Geschäftsreglement der Medizinalberufekommission (MEBEKO)
Zusammensetzung und Aufteilung der MEBEKO (1 - 1)
Aufgaben und Kompetenzen (2 - 9)
Sitzungen (10 - 15)
Verfahren (16 - 17)
Inkrafttreten (18 - 18)
2. Abschnitt: Aufgaben und Kompetenzen |
Art. 3 Ressort Ausbildung
Das Ressort Ausbildung hat folgende Aufgaben:
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Art. 4 Ressort Weiterbildung
Das Ressort Weiterbildung hat folgende Aufgaben:
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Art. 5 Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
2 Sie oder er kann zu besonderen Fragen fallweise externe Sachverständige beiziehen. 3 Sie oder er kann die Ausarbeitung von Pressemitteilungen einem Redaktionsausschuss übertragen. |
Art. 6 Ressortleiterin oder Ressortleiter
1 Ein Ressort wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, das andere von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. 2 Die Ressortleiterin oder der Ressortleiter hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
3 Sie oder er kann Geschäfte des betreffenden Ressorts auf dem Zirkulationsweg und unaufschiebbare Geschäfte durch selbständigen Entscheid erledigen. Selbständige Entscheide sind der MEBEKO in der nächsten Sitzung bekannt zu geben. 4 Sie oder er kann zu besonderen Fragen fallweise externe Sachverständige beiziehen oder einzelne Mitglieder der MEBEKO damit betrauen. |
Art. 7 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung leitet die Geschäftsstelle und koordiniert die Arbeiten der Sekretariate der Ressorts. 2 Sie stellt sicher, dass die Daten in der Datenbank der MEBEKO aufgrund der Aufgaben der MEBEKO zweckmässig und vollständig erfasst werden. 3 Sie ist beim BAG angesiedelt. |
Art. 8 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle ist beim BAG angesiedelt. 2 Sie besteht aus dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung und dem Sekretariat des Ressorts Weiterbildung. 3 Das Sekretariat des Ressorts Ausbildung hat folgende Aufgaben:
4 Das Sekretariat des Ressorts Weiterbildung hat folgende Aufgaben:
5 Die beiden Sekretariate bearbeiten je für ihr Ressort die Daten in der Datenbank der MEBEKO. Dabei bearbeiten sie die Personendaten in der Datenbank, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2 Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses der Medizinalberufekommission vom 27. April 2011, durch das EDI genehmigt am 11. Mai 2011 und in Kraft seit 11. Mai 2011 (AS 2011 1949). |
Art. 9 Subkommissionen
1 Die MEBEKO kann für fachspezifische Fragen fallweise Subkommissionen einsetzen. Sie bestimmt im Einsetzungsbeschluss deren Aufgaben, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie deren Mitglieder. 2 Zu den Subkommissionen können in Absprache mit dem EDI ausnahmsweise auch Sachverständige beratend beigezogen werden, die nicht der MEBEKO angehören. |
3. Abschnitt: Sitzungen |
Art. 10 Einberufung und Nicht-Öffentlichkeit
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft jährlich mindestens eine Plenarsitzung der MEBEKO ein. Ein Fünftel aller Mitglieder oder ein Ressort kann eine Plenarsitzung verlangen. 2 Die Ressortleiterin oder der Ressortleiter beruft die Sitzungen des Ressorts nach Bedarf ein. Ein Fünftel der Mitglieder des Ressorts kann eine Ressortsitzung verlangen. 3 Die Sitzungen der MEBEKO, der Ressorts und der Subkommissionen sind weder partei- noch publikumsöffentlich. |
Art. 11 Ausstand
Mitglieder, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren in den Ausstand treten müssen, nehmen an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Gegenstand nicht teil. |
Art. 13 Beschlussfassung
1 Die MEBEKO, die Ressorts und die Subkommissionen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Mitglieder anwesend ist. 2 Sie fassen ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt im Plenum die Präsidentin oder der Präsident, in den Ressortsitzungen die Ressortleiterin oder der Ressortleiter, in den Subkommissionen die Präsidentin oder der Präsident der Subkommission den Stichentscheid. 3 Das Plenum, die Ressorts und die Subkommissionen können auch auf dem Zirkulationsweg entscheiden. Bei Zirkulationsabstimmungen kann ein Mitglied bei der Präsidentin oder beim Präsidenten eine mündliche Beratung in der MEBEKO oder in einem der Ressorts verlangen. |
Art. 15 Schweigepflicht
1 Die Mitglieder und die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sind verpflichtet, die Beratungen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. 2 Die Mitglieder können die leitenden Gremien der Organisationen, die sie vertreten, über die Arbeit der MEBEKO und der Ressorts informieren. Protokolle dürfen nicht weitergegeben werden. Über die Weitergabe anderer Unterlagen entscheiden die MEBEKO, die Ressorts und die Subkommissionen von Fall zu Fall. 3 Informationen über einzelne Prüfungsfragen und Prüfungsergebnisse sowie über hängige Verfahren sind in jedem Fall vertraulich zu behandeln. 4 Verletzt ein Mitglied oder ein andere Person, die an der Sitzung teilgenommen hat, die Schweigepflicht, so trifft das EDI die notwendigen Massnahmen. |
4. Abschnitt: Verfahren |
Art. 16 Grundsatz
Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19685 über das Verwaltungsverfahren. |
5. Abschnitt: Inkrafttreten |