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Art. 20 Organisation der Post
Falls das Postorganisationsgesetz vom 30. April 199711 nicht gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft tritt, erlässt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die nötigen Bestimmungen für die Überführung des Postdepartementes der PTT-Betriebe in eine selbständige Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er bestimmt die Organe und deren Befugnisse und trägt den Bedürfnissen nach betrieblicher, beteiligungspolitischer und finanzieller Eigenständigkeit angemessen Rechnung.
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Art. 21 Errichtung der Unternehmung
1 Mit ihrer Errichtung führt die Unternehmung die Anstaltsteile der PTT-Betriebe, welche Fernmelde- und Rundfunkdienste erbringen, weiter. 2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehren zu treffen: - a.
- Der Bundesrat beschliesst die Eröffnungsbilanz der Unternehmung.
- b.
- Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die Unternehmung oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden.
- c.
- Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin, beschliesst die ersten Statuten und bestimmt die Revisionsstelle.
- d.
- Der Verwaltungsrat der Unternehmung ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen, genehmigt das Budget und erlässt das Organisationsreglement.
3 Im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz genehmigt der Bundesrat die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der PTT-Betriebe; der Verwaltungsrat der PTT-Betriebe stellt entsprechend Antrag. 4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.
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Art. 22 Rechtspersönlichkeit
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangt die Unternehmung Rechtspersönlichkeit.
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Art. 23 Weiterführung der Aktiven und Passiven
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt die Unternehmung die Aktiven und Passiven der Anstaltsteile, die sie nach Artikel 21 Absatz 1 weiterführt. 2 Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der PTT-Betriebe, welche auf die Unternehmung oder die von ihr bezeichneten und beherrschten Gesellschaften übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben.
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Art. 24 Weiterführung und Anpassung der Rechtsverhältnisse
1 Mit ihrer Errichtung übernimmt die Unternehmung die Rechte und Pflichten der PTT-Betriebe aus den Verwaltungsrechtsverhältnissen, die gestützt auf die Fernmelde- und Rundfunkgesetzgebung begründet worden sind. Diese Rechtsverhältnisse werden nach den Vorschriften des Privatrechts vertraglich geregelt. 2 Die Unternehmung stellt ihrer Kundschaft die neuen vertraglichen Regelungen, welche die bisherigen Verwaltungsrechtsverhältnisse ablösen, zu und setzt ihr eine angemessene Frist, um das Verhältnis aufzulösen. Lehnt ein Kunde oder eine Kundin innert dieser Frist die Neuregelung schriftlich ab, so endet das Rechtsverhältnis zur Unternehmung mit Ablauf der Frist. Handelt es sich dabei um ein Abonnement mit Mindestdauer, so bemessen sich die der Unternehmung geschuldeten Gebühren für die noch nicht abgelaufene Zeit nach Massgabe des bisherigen Rechts. 3 Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen und hängigen Beschwerden ist das bisherige Recht anwendbar. Für Forderungen aus Leistungen, die nach neuem Recht erbracht werden, gilt die bisherige Abonnementserklärung als Rechtsöffnungstitel. 4 Die von PTT-Betrieben eingegangenen privatrechtlichen Verträge, welche die Unternehmung übernimmt, erfahren durch diese Umwandlung keine Änderung.
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Art. 25 Weiterführung und Anpassung der Anstellungsverhältnisse
1 Die Unternehmung führt als Arbeitgeberin die bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. 2 Bis zum Ablauf der Amtsdauer 1997–2000 gilt für das Personal die Gesetzgebung über das Bundespersonal. 3 Auf den 1. Januar 2001 werden die Anstellungsverhältnisse auf der Grundlage des Arbeitsvertragsrechts neu geregelt. 4 Die Unternehmung kann in begründeten Fällen bereits vor dem 1. Januar 2001 Bedienstete nach dem Obligationenrecht12 anstellen.
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Art. 26 Fehlbetrag der Pensionskasse des Bundes
Der Bund kann die Deckungslücke der Pensionskasse des Bundes zu Gunsten der Unternehmung übernehmen, um eine angemessene Eigenkapitalquote in ihrer Eröffnungsbilanz zu erreichen. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.
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Art. 27 Darlehen an die Unternehmung
Der Bund kann der Unternehmung während einer Übergangszeit Tresoreriedarlehen gewähren.
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Art. 28 Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital
Der Bund kann zur Erreichung einer angemessenen Eigenkapitalquote in der Eröffnungsbilanz der Unternehmung Darlehen in Eigenkapital umwandeln. Die Umwandlung wird in der Bestandesrechnung des Bundes verbucht.
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Art. 29 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 Artikel 16 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1998 Ziff. 14 des Anhanges: 1. Januar 200113
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