be­stimm­ten Zeit­raum er­teilt.

4 Stösst die EZV im Rah­men ih­rer nor­ma­len Tä­tig­kei­ten auf Fern­mel­de­an­la­gen, bei de­nen sie auf­grund ei­ner vom BA­KOM er­stell­ten Kon­troll­lis­te den Ver­dacht hat, dass sie den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spre­chen, er­hebt sie ein Mus­ter und über­mit­telt es un­ver­züg­lich dem BA­KOM.

5 Die An­la­ge­schutz­ver­ord­nung vom 2. Mai 199050 bleibt für die mi­li­tä­ri­schen Fern­mel­de­an­la­gen vor­be­hal­ten.

Art. 37 Befugnisse  

1 Das BA­KOM ist er­mäch­tigt, von den Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen die zum Nach­weis der Kon­for­mi­tät der Fern­mel­de­an­la­gen mit den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung und sei­nen ei­ge­nen Vor­schrif­ten not­wen­di­gen Do­ku­men­te und In­for­ma­tio­nen so­wie die un­ent­gelt­li­che Über­ga­be der be­tref­fen­den Fern­mel­de­an­la­gen zu ver­lan­gen, um sie zu prü­fen oder von ei­ner in Ar­ti­kel 17 be­zeich­ne­ten Prüf­stel­le prü­fen zu las­sen.

2 Bei den Kon­trol­len müs­sen die Be­nut­ze­rin­nen und Be­nut­zer Fol­gen­des vor­le­gen:

a.
die Do­ku­men­te für die Fern­mel­de­an­la­ge, die in ih­rem Be­sitz sind; und
b.
die In­for­ma­tio­nen, die zur Iden­ti­fi­zie­rung der für die Be­reit­stel­lung auf dem Markt ver­ant­wort­li­chen Per­son dien­lich sind.
Art. 38 Prüfungen durch eine Stelle  

1 Das BA­KOM lässt ei­ne Fern­mel­de­an­la­ge von ei­ner Stel­le nach Ar­ti­kel 17 prü­fen, wenn:

a.
die Prü­fun­gen, die das BA­KOM durch­ge­führt hat, be­le­gen, dass die­se An­la­ge die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 7 oder 9 nicht er­füllt, und
b.
das Ge­such von der für die Be­reit­stel­lung die­ser An­la­ge auf dem Markt ver­ant­wort­li­chen Per­son ge­stellt wird.

2 Be­vor das BA­KOM die An­la­gen von ei­ner Stel­le nach Ar­ti­kel 17 prü­fen lässt, hört es die für die Be­reit­stel­lung auf dem Markt ver­ant­wort­li­che Per­son an, ins­be­son­de­re be­tref­fend die ge­wähl­te Stel­le, den Um­fang der Prü­fung und de­ren ge­schätz­ten Kos­ten.

3 Die Kos­ten für die Prü­fun­gen durch die Stel­le trägt die für die Be­reit­stel­lung auf dem Markt ver­ant­wort­li­che Per­son, wenn die Prü­fun­gen be­le­gen, dass die Fern­mel­de­an­la­gen die ver­lang­ten An­for­de­run­gen nicht er­fül­len.

4 Das BA­KOM kann die Prü­fung durch ei­ne Stel­le durch­füh­ren las­sen, wenn es die­se nicht sel­ber durch­füh­ren kann. In die­sem Fall wer­den der Per­son, die ver­ant­wort­lich ist für die Be­reit­stel­lung ei­ner An­la­ge auf dem Markt, die die er­for­der­li­chen An­for­de­run­gen nicht er­füllt, die­sel­ben Kos­ten in Rech­nung ge­stellt, wie wenn das BA­KOM selbst die Prü­fung durch­ge­führt hät­te. Die Ab­sät­ze 2 und 3 sind nicht an­wend­bar.

Art. 39 Massnahmen  

1 Be­legt die Kon­trol­le, dass Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung oder die Vor­schrif­ten des BA­KOM ver­letzt sind, so trifft die­ses nach An­hö­rung der für die Be­reit­stel­lung auf dem Markt oder das Be­trei­ben ver­ant­wort­li­chen Per­son die ent­spre­chen­den Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 33 Ab­satz 3 FMG. Es kann die ge­trof­fe­nen Mass­nah­men ver­öf­fent­li­chen oder im Ab­ruf­ver­fah­ren zu­gäng­lich ma­chen.

2 Lie­fern die tech­ni­schen Un­ter­la­gen nicht ge­nü­gend nütz­li­che In­for­ma­tio­nen oder Hin­wei­se zur Si­cher­stel­lung der Kon­for­mi­tät der Fern­mel­de­an­la­gen mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen in die­ser Ver­ord­nung und er­fül­len so­mit die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 14 nicht, kann das BA­KOM die Her­stel­le­rin oder die Im­por­teu­rin auf­for­dern, dass sie in­ner­halb ei­ner be­stimm­ten Frist die Kon­for­mi­tät mit den grund­le­gen­den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung durch ei­ne vom BA­KOM ak­zep­tier­ten Stel­le auf ei­ge­ne Kos­ten über­prü­fen lässt.

3 Ar­ti­kel 19 Ab­satz 7 THG ist an­wend­bar.

4 Wenn das BA­KOM die Be­völ­ke­rung in An­wen­dung von Ar­ti­kel 33 Ab­satz 4 FMG in­for­miert, ver­öf­fent­licht es ins­be­son­de­re fol­gen­de In­for­ma­tio­nen oder macht die­se im Ab­ruf­ver­fah­ren zu­gäng­lich:51

a.
die ge­trof­fe­nen Mass­nah­men;
b.
den be­stim­mungs­ge­mäs­se Ge­brauch der Fern­mel­de­an­la­ge;
c.
die In­for­ma­tio­nen, die de­ren Iden­ti­fi­zie­rung er­lau­ben, wie Her­stel­le­rin, Mar­ke und Typ;
d.
Fo­to­gra­fi­en der Fern­mel­de­an­la­ge und de­ren Ver­pa­ckung;
e.
das Da­tum der Ver­fü­gung be­tref­fend Nicht­kon­for­mi­tät.

51 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

Art. 40 Störungen  

1 Das BA­KOM hat je­der­zeit Zu­tritt zu Fern­mel­de­an­la­gen, die den Fern­mel­de­ver­kehr oder den Rund­funk stö­ren, und kann die in Ar­ti­kel 34 FMG vor­ge­se­he­nen Mass­nah­men er­grei­fen.

2 Im Üb­ri­gen gel­ten die Ar­ti­kel 36–39 sinn­ge­mä­ss.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41 Vollzug  

1 Das BA­KOM voll­zieht die­se Ver­ord­nung.

2 Es kann im Gel­tungs­be­reich die­ser Ver­ord­nung mit dem Aus­land Ver­ein­ba­run­gen tech­ni­schen und ad­mi­nis­tra­ti­ven In­halts ab­sch­lies­sen.

Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung vom 14. Ju­ni 200252 über Fern­mel­de­an­la­gen wird auf­ge­ho­ben.

52 [AS 2002 2086, 2003 4771, 2005 677, 2007 9957085Ziff. II, 2008 1903, 200958376243An­hang 3 Ziff. II 7, 2012 6561, 2014 4169, 2016119Art. 30 Abs. 2 Bst. e]

Art. 43 Änderung weiterer Rechtsakte  

1 und 2 ...53

53 Die Än­de­run­gen kön­nen un­ter AS 2016 179kon­sul­tiert wer­den.

Art. 44 Übergangsbestimmungen  

1 Funk­emp­fangs­an­la­gen und An­la­gen für die Teil­nah­me am Ama­teur­funk, die vor dem 1. Mai 2001 kei­nem Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren un­ter­la­gen und die vor die­sem Da­tum in Ver­kehr ge­bracht wor­den sind, dür­fen wei­ter­hin er­stellt und be­trie­ben wer­den, oh­ne dass sie ein Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren durch­lau­fen müs­sen. Die­se An­la­gen dür­fen je­doch oh­ne Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren nicht auf dem Markt be­reit­ge­stellt wer­den.

2 Bis zum 12. Ju­ni 2017 dür­fen Funk­an­la­gen, die nicht der vor­lie­gen­den Ver­ord­nung ent­spre­chen, wei­ter­hin in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn sie:

a.
der Ver­ord­nung vom 14. Ju­ni 200254 über Fern­mel­de­an­la­gen ent­spre­chen; oder
b.
von ei­ner Kon­for­mi­täts­be­wer­tung ge­mä­ss Ar­ti­kel 16 Buch­sta­be gbis–hbis der Ver­ord­nung vom 14. Ju­ni 2002 über Fern­mel­de­an­la­gen aus­ge­nom­men wa­ren und:
1.
kon­form zu der Ver­ord­nung vom 9. April 199755 über elek­tri­sche Nie­der­span­nungs­er­zeug­nis­se und der Ver­ord­nung vom 18. No­vem­ber 200956 über die elek­tro­ma­gne­ti­sche Ver­träg­lich­keit wa­ren, oder
2.
kon­form zu der Ver­ord­nung vom 25. No­vem­ber 201557 über elek­tri­sche Nie­der­span­nungs­er­zeug­nis­se und der Ver­ord­nung vom 25. No­vem­ber 201558 über die elek­tro­ma­gne­ti­sche Ver­träg­lich­keit sind.

54 [AS 2002 2086, 2003 4771, 2005 677, 2007 9957085Ziff. II, 2008 1903, 200958376243An­hang 3 Ziff. II 7, 2012 6561, 2014 4169, 2016119Art. 30 Abs. 2 Bst. e]

55 [AS 19971016, 2000734Art. 19 Ziff. 2762Ziff. I 3, 20074477Ziff. IV 23, 20096243An­hang 3 Ziff. II 4, 20102583An­hang 4 Ziff. II 12749Ziff. I 1, 20133509An­hang Ziff. 2. AS 2016 105Art. 29]

56 [AS 20096243, 20144159. AS 2016 119Art. 30 Abs. 1]

57 SR 734.26

58 SR 734.5

Art. 45 Inkrafttreten  

1 Die­se Ver­ord­nung tritt un­ter Vor­be­halt von Ab­satz 2 am 13. Ju­ni 2016 in Kraft.

2 Ar­ti­kel 11 tritt am 12. Ju­ni 2018 in Kraft.

Anhang 1 59

59 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6213).

(Art. 18 Abs. 1)

Konformitätskennzeichen

1. Schweizerisches Konformitätskennzeichen

1.1 Das schweizerische Konformitätskennzeichen setzt sich aus zwei grossen lateinischen Buchstaben «C» und «H» zusammen: «CH». Die Buchstaben müssen in einer Ellipse angebracht werden; die Hauptachse der Ellipse ist horizontal.

Mindestgrössen:

Höhe der Ellipse

Breite der Ellipse

Höhe der Buchstaben

Breite der Buchstaben

Durchmesser des Strichs

7,2 mm

11 mm

5 mm

2,5 mm

0,6 mm

1.2 Bei einer Verkleinerung oder Vergrösserung des Konformitätskennzeichens müssen seine Proportionen beibehalten werden.

2. Ausländisches Konformitätskennzeichen

2.1 Zugelassen ist das Konformitätskennzeichen, das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 765/200860 festgelegt ist. Die Illustration dient Informationszwecken.

2.2 Beim Anbringen dieses Konformitätskennzeichens müssen die allgemeinen Grundsätze, die in Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 definiert werden, respektiert werden.

3. Die Mindestgrössen des Konformitätskennzeichens können aufgrund der geringen Grösse der Funkanlage reduziert werden, sofern es sichtbar und leserlich bleibt.

60 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 218, vom 13.08.2008, S. 30

Anhang 2

(Art. 13)

Interne Fertigungskontrolle (Modul A)

1 Bei der internen Fertigungskontrolle handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, mit dem die Herstellerin die in den Ziffern 2, 3 und 4 dieses Anhangs genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.

2 Technische Unterlagen

Die Herstellerin erstellt die technischen Unterlagen nach Artikel 14.

3 Herstellung

3.1 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungsverfahren und dessen Überwachung die Konformität der hergestellten Funkanlagen mit den in Ziffer 2 dieses Anhangs genannten technischen Unterlagen und mit den einschlägigen, grundlegenden Anforderungen dieser Vereinbarung gewährleisten.

3.2 Die Herstellerin berücksichtigt die Änderungen am Entwurf der Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, mit der die Konformität einer Anlage erklärt wird, angemessen.

4Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung

4.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen nach Artikel 18 an jeder einzelnen Funkanlage an, die die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

4.2 Die Herstellerin stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche Konformitätserklärung nach Anhang 5 aus.

5 Bevollmächtigte Person

5.1 Die in Ziffer 4 genannten Pflichten der Herstellerin können von der von ihr bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

5.2 Der Entwurf und die Herstellung von Funkanlagen sowie die Erstellung der technischen Unterlagen können nicht an die bevollmächtige Person delegiert werden.

Anhang 3

(Art. 13)

Baumusterprüfung, gefolgt von der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle

I Baumusterprüfung (Modul B)

1 Bei der Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Konformitätsbewertungsstelle den technischen Entwurf einer Funkanlage untersucht und prüft und bescheinigt, dass er die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

2 Eine Baumusterprüfung erfolgt durch die Bewertung der Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage anhand einer Prüfung der technischen Unterlagen und der zusätzlichen Nachweise nach Ziffer 3 ohne Prüfung eines Musters (Baumuster).

3Antrag auf Baumusterprüfung

3.1 Der Antrag auf Baumusterprüfung ist von der Herstellerin bei einer einzigen Konformitätsbewertungsstelle ihrer Wahl einzureichen.

3.2 Der Antrag umfasst:

a.
Name und Adresse der Herstellerin und, wenn der Antrag von der bevollmächtigten Person eingereicht wird, auch deren Namen und Adresse;
b.
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist;
c.
die technischen Unterlagen nach Artikel 14;
d.
die Nachweise für die Richtigkeit der Lösung für den technischen Entwurf. In diesen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die einschlägigen technischen Normen des BAKOM (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht oder nicht in vollem Umfang angewandt worden sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen, die nach anderen einschlägigen technischen Spezifikationen von einem geeigneten Labor der Herstellerin oder von einem anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durch­geführt wurden.

4 Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um die Angemessenheit des technischen Entwurfs der Funkanlage zu bewerten.

5 Die Konformitätsbewertungsstelle erstellt einen Prüfungsbericht über die nach Ziffer 4 durchgeführten Schritte und die dabei erzielten Ergebnisse. Unabhängig ihrer Pflichten nach Ziffer 8 veröffentlicht die Konformitätsbewertungsstelle den Inhalt dieses Berichts oder Teile davon nur mit Zustimmung der Herstellerin.

6Baumusterprüfbescheinigung

6.1 Entspricht das Baumuster den auf die betreffende Funkanlage anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, stellt die Konformitätsbewertungsstelle der Herstellerin eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Adresse der Herstellerin, die Ergebnisse der Prüfung, die Aspekte der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung, auf die sich die Prüfung bezieht, allfällige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des genehmigten Baumusters erforderlichen Angaben. Der Baumusterprüfbescheinigung können einer oder mehrere Anhänge beigefügt werden.

6.2 Die Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die Konformität der hergestellten Funkanlagen mit dem geprüften Baumuster beurteilen und eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme durchführen lässt.

6.3 Entspricht das Baumuster nicht den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung, verweigert die Konformitätsbewertungsstelle die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung und unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich begründet.

7Verfolgungspflichten

7.1 Die Konformitätsbewertungsstelle informiert sich laufend über alle Änderungen des allgemein anerkannten Stands der Technik; deuten diese darauf hin, dass das genehmigtes Baumuster nicht mehr den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen nötig machen. Ist dies der Fall, so setzt die Konformitätsbewertungsstelle die Herstellerin davon in Kenntnis.

7.2 Die Herstellerin unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem genehmigten Baumuster, die die Konformität der Funkanlage mit den grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung oder den Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung beeinträchtigen können. Derartige Änderungen erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung.

8Informationspflichten

8.1 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet das BAKOM über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihm in regelmässigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung dieser Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

8.2 Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert die übrigen Konformitätsbewertungsstellen über die Baumusterprüfbescheinigungen und/oder allfällige Ergänzungen dazu, die sie verweigert, zurückgenommen, ausgesetzt oder auf andere Weise eingeschränkt hat, und teilt ihnen auf Verlangen alle derartigen von ihr ausgestellten Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu mit.

8.3 Jede Konformitätsbewertungsstelle unterrichtet das BAKOM über die Baumusterprüfbescheinigungen, die sie ausgestellt hat, und/oder über die Ergänzungen dazu, falls vom BAKOM bezeichnete technische Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) vorliegen und nicht oder nicht vollständig angewandt wurden. Wenn sie dies verlangen, erhalten das BAKOM und die anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen. Das BAKOM erhält ebenfalls auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschliesslich der von der Herstellerin eingereichten Unterlagen zehn Jahre ab der Bewertung der Funkanlage oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung auf.

9 Die Herstellerin hält eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen während zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen der Funkanlage für das BAKOM bereit.

10 Die von der Herstellerin bevollmächtigten Person kann den in Ziffer 3 genannten Antrag einreichen und die in den Ziffern 7 und 9 genannten Pflichten erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

II Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C)

1 Bei der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem die Herstellerin die in den Ziffern 2 und 3 genannten Pflichten erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Funkanlagen der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung genügen.

2 Herstellung

2.1 Die Herstellerin trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit durch den Fertigungsprozess und seine Überwachung die Konformität der hergestellten Funkanlagen einerseits mit dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Baumuster und andererseits mit den auf sie anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist.

2.2 Die Herstellerin berücksichtigt die Änderungen am Entwurf der Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, angemessen.

3 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung

3.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen an jeder einzelnen Funkanlage an, die mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

3.2. Die Herstellerin stellt für jeden Funkanlagentyp eine schriftliche Konformitätserklärung nach Anhang 5 aus.

4 Bevollmächtigte Person

4.1 Die in Ziffer 3 genannten Pflichten der Herstellerin können von der von ihr bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

4.2 Der Entwurf und die Herstellung von Funkanlagen sowie die Erstellung der technischen Unterlagen können nicht an die Bevollmächtige Person delegiert werden.

Anhang 4

(Art. 13)

Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)

1 Bei der Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung handelt es sich um das Konformitätsbewertungsverfahren, bei dem die Herstellerin die in den Ziffern 2 und 5 genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffende Funkanlage den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung genügt.

2 Herstellung

2.1 Die Herstellerin betreibt ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwicklung, Herstellung, Endabnahme und Prüfung der betreffenden Funkanlage nach Ziffer 3; sie unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4.

2.2 Die Herstellerin berücksichtigt die Änderungen am Entwurf der Funkanlage oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, angemessen.

3 Qualitätssicherungssystem

3.1 Die Herstellerin beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle ihrer Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betroffenen Funkanlagen.

Der Antrag enthält:

a.
Name und Adresse der Herstellerin und, wenn der Antrag von der von ihr bevollmächtigten Person eingereicht wird, auch deren Namen und Adresse;
b.
die technischen Unterlagen für ein Baumuster der zu fertigenden Funkanlagen;
c.
die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem;
d.
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist.

3.2 Das Qualitätssicherungssystem stellt die Konformität der Funkanlagen mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung sicher.

Alle von der Herstellerin berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und geordnet in Form schriftlicher Grundsätze, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Mit diesen Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem muss sichergestellt werden, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a.
Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse der Geschäftsleitung in Bezug auf die Qualität der Entwürfe und Produkte;
b.
technische Konstruktionsspezifikationen, einschliesslich der angewandten Normen, sowie – wenn die vom BAKOM bezeichneten einschlägigen technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht in vollem Umfang angewandt werden – die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die für Funkanlagen geltenden grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden;
c.
Verfahren für die Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei dem Entwurf der zum betreffenden Anlagentyp gehörenden Funkanlagen angewendet werden;
d.
entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungs­verfahren, angewandte Verfahren und systematische Massnahmen;
e.
vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;
f.
die qualitätsbezogenen Unterlagen, wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation des Personals usw.;
g.
Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die konkrete Funktionsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3 Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Bei den Bestandteilen des Qualitätssicherungssystems, die die entsprechenden Spezifikationen der durch das SECO bezeichneten einschlägigen Norm (Anhang 2 AkkBV61) erfüllen, geht sie von einer Konformität mit diesen Anforderungen aus.

Zusätzlich zur Erfahrung mit Qualitätsmanagementsystemen verfügt mindestens ein Mitglied des Auditteams über Erfahrung mit der Bewertung auf dem entsprechenden Gebiet im Bereich Funkanlagen und der betreffenden Funkanlagentechnologie sowie über Kenntnis der geltenden Anforderungen dieser Verordnung. Das Audit umfasst auch einen Kontrollbesuch in den Räumlichkeiten der Herstellerin. Das Auditteam überprüft die in Ziffer 3.1 Buchstabe b genannten technischen Unterlagen, um sich zu vergewissern, dass die Herstellerin in der Lage ist, die Anforderungen dieser Verordnung zu erkennen und die erforderlichen Prüfungen durchzuführen, damit die Konformität der Funkanlage mit diesen Anforderungen gewährleistet ist.

Die Herstellerin oder ihre bevollmächtigte Person wird von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt.

Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

3.4 Die Herstellerin verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitäts­sicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert.

3.5 Die Herstellerin unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Änderungen des Qualitätssicherungssystems.

Die Konformitätsbewertungsstelle beurteilt die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung der Herstellerin mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und die Entscheidung mit ihrer Begründung.

4 Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle

4.1 Durch die Überwachung soll sichergestellt werden, dass die Herstellerin die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfüllt.

4.2 Die Herstellerin gewährt der Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:

a.
die Unterlagen zum Qualitätssicherungssystem;
b.
die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;
c.
die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation des Personals usw.

4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Audits durch, um sicherzustellen, dass die Herstellerin das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen entsprechenden Prüf­bericht.

4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle bei der Herstellerin unangemeldete Besichtigungen durchführen. Während dieser Besichtigungen kann die Konformitätsbewertungsstelle falls nötig Prüfungen von Funkanlagen durchführen oder durchführen lassen, um sich vom ordnungsgemässen Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überzeugen. Die Konformitätsbewertungsstelle übergibt der Herstellerin einen Bericht über die Besichtigung und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht.

5 Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärung

5.1 Die Herstellerin bringt das Konformitätskennzeichen im Einklang mit Artikel 18 und unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle nach Ziffer 3.1 deren Identifikationsnummer an jeder Funkanlage an, die die geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

5.2 Die Herstellerin stellt für jedes Baumuster für Funkanlagen eine schriftliche Konformitätserklärung nach Anhang 5 aus.

6 Die Herstellerin hält für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen der Funkanlage folgende Unterlagen für das BAKOM bereit:

a.
die technischen Unterlagen nach Ziffer 3.1;
b.
die Unterlagen zu dem Qualitätssicherungssystem nach Ziffer 3.1;
c.
die Änderung nach Ziffer 3.5 in ihrer genehmigten Form;
d.
die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach den Ziffern 3.5, 4.3 und 4.4.

7 Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert das BAKOM über die Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme, die sie ausgestellt hat oder zurückgezogen hat, und übermittelt ihm in regelmässigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller Zulassungen von Qualitätssicherungssystemen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat.

Jede Konformitätsbewertungsstelle informiert die anderen Konformitätsbewertungsstellen über die verweigerten, ausgesetzten oder zurückgezogenen Zulassungen von Qualitätssicherungssysteme und teilt ihnen, wenn sie dazu aufgefordert wird, die ausgestellten mit.

8 Bevollmächtigte Person

8.1 Die unter den Ziffern 3.1, 3.5, 5 und 6 genannten Pflichten der Herstellerin können von ihrer bevollmächtigten Person in ihrem Auftrag und unter ihrer Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

8.2 Der Entwurf und die Herstellung von Funkanlagen sowie die Erstellung der technischen Unterlagen können nicht an die bevollmächtige Person delegiert werden.

Anhang 5

(Art. 15)

Vorlage Konformitätserklärung

1 Die Konformitätserklärung für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, muss nach der folgenden Vorlage ausgestellt werden:

Titel: Konformitätserklärung

1.
Funkanlage (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer):
2.
Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen bevollmächtigten Person:
3.
Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt die Herstellerin:
4.
Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung der Funkanlage Zwecks Rückverfolgbarkeit; dazu kann eine hinreichend deutliche Farbabbildung gehören, wenn dies zur Identifikation der Anlage notwendig ist):
5.
Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die anwendbaren Rechtsvorschriften der Schweiz:
Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen
gegebenenfalls weitere anwendbare Rechtsvorschriften
6.
Angabe der einschlägigen technischen Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der anderen technischen Spezifikationen, bezüglich derer die Konformität erklärt wird. Dabei müssen die jeweilige Identifikationsnummer, die angewandte Fassung und gegebenenfalls das Ausgabedatum angegeben werden:
7.
Gegebenenfalls: Die Konformitätsbewertungsstelle (Name, Identifikationsnummer) hat ... (Beschreibung ihrer Mitwirkung) und folgende Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt: ...
8.
Gegebenenfalls: Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschliesslich Software, die den bestimmungsgemässen Betrieb der Funkanlage ermöglichen und von der Konformitätserklärung erfasst werden: ...
9.
Zusatzangaben:
Unterzeichnet für und im Namen von:
(Ort und Datum der Ausstellung):
(Name, Funktion) (Unterschrift):

2 Die Konformitätserklärung für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss nach der Vorlage gemäss Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU62 ausgestellt werden.

62 Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG, Fassung gemäss ABl. L 153, vom 22. Mai 2014, S. 62

Anhang 6

(Art. 15)

Vorlage vereinfachte Konformitätserklärung

1 Die vereinfachte Konformitätserklärung für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 trägt, hat folgenden Wortlaut:

Hiermit erklärt [Name der Herstellerin], dass der Funkanlagentyp [Bezeichnung] der Verordnung vom ... über Fernmeldeanlagen entspricht.
Der vollständige Text der Konformitätserklärung ist unter der folgenden Internetadresse verfügbar: [genaue Adresse]

2 Die vereinfachte Konformitätserklärung für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 trägt, muss nach der Vorlage gemäss Anhang VII der Richtlinie 2014/53/EU63 ausgestellt werden.

63 Siehe Fussnote zu Anhang 5 Abs. 2.

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