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Gewässerschutzverordnung
(GSchV)

vom 28. Oktober 1998 (Stand am 1. Februar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 9, 14 Absatz 7, 16, 19 Absatz 1, 27 Absatz 2, 36a Absatz 2, 46 Absatz 2, 47 Absatz 1 und 57 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes
vom 24. Januar 19911 (GSchG),2

verordnet:

1 SR 814.20

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Grundsatz  

1 Die­se Ver­ord­nung soll ober- und un­ter­ir­di­sche Ge­wäs­ser vor nach­tei­li­gen Ein­wir­kun­gen schüt­zen und de­ren nach­hal­ti­ge Nut­zung er­mög­li­chen.

2 Zu die­sem Zweck müs­sen bei al­len Mass­nah­men nach die­ser Ver­ord­nung die öko­lo­gi­schen Zie­le für Ge­wäs­ser (An­hang 1) be­rück­sich­tigt wer­den.

Art. 2 Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt:

a.
die öko­lo­gi­schen Zie­le für Ge­wäs­ser;
b.
die An­for­de­run­gen an die Was­ser­qua­li­tät;
c.
die Ab­was­ser­be­sei­ti­gung;
d.
die Ent­sor­gung des Klär­schlamms;
e.
die An­for­de­run­gen an Be­trie­be mit Nutz­tier­hal­tung;
f.
den pla­ne­ri­schen Schutz der Ge­wäs­ser;
g.
die Si­che­rung an­ge­mes­se­ner Rest­was­ser­men­gen;
h.3
die Ver­hin­de­rung und Be­he­bung an­de­rer nach­tei­li­ger Ein­wir­kun­gen auf Ge­wäs­ser;
i.
die Ge­wäh­rung von Bun­des­bei­trä­gen.

2 Für ra­dio­ak­ti­ve Stof­fe gilt die Ver­ord­nung, so­weit die­se Stof­fe bio­lo­gi­sche Wir­kun­gen auf Grund ih­rer che­mi­schen Ei­gen­schaf­ten zur Fol­ge ha­ben. So­weit die­se Stof­fe bio­lo­gi­sche Wir­kun­gen auf Grund ih­rer Strah­lung zur Fol­ge ha­ben, gel­ten die Strah­len­schutz- und die Atom­ge­setz­ge­bung.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

2. Kapitel: Abwasserbeseitigung

1. Abschnitt: Abgrenzung zwischen verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser

Art. 3  

1 Die Be­hör­de be­ur­teilt, ob Ab­was­ser bei der Ein­lei­tung in ein Ge­wäs­ser oder bei der Ver­si­cke­rung als ver­schmutzt oder nicht ver­schmutzt gilt, auf Grund:

a.
der Art, der Men­ge, der Ei­gen­schaf­ten und des zeit­li­chen An­falls der Stof­fe, die im Ab­was­ser ent­hal­ten sind und Ge­wäs­ser ver­un­rei­ni­gen kön­nen;
b.
des Zu­stan­des des Ge­wäs­sers, in wel­ches das Ab­was­ser ge­langt.

2 Bei der Ver­si­cke­rung von Ab­was­ser be­rück­sich­tigt sie aus­ser­dem, ob:

a.
das Ab­was­ser we­gen der be­ste­hen­den Be­las­tung des Bo­dens oder des nicht was­ser­ge­sät­tig­ten Un­ter­grun­des ver­un­rei­nigt wer­den kann;
b.4
das Ab­was­ser im Bo­den aus­rei­chend ge­rei­nigt wird;
c.
die Richt­wer­te der Ver­ord­nung vom 1. Ju­li 19985 über Be­las­tun­gen des Bo­dens (VB­Bo) lang­fris­tig ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen, aus­ge­nom­men bei der Ver­si­cke­rung in ei­ner da­für be­stimm­ten An­la­ge oder an Ver­kehrs­we­gen im Be­reich der Bö­schun­gen und der Grün­strei­fen.

3 Von be­bau­ten oder be­fes­tig­ten Flä­chen ab­flies­sen­des Nie­der­schlags­was­ser gilt in der Re­gel als nicht ver­schmutz­tes Ab­was­ser, wenn es:

a.
von Dach­flä­chen stammt;
b.6
von Stras­sen, We­gen und Plät­zen stammt, auf de­nen kei­ne er­heb­li­chen Men­gen von Stof­fen, die Ge­wäs­ser ver­un­rei­ni­gen kön­nen, um­ge­schla­gen, ver­ar­bei­tet und ge­la­gert wer­den, und wenn es bei der Ver­si­cke­rung im Bo­den aus­rei­chend ge­rei­nigt wird; bei der Be­ur­tei­lung, ob Stoff­men­gen er­heb­lich sind, muss das Ri­si­ko von Un­fäl­len be­rück­sich­tigt wer­den;
c.7
von Gleis­an­la­gen stammt, bei de­nen lang­fris­tig si­cher­ge­stellt ist, dass auf den Ein­satz von Pflan­zen­schutz­mit­teln ver­zich­tet wird, oder wenn Pflan­zen­schutz­mit­tel bei der Ver­si­cke­rung durch ei­ne bio­lo­gisch ak­ti­ve Bo­den­schicht aus­rei­chend zu­rück­ge­hal­ten und ab­ge­baut wer­den.

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

5 SR 814.12

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

2. Abschnitt: Entwässerungsplanung

Art. 4 Regionale Entwässerungsplanung  

1 Die Kan­to­ne sor­gen für die Er­stel­lung ei­nes re­gio­na­len Ent­wäs­se­rungs­pla­nes (REP), wenn zur Ge­währ­leis­tung ei­nes sach­ge­mäs­sen Ge­wäs­ser­schut­zes in ei­nem be­grenz­ten, hy­dro­lo­gisch zu­sam­men­hän­gen­den Ge­biet die Ge­wäs­ser­schutz­mass­nah­men der Ge­mein­den auf­ein­an­der ab­ge­stimmt wer­den müs­sen.

2 Der REP legt ins­be­son­de­re fest:

a.
die Stand­orte der zen­tra­len Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen und die Ge­bie­te, die dar­an an­zu­sch­lies­sen sind;
b.
wel­che ober­ir­di­schen Ge­wäs­ser in wel­chem Aus­mass für die Ein­lei­tung von Ab­was­ser, ins­be­son­de­re bei Nie­der­schlä­gen, ge­eig­net sind;
c.
die zen­tra­len Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen, bei de­nen die An­for­de­run­gen an die Ein­lei­tung ver­schärft oder er­gänzt wer­den müs­sen.

3 Die Be­hör­de be­rück­sich­tigt bei der Er­stel­lung des REP den Raum­be­darf der Ge­wäs­ser, den Hoch­was­ser­schutz und an­de­re Mass­nah­men zum Schutz der Ge­wäs­ser als die Ab­was­ser­be­hand­lung.

4 Der REP ist für die Pla­nung und Fest­le­gung der Ge­wäs­ser­schutz­mass­nah­men in den Ge­mein­den ver­bind­lich.

5 Er ist öf­fent­lich zu­gäng­lich.

Art. 5 Kommunale Entwässerungsplanung  

1 Die Kan­to­ne sor­gen für die Er­stel­lung von ge­ne­rel­len Ent­wäs­se­rungs­plä­nen (GEP), die in den Ge­mein­den einen sach­ge­mäs­sen Ge­wäs­ser­schutz und ei­ne zweck­mäs­si­ge Sied­lungs­ent­wäs­se­rung ge­währ­leis­ten.

2 Der GEP legt min­des­tens fest:

a.
die Ge­bie­te, für die öf­fent­li­che Ka­na­li­sa­tio­nen zu er­stel­len sind;
b.
die Ge­bie­te, in de­nen das von be­bau­ten oder be­fes­tig­ten Flä­chen ab­flies­sen­de Nie­der­schlags­was­ser ge­trennt vom an­de­ren Ab­was­ser zu be­sei­ti­gen ist;
c.
die Ge­bie­te, in de­nen nicht ver­schmutz­tes Ab­was­ser ver­si­ckern zu las­sen ist;
d.
die Ge­bie­te, in de­nen nicht ver­schmutz­tes Ab­was­ser in ein ober­ir­di­sches Ge­wäs­ser ein­zu­lei­ten ist;
e.
die Mass­nah­men, mit de­nen nicht ver­schmutz­tes Ab­was­ser, das ste­tig an­fällt, von der zen­tra­len Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge fern­zu­hal­ten ist;
f.
wo, mit wel­chem Be­hand­lungs­sys­tem und mit wel­cher Ka­pa­zi­tät zen­tra­le Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen zu er­stel­len sind;
g.
die Ge­bie­te, in de­nen an­de­re Sys­te­me als zen­tra­le Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen an­zu­wen­den sind, und wie das Ab­was­ser in die­sen Ge­bie­ten zu be­sei­ti­gen ist.

3 Der GEP wird nö­ti­gen­falls an­ge­passt:

a.
an die Sied­lungs­ent­wick­lung;
b.
wenn ein REP er­stellt oder ge­än­dert wird.

4 Er ist öf­fent­lich zu­gäng­lich.

3. Abschnitt: Ableitung von verschmutztem Abwasser

Art. 6 Einleitung in Gewässer  

1 Die Be­hör­de be­wil­ligt die Ein­lei­tung von ver­schmutz­tem Ab­was­ser in ober­ir­di­sche Ge­wäs­ser, Drai­na­gen so­wie un­ter­ir­di­sche Flüs­se und Bä­che, wenn die An­for­de­run­gen an die Ein­lei­tung in Ge­wäs­ser nach An­hang 3 ein­ge­hal­ten sind.

2 Sie ver­schärft oder er­gänzt die An­for­de­run­gen, wenn:

a.
die be­trof­fe­nen Ge­wäs­ser durch die Ein­lei­tung des Ab­was­sers die An­for­de­run­gen an die Was­ser­qua­li­tät nach An­hang 2 nicht er­fül­len oder wenn dies zur Ein­hal­tung in­ter­na­tio­na­ler Ver­ein­ba­run­gen oder Be­schlüs­se er­for­der­lich ist; und
b.
auf Grund von Ab­klä­run­gen (Art. 47) fest­steht, dass die un­ge­nü­gen­de Was­ser­qua­li­tät zu ei­nem we­sent­li­chen Teil auf die Ein­lei­tung des Ab­was­sers zu­rück­zu­füh­ren ist und die ent­spre­chen­den Mass­nah­men bei der Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge nicht un­ver­hält­nis­mäs­sig sind.

3 Sie kann die An­for­de­run­gen ver­schär­fen oder er­gän­zen, wenn die Was­ser­qua­li­tät nach An­hang 2 für ei­ne be­son­de­re Nut­zung des be­trof­fe­nen Ge­wäs­sers nicht aus­reicht.

4 Sie kann die An­for­de­run­gen er­leich­tern, wenn:

a.
durch ei­ne Ver­min­de­rung der ein­ge­lei­te­ten Ab­was­ser­men­ge trotz der Zu­las­sung hö­he­rer Stoff­kon­zen­tra­tio­nen die Men­ge der ein­ge­lei­te­ten Stof­fe, die Ge­wäs­ser ver­un­rei­ni­gen kön­nen, ver­min­dert wird; oder
b.
die Um­welt durch die Ein­lei­tung nicht ver­wert­ba­rer Stof­fe in In­dus­trie­ab­was­ser ge­samt­haft we­ni­ger be­las­tet wird als durch ei­ne an­de­re Ent­sor­gung; die An­for­de­run­gen an die Was­ser­qua­li­tät nach An­hang 2 und in­ter­na­tio­na­le Ver­ein­ba­run­gen oder Be­schlüs­se müs­sen ein­ge­hal­ten wer­den.
Art. 7 Einleitung in die öffentliche Kanalisation  

1 Die Be­hör­de be­wil­ligt die Ein­lei­tung von In­dus­trie­ab­was­ser nach An­hang 3.2 oder von an­de­rem Ab­was­ser nach An­hang 3.3 in die öf­fent­li­che Ka­na­li­sa­ti­on, wenn die An­for­de­run­gen des ent­spre­chen­den An­hangs ein­ge­hal­ten sind.

2 Sie ver­schärft oder er­gänzt die An­for­de­run­gen, wenn durch die Ein­lei­tung des Ab­was­sers:

a.
der Be­trieb der öf­fent­li­chen Ka­na­li­sa­ti­on er­schwert oder ge­stört wer­den kann;
b.
beim Ab­was­ser der zen­tra­len Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge die An­for­de­run­gen an die Ein­lei­tung in ein Ge­wäs­ser nicht oder nur mit un­ver­hält­nis­mäs­si­gen Mass­nah­men ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen oder der Be­trieb der An­la­ge in an­de­rer Wei­se er­schwert oder ge­stört wer­den kann; oder
c.8
d.
der Be­trieb der An­la­ge, in der Klär­schlamm ver­brannt wird, er­schwert oder ge­stört wer­den kann.

3 Sie kann die An­for­de­run­gen er­leich­tern, wenn:

a.
durch ei­ne Ver­min­de­rung der ein­ge­lei­te­ten Ab­was­ser­men­ge trotz der Zu­las­sung hö­he­rer Stoff­kon­zen­tra­tio­nen die Men­ge der ein­ge­lei­te­ten Stof­fe, die Ge­wäs­ser ver­un­rei­ni­gen kön­nen, ver­min­dert wird;
b.
die Um­welt durch die Ein­lei­tung nicht ver­wert­ba­rer Stof­fe in In­dus­trie­ab­was­ser ge­samt­haft we­ni­ger be­las­tet wird als durch ei­ne an­de­re Ent­sor­gung und beim Ab­was­ser der zen­tra­len Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge die An­for­de­run­gen an die Ein­lei­tung in ein Ge­wäs­ser ein­ge­hal­ten wer­den; oder
c.
dies für den Be­trieb der Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge zweck­mäs­sig ist.

8 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).

Art. 8 Versickerung  

1 Das Ver­si­ckern­las­sen von ver­schmutz­tem Ab­was­ser ist ver­bo­ten.

2 Die Be­hör­de kann das Ver­si­ckern­las­sen von kom­mu­na­lem Ab­was­ser oder von an­de­rem ver­schmutz­tem Ab­was­ser ver­gleich­ba­rer Zu­sam­men­set­zung be­wil­li­gen, wenn:

a.
das Ab­was­ser be­han­delt wor­den ist und die An­for­de­run­gen an die Ein­lei­tung in Ge­wäs­ser er­füllt;
b.
beim be­trof­fe­nen Grund­was­ser die An­for­de­run­gen an die Was­ser­qua­li­tät nach An­hang 2 nach der Ver­si­cke­rung des Ab­was­sers ein­ge­hal­ten wer­den;
c.
die Ver­si­cke­rung in ei­ner da­für be­stimm­ten An­la­ge er­folgt, die Richt­wer­te der VB­Bo9 auch lang­fris­tig nicht über­schrit­ten wer­den oder beim Feh­len von Richt­wer­ten die Bo­den­frucht­bar­keit auch lang­fris­tig ge­währ­leis­tet ist; und
d.
die An­for­de­run­gen ein­ge­hal­ten sind, die für den Be­trieb von Ab­was­ser­an­la­gen, die Ab­was­ser in ein Ge­wäs­ser ein­lei­ten, gel­ten (Art. 13–17).
Art. 9 Abwasser besonderer Herkunft  

1 Ver­schmutz­tes Ab­was­ser, das aus­ser­halb des Be­reichs der öf­fent­li­chen Ka­na­li­sa­tio­nen an­fällt und für das we­der die Ein­lei­tung in ein Ge­wäs­ser, noch die Ver­si­cke­rung, noch die Ver­wer­tung zu­sam­men mit Hof­dün­ger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zu­läs­sig ist, muss in ei­ner ab­fluss­lo­sen Gru­be ge­sam­melt und re­gel­mäs­sig ei­ner zen­tra­len Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge oder ei­ner be­son­de­ren Be­hand­lung zu­ge­führt wer­den.

2 Ab­was­ser aus der Auf­be­rei­tung von Hof­dün­gern, der hors-sol-Pro­duk­ti­on und ähn­li­chen pflan­zen­bau­li­chen Ver­fah­ren muss um­welt­ver­träg­lich und ent­spre­chend dem Stand der Tech­nik land­wirt­schaft­lich oder gar­ten­bau­lich ver­wer­tet wer­den.

3 Ab­was­ser aus be­weg­li­chen Sa­ni­tär­an­la­gen muss ge­sam­melt wer­den und darf nur un­ter Be­nut­zung der da­für vor­ge­se­he­nen Ein­rich­tun­gen in öf­fent­li­che Ka­na­li­sa­tio­nen ein­ge­lei­tet wer­den. Da­von aus­ge­nom­men sind Sa­ni­tär­an­la­gen in:

a.
Ei­sen­bahn­fahr­zeu­gen mit ei­ge­ner Ab­was­ser­be­hand­lung;
b.
Ei­sen­bahn­fahr­zeu­gen für den Fern­ver­kehr, die vor dem 1. Ja­nu­ar 1997 in Be­trieb ge­nom­men wur­den;
c.
Ei­sen­bahn­fahr­zeu­gen für den Re­gio­nal- und Ag­glo­me­ra­ti­ons­ver­kehr, die vor dem 1. Ja­nu­ar 2000 in Be­trieb ge­nom­men wur­den.
Art. 10 Verbot der Abfallentsorgung mit dem Abwasser  

Es ist ver­bo­ten:

a.
fes­te und flüs­si­ge Ab­fäl­le mit dem Ab­was­ser zu ent­sor­gen, aus­ser wenn dies für die Be­hand­lung des Ab­was­sers zweck­mäs­sig ist;
b.
Stof­fe ent­ge­gen den An­ga­ben des Her­stel­lers auf der Eti­ket­te oder der Ge­brauchs­an­wei­sung ab­zu­lei­ten.

4. Abschnitt: Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

Art. 11 Trennung des Abwassers bei Gebäuden  

Die In­ha­ber von Ge­bäu­den müs­sen bei de­ren Er­stel­lung oder bei we­sent­li­chen Än­de­run­gen da­für sor­gen, dass das Nie­der­schlags­was­ser und das ste­tig an­fal­len­de nicht ver­schmutz­te Ab­was­ser bis aus­ser­halb des Ge­bäu­des ge­trennt vom ver­schmutz­ten Ab­was­ser ab­ge­lei­tet wer­den.

Art. 12 Kanalisationsanschluss  

1 Der An­schluss von ver­schmutz­tem Ab­was­ser an die öf­fent­li­che Ka­na­li­sa­ti­on aus­ser­halb von Bau­zo­nen (Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG) ist:

a.
zweck­mäs­sig, wenn er sich ein­wand­frei und mit nor­ma­lem bau­li­chem Auf­wand her­stel­len lässt;
b.
zu­mut­bar, wenn die Kos­ten des An­schlus­ses die­je­ni­gen für ver­gleich­ba­re An­schlüs­se in­ner­halb der Bau­zo­ne nicht we­sent­lich über­schrei­ten.

2 Die Be­hör­de darf neue Zu­lei­tun­gen von nicht ver­schmutz­tem Ab­was­ser, das ste­tig an­fällt, in ei­ne zen­tra­le Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge nur be­wil­li­gen (Art. 12 Abs. 3 GSchG), wenn die ört­li­chen Ver­hält­nis­se die Ver­si­cke­rung oder die Ein­lei­tung in ein Ge­wäs­ser nicht er­lau­ben.

3 Der Rind­vieh- und Schwei­ne­be­stand ei­nes Land­wirt­schafts­be­trie­bes ist für die Be­frei­ung vom Ka­na­li­sa­ti­ons­an­schluss (Art. 12 Abs. 4 GSchG) er­heb­lich, wenn er min­des­tens acht Dün­ger­gross­viehein­hei­ten um­fasst.

Art. 13 Fachgerechter Betrieb  

1 Die In­ha­ber von Ab­was­ser­an­la­gen müs­sen:

a.
die An­la­gen in funk­ti­ons­tüch­ti­gem Zu­stand er­hal­ten;
b.
Ab­wei­chun­gen vom Nor­mal­be­trieb fest­stel­len, de­ren Ur­sa­chen ab­klä­ren und die­se un­ver­züg­lich be­he­ben;
c.
beim Be­trieb al­le ver­hält­nis­mäs­si­gen Mass­nah­men er­grei­fen, die zur Ver­min­de­rung der Men­gen der ab­zu­lei­ten­den Stof­fe bei­tra­gen.

2 Die In­ha­ber von Be­trie­ben, die In­dus­trie­ab­was­ser in die öf­fent­li­che Ka­na­li­sa­ti­on ein­lei­ten, und die In­ha­ber von Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen, die Ab­was­ser in die öf­fent­li­che Ka­na­li­sa­ti­on oder in ein Ge­wäs­ser ein­lei­ten, müs­sen si­cher­stel­len, dass:

a.
die für den Be­trieb ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen be­zeich­net sind;
b.
das Be­triebs­per­so­nal über die er­for­der­li­chen Fach­kennt­nis­se ver­fügt; und
c.
die Men­gen und Kon­zen­tra­tio­nen der ein­ge­lei­te­ten Stof­fe er­mit­telt wer­den, wenn die Be­wil­li­gung nu­me­ri­sche An­for­de­run­gen ent­hält.

3 Die Be­hör­de kann von den In­ha­bern nach Ab­satz 2 ver­lan­gen, dass die­se:

a.
die ab­ge­lei­te­ten Men­gen und Kon­zen­tra­tio­nen von Stof­fen, die auf Grund ih­rer Ei­gen­schaf­ten, ih­rer Men­ge und ih­res zeit­li­chen An­fal­les für die Be­schaf­fen­heit des Ab­was­sers und für die Was­ser­qua­li­tät des Ge­wäs­sers von Be­deu­tung sind, auch dann er­mit­teln, wenn die Be­wil­li­gung kei­ne nu­me­ri­schen An­for­de­run­gen ent­hält;
b.
be­stimm­te Ab­was­ser­pro­ben wäh­rend ei­ner an­ge­mes­se­nen Zeit auf­be­wah­ren;
c.
die Aus­wir­kun­gen der Ab­was­se­rein­lei­tung oder -ver­si­cke­rung auf die Was­ser­qua­li­tät er­mit­teln, wenn die Ge­fahr be­steht, dass die An­for­de­run­gen an die Was­ser­qua­li­tät nach An­hang 2 nicht ein­ge­hal­ten wer­den.

4 Die Men­gen und Kon­zen­tra­tio­nen der ein­ge­lei­te­ten Stof­fe kön­nen auch rech­ne­risch auf Grund der Stoff­flüs­se er­mit­telt wer­den.

Art. 14 Meldung über den Betrieb  

1 Die In­ha­ber von Be­trie­ben, die In­dus­trie­ab­was­ser in die öf­fent­li­che Ka­na­li­sa­ti­on ein­lei­ten, und die In­ha­ber von Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen, die Ab­was­ser in die öf­fent­li­che Ka­na­li­sa­ti­on oder in ein Ge­wäs­ser ein­lei­ten, müs­sen der Be­hör­de nach de­ren An­ord­nun­gen mel­den:

a.
die ein­ge­lei­te­te Ab­was­ser­men­ge;
b.
die Men­gen und Kon­zen­tra­tio­nen der ein­ge­lei­te­ten Stof­fe, die sie nach Ar­ti­kel 13 er­mit­teln müs­sen.

2 Die In­ha­ber von zen­tra­len Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen müs­sen aus­ser­dem mel­den:

a.
die wich­ti­gen Be­triebs­da­ten wie Wir­kungs­grad, Men­ge und Ei­gen­schaf­ten des Klär­schlam­mes, Art der Klär­schlam­ment­sor­gung, Ener­gie­ver­brauch und Be­triebs­kos­ten;
b.
die Ver­hält­nis­se im Ein­zugs­ge­biet der An­la­ge wie An­schluss­grad und An­teil des nicht ver­schmutz­ten Ab­was­sers, das ste­tig an­fällt.
Art. 15 Überwachung durch die Behörde  

1 Die Be­hör­de über­prüft pe­ri­odisch, ob:

a.
die Be­trie­be, die In­dus­trie­ab­was­ser in die öf­fent­li­che Ka­na­li­sa­ti­on ein­lei­ten, und die Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen, die Ab­was­ser in die öf­fent­li­che Ka­na­li­sa­ti­on oder in ein Ge­wäs­ser ein­lei­ten, die in den Be­wil­li­gun­gen fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen ein­hal­ten;
b.
die­se An­for­de­run­gen wei­ter­hin einen sach­ge­mäs­sen Ge­wäs­ser­schutz ge­währ­leis­ten.

2 Sie be­rück­sich­tigt da­bei die Er­geb­nis­se der Er­mitt­lun­gen der In­ha­ber.

3 Sie passt die Be­wil­li­gun­gen nö­ti­gen­falls an und ord­net die er­for­der­li­chen Mass­nah­men an. Sie be­rück­sich­tigt da­bei die Dring­lich­keit der er­for­der­li­chen Mass­nah­men so­wie die Ver­pflich­tun­gen, die sich aus in­ter­na­tio­na­len Ver­ein­ba­run­gen oder Be­schlüs­sen er­ge­ben.

Art. 16 Massnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse  

1 Die In­ha­ber von Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen, die Ab­was­ser in ein Ge­wäs­ser ein­lei­ten, und die In­ha­ber von Be­trie­ben, die In­dus­trie­ab­was­ser in ei­ne Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge ab­lei­ten, müs­sen zur Ver­min­de­rung des Ri­si­kos ei­ner Ge­wäs­ser­ver­un­rei­ni­gung durch aus­ser­or­dent­li­che Er­eig­nis­se die ge­eig­ne­ten und wirt­schaft­lich trag­ba­ren Mass­nah­men tref­fen.

2 Ist das Ri­si­ko trotz die­ser Mass­nah­men nicht trag­bar, so ord­net die Be­hör­de die er­for­der­li­chen zu­sätz­li­chen Mass­nah­men an.

3 Wei­ter­ge­hen­de Vor­schrif­ten der Stör­fall­ver­ord­nung vom 27. Fe­bru­ar 199110 und der Ver­ord­nung vom 20. No­vem­ber 199111 über die Si­cher­stel­lung der Trink­was­ser­ver­sor­gung in Not­la­gen blei­ben vor­be­hal­ten.

10 SR 814.012

11 [AS 1991 2517; 2017 3179Ziff. I 2. AS 2020 3671Art. 15]. Sie­he heu­te: die V vom 19. Aug. 2020 (SR 531.32).

Art. 17 Meldung ausserordentlicher Ereignisse  

1 Die In­ha­ber von Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen, die Ab­was­ser in ein Ge­wäs­ser ein­lei­ten, müs­sen da­für sor­gen, dass aus­ser­or­dent­li­che Er­eig­nis­se un­ver­züg­lich der Be­hör­de ge­mel­det wer­den, wenn die­se da­zu füh­ren kön­nen, dass die vor­schrift­ge­mäs­se Ein­lei­tung des Ab­was­sers in ein Ge­wäs­ser oder die vor­ge­se­he­ne Ver­wer­tung oder Be­sei­ti­gung des Klär­schlamms nicht mehr mög­lich ist.

2 Die In­ha­ber von Be­trie­ben, die In­dus­trie­ab­was­ser ab­lei­ten, müs­sen da­für sor­gen, dass aus­ser­or­dent­li­che Er­eig­nis­se un­ver­züg­lich dem In­ha­ber der Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge ge­mel­det wer­den, wenn die­se da­zu füh­ren kön­nen, dass der ord­nungs­ge­mäs­se Be­trieb der Ab­was­ser­an­la­gen er­schwert oder ge­stört wird.

3 Die Be­hör­de sorgt da­für, dass die von ei­nem aus­ser­or­dent­li­chen Er­eig­nis be­trof­fe­nen Ge­mein­we­sen und Pri­va­ten recht­zei­tig über mög­li­che nach­tei­li­ge Ein­wir­kun­gen auf Ge­wäs­ser in­for­miert wer­den. Wenn er­heb­li­che Ein­wir­kun­gen über die Kan­tons- oder Lan­des­gren­ze hin­aus er­war­tet wer­den, sorgt sie zu­dem da­für, dass die Alarm­stel­le des Bun­des so­wie die be­trof­fe­nen Nach­bar­kan­to­ne und Nach­bar­staa­ten in­for­miert wer­den.

412

5 Wei­ter­ge­hen­de Mel­de- und In­for­ma­ti­ons­pflich­ten nach der Stör­fall­ver­ord­nung blei­ben vor­be­hal­ten.

12 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).

3. Kapitel: Entsorgung von Klärschlamm

Art. 18 Klärschlamm-Entsorgungsplan  

1 Die Kan­to­ne er­stel­len einen Klär­schlamm-Ent­sor­gungs­plan und pas­sen ihn in den fach­lich ge­bo­te­nen Zeitab­stän­den den neu­en Er­for­der­nis­sen an.

2 Der Ent­sor­gungs­plan legt min­des­tens fest:

a.
wie der Klär­schlamm der zen­tra­len Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen ent­sorgt wer­den soll;
b.
wel­che Mass­nah­men, ein­sch­liess­lich der Er­stel­lung und Än­de­rung von An­la­gen, die der Ent­sor­gung des Klär­schlamms die­nen, bis zu wel­chem Zeit­punkt er­for­der­lich sind.

3 Er ist öf­fent­lich zu­gäng­lich.

Art. 19 Lagereinrichtungen  

1 Die In­ha­ber von Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen müs­sen da­für sor­gen, dass sie den Klär­schlamm so lan­ge la­gern kön­nen, bis ei­ne um­welt­ver­träg­li­che Ent­sor­gung si­cher­ge­stellt ist.

2 Wenn der Klär­schlamm ei­ner zen­tra­len Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge nicht je­der­zeit um­welt­ver­träg­lich be­sei­tigt wer­den kann, muss ei­ne La­ger­ka­pa­zi­tät von min­des­tens zwei Mo­na­ten vor­han­den sein.13

314

13 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 der V vom 26. März 2003, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2003 940).

14 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 1 der V vom 26. März 2003, mit Wir­kung seit 1. Okt. 2006 (AS 2003 940).

Art. 20 Untersuchung und Meldepflichten  

1 Die In­ha­ber von zen­tra­len Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen müs­sen da­für sor­gen, dass die Qua­li­tät des Klär­schlam­mes in den fach­lich ge­bo­te­nen Zeitab­stän­den un­ter­sucht wird.

215

316

15 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).

16 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).

Art. 21 Abgabe  

1 Die In­ha­ber von zen­tra­len Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen müs­sen über die Ab­neh­mer von Klär­schlamm, die ab­ge­ge­be­ne Men­ge, die an­ge­ge­be­ne Ent­sor­gung und den Zeit­punkt der Ab­ga­be Buch füh­ren, die­se An­ga­ben wäh­rend min­des­tens zehn Jah­ren auf­be­wah­ren und der Be­hör­de auf Ver­lan­gen zur Ver­fü­gung stel­len.

217

318

4 Sie dür­fen den Klär­schlamm nur mit Zu­stim­mung der kan­to­na­len Be­hör­de auf an­de­re Wei­se ent­sor­gen, als dies der kan­to­na­le Klär­schlamm-Ent­sor­gungs­plan vor­sieht. Soll der Klär­schlamm in ei­nem an­de­ren Kan­ton ent­sorgt wer­den, hört die kan­to­na­le Be­hör­de vor­gän­gig die Be­hör­de des Emp­fän­ger­kan­tons an.

17 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).

18 Auf­ge­ho­ben durch An­hang 3 Ziff. II 4 der V vom 22. Ju­ni 2005 über den Ver­kehr mit Ab­fäl­len, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4199).

4. Kapitel: Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung

Art. 22 Betriebe mit Nutztierhaltung  

Als Be­trie­be mit Nutz­tier­hal­tung (Art. 14 GSchG) gel­ten:

a.
land­wirt­schaft­li­che Be­trie­be und Be­triebs­ge­mein­schaf­ten mit Nutz­tier­hal­tung;
b.
üb­ri­ge Be­trie­be mit ge­werb­li­cher Nutz­tier­hal­tung; aus­ge­nom­men sind Be­trie­be mit Zoo- und Zirkus­tie­ren so­wie mit ein­zel­nen Zug‑, Reit- oder Lieb­ha­ber­tie­ren.
Art. 23 Düngergrossvieheinheit (DGVE)  

Für die Um­rech­nung der Nutz­tie­re ei­nes Be­triebs auf DG­VE (Art. 14 Abs. 4 GSchG) ist ih­re jähr­lich aus­ge­schie­de­ne Näh­r­ele­ment­menge mass­ge­bend. Die­se be­trägt für ei­ne DG­VE 105 kg Stick­stoff und 15 kg Phos­phor.

Art. 24 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich  

1 Der orts­üb­li­che Be­wirt­schaf­tungs­be­reich (Art. 14 Abs. 4 GSchG) um­fasst die Nutz­flä­chen in ei­ner Fahr­di­stanz von ma­xi­mal 6 km um das Stall­ge­bäu­de, in dem der Hof­dün­ger an­fällt.19

2 Die kan­to­na­le Be­hör­de kann die­se Be­gren­zung un­ter Be­rück­sich­ti­gung der orts­üb­li­chen Be­wirt­schaf­tungs­ver­hält­nis­se her­ab­set­zen oder um höchs­tens 2 km er­hö­hen.

19 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 9 Ziff. 2 der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

Art. 25 Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche  

1 Be­trie­be mit Ge­flü­gel oder Pfer­de­hal­tung so­wie Be­trie­be, die Auf­ga­ben im öf­fent­li­chen In­ter­es­se er­fül­len, müs­sen nicht über ei­ne ei­ge­ne oder ge­pach­te­te Nutz­flä­che ver­fü­gen, auf der min­des­tens die Hälf­te des im Be­trieb an­fal­len­den Hof­dün­gers ver­wer­tet wer­den kann, wenn die Ver­wer­tung des Hof­dün­gers durch ei­ne Or­ga­ni­sa­ti­on oder einen an­de­ren Be­trieb si­cher­ge­stellt ist.20

221

3 Be­trie­be, die Auf­ga­ben im öf­fent­li­chen In­ter­es­se er­fül­len (Art. 14 Abs. 7 Bst. b GSchG), sind:

a.
Be­trie­be, die Ver­suchs-, For­schungs- oder Ent­wick­lungs­zwe­cken die­nen (For­schungs­an­stal­ten, Be­trie­be von Hoch­schu­l­in­sti­tu­ten, Leis­tungs­prü­fungs­an­stal­ten, Be­sa­mungs­sta­tio­nen usw.);
b.22
Be­trie­be mit Schwei­ne­hal­tung, die min­des­tens 25 Pro­zent des Ener­gie­be­darfs der Schwei­ne mit Ne­ben­pro­duk­ten aus der Milch­ver­ar­bei­tung de­cken;
c.23
Be­trie­be mit Schwei­ne­hal­tung, die min­des­tens 40 Pro­zent des Ener­gie­be­darfs der Schwei­ne mit Nah­rungs­mit­tel­ne­ben­pro­duk­ten de­cken, die nicht aus der Milch­ver­ar­bei­tung stam­men;
d.24
Be­trie­be mit Schwei­ne­hal­tung, die min­des­tens 40 Pro­zent des Ener­gie­be­darfs der Schwei­ne so­wohl mit Ne­ben­pro­duk­ten aus der Milch­ver­ar­bei­tung als auch mit sol­chen, die nicht aus der Milch­ver­ar­bei­tung stam­men, de­cken.

4 Bei Be­trie­ben mit ge­misch­ter Nutz­tier­hal­tung gilt die Aus­nah­me nach Ab­satz 1 nur für den­je­ni­gen Teil der Nutz­tier­hal­tung, wel­cher die Vor­aus­set­zung für die Ge­wäh­rung ei­ner Aus­nah­me er­füllt.25

5 Die kan­to­na­le Be­hör­de ge­währt Aus­nah­men nach Ab­satz 1 je­weils für ei­ne Dau­er von höchs­tens fünf Jah­ren.26

20 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 9 Ziff. 2 der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

21 Auf­ge­ho­ben durch An­hang 9 Ziff. 2 der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 23. Okt. 2013, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

22 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5881). Sie­he auch die UeB der Änd. am Schluss die­ses Tex­tes.

23 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. III der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­li 2011 (AS 2011 2407).

24 Ein­ge­fügt durch Ziff. III der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­li 2011 (AS 2011 2407). Sie­he auch die UeB der Änd. am Schluss die­ses Tex­tes.

25 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 9 Ziff. 2 der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

26 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 9 Ziff. 2 der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

Art. 26 und 2727  

27 Auf­ge­ho­ben durch An­hang 9 Ziff. 2 der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 23. Okt. 2013, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

Art. 28 Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut 28  

1 Die kan­to­na­le Be­hör­de sorgt da­für, dass die La­ger­ein­rich­tun­gen für Hof­dün­ger und flüs­si­ges Gär­gut re­gel­mäs­sig kon­trol­liert wer­den; die Zeitab­stän­de rich­ten sich nach der Ge­wäs­ser­ge­fähr­dung.29

2 Kon­trol­liert wird, ob:

a.
die vor­ge­schrie­be­ne La­ger­ka­pa­zi­tät vor­han­den ist;
b.
die La­ger­ein­rich­tun­gen (ein­sch­liess­lich Lei­tun­gen) dicht sind;
c.
die Ein­rich­tun­gen funk­ti­ons­tüch­tig sind;
d.
die Ein­rich­tun­gen ord­nungs­ge­mä­ss be­trie­ben wer­den.

28 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 9 Ziff. 2 der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

29 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 9 Ziff. 2 der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

5. Kapitel: Planerischer Schutz der Gewässer

Art. 29 Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen  

1 Die Kan­to­ne be­zeich­nen bei der Ein­tei­lung ih­res Ge­biets in Ge­wäs­ser­schutz­be­rei­che (Art. 19 GSchG) die be­son­ders ge­fähr­de­ten und die üb­ri­gen Be­rei­che. Die in An­hang 4 Zif­fer 11 be­schrie­be­nen be­son­ders ge­fähr­de­ten Be­rei­che um­fas­sen:

a.
den Ge­wäs­ser­schutz­be­reich Au zum Schutz nutz­ba­rer un­ter­ir­di­scher Ge­wäs­ser;
b.
den Ge­wäs­ser­schutz­be­reich Ao zum Schutz der Was­ser­qua­li­tät ober­ir­di­scher Ge­wäs­ser, wenn dies zur Ge­währ­leis­tung ei­ner be­son­de­ren Nut­zung ei­nes Ge­wäs­sers er­for­der­lich ist;
c.
den Zu­ström­be­reich Zu zum Schutz der Was­ser­qua­li­tät bei be­ste­hen­den und ge­plan­ten, im öf­fent­li­chen In­ter­es­se lie­gen­den Grund­was­ser­fas­sun­gen, wenn das Was­ser durch Stof­fe ver­un­rei­nigt ist, die nicht ge­nü­gend ab­ge­baut oder zu­rück­ge­hal­ten wer­den, oder wenn die kon­kre­te Ge­fahr ei­ner Ver­un­rei­ni­gung durch sol­che Stof­fe be­steht;
d.30
den Zu­ström­be­reich Zo zum Schutz der Was­ser­qua­li­tät ober­ir­di­scher Ge­wäs­ser, wenn das Was­ser durch ab­ge­schwemm­te Pflan­zen­schutz­mit­tel oder Nähr­stof­fe ver­un­rei­nigt ist.

2 Sie schei­den zum Schutz der im öf­fent­li­chen In­ter­es­se lie­gen­den Grund­was­ser­fas­sun­gen und -an­rei­che­rungs­an­la­gen die in An­hang 4 Zif­fer 12 um­schrie­be­nen Grund­was­ser­schutz­zo­nen (Art. 20 GSchG) aus. Sie kön­nen Grund­was­ser­schutz­zo­nen auch für ge­plan­te, im öf­fent­li­chen In­ter­es­se lie­gen­de Fas­sun­gen und An­rei­che­rungs­an­la­gen aus­schei­den, de­ren La­ge und Ent­nah­me­men­ge fest­ste­hen.

3 Sie schei­den zum Schutz von zur Nut­zung vor­ge­se­he­nen un­ter­ir­di­schen Ge­wäs­sern die in An­hang 4 Zif­fer 13 um­schrie­be­nen Grund­was­ser­schutza­rea­le (Art. 21 GSchG) aus.

4 Sie stüt­zen sich bei der Be­zeich­nung von Ge­wäs­ser­schutz­be­rei­chen so­wie bei der Aus­schei­dung von Grund­was­ser­schutz­zo­nen und -area­len auf die vor­han­de­nen hy­dro­geo­lo­gi­schen Kennt­nis­se; rei­chen die­se nicht aus, sor­gen sie für die Durch­füh­rung der er­for­der­li­chen hy­dro­geo­lo­gi­schen Ab­klä­run­gen.

30 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 9 der V vom 18. Mai 2005 über die Auf­he­bung und Än­de­rung von Ver­ord­nun­gen im Zu­sam­men­hang mit dem In­kraft­tre­ten des Che­mi­ka­li­en­ge­set­zes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

Art. 30 Gewässerschutzkarten  

1 Die Kan­to­ne er­stel­len Ge­wäs­ser­schutz­kar­ten und pas­sen die­se nach Be­darf an. Die Ge­wäs­ser­schutz­kar­ten ent­hal­ten min­des­tens:

a.
die Ge­wäs­ser­schutz­be­rei­che;
b.
die Grund­was­ser­schutz­zo­nen;
c.
die Grund­was­ser­schutza­rea­le;
d.
die Grund­was­seraustrit­te, -fas­sun­gen und -an­rei­che­rungs­an­la­gen, die für die Was­ser­ver­sor­gung von Be­deu­tung sind.

2 Die Ge­wäs­ser­schutz­kar­ten sind öf­fent­lich zu­gäng­lich. Die Kan­to­ne stel­len dem Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU) und den be­trof­fe­nen Nach­bar­kan­to­nen die Ge­wäs­ser­schutz­kar­ten und jähr­lich de­ren Ak­tua­li­sie­run­gen in di­gi­ta­ler Form zu.31

31 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).

Art. 31 Schutzmassnahmen  

1 Wer in den be­son­ders ge­fähr­de­ten Be­rei­chen (Art. 29 Abs. 1) so­wie in Grund­was­ser­schutz­zo­nen und -area­len An­la­gen er­stellt oder än­dert oder wer dort an­de­re Tä­tig­kei­ten, die ei­ne Ge­fahr für die Ge­wäs­ser dar­stel­len, aus­übt, muss die nach den Um­stän­den ge­bo­te­nen Mass­nah­men zum Schutz der Ge­wäs­ser tref­fen; ins­be­son­de­re muss er:

a.
die Mass­nah­men nach An­hang 4 Zif­fer 2 tref­fen;
b.
die er­for­der­li­chen Über­wa­chungs-, Alarm- und Be­reit­schafts­dis­po­si­ti­ve er­stel­len.

2 Die Be­hör­de sorgt da­für, dass:

a.
bei be­ste­hen­den An­la­gen in den Ge­bie­ten nach Ab­satz 1, bei de­nen die kon­kre­te Ge­fahr ei­ner Ge­wäs­ser­ver­un­rei­ni­gung be­steht, die nach den Um­stän­den ge­bo­te­nen Mass­nah­men zum Schutz der Ge­wäs­ser, ins­be­son­de­re die­je­ni­gen nach An­hang 4 Zif­fer 2, ge­trof­fen wer­den;
b.
be­ste­hen­de An­la­gen in den Grund­was­ser­schutz­zo­nen S1 und S2, die ei­ne Grund­was­ser­fas­sung oder -an­rei­che­rungs­an­la­ge ge­fähr­den, in­nert an­ge­mes­se­ner Frist be­sei­tigt wer­den und bis zur Be­sei­ti­gung der An­la­gen an­de­re Mass­nah­men zum Schutz des Trink­was­sers, ins­be­son­de­re Ent­kei­mung oder Fil­tra­ti­on, ge­trof­fen wer­den.
Art. 32 Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen  

132

2 In den be­son­ders ge­fähr­de­ten Be­rei­chen (Art. 29) ist ei­ne Be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 19 Ab­satz 2 GSchG ins­be­son­de­re er­for­der­lich für:33

a.
Un­ter­ta­ge­bau­ten;
b.
An­la­gen, die Deck­schich­ten oder Grund­was­ser­stau­er ver­let­zen;
c.
Grund­was­ser­nut­zun­gen (ein­sch­liess­lich Nut­zun­gen zu Heiz- und Kühl­zwe­cken);
d.
dau­ern­de Ent­wäs­se­run­gen und Be­wäs­se­run­gen;
e.
Frei­le­gun­gen des Grund­was­ser­spie­gels;
f.
Boh­run­gen;
g.34
La­ge­r­an­la­gen für flüs­si­ge Hof­dün­ger und flüs­si­ges Gär­gut;
h.35
La­ge­r­an­la­gen für was­ser­ge­fähr­den­de Flüs­sig­kei­ten, die in klei­nen Men­gen Was­ser ver­un­rei­ni­gen kön­nen, mit ei­nem Nutz­vo­lu­men von mehr als 2000 l je La­ger­be­häl­ter;
i.36
La­ge­r­an­la­gen für was­ser­ge­fähr­den­de Flüs­sig­kei­ten in Grund­was­ser­schutz­zo­nen und -area­len mit ei­nem Nutz­vo­lu­men von mehr als 450 l;
j.37
Um­schlag­plät­ze für was­ser­ge­fähr­den­de Flüs­sig­kei­ten.

3 Ist ei­ne Be­wil­li­gung er­for­der­lich, müs­sen die Ge­such­stel­ler nach­wei­sen, dass die An­for­de­run­gen zum Schut­ze der Ge­wäs­ser er­füllt sind, und die da­für not­wen­di­gen Un­ter­la­gen (ge­ge­be­nen­falls hy­dro­geo­lo­gi­sche Ab­klä­run­gen) bei­brin­gen.

4 Die Be­hör­de er­teilt ei­ne Be­wil­li­gung, wenn mit Auf­la­gen und Be­din­gun­gen ein aus­rei­chen­der Schutz der Ge­wäs­ser ge­währ­leis­tet wer­den kann; sie legt da­bei auch die An­for­de­run­gen an die Still­le­gung der An­la­gen fest.

32 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).

33 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).

34 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006 (AS 2006 4291). Fas­sung ge­mä­ss An­hang 9 Ziff. 2 der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

35 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).

36 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).

37 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).

Art. 32a Kontrolle von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten 38  

1 Bei La­ge­r­an­la­gen für was­ser­ge­fähr­den­de Flüs­sig­kei­ten, für die es ei­ne Be­wil­li­gung braucht, ist von den In­ha­bern al­le zehn Jah­re von aus­sen ei­ne Sicht­kon­trol­le auf Män­gel hin durch­füh­ren zu las­sen.39

2 Ei­ne sol­che Sicht­kon­trol­le ist al­le zehn Jah­re von in­nen durch­füh­ren zu las­sen bei:

a.
La­ger­be­häl­tern mit mehr als 250 000 l Nutz­vo­lu­men oh­ne Schutz­bau­werk oder oh­ne dop­pel­wan­di­gen Bo­den;
b.
erd­ver­leg­ten ein­wan­di­gen La­ger­be­häl­tern.

3 Die Funk­ti­ons­tüch­tig­keit der Leck­an­zei­ge­sys­te­me von La­ge­r­an­la­gen für was­ser­ge­fähr­den­de Flüs­sig­kei­ten ist von den In­ha­bern bei dop­pel­wan­di­gen Be­häl­tern und Rohr­lei­tun­gen al­le zwei Jah­re, bei ein­wan­di­gen Be­häl­tern und Rohr­lei­tun­gen ein­mal jähr­lich kon­trol­lie­ren zu las­sen.

38 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4291).

39 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).

6. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen

Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern  

1 Für Was­se­rent­nah­men aus Fliess­ge­wäs­sern (Art. 29 GSchG), die Ab­schnit­te mit stän­di­ger und Ab­schnit­te oh­ne stän­di­ge Was­ser­füh­rung auf­wei­sen, ist ei­ne Be­wil­li­gung er­for­der­lich, wenn das Fliess­ge­wäs­ser am Ort der Was­se­rent­nah­me ei­ne stän­di­ge Was­ser­füh­rung auf­weist. Die Vor­aus­set­zun­gen für die Er­tei­lung der Be­wil­li­gung (Art. 30 GSchG) müs­sen nur in den Ab­schnit­ten mit stän­di­ger Was­ser­füh­rung er­füllt sein.

2 Wenn das Ge­wäs­ser am Ort der Was­se­rent­nah­me kei­ne stän­di­ge Was­ser­füh­rung auf­weist, sorgt die Be­hör­de da­für, dass die nach den Bun­des­ge­set­zen vom 1. Ju­li 196640 über den Na­tur- und Hei­mat­schutz und vom 21. Ju­li 199141 über die Fi­sche­rei er­for­der­li­chen Mass­nah­men ge­trof­fen wer­den.

Art. 33a Ökologisches Potenzial 42  

Bei der Fest­le­gung des öko­lo­gi­schen Po­ten­zi­als ei­nes Ge­wäs­sers sind zu be­rück­sich­ti­gen:

a.
die öko­lo­gi­sche Be­deu­tung des Ge­wäs­sers im heu­ti­gen Zu­stand;
b.
die mög­li­che öko­lo­gi­sche Be­deu­tung des Ge­wäs­sers im Zu­stand, in dem die vom Men­schen ver­ur­sach­ten Be­ein­träch­ti­gun­gen so weit be­sei­tigt sind, als dies mit ver­hält­nis­mäs­si­gen Kos­ten mach­bar ist.

42 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

Art. 34 Schutz- und Nutzungsplanung  

1 Die Be­hör­de reicht das Ge­such um Ge­neh­mi­gung ei­ner Schutz- und Nut­zungs­pla­nung (Art. 32 Bst. c GSchG) beim BA­FU43 ein.

2 Das Ge­such ent­hält:

a.
die be­schlos­se­ne Schutz- und Nut­zungs­pla­nung;
b.
die Be­grün­dung, wes­halb die vor­ge­se­he­nen Mass­nah­men einen ge­nü­gen­den Aus­gleich für die tiefe­ren Min­dest­rest­was­ser­men­gen dar­stel­len;
c.
die An­ga­ben, wie die vor­ge­se­he­nen Mass­nah­men wäh­rend der Dau­er der Kon­zes­si­on für al­le ver­bind­lich fest­ge­legt wer­den sol­len.

3 Aus­gleichs­mass­nah­men im Rah­men ei­ner Schutz- und Nut­zungs­pla­nung gel­ten als ge­eig­net, wenn sie dem Schutz der Ge­wäs­ser oder der von ih­nen ab­hän­gi­gen Le­bens­räu­me die­nen. Mass­nah­men, die nach den Vor­schrif­ten des Bun­des über den Schutz der Um­welt oh­ne­hin er­for­der­lich sind, wer­den nicht be­rück­sich­tigt.

43 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neu­ge­stal­tung des Fi­nanz­aus­gleichs und der Auf­ga­ben­tei­lung zwi­schen Bund und Kan­to­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). Die An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

Art. 35 Restwasserbericht  

1 Bei Was­se­rent­nah­men für An­la­gen, die der Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung (UVP) un­ter­lie­gen, ist der Rest­was­ser­be­richt (Art. 33 Abs. 4 GSchG) Teil des Um­welt­ver­träg­lich­keits­be­richts.

2 Bei Was­se­rent­nah­men, für die der Bund an­zu­hö­ren ist und die nicht der UVP un­ter­lie­gen, sorgt die Be­hör­de da­für, dass das BA­FU über die Stel­lung­nah­me der kan­to­na­len Fach­stel­le zum Rest­was­ser­be­richt oder über einen be­rei­nig­ten Ent­wurf die­ser Stel­lung­nah­me ver­fügt. Das BA­FU kann sich auf ei­ne sum­ma­ri­sche Prü­fung der Un­ter­la­gen be­schrän­ken.44

44 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 der V vom 29. Ju­ni 2011 über An­pas­sun­gen von Ver­ord­nun­gen im Um­welt­be­reich, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3379).

Art. 36 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen  

1 Für Was­se­rent­nah­men, die der Was­ser­kraft­nut­zung die­nen, nennt das In­ven­tar (Art. 82 Abs. 1 GSchG) min­des­tens:

a.
die Be­zeich­nung der Was­se­rent­nah­me und -rück­ga­be (Na­men, Ko­or­di­na­ten, Hö­hen ü.M., Na­men der all­fäl­li­gen Zen­tra­le und Stau­hal­tung);
b.
den Be­ginn und die Dau­er des ver­lie­he­nen Nut­zungs­rechts, des­sen Um­fang, ins­be­son­de­re die nutz­ba­re Was­ser­men­ge in m3/s, so­wie den Na­men des Nut­zungs­be­rech­tig­ten;
c.
die Aus­bau­was­ser­men­ge in m3/s;
d.
die bis­her ein­zu­hal­ten­de Rest­was­ser­men­ge mit Orts­an­ga­be oder die Do­tier­was­ser­men­ge in l/s;
e.
an­de­re dem Nut­zungs­be­rech­tig­ten auf­er­leg­te Pflich­ten zur Ab­ga­be von Was­ser;
f.
die Be­tei­li­gung des Nut­zungs­be­rech­tig­ten an der Kor­rek­ti­on und am Un­ter­halt des Ge­wäs­sers;
g.
wei­te­re Auf­la­gen oder Ein­rich­tun­gen im In­ter­es­se des Ge­wäs­ser­schut­zes und der Fi­sche­rei;
h.
so­weit die ent­spre­chen­den Da­ten be­reits vor­lie­gen, An­ga­ben über die Ab­fluss­men­ge Q347, das Ab­fluss­re­gime des Fliess­ge­wäs­sers ober­halb der Was­se­rent­nah­me und die dem Ge­wäs­ser in je­dem Mo­nat ent­nom­me­ne Was­ser­men­ge in m3/s, ge­mit­telt über meh­re­re Jah­re;
i.
An­ga­ben dar­über, ob das Was­ser aus ei­nem Fliess­ge­wäs­ser ent­nom­men wird, das sich in Land­schaf­ten oder Le­bens­räu­men be­fin­det, die in na­tio­na­len oder kan­to­na­len In­ven­ta­ren auf­ge­führt sind.

2 Für Ent­nah­men mit fes­ten Ein­rich­tun­gen, die nach Ar­ti­kel 30 Buch­sta­be a GSchG be­wil­ligt wer­den kön­nen und die nicht der Was­ser­kraft­nut­zung die­nen, nennt das In­ven­tar min­des­tens den Zweck der Ent­nah­me und die An­ga­ben nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a, b, d, h und i.

3 Für Ent­nah­men mit fes­ten Ein­rich­tun­gen, die nach Ar­ti­kel 30 Buch­sta­be b oder c GSchG be­wil­ligt wer­den kön­nen und die nicht der Was­ser­kraft­nut­zung die­nen, ent­hält das In­ven­tar die An­ga­ben nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b.

Art. 37 Liste der im Inventar nicht aufgeführten Wasserentnahmen  

Die Kan­to­ne er­stel­len ei­ne Lis­te der Ent­nah­men für die Was­ser­kraft­nut­zung aus Fliess­ge­wäs­sern oh­ne stän­di­ge Was­ser­füh­rung.

Art. 38 Sanierungsbericht  

1 Der Sa­nie­rungs­be­richt (Art. 82 Abs. 2 GSchG) hält für je­de im In­ven­tar nach Ar­ti­kel 36 Ab­sät­ze 1 und 2 auf­ge­führ­te Was­se­rent­nah­me fest, ob und ge­ge­be­nen­falls in wel­chem Aus­mass, aus wel­chen Grün­den und bis wann vor­aus­sicht­lich die Sa­nie­rung des Fliess­ge­wäs­sers durch­ge­führt wer­den muss.

2 Der Be­richt ent­hält für je­de Was­se­rent­nah­me ins­be­son­de­re:

a.
die Be­zeich­nung der Was­se­rent­nah­me und -rück­ga­be (Na­men, Ko­or­di­na­ten, Hö­hen ü.M., Na­men der all­fäl­li­gen Zen­tra­le und Stau­hal­tung);
b.
die Ab­fluss­men­ge Q347;
c.
An­ga­ben über das Ab­fluss­re­gime des Fliess­ge­wäs­sers ober­halb der Was­se­rent­nah­me und in der Rest­was­ser­stre­cke;
d.
die dem Ge­wäs­ser in je­dem Mo­nat ent­nom­me­ne Was­ser­men­ge in m3/s, ge­mit­telt über meh­re­re Jah­re.

3 Für Was­se­rent­nah­men, bei de­nen ei­ne Sa­nie­rung not­wen­dig ist, ent­hält der Be­richt aus­ser­dem An­ga­ben über:

a.
die Sa­nie­rungs­mass­nah­men, die oh­ne ent­schä­di­gungs­be­grün­den­den Ein­griff in das Was­ser­nut­zungs­recht an­ge­ord­net wer­den kön­nen (Art. 80 Abs. 1 GSchG);
b.
die wei­ter­ge­hen­den Sa­nie­rungs­mass­nah­men, die we­gen über­wie­gen­den öf­fent­li­chen In­ter­es­sen not­wen­dig sind (Art. 80 Abs. 2 GSchG); bei Fliess­ge­wäs­sern in Land­schaf­ten oder Le­bens­räu­men, die in na­tio­na­len oder kan­to­na­len In­ven­ta­ren auf­ge­führt sind, nennt der Be­richt die spe­zi­el­len An­for­de­run­gen an das Ge­wäs­ser, die sich aus der Be­schrei­bung des Schutz­ziels des In­ven­tars er­ge­ben;
c.
die Art der Sa­nie­rungs­mass­nah­men (hö­he­re Do­tier­was­ser­men­gen, bau­li­che, be­trieb­li­che und wei­te­re Mass­nah­men);
d.
die vor­aus­sicht­li­chen Ter­mi­ne für die Durch­füh­rung der Sa­nie­rung.
Art. 39 Auskunftspflicht  

1 Der Nut­zungs­be­rech­tig­te muss der Be­hör­de die Aus­künf­te er­tei­len, die für die Er­stel­lung des In­ven­tars und des Sa­nie­rungs­be­richts not­wen­dig sind.

2 Die Be­hör­de kann vom Nut­zungs­be­rech­tig­ten die Durch­füh­rung von Ab­fluss­mes­sun­gen ver­lan­gen.

Art. 40 Einreichen, Nachführen und Zugänglichkeit der Inventare, Listen und Sanierungsberichte  

1 Die Kan­to­ne rei­chen die In­ven­ta­re, Lis­ten und Sa­nie­rungs­be­rich­te dem BA­FU ein.

2 Sie füh­ren die In­ven­ta­re und Lis­ten nach.

3 Sie sor­gen da­für, dass die In­ven­ta­re, Lis­ten und Sa­nie­rungs­be­rich­te nach An­hö­ren der Be­trof­fe­nen öf­fent­lich zu­gäng­lich sind. Das Ge­schäfts­ge­heim­nis bleibt ge­wahrt.

Art. 41 Wasserentnahmen bei bereits erteilter Konzession  

Die Ar­ti­kel 36–40 gel­ten sinn­ge­mä­ss für ge­plan­te Was­se­rent­nah­men, für wel­che die Kon­zes­si­on vor In­kraft­tre­ten des Ge­wäs­ser­schutz­ge­set­zes er­teilt wor­den ist (Art. 83 GSchG).

7. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer 45

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

1. Abschnitt: Gewässerraum und Revitalisierung der Gewässer46

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Art. 41 a Gewässerraum für Fliessgewässer  

1 Die Brei­te des Ge­wäs­ser­raums muss in Bio­to­pen von na­tio­na­ler Be­deu­tung, in kan­to­na­len Na­tur­schutz­ge­bie­ten, in Moor­land­schaf­ten von be­son­de­rer Schön­heit und na­tio­na­ler Be­deu­tung, in Was­ser- und Zug­vo­gel­re­ser­va­ten von in­ter­na­tio­na­ler oder na­tio­na­ler Be­deu­tung so­wie, bei ge­wäs­ser­be­zo­ge­nen Schutz­zie­len, in Land­schaf­ten von na­tio­na­ler Be­deu­tung und kan­to­na­len Land­schafts­schutz­ge­bie­ten min­des­tens be­tra­gen:

a.
für Fliess­ge­wäs­ser mit ei­ner Ge­rin­ne­soh­le von we­ni­ger als 1 m na­tür­li­cher Brei­te: 11 m;
b.
für Fliess­ge­wäs­ser mit ei­ner Ge­rin­ne­soh­le von 1–5 m na­tür­li­cher Brei­te: die 6-fa­che Brei­te der Ge­rin­ne­soh­le plus 5 m;
c.
für Fliess­ge­wäs­ser mit ei­ner Ge­rin­ne­soh­le von mehr als 5 m na­tür­li­cher Brei­te: die Brei­te der Ge­rin­ne­soh­le plus 30 m.

2 In den üb­ri­gen Ge­bie­ten muss die Brei­te des Ge­wäs­ser­raums min­des­tens be­tra­gen:

a.
für Fliess­ge­wäs­ser mit ei­ner Ge­rin­ne­soh­le von we­ni­ger als 2 m na­tür­li­cher Brei­te: 11 m;
b.
für Fliess­ge­wäs­ser mit ei­ner Ge­rin­ne­soh­le von 2–15 m na­tür­li­cher Brei­te: die 2,5-fa­che Brei­te der Ge­rin­ne­soh­le plus 7 m.

3 Die nach den Ab­sät­zen 1 und 2 be­rech­ne­te Brei­te des Ge­wäs­ser­raums muss er­höht wer­den, so­weit dies er­for­der­lich ist zur Ge­währ­leis­tung:

a.
des Schut­zes vor Hoch­was­ser;
b.
des für ei­ne Re­vi­ta­li­sie­rung er­for­der­li­chen Raum­es;
c.
der Schutz­zie­le von Ob­jek­ten nach Ab­satz 1 so­wie an­de­rer über­wie­gen­der In­ter­es­sen des Na­tur- und Land­schafts­schut­zes;
d.
ei­ner Ge­wäs­ser­nut­zung.

4 So­weit der Hoch­was­ser­schutz ge­währ­leis­tet ist, kann die Brei­te des Ge­wäs­ser­raums an­ge­passt wer­den:

a.
den bau­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten in dicht über­bau­ten Ge­bie­ten;
b.
den to­po­gra­fi­schen Ver­hält­nis­sen in Ge­wäs­ser­ab­schnit­ten:
1.
in de­nen das Ge­wäs­ser den Tal­bo­den weit­ge­hend aus­füllt, und
2.
die beid­sei­tig von Hän­gen ge­säumt sind, de­ren Steil­heit kei­ne land­wirt­schaft­li­che Be­wirt­schaf­tung zu­lässt.47

5 So­weit kei­ne über­wie­gen­den In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen, kann auf die Fest­le­gung des Ge­wäs­ser­raums ver­zich­tet wer­den, wenn das Ge­wäs­ser:

a.
sich im Wald oder in Ge­bie­ten, die im land­wirt­schaft­li­chen Pro­duk­ti­ons­ka­tas­ter ge­mä­ss der Land­wirt­schafts­ge­setz­ge­bung nicht dem Berg- oder Tal­ge­biet zu­ge­ord­net sind, be­fin­det;
b.
ein­ge­dolt ist;
c.
künst­lich an­ge­legt; oder
d.48
sehr klein ist.

47 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).

48 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).

Art. 41 b Gewässerraum für stehende Gewässer  

1 Die Brei­te des Ge­wäs­ser­raums muss, ge­mes­sen ab der Ufer­li­nie, min­des­tens 15 m be­tra­gen.

2 Die Brei­te des Ge­wäs­ser­raums nach Ab­satz 1 muss er­höht wer­den, so­weit dies er­for­der­lich ist zur Ge­währ­leis­tung:

a.
des Schut­zes vor Hoch­was­ser;
b.
des für ei­ne Re­vi­ta­li­sie­rung er­for­der­li­chen Raum­es;
c.
über­wie­gen­der In­ter­es­sen des Na­tur- und Land­schafts­schut­zes;
d.
der Ge­wäs­ser­nut­zung.

3 Die Brei­te des Ge­wäs­ser­raums kann in dicht über­bau­ten Ge­bie­ten den bau­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten an­ge­passt wer­den, so­weit der Schutz vor Hoch­was­ser ge­währ­leis­tet ist.

4 So­weit kei­ne über­wie­gen­den In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen, kann auf die Fest­le­gung des Ge­wäs­ser­raums ver­zich­tet wer­den, wenn das Ge­wäs­ser:

a.
sich im Wald oder in Ge­bie­ten, die im land­wirt­schaft­li­chen Pro­duk­ti­ons­ka­tas­ter ge­mä­ss der Land­wirt­schafts­ge­setz­ge­bung nicht dem Berg- oder Tal­ge­biet zu­ge­ord­net sind, be­fin­det;
b.
ei­ne Was­ser­flä­che von we­ni­ger als 0,5 ha hat; oder
c.
künst­lich an­ge­legt ist.
Art. 41 c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums  

1 Im Ge­wäs­ser­raum dür­fen nur stand­ort­ge­bun­de­ne, im öf­fent­li­chen In­ter­es­se lie­gen­de An­la­gen wie Fuss- und Wan­der­we­ge, Fluss­kraft­wer­ke oder Brücken er­stellt wer­den. So­fern kei­ne über­wie­gen­den In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen, kann die Be­hör­de aus­ser­dem die Er­stel­lung fol­gen­der An­la­gen be­wil­li­gen:

a.
zo­nen­kon­for­me An­la­gen in dicht über­bau­ten Ge­bie­ten;
abis.49
zo­nen­kon­for­me An­la­gen aus­ser­halb von dicht über­bau­ten Ge­bie­ten auf ein­zel­nen un­über­bau­ten Par­zel­len in­ner­halb ei­ner Rei­he von meh­re­ren über­bau­ten Par­zel­len;
b.
land- und forst­wirt­schaft­li­che Spur- und Kies­we­ge mit ei­nem Ab­stand von min­des­tens 3 m von der Ufer­li­nie des Ge­wäs­sers, wenn to­po­gra­fisch be­schränk­te Platz­ver­hält­nis­se vor­lie­gen;
c.
stand­ort­ge­bun­de­ne Tei­le von An­la­gen, die der Was­se­rent­nah­me oder ‑ein­lei­tung die­nen;
d.50
der Ge­wäs­ser­nut­zung die­nen­de Klein­an­la­gen.51

2 An­la­gen so­wie Dau­er­kul­tu­ren nach Ar­ti­kel 22 Ab­satz 1 Buch­sta­ben a–c, e und g–i der Land­wirt­schaft­li­chen Be­griffs­ver­ord­nung vom 7. De­zem­ber 199852 im Ge­wäs­ser­raum sind in ih­rem Be­stand grund­sätz­lich ge­schützt, so­fern sie recht­mäs­sig er­stellt wur­den und be­stim­mungs­ge­mä­ss nutz­bar sind.53

3 Im Ge­wäs­ser­raum dür­fen kei­ne Dün­ger und Pflan­zen­schutz­mit­tel aus­ge­bracht wer­den. Ein­zel­stock­be­hand­lun­gen von Pro­blem­p­flan­zen sind aus­ser­halb ei­nes 3 m brei­ten Strei­fens ent­lang des Ge­wäs­sers zu­läs­sig, so­fern die­se nicht mit ei­nem an­ge­mes­se­nen Auf­wand me­cha­nisch be­kämpft wer­den kön­nen.

4 Der Ge­wäs­ser­raum darf land­wirt­schaft­lich ge­nutzt wer­den, so­fern er ge­mä­ss den An­for­de­run­gen der Di­rekt­zah­lungs­ver­ord­nung vom 23. Ok­to­ber 201354 als Streu­e­flä­che, He­cke, Feld- und Ufer­ge­hölz, Ufer­wie­se, ex­ten­siv ge­nutz­te Wie­se, ex­ten­siv ge­nutz­te Wei­de oder als Wald­wei­de be­wirt­schaf­tet wird. Die­se An­for­de­run­gen gel­ten auch für die ent­spre­chen­de Be­wirt­schaf­tung von Flä­chen aus­ser­halb der land­wirt­schaft­li­chen Nutz­flä­che.55

4bis Reicht der Ge­wäs­ser­raum bei Stras­sen und We­gen mit ei­ner Trag­schicht oder bei Ei­sen­bahn­li­ni­en ent­lang von Ge­wäs­sern land­sei­tig nur we­ni­ge Me­ter über die Ver­kehrs­an­la­ge hin­aus, so kann die Be­hör­de für den land­sei­ti­gen Teil des Ge­wäs­ser­raums Aus­nah­men von den Be­wirt­schaf­tungs­ein­schrän­kun­gen nach den Ab­sät­zen 3 und 4 be­wil­li­gen, wenn kei­ne Dün­ger oder Pflan­zen­schutz­mit­tel ins Ge­wäs­ser ge­lan­gen kön­nen.56

5 Mass­nah­men ge­gen die na­tür­li­che Ero­si­on der Ufer des Ge­wäs­sers sind nur zu­läs­sig, so­weit dies für den Schutz vor Hoch­was­ser oder zur Ver­hin­de­rung ei­nes un­ver­hält­nis­mäs­si­gen Ver­lus­tes an land­wirt­schaft­li­cher Nutz­flä­che er­for­der­lich ist.

6 Es gel­ten nicht:

a.
die Ab­sät­ze 1–5 für den Teil des Ge­wäs­ser­raums, der aus­sch­liess­lich der Ge­währ­leis­tung ei­ner Ge­wäs­ser­nut­zung dient;
b.
die Ab­sät­ze 3 und 4 für den Ge­wäs­ser­raum von ein­ge­dol­ten Ge­wäs­sern.

49 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).

50 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).

51 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).

52 SR 910.91

53 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).

54 SR 910.13

55 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. IV der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 737).

56 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).

Art. 41cbis Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum 57  

1 Acker­fä­hi­ges Kul­tur­land mit der Qua­li­tät von Frucht­fol­ge­flä­chen im Ge­wäs­ser­raum ist von den Kan­to­nen bei der In­ven­ta­ri­sie­rung der Frucht­fol­ge­flä­chen nach Ar­ti­kel 28 der Raum­pla­nungs­ver­ord­nung vom 28. Ju­ni 200058 se­pa­rat aus­zu­wei­sen. Es kann wei­ter­hin an den kan­to­na­len Min­de­st­um­fang der Frucht­fol­ge­flä­chen an­ge­rech­net wer­den. Liegt ein ent­spre­chen­der Bun­des­rats­be­schluss (Art. 5 GSchG) vor, so dür­fen die­se Flä­chen in Not­la­gen in­ten­siv be­wirt­schaf­tet wer­den.

2 Für acker­fä­hi­ges Kul­tur­land mit der Qua­li­tät von Frucht­fol­ge­flä­chen im Ge­wäs­ser­raum, das be­nö­tigt wird, um bau­li­che Mass­nah­men des Hoch­was­ser­schut­zes oder der Re­vi­ta­li­sie­rung um­zu­set­zen, ist nach den Vor­ga­ben des Sach­plans Frucht­fol­ge­flä­chen (Art. 29 der Raum­pla­nungs­ver­ord­nung vom 28. Ju­ni 2000) Er­satz zu leis­ten.

57 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015 (AS 2015 4791). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).

58 SR 700.1

Art. 41 d Planung von Revitalisierungen  

1 Die Kan­to­ne er­ar­bei­ten die Grund­la­gen, die für die Pla­nung der Re­vi­ta­li­sie­run­gen der Ge­wäs­ser not­wen­dig sind. Die Grund­la­gen ent­hal­ten ins­be­son­de­re An­ga­ben über:

a.
den öko­mor­pho­lo­gi­schen Zu­stand der Ge­wäs­ser;
b.
die An­la­gen im Ge­wäs­ser­raum;
c.
das öko­lo­gi­sche Po­ten­zi­al und die land­schaft­li­che Be­deu­tung der Ge­wäs­ser.

2 Sie le­gen in ei­ner Pla­nung für einen Zeit­raum von 20 Jah­ren die zu re­vi­ta­li­sie­ren­den Ge­wäs­ser­ab­schnit­te, die Art der Re­vi­ta­li­sie­rungs­mass­nah­men und die Fris­ten fest, in­nert wel­cher die Mass­nah­men um­ge­setzt wer­den, und stim­men die Pla­nung so­weit er­for­der­lich mit den Nach­bar­kan­to­nen ab. Re­vi­ta­li­sie­run­gen sind vor­ran­gig vor­zu­se­hen, wenn de­ren Nut­zen:

a.
für die Na­tur und die Land­schaft gross ist;
b.
im Ver­hält­nis zum vor­aus­sicht­li­chen Auf­wand gross ist;
c.
durch das Zu­sam­men­wir­ken mit an­de­ren Mass­nah­men zum Schutz der na­tür­li­chen Le­bens­räu­me oder zum Schutz vor Hoch­was­ser ver­grös­sert wird.

3 Sie ver­ab­schie­den die Pla­nung nach Ab­satz 2 für Fliess­ge­wäs­ser bis zum 31. De­zem­ber 2014 und für ste­hen­de Ge­wäs­ser bis zum 31. De­zem­ber 2022. Sie un­ter­brei­ten die Pla­nun­gen dem BA­FU je­weils ein Jahr vor de­ren Ver­ab­schie­dung zur Stel­lung­nah­me.59

4 Sie er­neu­ern die Pla­nung nach Ab­satz 2 al­le 12 Jah­re für einen Zeit­raum von 20 Jah­ren und un­ter­brei­ten die­se dem BA­FU je­weils ein Jahr vor de­ren Ver­ab­schie­dung zur Stel­lung­nah­me.

59 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 4 der V vom 28. Jan. 2015 über An­pas­sun­gen des Ver­ord­nungs­rechts im Um­welt­be­reich, ins­be­son­de­re hin­sicht­lich der Pro­gramm­ver­ein­ba­run­gen für die Pro­gramm­pe­ri­ode 2016–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 427).

2. Abschnitt: Schwall und Sunk60

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

Art. 41 e Wesentliche Beeinträchtigung durch Schwall und Sunk  

Ei­ne we­sent­li­che Be­ein­träch­ti­gung der ein­hei­mi­schen Tie­re und Pflan­zen so­wie von de­ren Le­bens­räu­men durch Schwall und Sunk liegt vor, wenn:

a.
die Ab­fluss­men­ge bei Schwall min­des­tens 1,5-mal grös­ser ist als bei Sunk; und
b.
die stand­ort­ge­rech­te Men­ge, Zu­sam­men­set­zung und Viel­falt der pflanz­li­chen und tie­ri­schen Le­bens­ge­mein­schaf­ten nach­tei­lig ver­än­dert wer­den, ins­be­son­de­re weil re­gel­mäs­sig und auf un­na­tür­li­che Wei­se Fi­sche stran­den, Fisch­laich­plät­ze zer­stört wer­den, Was­ser­tie­re ab­ge­schwemmt wer­den, Trü­bun­gen ent­ste­hen oder die Was­ser­tem­pe­ra­tur in un­zu­läs­si­ger Wei­se ver­än­dert wird.
Art. 41 f Planung der Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk  

1 Die Kan­to­ne rei­chen dem BA­FU ei­ne Pla­nung der Mass­nah­men zur Sa­nie­rung von Was­ser­kraft­wer­ken, die Schwall und Sunk ver­ur­sa­chen, nach den in An­hang 4a Zif­fer 2 be­schrie­be­nen Schrit­ten ein.

2 Die In­ha­ber von Was­ser­kraft­wer­ken müs­sen der für die Pla­nung zu­stän­di­gen Be­hör­de Zu­tritt ge­wäh­ren und die er­for­der­li­chen Aus­künf­te er­tei­len, ins­be­son­de­re über:

a.
die Ko­or­di­na­ten und die Be­zeich­nung der ein­zel­nen An­lagen­tei­le;
b.
die Ab­fluss­men­gen des be­trof­fe­nen Ge­wäs­sers mit Mess­wer­ten im Ab­stand von höchs­tens 15 Mi­nu­ten (Gan­g­li­nie) über den Zeit­raum der letz­ten fünf Jah­re; lie­gen sol­che Mess­wer­te nicht vor, kann die Gan­g­li­nie aus An­ga­ben zur Pro­duk­ti­on des Was­ser­kraft­werks und dem Ab­fluss im Ge­wäs­ser be­rech­net wer­den;
c.
die durch­ge­führ­ten und die ge­plan­ten Mass­nah­men zur Ver­min­de­rung der Aus­wir­kun­gen von Schwall und Sunk;
d.
die vor­han­de­nen Un­ter­su­chungs­er­geb­nis­se zu den Aus­wir­kun­gen von Schwall und Sunk;
e.
die vor­ge­se­he­nen bau­li­chen und be­trieb­li­chen Ver­än­de­run­gen der An­la­ge.
Art. 41 g Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk  

1 Die kan­to­na­le Be­hör­de ord­net ge­stützt auf die Pla­nung der Mass­nah­men die Sa­nie­run­gen bei Schwall und Sunk an und ver­pflich­tet die In­ha­ber von Was­ser­kraft­wer­ken, zur Um­set­zung der Pla­nung ver­schie­de­ne Va­ri­an­ten von Sa­nie­rungs­mass­nah­men zu prü­fen.

2 Be­vor sie über das Sa­nie­rungs­pro­jekt ent­schei­det, hört sie das BA­FU an. Das BA­FU prüft im Hin­blick auf das Ge­such nach Ar­ti­kel 30 Ab­satz 1 der Ener­gie­ver­ord­nung vom 1. No­vem­ber 201761 (EnV), ob die Kri­te­ri­en nach An­hang 3 Zif­fer 2 EnV er­füllt sind.62

3 Die In­ha­ber von Was­ser­kraft­wer­ken prü­fen nach An­ord­nung der Be­hör­de die Wirk­sam­keit der ge­trof­fe­nen Mass­nah­men.

61 SR 730.01

62Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss An­hang 7 Ziff. II 2 der Ener­gie­ver­ord­nung vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6889).

3. Abschnitt: Spülung und Entleerung von Stauräumen 63

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

Art. 42 64  

1 Be­vor ei­ne Be­hör­de ei­ne Spü­lung oder Ent­lee­rung ei­nes Stau­rau­mes be­wil­ligt, stellt sie si­cher, dass die Se­di­men­te an­ders als durch Aus­schwem­mung ent­fernt wer­den, wenn dies um­welt­ver­träg­lich und wirt­schaft­lich trag­bar ist.

2 Bei der Aus­schwem­mung von Se­di­men­ten stellt die Be­hör­de si­cher, dass Le­bens­ge­mein­schaf­ten von Pflan­zen, Tie­ren und Mi­kro­or­ga­nis­men mög­lichst we­nig be­ein­träch­tigt wer­den, ins­be­son­de­re in­dem sie fest­legt:

a.
Zeit­punkt und Art der Spü­lung oder Ent­lee­rung;
b.
die ma­xi­ma­le Schweb­stoff­kon­zen­tra­ti­on, die im Ge­wäs­ser wäh­rend der Spü­lung oder Ent­lee­rung ein­ge­hal­ten wer­den muss;
c.
in wel­chem Um­fang nach­ge­spült wer­den muss, da­mit wäh­rend der Spü­lung oder Ent­lee­rung im Fliess­ge­wäs­ser ab­ge­la­ger­tes Fein­ma­te­ri­al ent­fernt wird.

3 Die Ab­sät­ze 1 und 2 gel­ten nicht für so­for­ti­ge Ab­sen­kun­gen auf­grund aus­ser-or­dent­li­cher Er­eig­nis­se (Art. 40 Abs. 3 GSchG).

64 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, mit Wir­kung seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

4. Abschnitt: Geschiebehaushalt 65

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

Art. 42a Wesentliche Beeinträchtigung durch veränderten Geschiebehaushalt 66  

Ei­ne we­sent­li­che Be­ein­träch­ti­gung der ein­hei­mi­schen Tie­re und Pflan­zen so­wie von de­ren Le­bens­räu­men durch einen ver­än­der­ten Ge­schie­be­haus­halt liegt vor, wenn An­la­gen wie Was­ser­kraft­wer­ke, Kie­sent­nah­men, Ge­schie­bes­amm­ler oder Ge­wäs­ser­ver­bau­un­gen die mor­pho­lo­gi­schen Struk­tu­ren oder die mor­pho­lo­gi­sche Dy­na­mik des Ge­wäs­sers nach­tei­lig ver­än­dern.

66 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

Art. 42b Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts 67  

1 Die Kan­to­ne rei­chen dem BA­FU ei­ne Pla­nung der Mass­nah­men zur Sa­nie­rung des Ge­schie­be­haus­halts nach den in An­hang 4a Zif­fer 3 be­schrie­be­nen Schrit­ten ein.

2 Die In­ha­ber von An­la­gen müs­sen der für die Pla­nung zu­stän­di­gen Be­hör­de Zu­tritt ge­wäh­ren und die er­for­der­li­chen Aus­künf­te er­tei­len, ins­be­son­de­re über:

a.
die Ko­or­di­na­ten und die Be­zeich­nung der An­la­gen und bei Was­ser­kraft­wer­ken der ein­zel­nen An­lagen­tei­le;
b.
den Um­gang mit Ge­schie­be;
c.
die durch­ge­führ­ten und die ge­plan­ten Mass­nah­men zur Ver­bes­se­rung des Ge­schie­be­haus­halts;
d.
die vor­han­de­nen Un­ter­su­chungs­er­geb­nis­se zum Ge­schie­be­haus­halt;
e.
die vor­ge­se­he­nen bau­li­chen und be­trieb­li­chen Ver­än­de­run­gen der An­la­ge.

67 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

Art. 42c Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts 68  

1 Die Kan­to­ne er­stel­len für An­la­gen, für die ge­mä­ss der Pla­nung Mass­nah­men zur Sa­nie­rung des Ge­schie­be­haus­halts zu tref­fen sind, ei­ne Stu­die über die Art und den Um­fang der not­wen­di­gen Mass­nah­men.

2 Die kan­to­na­le Be­hör­de ord­net ge­stützt auf die Stu­die nach Ab­satz 1 die Sa­nie­run­gen an. Bei Was­ser­kraft­wer­ken muss das Ge­schie­be so­weit mög­lich durch die An­la­ge durch­ge­lei­tet wer­den.

3 Be­vor sie bei Was­ser­kraft­wer­ken über das Sa­nie­rungs­pro­jekt ent­schei­det, hört sie das BA­FU an. Das BA­FU prüft im Hin­blick auf das Ge­such nach Ar­ti­kel 30 Ab­satz 1 EnV69, ob die Kri­te­ri­en nach An­hang 3 Zif­fer 2 EnV er­füllt sind.70

4 Die In­ha­ber von Was­ser­kraft­wer­ken prü­fen nach An­ord­nung der kan­to­na­len Be­hör­de die Wirk­sam­keit der ge­trof­fe­nen Mass­nah­men.

68 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

69 SR 730.01

70Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss An­hang 7 Ziff. II 2 der Ener­gie­ver­ord­nung vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6889).

Art. 43 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Fliessgewässern  

1 Da­mit bei der Aus­beu­tung von Kies, Sand und an­de­rem Ma­te­ri­al der Ge­schie­be­haus­halt ei­nes Fliess­ge­wäs­sers nicht nach­tei­lig be­ein­flusst wird (Art. 44 Abs. 2 Bst. c GSchG), muss die Be­hör­de ins­be­son­de­re si­cher­stel­len, dass:

a.
dem Fliess­ge­wäs­ser lang­fris­tig nicht mehr Ge­schie­be ent­nom­men als na­tür­li­cher­wei­se zu­ge­führt wird;
b.
die Aus­beu­tung lang­fris­tig nicht zu ei­ner Ab­sen­kung der Soh­le aus­ser­halb des Ab­bau­pe­ri­me­ters führt;
c.
die Aus­beu­tung die Er­hal­tung und Wie­der­her­stel­lung von in­ven­ta­ri­sier­ten Au­en nicht ver­un­mög­licht;
d.
die Aus­beu­tung nicht zu ei­ner er­heb­li­chen Ver­än­de­rung der Korn­grös­sen­ver­tei­lung des Soh­len­ma­te­ri­als aus­ser­halb des Ab­bau­pe­ri­me­ters führt.

2 Aus­beu­tun­gen nach Ab­satz 1 dür­fen nicht zu Trü­bun­gen füh­ren, die Fisch­ge­wäs­ser be­ein­träch­ti­gen kön­nen.

5. Abschnitt: Drainagewasser aus Untertagebauten 71

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

Art. 44 72  

1 Drai­na­ge­was­ser aus Un­ter­ta­ge­bau­ten muss so ge­fasst und ab­ge­lei­tet wer­den, dass es bei de­ren Be­trieb, ins­be­son­de­re durch aus­ser­or­dent­li­che Er­eig­nis­se, nicht ver­un­rei­nigt wer­den kann; dies gilt nicht für klei­ne Men­gen von Drai­na­ge­was­ser, wenn durch Rück­hal­te­mass­nah­men ver­hin­dert wird, dass ein Ge­wäs­ser ver­un­rei­nigt wer­den kann.

2 Für die Ein­lei­tung von Drai­na­ge­was­ser aus Un­ter­ta­ge­bau­ten in Fliess­ge­wäs­ser gilt:

a.
Das Ein­lauf­bau­werk muss ei­ne ra­sche Durch­mi­schung ge­währ­leis­ten.
b.
Die Auf­wär­mung des Ge­wäs­sers darf ge­gen­über dem mög­lichst un­be­ein­fluss­ten Zu­stand höchs­tens 3 °C, in Ge­wäs­ser­ab­schnit­ten der Fo­rel­len­re­gi­on höchs­tens 1,5 °C, be­tra­gen.
c.
Die Ein­lei­tung darf nicht da­zu füh­ren, dass die Was­ser­tem­pe­ra­tur 25 °C über­schrei­tet.

3 Die Be­hör­de legt ent­spre­chend den ört­li­chen Ver­hält­nis­sen fest:

a.
An­for­de­run­gen an die Ein­lei­tung in Seen und an die Ver­si­cke­rung;
b.
nö­ti­gen­falls wei­te­re An­for­de­run­gen an die Ein­lei­tung in Fliess­ge­wäs­ser.

72 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, mit Wir­kung seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

8. Kapitel: Vollzug

Art. 45 Vollzug durch Kantone und Bund 73  

1 Die Kan­to­ne voll­zie­hen die­se Ver­ord­nung, so­weit die­se den Voll­zug nicht dem Bund über­trägt.

2 Wen­den Bun­des­be­hör­den an­de­re Bun­des­ge­set­ze oder völ­ker­recht­li­che Ver­ein­ba­run­gen oder Be­schlüs­se an, die Ge­gen­stän­de die­ser Ver­ord­nung be­tref­fen, so voll­zie­hen sie da­bei auch die­se Ver­ord­nung. Für die Mit­wir­kung des BA­FU und der Kan­to­ne gilt Ar­ti­kel 48 Ab­satz 1 GSchG; ge­setz­li­che Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten blei­ben vor­be­hal­ten.

3 Die Bun­des­be­hör­den be­rück­sich­ti­gen auf An­trag der Kan­to­ne de­ren Vor­schrif­ten und Mass­nah­men, so­weit da­durch die Er­fül­lung der Auf­ga­ben des Bun­des nicht ver­un­mög­licht oder un­ver­hält­nis­mäs­sig er­schwert wird.

4 Er­las­sen die Bun­des­be­hör­den Ver­wal­tungs­ver­ord­nun­gen wie Richt­li­ni­en oder Wei­sun­gen, die den Ge­wäs­ser­schutz be­tref­fen, so hö­ren sie das BA­FU an.

5 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Um­welt, Ver­kehr, Ener­gie und Kom­mu­ni­ka­ti­on (De­par­te­ment) kann, so­weit er­for­der­lich, die Lis­ten der Pa­ra­me­ter und der nu­me­ri­schen An­for­de­run­gen an die Was­ser­qua­li­tät nach An­hang 2 Zif­fer 11 Ab­satz 3, Zif­fer 12 Ab­satz 5 und Zif­fer 22 Ab­satz 2 än­dern.74

73 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 12 der V vom 2. Fe­br. 2000 zum BG über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

74 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).

Art. 46 Koordination 75  

1 Die Kan­to­ne stim­men die Mass­nah­men nach die­ser Ver­ord­nung so­weit er­for­der­lich auf­ein­an­der und mit Mass­nah­men aus an­de­ren Be­rei­chen ab. Sie sor­gen aus­ser­dem für ei­ne Ko­or­di­na­ti­on der Mass­nah­men mit den Nach­bar­kan­to­nen.76

1bis Sie be­rück­sich­ti­gen bei der Er­stel­lung der Richt- und Nut­zungs­pla­nung die Pla­nun­gen nach die­ser Ver­ord­nung.77

2 Bei der Er­stel­lung der Ver­sor­gungs­pla­nung für Trink­was­ser er­fas­sen sie die ge­nutz­ten und die zur Nut­zung vor­ge­se­he­nen Grund­was­ser­vor­kom­men und sor­gen da­für, dass Was­se­rent­nah­men so auf­ein­an­der ab­ge­stimmt wer­den, dass kei­ne über­mäs­si­gen Ent­nah­men er­fol­gen und die Grund­was­ser­vor­kom­men haus­häl­te­risch ge­nutzt wer­den.

3 Bei der Er­tei­lung von Be­wil­li­gun­gen für Ein­lei­tun­gen und Ver­si­cke­run­gen nach den Ar­ti­keln 6–8 be­rück­sich­tigt die Be­hör­de auch die An­for­de­run­gen des Um­welt­schutz­ge­set­zes vom 7. Ok­to­ber 198378 an den Schutz der Be­völ­ke­rung vor Ge­ruch­sim­mis­sio­nen so­wie die An­for­de­run­gen des Ar­beits­ge­set­zes vom 13. März 196479 und des Un­fall­ver­si­che­rungs­ge­set­zes vom 20. März 198180 an den Schutz der Ge­sund­heit des Per­so­nals von Ab­was­ser­an­la­gen.

75 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

76 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

77 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

78 SR 814.01

79 SR 822.11

80 SR 832.20

Art. 47 Vorgehen bei verunreinigten Gewässern  

1 Stellt die Be­hör­de fest, dass ein Ge­wäs­ser die An­for­de­run­gen an die Was­ser­qua­li­tät nach An­hang 2 nicht er­füllt oder dass die be­son­de­re Nut­zung des Ge­wäs­sers nicht ge­währ­leis­tet ist, so:

a.
er­mit­telt und be­wer­tet sie die Art und das Aus­mass der Ver­un­rei­ni­gung;
b.
er­mit­telt sie die Ur­sa­chen der Ver­un­rei­ni­gung;
c.
be­ur­teilt sie die Wirk­sam­keit der mög­li­chen Mass­nah­men;
d.
sorgt sie da­für, dass ge­stützt auf die ent­spre­chen­den Vor­schrif­ten die er­for­der­li­chen Mass­nah­men ge­trof­fen wer­den.

2 Sind meh­re­re Quel­len an der Ver­un­rei­ni­gung be­tei­ligt, so sind die bei den Ver­ur­sa­chern er­for­der­li­chen Mass­nah­men auf­ein­an­der ab­zu­stim­men.

Art. 47a Kontrolle der Befüll- und Waschplätze 81  

1 Die Kan­to­ne er­he­ben und kon­trol­lie­ren min­des­tens ein­mal in­ner­halb von vier Jah­ren die Be­füll- und Wasch­plät­ze von be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Ver­wen­de­rin­nen und Ver­wen­dern von Pflan­zen­schutz­mit­teln, auf de­nen Spritz- und Sprüh­ge­rä­te be­füllt oder ge­rei­nigt wer­den.

2 Sie sor­gen da­für, dass die fest­ge­stell­ten Män­gel je nach Schwe­re der Ge­wäs­ser­ge­fähr­dung um­ge­hend, spä­tes­tens aber in­ner­halb von zwei Jah­ren, be­ho­ben wer­den.

3 Sie er­stat­ten dem BA­FU al­le vier Jah­re Be­richt über den Stand der Er­he­bun­gen, der Kon­trol­len, die fest­ge­stell­ten Män­gel und de­ren Be­he­bung.

81 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Fe­br. 2023 (AS 2023 3). Sie­he auch die UeB die­ser Änd. am Schluss des Tex­tes.

Art. 48 Untersuchungen und Ermittlungen  

1 Un­ter­su­chun­gen und Er­mitt­lun­gen rich­ten sich nach den an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik; als sol­che gel­ten ins­be­son­de­re die ent­spre­chen­den Nor­men des CEN (Eu­ro­päi­sches Ko­mi­tee für Nor­mung)82 oder an­de­re Nor­men, die gleich­wer­ti­ge Er­geb­nis­se lie­fern.

2 So­weit die­se Ver­ord­nung kei­ne Vor­schrif­ten über die Art und Häu­fig­keit der Pro­be­nah­men und die Er­mitt­lung der Ein­hal­tung der An­for­de­run­gen ent­hält, legt dies die Be­hör­de im Ein­zel­fall fest.

3 Die Kan­to­ne tei­len dem BA­FU nach des­sen Vor­ga­ben die Er­geb­nis­se ih­rer Un­ter­su­chun­gen und Er­mitt­lun­gen zu Pes­ti­zi­den in den Ge­wäs­sern jähr­lich bis zum 1. Ju­ni mit.83

82 Die Nor­men kön­nen kos­ten­los ein­ge­se­hen und ge­gen Be­zah­lung be­zo­gen wer­den bei der Schwei­ze­ri­schen Nor­men-Ver­ei­ni­gung (SNV), Sul­zer­al­lee 70, 8404Win­ter­thur; www.snv.ch.

83 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Fe­br. 2023 (AS 2023 3).

Art. 48a Meldung von Grenzwertüberschreitungen 84  

1 Das BA­FU mel­det den Zu­las­sungs­stel­len für Pflan­zen­schutz­mit­tel und für Bio­zid­pro­duk­te Pes­ti­zi­de zur Über­prü­fung der Zu­las­sung, wenn:

a.
die­se oder ih­re Ab­bau­pro­duk­te den Grenz­wert von 0,1 µg/l in Ge­wäs­sern, die der Trink­was­ser­nut­zung die­nen oder da­für vor­ge­se­hen sind, wie­der­holt und ver­brei­tet über­schrei­ten (Art. 9 Abs. 3 Bst. a GSchG); oder
b.
die­se die öko­to­xi­ko­lo­gi­schen Grenz­wer­te in Ober­flä­chen­ge­wäs­sern wie­der­holt und ver­brei­tet über­schrei­ten (Art. 9 Abs. 3 Bst. b GSchG).

2 Als öko­to­xi­ko­lo­gi­sche Grenz­wer­te gel­ten die nu­me­ri­schen An­for­de­run­gen an die Was­ser­qua­li­tät ge­mä­ss An­hang 2 Zif­fer 11 Ab­satz 3 Ta­bel­le Num­mer 4, die vom ge­ne­rel­len Wert von 0,1 µg/l ab­wei­chen.

3 Ein Grenz­wert ge­mä­ss Ar­ti­kel 9 Ab­satz 3 GSchG gilt dann für Ge­wäs­ser, die der Trink­was­ser­nut­zung die­nen oder da­für vor­ge­se­hen sind, als wie­der­holt und ver­brei­tet über­schrit­ten, wenn:

a.
er in­ner­halb ei­nes Jah­res in min­des­tens drei Kan­to­nen;
b.
min­des­tens in fünf Pro­zent al­ler un­ter­such­ten Ge­wäs­sern über­schrit­ten wird; und
c.
ei­ne Ver­brei­tung nach Buch­sta­ben a und b min­des­tens in zwei von fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren ge­mes­sen wird.

4 Ein Grenz­wert ge­mä­ss Ar­ti­kel 9 Ab­satz 3 GSchG gilt dann für Ober­flä­chen­ge­wäs­ser als wie­der­holt und ver­brei­tet über­schrit­ten, wenn:

a.
er in­ner­halb ei­nes Jah­res in min­des­tens drei Kan­to­nen;
b.
min­des­tens in 10 Pro­zent al­ler un­ter­such­ten Ge­wäs­sern über­schrit­ten wird; und
c.
ei­ne Ver­brei­tung nach Buch­sta­ben a und b min­des­tens in zwei von fünf auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren ge­mes­sen wird.

84 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 16. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Fe­br. 2023 (AS 2023 3).

Art. 49 Information  

1 Das BA­FU in­for­miert über den Zu­stand der Ge­wäs­ser und den Ge­wäs­ser­schutz, so­weit dies im ge­samtschwei­ze­ri­schen In­ter­es­se liegt; es ver­öf­fent­licht ins­be­son­de­re Be­rich­te über den Stand des Ge­wäs­ser­schut­zes in der Schweiz. Die Kan­to­ne stel­len ihm die not­wen­di­gen An­ga­ben zur Ver­fü­gung.

2 Die Kan­to­ne in­for­mie­ren über den Zu­stand der Ge­wäs­ser und den Ge­wäs­ser­schutz in ih­rem Kan­ton; da­bei in­for­mie­ren sie auch über die ge­trof­fe­nen Mass­nah­men und de­ren Wirk­sam­keit so­wie über Ba­de­plät­ze, bei de­nen die Vor­aus­set­zun­gen für das Ba­den (An­hang 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. e) nicht er­füllt sind.85

85 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

Art. 49a Geoinformation 86  

Das BA­FU gibt die mi­ni­ma­len Geo­da­ten­mo­del­le und Dar­stel­lungs­mo­del­le für Geo­ba­sis­da­ten nach die­ser Ver­ord­nung vor, für die es im An­hang 1 der Geo­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung vom 21. Mai 200887 als Fach­stel­le des Bun­des be­zeich­net ist.

86 Ein­ge­fügt durch An­hang 2 Ziff. 7 der V vom 21. Mai 2008 über Geo­in­for­ma­ti­on, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2809).

87 SR 510.620

Art. 5088  

88 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. III 2 der V vom 12. Aug. 2015, mit Wir­kung seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 2903).

Art. 51 Internationale Beschlüsse, Empfehlungen und Kommissionen 89  

1 Das De­par­te­ment ist er­mäch­tigt, Be­schlüs­se und Emp­feh­lun­gen, die ge­stützt auf die fol­gen­den völ­ker­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen er­fol­gen, mit Zu­stim­mung des Eid­ge­nös­si­schen De­par­te­ments für Wirt­schaft, Bil­dung und For­schung zu ge­neh­mi­gen:90

a.
Über­ein­kom­men vom 22. Sep­tem­ber 199291 über den Schutz der Mee­res­um­welt des Nord­ost-At­lan­tiks (OSPAR-Über­ein­kom­men);
b.
Ver­ein­ba­rung vom 29. April 196392 über die In­ter­na­tio­na­le Kom­mis­si­on zum Schut­ze des Rheins ge­gen Ver­un­rei­ni­gung;
c.
Über­ein­kom­men vom 3. De­zem­ber 197693 zum Schutz des Rheins ge­gen che­mi­sche Ver­un­rei­ni­gung.

2 Das BA­FU stellt die ge­neh­mig­ten Be­schlüs­se und Emp­feh­lun­gen Drit­ten auf Ver­lan­gen zu.

3 Das De­par­te­ment wählt die Mit­glie­der der schwei­ze­ri­schen De­le­ga­tio­nen in den zwi­schen­staat­li­chen Kom­mis­sio­nen für den Ge­wäs­ser­schutz.94

89 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 12 der V vom 2. Fe­br. 2000 zum BG über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

90 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).

91 SR 0.814.293

92 [AS 1965 388; 1979 93. AS 2003 1934Art. 19 Ziff. 2 und 3]. Heu­te: Über­eink. vom 12. April 1999 zum Schutz des Rheins (SR 0.814.284).

93 [AS 1979 97; 1983 323; 1989 161. AS 2003 1934Art. 19 Ziff. 2]

94 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 12 der V vom 2. Fe­br. 2000 zum BG über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 703).

8a. Kapitel: Abwasserabgabe des Bundes95

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).

Art. 51 a Abgabesatz  

Die Hö­he der Ab­ga­be nach Ar­ti­kel 60b GSchG be­trägt jähr­lich 9 Fran­ken pro Ein­woh­ner. Mass­ge­bend ist die An­zahl der Ein­woh­ner, die am 1. Ja­nu­ar des Ka­len­der­jah­res, für wel­ches die Ab­ga­be er­ho­ben wird, an die Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge an­ge­schlos­sen sind.

Art. 51 b Angaben der Kantone  

Die Kan­to­ne müs­sen dem BA­FU:

a.
jähr­lich bis zum 31. März für je­de zen­tra­le Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge auf ih­rem Ge­biet die An­zahl der am 1. Ja­nu­ar des lau­fen­den Ka­len­der­jah­res an die An­la­gen an­ge­schlos­se­nen Ein­woh­ner mel­den;
b.
die bei ih­nen nach Ar­ti­kel 60b Ab­satz 2 GSchG bis zum 30. Sep­tem­ber ei­nes Ka­len­der­jah­res ein­ge­gan­ge­nen Schluss­ab­rech­nun­gen mit dem Ge­such um Ab­gel­tun­gen bis am 31. Ok­to­ber des­sel­ben Ka­len­der­jah­res ein­rei­chen.
Art. 51 c Erhebung der Abgabe  

1 Das BA­FU stellt den Ab­ga­be­pflich­ti­gen die Ab­ga­be für das lau­fen­de Ka­len­der­jahr jähr­lich bis zum 1. Ju­ni in Rech­nung. Es er­lässt bei Strei­tig­kei­ten über die Rech­nung ei­ne Ge­büh­ren­ver­fü­gung.

2 Auf Ge­such des Kan­tons kann das BA­FU die Ab­ga­be dem Kan­ton in Rech­nung stel­len, so­fern die­ser dar­legt, dass er bei den Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen auf sei­nem Ge­biet die Ab­ga­be nach den glei­chen Vor­ga­ben wie das BA­FU er­hebt. Das Ge­such ist bis zum 31. März beim BA­FU ein­zu­rei­chen.

3 Die Zah­lungs­frist be­trägt 60 Ta­ge ab Fäl­lig­keit. Die Ab­ga­be wird fäl­lig mit Ein­tref­fen der Rech­nung oder, bei be­strit­te­ner Rech­nung, mit Rechts­kraft der Ge­büh­ren­ver­fü­gung nach Ab­satz 1. Bei ver­spä­te­ter Zah­lung ist ein Ver­zugs­zins von 5 Pro­zent ge­schul­det.96

96 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 22. März 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2585).

Art. 51 d Verjährung  

1 Die Ab­ga­be­for­de­rung ver­jährt zehn Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.

2 Die Ver­jäh­rung wird un­ter­bro­chen und be­ginnt neu zu lau­fen:

a.
wenn der Ab­ga­be­pflich­ti­ge die Ab­ga­be­for­de­rung an­er­kennt;
b.
durch je­de Amts­hand­lung, mit der die Ab­ga­be­for­de­rung beim Ab­ga­be­pflich­ti­gen gel­tend ge­macht wird.

3 Die Ab­ga­be­for­de­rung ver­jährt in je­dem Fall 15 Jah­re nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem sie ent­stan­den ist.

9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen

1. Abschnitt: Massnahmen97

97 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 52 Stickstoffelimination bei Abwasseranlagen 98  

1 Die Hö­he der glo­ba­len Ab­gel­tun­gen an An­la­gen und Ein­rich­tun­gen zur Stick­stof­fe­li­mi­na­ti­on (Art. 61 Abs. 1 GSchG) rich­tet sich nach der jähr­lich re­du­zier­ten An­zahl Ton­nen Stick­stoff.

2 So­weit zur Er­fül­lung völ­ker­recht­li­cher Ver­ein­ba­run­gen oder von Be­schlüs­sen in­ter­na­tio­na­ler Or­ga­ni­sa­tio­nen not­wen­dig, kön­nen zu­dem Um­fang und Kom­ple­xi­tät der Mass­nah­men be­rück­sich­tigt wer­den.

3 Die Hö­he der glo­ba­len Ab­gel­tun­gen wird zwi­schen dem BA­FU und dem be­trof­fe­nen Kan­ton aus­ge­han­delt.

98 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).

Art. 52a Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen 99  

1 Ab­gel­tun­gen an Mass­nah­men zur Eli­mi­na­ti­on von or­ga­ni­schen Spu­ren­stof­fen nach Ar­ti­kel 61a Ab­satz 1 GSchG wer­den den Kan­to­nen ein­zeln ge­währt.

2 Wird die ab­gel­tungs­be­rech­tig­te Mass­nah­me nicht in­nert fünf Jah­ren nach der Zu­si­che­rung der Ab­gel­tung um­ge­setzt, so ver­fällt die Zu­si­che­rung.

3 Wer­den an­stel­le von An­la­gen und Ein­rich­tun­gen zur Eli­mi­na­ti­on von or­ga­ni­schen Spu­ren­stof­fen Ka­na­li­sa­tio­nen er­stellt, so sind Kos­ten höchs­tens in der Hö­he an­re­chen­bar, in der sie bei Mass­nah­men auf der Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­ge sel­ber ent­stan­den wä­ren.

4 Be­vor die Be­hör­de über die Mass­nah­me ent­schei­det, hört sie das BA­FU an.

99 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791).

Art. 53 Abfallanlagen  

Ab­gel­tun­gen für bei­trags­be­rech­tig­te Ab­fallan­la­gen (Art. 62 Abs. 1 und 2 GSchG) wer­den bei Pro­jek­ten an die Pla­nung, die erst­ma­li­ge Er­stel­lung und die Er­wei­te­rung ein­zeln ge­leis­tet.

Art. 54 Massnahmen der Landwirtschaft  

1 Die Hö­he der glo­ba­len Ab­gel­tun­gen an Mass­nah­men der Land­wirt­schaft (Art. 62a GSchG) rich­tet sich nach den Ei­gen­schaf­ten und der An­zahl Ki­lo­gramm der Stof­fe, de­ren Ab­schwem­mung und Aus­wa­schung jähr­lich ver­hin­dert wird.

2 Für Mass­nah­men, wel­che Än­de­run­gen der Be­triebss­truk­tu­ren zur Fol­ge ha­ben, rich­tet sich die Hö­he aus­ser­dem nach den an­re­chen­ba­ren Kos­ten.

3 Die Hö­he der glo­ba­len Ab­gel­tun­gen wird zwi­schen dem Bun­des­amt für Land­wirt­schaft (BLW) und dem be­trof­fe­nen Kan­ton aus­ge­han­delt.

Art. 54a Planung von Massnahmen zur Revitalisierung 100  

1 Die Hö­he der glo­ba­len Ab­gel­tun­gen an die Pla­nung von Mass­nah­men zur Re­vi­ta­li­sie­rung von Ge­wäs­sern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) rich­tet sich nach der Län­ge der Ge­wäs­ser, die in die Pla­nung ein­be­zo­gen wer­den.

2 Die Hö­he der glo­ba­len Ab­gel­tun­gen wird zwi­schen dem BA­FU und dem be­trof­fe­nen Kan­ton aus­ge­han­delt.

100 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

Art. 54b Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung 101  

1 Die Hö­he der glo­ba­len Ab­gel­tun­gen an die Mass­nah­men zur Re­vi­ta­li­sie­rung von Ge­wäs­sern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) rich­tet sich nach:

a.
der Län­ge des Ge­wäs­ser­ab­schnitts, der re­vi­ta­li­siert oder durch die Be­sei­ti­gung von Hin­der­nis­sen zu­sätz­lich durch­gän­gig wird;
b.
der Brei­te der Ge­rin­ne­soh­le des Ge­wäs­sers;
c.
der Brei­te des Ge­wäs­ser­raums des Ge­wäs­sers, das re­vi­ta­li­siert wird;
d.
dem Nut­zen der Re­vi­ta­li­sie­rung für die Na­tur und die Land­schaft im Ver­hält­nis zum vor­aus­sicht­li­chen Auf­wand;
e.
dem Nut­zen der Re­vi­ta­li­sie­rung für die Er­ho­lung;
f.
der Qua­li­tät der Mass­nah­men.

2 Die Hö­he der glo­ba­len Ab­gel­tun­gen wird zwi­schen dem BA­FU und dem be­trof­fe­nen Kan­ton aus­ge­han­delt.

3 Ab­gel­tun­gen kön­nen ein­zeln ge­währt wer­den, wenn die Mass­nah­men:

a.
mehr als fünf Mil­lio­nen Fran­ken kos­ten;
b.
einen kan­tons­über­grei­fen­den Be­zug auf­wei­sen oder Lan­des­grenz­ge­wäs­ser be­tref­fen;
c.
Schutz­ge­bie­te oder Ob­jek­te na­tio­na­ler In­ven­ta­re be­rüh­ren;
d.
we­gen der mög­li­chen Al­ter­na­ti­ven oder aus an­de­ren Grün­den in be­son­de­rem Mass ei­ne kom­ple­xe oder spe­zi­el­le fach­li­che Be­ur­tei­lung er­for­dern; oder
e.
un­vor­her­seh­bar wa­ren.

4 Der Bei­trag an die an­re­chen­ba­ren Kos­ten der Mass­nah­men nach Ab­satz 3 be­trägt zwi­schen 35 und 80 Pro­zent und rich­tet sich nach den in Ab­satz 1 ge­nann­ten Kri­te­ri­en.

5 Ab­gel­tun­gen an Re­vi­ta­li­sie­run­gen wer­den nur ge­währt, wenn der be­trof­fe­ne Kan­ton ei­ne den An­for­de­run­gen von Ar­ti­kel 41d ent­spre­chen­de Pla­nung von Re­vi­ta­li­sie­run­gen er­stellt hat.

6 Kei­ne Ab­gel­tun­gen nach Ar­ti­kel 62b Ab­satz 1 GSchG wer­den ge­währt für Mass­nah­men, die nach Ar­ti­kel 4 des Bun­des­ge­set­zes vom 21. Ju­ni 1991102 über den Was­ser­bau er­for­der­lich sind.

101 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955). Sie­he auch die UeB die­ser Änd. am Schluss des Tex­tes.

102 SR 721.100

Art. 55 Grundlagenbeschaffung  

1 Ab­gel­tun­gen für die Er­mitt­lung der Ur­sa­che der un­ge­nü­gen­den Was­ser­qua­li­tät ei­nes wich­ti­gen Ge­wäs­sers im Hin­blick auf die Sa­nie­rungs­mass­nah­men (Art. 64 Abs. 1 GSchG) wer­den ein­zeln ge­leis­tet, so­weit die Pro­jek­te den Zu­stand des Ge­wäs­sers und des­sen Zu­flüs­se be­tref­fen.

2 Die Ab­gel­tun­gen für die Grund­la­gen­be­schaf­fung be­tra­gen 30 Pro­zent und die­je­ni­gen für die In­ven­ta­re über Was­ser­ver­sor­gungs­an­la­gen und Grund­was­ser­vor­kom­men (Art. 64 Abs. 3 GSchG) 40 Pro­zent der an­re­chen­ba­ren Kos­ten.

Art. 56 Ausbildung von Fachpersonal und Aufklärung der Bevölkerung  

Die Fi­nanz­hil­fen für die Aus­bil­dung von Fach­per­so­nal (Art. 64 Abs. 2 GSchG) be­tra­gen:

a.
bis zu 25 Pro­zent der Kos­ten;
b.
bis zu 40 Pro­zent der Kos­ten bei Vor­ha­ben, die im Ver­hält­nis zur An­zahl der vor­aus­sicht­lich Teil­neh­men­den be­son­ders auf­wen­dig sind.

2 Fi­nanz­hil­fen für die Auf­klä­rung der Be­völ­ke­rung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) kön­nen an Vor­ha­ben ge­währt wer­den, wenn:

a.
sie von ge­samtschwei­ze­ri­scher Be­deu­tung sind; und
b.
die Auf­klä­rungs­un­ter­la­gen für die Ver­brei­tung in der gan­zen Schweiz zur Ver­fü­gung ge­stellt wer­den.

3 Die Fi­nanz­hil­fen für die Auf­klä­rung der Be­völ­ke­rung be­tra­gen:

a.
bis zu 40 Pro­zent der Kos­ten für die Er­stel­lung von Un­ter­la­gen;
b.
bis zu 20 Pro­zent der Kos­ten für die Durch­füh­rung von In­for­ma­ti­ons­kam­pa­gnen.

4 Das BA­FU ge­währt Fi­nanz­hil­fen für die Aus­bil­dung von Fach­per­so­nal und die Auf­klä­rung der Be­völ­ke­rung ein­zeln.

Art. 57 Risikogarantie  

1 Ei­ne Ri­si­ko­ga­ran­tie für er­folg­ver­spre­chen­de neu­ar­ti­ge An­la­gen und Ein­rich­tun­gen (Art. 64a GSchG), mit de­nen ei­ne öf­fent­li­che Auf­ga­be er­füllt wird, kann ge­währt wer­den, so­weit Fir­men­ga­ran­ti­en nicht er­hält­lich sind.

2 Die Ri­si­ko­ga­ran­tie gilt für die Kos­ten, die für die Be­he­bung von Män­geln oder nö­ti­gen­falls für die Neu­er­stel­lung der An­la­gen und Ein­rich­tun­gen in den ers­ten fünf Jah­ren nach In­be­trieb­nah­me auf­ge­wendet wer­den müs­sen, so­weit sie nicht vom In­ha­ber ver­ur­sacht wor­den sind.

3 Die Ri­si­ko­ga­ran­tie be­trägt min­des­tens 20, höchs­tens je­doch 60 Pro­zent der Kos­ten nach Ab­satz 2.

4 Für das Ver­fah­ren gel­ten die Ar­ti­kel 61c und 61d sinn­ge­mä­ss.

Art. 58 Anrechenbare Kosten 103  

1 An­re­chen­bar sind nur Kos­ten, die tat­säch­lich ent­stan­den sind und un­mit­tel­bar für die zweck­mäs­si­ge Er­fül­lung der bei­trags­be­rech­tig­ten Auf­ga­be er­for­der­lich sind. Da­zu ge­hö­ren auch die Kos­ten für Pi­lot­an­la­gen und, bei Re­vi­ta­li­sie­run­gen von Ge­wäs­sern, die Kos­ten des er­for­der­li­chen Lan­d­er­werbs.

2 Nicht an­re­chen­bar sind ins­be­son­de­re Ge­büh­ren und Steu­ern.

103 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

2. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen104

104 Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 59 Gesuch  

1 Der Kan­ton reicht das Ge­such um glo­ba­le Ab­gel­tun­gen beim zu­stän­di­gen Bun­des­amt (Art. 60 Abs. 1) ein.

2 Das Ge­such muss An­ga­ben ent­hal­ten über:

a.
die zu er­rei­chen­den Pro­gramm­zie­le so­wie bei Ab­gel­tun­gen für Mass­nah­men der Land­wirt­schaft An­ga­ben über die im ge­sam­ten Kan­tons­ge­biet zu er­rei­chen­den Zie­le;
b.
die zur Ziel­er­rei­chung vor­aus­sicht­lich not­wen­di­gen Mass­nah­men und de­ren Durch­füh­rung;
c.
die Wirk­sam­keit der Mass­nah­men.
Art. 60 Programmvereinbarung  

1 Für den Ab­schluss der Pro­gramm­ver­ein­ba­rung ist zu­stän­dig:

a.105
das BA­FU für Ab­gel­tun­gen an Ab­was­ser­an­la­gen so­wie an die Pla­nung und Durch­füh­rung von Mass­nah­men zur Re­vi­ta­li­sie­rung von Ge­wäs­sern;
b.
das BLW für Ab­gel­tun­gen an Mass­nah­men der Land­wirt­schaft.

2 Die Pro­gramm­ver­ein­ba­rung wird ge­biets­wei­se ab­ge­schlos­sen. Ge­gen­stand der Pro­gramm­ver­ein­ba­rung sind ins­be­son­de­re:

a.
die ge­mein­sam zu er­rei­chen­den stra­te­gi­schen Pro­gramm­zie­le;
b.
die Leis­tung des Kan­tons;
c.
die Bei­trags­leis­tung des Bun­des;
d.
das Con­trol­ling.

3 Die Dau­er der Pro­gramm­ver­ein­ba­rung be­trägt für Ab­gel­tun­gen an:

a.
Mass­nah­men der Land­wirt­schaft: in der Re­gel 6 Jah­re;
b.
die üb­ri­gen Mass­nah­men: 4 Jah­re.106

4 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt er­lässt Richt­li­ni­en über das Vor­ge­hen bei Pro­gramm­ver­ein­ba­run­gen so­wie über die An­ga­ben und Un­ter­la­gen zu den Ge­gen­stän­den der Pro­gramm­ver­ein­ba­rung.

105 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

106 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Ju­ni 2011 (AS 2011 1955).

Art. 61 Auszahlung  

Glo­ba­le Ab­gel­tun­gen wer­den in Tran­chen aus­be­zahlt.

Art. 61a Berichterstattung und Kontrolle  

1 Der Kan­ton er­stat­tet dem zu­stän­di­gen Bun­des­amt jähr­lich Be­richt über die Ver­wen­dung der glo­ba­len Ab­gel­tun­gen.

2 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt kon­trol­liert stich­pro­ben­wei­se:

a.
die Aus­füh­rung ein­zel­ner Mass­nah­men ge­mä­ss den Pro­gramm­zie­len;
b.
die Ver­wen­dung der aus­be­zahl­ten Bei­trä­ge.
Art. 61b Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung  

1 Das zu­stän­di­ge Bun­des­amt hält die Tran­chen­zah­lun­gen wäh­rend der Pro­gramm­dau­er ganz oder teil­wei­se zu­rück, wenn der Kan­ton:

a.
sei­ner Be­richt­er­stat­tungs­pflicht (Art. 61a Abs. 1) nicht nach­kommt;
b.
ei­ne er­heb­li­che Stö­rung sei­ner Leis­tung schuld­haft ver­ur­sacht.

2 Stellt sich nach der Pro­gramm­dau­er her­aus, dass die Leis­tung man­gel­haft ist, so ver­langt das zu­stän­di­ge Bun­des­amt vom Kan­ton Nach­bes­se­rung; es setzt ihm da­für ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist.

3 Wer­den An­la­gen oder Ein­rich­tun­gen, an die Ab­gel­tun­gen ge­leis­tet wur­den, ih­rem Zweck ent­frem­det, so kann das zu­stän­di­ge Bun­des­amt vom Kan­ton ver­lan­gen, dass er in­ner­halb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist die Un­ter­las­sung oder Rück­gän­gig­ma­chung der Zweck­ent­frem­dung er­wirkt.

4 Wer­den die Män­gel nicht be­ho­ben oder wird die Zweck­ent­frem­dung nicht un­ter­las­sen oder nicht rück­gän­gig ge­macht, so rich­tet sich die Rück­for­de­rung nach den Ar­ti­keln 28 und 29 des Sub­ven­ti­ons­ge­set­zes vom 5. Ok­to­ber 1990107 (SuG).

3. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall108

108 Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Art. 61c Gesuch  

1 Das Ge­such um Fi­nanz­hil­fen oder Ab­gel­tun­gen im Ein­zel­fall wird beim BA­FU ein­ge­reicht.

2 Es er­lässt Richt­li­ni­en über die An­ga­ben und Un­ter­la­gen zum Ge­such.

Art. 61d Gewährung und Auszahlung der Beiträge  

1 Das BA­FU legt die Bei­trä­ge mit­tels Ver­fü­gung fest oder schliesst da­zu mit dem Bei­trags­emp­fän­ger einen Ver­trag ab.

2 Es rich­tet die Bei­trä­ge nach Fort­schritt des Pro­jek­tes aus.

Art. 61e Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung  

1 Er­füllt der Emp­fän­ger ei­ner zu­ge­si­cher­ten Ab­gel­tung oder Fi­nanz­hil­fe die Mass­nah­me trotz Mah­nung nicht oder man­gel­haft, so wird die Ab­gel­tung oder Fi­nanz­hil­fe nicht aus­be­zahlt oder ge­kürzt.

2 Sind Ab­gel­tun­gen oder Fi­nanz­hil­fen aus­be­zahlt wor­den und er­füllt der Emp­fän­ger trotz Mah­nung die Mass­nah­me nicht oder man­gel­haft, so rich­tet sich die Rück­for­de­rung nach Ar­ti­kel 28 SuG109.

3 Wer­den An­la­gen oder Ein­rich­tun­gen, an die Ab­gel­tun­gen oder Fi­nanz­hil­fen ge­leis­tet wur­den, ih­rem Zweck ent­frem­det, so kann das BA­FU vom Kan­ton ver­lan­gen, dass er in­ner­halb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist die Un­ter­las­sung oder Rück­gän­gig­ma­chung der Zweck­ent­frem­dung er­wirkt.

4 Wird die Zweck­ent­frem­dung nicht un­ter­las­sen oder nicht rück­gän­gig ge­macht, so rich­tet sich die Rück­for­de­rung nach Ar­ti­kel 29 SuG.

Art. 61f Berichterstattung und Kontrolle  

Für die Be­richt­er­stat­tung und die Kon­trol­le bei Ab­gel­tun­gen und Fi­nanz­hil­fen im Ein­zel­fall gilt Ar­ti­kel 61asinn­ge­mä­ss.

10. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 62  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 1999 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2006 110

Anlagen und Anlageteile, die vor Inkrafttreten dieser Änderung vorschriftsgemäss erstellt worden sind, dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie funktionstüchtig sind und die Gewässer nicht konkret gefährden; erdverlegte einwandige Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten können längstens bis zum 31. Dezember 2014 weiterbetrieben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 111

1 Die Kantone legen den Gewässerraum gemäss den Artikeln 41a und 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest.

2 Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die Vorschriften für Anlagen nach Artikel 41c Absätze 1 und 2 entlang von Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je:

a.
8 m plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle bis 12 m Breite;
b.
20 m bei Fliessgewässern mit einer bestehenden Gerinnesohle von mehr als 12 m Breite;
c.
20 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha.

3 Anstelle der Kriterien nach Artikel 54b Absatz 1 Buchstaben a und b kann sich die Höhe der Abgeltungen an Revitalisierungen, die vor dem 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, nach dem Umfang der Massnahmen richten.112

4 Artikel 54b Absatz 5 gilt nicht für Revitalisierungen, die vor dem 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

112 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 17. April 2019 über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich für die Programmperiode 2020–2024, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1487).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 113

Die kantonale Behörde kann für Betriebe, die aufgrund des Verbots der Fütterung von Schlacht- und Metzgereinebenprodukten sowie Speiseresten die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben c und d nicht mehr erfüllen, längstens bis zum 31. Dezember 2015 eine Ausnahme nach Artikel 25 Absatz 1 gewähren, wenn diese Betriebe nachweisen, dass sie bisher Schlacht- und Metzgereinebenprodukte oder Speisereste verfüttert haben und diesen Wegfall nicht durch andere Nahrungsmittelnebenprodukte kompensieren können.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. November 2015 114

1 Die Kantone sorgen dafür, dass mit der Umsetzung aller notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 8 spätestens bis zum 31. Dezember 2035 begonnen wird. Sie legen den letztmöglichen Zeitpunkt der Umsetzung der Massnahmen nach der Dringlichkeit fest und berücksichtigen dabei:

a.
die Sanierungs- und Erneuerungszyklen der Abwasserreinigungsanlagen;
b.
die Grösse der Abwasserreinigungsanlagen;
c.
die Höhe des Abwasseranteils im Gewässer, in welches das Abwasser gelangt;
d.
die Länge der Fliessstrecke im Gewässer, die durch die Abwassereinleitung beeinflusst ist.

2 Für Grundwasserfassungen und ‑anreicherungsanlagen in stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern müssen die Zonen Sh und Sm gemäss Anhang 4 Ziffer 125 nicht ausgeschieden werden, wenn die Grundwasserschutzzonen und Zuströmbereiche nach bisherigem Recht ausgeschiedenen wurden und wenn diese nicht in wesentlichem Umfang angepasst werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2022 115

115 AS 2023 3

Die Kantone erheben und kontrollieren die Befüll- und Waschplätze nach Artikel 47a erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2026. Festgestellte Mängel sind je nach Schwere der Gewässergefährdung umgehend, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2028, zu beheben. Bis zum Abschluss dieser erstmaligen Kontrollen erfolgt die Berichterstattung (Art. 47a Abs. 3) jährlich.

Anhang 1

(Art. 1)

Ökologische Ziele für Gewässer

1 Oberirdische Gewässer

1 Die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen oberirdischer Gewässer und der von ihnen beeinflussten Umgebung sollen:

a.
naturnah und standortgerecht sein sowie sich selbst reproduzieren und regulieren;
b.
eine Vielfalt und eine Häufigkeit der Arten aufweisen, die typisch sind für nicht oder nur schwach belastete Gewässer des jeweiligen Gewässertyps.

2 Die Hydrodynamik (Geschiebetrieb, Wasserstands- und Abflussregime) und die Morphologie sollen naturnahen Verhältnissen entsprechen. Insbesondere sollen sie die Selbstreinigungsprozesse, den natürlichen Stoffaustausch zwischen Wasser und Gewässersohle sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung uneingeschränkt gewährleisten.

3 Die Wasserqualität soll so beschaffen sein, dass:

a.
die Temperaturverhältnisse naturnah sind;
b.
im Wasser, in den Schwebstoffen und in den Sedimenten keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sind;
c.
andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und die durch menschliche Tätigkeit ins Wasser gelangen können:
in Pflanzen, Tieren, Mikroorganismen, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht angereichert werden,
keine nachteiligen Einwirkungen auf die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen und auf die Nutzung der Gewässer haben,
keine unnatürlich hohe Produktion von Biomasse verursachen,
die biologischen Prozesse zur Deckung der physiologischen Grundbedürfnisse von Pflanzen und Tieren, wie Stoffwechselvorgänge, Fortpflanzung und geruchliche Orientierung von Tieren, nicht beeinträchtigen,
im Gewässer im Bereich der natürlichen Konzentrationen liegen, wenn sie dort natürlicherweise vorkommen,
im Gewässer nur in nahe bei Null liegenden Konzentrationen vorhanden sind, wenn sie dort natürlicherweise nicht vorkommen.

2 Unterirdische Gewässer

1 Die Biozönose unterirdischer Gewässer soll:

a.
naturnah und standortgerecht sein;
b.
typisch sein für nicht oder nur schwach belastete Gewässer.

2 Der Grundwasserleiter (Durchflussquerschnitt, Durchlässigkeiten), der Grundwasserstauer und die Deckschichten sowie die Hydrodynamik des Grundwassers (Grundwasserstände, Abflussverhältnisse) sollen naturnahen Verhältnissen entsprechen. Insbesondere sollen sie die Selbstreinigungsprozesse und die Wechselwirkungen zwischen Wasser und Umgebung uneingeschränkt gewährleisten.

3 Die Grundwasserqualität soll so beschaffen sein, dass:

a.
die Temperaturverhältnisse naturnah sind;
b.
im Wasser keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sind;
c.
andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und die durch menschliche Tätigkeit ins Wasser gelangen können:
in der Biozönose und in der unbelebten Materie des Grundwasserleiters nicht angereichert werden,
im Grundwasser im Bereich der natürlichen Konzentrationen liegen, wenn sie dort natürlicherweise vorkommen,
im Grundwasser nicht vorhanden sind, wenn sie dort natürlicherweise nicht vorkommen,
keine nachteiligen Einwirkungen auf die Nutzung des Grundwassers haben.

Anhang 2 116

116 Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 1999 (AS 19992045), Ziff. II 9 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes (AS 2005 2695), Ziff. III der V vom 4. Nov. 2015 (AS 2015 4791), der Berichtigung vom 2. Febr. 2016 (AS 2016 473) und Ziff. I der V des UVEK vom 13. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 515).

(Art. 6, 8, 13 und 47)

Anforderungen an die Wasserqualität

1 Oberirdische Gewässer

11 Allgemeine Anforderungen

1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass:

a.
sich im Gewässer keine mit blossem Auge sichtbaren Kolonien von Bakterien, Pilzen oder Protozoen und keine unnatürlichen Wucherungen von Algen oder höheren Wasserpflanzen bilden;
b.
Laichgewässer für Fische erhalten bleiben;
c.
das Wasser nach Anwendung von angemessenen Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt;
d.
das Wasser bei Infiltration das Grundwasser nicht verunreinigt;
e.
die hygienischen Voraussetzungen für das Baden dort gewährleistet sind, wo das Baden von der Behörde ausdrücklich gestattet ist oder wo üblicherweise eine grosse Anzahl von Personen badet und die Behörde nicht vom Baden abrät;
f.
Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchtigen.

2 Durch Abwassereinleitungen darf sich im Gewässer nach weitgehender Durchmischung:

a.
kein Schlamm bilden;
b.
keine Trübung, keine Verfärbung und kein Schaum bilden, ausgenommen bei starken Regenfällen;
c.
der Geruch des Wassers gegenüber dem natürlichen Zustand nicht störend verändern;
d.
kein sauerstoffarmer Zustand und kein nachteiliger pH-Wert ergeben.

3 Die nachfolgenden numerischen Anforderungen gelten bei jeder Wasserführung nach weitgehender Durchmischung des eingeleiteten Abwassers im Gewässer; besondere natürliche Verhältnisse wie Wasserzufluss aus Moorgebieten, seltene Hochwasserspitzen oder seltene Niederwasserereignisse bleiben vorbehalten.

Nr.

Parameter

Anforderungen

1

Stickstoffverbindungen

Nitrat (NO3- N)

Für Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen:

5,6 mg/l N (entspricht 25 mg/l Nitrat)

2

Schwermetalle

Blei (Pb)

0,01 mg/l Pb (gesamt)1

0,001 mg/l Pb (gelöst)

Cadmium (Cd)

0,2 µg/l Cd (gesamt)1

0,05 µg/l Cd (gelöst)

Chrom(Cr)

0,005 mg/l Cr (gesamt)1

0,002 mg/l Cr (III und VI)

Kupfer (Cu)

0,005 mg/l Cu (gesamt)1

0,002 mg/l Cu (gelöst)

Nickel (Ni)

0,01 mg/l Ni (gesamt)1

0,005 mg/l Ni (gelöst)

Quecksilber (Hg)

0,03 µg/l Hg (gesamt)1

0,01 µg/l Hg (gelöst)

Zink (Zn)

0,02 mg/l Zn (gesamt)1

0,005 mg/l Zn (gelöst)

3

Arzneimittel

Azithromycin

(CAS-Nr. 83905-01-5)

0,18 µg/l

0,019 µg/l (andauernd)2

Clarithromycin

(CAS-Nr. 81103-11-9)

0,19 µg/l

0,12 µg/l (andauernd)2

Diclofenac

(CAS-Nr. 15307-86-5)

0,05 µg/l (andauernd)2

4

Organische Pestizide (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel)

Für Gewässer, die der Trinkwassernutzung dienen:

Für Gewässer, die nicht der Trinkwassernutzung dienen:

0,1 µg/l je Einzelstoff, soweit nachstehend nicht abweichend geregelt.

0,1 µg/l je Einzelstoff, soweit nachstehend nicht abweichend geregelt.

Azoxystrobin

(CAS-Nr. 131860-33-8)

0,55 µg/l

0,2 µg/l (andauernd)2

Chlorpyrifos

(CAS-Nr. 2921-88-2)

0,0044 µg/l

0,00046 µg/l (andauernd)2

0,0044 µg/l

0,00046 µg/l (andauernd)2

Cypermethrin

(CAS-Nr. 52315-07-8)

0,00044 µg/l

0,00003 µg/l (andauernd)2

0,00044 µg/l

0,00003 µg/l (andauernd)2

Cyprodinil

(CAS-Nr. 121552-61-2)

3,3 µg/l

0,33 µg/l (andauernd)2

Diazinon

(CAS-Nr. 333-41-5)

0,02 µg/l

0,012 µg/l (andauernd)2

0,02 µg/l

0,012 µg/l (andauernd)2

Diuron

(CAS-Nr. 330-54-1)

0,07 µg/l (andauernd)2

0,25 µg/l

0,07 µg/l (andauernd)2

Epoxiconazol

(CAS-Nr. 133855-98-8)

0,24 µg/l

0,2 µg/l (andauernd)2

Imidacloprid

(CAS-Nr. 138261-41-3)

0,013 µg/l (andauernd)2

0,1 µg/l

0,013 µg/l (andauernd)2

Isoproturon

(CAS-Nr. 34123-59-6)

1,7 µg/l

0,64 µg/l (andauernd)2

MCPA

(CAS-Nr. 94-74-6)

6,4 µg/l

0,66 µg/l (andauernd)2

Metazachlor

(CAS-Nr. 67129-08-2)

0,02 µg/l (andauernd)2

0,28 µg/l

0,02 µg/l (andauernd)2

Metribuzin

(CAS-Nr. 21087-64-9)

0,058 µg/l (andauernd)2

0,87 µg/l

0,058 µg/l (andauernd)2

Nicosulfuron

(CAS-Nr. 111991-09-4)

0,0087 µg/l (andauernd)2

0,23 µg/l

0,0087 µg/l (andauernd)2

Pirimicarb

(CAS-Nr. 23103-98-2)

0,09 µg/l (andauernd)2

1,8 µg/l

0,09 µg/l (andauernd)2

S-Metolachlor

(CAS-Nr. 87392-12-9)

3,3 µg/l

0,69 µg/l (andauernd)2

Terbuthylazin

(CAS-Nr. 5915-41-3)

1,3 µg/l

0,22 µg/l (andauernd)2

Terbutryn

(CAS-Nr. 886-50-0)

0,065 µg/l (andauernd)2

0,34 µg/l

0,065 µg/l (andauernd)2

Thiacloprid

(CAS-Nr. 111988-49-9)

0,08 µg/l

0,01 µg/l (andauernd)2

0,08 µg/l

0,01 µg/l (andauernd)2

Thiamethoxam

(CAS-Nr. 153719-23-4)

0,042 µg/l (andauernd)2

1,4 µg/l

0,042 µg/l (andauernd)2

1
Massgebend ist der Wert für die gelöste Konzentration. Wird der Wert für die gesamte Konzentration eingehalten, so ist davon auszugehen, dass auch der Wert für die gelöste Konzentration eingehalten ist.
2
Konzentration gemittelt über einen Zeitraum von 2 Wochen.

12 Zusätzliche Anforderungen an Fliessgewässer

1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass:

a.
sich in der Gewässersohle keine von blossem Auge sichtbaren Eisensulfidflecken bilden; besondere natürliche Verhältnisse bleiben vorbehalten;
b.
die Nitrit- und Ammoniak-Konzentrationen die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Organismen, wie Salmoniden, nicht beeinträchtigen.

2 Der Sauerstoffgehalt in der Gewässersohle darf nicht nachteilig verändert werden durch:

a.
eine erhöhte Sauerstoffzehrung infolge eines unnatürlichen Überangebotes an oxidierbaren Stoffen;
b.
eine verminderte Durchlässigkeit der Sohle infolge unnatürlich hoher Sedimentation feiner Partikel (Kolmation) oder künstlicher Abdichtung.

3 Durch Wasserentnahmen, Wassereinleitungen und bauliche Eingriffe dürfen die Hydrodynamik, die Morphologie und die Temperaturverhältnisse des Gewässers nicht derart verändert werden, dass dessen Selbstreinigungsvermögen vermindert wird oder die Wasserqualität für das Gedeihen der für das Gewässer typischen Lebensgemeinschaften nicht mehr genügt.

4 Die Temperatur eines Fliessgewässers darf durch Wärmeeintrag oder ‑entzug gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand um höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion um höchstens 1,5 °C, verändert werden; dabei darf die Wassertemperatur 25 °C nicht übersteigen. Diese Anforderungen gelten nach weitgehender Durchmischung.

5 Die nachfolgenden numerischen Anforderungen gelten bei jeder Wasserführung nach weitgehender Durchmischung des eingeleiteten Abwassers im Gewässer; besondere natürliche Verhältnisse wie Wasserzufluss aus Moorgebieten, seltene Hochwasserspitzen oder seltene Niederwasserereignisse bleiben vorbehalten.

Nr.

Parameter

Anforderungen

1

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

2 bis 4 mg/l O2

Bei natürlicherweise wenig belasteten Gewässern gilt der untere Wert.

2

Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)

1 bis 4 mg/l C

Bei natürlicherweise wenig belasteten Gewässern gilt der untere Wert.

3

Ammonium

(Summe von NH4+ ‑ N und NH3 ‑ N)

Bei Temperaturen:

über 10 °C: 0,2 mg/l N
unter 10 °C: 0,4 mg/l N

13 Zusätzliche Anforderungen an stehende Gewässer

1 Durch Terrainveränderungen (z.B. Ausbaggerungen, Verlagerung von Baggergut innerhalb des Gewässers, Uferabgrabungen und -aufschüttungen, Uferbefestigungen und -eindämmungen) dürfen die Morphologie und die Funktionen des Seebodens, die zur Erhaltung der für das Überleben der Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen genügenden Wasserqualität notwendig sind, nicht dauernd nachteilig verändert werden.

2 Der Nährstoffgehalt darf höchstens eine mittlere Produktion von Biomasse zulassen; besondere natürliche Verhältnisse bleiben vorbehalten.

3 Für Seen gilt ausserdem:

a.
Durch Seeregulierungen, Wassereinleitungen und ‑entnahmen, Kühlwassernutzung und Wärmeentzug dürfen im Gewässer die natürlichen Temperaturverhältnisse, die Nährstoffverteilung sowie, insbesondere im Uferbereich, die Lebens- und Fortpflanzungsbedingungen für die Organismen nicht nachteilig verändert werden.
b.
Der Sauerstoffgehalt des Wassers darf zu keiner Zeit und in keiner Seetiefe weniger als 4 mg/l O2 betragen; er muss zudem ausreichen, damit wenig empfindliche Tiere wie Würmer den Seegrund ganzjährig und in einer möglichst natürlichen Dichte besiedeln können. Besondere natürliche Verhältnisse bleiben vorbehalten.

2 Unterirdische Gewässer

21 Allgemeine Anforderungen

1 Die Konzentration von Stoffen, für die Ziffer 22 nummerische Anforderungen enthält, darf im Grundwasser nicht stetig zunehmen.

2 Die Qualität des Grundwassers muss so beschaffen sein, dass es bei Exfiltration oberirdische Gewässer nicht verunreinigt.

3 Die Temperatur des Grundwassers darf durch Wärmeeintrag oder ‑entzug gegenüber dem natürlichen Zustand um höchstens 3 °C verändert werden; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen.

4 Durch die Versickerung von Abwasser darf sich im Wasser unterirdischer Gewässer:

a.
der Geruch gegenüber dem natürlichen Zustand nicht störend verändern;
b.
kein sauerstoffarmer Zustand und kein nachteiliger pH-Wert ergeben;
c.
keine Trübung und keine Verfärbung ergeben, ausgenommen bei Festgesteinsgrundwasser.

5 Durch Versickerungsanlagen, Wasserentnahmen und andere bauliche Eingriffe dürfen die schützende Deckschicht möglichst nicht verletzt und die Hydrodynamik nicht derart verändert werden, dass sich nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität ergeben.

22 Zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist

1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält.

2 Es gelten die nachfolgenden numerischen Anforderungen; vorbehalten bleiben besondere natürliche Verhältnisse. Für Stoffe, die von belasteten Standorten stammen, gelten diese Anforderungen nicht im Abstrombereich, in dem der grösste Teil dieser Stoffe abgebaut oder zurückgehalten wird.

Nr.

Parameter

Anforderung

1

Gelöster organischer Kohlenstoff
(DOC)

2 mg/l C

2

Ammonium
(Summe von NH4+- N und NH3- N)

bei oxischen Verhältnissen: 0,08 mg/l N
(entspricht 0,1 mg/l Ammonium)
bei anoxischen Verhältnissen: 0,4 mg/l N
(entspricht 0,5 mg/l Ammonium)

3

Nitrat (NO3- N)

5,6 mg/l N (entspricht 25 mg/l Nitrat)

4

Sulfat (SO42)

40 mg/l SO42

5

Chlorid (Cl )

40 mg/l Cl

6

Aliphatische Kohlenwasserstoffe

0,001 mg/l je Einzelstoff

7

Monocyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe

0,001 mg/l je Einzelstoff

8

Polycyclische aromatische
Kohlenwasserstoffe (PAK)

0,1 µg/l je Einzelstoff

9

Flüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (FHKW)

0,001 mg/l je Einzelstoff

10

Adsorbierbare organische
Halogenverbindungen (AOX)

0,01 mg/l X

11

Organische Pestizide (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel)

0,1 µg/l je Einzelstoff

Anhang 3

Anforderungen an die Ableitung von verschmutztem Abwasser

Anhang 3.1 117

117 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 3168), Ziff. III der V vom 4. Nov. 2015 (AS 2015 4791) und Ziff. I der V vom 17. April 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2019 1489). Siehe auch die UeB Änd. 04.11.2015 hiervor. Die Berichtigung vom 7. Febr. 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 509).

(Art. 6 Abs. 1)

Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer

1 Begriff und Grundsätze

1 Kommunales Abwasser umfasst:

a.
Häusliches Abwasser (Abwasser aus Haushalten und gleichartiges Abwasser);
b.
das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende und mit dem häuslichen Abwasser abgeleitete Niederschlagswasser.

2 Die nachstehenden Anforderungen gelten für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit mehr als 200 Einwohnerwerten (EW118). Sie gelten am Ort der Einleitung und für den Normalbetrieb der Anlage; vorbehalten sind Ausnahmesituationen wie extrem starke Niederschläge.

3 Für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit 200 oder weniger EW und für Abwasser aus Überläufen von Mischsystemen legt die Behörde die Anforderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest.

4 Wenn das Abwasser einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auch Industrieabwasser (Anhang 3.2) oder anderes verschmutztes Abwasser (Anhang 3.3) enthält, legt die Behörde die Anforderungen an die Einleitung ins Gewässer in der Bewilligung, nöti- genfalls in Abweichung von den Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3, so fest, dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Anhänge der Fall wäre.

118 Ein EW entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen von 60 g Sauerstoff pro Tag.

2 Allgemeine Anforderungen

Nr.

Parameter

Anforderungen

1

Gesamte ungelöste Stoffe

Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt:

Abflusskonzentration: 20 mg/l

Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt:

Abflusskonzentration: 15 mg/l

2

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt:

Abflusskonzentration: 60 mg/l O2

und

Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 80 %

Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt:

Abflusskonzentration: 45 mg/l O2

und

Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 85 %

3

Gelöster organischer
Kohlenstoff (DOC)

Für Abwasser aus Anlagen ab 2000 EW gilt:

Abflusskonzentration: 10 mg/l

und

Reinigungseffekt: 85 %, ausgedrückt in


100 • (1 –

mg DOC im gereinigten Abwasser

mg Totaler organischer Kohlenstoff im
Rohabwasser

)

Ist der Wert nicht eingehalten, bewertet die Behörde die
Stoffe, ermittelt deren Herkunft und legt gegebenenfalls die nach den Anhängen 3.2 und 3.3 erforderlichen Massnahmen fest.

4

Durchsichtigkeit
(nach Snellen)

30 cm

5

Ammonium
(Summe von
NH
4+- N und NH3- N)

Können die Ammoniumkonzentrationen im Abwasser nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben, gilt für eine Abwassertemperatur von mehr als 10 °C:

Abflusskonzentration: 2 mg/l N

und

Wirkungsgrad der Behandlung: 90 %, ausgedrückt in


100 • (1 –

mg Ammonium - N im gereinigten Abwasser

mg Kjeldahl - N im Rohabwasser

)

In diesen Fällen ist die Nitrifikation ganzjährig durchzuführen.
Hinweis: Der Kjeldahl-Stickstoff ist die Summe von
Ammonium-Stickstoff, Ammoniak-Stickstoff und
organischem Stickstoff.

6

Nitrit (NO2 - N)

0,3 mg/l N (Richtwert)

7

Adsorbierbare
organische Halogenverbindungen (AOX)

0,08 mg/l X.
Ist der Wert nicht eingehalten, bewertet die Behörde die
Stoffe, ermittelt deren Herkunft und legt gegebenenfalls die nach den Anhängen 3.2 und 3.3 erforderlichen Massnahmen fest.

8

Organische Stoffe, die bereits in tiefen Konzentrationen Gewässer verunreinigen können (organische Spurenstoffe)

Der Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser und gemessen anhand von ausgewählten Substanzen, muss 80 % betragen für Abwasser aus:

Anlagen ab 80 000 angeschlossenen Einwohnern;
Anlagen ab 24 000 angeschlossenen Einwohnern im Einzugsgebiet von Seen; der Kanton kann Ausnahmen bewilligen, wenn der Nutzen einer Reinigung für die Umwelt und für die Trinkwasserversorgung klein ist;
Anlagen ab 8000 angeschlossenen Einwohnern, die in ein Fliessgewässer mit einem Anteil von mehr als 10 % bezüglich organische Spurenstoffe ungereinigtem Abwasser einleiten; der Kanton bezeichnet die Anlagen, die Massnahmen treffen müssen, im Rahmen einer Planung im Einzugsgebiet;
anderen Anlagen ab 8000 angeschlossenen Einwohnern, wenn eine Reinigung aufgrund besonderer hydrogeologischer Verhältnisse erforderlich ist;
119

Das Departement legt in einer Verordnung fest, anhand welcher Substanzen der Reinigungseffekt gemessen und wie er berechnet wird.

9

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5, mit
Nitrifikationshemmung)

Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW, bei denen die BSB5- Konzentrationen im Abwasser nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben, gilt:

Abflusskonzentration: 20 mg/l O2

und

Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 %

Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW, bei denen die BSB5- Konzentrationen im Abwasser nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben, gilt:

Abflusskonzentration: 15 mg/l O2

und

Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 %

119 In Kraft am 1. Jan. 2028 (AS 2019 1489).

3 Zusätzliche Anforderungen für die Einleitung in empfindliche Gewässer

Nr.

Parameter

Anforderungen

1

Gesamtphosphor
(nach Aufschluss)

Für Abwasser aus Anlagen

im Einzugsgebiet von Seen,
an Fliessgewässern unterhalb von Seen, wenn dies zum Schutz des betreffenden Fliessgewässers erforderlich ist,
und
ab 10 000 EW an Fliessgewässern im Einzugsgebiet des Rheins unterhalb von Seen
gilt:
Abflusskonzentration: 0,8 mg/l P
und
Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 80 %

2

Gesamtstickstoff

Anlagen, bei denen keine Abflusskonzentration und kein
Reinigungseffekt für Gesamtstickstoff festgelegt ist, müssen so betrieben werden, dass bei der Abwasserreinigung und der Schlammbehandlung möglichst viel Stickstoff eliminiert wird. Bauliche Anpassungen sind so weit vorzunehmen, als dies mit geringem Aufwand möglich ist; dies gilt insbesondere für Anlagen, die bereits eine Nitrifikation durchführen.

Die Kantone im Einzugsgebiet des Rheins legen bis am 28. Februar 2002 in einer Planung fest, wie ab dem Jahre 2005 aus Abwasserreinigungsanlagen 2600 Tonnen Stickstoff weniger eingeleitet werden als 1995. Anlagen, die in dieser Planung zur Stickstoff-Elimination vorgesehen sind, müssen die Stickstoff-Elimination spätestens ab dem Jahre 2005 durchführen.

4 Häufigkeit der Probenahme und zulässige Abweichungen

41 Häufigkeit der Probenahme

1 Die Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3 beziehen sich auf einen Untersuchungszeitraum von einem Jahr und auf Sammelproben, die in regelmässigen zeitlichen Abständen an verschiedenen Wochentagen entnommen werden. Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe müssen die Sammelproben über 48 Stunden und hinsichtlich der übrigen Parameter über 24 Stunden entnommen werden.

2 Die Anzahl der jährlichen Probenahmen richtet sich nach der Anlagegrösse:

a.
Anlagen mit weniger als 2000 EW

Die kantonale Behörde legt die Mindestzahl der zu untersuchenden Proben im Einzelfall fest.

b.
Anlagen ab 2000 EW

Im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme oder einer Erweiterung der Anlage mindestens zwölf Proben. In den nachfolgenden Jahren mindestens vier Proben, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; hält das Abwasser in einem Jahr die Anforderung nicht ein, sind im folgenden Jahr wieder mindestens zwölf Proben zu untersuchen.

Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe sind anstelle von mindestens zwölf Proben mindestens acht Proben zu untersuchen.

c.
Anlagen ab 10 000 EW

Mindestens zwölf Proben pro Jahr.

Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe sind ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erweiterung der Anlage mindestens sechs Proben zu untersuchen, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; hält das Abwasser in einem Jahr die Anforderung nicht ein, sind im folgenden Jahr wieder mindestens zwölf Proben zu untersuchen.

d.
Anlagen ab 50 000 EW

Mindestens 24 Proben pro Jahr.

Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe sind ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erweiterung der Anlage mindestens zwölf Proben zu untersuchen, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; hält das Abwasser in einem Jahr die Anforderung nicht ein, sind im folgenden Jahr wieder mindestens 24 Proben zu untersuchen.

42 Zulässige Abweichungen

1 Die Höchstzahl der Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind, richtet sich nach der Anzahl der Probenahmen gemäss Tabelle.

2 Die folgenden Werte dürfen bei keiner Probe überschritten werden:

Gesamte ungelöste Stoffe 50 mg/l
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120 mg/l
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) 20 mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 40 mg/l

3 Der folgende Jahresmittelwert darf nicht überschritten werden:

Phosphor bei Anlagen ab 10 000 EW 0,8 mg/l P

Tabelle der zulässigen Abweichungen

Anzahl der
jährlichen
Probenahmen

Anzahl der
zulässigen
Abweichungen

Anzahl der
jährlichen
Probenahmen

Anzahl der
zulässigen
Abweichungen

4– 7

1

172–187

14

8– 16

2

188–203

15

17– 28

3

204–219

16

29– 40

4

220–235

17

41– 53

5

236–251

18

54– 67

6

252–268

19

68– 81

7

269–284

20

82– 95

8

285–300

21

96–110

9

301–317

22

111–125

10

318–334

23

126–140

11

335–350

24

141–155

12

351–365

25

156–171

13

Anhang 3.2 120

120 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4043).

(Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1)

Einleitung von Industrieabwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation

1 Begriff und Grundsätze

1 Industrieabwasser umfasst:

a.
Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben;
b.
damit vergleichbares Abwasser, wie solches aus Laboratorien und Spitälern.

2 Wer Industrieabwasser ableitet, muss bei Produktionsprozessen und bei der Abwasserbehandlung die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen treffen, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass:

a.
so wenig abzuleitendes Abwasser anfällt und so wenig Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
b.
nicht verschmutztes Abwasser und Kühlwasser getrennt von verschmutztem Abwasser anfällt;
c.
verschmutztes Abwasser weder verdünnt noch mit anderem Abwasser vermischt wird, um die Anforderungen einzuhalten; die Verdünnung oder Vermischung ist erlaubt, wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist und dadurch nicht mehr Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden als bei getrennter Behandlung.

3 Er muss bei der Einleitung des Abwassers in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation am Ort der Einleitung einhalten:

a.
die allgemeinen Anforderungen nach Ziffer 2; und
b.
für Abwasser aus bestimmten Branchen die besonderen Anforderungen für bestimmte Stoffe nach Ziffer 3.

4 Wenn der Inhaber des Betriebes nachweist, dass er die nach dem Stand der Technik erforderlichen Massnahmen nach Absatz 2 getroffen hat und dass die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach Ziffer 2 unverhältnismässig wäre, legt die Behörde weniger strenge Werte fest.

5 Wenn die nach dem Stand der Technik nach Absatz 2 erforderlichen Massnahmen ermöglichen, strengere Anforderungen als diejenigen nach den Ziffern 2 und 3 einzuhalten, kann die Behörde aufgrund der Angaben des Betriebsinhabers und nach dessen Anhörung strengere Werte festlegen.

6 Wenn die Ziffern 2 und 3 für bestimmte Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, keine Anforderungen enthalten, so legt die Behörde in der Bewilligung auf Grund des Standes der Technik die erforderlichen Anforderungen fest. Sie berücksichtigt dabei internationale oder nationale Normen, vom BAFU veröffentlichte Richtlinien oder von der betroffenen Branche in Zusammenarbeit mit dem BAFU erarbeitete Normen.

7 Wenn Industrieabwasser, das auch kommunales Abwasser (Anhang 3.1) oder anderes verschmutztes Abwasser (Anhang 3.3) enthält, in ein Gewässer eingeleitet wird, legt die Behörde die Anforderungen in der Bewilligung so fest, dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der entsprechenden Anhänge der Fall wäre.

2 Allgemeine Anforderungen

Nr.

Parameter

Kolonne 1: Anforderungen an
die Einleitung in Gewässer

Kolonne 2: Anforderungen an
die Einleitung in die öffentliche
Kanalisation

1

pH-Wert

6,5 bis 9,0

6,5 bis 9,0; Abweichungen sind bei ausreichender Vermischung in der Kanalisation zulässig.

2

Temperatur

Höchstens 30 °C. Die
Behörde kann kurzfristige,
geringfügige Überschreitungen im Sommer zulassen.

Höchstens 60 °C.
Die Temperatur in der Kana- lisation darf nach der Vermischung höchstens 40 °C betragen.

3

Durchsichtigkeit
(nach Snellen)

30 cm

4

Gesamte ungelöste Stoffe

20 mg/l

5

Arsen(As)

0,1 mg/l As (gesamt)

0,1 mg/l As (gesamt)

6

Blei (Pb)

0,5 mg/l Pb (gesamt)

0,5 mg/l Pb (gesamt)

7

Cadmium (Cd)

0,1 mg/l Cd (gesamt)

0,1 mg/l Cd (gesamt)

8

Chrom (Cr)

2 mg/l Cr (gesamt);
0,1 mg/l Cr-VI

2 mg/l Cr (gesamt)

9

Kobalt (Co)

0,5 mg/l Co (gesamt)

0,5 mg/l Co (gesamt)

10

Kupfer (Cu)

0,5 mg/l Cu (gesamt)

1 mg/l Cu (gesamt)

11

Molybdän (Mo)

1 mg/l Mo (gesamt)

12

Nickel (Ni)

2 mg/l Ni (gesamt)

2 mg/l Ni (gesamt)

13

Zink (Zn)

2 mg/l Zn (gesamt)

2 mg/l Zn (gesamt)

14

Cyanide (CN)

0,1 mg/l CN (freies und leicht freisetzbares Cyanid)

0,5 mg/l CN (freies und leicht freisetzbares Cyanid)

15

Gesamte Kohlenwasserstoffe

10 mg/l

20 mg/l

16

Leichtflüchtige chlorierte Kohlenwasserstoffe(FOCl)
oder
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (VOX)

0,1 mg/l Cl

oder
0,1 mg/l X

0,1 mg/l Cl

oder
0,1 mg/l X

3 Besondere Anforderungen für bestimmte Stoffe aus bestimmten Branchen

Zusätzlich zu den nachfolgenden Anforderungen gelten für die ganze Schweiz die international vereinbarten und vom Bundesrat oder vom Departement nach Artikel 51 genehmigten Beschlüsse und Empfehlungen.121

121 Bezug beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern

31 Lebensmittelverarbeitung

Branche/Prozess

Kolonne 1: Anforderungen
an die Einleitung in Gewässer

Kolonne 2:
Anforderungen
an die Einleitung in die öffentliche
Kanalisation

Milchverarbeitung
Obst- und Gemüseverarbeitung
Herstellung von
Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung
Kartoffelverarbeitung
Fleischwarenverarbeitung
Brauereien
Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken
Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen
Herstellung von Hautleim, Gelatine und
Knochenleim
Mälzereien
Fischverarbeitung

Es gelten die
Anforderungen an kommunales Abwasser gemäss
Anhang 3.1.

Ausgenommen sind die
Anforderungen an Gesamt phosphor in Fällen, in denen für die biologische Behandlung des Abwassers in der Abwasserrei- nigungsanlage Phosphor zugege-
ben werden muss.

In fett- und ölverarbeitenden Betrieben sind nötigenfalls Abscheider einzubauen.

32 Sekundäre Eisen- und Stahl-Industrie

Nr.

Branche/Prozess

Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die
öffentliche Kanalisation

1

Kontinuierliches Giessen

Prozesswasser:

wenigstens 95 Prozent Rezirkulation

Gesamte ungelöste Stoffe:

10 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

Kohlenwasserstoffe:

5 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

2

Kaltwalzen

Gesamte ungelöste Stoffe:

10 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

Kohlenwasserstoffe:

5 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

3

Heisswalzen

Prozesswasser:

wenigstens 95 Prozent Rezirkulation

Gesamte ungelöste Stoffe:

50 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

Kohlenwasserstoffe:

10 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

4

Beizen

Cadmium (Cd):

0,2 mg/l Cd im Tagesmittel oder

Chrom (Cr):

0,1 mg/l Cr-VI im Tagesmittel
1 mg/l Cr (gesamt) im Tagesmittel

Nickel (Ni):

1 mg/l Ni im Tagesmittel

Zink (Zn):

2 mg/l Zn im Tagesmittel

Säureregeneration:

Säureregeneration zur Reduktion der Nitratableitung
ab einem Jahresverbrauch von mehr als 20 Tonnen
Salpetersäure pro Jahr und Betrieb oder andere gleichwertige Massnahmen

Für Anlagen, die vor dem 1.1.1993 in Betrieb genommen worden sind, legt die Behörde die Anforderungen im Einzelfall fest.

33 Oberflächenbehandlung / Galvanik

Nr.

Branche / Prozess

Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die öffentliche Kanalisation

1

Verwendung von
1,2-Dichlorethan zum
Entfetten von Metallen

1,2-Dichlorethan:

0,1 mg/l im Monatsmittel
0,2 mg/l im Tagesmittel

2

Verwendung von
Trichlorethen zum
Entfetten von Metallen

Trichlorethen:

0,1 mg/l im Monatsmittel
0,2 mg/l im Tagesmittel

3

Verwendung von
Tetrachlorethen zum
Entfetten von Metallen

Tetrachlorethen:

0,1 mg/l im Monatsmittel
0,2 mg/l im Tagesmittel

4

Oberflächenbehandlung

Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (VOX):

0,1 mg/l VOX im Tagesmittel

Cyanid (CN):

0,2 mg/l CN (leicht freisetzbare) im Tagesmittel

Quecksilber (Hg):

0,05 mg/l Hg im Tagesmittel oder
0,03 kg Hg pro Tonne verwendetes Quecksilber im Tagesmittel

Cadmium (Cd):

0,2 mg/l Cd im Tagesmittel oder
0,3 kg Cd pro Tonne verwendetes Cadmium im
Tagesmittel

Chrom (Cr):

0,1 mg/l Cr-VI im Tagesmittel
0,5 mg/l Cr (gesamt) im Tagesmittel1

Blei (Pb):

0,5 mg/l Pb im Tagesmittel1

Kupfer (Cu):

0,5 mg/l Cu im Tagesmittel1

Nickel (Ni):

0,5 mg/l Ni im Tagesmittel1

Zink (Zn):

0,5 mg/l Zn im Tagesmittel; in begründeten Fällen kann die Behörde bis zu 2 mg/l Zn im Tagesmittel
zulassen

Silber (Ag):

0,1 mg/l Ag im Tagesmittel

Zinn (Sn):

2 mg/l Sn im Tagesmittel

1
Für Betriebe der Oberflächenbehandlung, die kleine Metallfrachten ableiten (weniger als 200 g der Summe Gesamtchrom, Blei, Kupfer, Nickel und Zink pro Tag), kann die Behörde höchstens 2 mg/l im Monatsmittel zulassen.

34 Chemische Industrie

Nr.

Branche/Prozess

Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer
und in die öffentliche Kanalisation

1

Herstellung von Chlor
durch Alkalichloridelektrolyse

Quecksilber (Hg):
Anwendung von quecksilberfreien Verfahren.

Für bestehende Anlagen gilt:

0,5 g Hg pro Tonne Chlorproduktionskapazität im Monatsmittel
2,0 g Hg pro Tonne Chlorproduktionskapazität im
Tagesmittel

2

Herstellung von
Cadmiumpigmenten

Cadmium (Cd):

0,2 mg/l Cd im Monatsmittel
0,4 mg/l Cd im Tagesmittel

35 Herstellung von Papier, Karton und Zellstoff

Nr.

Branche/Prozess

Parameter/Anforderungen an
die Einleitung in Gewässer

Parameter/Anforderungen an die Einleitung in die
öffentliche Kanalisation

1

Herstellung von Papier
oder Karton

Gesamte ungelöste Stoffe:

1 Kilogramm pro Tonne Produktion an Papier oder Karton
im Tagesmittel oder 50 mg/l
im Tagesmittel

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)/gelöster organischer
Kohl
enstoff (DOC):

je nach Papiertyp: 2,5–5 Kilogramm CSB pro Tonne Produktion an Papier oder Karton im Tagesmittel oder 1,5–2,5 Kilogramm DOC pro Tonne Produktion an Papier oder Karton
im Tagesmittel

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5):

je nach Papiertyp: 0,5–1 Kilogramm pro Tonne Produktion an Papier oder Karton im
Tagesmittel; in begründeten Fällen kann die Behörde an Stelle der vorgenannten
Anforderung einen Wert von
25 mg/l BSB5 im Tagesmittel zulassen.

Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.

Nr.

Branche/Prozess

Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer

2

Herstellung von
Sulfitzellstoff

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5):

5 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB):

35 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel
70 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel für Anlagen, die vor dem 1.1.1997 in Betrieb genommen wurden

Anstelle des CSB-Wertes kann die Überwachung anhand des TOC-Wertes (Totaler organischer Kohlenstoff)
erfolgen, wenn die Korrelation zwischen CSB und TOC gegeben und nachgewiesen ist.

Gesamte ungelöste Stoffe:

4,5 Kilogramm pro Tonne Produktion an
lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel
8,0 Kilogramm pro Tonne Produktion an luft-
trockenem Zellstoff im Monatsmittel ab 1.1.2000 für
Anlagen, die vor dem 1.1.1997 in Betrieb genommen wurden und die ihre Produktionskapazität nach dem 1.1.1997 um nicht mehr als 50 Prozent erhöhen

Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX), für Betriebe, die nicht ausschliesslich chlorfrei
ge
bleichten Zellstoff herstellen:

0,5 Kilogramm pro Tonne Produktion an gebleichtem lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel

Molekulares Chlorverhältnis:

weniger als 0,05 bis 0,1, je nach Zellstoffsorte

36 Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe

Nr.

Branche / Prozess

Kolonne 1: Anforderungen an die Einleitung in Gewässer

Kolonne 2: Anforderungen
an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

1

Filterwasser aus der
Wasseraufbereitung

Gesamte ungelöste Stoffe:
– 30 mg/l1 im Tagesmittel

Keine besonderen
Anforderungen

2

Kehrichtverbrennungs-
anlagen

Blei (Pb):
– 0,1 mg/l Pb1

Cadmium (Cd):
– 0,05 mg/l Cd1

Chrom (gesamt Cr):
– 0,1 mg/l Cr1

Kupfer (Cu):
– 0,1 mg/l Cu1

Nickel (Ni):
– 0,1 mg/l Ni1

Zink (Zn):
– 0,1 mg/l Zn1

Quecksilber (Hg):
– 0,001 mg/l Hg1

Gelöster organischer

Kohlenstoff (DOC):
– 10 mg/l DOC1

Blei (Pb):
– 0,1 mg/l Pb1

Cadmium (Cd):
– 0,05 mg/l Cd1

Chrom (gesamt Cr):
– 0,1 mg/l Cr1

Kupfer (Cu):
– 0,1 mg/l Cu1

Nickel (Ni):
– 0,1 mg/l Ni1

Zink (Zn):
– 0,1 mg/l Zn1

Quecksilber (Hg):
– 0,001 mg/l Hg1

Sulfat:

Wenn Korrosionsgefahr in der öffentlichen Kanalisation besteht, legt die Behörde einen Wert für die zulässige Sulfatkonzentration im Einzelfall fest.

3

Aufbereitung quecksilberhaltiger Abfälle

Quecksilber (Hg):

0,05 mg/l Hg im
Monatsmittel
0,1 mg/l Hg im Tages-mittel

Quecksilber (Hg):

0,05 mg/l Hg im
Monatsmittel
0,1 mg/l Hg im Tages-mittel

4

Entsilberung von Fixierbädern

Silber (Ag):
Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.

Silber (Ag):

5 mg/l Ag

5

Entsilberung von
Bleichfixierbädern

Silber (Ag) und Bleichmittelkomponenten:

Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.

Silber (Ag) und Bleichmittelkomponenten:

5 mg/l Ag

Biologisch schwer abbaubare Bleichmittelkomponenten (insbesondere
Fe-EDTA-Komplex und EDTA-Überschuss):

Die Behörde legt die
Anforderungen im
Einzelfall fest.
1
Richtwert für die Festlegung der Anforderungen an die Einleitung durch die Behörde auf Grund der Verhältnisse im Einzelfall.

37 Weitere Branchen

Nr.

Branche / Prozess

Kolonne 1: Anforderungen
an die Einleitung in Gewässer

Kolonne 2: Anforderungen
an die Einleitung in die öffentliche
Kanalisation

1

Fotografische Prozesse

Silber (Ag):
Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.

Silber (Ag):
50 mg/l Ag für Betriebe mit einem Fixierbadverbrauch bis 1000 l/a
5 mg/l Ag für Betriebe mit einem Fixierbadverbrauch über 1000 l/a


Herstellung von quecksilberhaltigen Primärbatterien

Quecksilber (Hg):

0,05 mg/l Hg im Monatsmittel
0,1 mg/l Hg im Tagesmittel
0,03 g/kg Hg pro Kilogramm verwendetes Quecksilber im Monatsmittel
0,06 g/kg Hg pro Kilogramm verwendetes Quecksilber im Tagesmittel


Herstellung von anderen
Primärbatterien und von
Sekundärbatterien

Cadmium (Cd):
0,2 mg/l Cd im Monatsmittel
0,4 mg/l Cd im Tagesmittel


Prozesse, bei denen gezielt mit pathogenen Mikroorganismen umgegangen wird

Pathogene
Mikroorganismen:

Inaktivierung


Zahnarztpraxen und Zahnkliniken

Amalgam:

Die Behörde legt die
Anforderungen im Einzel-
fall fest.

Amalgam:

Behandlungseinheiten, an welchen Amalgam verarbeitet wird, sind mit einem Amalgamabscheider mit
einem Wirkungsgrad von mindestens 95 % auszurüsten.

Anhang 3.3 122

122 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1685).

(Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1)

Einleitung von anderem verschmutztem Abwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation

1 Allgemeine Anforderungen

1 Für anderes verschmutztes Abwasser als kommunales Abwasser oder Industrieabwasser legt die Behörde die Anforderungen an die Einleitung auf Grund der Eigenschaften des Abwassers, des Standes der Technik und des Zustandes des Gewässers im Einzelfall fest. Sie berücksichtigt dabei internationale oder nationale Normen, vom BAFU veröffentlichte Richtlinien oder von der betroffenen Branche in Zusammenarbeit mit dem BAFU erarbeitete Normen.

2 Als anderes verschmutztes Abwasser gilt auch verschmutztes Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und nicht mit anderem verschmutztem Abwasser vermischt ist.

3 Damit für verschmutztes Abwasser aus Branchen, Prozessen und Anlagen der Stand der Technik eingehalten ist, müssen mindestens die Anforderungen nach Ziffer 2 eingehalten sein; nummerische Anforderungen gelten am Ort der Einleitung.

2 Besondere Anforderungen

21 Durchlaufkühlung

1 Anlagen mit Durchlaufkühlung sind so zu planen und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik möglichst wenig Wärme anfällt und die Abwärme soweit möglich zurückgewonnen wird.

2 Der Gelöste organische Kohlenstoff (DOC) darf im Kühlwasser um höchstens 5 mg/l DOC erhöht werden.

3 Werden dem Kühlwasser Stoffe zugegeben, die Gewässer verunreinigen können (z.B. Biozide), sind für diese Stoffe Anforderungen an die Einleitung festzulegen.

4 Für Einleitungen in Fliessgewässer und Flussstaue gilt zudem:

a.
Die Temperatur des Kühlwassers darf höchstens 30 °C betragen. Davon abweichend kann die Behörde zulassen, dass sie höchstens 33 °C beträgt, wenn die Temperatur des Gewässers, aus dem die Entnahme erfolgt, 20 °C übersteigt.
b.
Die Aufwärmung des Gewässers darf gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion höchstens 1,5 °C, betragen; dabei darf die Wassertemperatur 25 °C nicht übersteigen. Übersteigt die Wassertemperatur 25 °C, so kann die Behörde Ausnahmen zulassen, wenn die Erwärmung der Wassertemperatur höchstens 0,01 °C pro Einleitung beträgt oder die Einleitung von einem bestehenden Kernkraftwerk stammt.
c.
Das Einlaufbauwerk muss eine rasche Durchmischung gewährleisten.
d.
Das Gewässer darf nur so schnell aufgewärmt werden, dass keine nachteiligen Auswirkungen für Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen entstehen.

5 Für Einleitungen in Seen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1–3 die Einleitungsbedingungen, insbesondere die Temperatur des Kühlwassers, die Einleitungstiefe und die Einleitungsart, entsprechend den örtlichen Verhältnissen im Einzelfall festzulegen.

6 Bei Einleitungen in die öffentliche Kanalisation gilt zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 1–3, dass die Temperatur des eingeleiteten Abwassers höchstens 60 °C und die Temperatur in der Kanalisation nach Vermischung höchstens 40 °C betragen darf.

22 Kreislaufkühlung

1 Bei der Einleitung von Abschlämmwasser aus Kreislaufkühlung in ein Gewässer dürfen die folgenden Werte nicht überschritten werden:

a.
Temperatur: 30 °C;
b.
Gesamte ungelöste Stoffe: 40 mg/l;
c.
Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC): 10 mg/l.

2 Werden dem Kühlwasser Stoffe zugegeben, die Gewässer verunreinigen können, sind für diese Stoffe Anforderungen festzulegen.

23 Baustellen

1 Abwasser von Baustellen darf in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Anhang 3.2 Ziffer 2 einhält.

2 Bei der Einleitung in ein Gewässer dürfen zudem die folgenden Werte nicht überschritten werden:

a.
AOX: 0,08 mg/l X;
b.
Nitrit: 0,3 mg/l N.

24 Fassaden- und Tunnelreinigung

1 Abwasser aus der Fassaden- oder Tunnelreinigung darf nur in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn es keine Reinigungsmittel enthält und in einer Anlage ausreichend gereinigt wird.

2 Es darf in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn dadurch die Verwertung des Klärschlamms nicht erschwert wird und die Reinigungswirkung der Anlage ausreicht, um die Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, zu eliminieren.

25 Deponien

1 Gefasstes Sickerwasser aus Deponien darf in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn:

a.
es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Anhang 3.2 Ziffer 2 einhält;
b.
der Biochemische Sauerstoffbedarf (BSB5) nicht mehr als 20 mg/l O2 beträgt; und
c.
der gelöste organische Kohlenstoff (DOC) nicht mehr als 10 mg/l C beträgt.

2 Es darf in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn es die allgemeinen Anforderungen nach Anhang 3.2 Ziffer 2 einhält.

3 Die Behörde beurteilt im Einzelfall, ob die Werte nach den Absätzen 1 und 2 angepasst und zusätzliche Anforderungen auf Grund der Beschaffenheit des Sickerwassers oder des Zustandes des betroffenen Gewässers festgelegt werden müssen.

26 Kiesaufbereitung

1 Kieswaschwasser darf in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn:

a.
es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Anhang 3.2 Ziffer 2 einhält;
b.
der pH-Wert höchstens 9 beträgt.

2 Es darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

27 Fischzuchtanlagen

1 In Fischzuchtanlagen darf nur phosphorarmes Futtermittel verwendet werden.

2 Die Anlagen müssen nach Anordnung der Behörde entschlammt werden.

3 Das aus der Anlage abfliessende Wasser darf nicht mehr als 20 mg/l (Richtwert) gesamte ungelöste Stoffe enthalten.

4 Müssen, insbesondere zur Erhaltung der Gesundheit der Fische, Therapeutika oder andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, verwendet werden, legt die Behörde die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Anforderungen im Einzelfall fest.

28 Schwimmbecken

Wasser aus Schwimmbecken darf nur in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn es höchstens 0,05 mg/l (Richtwert) desinfizierende Wirkstoffe (z. B. Aktivchlor) enthält.

Anhang 4 123

123 Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 4 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 1999 (AS 19992045), Ziff. II 9 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes (AS 2005 2695), Ziff. II der V vom 18. Okt. 2006 (AS 2006 4291), Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Mai 2011 (AS 2011 1955) und Ziff. III der V vom 4. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4791). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiervor.

(Art. 29 und 31)

Planerischer Schutz der Gewässer

1 Bezeichnung der besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen

11 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche

111 Gewässerschutzbereich Au

1 Der Gewässerschutzbereich Au umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete.

2 Ein unterirdisches Gewässer ist nutzbar beziehungsweise für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand:

a.
in einer Menge vorhanden ist, dass eine Nutzung in Betracht fallen kann; dabei wird der Bedarf nicht berücksichtigt; und
b.
die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser, nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, einhält.

112 Gewässerschutzbereich Ao

Der Gewässerschutzbereich Ao umfasst das oberirdische Gewässer und dessen Uferbereiche, soweit dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung erforderlich ist.

113 Zuströmbereich Zu

Der Zuströmbereich Zu umfasst das Gebiet, aus dem bei niedrigem Wasserstand etwa 90 Prozent des Grundwassers, das bei einer Grundwasserfassung höchstens entnommen werden darf, stammt. Kann dieses Gebiet nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmt werden, umfasst der Zuströmbereich Zu das gesamte Einzugsgebiet der Grundwasserfassung.

114 Zuströmbereich Zo

Der Zuströmbereich Zo umfasst das Einzugsgebiet, aus dem der grösste Teil der Verunreinigung des oberirdischen Gewässers stammt.

12 Grundwasserschutzzonen

121 Allgemeines

1 Grundwasserschutzzonen bestehen aus den Zonen S1 und S2 und:

a.
bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern: der Zone S3;
b.
bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern: den Zonen Sh und Sm; die Zone Sm muss nicht ausgeschieden werden, wenn durch die Bezeichnung eines Zuströmbereichs Zu ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

2 Für die Dimensionierung der Grundwasserschutzzonen bei Förderbrunnen ist von der Wassermenge, die höchstens entnommen werden darf, auszugehen.

122 Zone S1

1 Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunreinigt werden.

2 Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll sie zudem verhindern, dass die unmittelbare Umgebung geologischer Strukturen verunreinigt wird, bei denen Oberflächenwasser konzentriert in den Untergrund gelangt (Schluckstellen) und bei denen eine Gefährdung der Trinkwassernutzung besteht.

3 Sie umfasst die Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage sowie deren unmittelbare Umgebung. Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern umfasst sie zudem die unmittelbare Umgebung von Schluckstellen, bei denen eine Gefährdung der Trinkwassernutzung besteht.

123 Zone S2

1 Die Zone S2 soll verhindern, dass:

a.
das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten nahe von Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen verunreinigt wird; und
b.
der Zufluss zur Grundwasserfassung durch unterirdische Anlagen behindert wird.

2 Bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll sie zudem verhindern, dass Krankheitserreger sowie Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden.

3 Sie wird um Grundwasserfassungen und ‑anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass:

a.
der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist; und
b.
bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt.

124 Zone S3

1 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z. B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen.

2 Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2.

125 Zonen Sh und Sm

1 Die Zonen Sh und Sm sollen verhindern, dass:

a.
das Grundwasser durch Bau und Betrieb von Anlagen und das Ausbringen von Stoffen verunreinigt wird; und
b.
die Hydrodynamik des Grundwassers durch bauliche Eingriffe beeinträchtigt wird.

2 Die Zone Sh umfasst die Gebiete von hoher Vulnerabilität im Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung.

3 Die Zone Sm umfasst die Gebiete von mindestens mittlerer Vulnerabilität im Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung.

4 Die Vulnerabilität wird aufgrund der Beschaffenheit der Überdeckung (Boden und Deckschicht) und des Karst- oder Kluftsystems sowie der Versickerungsverhältnisse bestimmt.

13 Grundwasserschutzareale

Die Grundwasserschutzareale werden so ausgeschieden, dass die Standorte der Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und die Grundwasserschutzzonen entsprechend ausgeschieden werden können.

2 Massnahmen zum Schutz der Gewässer

21 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche

211 Gewässerschutzbereiche Au und Ao

1 In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbesondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten.

2 Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird.

3 Bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material im Gewässerschutzbereich Au muss:

a.
eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend;
b.
die Ausbeutungsfläche so begrenzt werden, dass die natürliche Grundwasserneubildung gewährleistet ist;
c.
der Boden nach der Ausbeutung wieder so hergestellt werden, dass seine Schutzwirkung der ursprünglichen entspricht.

212 Zuströmbereiche Zu und Zo

Werden bei der Bodenbewirtschaftung in den Zuströmbereichen Zu und Zo wegen der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln oder Düngern Gewässer verunreinigt, so legen die Kantone die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest. Als solche gelten beispielsweise:

a.
Verwendungseinschränkungen für Pflanzenschutzmittel und für Dünger, welche die Kantone nach den Anhängen 2.5 Ziffer 1.1 Absatz 4 und 2.6 Ziffer 3.3.1 Absatz 3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005124 (ChemRRV) festlegen;
b.
Einschränkung der acker- und gemüsebaulichen Produktionsflächen;
c.
Einschränkung bei der Kulturwahl, bei der Fruchtfolge und bei Anbauverfahren;
d.
Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst;
e.
Verzicht auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland;
f.
Verpflichtung zu dauernder Bodenbedeckung;
g.
Verpflichtung zur Verwendung besonders geeigneter technischer Hilfsmittel, Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden.

22 Grundwasserschutzzonen

221 Zone S3

1 In der Zone S3 sind nicht zulässig:

a.
industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht;
b.
Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann;
c.
Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht;
d.
nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht);
e.
Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963125 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen;
f.
Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben;
g.
erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten;
h.
Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 l Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;
i.
Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 l Nutzvolumen; ausgenommen sind Anlagen, die gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994126 oder Artikel 7 Absatz 2 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994127 in der Zone S3 zugelassen sind.

2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.

221 Zone Smbis

1 In der Zone Sm sind nicht zulässig:

a.
industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht;
b.
bauliche Eingriffe, die nachteilige Auswirkungen auf die Hydrodynamik des Grundwassers haben;
c.
Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht sowie von verschmutztem kommunalem Abwasser aus Kleinkläranlagen unter Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2, wenn der Aufwand für eine Ableitung des kommunalen Abwassers aus der Schutzzone unverhältnismässig wäre und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann;
d.
nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht);
e.
Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen;
f.
Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben;
g.
erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten;
h.
Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 l Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;
i.
Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 l Nutzvolumen; ausgenommen sind Anlagen die gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Schwachstromverordnung vom 30. März 1994 oder Artikel 7 Absatz 2 der Starkstromverordnung vom 30. März 1994 in der Zone S3 zugelassen sind.

2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.

221 Zone Shter

1 In der Zone Sh gelten die Anforderungen nach Ziffer 221bis; überdies sind nicht zulässig:

a.
Anlagen und Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden;
b.
Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht.

2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.

222 Zone S2

1 In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziffer 221; überdies sind unter Vorbehalt des Absatzes 2 nicht zulässig:

a.
das Erstellen von Anlagen; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann;
b.
Grabungen, welche die schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verändern;
c.
Versickerung von Abwasser;
d.
andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden.

2 Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.

223 Zone S1

In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwassernutzung dienen.

23 Grundwasserschutzareale

1 Für bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten in Grundwasserschutzarealen gelten die Anforderungen nach Ziffer 222 Absatz 1.

2 Sind Lage und Ausdehnung der künftigen Schutzzonen bekannt, so gelten für die entsprechenden Flächen die entsprechenden Anforderungen.

Anhang 4a 128

128 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

(Art. 41f und 42b)

Planung der Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts

1 Begriff

Besondere Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn:

a.
mehrere Anlagen im gleichen Einzugsgebiet die wesentliche Beeinträchtigung verursachen; und
b.
die Anteile der wesentlichen Beeinträchtigung den einzelnen Anlagen noch nicht zugerechnet werden können.

2 Planungsschritte bei der Sanierung von Schwall und Sunk

1 Die Kantone reichen dem BAFU bis zum 30. Juni 2013 einen Zwischenbericht ein. Dieser enthält:

a.
pro Einzugsgebiet eine Liste der bestehenden Wasserkraftwerke, die Abflussschwankungen verursachen können (Speicherkraftwerke und Flusskraftwerke);
b.
Angaben darüber, welche Wasserkraftwerke in welchen Gewässerabschnitten die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume durch Schwall und Sunk wesentlich beeinträchtigen;
c.
eine Beurteilung des ökologischen Potenzials der wesentlich beeinträchtigten Gewässerabschnitte und des Grads der Beeinträchtigung;
d.
für jedes Wasserkraftwerk, bei dem die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume durch Schwall und Sunk wesentlich beeinträchtigt werden: mögliche Sanierungsmassnahmen, deren Beurteilung und die Festlegung der voraussichtlich zu treffenden Massnahmen sowie Angaben über die Abstimmung dieser Massnahmen im Einzugsgebiet;
e.
für Wasserkraftwerke, bei denen die voraussichtlich zu treffenden Sanierungsmassnahmen nach Buchstabe d aufgrund von besonderen Verhältnissen noch nicht festgelegt werden können: eine Frist, innert welcher die Angaben nach Buchstabe d beim BAFU eingereicht werden.

2 Die beschlossene Planung reichen sie dem BAFU bis zum 31. Dezember 2014 ein. Sie enthält:

a.
eine Liste der Wasserkraftwerke, deren Inhaber Massnahmen zur Beseitigung von wesentlichen Beeinträchtigungen der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie von deren Lebensräumen durch Schwall und Sunk treffen müssen, mit Angabe der zu treffenden Sanierungsmassnahmen sowie der Fristen, innert welcher diese geplant und umgesetzt werden müssen. Die Fristen richten sich nach der Dringlichkeit der Sanierung;
b.
Angaben darüber, wie die Sanierungsmassnahmen im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers mit anderen Massnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensräume und zum Schutz vor Hochwasser abgestimmt wurden;
c.
für Wasserkraftwerke, bei denen die zu treffenden Sanierungsmassnahmen aufgrund von besonderen Verhältnissen noch nicht festgelegt werden können: eine Frist, innert welcher der Kanton festlegt, ob und gegebenenfalls welche Sanierungsmassnahmen bis wann geplant und umgesetzt werden müssen.

3 Planungsschritte bei der Sanierung des Geschiebehaushalts

1 Die Kantone reichen dem BAFU bis zum 31. Dezember 2013 einen Zwischenbericht ein. Dieser enthält:

a.
die Bezeichnung der Gewässerabschnitte, bei denen die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt oder der Hochwasserschutz durch einen veränderten Geschiebehaushalt wesentlich beeinträchtigt sind;
b.
eine Beurteilung des ökologischen Potenzials der wesentlich beeinträchtigten Gewässerabschnitte und des Grads der Beeinträchtigung;
c.
eine Liste aller Wasserkraftwerke an den wesentlich beeinträchtigten Gewässerabschnitten sowie der übrigen Anlagen, welche die wesentliche Beeinträchtigung der Gewässerabschnitte nach Buchstabe a verursachen;
d.
eine Liste der Anlagen, deren Inhaber voraussichtlich Sanierungsmassnahmen treffen müssen, mit Angaben über die Machbarkeit von Sanierungsmassnahmen und über die Abstimmung dieser Massnahmen im Einzugsgebiet.

2 Die beschlossene Planung reichen sie dem BAFU bis zum 31. Dezember 2014 ein. Sie enthält:

a.
eine Liste der Anlagen, deren Inhaber Massnahmen zur Beseitigung von wesentlichen Beeinträchtigungen der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie von deren Lebensräumen, des Grundwasserhaushaltes oder des Hochwasserschutzes durch einen veränderten Geschiebehaushalt treffen müssen und die Fristen, innert welcher die Massnahmen geplant und umgesetzt werden müssen. Die Fristen richten sich nach der Dringlichkeit der Sanierung;
b.
Angaben darüber, wie bei der Sanierung des Geschiebehaushalts andere Massnahmen zum Schutz der natürlichen Lebensräume und zum Schutz vor Hochwasser berücksichtigt werden;
c.
für Anlagen, bei denen aufgrund von besonderen Verhältnissen noch nicht festgelegt werden kann, ob sie Sanierungsmassnahmen treffen müssen: eine Frist, innert welcher der Kanton festlegt, ob und gegebenenfalls bis wann Sanierungsmassnahmen geplant und umgesetzt werden müssen.

Anhang 5

(Art. 62)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben:

a.
die Allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972129;
b.
die Verordnung vom 8. Dezember 1975130 über Abwassereinleitungen;
c.
die Verordnung vom 22. Oktober 1981131 über die Zonenkarten für den Gewässerschutz;
d.
das Reglement vom 9. August 1972132 für die Eidgenössische Gewässerschutzkommission.

2.–5.

133

133 Die Änderungen können unter AS 1998 2863konsultiert werden.

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