Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

5. Titel: Schutz der Vielfalt und Förderung der Programmqualität

1. Kapitel: Zugang zu öffentlichen Ereignissen

Art.68 Umfang des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen

(Art. 72 Abs. 1 und 2 RTVG)

1 Das Recht auf Kurzberichterstattung über ein öffentliches Ereignis in der Schweiz umfasst einen Beitrag von höchstens drei Minuten. Die Dauer der Kurzberichterstattung muss dem Ereignis angepasst sein.

2 Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über höchstens einen Tag und besteht es aus mehreren Teilen, so bezieht sich der Anspruch auf Kurzberichterstattung nicht auf jeden Teil des Ereignisses, sondern auf seine Gesamtheit. Erstreckt sich ein öffentliches Ereignis über mehr als 24 Stunden, so besteht Anspruch auf eine tägliche Kurzberichterstattung.

3 Der Kurzbericht darf erst nach Beendigung des öffentlichen Ereignisses oder des in sich abgeschlossenen Teils des Ereignisses ausgestrahlt werden.

Art.69 Direkter Zugang zu öffentlichen Ereignissen90

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

(Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG)

1 Drittveranstalter, die das Recht auf direkten Zugang zu einem öffentlichen Ereignis geltend machen, haben sich rechtzeitig anzumelden:

a.
bei geplanten Ereignissen: mindestens 10 Tage vor Ereignisbeginn;
b.
bei kurzfristig angesetzten Ereignissen und bei Ereignissen, für die sich das besondere Interesse des Drittveranstalters aufgrund besonderer Umstände erst kurzfristig ergibt: zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

2 Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter entscheiden frühestmöglich und bei Ereignissen nach Absatz 1 Buchstabe a mindestens 5 Tage vor Ereignisbeginn über den Zugang.

3 Falls nicht bereits vertragliche Abmachungen bestehen, wird jenen Drittveranstaltern Vorrang eingeräumt, die eine möglichst umfassende Versorgung in der Schweiz gewährleisten oder die beispielsweise aufgrund ihres Leistungsauftrags oder eines engen Bezugs des Ereignisses zu ihrem Verbreitungsgebiet ein besonderes Interesse an der Berichterstattung über das Ereignis nachweisen.

4 Wird der Zugang verweigert, so kann der Drittveranstalter dem BAKOM Massnahmen nach Artikel 72 Absatz 4 RTVG beantragen. Er hat dieses Gesuch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zu stellen.

5 Der direkte Zugang von Drittveranstaltern muss so ausgeübt werden, dass die Durchführung des Ereignisses und die Ausübung der Exklusiv- und Erstverwertungsrechte möglichst nicht beeinträchtigt werden.

Art.70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung

(Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG)

1 Der Organisator des öffentlichen Ereignisses und der über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügende Programmveranstalter stellen dem interessierten Drittveranstalter das Signal auf Anfrage hin unverzüglich zur Anfertigung eines Kurzberichtes zur Verfügung. Die Anfrage hat mindestens 48 Stunden vor dem Ereignis zu erfolgen.

2 Der Drittveranstalter hat die für den Zugang zum Signal entstehenden Kosten abzugelten. Diese beinhalten den technischen und personellen Aufwand sowie eine Entschädigung für zusätzliche Kosten, die mit der Einräumung des Rechts auf Kurzberichterstattung verbunden sind.

Art.71 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

(Art. 73 Abs. 1 RTVG)

1 Der freie Zugang zu einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung ist gewährleistet, wenn in jeder Sprachregion jeweils mindestens 80 Prozent der Haushalte die Übertragung ohne zusätzliche Ausgaben empfangen können.

2 Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sind dem Publikum in der Regel zeitgleich in Teil- oder Gesamtberichterstattung zugänglich zu machen. Eine zeitversetzte Teil- oder Gesamtberichterstattung ist ausreichend, falls dies im öffentlichen Interesse liegt.

3 Kann ein Veranstalter, der zur Übertragung des Ereignisses einen Exklusivvertrag abgeschlossen hat, den freien Zugang nicht garantieren, so hat er das Übertragungssignal einem oder mehreren andern Programmveranstaltern zu angemessenen Bedingungen zu überlassen.

2. Kapitel: Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie Medienforschung

Art.72 Aus- und Weiterbildung von Programmschaffenden  

(Art. 76 RTVG)

Das BA­KOM för­dert die Aus- und Wei­ter­bil­dung von Pro­gramm­schaf­fen­den in ers­ter Li­nie durch mehr­jäh­ri­ge Leis­tungs­ver­ein­ba­run­gen mit In­sti­tu­tio­nen, wel­che kon­ti­nu­ier­lich ein be­deu­ten­des Aus- und Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bot im Be­reich des In­for­ma­ti­ons­jour­na­lis­mus für Ra­dio und Fern­se­hen füh­ren.

Art.73 Medienforschung  

(Art. 77 RTVG)

1 Für die Un­ter­stüt­zung von For­schungs­pro­jek­ten im Be­reich von Ra­dio und Fern­se­hen ist in der Re­gel min­des­tens die Hälf­te des Er­trags aus der Kon­zes­si­ons­ab­ga­be zu ver­wen­den.

2 Un­ter­stützt wer­den na­ment­lich wis­sen­schaft­li­che For­schungs­pro­jek­te, de­ren Er­geb­nis­se Hin­wei­se auf pro­gramm­li­che, ge­sell­schaft­li­che, wirt­schaft­li­che und tech­ni­sche Ent­wick­lun­gen bei Ra­dio und Fern­se­hen lie­fern und es da­mit der Ver­wal­tung und der Bran­che er­mög­li­chen, auf die­se Ent­wick­lun­gen zu rea­gie­ren.

3 Das BA­KOM ent­schei­det über die Ver­ga­be der Bei­trä­ge an For­schungs­pro­jek­te. Die Bei­trä­ge wer­den in der Re­gel auf Grund ei­ner öf­fent­li­chen Aus­schrei­bung ver­ge­ben; das BA­KOM kann Schwer­punkt­the­men vor­ge­ben so­wie den Höch­stan­teil ei­nes Bei­trags an den an­re­chen­ba­ren Kos­ten ei­nes For­schungs­pro­jekts fest­le­gen.

3. Kapitel: Stiftung für Nutzungsforschung

(Art. 78–81 RTVG)

Art.74  

1 Die Stif­tung für Nut­zungs­for­schung (Stif­tung) so­wie die von ihr be­herrsch­ten Un­ter­neh­men müs­sen dem UVEK bis En­de April des Fol­ge­jah­res einen Jah­res­be­richt so­wie die Jah­res­rech­nung ein­rei­chen. Das Re­gle­ment der Stif­tung legt In­halt und Dar­stel­lung der Be­richt­er­stat­tung fest. Die Stif­tung und von ihr be­herrsch­te Un­ter­neh­men un­ter­lie­gen der Aus­kunfts­pflicht nach Ar­ti­kel 17 Ab­satz 1 RTVG.

2 Die von der Stif­tung nach Ar­ti­kel 79 Ab­satz 1 RTVG jähr­lich zu ver­öf­fent­li­chen­den wich­tigs­ten Er­geb­nis­se um­fas­sen min­des­tens:

a.
die Mög­lich­kei­ten zum Emp­fang von Ra­dio- und Fern­seh­pro­gram­men und den Ge­brauch die­ser Mög­lich­kei­ten durch die in der Schweiz wohn­haf­te Be­völ­ke­rung;
b.
die Nut­zung der kon­zes­sio­nier­ten und an­de­rer Ra­dio- und Fern­seh­pro­gram­me, die in der Schweiz zu emp­fan­gen sind. Die Nut­zungs­da­ten sind aus­zu­drücken in Reich­wei­te, Nut­zungs­dau­er und Markt­an­teil. Die Auf­schlüs­se­lung der Nut­zungs­da­ten nach Wo­chen­ta­gen, Pro­gramm­grup­pen so­wie so­zio­demo­gra­fi­schen Merk­ma­len muss nach Sprach­re­gio­nen er­fol­gen. Die Da­ten der kon­zes­sio­nier­ten Ra­dio- und Fern­seh­pro­gram­me sind für de­ren Ver­sor­gungs­räu­me aus­zu­wei­sen.

3 Das UVEK re­gelt die Ein­zel­hei­ten.

4 Das Re­gle­ment der Stif­tung muss fest­le­gen, wel­che Da­ten:

a.
nach Ar­ti­kel 78 Ab­satz 2 RTVG als hin­rei­chend für Pro­gramm­ver­an­stal­ter und wis­sen­schaft­li­che For­schung be­trach­tet wer­den;
b.
nach Ar­ti­kel 79 Ab­satz 2 RTVG als grund­le­gen­de Nut­zungs­da­ten gel­ten und zu kos­ten­de­cken­den Prei­sen ab­ge­ge­ben wer­den müs­sen.

6. Titel: Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Art.75Zusammensetzung

(Art. 82 RTVG)

Bei der Wahl der unabhängigen Beschwerdeinstanz sorgt der Bundesrat für eine angemessene Vertretung beider Geschlechter und der verschiedenen Sprachregionen.

Art.76Wahl und Beaufsichtigung der Ombudsstellen

(Art. 83 Abs. 1 Bst. b und 91 RTVG)

Das Geschäftsreglement der Beschwerdeinstanz (Art. 85 Abs. 2 RTVG) regelt die Einzelheiten der Wahl und Geschäftstätigkeit der drei Ombudsstellen und die Aufsicht über sie.

Art.77Verfahrenskosten der Ombudsstellen

(Art. 93 Abs. 5 RTVG)

1 Die Ombudsstellen finanzieren sich durch die Rechnungsstellung nach Artikel 93 Absatz 5 RTVG.

2 Sie stellen den betroffenen Programmveranstaltern die Verfahrenskosten nach Zeitaufwand in Rechnung.

3 Es gilt ein Stundenansatz von 230 Franken.91

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3849).

7. Titel: Verwaltungsgebühren

Art.78 Grundsatz

(Art. 100 RTVG)

1 Die nach Artikel 100 RTVG erhobene Verwaltungsgebühr bemisst sich nach Zeitaufwand.

2 Es gilt ein Stundenansatz von 210 Franken.92

3 Für die Festlegung der Konzessionsabgabe wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, wenn der Programmveranstalter durch sein Verhalten ausserordentlichen Aufwand verursacht.

4 Für die Erfassung der Angaben eines meldepflichtigen Veranstalters und der Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte nach Artikel 2 erhebt das BAKOM eine Verwaltungsgebühr, wenn der Veranstalter durch sein Verhalten einen Aufwand verursacht, der die blosse Erfassung übersteigt.

5 Für die Bearbeitung von Anfragen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, wenn die Anfrage einen ausserordentlichen Aufwand verursacht. Das BAKOM unterrichtet die gebührenpflichtige Person vorgängig über die voraussichtliche Gebühr.

92 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5855).

Art.79 Reduktion der Verwaltungsgebühr

(Art. 100 RTVG)

1 Für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung einer Konzession für die Veranstaltung eines Radio- oder Fernsehprogramms gilt ein reduzierter Stundensatz von 84 Franken.93

2 Die Verwaltungsgebühr nach Absatz 1 kann weiter reduziert und diejenige für die übrigen gebührenpflichtigen Tätigkeiten reduziert werden für:

a.
Programmveranstalter, welchen eine Konzession für die Ausstrahlung eines werbefreien Programms erteilt wurde;
b.
Programmveranstalter, die nachweisen, dass sie einen Betriebsertrag von weniger als 1 Million Franken haben. Als Betriebsertrag gelten die Einnahmen, die mit der Betriebstätigkeit zusammenhängen, insbesondere Werbe- und Sponsoringeinnahmen sowie Beiträge und Subventionen.

93 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5855).

Art.80 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

(Art. 100 RTVG)

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200494.

8. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts 95

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

Art.80a Vollzug 96  

(Art. 103 und 104 Abs. 2 RTVG)97

1 Das UVEK er­lässt die ad­mi­nis­tra­ti­ven und tech­ni­schen Vor­schrif­ten.

2 Das BA­KOM kann in­ter­na­tio­na­le Ver­ein­ba­run­gen tech­ni­schen oder ad­mi­nis­tra­ti­ven In­halts ab­sch­lies­sen, die in den An­wen­dungs­be­reich die­ser Ver­ord­nung fal­len.98

3 Das BA­KOM kann den Bund in in­ter­na­tio­na­len Gre­mi­en ver­tre­ten.99

96 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

97 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 2151).

98 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 2151).

99 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 2151).

Art.81 Aufhebung bisherigen Rechts  

Die Ra­dio- und Fern­seh­ver­ord­nung vom 6. Ok­to­ber 1997100 wird auf­ge­ho­ben.

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2016101

101 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2151).

1. Abschnitt: Verwendung des Überschusses aus den Gebührenanteilen

Art.82 Zur Verfügung stehender Betrag  

(Art. 109a RTVG)

1 Für die Ver­wen­dungs­zwe­cke nach Ar­ti­kel 109a Ab­sät­ze 1 und 2 RTVG ste­hen 45 Mil­lio­nen Fran­ken zur Ver­fü­gung.

2 Das BA­KOM legt die Be­trä­ge fest, die für die ver­schie­de­nen Zwe­cke nach Ar­ti­kel 84 und 85 zur Ver­fü­gung ste­hen.

Art. 83 Verwendung für die Aus- und Weiterbildung  

(Art. 109a Abs. 1 Bst. a RTVG)

1 Das BA­KOM un­ter­stützt auf Ge­such hin die Aus- und Wei­ter­bil­dung von Mit­ar­bei­ten­den von Ver­an­stal­tern mit Ab­ga­ben­an­teil. Un­ter­stützt wer­den Aus- und Wei­ter­bil­dun­gen im Be­reich der jour­na­lis­ti­schen Fer­tig­kei­ten und Kom­pe­ten­zen, des Re­dak­ti­ons­ma­na­ge­ments, der Qua­li­täts­si­che­rung so­wie im tech­ni­schen und fi­nanz­tech­ni­schen Be­reich, so­fern sie der Er­fül­lung des Leis­tungs­auf­trags die­nen.

2 Un­ter­stützt wer­den ins­be­son­de­re:

a.
Mit­ar­bei­ten­de, die pro­fes­sio­nel­le An­ge­bo­te ex­ter­ner Aus- und Wei­ter­bil­dungs­in­sti­tu­tio­nen so­wie jour­na­lis­mus- und me­di­en­na­her In­sti­tu­tio­nen und Or­ga­ni­sa­tio­nen nut­zen;
b.
Ver­an­stal­ter, die ih­ren Mit­ar­bei­ten­den in Zu­sam­men­ar­beit mit ex­ter­nen Fach­per­so­nen von Aus- und Wei­ter­bil­dungs­in­sti­tu­tio­nen so­wie von jour­na­lis­mus- und me­di­en­na­hen In­sti­tu­tio­nen und Or­ga­ni­sa­tio­nen ei­ne spe­zi­fi­sche in­ter­ne Aus- bzw. Wei­ter­bil­dung er­mög­li­chen;
c.
kom­ple­men­tä­re nicht ge­win­n­ori­en­tier­te Ra­dio­ver­an­stal­ter, die kon­ti­nu­ier­lich meh­re­re Prak­ti­kan­tin­nen und Prak­ti­kan­ten gleich­zei­tig aus­bil­den und da­für ent­spre­chen­de Fach­per­so­nen an­ge­stellt ha­ben;
d.
spe­zi­fi­sche Aus- und Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bo­te von Aus und Wei­ter­bil­dungs­in­sti­tu­tio­nen so­wie von jour­na­lis­mus- und me­di­en­na­hen In­sti­tu­tio­nen und Or­ga­ni­sa­tio­nen, die auf die kon­kre­ten Be­dürf­nis­se von lo­ka­len und re­gio­na­len Ver­an­stal­tern mit Ab­ga­ben­an­teil aus­ge­rich­tet sind;
e.
die Or­ga­ni­sa­ti­on von Wei­ter­bil­dungs­ta­gun­gen in ers­ter Li­nie im Be­reich neu­er Me­di­en, wel­che sich an die Mit­ar­bei­ten­den der Ver­an­stal­ter mit Ab­ga­ben­an­teil rich­ten.

3 An­re­chen­bar sind ins­be­son­de­re, so­weit sie nicht durch an­de­re Leis­tun­gen der öf­fent­li­chen Hand ge­deckt sind:

a.
Kurs­kos­ten für An­ge­bo­te nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a;
b.
Kos­ten für ex­ter­ne Fach­per­so­nen nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b;
c.
Kos­ten für Fach­per­so­nen nach Ab­satz 2 Buch­sta­be c;
d
Kos­ten für die Pla­nung und Durch­füh­rung von Aus­bil­dungs- so­wie Ta­gungs­an­ge­bo­ten in­klu­si­ve die Er­ar­bei­tung ent­spre­chen­der Schu­lungs­do­ku­men­ta­tio­nen nach Ab­satz 2 Buch­sta­ben d und e.

4 Die Un­ter­stüt­zung be­trägt höchs­tens 80 Pro­zent der an­re­chen­ba­ren Kos­ten.

5 Das BA­KOM legt den zur Ver­fü­gung ste­hen­den Be­trag pe­ri­odisch fest und über­prüft die Wirk­sam­keit der ver­wen­de­ten Mit­tel.

Art. 84 Verwendung für die Förderung neuer Verbreitungstechnologien  

(Art. 109a Abs. 1 Bst. b RTVG)

1 Die För­der­leis­tung zu­guns­ten von Ver­an­stal­tern mit Ab­ga­ben­an­teil be­trägt höchs­tens 80 Pro­zent:

a.
der Ent­schä­di­gung, die der Ver­an­stal­ter für die T-DAB-Ver­brei­tung sei­nes Pro­gramms leis­tet;
b.
der In­ves­ti­tio­nen, die für die Auf­be­rei­tung für neue Ver­brei­tungs­tech­no­lo­gi­en not­wen­dig sind.

2 Das UVEK be­zeich­net die an­re­chen­ba­ren Auf­wen­dun­gen nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b.

3 Es gel­ten die Be­stim­mun­gen nach Ar­ti­kel 50 und 51, so­weit die­ser Ar­ti­kel kei­ne ab­wei­chen­den Re­geln vor­sieht.

Art. 85 Verwendung für digitale Fernsehproduktionsverfahren  

(Art. 109a Abs. 1 Bst. b RTVG)

1 Die För­der­leis­tung zu­guns­ten von Fern­seh­ver­an­stal­tern mit Ab­ga­ben­an­teil be­trägt höchs­tens 80 Pro­zent ih­rer an­re­chen­ba­ren Auf­wen­dun­gen.

2 Das UVEK be­stimmt die för­de­rungs­wür­di­gen Fern­seh­pro­duk­ti­ons­ver­fah­ren.

3 Es gel­ten die Be­stim­mun­gen nach Ar­ti­kel 50 und 51, so­weit die­ser Ar­ti­kel kei­ne ab­wei­chen­den Re­geln vor­sieht.

2. Abschnitt: Ablösung der Empfangsgebühr durch die Abgabe für Radio und Fernsehen

Art. 86 Zeitpunkt der Ablösung  

(Art. 109b Abs. 2 RTVG)

1 Die Ab­lö­sung der Emp­fangs­ge­bühr durch die Ra­dio- und Fern­se­h­ab­ga­be (Sys­tem­wech­sel) er­folgt auf den 1. Ja­nu­ar 2019.102

2 Bis zum Sys­tem­wech­sel er­hebt die Schwei­ze­ri­sche Er­he­bungs­stel­le für Ra­dio- und Fern­seh­emp­fangs­ge­büh­ren (bis­he­ri­ge Ge­büh­re­ner­he­bungs­stel­le) die Emp­fangs­ge­bühr nach bis­he­ri­gem Recht (Art. 58–70 und 101 Bun­des­ge­setz vom 24. März 2006 über Ra­dio und Fern­se­hen [RTVG 2006]103 so­wie bis­he­ri­ge Art. 57–67104).

3 Die Ab­ga­be für Ra­dio und Fern­se­hen wird ab dem Sys­tem­wech­sel er­ho­ben.

102 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 (AS 2017 5519).

103 AS 2007 737

104 AS 2007 7876657; 2010 5219; 2014 3849

Art. 87 Letzte Rechnungsstellung der Empfangsgebühr nach bisherigem System  

(Art. 109b Abs. 4 RTVG)

1 Die Emp­fangs­ge­bühr wird bis zum Sys­tem­wech­sel er­ho­ben.

2 Die bis­he­ri­ge Ge­büh­re­ner­he­bungs­stel­le stellt in den letz­ten 12 Mo­na­ten vor dem Sys­tem­wech­sel die Ge­bühr für die je­weils ver­blei­ben­de Zeit ge­mä­ss der bis­he­ri­gen Staf­fe­lung (Ar­ti­kel 60a Ab­satz 2105) in Rech­nung.

3 Für Rech­nungs­stel­lung und Fäl­lig­keit gilt:

a.
Die Rech­nun­gen der ers­ten Mo­nats­staf­fel wer­den am An­fang des Mo­nats ge­stellt und in­nert 30 Ta­gen fäl­lig;
b.
Die Rech­nun­gen der letz­ten drei Mo­nats­staf­feln wer­den al­le am En­de des Vor­mo­nats des dritt­letz­ten Mo­nats ge­stellt und En­de des dritt­letz­ten Mo­nats fäl­lig;
c.
Die Rech­nun­gen der üb­ri­gen Mo­nats­staf­feln wer­den am En­de des Vor­mo­nats ge­stellt und En­de des Mo­nats fäl­lig.
Art. 88 Erste Rechnungsstellung der Haushaltabgabe  

1 Im ers­ten Jahr der Er­he­bung wird die gestaf­fel­te Rech­nungs­stel­lung für die Haus­hal­t­ab­ga­be nach Ar­ti­kel 58 Ab­satz 1 auf­ge­baut. Die Er­he­bungs­stel­le legt ver­kürz­te Ab­ga­be­pe­ri­oden zwi­schen ei­nem und elf Mo­na­ten fest.

2 Sämt­li­che Rech­nun­gen nach Ab­satz 1 wer­den im ers­ten Mo­nat der Ab­ga­be­pe­ri­ode ge­stellt und wer­den in­nert 30 Ta­gen fäl­lig.

3 Ein Teil der Haus­hal­te er­hält be­reits ei­ne Rech­nung über 12 Mo­na­te. Die Fäl­lig­keit rich­tet sich nach Ar­ti­kel 59 Ab­satz 1.

Art. 89 Datenlieferung der Gemeinden und Kantone  

(Art. 69g RTVG)

1 Die Ge­mein­den und Kan­to­ne be­gin­nen die mo­nat­li­chen Da­ten­lie­fe­run­gen an die Er­he­bungs­stel­le nach Ar­ti­kel 67 spä­tes­tens 18 Mo­na­te nach In­kraft­tre­ten die­ser Be­stim­mung. Die ers­te Lie­fe­rung muss den vol­len Da­ten­be­stand zu al­len Merk­ma­len um­fas­sen.

2 Die Er­he­bungs­stel­le be­stä­tigt der da­ten­lie­fern­den Be­hör­de, dass die Da­ten­lie­fe­rung nach den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben und tech­nisch ein­wand­frei er­folgt ist, oder rügt die auf­ge­tre­te­nen Män­gel.

3 Ein Bei­trag nach Ar­ti­kel 69g Ab­satz 4 RTVG be­trägt ein­ma­lig höchs­tens:

a.
2000 Fran­ken an ei­ne Ge­mein­de;
b.
25 000 Fran­ken an einen Kan­ton.

4 Vor­aus­set­zun­gen für einen Bei­trag nach Ab­satz 3 sind:

a.
ein Ge­such des Kan­tons bzw. der Ge­mein­de an die Er­he­bungs­stel­le;
b.
der Be­leg über die ef­fek­ti­ven, spe­zi­fi­schen In­ves­ti­ti­ons­kos­ten;
c.
das Vor­lie­gen ei­ner Be­stä­ti­gung der Er­he­bungs­stel­le nach Ab­satz 2.

5 Oh­ne Be­leg nach Ab­satz 4 Buch­sta­be b wird ein Pau­schal­be­trag aus­ge­rich­tet. Die­ser be­trägt je Ge­mein­de 500 Fran­ken und je Kan­ton 5000 Fran­ken.

Art. 90 Datenlieferung des EDA  

(Art. 69g RTVG)

Das EDA stellt der Er­he­bungs­stel­le die zur Er­he­bung der Ab­ga­be not­wen­di­gen Da­ten nach Ar­ti­kel 67a spä­tes­tens 18 Mo­na­te nach In­kraft­tre­ten die­ser Be­stim­mung zur Ver­fü­gung.

Art. 91 Datenübergabe zur Befreiung von der Abgabepflicht  

(Art. 69b und 109b RTVG)

1 Die bis­he­ri­ge Ge­büh­re­ner­he­bungs­stel­le stellt der neu­en Er­he­bungs­stel­le spä­tes­tens 18 Mo­na­te nach In­kraft­tre­ten die­ser Be­stim­mung die nach­fol­gen­den Da­ten zu ge­büh­ren­be­frei­ten Per­so­nen (bis­he­ri­ger Art. 64106) zur Ver­fü­gung, so­weit die Da­ten vor­han­den sind:

a.
Na­me und Vor­na­me;
b.
Wohn­adres­se;
c.
Ge­burts­da­tum;
d.
Kor­re­spon­denz­spra­che;
e.
Na­me und Vor­na­me der Per­so­nen, die im sel­ben Pri­vat­haus­halt woh­nen wie die ge­büh­ren­be­frei­te Per­son.

2 Die Ein­zel­hei­ten rich­ten sich nach dem bis­he­ri­gen Ar­ti­kel 66 Ab­satz 3107.

Art. 92 Abschluss des Empfangsgebührensystems  

(Art. 109b RTVG)

1 Ab dem Sys­tem­wech­sel gel­ten für Sach­ver­hal­te, die sich bis zum Sys­tem­wech­sel er­eig­net ha­ben, ein­sch­liess­lich der Zu­stän­dig­kei­ten, wei­ter­hin die Ar­ti­kel 68–70 und 101 Ab­satz 1 RTVG 2006108 so­wie die bis­he­ri­gen Ar­ti­kel 57–67109 die­ser Ver­ord­nung, so­weit die­ser Ar­ti­kel kei­ne ab­wei­chen­den Re­ge­lun­gen vor­sieht.

2 Nach dem Sys­tem­wech­sel kann das UVEK die bis­he­ri­ge Ge­büh­re­ner­he­bungs­stel­le oder ei­ne an­de­re ex­ter­ne Stel­le für einen be­grenz­ten Zeit­raum für die Er­he­bung der Emp­fangs­ge­büh­ren und die da­mit ver­bun­de­nen Auf­ga­ben be­auf­tra­gen.

3 Die im Zeit­punkt des Sys­tem­wech­sels of­fe­nen For­de­run­gen des Bun­des ge­gen­über ge­büh­ren­pflich­ti­gen Per­so­nen und Be­trie­ben sind wei­ter­hin ge­schul­det.

4 Nach Be­en­di­gung der Tä­tig­keit der bis­he­ri­gen Ge­büh­re­ner­he­bungs­stel­le be­zie­hungs­wei­se ei­ner an­de­ren ex­ter­nen Stel­le nach Ab­satz 2 über­nimmt das BA­KOM sämt­li­che Auf­ga­ben in Be­zug auf die Er­he­bung der Emp­fangs­ge­büh­ren. Der Rechts­weg rich­tet sich ab­wei­chend von Ar­ti­kel 69 Ab­satz 5 RTVG 2006 nach den all­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen über die Bun­des­rechts­pfle­ge, so­fern das BA­KOM Ver­fü­gun­gen er­lässt.

5 Nach Be­en­di­gung der Tä­tig­keit der bis­he­ri­gen Ge­büh­re­ner­he­bungs­stel­le über­nimmt die neue Er­he­bungs­stel­le die Ver­lust­schei­ne für aus­ste­hen­de Emp­fangs­ge­büh­ren.

6 Die Ver­jäh­rungs­frist für die Emp­fangs­ge­büh­ren rich­tet sich wei­ter­hin nach dem bis­he­ri­gen Ar­ti­kel 61 Ab­satz 3110.

7 Der Auf­wand der ex­ter­nen Stel­len und des BA­KOM nach den Ab­sät­zen 2 und 4 wird aus dem Er­trag der Emp­fangs­ge­büh­ren ge­deckt. Reicht die­ser Er­trag nicht aus, wird der Auf­wand aus dem Er­trag der Ab­ga­be ge­deckt.

8 So­weit der Er­trag der Emp­fangs­ge­büh­ren die Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen nach Ab­satz 7 über­trifft, fliesst er der SRG zu.

Art. 93 Einführung der Unternehmensabgabe  

(Art 109b Abs. 5 RTVG)

1 Fällt der Sys­tem­wech­sel in die ers­te Hälf­te ei­nes Ka­len­der­jahrs, so er­folgt die Ein­stu­fung in die Ta­rif­ka­te­go­ri­en ge­stützt auf den Ge­sam­tum­satz der im Vor­vor­jahr be­en­de­ten Steu­er­pe­ri­ode der Mehr­wert­steu­er.

2 Im ers­ten Jahr stellt die ESTV die Ab­ga­be sämt­li­chen ab­ga­be­pflich­ti­gen Un­ter­neh­men, zu de­ren Ein­stu­fung in ei­ne Ta­rif­ka­te­go­rie die nö­ti­gen In­for­ma­tio­nen vor­lie­gen, im ers­ten Mo­nat nach dem Sys­tem­wech­sel elek­tro­nisch in Rech­nung. Den üb­ri­gen Un­ter­neh­men stellt die ESTV elek­tro­nisch Rech­nung, so­bald die ent­spre­chen­den In­for­ma­tio­nen vor­lie­gen.

3. Abschnitt: Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit

Art. 94 Gesuch um Befreiung von der Abgabepflicht  

(Art 109c Abs. 1 RTVG)

1 Ein Ge­such um Be­frei­ung von der Ab­ga­be kann nach Er­halt der Rech­nung je­der­zeit schrift­lich bei der Er­he­bungs­stel­le ge­stellt wer­den.

2 Je­de Per­son, die auf der Ab­ga­be­rech­nung auf­ge­führt ist, kann ein Ge­such stel­len. Die­ses gilt für al­le Mit­glie­der des be­tref­fen­den Haus­halts.

3 Die Er­he­bungs­stel­le stellt ein Ge­suchs­for­mu­lar zur Ver­fü­gung. Das Ge­such kann nur auf die­sem For­mu­lar ge­stellt wer­den. Das BA­KOM gibt den In­halt des For­mu­lars vor.

4 Wird das Ge­such in­nert 30 Ta­gen ab Rech­nungs­da­tum der Jah­res­rech­nung bzw. der ers­ten Drei­mo­nats­rech­nung ei­ner Ab­ga­be­pe­ri­ode ge­stellt, so er­folgt die Be­frei­ung bei Gut­heis­sung des Ge­suchs rück­wir­kend ab Be­ginn der be­tref­fen­den Ab­ga­be­pe­ri­ode bis zu de­ren Ab­lauf. Wird das Ge­such spä­ter ein­ge­reicht, so er­folgt die Be­frei­ung ab dem Fol­ge­mo­nat bis zum Ab­lauf der be­tref­fen­den Ab­ga­be­pe­ri­ode. Die Er­he­bungs­stel­le stellt den voll­jäh­ri­gen Per­so­nen des Haus­hal­tes ei­ne schrift­li­che Be­stä­ti­gung zu.

5 Für die Be­hand­lung des Ge­suchs wird kei­ne Ge­bühr er­ho­ben.

6 Die Er­he­bungs­stel­le in­for­miert das BA­KOM über die von der Ab­ga­be be­frei­ten Haus­hal­te und de­ren Mit­glie­der.

7 Wird ein Haus­halt auf­ge­löst, so er­lischt die Be­frei­ung sei­ner bis­he­ri­gen Mit­glie­der von der Ab­ga­be­pflicht.

Art. 95 Zum Empfang geeignete Geräte  

(Art. 109c Abs. 2 RTVG)

Zum Emp­fang von Ra­dio- oder Fern­seh­pro­gram­men ge­eig­ne­te Ge­rä­te sind:

a.
Ge­rä­te, die zum Pro­gramm­emp­fang be­stimmt sind oder aus­sch­liess­lich zum Emp­fang be­stimm­te Be­stand­tei­le ent­hal­ten;
b.
mul­ti­funk­tio­na­le Ge­rä­te, falls die­se hin­sicht­lich Viel­falt des emp­fang­ba­ren Pro­gram­m­an­ge­bots und Emp­fangs­qua­li­tät den Ge­rä­ten nach Buch­sta­be a gleich­wer­tig sind.
Art. 96 Meldung einer Empfangsmöglichkeit  

(Art. 109c Abs. 4 RTVG)

1 Die Emp­fangs­mög­lich­keit nach Ar­ti­kel 109c Ab­satz 4 RTVG ist der Er­he­bungs­stel­le schrift­lich zu mel­den.

2 Je­des voll­jäh­ri­ge Mit­glied des Pri­vat­haus­halts ist für die Mel­dung ver­ant­wort­lich.

3 Die Ab­ga­be­pflicht be­ginnt am ers­ten Tag des Mo­nats, der dem Be­ginn des Be­reit­stel­lens oder des Be­triebs des Emp­fangs­ge­rä­tes folgt.

4 Die Er­he­bungs­stel­le in­for­miert das BA­KOM über die neu ab­ga­be­pflich­ti­gen Haus­hal­te und de­ren Mit­glie­der.

2a. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017111

111 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Dez. 2017 (AS 2017 5931).

(Art. 45 Abs. 1bis RTVG)

Art. 96a  

1 So­fern die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 44 RTVG er­füllt sind, wer­den bis­he­ri­ge Kon­zes­sio­nen mit Leis­tungs­auf­trag (Art. 38 und 43 RTVG) auf Ge­such des Ver­an­stal­ters bis 31. De­zem­ber 2024 ver­län­gert.

2 Das UVEK kann die bis­he­ri­gen Kon­zes­sio­nen auf den Zeit­punkt, in dem die ur­sprüng­li­che Kon­zes­si­on ge­en­det hät­te, ent­schä­di­gungs­los ab­än­dern oder die Ver­län­ge­rung ver­wei­gern, so­fern dies auf­grund von ver­än­der­ten tat­säch­li­chen oder recht­li­chen Ver­hält­nis­sen er­for­der­lich ist.

2b. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2022112

112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 526).

Art. 96b  

Für die im Zeit­punkt des In­kraft­tre­tens be­ste­hen­den Kon­zes­sio­nen nach den Ar­ti­keln 38 und 43 RTVG gel­ten bis zum 31. De­zem­ber 2024 die bis­he­ri­gen Fas­sun­gen der An­hän­ge 1 und 2113.

3. Kapitel: Inkrafttreten

(Art. 114 Abs. 2 RTVG)

Art.97114  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. April 2007 in Kraft.

114 Ur­sprüng­lich: Art. 83

Anhang 1 115

115 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Juli 2007 (AS 20073555). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 526).

(Art. 38 Bst. a)

Verbreitungsart und Versorgungsgebiete für die drahtlos terrestrische Verbreitung von Radioprogrammen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil

1 Begriffe

In diesem Anhang bedeuten:

a.
DAB+: Digital Audio Broadcasting plus (VHF-Band III, Kanäle 5–12,
174–230 MHz);
b.
PI95: Zielwert für den Empfang innerhalb von Gebäuden (portable indoor) mit einer Ortswahrscheinlichkeit von 95 Prozent am Wohnort von mindestens 98 Prozent der Bevölkerung;
c.
MO99: Zielwert für den Empfang mit einem mobilen Gerät ausserhalb von Gebäuden (mobile outdoor) mit einer Ortswahrscheinlichkeit von 99 Prozent für mindestens 98 Prozent des National- und Kantonsstrassennetzes;
d.
Agglomeration: Definition gemäss Bundesamt für Statistik (BFS), «Agglomerationen 2012»;
e.
Agglomerationshauptkern: Ansammlung von Hauptkerngemeinden innerhalb eines Raums mit städtischem Charakter nach der Publikation des BFS «Raum mit städtischem Charakter der Schweiz 2012».

2 Verbreitungstechnologie und Zuständigkeiten

2.1
Die drahtlos-terrestrische Verbreitung der Radioprogramme erfolgt im DAB+-Standard nach dem nationalen Frequenzzuweisungsplan.116
2.2
Die Konzessionsbehörde teilt die DAB+-Frequenzen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997117 zu.
2.3
Die Konzessionsbehörde legt in der DAB+-Funkkonzession die technischen Parameter und die Übertragungskapazitäten fest.
2.4
Die Funkkonzessionärin ist berechtigt, das Frequenzspektrum nach den technischen und betrieblichen Merkmalen zu nutzen, wie sie im funktechnischen Netzbeschrieb nach Artikel 18 der Verordnung vom 18. November 2020118 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums festgelegt sind.
2.5
Der funktechnische Netzbeschrieb wird von der Konzessionsbehörde erteilt. Ist die Eidgenössische Kommunikationskommission die Konzessionsbehörde, so kann sie diese Aufgabe an das BAKOM delegieren.

116 Der Nationale Frequenzzuweisungsplan kann beim Bundesamt für Kommunikation kostenlos abgerufen werden unter www.bakom.admin.ch > Frequenzen und Antennen > Nationaler Frequenzzuweisungsplan.

117 SR 784.10

118 SR 784.102.1

3 Verbreitungspflichten für Funkkonzessionärinnen

3.1 Allgemeine Pflichten der Funkkonzessionärin

3.1.1
Die Funkkonzessionärin ist verpflichtet, den von der Konzessionsbehörde bestimmten Veranstaltern nach Ziffer 4 ein Zugangsrecht zu gewähren.
3.1.2
Sie verbreitet das Signal nach Massgabe der Veranstalterkonzession in ausreichender Qualität.

3.2 Pflichten der SRG

3.2.1
Die SRG verbreitet in erster Linie eigene Radioprogramme nach der SRG-Konzession119 sowie zugangsberechtigte Drittprogramme nach Ziffer 4. Sie kann Drittprogramme ohne Zugangsrechte verbreiten, wenn die Bedürfnisse für eigene und zugangsberechtigte Radioprogramme abgedeckt sind.
3.2.2
Die SRG stellt in Absprache mit den zuständigen Behörden das Frequenzspektrum auch für Datendienste zur Verfügung, die dem Schutz der Bevölkerung dienen und nicht kommerziell sind, z. B. den Sirenenalarm. Diese Nutzung setzt die Bewilligung des BAKOM voraus und darf die Verbreitung von Radioprogrammen nach Ziffer 3.2.1 nicht beeinträchtigen.
3.2.3
Die SRG muss für die Verbreitung der Programme nach der SRG-Konzession ein Empfangsziel von PI95 für mindestens 99 Prozent der Bevölkerung in den sprachregionalen, regionalen und lokalen Gebieten gewährleisten.
3.2.4
Sie muss für die Verbreitung der Programme ein Empfangsziel von MO99 für mindestens 99 Prozent des National- und Kantonsstrassennetzes gewährleisten.

119 Der Text der SRG-Konzession ist abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Elektronische Medien > Infos über Programmveranstalter > SRG SSR > Konzessionierung.

3.3 Verbreitungspflichten für Lokalradios

3.3.1
Konzessionierte Veranstalter nach Ziffer 4 müssen eine Funkkonzessionärin mit der Verbreitung ihres Programms beauftragen. Ist die Abdeckung eines Versorgungsgebiets für eine Funkkonzessionärin unverhältnismässig, so kann die Konzessionsbehörde die SRG dazu verpflichten, privaten Veranstaltern nach Ziffer 4 auf ihren Netzen ein Zugangsrecht zu gewähren.
3.3.2
Die Konzessionsbehörde erteilt die Funkkonzessionen so, dass jedes der unter Ziffer 4 genannten Versorgungsgebiete von einem DAB+-Verbreitungsgebiet abgedeckt ist. Diese Verbreitungsgebiete müssen in ihrer Ausdehnung mindestens deckungsgleich sein mit einem oder mehreren Versorgungsgebieten nach Ziffer 4.
3.3.3
Die Konzessionsbehörde bestimmt, welche Veranstalter im betreffenden Verbreitungsgebiet nach Ziffer 4 ein Zugangsrecht erhalten. Vereinbarungen, die eine darüber hinausreichende Verbreitung vorsehen, sind zulässig.
3.3.4
Die Funkkonzessionärin hat für die Versorgungsgebiete nach Ziffer 4 einen Versorgungsgrad von mindestens 97 Prozent der Bevölkerung sicherzustellen. Sie muss die Versorgung aller Ortschaften mit über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern in der Versorgungsqualität PI95 gewährleisten. Entlang des National- und Kantonsstrassennetzes muss sie die Versorgungsqualität MO99 gewährleisten.
3.3.5
Die Funkkonzessionärin legt der Konzessionsbehörde ein Reglement vor, das die Rechte und Pflichten bei der Vergabe von Programmplätzen sowie die Priorisierung der zugangsberechtige Veranstalter regelt. Die Bestimmungen sind genehmigungspflichtig.

4 Versorgungsgebiete für Lokalradios

4.1 Kommerzielle Lokalradios

Je eine Konzession für die Veranstaltung eines kommerziellen lokalen Radioprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil mit Verbreitung über DAB+ wird für die folgenden Versorgungsgebiete erteilt:

Region

Versorgungsgebiet

a.

Chablais

Kanton Wallis: Bezirke Monthey und Saint-
Maurice

Kanton Waadt: Bezirke Aigle und Riviera-Pays d’Enhaut

b.

Unterwallis

Kanton Wallis: Bezirke Saint-Maurice, Martinach, Entremont, Ering, Gundis, Sitten und Siders

c.

Oberwallis

Kanton Wallis: Bezirke Leuk, Visp, Raron, Brig, Goms, Siders und Sitten

d.

Neuenburg

Kanton Neuenburg

e.

Jura

Kanton Jura

f.

Biel/Bienne – Berner Jura

Kanton Bern: Verwaltungskreise Biel/Bienne und Berner Jura

Auflage:

Das Programm wird in französischer Sprache verbreitet.

g.

Biel/Bienne – Seeland

Kanton Bern: Verwaltungsregion Seeland

Kanton Solothurn: Agglomeration Grenchen

Auflage:

Das Programm wird in deutscher Sprache verbreitet.

h.

Freiburg/Fribourg

Kanton Freiburg

Kanton Waadt: Bezirk Broye-Vully

Auflage:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, ein deutschsprachiges Programm für den deutschsprachigen Teil des Versorgungsgebiets sowie ein französischsprachiges Programm für den französischsprachigen Teil des Versorgungsgebiets zu veranstalten.

i.

Berner Oberland

Kanton Bern: Verwaltungsregion Oberland

j.

Emmental-Oberaargau

Kanton Bern: Verwaltungsregion Emmental-Oberaargau und Verwaltungskreis Bern-Mittelland östlich bzw. nördlich der Autobahnen A6 und A1

k.

Zentralschweiz

Kanton Luzern

Kanton Nidwalden

Kanton Obwalden

Kanton Schwyz

Kanton Uri

Kanton Zug

Kanton Glarus

l.

Schaffhausen

Kanton Schaffhausen

Kanton Zürich: Bezirk Andelfingen und Bezirk Bülach nördlich des Rheins

Kanton Thurgau: nordwestlicher Teil des Bezirks Frauenfeld bis Wagenhausen

m.

Südostschweiz – Glarus

Kanton Graubünden

Kanton Glarus

Kanton St. Gallen: Wahlkreise Sarganserland und Werdenberg

Auflage:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, einen bestimmten Mindestanteil von Sendungen in rätoromanischer und italienischer Sprache zu verbreiten.

n.

Sopraceneri

Kanton Tessin

Kanton Graubünden: Bezirk Moesa

Auflage:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, in seinem Programm den publizistischen Schwerpunkt im Sopraceneri zu setzen.

o.

Sottoceneri

Kanton Tessin

Auflage:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, in seinem Programm den publizistischen Schwerpunkt im Sottoceneri zu setzen.

4.2 Komplementäre nicht gewinnorientierte Lokalradios

Je eine Konzession für die Veranstaltung eines komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil und Verbreitung über DAB+ wird in den folgenden Versorgungsgebieten erteilt:

Region

Versorgungsgebiet

a.

Genf

Kanton Genf

Kanton Waadt: Bezirk Nyon

b.

Bern

Kanton Bern: Verwaltungsregion Bern-Mittelland

c.

Aargau-Mitte

Kanton Aargau: Bezirke Zofingen, Olten, Gösgen, Aarau, Brugg, Agglomerationen Lenzburg und Baden-Brugg

d.

Basel

Kantone Basel-Stadt und Basel-Land: Agglomeration Basel

e.

Luzern

Kanton Luzern: Agglomeration Luzern

Kanton Schwyz: Bezirk Küssnacht

Kanton Obwalden: Gemeinden Alpnach und Sarnen

f.

Zürich

Kanton Zürich: Agglomerationshauptkern Zürich, Bezirke Dielsdorf und Bülach je ohne die Gemeinden nördlich der Linie Embrach-Dielsdorf

g.

Winterthur

Kanton Zürich: Bezirke Winterthur und Pfäffikon

h.

Schaffhausen

Kanton Schaffhausen: Agglomeration Schaffhausen

i.

St. Gallen

Kanton St. Gallen: Agglomerationshauptkern St. Gallen

j.

Lugano

Kanton Tessin: Agglomeration Lugano

Anhang 2 120

120 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Juli 2007 (AS 20073555). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 16. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 526).

(Art. 38 Bst. b)

Verbreitungsart und Versorgungsgebiete für Regionalfernsehveranstalter mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil

1 Verbreitungsart

Die Verbreitung der regionalen Fernsehprogramme mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil erfolgt über Leitungen nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b RTVG.

2 Versorgungsgebiete

Je eine Konzession für die Veranstaltung eines regionalen Fernsehprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil wird für die folgenden Versorgungsgebiete erteilt:

Region

Versorgungsgebiet

a.

Genf

Kanton Genf

Kanton Waadt: Bezirk Nyon

b.

Waadt – Freiburg

Kanton Waadt

Kanton Freiburg

Kanton Wallis: Bezirk Monthey

c.

Wallis

Kanton Wallis

Kanton Waadt: Bezirk Aigle

Auflagen:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, je für den deutsch- und den französischsprachigen Teil des Versorgungsgebiets Informationsleistungen zu verbreiten. Die Programme sind im entsprechenden Teilgebiet zu produzieren.

d.

Arc Jurassien

Kanton Neuenburg

Kanton Jura

Kanton Waadt: Agglomeration Yverdon-les-Bains und Bezirk Jura-Nord vaudois nördlich der A9

e.

Bern

Kanton Bern, ohne Verwaltungsregion Berner Jura

Kanton Freiburg: Bezirke See und Sense

f.

Biel/Bienne

Kanton Bern: Verwaltungsregionen Seeland und Berner Jura

Kanton Solothurn: Agglomeration Grenchen

Kanton Freiburg: Bezirk See

Auflage:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, je für den deutsch- und den französischsprachigen Teil des Versorgungsgebiets Informationsleistungen zu verbreiten.

g.

Basel

Kanton Basel-Stadt

Kanton Basel-Land

Kanton Solothurn: Bezirke Thierstein und Dorneck

Kanton Aargau: Bezirke Rheinfelden und Laufenburg

h.

Aargau – Solothurn

Kanton Aargau

Kanton Solothurn

Kanton Bern: Verwaltungskreis Oberaargau

i.

Zentralschweiz

Kanton Luzern

Kanton Zug

Kanton Obwalden

Kanton Nidwalden

Kanton Uri

Kanton Schwyz

j.

Zürich – Nordostschweiz

Kanton Zürich

Kanton Schaffhausen

Kanton Thurgau

k.

Ostschweiz

Kanton St. Gallen

Kanton Appenzell I. Rh.

Kanton Appenzell A. Rh.

Kanton Thurgau

l.

Südostschweiz – Glarus

Kanton Graubünden

Kanton Glarus

Kanton St. Gallen: Wahlkreise Sargans und Werdenberg

Auflage:

Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, einen bestimmten Mindestanteil von Sendungen in rätoromanischer und italienischer Sprache zu verbreiten.

m.

Tessin

Kanton Tessin

Kanton Graubünden: Bezirk Moesa

Anhang 3 121

121 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 965).

(Art. 52 Abs. 2)

Liste der über Leitungen zu verbreitenden ausländischen Programme

In der gesamten Schweiz:

ARTE (digital: ganzes Programm; analog ab 19 Uhr)
3Sat
TV5
ARD
ORF 1
France 2
Rai Uno

In der Sprache der jeweiligen Sprachregion:

Euronews

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