Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Verordnung des UVEK
über die Lärmemissionen von Geräten und
Maschinen, die im Freien verwendet werden
(Maschinenlärmverordnung, MaLV)

vom 22. Mai 2007 (Stand am 1. Januar 2020)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 (LSV)
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952
über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt für Ge­rä­te und Ma­schi­nen, die in Ver­kehr ge­bracht wer­den:

a.
die vor­sorg­li­che Be­gren­zung der Lär­me­mis­sio­nen;
b.
die Kenn­zeich­nung der Lär­me­mis­sio­nen;
c.
die nach­träg­li­che Kon­trol­le.

2 Sie gilt für die in An­hang 1 auf­ge­lis­te­ten Ge­rä­te und Ma­schi­nen, wel­che in An­hang I der Richt­li­nie 2000/14/EG des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 8. Mai 20003 zur An­glei­chung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über um­welt­be­las­ten­de Ge­räusche­mis­sio­nen von zur Ver­wen­dung im Frei­en vor­ge­se­he­nen Ge­rä­ten und Ma­schi­nen (Richt­li­nie 2000/14/EG) de­fi­niert sind.

3 Sie gilt nur für Ge­rä­te und Ma­schi­nen, die als Gan­zes für die be­ab­sich­tig­te Ver­wen­dung ge­eig­net sind.

4 Sie gilt nicht für:

a.
Ge­rä­te und Ma­schi­nen, die in ers­ter Li­nie für den Gü­ter­trans­port oder die Be­för­de­rung von Per­so­nen auf Stras­sen, Schie­nen, auf dem Luft- oder Was­ser­weg be­stimmt sind;
b.
Ge­rä­te und Ma­schi­nen, die aus­sch­liess­lich für die Lan­des­ver­tei­di­gung ein­ge­setzt wer­den;
c.
An­bau­ge­rä­te oh­ne Mo­tor, die ge­son­dert in Ver­kehr ge­bracht wer­den; aus­ge­nom­men sind hand­ge­führ­te Be­ton­bre­cher so­wie Ab­bau-, Auf­bruch-, Spa­ten- und Hy­drau­lik­häm­mer.

3 ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; zu­letzt ge­än­dert durch die Richt­li­nie 2005/88/EG vom 14.12.2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44).

Art. 2 Schallleistungspegel  

Im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung be­deu­ten:

a.
Schall­leis­tungs­pe­gel LWA: A-be­wer­te­ter Schall­leis­tungs­pe­gel in dB be­zo­gen auf 1 pW nach den Nor­men SN EN ISO 3744 und SN EN ISO 37464;
b.
ge­mes­se­ner Schall­leis­tungs­pe­gel:ein an­hand der Ver­fah­ren ge­mä­ss An­hang III der Richt­li­nie 2000/14/EG5 er­mit­tel­ter Schall­leis­tungs­pe­gel;
c.
ga­ran­tier­ter Schall­leis­tungs­pe­gel:ein ge­mes­se­ner Schall­leis­tungs­pe­gel, der die durch Pro­duk­ti­ons­schwan­kun­gen und Mess­ver­fah­ren be­ding­ten Un­si­cher­hei­ten bein­hal­tet.

4 Die­se tech­ni­schen Nor­men kön­nen kos­ten­los ein­ge­se­hen und ge­gen Be­zah­lung be­zo­gen wer­den bei der Schwei­ze­ri­schen Nor­men-Ver­ei­ni­gung (SNV), Sul­zer­al­lee 70, 8404Win­ter­thur; www.snv.ch.

5 ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; zu­letzt ge­än­dert durch die Richt­li­nie 2005/88/EG vom 14.12.2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44).

Art. 3 Inverkehrbringen  

1 Als In­ver­kehr­brin­gen gilt die erst­ma­li­ge ent­gelt­li­che oder un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung oder Über­las­sung ei­nes Ge­rä­tes oder ei­ner Ma­schi­ne zum Ver­trieb oder Ge­brauch in der Schweiz.

2 Dem In­ver­kehr­brin­gen gleich­ge­stellt ist die erst­ma­li­ge In­be­trieb­nah­me von Ge­rä­ten und Ma­schi­nen im ei­ge­nen Be­trieb, wenn zu­vor kein In­ver­kehr­brin­gen nach Ab­satz 1 statt­ge­fun­den hat.

3 Nicht als In­ver­kehr­brin­gen gilt die Über­tra­gung von Ge­rä­ten und Ma­schi­nen zu Test­zwe­cken, zur Wei­ter­be­ar­bei­tung oder zur Aus­fuhr.

2. Abschnitt: Inverkehrbringen

Art. 4 Grundsätze  

1 Ge­rä­te und Ma­schi­nen dür­fen nur in Ver­kehr ge­bracht wer­den, wenn:

a.
ein Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 5 durch­ge­führt wor­den ist;
b.
ih­nen ei­ne Kon­for­mi­täts­er­klä­rung nach Ar­ti­kel 8 bei­ge­fügt ist; und
c.
sie mit dem LWA-Kenn­zei­chen nach An­hang 3 ver­se­hen sind.

2 Ge­rä­te und Ma­schi­nen nach An­hang 1 Zif­fer 11 (Ge­rä­te und Ma­schi­nen mit Emis­si­ons­grenz­wert) müs­sen aus­ser­dem die Emis­si­ons­grenz­wer­te nach An­hang 1 Zif­fer 12 ein­hal­ten.

Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren  

1 Es gel­ten fol­gen­de Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren ge­mä­ss An­hang 2:

a.
in­ter­ne Fer­ti­gungs­kon­trol­le (Anh. 2 Bst. A)
b.
in­ter­ne Fer­ti­gungs­kon­trol­le mit Be­gut­ach­tung der tech­ni­schen Un­ter­la­gen und re­gel­mäs­si­ger Prü­fung (Anh. 2 Bst. B);
c.
Ein­zel­prü­fung (Anh. 2 Bst. C);
d.
um­fas­sen­de Qua­li­täts­si­che­rung (Anh. 2 Bst. D).

2 Die Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren sind wie folgt an­wend­bar:

a.
für Ge­rä­te und Ma­schi­nen oh­ne Emis­si­ons­grenz­wert (Anh. 1 Ziff. 2):
al­le Ver­fah­ren;
b.
für Ge­rä­te und Ma­schi­nen mit Emis­si­ons­grenz­wert (Anh. 1 Ziff. 11):
die Ver­fah­ren B, C und D.
Art. 6 Technische Unterlagen  

1 Die tech­ni­schen Un­ter­la­gen müs­sen die für das je­wei­li­ge Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren not­wen­di­gen An­ga­ben ent­hal­ten.

2 Sie müs­sen in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder in Eng­lisch ab­ge­fasst sein. Sie kön­nen in ei­ner an­de­ren Spra­che ab­ge­fasst sein, so­fern die zu ih­rer Be­ur­tei­lung er­for­der­li­chen Aus­künf­te in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder in Eng­lisch er­teilt wer­den.

3 Sie müs­sen vom Her­stel­ler oder In­ver­kehr­brin­ger wäh­rend zehn Jah­ren seit der Her­stel­lung des Ge­rä­tes oder der Ma­schi­ne vor­ge­legt wer­den kön­nen. Bei Se­ri­en­an­fer­ti­gun­gen be­ginnt die Frist mit der Her­stel­lung des letz­ten Ex­em­plars zu lau­fen.

Art. 7 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen  

1 Prüf- und Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­len, die Be­rich­te oder Be­schei­ni­gun­gen auf­grund der Ver­fah­ren nach Ar­ti­kel 5 aus­stel­len, müs­sen:

a.
nach der Ak­kre­di­tie­rungs- und Be­zeich­nungs­ver­ord­nung vom 17. Ju­ni 19966 (AkkBV) ak­kre­di­tiert sein;
b.
von der Schweiz im Rah­men von in­ter­na­tio­na­len Ab­kom­men an­er­kannt sein; oder
c.
durch das Bun­des­recht an­der­wei­tig er­mäch­tigt sein.

2 Wer sich auf die Un­ter­la­gen ei­ner an­de­ren als der in Ab­satz 1 er­wähn­ten Stel­len be­ruft, muss glaub­haft dar­le­gen, dass die an­ge­wand­ten Ver­fah­ren und die Qua­li­fi­ka­ti­on die­ser Stel­le den schwei­ze­ri­schen An­for­de­run­gen ge­nü­gen (Art. 18 Abs. 2 THG).

Art. 8 Konformitätserklärung  

1 Mit der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung er­klärt der Her­stel­ler oder sein in der Schweiz nie­der­ge­las­se­ner Ver­tre­ter, dass Ge­rä­te und Ma­schi­nen die An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung er­fül­len.

2 Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung muss in ei­ner schwei­ze­ri­schen Amtss­pra­che oder in Eng­lisch ab­ge­fasst sein.

3 Sie muss fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
Na­me und Adres­se des Her­stel­lers;
b.
Na­me und Adres­se der Per­son, wel­che die tech­ni­schen Un­ter­la­gen auf­be­wahrt;
c.
Be­schrei­bung des Ge­rä­tes oder der Ma­schi­ne;
d.
für das Ge­rät oder die Ma­schi­ne ge­mes­se­ner Schall­leis­tungs­pe­gel;
e.
für das Ge­rät oder die Ma­schi­ne ga­ran­tier­ter Schall­leis­tungs­pe­gel;
f.
das an­ge­wand­te Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­ver­fah­ren und ge­ge­be­nen­falls Na­me und Adres­se der Kon­for­mi­täts­be­wer­tungs­stel­le;
g.
Er­klä­rung, dass das Ge­rät oder die Ma­schi­ne den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht;
h.
Ort und Da­tum der Aus­stel­lung der Er­klä­rung.

4 Fällt das Ge­rät oder die Ma­schi­ne un­ter meh­re­re Re­ge­lun­gen, die ei­ne Kon­for­mit­äts­er­klä­rung ver­lan­gen, so kann ei­ne ein­zi­ge Er­klä­rung aus­ge­stellt wer­den.

5 Die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung muss vom Her­stel­ler oder In­ver­kehr­brin­ger wäh­rend zehn Jah­ren seit der Her­stel­lung des Ge­rä­tes oder der Ma­schi­ne vor­ge­legt wer­den kön­nen. Bei Se­ri­en­an­fer­ti­gun­gen be­ginnt die Frist mit der Her­stel­lung des letz­ten Ex­em­plars zu lau­fen.

6 Der Her­stel­ler oder In­ver­kehr­brin­ger stellt dem Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU) für je­den Ge­rä­te- oder Ma­schi­nen­typ ei­ne Ko­pie der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung zu.

Art. 9 Kennzeichnung  

1 Der Her­stel­ler bringt an je­dem Ge­rät und je­der Ma­schi­ne gut sicht­bar, les­bar und dau­er­haft das LWA-Kenn­zei­chen an.

2 Das Kenn­zei­chen ist nach An­hang 3 zu ge­stal­ten.

3. Abschnitt: Ausstellungen und Vorführungen

Art. 10  

Ge­rä­te und Ma­schi­nen, die die Vor­aus­set­zun­gen für das In­ver­kehr­brin­gen nicht er­fül­len, dür­fen aus­ge­stellt und vor­ge­führt wer­den, wenn ein Schild deut­lich dar­auf hin­weist, dass die Er­fül­lung der An­for­de­run­gen nicht nach­ge­wie­sen ist und des­halb die Ge­rä­te und Ma­schi­nen nicht in Ver­kehr ge­bracht wer­den dür­fen.

4. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)

Art. 117  

7 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).

Art. 12 Durchführung 8  

1 Das BA­FU führt bei in Ver­kehr ge­brach­ten Ge­rä­ten und Ma­schi­nen stich­pro­ben­wei­se Kon­trol­len durch. Es ver­folgt be­grün­de­te Hin­wei­se, wo­nach Ge­rä­te und Ma­schi­nen den Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spre­chen.9

2 Die Kon­trol­len um­fas­sen:

a.
die for­mel­le Über­prü­fung, ob:
1.
die Kon­for­mi­täts­er­klä­rung vor­han­den ist, und
2.
das Ge­rät oder die Ma­schi­ne kor­rekt ge­kenn­zeich­net ist;
b.
ei­ne Hör­kon­trol­le.

3 Im Rah­men der nach­träg­li­chen Kon­trol­le ist das BA­FU ins­be­son­de­re be­fugt, vom Her­stel­ler die tech­ni­schen Un­ter­la­gen und ein Ex­em­plar der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung zu ver­lan­gen.10

4 Das BA­FU kann ei­ne Über­prü­fung der Lär­me­mis­sio­nen ver­fü­gen, wenn:11

a.
der Her­stel­ler oder In­ver­kehr­brin­ger die ver­lang­ten Un­ter­la­gen in­ner­halb der von der SU­VA fest­ge­setz­ten Frist nicht oder nicht voll­stän­dig bei­bringt;
b.
aus der Kon­for­mi­täts­er­klä­rung nicht hin­rei­chend her­vor­geht, dass ein Ge­rät oder ei­ne Ma­schi­ne den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht; oder
c.
Zwei­fel be­ste­hen, ob ein Ge­rät oder ei­ne Ma­schi­ne mit den ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen über­ein­stimmt.

5 Der Her­stel­ler oder In­ver­kehr­brin­ger trägt die Kos­ten ei­ner Über­prü­fung der Lär­me­mis­sio­nen.

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).

Art. 13 Massnahmen 12  

1 Ent­spricht ein Ge­rät oder ei­ne Ma­schi­ne den Vor­schrif­ten die­ser Ver­ord­nung nicht, so in­for­miert das BA­FU den Her­stel­ler oder In­ver­kehr­brin­ger über das Er­geb­nis der Kon­trol­le und setzt ihm ei­ne Frist zur Stel­lung­nah­me.

2 An­sch­lies­send ord­net das BA­FU die nö­ti­gen Mass­nah­men mit ei­ner Ver­fü­gung an und setzt dem Her­stel­ler oder In­ver­kehr­brin­ger ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist für die Um­set­zung der Mass­nah­men.

3 Setzt der Her­stel­ler oder In­ver­kehr­brin­ger die Mass­nah­men nicht in­ner­halb der ge­setz­ten Frist um, so kann das BA­FU ins­be­son­de­re das wei­te­re In­ver­kehr­brin­gen ver­bie­ten, den Rück­ruf, die Be­schlag­nah­me oder die Ein­zie­hung ver­fü­gen so­wie die von ihr ge­trof­fe­nen Mass­nah­men ver­öf­fent­li­chen.

12 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).

Art. 14 Gebühren  

1 Für die nach­träg­li­che Kon­trol­le kann ei­ne Ge­bühr er­ho­ben wer­den.

213

3 Die Aus­la­gen um­fas­sen über die Aus­la­gen nach Ar­ti­kel 6 Ab­satz 2 Buch­sta­be a der All­ge­mei­nen Ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 8. Sep­tem­ber 200414 (Allg­GebV) hin­aus auch die Kos­ten für die tech­ni­sche Prü­fung durch ei­ne ak­kre­di­tier­te Stel­le.

4 Im Üb­ri­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen der Ge­büh­ren­ver­ord­nung BA­FU vom 3. Ju­ni 200515 und der Allg­GebV.16

13 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).

14 SR 172.041.1

15 SR 814.014

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).

5. Abschnitt: Information 17

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).

Art. 15  

1 und 218

3 Das BA­FU in­for­miert die Öf­fent­lich­keit re­gel­mäs­sig über den Voll­zug die­ser Ver­ord­nung.

18 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 1619  

19 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).

Art. 17 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ju­li 2007 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 2)

Emissionsgrenzwerte für Geräte und Maschinen

1 Geräte und Maschinen mit Emissionsgrenzwerten

11 Geltungsbereich

Nr.20

Gerät/Maschine

03

Bauaufzug für den Materialtransport mit Verbrennungsmotor

08

Verdichtungsmaschine in der Bauart von Vibrationswalzen und nicht­vibrierenden Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer

09

Kompressor (< 350 kW)

10

Handgeführter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer

12

Bauwinde mit Verbrennungsmotor

16

Planiermaschine (< 500 kW)

18

Muldenfahrzeug (< 500 kW)

20

Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW)

21

Baggerlader (< 500 kW)

23

Grader (< 500 kW)

29

Hydraulikaggregat

31

Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (< 500 kW)

32

Rasenmäher, mit Ausnahme von:

land- und forstwirtschaftlichen Geräten

Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist

33

Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider mit Elektromotor

36

Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor

36

geländegängiger Gabelstapler (Gegengewichtsstapler auf Rädern, der in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z.B. auf Baustellen, bestimmt ist)

37

Lader (< 500 kW)

38

Mobilkran

40

Motorhacke

41

Strassenfertiger ohne Hochverdichtungsbohle

45

Kraftstromerzeuger (< 400 kW)

53

Turmdrehkran

57

Schweissstromerzeuger

20 Die Nummern der Geräte und Maschinen sind identisch mit denjenigen, die in der Richtlinie 2000/14/EG bei der Definition der Geräte und Maschinen (Anh. I) und bei der Regelung der anzuwendenden Geräuschmessnormen (Anh. III Teil B) verwendet werden.

12 Emissionsgrenzwerte

Geräte-/Maschinentyp

Installierte Nutzleistung P in kW, bzw.
Elektrische Leistung Pel21 in kW, bzw.
Masse in kg, bzw.
Schnittbreite L in cm

Schallleistungspegel LWA in dB/1pW

Emissions­grenzwerte

Richtwerte22

Verdichtungsmaschinen
(Vibrationswalzen)

P ≤ 8

105

8 < P ≤ 70

106

P > 70

86 +11 lg P

Verdichtungsmaschinen
(handgeführte Vibrationswalzen,
Vibrationsstampfer)

P ≤ 8

108

105

8 < P ≤ 70

109

106

P > 70

89 +11 lg P

86 +11 lg P

Verdichtungsmaschinen
(Rüttelplatten)

P ≤ 3

105

3 ≤ P ≤ 8

108

105

8 ≤ P ≤ 70

109

106

P > 70

89 +11 lg P

86 +11 lg P

Kettenbaggerlader

P ≤ 55

103

P > 55

84 +11 lg P

Kettenlader

P ≤ 55

103

P > 55

87 +11 lg P

84 +11 lg P

Planierraupen

P ≤ 55

106

103

P > 55

87 +11 lg P

84 +11 lg P

Planiermaschinen auf Rädern, Radlader, Baggerlader auf Rädern, Muldenfahr­zeuge, Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Mobilkräne, Verdichtungs­maschinen (nichtvibrierende Walzen), Strassenfertiger, Hydraulikaggregate

P ≤ 55

101

P > 55

82 +11 lg P

Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Strassenfertiger mit
(einfacher) Verdichtungsbohle

P ≤ 55

104

101

P > 55

85 +11 lg P

82 +11 lg P

Bagger, Bauaufzüge für den Materialtransport, Bauwinden, Motorhacken

P ≤ 15

93

P > 15

80 +11 lg P

Handgeführte Betonbrecher,
Abbau-, Aufbruch- und
Spatenhämmer

m ≤ 15

105

15 < m < 30

94 +11 lg m

92 +11 lg m

m > 30

94 +11 lg m

Geräte-/Maschinentyp

Installierte Nutzleistung P in kW, bzw.
Elektrische Leistung Pel in kW, bzw.
Masse in kg, bzw.
Schnittbreite L in cm

Schallleistungspegel LWA in dB/1pW

Emissions­grenzwerte

Richtwerte

Turmdrehkräne

96 + lg P

Schweissstrom- und
Kraftstromerzeuger

Pel ≤ 2

95 + lg Pel

2 < Pel ≤ 10

96 + lg Pel

Pel > 10

95 + lg Pel

Kompressoren

P ≤ 15

97

P > 15

95 +2 lg P

Rasenmäher, Rasentrimmer,
Rasenkantenschneider

L ≤ 50

96

94

50 < L ≤ 70

98

70 < L ≤ 120

100

98

L > 120

105

103

21 Pel für Schweissstromerzeuger: konventioneller Schweissstrom multipliziert mit der konventionellen Schweissspannung für den niedrigsten Wert der Einschaltdauer nach Herstellerangabe. Pel für Kraftstromerzeuger: variable Aggregate-Dauerleistung nach ISO 8528-1:1993, Abschnitt 13.3.2.

22 Diese Werte sind nicht verbindlich. Sie werden allenfalls im Zuge einer Änderung der Richtlinie 2000/14 und einer nachfolgenden Änderung dieser Verordnung verbindlich.

2 Geräte und Maschinen ohne Emissionsgrenzwerte

Nr.23

Gerät/Maschine

01

Hubarbeitsbühne mit Verbrennungsmotor

02

Freischneider

03

Bauaufzug für den Materialtransport mit Elektromotor

04

Baustellenbandsägemaschine

05

Baustellenkreissägemaschine

06

Tragbare Motorkettensäge

07

Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug

08

Verdichtungsmaschine in der Bauart eines Explosionsstampfers

11

Beton- und Mörtelmischer

12

Bauwinde mit Elektromotor

13

Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel

14

Förderband

15

Fahrzeugkühlaggregat

17

Bohrgerät

19

Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen

22

Altglassammelbehälter

24

Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor

25

Heckenschere

Nr.

Gerät/Maschine

26

Hochdruckspülfahrzeug

27

Hochdruckwasserstrahlmaschine

28

Hydraulikhammer

30

Fugenschneider

34

Laubbläser

35

Laubsammler

36

Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind

39

Rollbarer Müllbehälter

41

Strassenfertiger mit Hochverdichtungsbohle

42

Rammausrüstung

43

Rohrleger

44

Pistenraupe

45

Kraftstromerzeuger (> 400 kW)

46

Kehrmaschine

47

Müllsammelfahrzeug

48

Strassenfräse

49

Vertikutierer

50

Schredder/Zerkleinerer

51

Schneefräse (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte)

52

Saugfahrzeug

54

Grabenfräse

55

Transportbetonmischer

56

Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb)

23 Die Nummern der Geräte und Maschinen sind identisch mit denjenigen, die in der Richtlinie 2000/14/EG bei der Definition der Geräte und Maschinen (Anh. I) und bei der Regelung der anzuwendenden Geräuschmessnormen (Anh. III Teil B) verwendet werden.

Anhang 2

(Art. 5 Abs. 1)

Konformitätsbewertungsverfahren

A. Interne Fertigungskontrolle 24

24 Entspricht Anhang V der Richtlinie 2000/14/EG.

1 Die «interne Fertigungskontrolle» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Er bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine das LWA-Kennzeichen an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2 Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Er kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall sind der Name und die Adresse dieser Person in der Konformitätserklärung anzugeben.

3 Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Name und Adresse des Herstellers;
eine Beschreibung des Gerätes oder der Maschinen;
Fabrikmarke;
Handelsbezeichnung;
Typ, Serie und Nummern;
die für die Identifizierung des Gerätes oder der Maschinen und die Beurteilung der Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
einen Verweis auf diese Verordnung;
den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.

4 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

B. Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmässiger Prüfung 25

25 Entspricht Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG.

1 Die «interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unter­lagen und regelmässiger Prüfung» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Er bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine das LWA-Kennzeichen an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2 Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen. Er kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall sind der Name und die Adresse dieser Person in der Konformitätserklärung anzugeben.

3 Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

Name und Adresse des Herstellers;
eine Beschreibung des Gerätes oder der Maschine;
Fabrikmarke;
Handelsbezeichung;
Typ, Serie und Nummern;
die für die Identifizierung des Gerätes oder der Maschine und die Beurteilung der Geräuschemissionen relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
einen Verweis auf diese Verordnung;
den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.

4 Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

5 Begutachtung durch die Konformitätsbewertungsstelle vor dem Inverkehrbringen

Der Hersteller legt einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl eine Kopie der technischen Unterlagen vor, bevor die ersten Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht werden.

Bestehen Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen, so unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller entsprechend und nimmt bei Bedarf Änderungen der technischen Unterlagen oder möglicherweise für erforderlich gehaltene Prüfungen vor oder lässt diese vornehmen.

Nachdem die Konformitätsbewertungsstelle in einem Bericht bestätigt hat, dass die technischen Unterlagen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, kann der Hersteller die Angabe des garantierten Schallleistungspegels an den Geräten und Maschinen anbringen und eine Konformitätserklärung ausstellen. Er trägt dafür die vollständige Verantwortung.

6 Begutachtung durch die Konformitätsbewertungsstelle während der Produktion

Der Hersteller schaltet die Konformitätsbewertungsstelle in der Produk­tionsphase ein. Dabei hat er die Wahl zwischen den beiden folgenden Verfahren:

i)
Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässige Prüfungen durch, um festzustellen, ob die hergestellten Geräte und Maschinen den technischen Unterlagen und den Anforderungen dieser Verordnung nach wie vor entsprechen.
Die Konformitätsbewertungsstelle konzentriert sich dabei insbesondere auf folgende Punkte:
ordnungsgemässe und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen,
Ausstellung der Konformitätserklärung,
verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel.
Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle freien Einblick in alle internen Unterlagen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, in die effektiven Ergebnisse der internen Nachprüfungen (Audits) und gegebenenfalls in die getroffenen Abhilfemassnahmen.
Nur wenn die obigen Prüfungen zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen führen, nimmt die Konformitätsbewertungsstelle Messungen der Lärmemissionen vor. Diese können nach eigener Einschätzung und Erfahrung der Konformitätsbewertungsstelle vereinfacht oder vollständig nach den Bestimmungen des Anhangs III der Richtlinie 2000/14/EG für den jeweiligen Geräte- oder Maschinentyp durchgeführt werden.
ii)
Die Konformitätsbewertungsstelle führt in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durch oder lässt diese durchführen. Eine von der Stelle ausgewählte geeignete Probe der fertigen Geräte und Maschinen wird untersucht; ferner werden geeignete Messungen der Lärmemissionen gemäss Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen. Bei der Prüfung des Produkts sind folgende Aspekte einzubeziehen:
ordnungsgemässe und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen,
Ausstellung der Konformitätserklärung.
iii)
Bei beiden Verfahren legt die Konformitätsbewertungsstelle die Häufigkeit der Prüfungen fest in Abhängigkeit:
der Ergebnisse früherer Begutachtungen,
der Notwendigkeit, Abhilfemassnahmen zu überwachen,
der Jahresproduktion,
der allgemeinen Zuverlässigkeit des Herstellers bei der Einhaltung der garantierten Werte.

Die Prüfung erfolgt jedoch mindestens alle 3 Jahre.

Bestehen Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unter­lagen oder der Einhaltung der Vorschriften während der Produktion, so unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle den Hersteller entsprechend.

Entspricht das geprüfte Gerät oder die geprüfte Maschine den Bestimmungen dieser Verordnung, so unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle das BAFU.

C. Einzelprüfung 26

26 Entspricht Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG.

1 Die «Einzelprüfung» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das einzelne Gerät oder die einzelne Maschine den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Er bringt das LWA-Kennzeichen am Gerät oder an der Maschine an und stellt die Konformitätserklärung aus.

2 Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller bei einer Konformitäts­bewertungsstelle seiner Wahl einzureichen.

Er muss Folgendes enthalten:

Name und Adresse des Herstellers;
eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen Konformitätsbewertungsstelle eingereicht worden ist;
die technischen Unterlagen, die folgende Angaben enthalten müssen:
eine Beschreibung des Gerätes oder der Maschine;
Fabrikmarke;
Handelsbezeichnung;
Typ, Serie und Nummern;
die für die Identifizierung des Gerätes oder der Maschine und für die Beurteilung der Geräuschemissionen relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
einen Verweis auf diese Verordnung.

3 Die Konformitätsbewertungsstelle:

prüft, ob das Gerät oder die Maschine in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde;
vereinbart mit dem Hersteller den Ort, an dem die Geräuschmessungen durchgeführt werden sollen;
führt die nach dieser Verordnung erforderlichen Geräuschmessungen durch oder lässt diese durchführen.

4 Entspricht das Gerät oder die Maschine den Bestimmungen dieser Verordnung, so stellt die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung aus.

Lehnt die Konformitätsbewertungsstelle es ab, dem Hersteller eine Konformitätsbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.

Der Hersteller bewahrt für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens des Gerätes oder der Maschine eine Kopie der Konformitätsbescheinigung zusammen mit den technischen Unterlagen auf.

D. Umfassende Qualitätssicherung 27

27 Entspricht Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG.

1 Die «umfassende Qualitätssicherung» ist das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Verordnung erfüllen.

Der Hersteller bringt das LWA-Kennzeichen an jedem Gerät und an jeder Maschine an und stellt die schriftliche Konformitätserklärung aus.

2 Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Fertigung sowie Endabnahme und Prüfung und unterliegt der Überwachung.

3 Qualitätssicherungssystem

3.1 Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält:

alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Produktkategorie, einschliesslich der technischen Unterlagen aller Geräte und Maschinen, die sich bereits in der Entwurfs- und Fertigungsphase befinden, mit mindestens folgenden Informationen:
Name und Adresse des Herstellers;
eine Beschreibung der Geräte und Maschinen;
Fabrikmarke;
Handelsbezeichnung;
Typ, Serie und Nummern;
die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung ihrer Geräuschemissionen relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschliesslich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind;
einen Verweis auf diese Verordnung;
den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die ent­sprechend den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt wurden;
verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schallleistungspegel;
eine Kopie der Konformitätserklärung;
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem.

3.2 Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher Massnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und Verfahren wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Entwurf und Produktqua­lität;
für jedes Produkt erstellte technische Unterlagen mit mindestens den in Ziffer 3.1 genannten Angaben für die dort genannten technischen Unterlagen;
Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden;
entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontrolle- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Massnahmen;
vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit;
Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eich­daten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;
Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3 Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert.

Der Hersteller unterrichtet die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die Konformitätsbewertungsstelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Ziffer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4 Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle

4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsgemäss erfüllt.

4.2 Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere:

Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.;
die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter usw.

4.3 Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihr einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4 Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die Konformitätsbewertungsstelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5 Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts für die Behörden folgende Unterlagen zur Verfügung:

die Unterlagen gemäss Ziffer 3.1 zweiter Spiegelstrich;
die Aktualisierungen gemäss Ziffer 3.4 Absatz 2;
die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle gemäss den Ziffern 3.4 letzter Absatz sowie 4.3 und 4.4.

6 Jede Konformitätsbewertungsstelle teilt den anderen Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Anhang 3

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c)

Muster des LWA-Kennzeichens

1 Das Kennzeichen muss aus dem Zahlenwert des garantierten Schallleistungspegels in dB, dem Zeichen «LWA» und dem folgenden Piktogramm bestehen.

2 Die Höhe des Kennzeichens muss mindestens 40 mm betragen. Bei Maschinen und Geräten von weniger als 20 kg Gewicht kann die Höhe des Kennzeichens bis auf 20 mm verringert werden.

3 Bei Verkleinerung oder Vergrösserung des Kennzeichens je nach Grösse des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus der obigen Zeichnung ergebenden Proportionen eingehalten werden.

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