Verordnungüber die nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (VNEK)
Aufgaben und Stellung (1 - 4)
Mitgliedschaft (5 - 7)
Organisation (8 - 12)
Sekretariat (13 - 13)
Entschädigung (14 - 14)
Inkrafttreten (15 - 15)
1. Abschnitt: Aufgaben und Stellung |
Art. 1 Aufgaben
1 Die nationale Ethikkommission (Kommission) verfolgt die Entwicklung der Wissenschaften über die Gesundheit und Krankheit des Menschen und ihrer Anwendungen. Sie nimmt zu den damit verbundenen gesellschaftlichen, naturwissenschaftlichen und rechtlichen Fragen aus ethischer Sicht beratend Stellung. 2 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
3 Sie kann öffentliche Veranstaltungen und Anhörungen durchführen. |
Art. 2 Zusammenarbeit
1 Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit anderen Ethikkommissionen, Amtsstellen, Organisationen und Privatpersonen zusammen. 2 Sie arbeitet besonders eng zusammen mit:
2 Eingefügt durch Art. 37 Ziff. 1 der V vom 14. Febr. 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 651). |
2. Abschnitt: Mitgliedschaft |
Art. 5 Anzahl der Mitglieder 3
Die Kommission besteht aus höchstens 15 Mitgliedern. 3 Fassung gemäss Ziff. I 2.5der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). |
Art. 6 Zusammensetzung
1 Die Kommission setzt sich zusammen aus:
2 In der Kommission sollen unterschiedliche ethische Ansätze vertreten sein. 3 Die Kommission ist nach Geschlecht, Sprachen und Altersgruppen ausgewogen zusammenzusetzen. |
5. Abschnitt: Entschädigung |
Art. 14
1 Die Finanzierung der Kommissionstätigkeiten wird durch das Eidgenössische Departement des Innern sichergestellt. 2 Die Mitglieder der Kommission werden nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19984 entschädigt.5 5 Fassung gemäss Ziff. I 2.5der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). |
6. Abschnitt: Inkrafttreten |