Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 35b und 35c des Umweltschutzgesetzes vom verordnet: 1 SR 814.01 |
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Art. 1 Grundsatz
1 Wer Heizöl «Extraleicht» (HEL) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse) einführt oder im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe. 2 Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 (MinöStG) und des dazugehörigen Ausführungsrechts über die Erhebung und Rückerstattung der Steuer sowie über das Verfahren gelten sinngemäss auch für die Lenkungsabgabe auf HEL. 3 HEL mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse) darf erst mit Heizöl anderer Qualitäten gemischt werden, nachdem die Abgabeforderung entstanden (Art. 4 Abs. 1 des MinöStG) oder die Lenkungsabgabe bezahlt worden ist. |
Art. 2 Vollzug
1 Die Eidgenössische Zollverwaltung vollzieht diese Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Die Zollverwaltung erhält 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für ihren Aufwand.3 2 Das Bundesamt für Umwelt4 (Bundesamt) vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Es untersucht die Wirkung der Abgabe auf die Umweltqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig. 3 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20034063). 4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. |
Art. 3a Messverfahren 5
1 Die Probenerhebung erfolgt nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung. 2 Der Schwefelgehalt wird nach der Analysemethode ASTM D 5453:20006 ermittelt. 3 Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der Kriterien ausgewertet, die in der Norm ISO 4259:19927 Artikel 9 beschrieben sind. 5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 20034063). 6 Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch. 7 Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch. |
Art. 4 Verteilung des Abgabeertrages 8
1 Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamtes den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr). 2 Als Versicherer gelten:
3 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen der Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr. 4 Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres:
5 Sie melden die Anzahl Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit. 6 Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet. 7 Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugute kommt. 8 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20081765) 10 SR 833.1 |