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Art. 9 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Registerbetreiberin verwaltet die Domain effizient und umsichtig. Sie übt ihre Funktion transparent und nichtdiskriminierend aus. 2 Sie muss Personal mit den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen beruflichen Qualifikationen und Kenntnissen beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person. 3 Das BAKOM kann Vorschriften über die Qualität und Sicherheit der Dienste der Registerbetreiberin sowie über die Kontrollmodalitäten hinsichtlich Sicherheit und Stabilität der Infrastruktur erlassen.
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Art. 10 Aufgaben
1 Die Funktion der Registerbetreiberin beinhaltet folgende Aufgaben: - a.
- Erbringung der Dienste und Sicherstellung des Betriebs und der Funktionen des DNS, die gemäss den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, erforderlich sind, insbesondere:
- 1.
- Führung des Tätigkeitsjournals,
- 2.
- Verwaltung und Aktualisierung der Datenbanken mit allen Informationen zu den Domains, die zur Ausübung ihrer Funktion erforderlich sind,
- 3.
- Verwaltung der primären und sekundären Name-Server, unter Sicherstellung der Weiterleitung der Zonendatei an diese Server,
- 4.
- Zuweisung der Domain-Namen an IP-Adressen,
- 5.
- Einrichtung, Verwaltung und Aktualisierung einer RDDS-Datenbank (WHOIS)3,
- 6.4
- Gewährung des Zugangs zu den in der Zonendatei enthaltenen Informationen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität, für wissenschaftliche oder gesellschaftliche Forschung oder für andere Zwecke im öffentlichen Interesse;
- b.
- Bereitstellung eines Systems zugunsten der Registrare, mit dem Registrierungsgesuche für Domain-Namen eingereicht und verwaltet werden können (Registrierungssystem), sowie Festlegung der Verfahren und der technischen und organisatorischen Bedingungen für die Registrierung und die Verwaltung der Domain-Namen durch die Registrare;
- c.
- Zuteilung und Widerruf der Nutzungsrechte an Domain-Namen;
- d.
- Bereitstellung eines technischen und administrativen Verfahrens, das auf Verlangen einer Halterin oder eines Halters einen einfachen Transfer der Verwaltung von Domain-Namen zwischen Registraren erlaubt;
- e.
- Einrichtung der Streitbeilegungsdienste (Art. 14);
- f.
- Gewährleistung des Erwerbs, der Installation, des Betriebs und der Aktualisierung der notwendigen technischen Infrastruktur;
- g.
- Ergreifung der geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit, Stabilität, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und des Betriebs der Infrastruktur sowie der notwendigen Dienstleistungen;
- h.
- unverzügliche Meldung von Störungen des Betriebs des DNS, seiner Infrastruktur oder seiner Registrierungsdienstleistungen an die betroffenen Registrare;
- i.
- Bekämpfung der Cyberkriminalität nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- j.5
- Bereitstellung einer spezifischen und leicht zugänglichen Website, auf der alle nützlichen Informationen über die Tätigkeit der Registerbetreiberin online abrufbar sind;
- k.6
- …
2 Die Registerbetreiberin prüft die Aktivitäten der Registrare sowie der Halterinnen und Halter nicht generell und kontinuierlich. Sie ist nicht verpflichtet, aktiv nach Tatsachen oder Umständen zu suchen, die auf rechtswidrige, mittels Domain-Namen begangene Handlungen hinweisen; Artikel 51 Buchstabe b bleibt vorbehalten.7 Art. 11 Tätigkeitsjournal 1 Die Registerbetreiberin hält alle Aktivitäten bezüglich Registrierung, Zuteilung, Änderung, Transfer, Ausserbetriebsetzung und Widerruf von Domain-Namen in einem Tätigkeitsjournal fest. 2 Sie bewahrt die entsprechenden Daten und Belege während zehn Jahren ab Widerruf eines Domain-Namens auf. 3 Jede Person, die ein überwiegendes legitimes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, die Akten des Tätigkeitsjournals bezüglich eines spezifischen Domain-Namens einzusehen. Die Registerbetreiberin legt die technischen und administrativen Modalitäten der Einsicht fest. Sie kann für die Einsicht eine Vergütung verlangen.8 3 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251). 5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). 6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365). 8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).
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Art. 12 Sicherungshinterlegung des Registrierungs- und Verwaltungssystems
1 Im Falle einer Übertragung der Funktion der Registerbetreiberin kann das BAKOM die Registerbetreiberin verpflichten, mit einem unabhängigen Beauftragten einen privatrechtlichen Vertrag abzuschliessen; dieser regelt, zugunsten des BAKOM, die Sicherungshinterlegung des Registrierungs- und Verwaltungssystems einer Domain der ersten Ebene, einschliesslich aller Angaben und Informationen zu den Halterinnen und Haltern und insbesondere zu den technischen Eigenschaften der zugeteilten Domain-Namen. 2 Das BAKOM darf nur in den folgenden Fällen dem Beauftragten Anweisungen erteilen und das System sowie die Daten und gesicherten Informationen nutzen oder deren Nutzung zulassen: - a.
- bei Konkurs, Liquidation oder Nachlassstundung der Registerbetreiberin;
- b.
- wenn die Registerbetreiberin ihre Tätigkeit einstellt, ohne die zur Verwaltung der Domain notwendigen Daten oder Informationen der neuen Registerbetreiberin oder dem BAKOM zu übergeben;
- c.
- wenn die Registerbetreiberin nicht mehr in der Lage ist, ihre Funktion oder eine ihrer Aufgaben wahrzunehmen;
- d.
- wenn ausserordentliche Umstände, wie z. B. Naturkatastrophen, dies erfordern.
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Art. 13 Personendaten
1 Die Registerbetreiberin kann Personendaten der Registrare, der gesuchstellenden Personen9, der Halterinnen und Halter von Domain-Namen, des Streitbeilegungsdienstes und seiner Expertinnen und Experten sowie anderer an der Verwaltung der betreffenden Domain beteiligter Personen bearbeiten, soweit und solange dies erforderlich ist: - a.
- zur Verwaltung der betreffenden Domain;
- b.
- zur Erfüllung der Funktion der Registerbetreiberin und zur Einhaltung der sich diesbezüglich aus dieser Verordnung, den zugehörigen Ausführungsbestimmungen und dem Delegationsvertrag ergebenden Pflichten;
- c.
- zur Stabilität des DNS;
- d.
- zum Erhalt des für die Dienstleistungen der Registerbetreiberin geschuldeten Entgelts.
2 Die Registerbetreiberin darf Personendaten während höchstens zehn Jahren bearbeiten; Artikel 11 Absatz 2 bleibt vorbehalten. 9 Ausdruck gemäss Ziff. I vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).
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Art. 14 Streitbeilegungsdienste
1 Die Registerbetreiberin richtet die nötigen Streitbeilegungsdienste ein. Sie legt die Organisation und das Verfahren dieser Dienste fest; dabei beachtet sie folgende Regeln und Grundsätze: - a.
- Die Dienste führen Verfahren für die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten durch neutrale und unabhängige Expertinnen und Experten durch.
- b.
- Die Dienste sind zuständig für den Entscheid über Streitigkeiten zwischen Halterinnen und Haltern von Domain-Namen und Inhaberinnen und Inhabern von Kennzeichenrechten.
- c.
- Ein Expertenentscheid ist für die betreffende Registerbetreiberin bindend, soweit nicht innerhalb der von der Verfahrensregelung vorgesehenen Frist ein Zivilverfahren anhängig gemacht wird.
- d.
- Ein Expertenentscheid bezieht sich auf die Rechtmässigkeit der Zuteilung eines Domain-Namens; er kann weder die Gewährung von Schadenersatz zum Gegenstand haben noch sich zur Rechtmässigkeit eines Anspruchs aus dem Kennzeichenrecht äussern.
- e.
- Die Vorschriften über die Streitbeilegung richten sich nach bewährter Praxis in diesem Bereich.
- f.
- Das Verfahren muss fair, transparent, rasch und effizient sein; die vom Dienst beauftragten Expertinnen und Experten sind keinen allgemeinen oder speziellen Weisungen zur Erledigung eines Streitfalls unterworfen; sie können sämtliche zur Beendigung eines Streits notwendigen Massnahmen anordnen.
- g.
- Das Streitbeilegungsverfahren endet mit Rückzug des Begehrens, Abschluss eines beidseitigen Übereinkommens, Expertenentscheid oder Einleitung eines Zivilverfahrens.
2 Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Expertinnen und Experten bedürfen der Genehmigung des BAKOM. Dieses hört zuvor das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum an und, wenn der Fall die Organisationsstruktur oder die Verfahrensvorschriften betrifft, das Bundesamt für Justiz.10 3 Die Registerbetreiberin überträgt dem Streitbeilegungsdienst auf Verlangen alle bei ihr vorhandenen Personendaten, die für die Beilegung der Streitigkeit notwendig sind. 4 Sie kann die Expertenentscheide veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Namen und andere persönliche Angaben der Parteien dürfen nur publiziert werden, wenn sie für das Verständnis der Entscheide zwingend erforderlich sind.11 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251). 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
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Art. 15 Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung 12
1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen für höchstens fünf Werktage technisch und administrativ blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Domain-Name benutzt wird, um: - a.
- mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen;
- b.
- schädliche Software zu verbreiten oder zu nutzen; oder
- c.
- Handlungen im Sinne von Buchstabe a oder b zu unterstützen.
2 Sie kann die Blockierung um höchstens 30 Tage verlängern, wenn: - a.
- der begründete Verdacht besteht, dass die Halterin oder der Halter falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
- b.
- die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden.
3 Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität vom BAKOM anerkannte Stelle kann die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 4 Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.13 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).
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Art. 15a Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Umleitung des Datenverkehrs 14
1 Die Registerbetreiberin leitet den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr um, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - a.
- Der betreffende Domain-Name ist nach Artikel 15 blockiert.
- b.
- Die Bearbeitung von Informationen dient einzig dazu, die von den Handlungen nach Artikel 15 Absatz 1 betroffenen Personen zu identifizieren und zu informieren sowie die Funktionsweise zu analysieren, damit Techniken entwickelt werden können, die das Erkennen, Bekämpfen, Beschränken oder Nachverfolgen solcher Handlungen ermöglichen; die erfassten Informationen, die keinen Bezug zu diesen Handlungen haben, dürfen nicht verwendet und müssen unmittelbar gelöscht werden.
- c.
- Die Umleitung des Datenverkehrs wird von einer Stelle nach Artikel 15 Absatz 3 für höchstens 30 Tage beantragt.
2 Sie leitet den Datenverkehr zu einem Analysetool oder zu einer Informationsseite um, die Folgendes enthält: - a.
- Informationen über den entsprechenden Missbrauchsverdacht;
- b.
- den Namen und die Kontaktdaten der Stelle oder der Behörde, die die Massnahme beantragt hat.
3 Eine Umleitung des Datenverkehrs über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet. 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017 (AS 2017 5225). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).
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Art. 15b Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Information und Antrag auf Identifikation 15
1 Die Registerbetreiberin informiert die Halterin oder den Halter des betreffenden Domain-Namens umgehend elektronisch über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs. 2 Wenn nötig, fordert sie die Halterin oder den Halter gleichzeitig auf, eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz zu bezeichnen und innerhalb von 10 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben.16 3 Die Information an die Halterin oder den Halter kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn dies zum Schutz von überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen erforderlich ist. 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).
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Art. 15c Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Verfügung und Widerruf 17
1 Das BAKOM erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des Datenverkehrs, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch die Registerbetreiberin: - a.
- eine solche Verfügung verlangt;
- b.
- ihre oder seine Identität korrekt bekannt gibt; und
- c.
- eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz im Ausland liegt.
2 Wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der in Artikel 15b Absatz 2 genannten Frist ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt oder keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens. 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017 (AS 2017 5225). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6251).
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Art. 15d Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: nicht zugeteilte Domain-Namen 18
Die Registerbetreiberin kann aus eigenem Anlass oder muss auf Antrag einer Stelle nach Artikel 15 Absatz 3 für noch nicht zugeteilte Domain-Namen folgende Massnahmen ergreifen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Zuteilung und Nutzung zu einem unrechtmässigen Zweck oder auf unrechtmässige Weise erfolgen könnte: - a.
- Sie teilt den Domain-Namen sich selber oder einem Dritten, der seine Mitarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität anbietet, zu.
- b.
- Sie leitet den zum Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Datenverkehr zu Analysezwecken um.
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
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Art. 15dbis Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Blockierung von neu zugeteilten Domain-Namen 19
1 Die Registerbetreiberin kann einen Domain-Namen, dessen Zuteilung weniger als 90 Tage zurückliegt, während 10 Tagen blockieren, wenn berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die Halterin oder der Halter: - a.
- falsche Identifizierungsangaben gemacht hat oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet hat; und
- b.
- den Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nutzt.
2 Sie fordert gleichzeitig die Halterin oder den Halter auf, innerhalb von 10 Tagen ihre oder seine Identität bekannt zu geben. 3 Wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 10 Tagen ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 365).
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Art. 15e Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Dokumentation und Bericht 20
1 Die Registerbetreiberin dokumentiert Blockierungen sowie Umleitungen des Datenverkehrs. 2 Sie erstattet dem BAKOM periodisch oder auf Verlangen Bericht. Die Registerbetreiberin kann den Bericht ausserdem an die anerkannten Stellen nach Artikel 15 Absatz 3 weiterleiten. 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
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Art. 16 Amtshilfe und Zusammenarbeit
1 Die Registerbetreiberin kann mit Dritten zusammenarbeiten, die ihre Mitarbeit zur Feststellung und Beurteilung von Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren anbieten, welche die von ihr verwalteten Domains, die dazugehörende Infrastruktur oder das DNS betreffen oder betreffend könnten. Sie sorgt dafür, dass die betreffenden Dritten mit ihr auf freiwilliger Basis und in gesicherter Form personenbezogene Informationen und Personendaten im Zusammenhang mit solchen Bedrohungen, Missbräuchen und Gefahren austauschen können. Sie kann ihnen solche personenbezogenen Informationen und Personendaten bekannt geben, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen. Diese Bekanntgabe kann im Abrufverfahren erfolgen.21 2 Sie meldet den spezialisierten Bundesbehörden Zwischenfälle im Bereich der Informationssicherheit, welche die von ihr verwaltete Domain oder das DNS betreffen. Sie kann die Personendaten im Zusammenhang mit diesen Zwischenfällen bearbeiten und den spezialisierten Stellen bekannt geben, nötigenfalls auch ohne Wissen der betroffenen Personen. Diese Bekanntgabe kann im Abrufverfahren oder durch blockweise Übertragung der Daten erfolgen.22 3 Auf Verlangen einer im Rahmen ihrer Zuständigkeit intervenierenden Schweizer Behörde fordert die Registerbetreiberin die Halterin oder den Halter eines Domain-Namens ohne gültige Schweizer Korrespondenzadresse auf, innerhalb von 30 Tagen eine solche zu bezeichnen und die Identität bekannt zu geben. Die Registerbetreiberin widerruft den Domain-Namen, wenn die Halterin oder der Halter der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt; sie teilt den Widerruf der ersuchenden Schweizer Behörde mit.23 4 Im Übrigen ist Artikel 13b FMG auf die von der Registerbetreiberin gewährte Amtshilfe sinngemäss anwendbar. 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225). 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5225).
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