Verordnung
über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen
organischen Verbindungen
(VOCV)
vom 12. November 1997 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 35a und 35c des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 19831 (USG),
verordnet:
1 SR 814.01
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriff
Flüchtige organische Verbindungen (VOC) im Sinne dieser Verordnung sind organische Verbindungen mit einem Dampfdruck von mindestens 0,1 mbar bei 20° C oder mit einem Siedepunkt von höchstens 240° C bei 1013,25 mbar.
Art. 2 Abgabeobjekt
Der Abgabe unterliegen:
- a.
- die VOC der Stoff-Positivliste (Anhang 1);
- b.
- die VOC nach Buchstabe a in eingeführten Gemischen und Gegenständen der Produkte-Positivliste (Anhang 2).
Art. 3 Anwendung der Zollgesetzgebung
Die Zollgesetzgebung findet sinngemäss Anwendung auf die Erhebung und Rückerstattung der Abgabe und auf das Verfahren, soweit die Ein- oder Ausfuhr betroffen ist.
2. Abschnitt: Vollzug
Art. 4 Vollzugsbehörden 2
1 Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung, soweit nicht das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zuständig ist. Sie berücksichtigt dabei die Fachmeinung des BAFU.
2 Das BAFU:
- a.
- vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages (Art. 23–23b);
- b.
- unterstützt die Oberzolldirektion beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen (Art. 9–9h);
- c.
- untersucht die Wirkung der Abgabe und der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen auf die Luftqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig.
3 Die Eidgenössische Zollverwaltung stellt dem BAFU die benötigten Unterlagen zur Verfügung.
4 Die Kantone unterstützen die Vollzugsbehörden, soweit nicht der Bund abgabepflichtig ist. Sie überprüfen insbesondere:
- a.
- die Massnahmenpläne nach Artikel 9d sowie ihre Anpassung (Art. 9f und 9g);
- b.
- die Nachweise nach Artikel 9h;
- c.
- die VOC-Bilanzen nach Artikel 10;
- d.3
- das Gesuch um Fristerstreckung nach Artikel 9i.
5 Die Vollzugsbehörden erhalten zusammen 1,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand.
6 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erlässt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement Vorschriften über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5953).
Art. 5 Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe 4
1 Der Bundesrat bestellt eine Fachkommission, in welcher der Bund, die Kantone und die interessierten Kreise vertreten sind, und bestimmt als Präsidenten oder Präsidentin jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin des BAFU5. Die Fachkommission besteht aus höchstens zwölf Mitgliedern.
2 Die Fachkommission berät den Bund und die Kantone in Fragen der Lenkungsabgabe auf VOC, insbesondere zu Änderungen der Anhänge und zum Vollzug der Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen.6
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 1951).
5 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
Art. 6 Kontrollen
1 Die Vollzugsbehörden können unangemeldet Kontrollen durchführen, insbesondere bei Abgabepflichtigen sowie bei Personen, die eine VOC-Bilanz erstellen müssen oder die einen Rückerstattungsantrag stellen.
2 Den Vollzugsbehörden sind auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich sind.
3. Abschnitt: Abgabesatz
Art. 77
Der Abgabesatz beträgt 3 Franken je Kilogramm VOC.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1765).
4. Abschnitt: Abgabebefreiung und VOC-Bilanz
Art. 8 Abgabebefreiung bei geringen Mengen
1 VOC in folgenden Gemischen und Gegenständen sind von der Abgabe befreit:
- a.
- Gemische und Gegenstände, in denen der VOC-Anteil höchstens 3 Prozent (% Masse) beträgt;
- b.
- Im Inland hergestellte Gemische und Gegenstände, die nicht auf der Produkte-Positivliste aufgeführt sind.
2 Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a eingeführt, so wird die Abgabe nicht erhoben.
3 Werden Gemische und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstaben a und b im Inland hergestellt, so werden die darin enthaltenen VOC auf Antrag der Hersteller und Herstellerinnen von der Abgabe befreit.
Art. 9 Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen 8
VOC, die in einer stationären Anlage nach Artikel 2 Absatz 1 und Anhang 1 Ziffer 32 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19859 (LRV) verwendet werden, sind von der Abgabepflicht befreit, wenn:
- a.
- die Menge der jährlichen VOC-Emissionen dieser Anlage durch Massnahmen um mindestens 50 Prozent unter die Menge VOC gesenkt wurde, die bei Einhaltung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach den Artikeln 3 und 4 LRV und bei gleicher Produktion jährlich maximal emittiert werden dürfte;
- b.
- die dafür eingesetzte Abluftreinigungsanlage (ALURA) in gutem technischen Zustand und während 95 Prozent der Betriebszeit verfügbar ist; und
- c.
- die VOC-Emissionen der stationären Anlage, die nicht über die ALURA geführt werden (diffuse VOC-Emissionen), nach Anhang 3 vermindert werden.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
Art. 9a Anlagengruppen 10
1 Mehrere stationäre Anlagen können auf Gesuch zu einer Anlagengruppe zusammengefasst werden, wenn:
- a.
- sie von derselben Person betrieben werden; und
- b.
- jede Anlage den Anforderungen der LRV genügt.11
2 Eine Anlagengruppe wird im Hinblick auf die Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 wie eine einzelne stationäre Anlage behandelt.
3 Die Zusammensetzung einer Anlagengruppe kann während der Laufzeit nach Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe b nicht geändert werden. Ausgenommen sind:
- a.
- der Ausschluss stillgelegter stationärer Anlagen;
- b.
- der nachträgliche Einbezug neu in Betrieb genommener stationärer Anlagen;
- c.
- der nachträgliche Einbezug stationärer Anlagen, die bereits den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.12
4 Werden Laboratorien, deren VOC-Emissionen nicht über eine ALURA geführt werden, in eine Anlagengruppe einbezogen, so müssen diese bereits zum Zeitpunkt ihres Einbezugs den Anforderungen nach Anhang 3 genügen.13
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013573).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013573).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013573).
Art. 9b Ausserordentliche Ereignisse und Ersatz der ALURA 14
1 Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen eines ausserordentlichen Ereignisses nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des dadurch verursachten Stillstands der ALURA emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
- a.
- die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des Stillstands erfüllt sind;
- b.
- die kantonale Behörde unverzüglich über das ausserordentliche Ereignis informiert wurde; und
- c.
- das ausserordentliche Ereignis nicht wegen mangelhafter Wartung oder unsachgemässem Betrieb der ALURA verursacht wurde.
2 Wurde die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b verlangte Verfügbarkeit der ALURA während eines Geschäftsjahres wegen Ersatzes der ALURA nicht erreicht, so sind die VOC, die ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes emittiert wurden, von der Abgabe befreit, wenn:
- a.
- die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 ausserhalb der Dauer des ALURA-Ersatzes erfüllt sind;
- b.
- die kantonale Behörde vorgängig über den geplanten Stillstand der ALURA informiert wurde; und
- c.
- die Ersatzarbeiten während den Betriebsferien oder in Zeiten mit geringer Produktion durchgeführt wurden.
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
Art. 9c Verminderung der diffusen VOC-Emissionen 15
1 Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ist erfüllt, wenn:
- a.
- die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 bereits genügt; oder
- b.16
- die diffusen VOC-Emissionen nach Massgabe eines von der Oberzolldirektion genehmigten Massnahmenplans so vermindert werden, dass die stationäre Anlage spätestens am 31. Dezember 2022 (Laufzeit) den Anforderungen nach Anhang 3 genügt.
2 Das UVEK passt Anhang 3 sowie die Laufzeit nach Absatz 1 Buchstabe b alle fünf Jahre nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftszweige und der Kantone an. Es berücksichtigt dabei die technische Entwicklung.
15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 28. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4923).
Art. 9d Massnahmenplan 17
1 Der Massnahmenplan nach Artikel 9c Absatz 1 Buchstabe b enthält:
- a.
- Angaben über den Stand der Erfüllung der Anforderungen nach Anhang 3 (Soll-Ist Analyse);
- b.
- die geplanten Massnahmen;
- c.
- den geplanten Zeitrahmen der Umsetzung der Massnahmen;
- d.
- das Emissionsreduktionspotenzial jeder Massnahme.
2 Er muss vorsehen, dass mindestens die Hälfte der geplanten Emissionsreduktion in den ersten drei Jahren seiner Dauer erbracht wird.
17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
Art. 9e Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans 18
1 Für eine bestehende stationäre Anlage ist das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans der kantonalen Behörde spätestens am 30. April des Jahres vor Beginn der Abgabebefreiung einzureichen.
2 Für eine neue stationäre Anlage kann das Gesuch um Genehmigung des Massnahmenplans der kantonalen Behörde jederzeit eingereicht werden.
3 Das Gesuch muss den Massnahmenplan enthalten.
4 Betreiber von bestehenden stationären Anlagen, die eine VOC-Bilanz nach Artikel 10 einzureichen haben, müssen diese dem Massnahmenplan beilegen.
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012 (AS 20123785). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5953).
Art. 9f Anpassung des Massnahmenplans bei Massnahmen mit gleicher Wirkung 19
1 Der genehmigte Massnahmenplan kann auf Gesuch angepasst werden, wenn eine oder mehrere Massnahmen durch andere Massnahmen mit mindestens gleicher Wirkung ersetzt werden können.
2 Das Gesuch um Anpassung ist der kantonalen Behörde spätestens sechs Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einzureichen, in dem der angepasste Massnahmenplan umgesetzt werden soll.
19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
Art. 9g Anpassung des Massnahmenplans bei Änderungen an der stationären Anlage 20
1 Änderungen an der stationären Anlage, die Auswirkungen auf die diffusen VOC-Emissionen haben, sind der kantonalen Behörde unverzüglich zu melden.
2 Soweit notwendig wird der Massnahmenplan angepasst.
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
Art. 9h Nachweis für die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen 21
1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 4 USG beansprucht, muss jährlich nachweisen, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind. Insbesondere ist nachzuweisen, dass:
- a.
- die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 genügt; oder
- b.22
- die im genehmigten Massnahmenplan für das betreffende Geschäftsjahr vorgesehenen Massnahmen fristgerecht umgesetzt wurden und die stationäre Anlage den übrigen Anforderungen nach Anhang 3 genügt.
2 Der Nachweis ist gleichzeitig mit der VOC-Bilanz einzureichen.
3 Kann der Nachweis nicht erbracht werden, so entfällt die Abgabebefreiung für die in der stationären Anlage verwendeten VOC während dem betreffenden Geschäftsjahr.
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5953).
Art. 9i Fristerstreckung bei Härtefällen 23
1 Die Oberzolldirektion kann auf Gesuch hin die Fristen zur Umsetzung der Massnahmen im Massnahmenplan nach Artikel 9d bis höchstens zum Ende der Laufzeit verlängern, wenn das Unternehmen, in dem die Anlage betrieben wird, durch die fristgerechte Umsetzung der Massnahmen unverschuldet in seiner Existenz gefährdet werden könnte.
2 Das Gesuch um Fristerstreckung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a.
- die grundlegende Veränderung seit Genehmigung des Massnahmenplans, die bei dessen fristgerechter Umsetzung zur Existenzgefährdung führt, und deren Auswirkungen auf das Unternehmen;
- b.
- den Nachweis, dass die grundlegende Veränderung nach Buchstabe a unverschuldet erfolgt ist;
- c.
- sämtliche bereits umgesetzten Massnahmen zur Verminderung diffuser VOC-Emissionen in der betroffenen stationären Anlage;
- d.
- die zu erwartenden Kosten jeder Massnahme, die zu verschieben ist;
- e.
- den Zeitplan für die Umsetzung der Massnahmen, die zu verschieben sind.
3 Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen.
4 Das Gesuch ist der kantonalen Behörde bis vier Monate vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres einzureichen.
23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5953).
Art. 9j Zeitpunkt der Befreiung bei neuen stationären Anlagen 24
Neue stationäre Anlagen, welche die Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 9 erfüllen, sind ab folgendem Zeitpunkt von der Abgabe befreit:
- a.
- wenn die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 bereits genügt: ab der Betriebsaufnahme;
- b.
- wenn die stationäre Anlage den Anforderungen nach Anhang 3 noch nicht genügt: ab dem Geschäftsjahr, das auf die Einreichung des Gesuchs um Genehmigung des Massnahmenplans folgt.
24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5953).
Art. 10 VOC-Bilanz
1 Wer eine Abgabebefreiung im Sinne von Artikel 35a Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 USG oder eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Art. 21) beansprucht, muss eine VOC-Buchhaltung führen und eine VOC-Bilanz erstellen.25
2 Die VOC-Bilanz enthält:
- a.
- Eingänge, Lagerbestand, Ausgänge;
- b.
- in Gemischen oder Gegenständen verarbeitete Mengen;
- c.
- wiedergewonnene Mengen;
- d.
- im eigenen oder externen Betrieb eliminierte Mengen oder umgewandelte Mengen;
- e.
- Restemissionen.
3 Die Oberzolldirektion kann weitere Angaben verlangen.
4 Die VOC-Bilanz ist auf einem amtlichen Formular zu erstellen. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
5 Ist der Aufwand für die Erstellung der VOC-Bilanzen unverhältnismässig hoch, so kann die Oberzolldirektion Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gewähren.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 604).
5. Abschnitt: Abgabeerhebung im Inland
Art. 11 Anmeldung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich bei der Oberzolldirektion melden. Diese führt ein Register.
Art. 12 Entstehung der Abgabeforderung
Die Abgabeforderung entsteht:
- a.
- für VOC, die im Inland hergestellt werden, im Zeitpunkt, in dem sie den Herstellungsbetrieb verlassen oder im Herstellungsbetrieb verwendet werden;
- b.
- für VOC, für welche die Abgabe nach Artikel 22 Absatz 2 nachbezahlt werden muss, im Zeitpunkt, in dem die begünstigte Person die VOC selbst verwendet oder Dritten abgibt.
Art. 13 Abgabedeklaration
1 Hersteller und Herstellerinnen, die VOC in Verkehr bringen oder selbst verwenden, sowie Personen, die Grosshandel mit VOC betreiben und eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben (Art. 21 Abs. 2), müssen der Oberzolldirektion eine Abgabedeklaration bis zum 25. Tag des Monats einreichen, der auf die Entstehung der Abgabeforderung folgt.26
2 Personen, die nach Artikel 22 Absatz 2 verpflichtet sind, die Abgabe nachzubezahlen, müssen der kantonalen Behörde eine Abgabedeklaration innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einreichen.
3 Die Deklaration enthält Angaben über Art und Menge der in Verkehr gebrachten oder verwendeten VOC. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular. Die Oberzolldirektion kann andere Formen zulassen.
4 Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe. Eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten.
5 Wer die Abgabedeklaration nicht vollständig oder fristgerecht einreicht, muss auf der geschuldeten Abgabe einen Verzugszins bezahlen.27
26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 604).
Art. 14 Abgabeberechnung
Massgebend für die Berechnung der Abgabe ist die Menge der VOC im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung.
Art. 15 Abgabeveranlagung und Zahlungsfrist
1 Die Oberzolldirektion setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
3 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet.
Art. 16 Nachforderung der Abgabe
Hat die Oberzolldirektion eine geschuldete Abgabe irrtümlich nicht oder zu niedrig oder einen rückerstatteten Abgabebetrag zu hoch festgesetzt, so fordert sie den Betrag innerhalb eines Jahres nach Eröffnung der Verfügung nach.
Art. 17 Verjährung der Abgabeforderung
1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
2 Die Verjährung wird unterbrochen:
- a.
- wenn die abgabepflichtige Person die Abgabeforderung anerkennt;
- b.
- durch jede Amtshandlung, mit der die Abgabeforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird.
3 Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
4 Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
6. Abschnitt: Abgaberückerstattung
Art. 18 Voraussetzungen der Rückerstattung
1 Abgaben werden nur zurückerstattet, wenn die Berechtigten nachweisen, dass die VOC so verwendet wurden, dass diese von der Abgabe befreit sind.28
2 Die Berechtigten müssen alle für die Begründung der Rückerstattung wesentlichen Unterlagen während fünf Jahren seit Einreichung des Rückerstattungsantrages aufbewahren.
3 Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 3000 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. Ausgenommen sind Rückerstattungsbeträge von mindestens 300 Franken für die Ausfuhr von VOC.
3bis Mehrere Berechtigte können sich zu einer Gruppe zusammenschliessen und gemeinsam einen Rückerstattungsantrag stellen. Die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags erfolgt an den von der Gruppe bezeichneten Vertreter.29
4 Die Berechtigten müssen nachweisen, dass die Abgabe entrichtet wurde.30
5 Rückerstattungsanträge können, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, nur nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1765).
29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1765).
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1765).
Art. 19 Verwirkung von Rückerstattungsansprüchen
1 Rückerstattungsansprüche, soweit sie nicht die Ausfuhr betreffen, verwirken, wenn die entsprechenden Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres gestellt werden.
2 Rückerstattungsansprüche erlöschen in jedem Fall zwei Jahre nach Eintritt des Rückerstattungsgrundes.
Art. 20 Antrag auf Rückerstattung
1 Für die Rückerstattung der Abgabe ist ein Antrag auf amtlichem Formular zu stellen und einzureichen bei:
- a.
- den kantonalen Behörden;
- b.
- der Oberzolldirektion für ausgeführte VOC.
2 Der Antrag für ausgeführte VOC muss enthalten:
- a.
- die auf den Ausfuhrdokumenten deklarierte Menge VOC, die während höchstens zwölf Monaten ausgeführt worden ist;
- b.
- Fabrikationsrapporte, Muster in Originalverpackungen oder andere Unterlagen, die für die Feststellung der ausgeführten Menge VOC nötig sind;
- c.
- weitere für die Berechnung der Rückerstattung erforderliche Angaben, welche die Oberzolldirektion verlangt.
7. Abschnitt: Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC (Verpflichtungsverfahren) 3131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 604).
31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 604).
Art. 21 Bewilligung 32
1 Die Oberzolldirektion kann Personen eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC erteilen, wenn sie sich verpflichten, insgesamt jährlich mindestens 50 t VOC:
- a.
- so zu verwenden oder so zu behandeln, dass sie nicht in die Umwelt gelangen können; oder
- b.
- zu exportieren.33
1a…34
1bisSie kann diese Bewilligung auch Personen erteilen, die einen Stoff nach Anhang 1 dieser Verordnung verwenden, wenn sie nachweisen, dass:
- a.
- der Anteil dieses Stoffes an ihrem Gesamtverbrauch von VOC mindestens 55 Prozent beträgt;
- b.
- sie jährlich mindestens 1 Tonne dieses Stoffes verwenden; und
- c.
- durch verfahrensbedingte chemische Umwandlung bei Verwendung dieses Stoffes im Durchschnitt höchstens 2 Prozent in die Umwelt gelangen können.35
2 Die Bewilligung kann auch Personen erteilt werden, die Grosshandel mit VOC betreiben und einen durchschnittlichen Lagerbestand von mindestens 25 t VOC oder einen jährlichen Mindestumsatz von 50 t VOC nachweisen.36
3 Die Verpflichtung oder der Nachweis ist bei der Oberzolldirektion zu hinterlegen.
4 Die Oberzolldirektion führt ein öffentliches Register der Personen, die eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC haben.37
32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 604).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3117).
34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2000 3049). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5953).
37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20123785).
Art. 22 Abrechnung
1 Wer eine Bewilligung nach Artikel 21 hat, muss die VOC-Bilanz spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der kantonalen Behörde einreichen.
2 Für VOC, die so verwendet werden, dass sie nicht von der Abgabe befreit sind, muss die Abgabe nachbezahlt werden.
3 …38
4 Die Unterlagen des Verfahrens zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC sind während fünf Jahren seit Einreichung der VOC-Bilanz aufzubewahren.39
38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 (AS 20081765).
39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 604).
Art. 22a Berichtigung der Zollanmeldung 40
Die anmeldepflichtige Person, die eine neue Zollveranlagung nach Artikel 34 Absatz 3 des Zollgesetzes vom 18. März 200541 beantragt, muss nachweisen, dass zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung eine Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC vorhanden war.
40 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. 43 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
41 SR 631.0
Art. 22b Mangelhafte Einreichung der VOC-Bilanz 42
1 Wird die VOC-Bilanz nicht vollständig oder nicht fristgerecht eingereicht, so wird die Bewilligung nach Artikel 21 ab Beginn des kommenden Geschäftsjahres für drei Jahre sistiert.
2 Die Oberzolldirektion setzt eine Nachfrist an zur Nachreichung einer vollständigen VOC-Bilanz.
3 Für die Abgaben, die nach Artikel 22 Absatz 2 aufgrund der nachgereichten Bilanz nachzubezahlen sind, ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser ist ab dem Ablauf der Einreichungsfrist nach Artikel 22 Absatz 1 geschuldet.
4 Verstreicht die Nachfrist nach Absatz 2 unbenützt, so setzt die Oberzolldirektion die nachzubezahlende Abgabe nach pflichtgemässem Ermessen und unter Berücksichtigung der belasteten Ausgänge der Vorjahre fest.
42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 1765)
8. Abschnitt: Verteilung des Abgabeertrages
Art. 23 Grundsatz 43
1 Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU den Abgabeertrag an die Bevölkerung.
2 Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr) gestützt auf den Jahresertrag des Erhebungsjahrs.
3 Der Jahresertrag entspricht den Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen.
4 Als Versicherer gelten:
- a.
- die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199444 über die Krankenversicherung (KVG);
- b.
- die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199245 über die Militärversicherung (MVG).
5 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag in gleichmässigen Beträgen auf alle Personen, die im Verteilungsjahr:
- a.
- der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
- b.
- ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.
6 An Personen, die während dem Verteilungsjahr nur zeitweise bei einem Versicherer versichert sind, werden die Beträge entsprechend dieser Zeitdauer verteilt.46
7 Die Versicherer verrechnen die Beträge mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen.47
43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012, mit Ausnahme von Abs. 7 erster Satz, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2011 1951).
44 SR 832.10
45 SR 833.1
46 Fassung gemäss Art. 137 der CO2-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7005).
47 Fassung gemäss Art. 137 der CO2-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7005).
Art. 23a Ausrichtung an die Versicherer 48
1 Der Jahresertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. Juni des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.
2 Massgebend für die Berechnung des Anteils jedes Versicherers ist die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen.
3 Die Differenz zwischen dem ausgerichteten Anteil und der Summe der tatsächlich verteilten Beträge wird jeweils im nächsten Jahr ausgeglichen.
48 Eingefügt durch Art. 137 der CO2-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7005).
Art. 23b Organisation 49
1 Jeder Versicherer meldet dem Bundesamt für Gesundheit bis zum 20. März des Verteilungsjahres:
- a.
- die Anzahl der bei ihm versicherten Personen, die per 1. Januar des Verteilungsjahres die Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 5 erfüllen;
- b.
- die Summe der im Vorjahr tatsächlich verteilten Beträge.
2 Die Versicherer informieren die versicherten Personen anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr über die Höhe des zu verteilenden Betrags.
49 Ursprünglich Art. 23a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 1951).
Art. 23c Entschädigung der Versicherer 50
Für die Entschädigung der Versicherer gilt Artikel 123 der CO2-Verordnung vom 30. November 201251.
50 Ursprünglich Art. 23b. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Mai 2011 (AS 2011 1951). Fassung gemäss Art. 137 der CO2-Verordnung vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7005).
51 SR 641.711
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Übergangsbestimmung
Personen, die VOC herstellen, müssen sich innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Oberzolldirektion melden.
Art. 25 Inkrafttreten und erstmalige Erhebung der Lenkungsabgabe
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
2 Die Lenkungsabgabe wird erstmals am 1. Januar 2000 erhoben.52
52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1999 604).
Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 2012 5353 AS 2012 3785
53 AS 2012 3785
Anhang 1 5454 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 59537643).
54 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 59537643).
Stoff-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)
1 Stoffe
2 Stoffgruppen
Anhang 2 5858 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. April 2008 (AS 2008 1765). Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. 16 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331), Ziff. II Abs. 2 der V vom 27. Juni 2012 (AS 20123785), Anhang 3 Ziff. 10 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2016 2445), Anhang 2 Ziff. 6 der V vom 29. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2016 2647) und Ziff. II der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5953).
58 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 2. April 2008 (AS 2008 1765). Bereinigt gemäss Anhang 3 Ziff. 16 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331), Ziff. II Abs. 2 der V vom 27. Juni 2012 (AS 20123785), Anhang 3 Ziff. 10 der V vom 10. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2016 2445), Anhang 2 Ziff. 6 der V vom 29. Juni 2016 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2016 2647) und Ziff. II der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5953).
Produkte-Positivliste (der Abgabe unterstellte flüchtige organische Verbindungen, VOC)
Anhang 3 6060 Eingefügt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. Juni 2012 (AS 20123785). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 28. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4923).
60 Eingefügt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 27. Juni 2012 (AS 20123785). Bereinigt gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 28. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4923).