Verordnung
über Gebühren für den Bundesvollzug
der Chemikaliengesetzgebung
(Chemikaliengebührenverordnung, ChemGebV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 47 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001 (ChemG) und auf Artikel 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG),
verordnet:
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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Entscheide, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden des ChemG, des USG im Bereich Stoffe sowie des jeweiligen Ausführungsrechts.
2 Sie gilt auch für andere öffentlichrechtliche Körperschaften und für Private (übrige Vollzugsorgane), soweit diese von den Bundesvollzugsbehörden mit Vollzugsaufgaben nach Absatz 1 betraut sind.
3 Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:
- a.
- der Zollbehörden;
- b.
- der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel.
Art. 2 Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043 (AllgGV); diese gelten auch für die übrigen Vollzugsorgane.
Art. 3 Gebührenpflicht
1 Wer eine Verwaltungshandlung nach Artikel 1 Absatz 1 veranlasst, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2 Stichprobenweise vorgenommene Kontrollen auf dem Markt, die zu keinen Beanstandungen führen, begründen keine Gebührenpflicht.
Art. 4 Gebührenbemessung
1 Die Stelle, welche die Verwaltungshandlung ausführt, setzt die Gebühren fest:
- a.
- nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;
- b.
- nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;
- c.
- in den übrigen Fällen nach Aufwand.
2 Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundenansatz, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, 90–200 Franken.
3 Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGV4 können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.
Art. 5 Auslagen
Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGV5 hinaus namentlich die Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, Laboruntersuchungen oder besondere Prüfungen verursacht werden.
Art. 6 Gebührenerhebung durch übrige Vollzugsorgane
1 Überträgt eine Bundesvollzugsbehörde eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so kann sie vorsehen, dass dieses die Gebühr selbst in Rechnung stellt, bei Streitigkeiten über die Rechnung die Gebühr verfügt und das Inkasso besorgt.
2 Die Bundesvollzugsbehörde und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.
Art. 7 Übergangsbestimmung
Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anhang 66 Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6161), Anhang 11 Ziff. 2 der V vom 14. Juni 2014 (AS 2014 2073), Anhang 6 Ziff. 3 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (AS 2015 1903), Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018 (AS 2018 835), Ziff. II der V vom 5. April 2023 (AS 2023 191), Anhang Ziff. 2 der V vom 15. Nov. 2023 (AS 2023 709) und Anhang der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 254).
6 Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6161), Anhang 11 Ziff. 2 der V vom 14. Juni 2014 (AS 2014 2073), Anhang 6 Ziff. 3 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (AS 2015 1903), Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018 (AS 2018 835), Ziff. II der V vom 5. April 2023 (AS 2023 191), Anhang Ziff. 2 der V vom 15. Nov. 2023 (AS 2023 709) und Anhang der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 254).