1 Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der Richtlinie 2005/36/EG32 zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.33
2 Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für die folgenden Berufe nach den in den nachstehenden Anhängen aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden:
- a.
- für den Arztberuf: nach Anhang 1;
- b.
- für den Zahnarztberuf: nach Anhang 2;
- c.
- für den Chiropraktorenberuf: nach Anhang 3;
- d.
- für den Apothekerberuf: nach Anhang 3a.34
2bis Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.35
3 Nicht gemäss der Richtlinie 2005/36/EG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.36
4 Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes sowie einer Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verwenden.
5 Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.
32 Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sept. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in der für die Schweiz gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung.
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5419).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4651).