Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)
Geltungsbereich (1 - 1)
Meldepflicht (2 - 3)
Inhaltliche Grundsätze (4 - 10)
Werbung und Sponsoring (11 - 23)
Pflichten bei der Programmveranstaltung (24 - 28)
Rundfunkstatistik (29 - 32)
Erhaltung von Programmen (33 - 33)
Konzessionsabgabe (34 - 34)
Leistungsvereinbarung über das Auslandangebot der SRG
Andere Veranstalter mit Leistungsauftrag (36 - 44)
Leistungsvereinbarung mit einer Nachrichtenagentur von nationaler Bedeutung (44 - 44)
Übertragung und Aufbereitung von Programmen
Allgemeine Bestimmungen (45 - 46)
Drahtlos-terrestrische Programmverbreitung
Art.47 Nutzung von Funkfrequenzen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen (48 - 48)
Unterstützung der Verbreitung von Radioprogrammen (49 - 49)
Investitionsbeiträge für neue Technologien (50 - 50)
Art.51 Art und Bemessung der Förderleistungen
Verbreitung über Leitungen (52 - 55)
Aufbereitung (56 - 56)
Abgabe für Radio und Fernsehen
Art.59 Fälligkeit, Nachforderung, Rückerstattung und Verjährung (60 - 60)
Art.61 Befreiung von der Abgabepflicht
Art.62 Vertrag mit der Erhebungsstelle
Art.63 Rechnungslegung und Revision
Art.64 Berichterstattung und Aufsicht
Art.65 Veröffentlichung von Jahresrechnung, Revisionsbericht und Tätigkeitsbericht
Art.67 Bezug der Daten zu Haushalten (67 - 67)
Unternehmensabgabe (67 - 67)
Veröffentlichung von Kennzahlen zur Abgabe (67 - 67)
Schutz der Vielfalt und Förderung der Programmqualität
Zugang zu öffentlichen Ereignissen
Art.68 Umfang des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen
Art.69 Direkter Zugang zu öffentlichen Ereignissen
Art.70 Signallieferung für die Kurzberichterstattung
Art.71 Freier Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung
Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie Medienforschung (72 - 73)
Stiftung für Nutzungsforschung (74 - 74)
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Art.76Wahl und Beaufsichtigung der Ombudsstellen
Art.77Verfahrenskosten der Ombudsstellen
Art.79 Reduktion der Verwaltungsgebühr
Art.80 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Vollzug und Aufhebung bisherigen Rechts (80 - 81)
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Mai 2016
Verwendung des Überschusses aus den Gebührenanteilen (82 - 85)
Ablösung der Empfangsgebühr durch die Abgabe für Radio und Fernsehen (86 - 93)
Privathaushalte ohne Empfangsmöglichkeit (94 - 96)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017 (96 - 96)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. September 2022 (96 - 96)
Inkrafttreten (97 - 97)
2 Verbreitungstechnologie und Zuständigkeiten
3 Verbreitungspflichten für Funkkonzessionärinnen
3.1 Allgemeine Pflichten der Funkkonzessionärin
3.3 Verbreitungspflichten für Lokalradios
4 Versorgungsgebiete für Lokalradios
4.2 Komplementäre nicht gewinnorientierte Lokalradios
Liste der über Leitungen zu verbreitenden ausländischen Programme
