Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Verordnung
zum Register über die Freisetzung von Schadstoffen
sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen
in Abwasser
(PRTR-V)

vom 15. Dezember 2006 (Stand am 23. Januar 2007)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831
über den Umweltschutz (USG),

verordnet:

1 SR 814.01

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich  

1 Die Ver­ord­nung soll den Zu­gang der Öf­fent­lich­keit zu In­for­ma­tio­nen über die Frei­set­zung von Schad­stof­fen so­wie den Trans­fer von Ab­fäl­len und von Schad­stof­fen in Ab­was­ser durch ein Re­gis­ter si­cher­stel­len.

2 Sie gilt für Be­trie­be mit An­la­gen nach An­hang 1.

Art. 2 Begriffe  

In die­ser Ver­ord­nung gel­ten als:

a.
PRTR: Pol­lu­tant Re­lea­se and Trans­fer Re­gis­ter (Re­gis­ter über die Frei­set­zung von Schad­stof­fen so­wie den Trans­fer von Ab­fäl­len und von Schad­stof­fen in Ab­was­ser);
b.
An­la­ge nach An­hang 1: als An­la­ge nach An­hang 1 gel­ten auch meh­re­re An­la­gen der­sel­ben An­la­gen­art (An­hang 1) ei­nes Be­triebs, die zu­sam­men den Ka­pa­zi­täts­schwel­len­wert die­ser An­la­gen­art über­schrei­ten;
c.
Be­trieb: ei­ne An­la­ge oder meh­re­re An­la­gen, die in ei­nem en­gen räum­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen und von der­sel­ben In­ha­be­rin als be­trieb­li­che Ein­heit ge­führt wer­den;
d.
In­ha­be­rin: Per­son, die Ei­gen­tü­me­rin ei­nes Be­triebs ist oder die die­sen tat­säch­lich führt;
e.
Schad­stoff: Stoff oder Stoff­grup­pe nach An­hang 2;
f.
Frei­set­zen: ab­sicht­li­ches oder ver­se­hent­li­ches di­rek­tes oder durch Ka­na­li­sa­ti­ons­sys­te­me oh­ne end­gül­ti­ge Ab­was­ser­be­hand­lung er­fol­gen­des Ein­brin­gen von Schad­stof­fen in Luft, Was­ser oder Bo­den, ins­be­son­de­re durch Ver­schüt­ten, Emit­tie­ren, Ein­lei­ten, Ver­pres­sen, Be­sei­ti­gen oder Ver­kip­pen;
g.
Trans­fe­rie­ren: ab­sicht­li­ches oder ver­se­hent­li­ches Ver­la­gern aus dem Be­trieb hin­aus:
1.
von Ab­fäl­len, die für die Ver­wer­tung oder Be­sei­ti­gung be­stimmt sind, oder
2.
von Schad­stof­fen in Ab­was­ser, das für die Ab­was­ser­be­hand­lung be­stimmt ist;
h.
Ab­was­ser: das durch in­dus­tri­el­len, ge­werb­li­chen, land­wirt­schaft­li­chen oder sons­ti­gen Ge­brauch ver­än­der­te Was­ser;
i.
Son­der­ab­fall: Ab­fall im Sin­ne von Ar­ti­kel 2 Ab­satz 2 Buch­sta­be a der Ver­ord­nung vom 22. Ju­ni 20052 über den Ver­kehr mit Ab­fäl­len.

2. Abschnitt: Aufgaben der Betriebsinhaberin

Art. 3 Sorgfaltspflicht  

Die In­ha­be­rin ei­nes Be­triebs mit An­la­gen nach An­hang 1 muss si­cher­stel­len, dass ih­re im Re­gis­ter der Öf­fent­lich­keit zur Ver­fü­gung ge­stell­ten In­for­ma­tio­nen voll­stän­dig sind, auf ein­heit­li­chen De­fi­ni­tio­nen be­ru­hen und nach­voll­zieh­bar sind.

Art. 4 Meldepflicht  

Die In­ha­be­rin ei­nes Be­triebs mit An­la­gen nach An­hang 1 mel­det dem Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU) jähr­lich bis 1. Ju­li die In­for­ma­tio­nen nach Ar­ti­kel 5 Ab­satz 1, wenn der Be­trieb im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr:

a.
ei­ne grös­se­re Men­ge ei­nes Schad­stoffs in die Luft, in das Was­ser oder in den Bo­den frei­ge­setzt hat als die in An­hang 2 durch einen Schwel­len­wert fest­ge­leg­te Men­ge;
b.
mehr als zwei Ton­nen Son­der­ab­fall trans­fe­riert hat;
c.
mehr als 2000 Ton­nen an­de­ren Ab­falls trans­fe­riert hat; oder
d.
ei­ne grös­se­re Men­ge ei­nes Schad­stoffs in Ab­was­ser trans­fe­riert hat als die in An­hang 2 durch einen Schwel­len­wert für Was­ser fest­ge­leg­te Men­ge.
Art. 5 Inhalt der Meldung  

1 Die Mel­dung muss ent­hal­ten:

a.
Na­me, Adres­se und geo­gra­phi­sche Ko­or­di­na­ten des Be­triebs so­wie die An­la­gen nach An­hang 1;
b.
Na­me und Adres­se der In­ha­be­rin;
c.
die Men­ge des im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr in die Luft, in das Was­ser oder in den Bo­den frei­ge­setz­ten Schad­stoffs ein­sch­liess­lich des­sen Num­mer (An­hang 2 ers­te Spal­te);
d.
die Men­ge des im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr trans­fe­rier­ten Son­der­ab­falls. Mit «R» (Re­co­ve­ry) ist an­zu­ge­ben, ob der Son­der­ab­fall für die Ver­wer­tung, oder mit «D» (Dis­po­sal), ob der Son­der­ab­fall für die Be­sei­ti­gung ge­mä­ss An­hang 3 be­stimmt war; für den grenz­über­schrei­ten­den Trans­fer sind zu­sätz­lich Na­me und Adres­se des Ab­fall­ver­wer­tungs- oder Ab­fall­be­sei­ti­gungs­be­triebs so­wie der Ort der Ver­wer­tung oder Be­sei­ti­gung an­zu­ge­ben;
e.
die Men­ge des im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr trans­fe­rier­ten an­de­ren Ab­falls. Mit «R» (Re­co­ve­ry) ist an­zu­ge­ben, ob der Ab­fall für die Ver­wer­tung, oder mit «D» (Dis­po­sal), ob der Ab­fall für die Be­sei­ti­gung ge­mä­ss An­hang 3 be­stimmt war.
f.
die Men­ge des im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr in Ab­was­ser trans­fe­rier­ten Schad­stoffs ein­sch­liess­lich des­sen Num­mer (An­hang 2 ers­te Spal­te); und
g.
die Me­tho­den zur Be­stim­mung der In­for­ma­tio­nen in den Buch­sta­ben c–f mit der An­ga­be, ob die­se auf Mes­sun­gen, Be­rech­nun­gen oder Schät­zun­gen be­ru­hen.

2 Die Me­tho­de zur Er­he­bung der In­for­ma­tio­nen über die Frei­set­zung und den Trans­fer ist so zu wäh­len, dass die bes­ten ver­füg­ba­ren In­for­ma­tio­nen ge­won­nen wer­den; da­bei soll, wenn mög­lich, ei­ne in­ter­na­tio­nal an­er­kann­te Me­tho­de ge­wählt wer­den.

3 Die In­for­ma­tio­nen sind di­rekt in das vom BA­FU zur Ver­fü­gung ge­stell­te ver­trau­li­che Re­gis­ter ein­zu­tra­gen; aus­nahms­wei­se kön­nen sie auf an­de­re Wei­se dem BA­FU über­mit­telt wer­den. Das BA­FU be­stimmt das For­mat der Da­ten.

4 Wer dem Bund In­for­ma­tio­nen nach Ab­satz 1 be­reits auf­grund an­de­rer Vor­schrif­ten über­mit­telt hat, kann ihm die Be­rech­ti­gung er­tei­len, die­se in das Re­gis­ter nach Ab­satz 3 ein­zu­tra­gen; das BA­FU kann die auf­grund an­de­rer Vor­schrif­ten er­ho­be­nen In­for­ma­tio­nen, die sich für ei­ne Über­tra­gung in das Re­gis­ter eig­nen, von an­de­ren Bun­des­stel­len ver­lan­gen und führt ei­ne Lis­te die­ser In­for­ma­tio­nen.

Art. 6 Aufbewahrungspflicht  

1 Die In­ha­be­rin­nen von Be­trie­ben mit An­la­gen nach An­hang 1 müs­sen die Auf­zeich­nun­gen der Da­ten, von de­nen die ge­mel­de­ten In­for­ma­tio­nen ab­ge­lei­tet wor­den sind, wäh­rend fünf Jah­ren nach de­ren Mel­dung auf­be­wah­ren. Die­se Auf­zeich­nun­gen müs­sen die Me­tho­den zur Er­fas­sung der Da­ten ent­hal­ten.

2 Die Auf­zeich­nun­gen sind den Be­hör­den auf Ver­lan­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len.

3. Abschnitt: Aufgaben der Behörden

Art. 7 Führen des PRTR  

1 Das BA­FU führt ein PRTR.

2 Das PRTR ent­hält:

a.
die nicht ver­trau­li­chen In­for­ma­tio­nen nach Ar­ti­kel 5 Ab­satz 1;
b.
In­for­ma­tio­nen über die Frei­set­zung von Schad­stof­fen aus dif­fu­sen Quel­len;
c.
elek­tro­ni­sche Ver­knüp­fun­gen zu be­reits be­ste­hen­den na­tio­na­len Um­welt­da­ten­ban­ken;
d.
elek­tro­ni­sche Ver­knüp­fun­gen zu PRTR der Ver­trags­par­tei­en des Pro­to­kolls und so­weit mög­lich an­de­rer Län­der.

3 Das BA­FU er­gänzt das Re­gis­ter:

a.
jähr­lich mit den nicht ver­trau­li­chen In­for­ma­tio­nen des vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahrs nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a;
b.
pe­ri­odisch mit In­for­ma­tio­nen über Frei­set­zun­gen von Schad­stof­fen aus dif­fu­sen Quel­len nach Ab­satz 2 Buch­sta­be b.
Art. 8 Information der Öffentlichkeit  

1 Das BA­FU stellt das PRTR spä­tes­tens neun Mo­na­te nach Ab­lauf des Mel­de­da­tums nach Ar­ti­kel 4 der Öf­fent­lich­keit zur Ver­fü­gung.

2 Der Zu­gang zu In­for­ma­tio­nen des PRTR ist wäh­rend min­des­tens zehn Jah­ren nach der Ver­öf­fent­li­chung elek­tro­nisch, ins­be­son­de­re durch das In­ter­net, ge­währ­leis­tet.

3 Das BA­FU stellt si­cher, dass die In­for­ma­tio­nen des PRTR für je­des Ka­len­der­jahr elek­tro­nisch nach fol­gen­den Kri­te­ri­en ge­sucht wer­den kön­nen:

a.
Na­me des Be­triebs und des­sen geo­gra­phi­sche Ko­or­di­na­ten;
b.
An­la­gen nach An­hang 1;
c.
In­ha­be­rin;
d.
Schad­stoff be­zie­hungs­wei­se Ab­fall;
e.
Um­welt­me­di­en, in die der Schad­stoff frei­ge­setzt wur­de;
f.
Ver­wer­tung- oder Be­sei­ti­gungs­ver­fah­ren nach An­hang 3;
g.
Na­me und Adres­se des Ab­fall­ver­wer­tungs- oder Ab­fall­be­sei­ti­gungs­be­triebs so­wie die Adres­se des Orts der Ver­wer­tung oder Be­sei­ti­gung, so­fern es sich um einen grenz­über­schrei­ten­den Trans­fer von Son­der­ab­fall han­delt.

4 Es stellt si­cher, dass nach den im Re­gis­ter ent­hal­te­nen dif­fu­sen Quel­len ge­sucht wer­den kann.

Art. 9 Vertraulichkeit  

1 In­for­ma­tio­nen nach Ar­ti­kel 5 Ab­satz 1 sind öf­fent­lich, wenn der Be­kannt­ga­be kei­ne über­wie­gen­den schutz­wür­di­gen pri­va­ten oder öf­fent­li­chen In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.

2 Als schutz­wür­di­ge pri­va­te oder öf­fent­li­che In­ter­es­sen gel­ten die in Ar­ti­kel 7 des Öf­fent­lich­keits­ge­set­zes vom 17. De­zem­ber 20043 auf­ge­führ­ten In­ter­es­sen.

3 Wer dem BA­FU Un­ter­la­gen ein­reicht, muss:

a.
die An­ga­ben be­zeich­nen, die ver­trau­lich be­han­delt wer­den sol­len; und
b.
be­grün­den, warum das gel­tend ge­mach­te In­ter­es­se das In­ter­es­se an der Ver­öf­fent­li­chung über­wiegt.

4 Das BA­FU be­ur­teilt, ob das gel­tend ge­mach­te In­ter­es­se über­wiegt. Weicht sei­ne Be­ur­tei­lung vom An­trag der Be­triebs­in­ha­be­rin ab, so teilt es dies der Be­triebs­in­ha­be­rin nach vor­gän­gi­ger An­hö­rung durch Ver­fü­gung mit.

5 Wer­den In­for­ma­tio­nen ver­trau­lich be­han­delt, sind im Re­gis­ter der Typ der In­for­ma­ti­on und der Grund für die Ver­trau­lich­keit fest­zu­hal­ten.

Art. 10 Überprüfung der Daten  

1 Die Kan­to­ne ha­ben Zu­gang zu den im ver­trau­li­chen Re­gis­ter (Art. 5 Abs. 3) vor­han­de­nen In­for­ma­tio­nen von Be­trie­ben mit An­la­gen nach An­hang 1 in ih­rem Ho­heits­ge­biet.

2 Sie über­prü­fen, ob:

a.
die Be­triebs­in­ha­be­rin­nen ih­rer Mel­de­pflicht nach­ge­kom­men sind; und
b.
die ge­mel­de­ten In­for­ma­tio­nen voll­stän­dig sind, auf ein­heit­li­chen De­fi­ni­tio­nen be­ru­hen und nach­voll­zieh­bar sind.

3 Stel­len sie fest, dass die An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung nicht er­füllt sind, so in­for­mie­ren sie das BA­FU in­ner­halb von drei Mo­na­ten nach Ab­lauf des Mel­de­da­tums nach Ar­ti­kel 4. Das BA­FU ver­fügt die er­for­der­li­chen Mass­nah­men.

Art. 11 Beratung der Öffentlichkeit und Zusammenarbeit mit den Kantonen  

1 Das BA­FU in­for­miert die Öf­fent­lich­keit pe­ri­odisch über das PRTR und berät sie über des­sen An­wen­dung und Zweck.

2 Es sorgt für einen re­gel­mäs­si­gen In­for­ma­ti­ons­aus­tausch mit den Kan­to­nen und ar­bei­tet bei der Wei­ter­ent­wick­lung des PRTR mit ih­nen zu­sam­men.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderung bisherigen Rechts  

...4

4 Die Än­de­rung kann un­ter AS 2007141kon­sul­tiert wer­den.

Art. 13 Übergangsbestimmungen  

1 Die Mel­dung nach Ar­ti­kel 5 Ab­satz 1 muss für das ers­te Be­richts­jahr bis zum 1. Ju­li 2008 er­fol­gen.

2 Mel­den die In­ha­be­rin­nen von Be­trie­ben mit An­la­gen nach An­hang 1 Da­ten, wel­che die Zeit vor In­kraft­tre­ten der Ver­ord­nung be­tref­fen, so wer­den die­se Da­ten nach Ar­ti­kel 9 be­han­delt.

Art. 14 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. März 2007 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 2)

Anlagen

Nr.

Anlagen

1.

Energiesektor

a.

Mineralöl- und Gasraffinerien

b.

Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen

c.

Wärmekraftwerke und andere Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärme­leistung von mehr als 50 Megawatt (MW)

d.

Kokereien

e.

Anlagen zum Mahlen von Kohle mit einer Kapazität von mehr als 1 t pro Stunde

f.

Anlagen zur Herstellung von Kohle­produkten und festen, rauchfreien Brennstoffen

2.

Herstellung und Verarbeitung von Metallen

a.

Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz (einschliesslich sulfidischer Erze)

b.

Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundär­schmelzung) einschliesslich Stranggiessen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t
pro Stunde

c.

Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch:

1.
Warmwalzen mit einer Kapazität von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde

2.
Schmieden mit Hämmern mit einer Schlagenergie von mehr als 50 Kilojoule pro Hammer bei einer Wärmeleistung von über 20 MW

3.
Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer
Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde

d.

Eisenmetallgiessereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 t pro Tag

e.

Anlagen:

1.
zur Gewinnung von Nichteisenroh­metallen aus Erzen, Konzentraten oder
sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren

2.
zum Schmelzen, einschliesslich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Giessen usw.), mit einer Schmelz­kapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder mehr als 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen

f.

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein
elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Wirkbadvolumen mehr als 30 m3 beträgt

3.

Mineralverarbeitende Industrie

a.

Untertage-Bergbau und damit verbundene Tätigkeiten

b.

Tagebau, wenn die Oberfläche des Abbaugebiets mehr als 25 ha entspricht

c.

Anlagen zur Herstellung von:

1.
Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 t pro Tag

2.
Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag

3.
Zementklinkern oder Kalk in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag

d.

Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest

e.

Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glas­fasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 t pro Tag

f.

Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich der Herstellung von
Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von mehr als 20 t pro Tag

g.

Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar
insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3

4.

Chemische Industrie

a.

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von organischen Grundchemikalien wie:

1.
einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen)

2.
sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxidharzen

3.
schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen

4.
stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten

5.
phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen

6.
halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen

7.
metallorganischen Verbindungen

8.
Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis)

9.
synthetischen Kautschuken

10.
Farbstoffen und Pigmenten

11.
Tensiden

b.

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie:

1.
von Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluor­wasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen

2.
von Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren

3.
von Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid

4.
von Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natrium­karbonat, Perborat, Silbernitrat

5.
von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid

c.

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltiger Düngemittel (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdünger)

d.

Chemieanlagen zur industriellen Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutz­mittel und Biozide

e.

Anlagen zur industriellen Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens

f.

Anlagen zur industriellen Herstellung von Explosivstoffen und Feuerwerksmaterial

5.

Abfall- und Abwasserbewirtschaftung

a.

Anlagen zur Verbrennung, Pyrolyse, Verwertung, chemischen Behandlung, oder
Deponierung von Sonderabfällen mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag

b.

Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfall mit einer Kapazität von mehr als 3 t pro Stunde

c.

Anlagen zur Beseitigung von anderen Abfällen als von Sonderabfällen mit einer
Kapazität von mehr als 50 t pro Tag

d.

Deponien, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle, mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mehr als
25 000 Tonnen

e.

Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Gesamtkapazität von mehr als 10 t pro Tag

f.

Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als
100 000 Einwohnergleichwerten

g.

Eigenständig betriebene Industrie­abwasserbehandlungsanlagen für eine oder mehrere der in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten mit einer Kapazität von mehr als 10 000 m3 pro Tag

6.

Be- und Verarbeitung von Papier und Holz

a.

Industrieanlagen für die Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen

b.

Industrieanlagen für die Herstellung von Papier und Pappe und sonstigen primären Holzprodukten (wie Spanplatten, Faserplatten und Sperrholz) mit einer Produktions­kapazität von mehr als 20 t pro Tag

c.

Industrieanlagen für den Schutz von Holz und Holzprodukten mit Chemikalien mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 m3 pro Tag

7.

Intensivhaltung und Aquakultur

a.

Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen:

1.
mit mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel

2.
mit mehr als 2000 Plätzen für Mastschweine (über 30 kg)

3.
mit mehr als 750 Plätzen für Sauen

b.

Intensive Aquakultur mit mehr als 1000 t Fisch und Schalentieren pro Jahr

8.

Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor

a.

Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t
pro Tag

b.

Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittel- und Getränkeerzeugnissen aus:

1.
tierischen Rohstoffen (ausser Milch) mit einer Produktionskapazität von mehr als
75 t Fertigerzeugnissen pro Tag

2.
pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertig­erzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert)

c.

Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 200 t pro Tag (Jahresdurchschnittswert)

9.

Sonstige Industriezweige

a.

Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t
pro Tag

b.

Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag

c.

Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr

d.

Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren

e.

Anlagen für den Bau von und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen mit einer Kapazität für mehr als 100 m lange Schiffe

Anhang 2

(Art. 2 Bst. e, 4 Abs. 1 Bst. a und d)

Schadstoffe

Hinweis

Ein Strich (–) bedeutet, dass der fragliche Parameter und das betreffende Medium keine Meldepflicht zur Folge hat.

Nr.

CAS-Nummer

Schadstoff

Schwellenwert

Luft

Wasser

Boden

kg/Jahr

kg/Jahr

kg/Jahr

1

74-82-8

Methan (CH4)

100 000

2

630-08-0

Kohlenmonoxid (CO)

500 000

3

124-38-9

Kohlendioxid (CO2)

100 Mio.

4

Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKWs)

100

5

10024-97-2

Distickstoffoxid (N2O)

10 000

6

7664-41-7

Ammoniak (NH3)

10 000

7

flüchtige organische Verbindungen ohne Methan (NMVOC)

100 000

8

Stickstoffoxide (NOx/NO2)

100 000

9

Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFKWs)

100

10

2551-62-4

Schwefelhexafluorid (SF6)

50

11

Schwefeloxide (SOx/SO2)

150 000

12

Gesamtstickstoff

50 000

50 000

13

Gesamtphosphor

5 000

5 000

14

Teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKWs)

1

15

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKWs)

1

16

Halone

1

17

7440-38-2

Arsen und Verbindungen (als As)

20

5

5

18

7440-43-9

Cadmium und Verbindungen (als Cd)

10

5

5

19

7440-47-3

Chrom und Verbindungen (als Cr)

100

50

50

20

7440-50-8

Kupfer und Verbindungen (als Cu)

100

50

50

21

7439-97-6

Quecksilber und Verbindungen (als Hg)

10

1

1

22

7440-02-0

Nickel und Verbindungen (als Ni)

50

20

20

23

7439-92-1

Blei und Verbindungen (als Pb)

200

20

20

24

7440-66-6

Zink und Verbindungen (als Zn)

200

100

100

25

15972-60-8

Alachlor

1

1

26

309-00-2

Aldrin

1

1

1

27

1912-24-9

Atrazin

1

1

28

57-74-9

Chlordan

1

1

1

29

143-50-0

Chlordecon

1

1

1

30

470-90-6

Chlorfenvinphos

1

1

31

85535-84-8

Chloralkane, C10-C13

1

1

32

2921-88-2

Chlorpyrifos

1

1

33

50-29-3

DDT

1

1

1

34

107-06-2

1,2-Dichlorethan (EDC)

1 000

10

10

35

75-09-2

Dichlormethan (DCM)

1 000

10

10

36

60-57-1

Dieldrin

1

1

1

37

330-54-1

Diuron

1

1

38

115-29-7

Endosulfan

1

1

39

72-20-8

Endrin

1

1

1

40

Halogenierte organische Verbindungen (als AOX)

1 000

1 000

41

76-44-8

Heptachlor

1

1

1

42

118-74-1

Hexachlorbenzol (HCB)

10

1

1

43

87-68-3

Hexachlorbutadien (HCBD)

1

1

44

608-73-1

1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH)

10

1

1

45

58-89-9

Lindan

1

1

1

46

2385-85-5

Mirex

1

1

1

47

PCDD + PCDF (Dioxine + Furane) (als Teq)

0.001

0.001

0.001

48

608-93-5

Pentachlorbenzol

1

1

1

49

87-86-5

Pentachlorphenol (PCP)

10

1

1

50

1336-36-3

Polychlorierte Biphenyle (PCBs)

0.1

0.1

0.1

51

122-34-9

Simazin

1

1

52

127-18-4

Tetrachlorethen (PER)

2 000

53

56-23-5

Tetrachlormethan (TCM)

100

54

12002-48-1

Trichlorbenzole (TCB)

10

55

71-55-6

1,1,1-Trichlorethan

100

56

79-34-5

1,1,2,2-Tetrachlorethan

50

57

79-01-6

Trichlorethen

2 000

58

67-66-3

Trichlormethan

500

59

8001-35-2

Toxaphen

1

1

1

60

75-01-4

Vinylchlorid

1 000

10

10

61

120-12-7

Anthracen

50

1

1

62

71-43-2

Benzol

1 000

200

(als BTEX)*

200
(als BTEX)*

63

Bromierte Diphenylether (PBDE)

1

1

64

Nonylphenolethoxylate (NP/NPEs) und verwandte Stoffe

1

1

65

100-41-4

Ethylbenzol

200
(als BTEX)*

200
(als BTEX)*

66

75-21-8

Ethylenoxid

1 000

10

10

67

34123-59-6

Isoproturon

1

1

68

91-20-3

Naphthalin

100

10

10

69

zinnorganische Verbindungen (als Gesamt-Sn)

50

50

70

117-81-7

Di-(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

10

1

1

71

108-95-2

Phenole (als Gesamt-C)

20

20

72

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)**

50

5

5

73

108-88-3

Toluol

200
(als BTEX)*

200
(als BTEX)*

74

Tributylzinn und Verbindungen

1

1

75

Triphenylzinn und Verbindungen

1

1

76

gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)
(als Gesamt-C or COD/3)

50 000

77

1582-09-8

Trifluralin

1

1

78

1330-20-7

Xylole

200
(als BTEX)*

200
(als BTEX)*

79

Chloride (als Gesamt-Cl)

2 Mio.

2 Mio.

80

Chlor und anorganische Verbindungen (als HCl)

10 000

81

1332-21-4

Asbest

1

1

1

82

Cyanide (als Gesamt-CN)

50

50

83

Fluoride (als Gesamt-F)

2 000

2 000

84

Fluor und anorganische Verbindungen (als HF)

5 000

85

74-90-8

Cyanwasserstoff (HCN)

200

86

Feinstaub (PM10)

50 000

Einzelne Schadstoffe sind zu melden, wenn der Schwellenwert für BTEX (der Summenparameter von Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol) überschritten wird.
**
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) sind als Benzo(a)pyren (50-32-8), Benzo(b)fluoranthen (205-99-2), Benzo(k)fluoranthen (207-08-9), Indeno(1,2,3-cd)pyren (193-39-5) zu messen.

Anhang 3

(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e)

Beseitigungs- und Verwertungsverfahren

1. Beseitigungsverfahren («D»)

Ablagerungen in oder auf dem Boden (d.h. Deponien usw.)
Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)
Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrenn­ten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden)
Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang aufgeführt ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit Verfahren nach diesem Abschnitt entsorgt werden
Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang aufgeführt ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem Verfahren nach diesem Abschnitt entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen)
Verbrennung an Land
Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)
Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines Verfahrens nach diesem Abschnitt
Rekonditionierung vor Anwendung eines Verfahrens nach diesem Abschnitt
Lagerung bis zur Anwendung eines Verfahrens nach diesem Abschnitt

2. Verwertungsverfahren («R»)

Verwendung als Brennstoff (ausser bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden
Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe
Regenerierung von Säuren oder Basen
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigung dienen
Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen
Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl
Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
Verwendung von Rückständen, die bei einem vorgenannten Verfahren nach diesem Abschnitt gewonnen werden
Austausch von Abfällen, um sie einem vorgenannten Verfahren nach diesem Abschnitt zu unterziehen
Ansammlung von Stoffen, die für ein Verfahren nach diesem Abschnitt vorgesehen sind.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden