1 Die bewilligungs- oder meldepflichtige Person, die mit pathogenen Organismen im geschlossenen System umgeht, solche Organismen im Versuch freisetzt oder sie unerlaubt in Verkehr bringt, haftet für Schäden, die bei diesem Umgang entstehen.
2 Für den Schaden, der land- und waldwirtschaftlichen Betrieben oder Konsumenten von Produkten dieser Betriebe durch erlaubt in Verkehr gebrachte pathogene Organismen entsteht, haftet ausschliesslich die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen:
- a.
- in land- oder waldwirtschaftlichen Produktionsmitteln165 enthalten sind; oder
- b.
- aus solchen Produktionsmitteln stammen.
3 Bei der Haftung nach Absatz 2 bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonst wie zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben, vorbehalten.
4 Wird ein Schaden durch alle übrigen erlaubt in Verkehr gebrachten pathogenen Organismen verursacht, so haftet die bewilligungspflichtige Person, wenn die Organismen fehlerhaft sind. Sie haftet auch für einen Fehler, der nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt, in dem der Organismus in Verkehr gebracht wurde, nicht erkannt werden konnte.
5 Pathogene Organismen sind fehlerhaft, wenn sie nicht die Sicherheit bieten, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist, insbesondere sind zu berücksichtigen:
- a.
- die Art und Weise, wie sie dem Publikum präsentiert werden;
- b.
- der Gebrauch, mit dem vernünftigerweise gerechnet werden kann;
- c.
- der Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden.
6 Ein Produkt aus pathogenen Organismen ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wurde.
7 Der Schaden muss wegen der Pathogenität der Organismen entstanden sein.
8 Der Beweis des Ursachenzusammenhangs obliegt der Person, die Schadenersatz beansprucht. Kann dieser Beweis nicht mit Sicherheit erbracht werden oder kann der Person, der er obliegt, die Beweisführung nicht zugemutet werden, so kann sich das Gericht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begnügen. Das Gericht kann den Sachverhalt ausserdem von Amtes wegen feststellen lassen.
9 Die bewilligungs- oder meldepflichtige Person muss auch die Kosten von notwendigen und angemessenen Massnahmen ersetzen, die ergriffen wurden, um zerstörte oder beschädigte Bestandteile der Umwelt wieder herzustellen oder sie durch gleichwertige Bestandteile zu ersetzen. Sind die zerstörten oder beschädigten Umweltbestandteile nicht Gegenstand eines dinglichen Rechts oder ergreift der Berechtigte die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nicht, so steht der Ersatzanspruch dem zuständigen Gemeinwesen zu.
10 Von der Haftpflicht wird befreit, wer beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht worden ist.
11 Die Artikel 42–47 und 49–53 des Obligationenrechts166 sind anwendbar.
12 Bund, Kantone und Gemeinden haften ebenfalls nach den Absätzen 1–11.
164 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4803; BBl 2000 2391).
165 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
166 SR 220