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Verordnung des BAKOM
über Fernmeldeanlagen
(VFAV)

vom 26. Mai 2016 (Stand am 1. September 2021)

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),

gestützt auf Artikel 31 Absatz 5 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG)
und auf die Artikel 3, 7 Absatz 3, 8 Absatz 2, 17 Absatz 4, 19 Absatz 6, 26 Absatz 5, 27 Absatz 1, 33 Absätze 1 und 3 und 35 der Verordnung vom 25. November 20152 über Fernmeldeanlagen (FAV),3

verordnet:

1 SR 784.10

2 SR 784.101.2

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7137).

1

Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen  

Die an­wend­ba­ren zu­sätz­li­chen grund­le­gen­den An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 3 FAV und die be­tref­fen­den Funk­an­la­gen sind in An­hang 1 auf­ge­führt.

Art. 2 Schnittstellen  

1 Die an­wend­ba­ren tech­ni­schen Vor­schrif­ten nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 FAV für Schnitt­stel­len sind in An­hang 2 auf­ge­führt.

2 Die Vor­schrif­ten be­tref­fend die La­ge der vor­ge­schrie­be­nen Schnitt­stel­len sind in An­hang 1 Zif­fer 4 der Ver­ord­nung des Bun­des­am­tes für Kom­mu­ni­ka­ti­on vom 9. De­zem­ber 19974 über Fern­mel­de­diens­te und Adres­sie­rungs­ele­men­te auf­ge­führt.

Art. 2a Information zu Betriebsbeschränkungen 5  

1 Die In­for­ma­ti­on zu Be­triebs­be­schrän­kun­gen auf der Ver­pa­ckung nach Ar­ti­kel 19 Ab­satz 3 FAV muss sicht­bar und les­bar an­ge­bracht wer­den.

2 Für ei­ne Funk­an­la­ge, die das schwei­ze­ri­sche Kon­for­mi­täts­kenn­zei­chen ge­mä­ss An­hang 1 Zif­fer 1 trägt, muss die In­for­ma­ti­on in ei­ner der fol­gen­den For­men an­ge­bracht wer­den:

a.
Pik­to­gramm nach An­hang 6;
b.
Aus­druck «Be­triebs­be­schrän­kun­gen in CH».

3 Für ei­ne Funk­an­la­ge, die das aus­län­di­sche Kon­for­mi­täts­kenn­zei­chen ge­mä­ss An­hang 1 Zif­fer 2 trägt, muss die In­for­ma­ti­on in ei­ner der fol­gen­den For­men an­ge­bracht wer­den:

a.
Pik­to­gramm nach An­hang 6;
b.
Aus­druck «Be­schrän­kun­gen oder An­for­de­run­gen in», ab­ge­fasst in ei­ner für die vom be­tref­fen­den Staat be­stimm­ten und für die End­nut­ze­rin oder den End­nut­zer leicht ver­ständ­li­chen Spra­che, ge­folgt von der Ab­kür­zung des Staats ge­mä­ss An­hang 6, in dem sol­che Be­schrän­kun­gen oder An­for­de­run­gen Gel­tung ha­ben.

4 Für ei­ne Funk­an­la­ge, die bei­de Kon­for­mi­täts­kenn­zei­chen trägt, muss die In­for­ma­ti­on in ei­ner der For­men ge­mä­ss Ab­satz 3 an­ge­bracht wer­den.

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BA­KOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 9. Aug. 2018 (AS 2017 7137).

Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen  

Die Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len müs­sen an den Re­gle­men­tie­rungs­tä­tig­kei­ten auf dem Ge­biet der Funk­an­la­gen und der Fre­quenz­pla­nung der fol­gen­den Stel­len mit­wir­ken:

a.
Aus­schuss für elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on (Elec­tro­nic Com­mu­ni­ca­ti­ons Com­mit­tee, ECC);
b.
die für die Be­rei­che Ak­kre­di­tie­rung oder Be­zeich­nung zu­stän­di­gen Un­ter­grup­pen des ECC.
Art. 4 Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden  

1 Das Zu­las­sungs­ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 26 FAV ist in An­hang 4 auf­ge­führt.

2 Die an­wend­ba­ren tech­ni­schen und ad­mi­nis­tra­ti­ven Vor­schrif­ten für Funk­an­la­gen, die da­zu be­stimmt sind, zur Wah­rung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit von Be­hör­den nach Ar­ti­kel 27 Ab­satz 4 FAV be­trie­ben zu wer­den, sind in An­hang 5 auf­ge­führt.

Art. 5 Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden 6  

1 Um ei­ne Be­wil­li­gung für das Be­reit­stel­len von Funk­an­la­gen auf dem Markt zu er­hal­ten, die da­zu be­stimmt sind, zur Wah­rung der öf­fent­li­chen Si­cher­heit von Be­hör­den be­trie­ben zu wer­den (Art. 27 FAV), muss die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler über ei­ne tech­ni­sche Lei­te­rin oder einen tech­ni­schen Lei­ter nach Ar­ti­kel 32 Ab­satz 2 der Ver­ord­nung vom 18. No­vem­ber 20207 über die Nut­zung des Funk­fre­quenz­spek­trums (VNF) ver­fü­gen.

2 Ar­ti­kel 32 Ab­satz 3 VNF gilt sinn­ge­mä­ss.

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BA­KOM vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5277).

7 SR 784.102.1

Art. 6 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie  

Die tech­ni­schen und ad­mi­nis­tra­ti­ven Vor­schrif­ten über das Er­stel­len und Be­trei­ben von lei­tungs­ge­bun­de­nen Fern­mel­de­an­la­gen mit Po­wer­li­ne-Com­mu­ni­ca­ti­on-Tech­no­lo­gie (PLC) nach Ar­ti­kel 33 Ab­satz 1 FAV sind in An­hang 5 auf­ge­führt.

Art. 7 Abgabe von Funkanlagen  

1 Funk­an­la­gen nach Ar­ti­kel 25 Ab­satz 1 Buch­sta­be a FAV dür­fen nur an mi­li­tä­ri­sche Stel­len, Zi­vil­schutz­or­ga­ni­sa­tio­nen oder an­de­re in aus­ser­or­dent­li­chen La­gen han­deln­de Or­ga­ni­sa­tio­nen ab­ge­ge­ben wer­den. Bei der Ab­ga­be muss ei­ne Quit­tung aus­ge­stellt wer­den.

2 Die im Han­del er­hält­li­chen, neu­en oder ge­brauch­ten Sen­de­an­la­gen für die Teil­nah­me am Ama­teur­funk dür­fen nur ab­ge­ge­ben wer­den an:

a.8
In­ha­be­rin­nen und In­ha­ber ei­nes Ruf­zei­chens nach Ar­ti­kel 47f der Ver­ord­nung vom 6. Ok­to­ber 19979 über die Adres­sie­rungs­ele­men­te im Fern­mel­de­be­reich ge­gen Quit­tung und ge­gen Vor­wei­sung der Rech­nung des lau­fen­den Jah­res be­tref­fend die Ver­wal­tungs­ge­bühr für die Ver­wal­tung ei­nes Ruf­zei­chens (Art. 46 Abs. 8 der Fern­mel­de­ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 18. No­vem­ber 202010);
b.
Wirt­schafts­ak­teu­rin­nen ge­gen Quit­tung.

3 Die Quit­tung muss die An­zahl der ab­ge­ge­be­nen Funk­an­la­gen, de­ren Mar­ke und Typ, die Adres­se und Un­ter­schrift der Per­son, wel­cher die Funk­an­la­gen ab­ge­ge­ben wur­den, und ge­ge­be­nen­falls das auf der vor­ge­wie­se­nen Rech­nung an­ge­ge­be­ne Ruf­zei­chen ent­hal­ten. Die Quit­tung muss nicht un­ter­zeich­net wer­den, wenn die Funk­an­la­gen per Post zu­ge­stellt wer­den.11

4 Wer Funk­an­la­gen nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a ab­gibt, muss die Quit­tung zwei Jah­re auf­be­wah­ren.

5 Wer Funk­an­la­gen nach den Ar­ti­keln 6 Ab­satz 2 und 25 Ab­satz 1 Buch­sta­be a FAV ab­gibt, muss die Be­le­ge zur Be­reit­stel­lung auf dem Markt, ins­be­son­de­re Lie­fer­schein und Rech­nung, fünf Jah­re auf­be­wah­ren.

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BA­KOM vom 5. Ju­li 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475).

9 SR 784.104

10 SR 784.106

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BA­KOM vom 5. Ju­li 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475).

Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen  

Ge­brauch­te Fern­mel­de­an­la­gen, für wel­che die an­wend­ba­ren tech­ni­schen Nor­men we­sent­lich ge­än­dert ha­ben (Art. 35 FAV), so­wie die Vor­schrif­ten über ihr Er­stel­len und ihr Be­trei­ben sind in An­hang 3 auf­ge­führt.

Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen  

Wird ei­ne be­zeich­ne­te tech­ni­sche Norm ge­än­dert, so ver­öf­fent­licht das BA­KOM im Bun­des­blatt, ab wel­chem Zeit­punkt die Ver­mu­tung der Kon­for­mi­tät für kon­for­me Funk­an­la­gen nach der vor­an­ge­hen­den Fas­sung da­hin­fällt.

Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung des Bun­des­amts für Kom­mu­ni­ka­ti­on vom 14. Ju­ni 200212 über Fern­mel­de­an­la­gen wird auf­ge­ho­ben.

Art. 10a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
12. November 2019
13  

Hand­mo­bil­te­le­fo­ne mit fort­ge­schrit­te­nen Re­chen­fä­hig­kei­ten, die der zu­sätz­li­chen grund­le­gen­den An­for­de­rung ge­mä­ss Ar­ti­kel 7 Ab­satz 3 Buch­sta­be g FAV in Ver­bin­dung mit An­hang 1 Zif­fer 6 nicht ent­spre­chen, dür­fen bis zum 16. März 2022 in Ver­kehr ge­bracht wer­den.

13 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BA­KOM vom 12. Nov. 2019 (AS 2019 4241). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BA­KOM vom 27. Ju­li 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 3563).

Art. 11 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 13. Ju­ni 2016 in Kraft.

Anhang 1 14

14 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BAKOM vom 12. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4241).

(Art. 1)

Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen

Ch.

Betreffende Funkanlagen

Anwendbare zusätz­liche grundlegende Anforderungen

Referenz/Quelle

1

Funkanlagen, die der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2000/637/EG der Kommission vom 22. September 2000 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Funkan­lagen, die der Regionalen Verein­barung über den Binnenschifffahrtsfunk unterliegen

Fassung gemäss ABl. L 269 vom 21.10.2000, S.50

2

Seefunkanlagen, die auf nicht dem Internationalen Übereinkommen vom 1. November 197415 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) unter­liegenden Schiffen zwecks Teilnahme am weltweiten See­not‑ und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) bestimmt sind

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Beschluss 2013/638/EU der Kom­mission vom 12. August 2013 über grundlegende Anforderungen an Seefunkanlagen, die auf nicht dem SOLAS-Übereinkommen unterliegenden Schiffen eingesetzt werden und am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen sollen

Fassung gemäss ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 22

3

Lawinenverschüttetensuch­geräte mit einer Betriebs­frequenz von 457 kHz

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2001/148/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG auf Lawinenverschüttetensuchgeräte

Fassung gemäss ABl. L 55 vom 24.02.2001, S. 65

4

Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizie­rungssystems (AIS), die auf nicht dem SOLAS‑Über­einkommen unterliegenden Schiffen installiert sind

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2005/53/EG der Kommission vom 25. Januar 2005 über die Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auf Funkanlagen des automatischen Schiffsidentifizierungssystems (AIS)

Fassung gemäss ABl. L 22 vom 26.01.2005, S. 14

5

Cospas-Sarsat-Ortungsbaken (406 MHz)

Art. 7 Abs. 3 Bst. g FAV

Entscheidung 2005/631/EG der Kommission vom 29. August 2005 über grundlegende Anforderungen in Sinne der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Sicherstellung des Zugangs von Cospas-Sarsat-Ortungs­baken zu Notfalldiensten

Fassung gemäss ABl. L 225 vom 31.8.2005, S. 28

6

Handmobiltelefone mit fortgeschrittenen Rechen­fähigkeiten

Art. 7, Abs. 3, Bst. g FAV

Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission vom 12. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen zur Gewährleistung der Anruferstandortbestimmung bei Notrufen über Mobilgeräte

Fassung gemäss ABl. L 55 vom 25.2.2019, S. 1

Anhang 2 16

16 Fassung gemäss Ziff. II der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5277). Bereinigt gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 23. März 2021 (AS 2021 196) und Ziff. II der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 475).

(Art. 2 Abs. 1)

Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen 1717

17 Die anwendbaren Vorschriften für Schnittstellen können beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Technische Schnittstellenanforderungen (RIR).

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

RIR0000

Schnittstellen-Anforderungen: Basisdokument

10

RIR0101

Flugfunk

10

RIR0102

Flugnavigation

10

RIR0103

Überwachungssysteme Luftverkehr

8

RIR0104

Alarmsysteme Luftverkehr

4

RIR0105

Flugtelemetrie/Flugfernwirken

3

RIR0201

Terrestrische Rundfunksender

16

RIR0203

Funkanwendungen für Programmerstellung und bei Veranstaltungen (PMSE)

21

RIR0301

Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunkanlagen

11

RIR0302

Punkt-zu-Punkt-Richtfunkanlagen

27

RIR0501

Digitale zellulare Telefonie

17

RIR0503

Drahtlose Telefone

9

RIR0504

Funkanlagen für Notfalldienste

11

RIR0506

Personensuchanlagen (Pager)

9

RIR0507

Betriebsfunkanlagen PMR/PAMR

18

RIR0510

Intelligente Transportsysteme (ITS)

7

RIR0601

Endgeräte für das weltweite Seenot- und Sicherheitsfunksystem

9

RIR0603

Maritime Kommunikation

9

RIR0604

Maritime Radionavigation

11

RIR0702

Wettersonden

7

RIR0703

Wetterradar

8

RIR0705

Wind-Profiler

6

RIR0806

Terrestrische stationäre Satellitenfunkanlagen (FSS)

15

RIR0808

Terrestrische bewegliche Satellitenfunkanlagen (MSS)

16

RIR0809

Satellitennavigationssysteme (RNSS)

4

RIR1001

Alarmanlagen

12

RIR1002

Eisenbahnanwendungen

11

RIR1003

Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten

17

RIR1004

Funkortung

16

RIR1005

Induktive Anwendungen

13

RIR1006

Drahtlose Anwendungen im Gesundheitswesen

18

RIR1007

Modell-Fernsteuerungen

9

RIR1008

Allgemeiner Kurzstreckenfunk

22

RIR1009

Drahtlose Mikrofonanlagen

25

RIR1010

Breitband-Datenübertragungssysteme

18

RIR1011

Hochfrequenz-Identifikationsanlagen (RFID)

12

RIR1012

Transport- und Verkehrstelematik (TTT)

15

RIR1013

Drahtlose Audioanlagen

16

RIR1021

Fernsteuern, Fernmessen und Datenübertragung mit höheren Leistungen

12

RIR1023

Ultra-Breitband-Anwendungen (UWB)

11

RIR1101

Amateurfunkanlagen

13

RIR1102

CB-Funkanlagen

9

RIR1108

Funkortung (zivil)

9

Anhang 3

(Art. 8)

Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 35 FAV

Anlagen/Anlagentypen

Vorschrift

UHF PMR mit einer Bandbreite von 25 kHz

(Die Bandbreite von 25 kHz im UHF-Frequenzbereich wurde infolge der Anpassung der RIR 0507 entfernt18)

Ohne entsprechende Konzession ist das Betreiben seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr erlaubt.

18 Siehe Anhang 2.

Anhang 4

(Art. 4 Abs. 1)

Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

1 Zulassungsgesuch

1.1 Wer eine Zulassung für eine Funkanlage erhalten will, die dazu bestimmt ist, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden, muss diese auf dem entsprechenden Formular19 unter Beilage aller notwendigen Dokumente nach Artikel 14 FAV beim BAKOM beantragen.

1.2 Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden.

1.3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die sich auf den Prüfbericht oder die Zulassung von Dritten stützen, müssen nachweisen, dass die Funkanlage mit der ursprünglich geprüften oder zugelassenen Funkanlage in allen Punkten übereinstimmt.

19 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden.

2 Zulassungsverfahren

2.1 Die Zulassung wird auf den Namen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie gibt dieser Person kein Alleinrecht.

2.2 Ist die zugelassene Funkanlage das Muster einer Serie, so gilt die Zulassung für weitere Anlagen der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers, vorausgesetzt, dass diese Anlagen mit der zugelassenen Anlage in allen Teilen übereinstimmen.

3 Meldepflicht

3.1 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM eine Änderung der Kennzeichnung (Art. 18 Abs. 4 FAV), der Firmenbezeichnung oder der Adresse vorgängig melden; wird eine juristische Person aufgelöst, so muss dies dem BAKOM ebenfalls vorgängig gemeldet werden.

3.2 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem BAKOM alle technischen Änderungen, die sie an der Anlage ausführen möchten, auf dem entsprechenden Formular20 melden. Das BAKOM entscheidet so rasch wie möglich, ob die geplanten Änderungen eine neue Zulassung erfordern.

20 Das Formular kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel bezogen werden.

4 Dauer der Zulassung

4.1 In der Regel wird die Zulassung auf unbestimmte Zeit erteilt.

4.2 Sie endet insbesondere mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers oder, wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren Auflösung.

4.3 Das BAKOM bestimmt, wie sich das Erlöschen einer Zulassung auf Funk­anlagen auswirkt, die bereits in Verkehr gebracht wurden.

5 Zulassungsnummer

5.1 Für die Zulassungsnummer wird folgende Darstellung benutzt:

CH.yy.iiii

5.2 Die Zahlen und Buchstaben der grafischen Darstellung nach Ziffer 5.1 haben folgende Bedeutung:

a.
yy: die beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs der Zulassung;
b.
iiii: individuelle vierstellige Zahl.

Anhang 5 21

21 Fassung gemäss Ziff. II der V des BAKOM vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5277).

(Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)

Verschiedene technische und administrative Vorschriften 22

22 Die technischen und administrativen Vorschriften können kostenlos bezogen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, und sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar: www.bakom.ch > Das BAKOM > Recht­liche Grund­lagen > Vollzugspraxis > Geräte und Anlagen > Andere Anforderungen.

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

TAV 5.1

(Art. 6)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die leitungsgebundenen Fernmeldeanlagen mit Powerline-Communication-Technologie (PLC)

5

TAV 5.2

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Fest installierte störende Anlagen

3

TAV 5.3

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen

3

TAV 5.4

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungs­systeme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen

2

Anhang 6 23

23 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des BAKOM vom 21. Nov. 2017, in Kraft seit 9. Aug. 2018 (AS 2017 71377787).

(Art. 2a)

Piktogramm

1 Das Piktogramm hat die Form einer Tabelle.

2 Es enthält das folgende Symbol:

3 Für eine Funkanlage, die das schweizerische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 1 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Schweiz (CH).

4 Für eine Funkanlage, die das ausländische Konformitätskennzeichen gemäss Anhang 1 Ziffer 2 FAV trägt, enthält es neben oder unter dem Symbol gemäss Absatz 2 die Abkürzung der Staaten in denen Betriebsbeschränkungen vorhanden sind.

5 Die Abkürzungen der Staaten gemäss Absatz 4 sind im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/135424; sie werden ergänzt durch die folgenden Staaten:

a.
Schweiz: CH;
b.
Liechtenstein: LI;
c.
Norwegen: NO;
d.
Island: IS.

6 Änderungen in der Darstellung des Piktogramms und dessen Inhalt (z.B. Farbe, massive oder hohle Darstellung, Linienstärke) sind zulässig, sofern sie sichtbar und lesbar bleiben.

7 Beispiel mit informativem Charakter:

CH

FR

ES

IT

DK

DE

CH

IT

DE

24 Durchführungsverordnung (EU) 2017/1354 der Kommission vom 20. Juli 2017 zur Fest­legung der Aufmachung von Informationen gemäss Artikel 10 Absatz 10 der Richt­linie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 190 vom 21.7.2017, S. 7.

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