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Art. 18 Meldungen über Stoffe und Zubereitungen
1 Die Herstellerin muss der Anmeldestelle zu in Verkehr gebrachten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, welche keinem Anmelde- oder Zulassungsverfahren unterliegen, melden: - a.
- Name und Adresse der Herstellerin;
- b.
- die wesentlichen Angaben zur Identität des Produktes;
- c.
- die Einstufung und Kennzeichnung;
- d.
- die einstufungsrelevanten Stoffe.
2 Der Bundesrat kann für bestimmte Stoffe und Zubereitungen ganz oder teilweise von der Meldepflicht absehen, insbesondere wenn: - a.
- Angaben über sie wegen ihrer Eigenschaften oder der vorgesehenen Verwendung für die Risikoermittlung und die Prävention von geringer Bedeutung sind;
- b.
- sie ausschliesslich an berufliche oder gewerbliche Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden; oder
- c.
- sie in geringen Mengen an einen begrenzten Verwenderkreis abgegeben werden.
3 Er kann, sofern es für die Risikoermittlung und die Prävention wichtig ist: - a.
- für bestimmte Stoffe und Zubereitungen die Meldung zusätzlicher Angaben vorschreiben, namentlich über deren Zusammensetzung;
- b.
- die Meldepflicht ausdehnen auf nicht gefährliche Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten.
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Art. 19 Stoffbezogene Vorschriften
1 Der Bundesrat kann besondere Vorschriften erlassen: - a.
- für bestimmte Stoffe und Zubereitungen, welche das Leben oder die Gesundheit gefährden können;
- b.
- für Gegenstände, welche Stoffe oder Zubereitungen nach Buchstabe a enthalten, die bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände das Leben oder die Gesundheit gefährden können.
2 Er kann: - a.
- die Art und Weise des Umgangs, namentlich der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung einschränken;
- b.
- das Inverkehrbringen namentlich in Bezug auf den Verwendungszweck, die Beschaffenheit und die Form des Stoffes oder der Zubereitung einschränken;
- c.
- den Umgang verbieten, wenn das Leben und die Gesundheit nicht auf andere Weise geschützt werden können;
- d.
- die Ausfuhr an besondere Voraussetzungen knüpfen;
- e.
- vorschreiben, dass bestimmte Stoffe deklariert werden müssen, wenn sie in Gegenständen enthalten sind oder von ihnen freigesetzt werden können;
- f.
- vorschreiben, dass bestimmte giftige Pflanzen und Tiere als solche zu kennzeichnen sind, wenn sie in Verkehr gebracht werden;
- g.
- die Einstufung und Kennzeichnung einzelner gefährlicher Stoffe festlegen und Konzentrationsgrenzen bestimmen für die Einstufung und Kennzeichnung von Zubereitungen, welche diese Stoffe enthalten.
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Art. 20 Werbung
1 Das Anpreisen und Anbieten von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie von Zubereitungen, die gefährliche Stoffe enthalten, darf nicht Anlass zu Irrtum über die Gefährlichkeit geben oder zu unsachgemässem Umgang verleiten. Bei Biozidprodukten dürfen keine irreführenden Angaben über die Wirksamkeit gemacht werden. 2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften darüber, wie beim Anpreisen und Anbieten auf die Gefährlichkeit hingewiesen werden muss.
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Art. 21 Aufbewahrung, Lagerung
Gefährliche Stoffe und Zubereitungen müssen ihrer Gefährlichkeit entsprechend sicher aufbewahrt und gelagert werden. Insbesondere müssen sie: - a.
- vor gefährlichen äusseren Einwirkungen geschützt werden;
- b.
- für Unbefugte unzugänglich sein;
- c.
- so aufbewahrt oder gelagert werden, dass Verwechslungen, namentlich mit Lebensmitteln, oder irrtümliche Verwendungen verhindert werden.
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Art. 22 Rücknahme- und Rückgabepflicht
1 Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ist verpflichtet, sie von nicht gewerblichen Verwenderinnen und Verwendern zur fachgerechten Entsorgung zurückzunehmen. Die Rückgabe von Kleinmengen ist kostenlos. 2 Der Bundesrat kann für besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen festlegen, dass sie durch den Besitzer oder die Besitzerin zur Entsorgung zurückzugeben sind.
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Art. 23 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über Massnahmen, die nach einem Diebstahl, Verlust oder irrtümlichen Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen zu treffen sind.
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Art. 24 Vorschriften über persönliche und fachliche Voraussetzungen
1 Der Bundesrat legt fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen eine Person erfüllen muss, welche mit Stoffen und Zubereitungen umgehen will, die besonders gefährliche Eigenschaften oder bestimmte Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen oder besondere Risiken bergen. Soweit es für den Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich ist, legt er eine Bewilligungspflicht fest. 2 Er regelt, wie die erforderlichen Sachkenntnisse erlangt werden können.
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Art. 25 Massnahmen in Betrieben und Bildungsstätten
1 Wer beruflich oder gewerblich mit Stoffen oder Zubereitungen umgeht, muss zum Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Der Vollzug dieser Bestimmung richtet sich unter Vorbehalt der Artikel 42 und 45 nach dem Arbeitsgesetz vom 13. März 19644 und dem Bundesgesetz vom 20. März 19815 über die Unfallversicherung. 2 In Betrieben und Bildungsstätten, in denen beruflich oder gewerblich mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen umgegangen wird, ist eine Person zu bezeichnen, die für Fragen des vorschriftsgemässen Umgangs zuständig ist und die den Vollzugsbehörden die erforderlichen Auskünfte (Art. 42 Abs. 2) erteilen kann. Sie muss über die nötigen fachlichen Qualifikationen und betrieblichen Kompetenzen verfügen. Ihr Name ist der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde mitzuteilen.
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Art. 25a Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten 6
1 Die Risiken durch den Einsatz von Biozidprodukten für Mensch, Tier und Umwelt sollen vermindert und die Qualität des Trinkwassers, der Oberflächengewässer und des Grundwassers soll verbessert werden. 2 Der Bundesrat bestimmt bis 2023: - a.
- die massgeblichen Risikobereiche;
- b.
- die Ziele zur Verminderung der nicht annehmbaren Risiken in diesen Bereichen;
c. die Methode, mit der die Erreichung der Ziele berechnet wird. 6 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 19. März 2021 über die Verminderung der Risiken durch den Einsatz von Pestiziden, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 263; 2023 708; BBl 2020 6323, 6569).
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