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Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 verordnet: 1 SR 814.01 |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Die Verordnung soll den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser durch ein Register sicherstellen. 2 Sie gilt für Betriebe mit Anlagen nach Anhang 1. |
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
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3. Abschnitt: Aufgaben der Behörden |
Art. 7 Führen des PRTR
1 Das BAFU führt ein PRTR. 2 Das PRTR enthält:
3 Das BAFU ergänzt das Register:
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Art. 8 Information der Öffentlichkeit
1 Das BAFU stellt das PRTR spätestens neun Monate nach Ablauf des Meldedatums nach Artikel 4 der Öffentlichkeit zur Verfügung. 2 Der Zugang zu Informationen des PRTR ist während mindestens zehn Jahren nach der Veröffentlichung elektronisch, insbesondere durch das Internet, gewährleistet. 3 Das BAFU stellt sicher, dass die Informationen des PRTR für jedes Kalenderjahr elektronisch nach folgenden Kriterien gesucht werden können:
4 Es stellt sicher, dass nach den im Register enthaltenen diffusen Quellen gesucht werden kann. |
Art. 9 Vertraulichkeit
1 Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 sind öffentlich, wenn der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen. 2 Als schutzwürdige private oder öffentliche Interessen gelten die in Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20043 aufgeführten Interessen. 3 Wer dem BAFU Unterlagen einreicht, muss:
4 Das BAFU beurteilt, ob das geltend gemachte Interesse überwiegt. Weicht seine Beurteilung vom Antrag der Betriebsinhaberin ab, so teilt es dies der Betriebsinhaberin nach vorgängiger Anhörung durch Verfügung mit. 5 Werden Informationen vertraulich behandelt, sind im Register der Typ der Information und der Grund für die Vertraulichkeit festzuhalten. 3 SR 152.3 |
Art. 10 Überprüfung der Daten
1 Die Kantone haben Zugang zu den im vertraulichen Register (Art. 5 Abs. 3) vorhandenen Informationen von Betrieben mit Anlagen nach Anhang 1 in ihrem Hoheitsgebiet. 2 Sie überprüfen, ob:
3 Stellen sie fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informieren sie das BAFU innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Meldedatums nach Artikel 4. Das BAFU verfügt die erforderlichen Massnahmen. |
Art. 11 Beratung der Öffentlichkeit und Zusammenarbeit mit den Kantonen
1 Das BAFU informiert die Öffentlichkeit periodisch über das PRTR und berät sie über dessen Anwendung und Zweck. 2 Es sorgt für einen regelmässigen Informationsaustausch mit den Kantonen und arbeitet bei der Weiterentwicklung des PRTR mit ihnen zusammen. |
Anhang 1 |
(Art. 1 Abs. 2) |
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Anhang 2 |
(Art. 2 Bst. e, 4 Abs. 1 Bst. a und d) |
Schadstoffe |
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Hinweis Ein Strich (–) bedeutet, dass der fragliche Parameter und das betreffende Medium keine Meldepflicht zur Folge hat.
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Anhang 3 |
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e) |
Beseitigungs- und Verwertungsverfahren |
1. Beseitigungsverfahren («D») |
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2. Verwertungsverfahren («R») |
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