Verordnung
zum Register über die Freisetzung von Schadstoffen
sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen
in Abwasser
(PRTR-V)
vom 15. Dezember 2006 (Stand am 23. Januar 2007)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831
über den Umweltschutz (USG),
verordnet:
1 SR 814.01
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Die Verordnung soll den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser durch ein Register sicherstellen.
2 Sie gilt für Betriebe mit Anlagen nach Anhang 1.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
- a.
- PRTR: Pollutant Release and Transfer Register (Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser);
- b.
- Anlage nach Anhang 1: als Anlage nach Anhang 1 gelten auch mehrere Anlagen derselben Anlagenart (Anhang 1) eines Betriebs, die zusammen den Kapazitätsschwellenwert dieser Anlagenart überschreiten;
- c.
- Betrieb: eine Anlage oder mehrere Anlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und von derselben Inhaberin als betriebliche Einheit geführt werden;
- d.
- Inhaberin: Person, die Eigentümerin eines Betriebs ist oder die diesen tatsächlich führt;
- e.
- Schadstoff: Stoff oder Stoffgruppe nach Anhang 2;
- f.
- Freisetzen: absichtliches oder versehentliches direktes oder durch Kanalisationssysteme ohne endgültige Abwasserbehandlung erfolgendes Einbringen von Schadstoffen in Luft, Wasser oder Boden, insbesondere durch Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen;
- g.
- Transferieren: absichtliches oder versehentliches Verlagern aus dem Betrieb hinaus:
- 1.
- von Abfällen, die für die Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, oder
- 2.
- von Schadstoffen in Abwasser, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist;
- h.
- Abwasser: das durch industriellen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch veränderte Wasser;
- i.
- Sonderabfall: Abfall im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 22. Juni 20052 über den Verkehr mit Abfällen.
2. Abschnitt: Aufgaben der Betriebsinhaberin
Art. 3 Sorgfaltspflicht
Die Inhaberin eines Betriebs mit Anlagen nach Anhang 1 muss sicherstellen, dass ihre im Register der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Informationen vollständig sind, auf einheitlichen Definitionen beruhen und nachvollziehbar sind.
Art. 4 Meldepflicht
Die Inhaberin eines Betriebs mit Anlagen nach Anhang 1 meldet dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jährlich bis 1. Juli die Informationen nach Artikel 5 Absatz 1, wenn der Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr:
- a.
- eine grössere Menge eines Schadstoffs in die Luft, in das Wasser oder in den Boden freigesetzt hat als die in Anhang 2 durch einen Schwellenwert festgelegte Menge;
- b.
- mehr als zwei Tonnen Sonderabfall transferiert hat;
- c.
- mehr als 2000 Tonnen anderen Abfalls transferiert hat; oder
- d.
- eine grössere Menge eines Schadstoffs in Abwasser transferiert hat als die in Anhang 2 durch einen Schwellenwert für Wasser festgelegte Menge.
Art. 5 Inhalt der Meldung
1 Die Meldung muss enthalten:
- a.
- Name, Adresse und geographische Koordinaten des Betriebs sowie die Anlagen nach Anhang 1;
- b.
- Name und Adresse der Inhaberin;
- c.
- die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr in die Luft, in das Wasser oder in den Boden freigesetzten Schadstoffs einschliesslich dessen Nummer (Anhang 2 erste Spalte);
- d.
- die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr transferierten Sonderabfalls. Mit «R» (Recovery) ist anzugeben, ob der Sonderabfall für die Verwertung, oder mit «D» (Disposal), ob der Sonderabfall für die Beseitigung gemäss Anhang 3 bestimmt war; für den grenzüberschreitenden Transfer sind zusätzlich Name und Adresse des Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsbetriebs sowie der Ort der Verwertung oder Beseitigung anzugeben;
- e.
- die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr transferierten anderen Abfalls. Mit «R» (Recovery) ist anzugeben, ob der Abfall für die Verwertung, oder mit «D» (Disposal), ob der Abfall für die Beseitigung gemäss Anhang 3 bestimmt war.
- f.
- die Menge des im vorangegangenen Kalenderjahr in Abwasser transferierten Schadstoffs einschliesslich dessen Nummer (Anhang 2 erste Spalte); und
- g.
- die Methoden zur Bestimmung der Informationen in den Buchstaben c–f mit der Angabe, ob diese auf Messungen, Berechnungen oder Schätzungen beruhen.
2 Die Methode zur Erhebung der Informationen über die Freisetzung und den Transfer ist so zu wählen, dass die besten verfügbaren Informationen gewonnen werden; dabei soll, wenn möglich, eine international anerkannte Methode gewählt werden.
3 Die Informationen sind direkt in das vom BAFU zur Verfügung gestellte vertrauliche Register einzutragen; ausnahmsweise können sie auf andere Weise dem BAFU übermittelt werden. Das BAFU bestimmt das Format der Daten.
4 Wer dem Bund Informationen nach Absatz 1 bereits aufgrund anderer Vorschriften übermittelt hat, kann ihm die Berechtigung erteilen, diese in das Register nach Absatz 3 einzutragen; das BAFU kann die aufgrund anderer Vorschriften erhobenen Informationen, die sich für eine Übertragung in das Register eignen, von anderen Bundesstellen verlangen und führt eine Liste dieser Informationen.
Art. 6 Aufbewahrungspflicht
1 Die Inhaberinnen von Betrieben mit Anlagen nach Anhang 1 müssen die Aufzeichnungen der Daten, von denen die gemeldeten Informationen abgeleitet worden sind, während fünf Jahren nach deren Meldung aufbewahren. Diese Aufzeichnungen müssen die Methoden zur Erfassung der Daten enthalten.
2 Die Aufzeichnungen sind den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
3. Abschnitt: Aufgaben der Behörden
Art. 7 Führen des PRTR
1 Das BAFU führt ein PRTR.
2 Das PRTR enthält:
- a.
- die nicht vertraulichen Informationen nach Artikel 5 Absatz 1;
- b.
- Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen aus diffusen Quellen;
- c.
- elektronische Verknüpfungen zu bereits bestehenden nationalen Umweltdatenbanken;
- d.
- elektronische Verknüpfungen zu PRTR der Vertragsparteien des Protokolls und soweit möglich anderer Länder.
3 Das BAFU ergänzt das Register:
- a.
- jährlich mit den nicht vertraulichen Informationen des vorangegangenen Kalenderjahrs nach Absatz 2 Buchstabe a;
- b.
- periodisch mit Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen nach Absatz 2 Buchstabe b.
Art. 8 Information der Öffentlichkeit
1 Das BAFU stellt das PRTR spätestens neun Monate nach Ablauf des Meldedatums nach Artikel 4 der Öffentlichkeit zur Verfügung.
2 Der Zugang zu Informationen des PRTR ist während mindestens zehn Jahren nach der Veröffentlichung elektronisch, insbesondere durch das Internet, gewährleistet.
3 Das BAFU stellt sicher, dass die Informationen des PRTR für jedes Kalenderjahr elektronisch nach folgenden Kriterien gesucht werden können:
- a.
- Name des Betriebs und dessen geographische Koordinaten;
- b.
- Anlagen nach Anhang 1;
- c.
- Inhaberin;
- d.
- Schadstoff beziehungsweise Abfall;
- e.
- Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wurde;
- f.
- Verwertung- oder Beseitigungsverfahren nach Anhang 3;
- g.
- Name und Adresse des Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsbetriebs sowie die Adresse des Orts der Verwertung oder Beseitigung, sofern es sich um einen grenzüberschreitenden Transfer von Sonderabfall handelt.
4 Es stellt sicher, dass nach den im Register enthaltenen diffusen Quellen gesucht werden kann.
Art. 9 Vertraulichkeit
1 Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 sind öffentlich, wenn der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2 Als schutzwürdige private oder öffentliche Interessen gelten die in Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20043 aufgeführten Interessen.
3 Wer dem BAFU Unterlagen einreicht, muss:
- a.
- die Angaben bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollen; und
- b.
- begründen, warum das geltend gemachte Interesse das Interesse an der Veröffentlichung überwiegt.
4 Das BAFU beurteilt, ob das geltend gemachte Interesse überwiegt. Weicht seine Beurteilung vom Antrag der Betriebsinhaberin ab, so teilt es dies der Betriebsinhaberin nach vorgängiger Anhörung durch Verfügung mit.
5 Werden Informationen vertraulich behandelt, sind im Register der Typ der Information und der Grund für die Vertraulichkeit festzuhalten.
3 SR 152.3
Art. 10 Überprüfung der Daten
1 Die Kantone haben Zugang zu den im vertraulichen Register (Art. 5 Abs. 3) vorhandenen Informationen von Betrieben mit Anlagen nach Anhang 1 in ihrem Hoheitsgebiet.
2 Sie überprüfen, ob:
- a.
- die Betriebsinhaberinnen ihrer Meldepflicht nachgekommen sind; und
- b.
- die gemeldeten Informationen vollständig sind, auf einheitlichen Definitionen beruhen und nachvollziehbar sind.
3 Stellen sie fest, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so informieren sie das BAFU innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Meldedatums nach Artikel 4. Das BAFU verfügt die erforderlichen Massnahmen.
Art. 11 Beratung der Öffentlichkeit und Zusammenarbeit mit den Kantonen
1 Das BAFU informiert die Öffentlichkeit periodisch über das PRTR und berät sie über dessen Anwendung und Zweck.
2 Es sorgt für einen regelmässigen Informationsaustausch mit den Kantonen und arbeitet bei der Weiterentwicklung des PRTR mit ihnen zusammen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 12 Änderung bisherigen Rechts
Art. 13 Übergangsbestimmungen
1 Die Meldung nach Artikel 5 Absatz 1 muss für das erste Berichtsjahr bis zum 1. Juli 2008 erfolgen.
2 Melden die Inhaberinnen von Betrieben mit Anlagen nach Anhang 1 Daten, welche die Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung betreffen, so werden diese Daten nach Artikel 9 behandelt.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.