Verordnung des UVEK
über die Lärmemissionen von Geräten und
Maschinen, die im Freien verwendet werden
(Maschinenlärmverordnung, MaLV)
vom 22. Mai 2007 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 5 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 19861 (LSV)
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952
über die technischen Handelshemmnisse (THG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt für Geräte und Maschinen, die in Verkehr gebracht werden:
- a.
- die vorsorgliche Begrenzung der Lärmemissionen;
- b.
- die Kennzeichnung der Lärmemissionen;
- c.
- die nachträgliche Kontrolle.
2 Sie gilt für die in Anhang 1 aufgelisteten Geräte und Maschinen, welche in Anhang I der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 20003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (Richtlinie 2000/14/EG) definiert sind.
3 Sie gilt nur für Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind.
4 Sie gilt nicht für:
- a.
- Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Strassen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind;
- b.
- Geräte und Maschinen, die ausschliesslich für die Landesverteidigung eingesetzt werden;
- c.
- Anbaugeräte ohne Motor, die gesondert in Verkehr gebracht werden; ausgenommen sind handgeführte Betonbrecher sowie Abbau-, Aufbruch-, Spaten- und Hydraulikhämmer.
3 ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/88/EG vom 14.12.2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44).
Art. 2 Schallleistungspegel
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- a.
- Schallleistungspegel LWA: A-bewerteter Schallleistungspegel in dB bezogen auf 1 pW nach den Normen SN EN ISO 3744 und SN EN ISO 37464;
- b.
- gemessener Schallleistungspegel:ein anhand der Verfahren gemäss Anhang III der Richtlinie 2000/14/EG5 ermittelter Schallleistungspegel;
- c.
- garantierter Schallleistungspegel:ein gemessener Schallleistungspegel, der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet.
4 Diese technischen Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.
5 ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/88/EG vom 14.12.2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 44).
Art. 3 Inverkehrbringen
1 Als Inverkehrbringen gilt die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Gerätes oder einer Maschine zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz.
2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die erstmalige Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im eigenen Betrieb, wenn zuvor kein Inverkehrbringen nach Absatz 1 stattgefunden hat.
3 Nicht als Inverkehrbringen gilt die Übertragung von Geräten und Maschinen zu Testzwecken, zur Weiterbearbeitung oder zur Ausfuhr.
2. Abschnitt: Inverkehrbringen
Art. 4 Grundsätze
1 Geräte und Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
- a.
- ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 5 durchgeführt worden ist;
- b.
- ihnen eine Konformitätserklärung nach Artikel 8 beigefügt ist; und
- c.
- sie mit dem LWA-Kennzeichen nach Anhang 3 versehen sind.
2 Geräte und Maschinen nach Anhang 1 Ziffer 11 (Geräte und Maschinen mit Emissionsgrenzwert) müssen ausserdem die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 Ziffer 12 einhalten.
Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren
1 Es gelten folgende Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Anhang 2:
- a.
- interne Fertigungskontrolle (Anh. 2 Bst. A)
- b.
- interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmässiger Prüfung (Anh. 2 Bst. B);
- c.
- Einzelprüfung (Anh. 2 Bst. C);
- d.
- umfassende Qualitätssicherung (Anh. 2 Bst. D).
2 Die Konformitätsbewertungsverfahren sind wie folgt anwendbar:
- a.
- für Geräte und Maschinen ohne Emissionsgrenzwert (Anh. 1 Ziff. 2):
alle Verfahren; - b.
- für Geräte und Maschinen mit Emissionsgrenzwert (Anh. 1 Ziff. 11):
die Verfahren B, C und D.
Art. 6 Technische Unterlagen
1 Die technischen Unterlagen müssen die für das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren notwendigen Angaben enthalten.
2 Sie müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
3 Sie müssen vom Hersteller oder Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes oder der Maschine vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
Art. 7 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
1 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen aufgrund der Verfahren nach Artikel 5 ausstellen, müssen:
- a.
- nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 (AkkBV) akkreditiert sein;
- b.
- von der Schweiz im Rahmen von internationalen Abkommen anerkannt sein; oder
- c.
- durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.
2 Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
Art. 8 Konformitätserklärung
1 Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter, dass Geräte und Maschinen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.
3 Sie muss folgende Angaben enthalten:
- a.
- Name und Adresse des Herstellers;
- b.
- Name und Adresse der Person, welche die technischen Unterlagen aufbewahrt;
- c.
- Beschreibung des Gerätes oder der Maschine;
- d.
- für das Gerät oder die Maschine gemessener Schallleistungspegel;
- e.
- für das Gerät oder die Maschine garantierter Schallleistungspegel;
- f.
- das angewandte Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle;
- g.
- Erklärung, dass das Gerät oder die Maschine den Anforderungen dieser Verordnung entspricht;
- h.
- Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung.
4 Fällt das Gerät oder die Maschine unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.
5 Die Konformitätserklärung muss vom Hersteller oder Inverkehrbringer während zehn Jahren seit der Herstellung des Gerätes oder der Maschine vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
6 Der Hersteller oder Inverkehrbringer stellt dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) für jeden Geräte- oder Maschinentyp eine Kopie der Konformitätserklärung zu.
Art. 9 Kennzeichnung
1 Der Hersteller bringt an jedem Gerät und jeder Maschine gut sichtbar, lesbar und dauerhaft das LWA-Kennzeichen an.
2 Das Kennzeichen ist nach Anhang 3 zu gestalten.
3. Abschnitt: Ausstellungen und Vorführungen
Art. 10
Geräte und Maschinen, die die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ausgestellt und vorgeführt werden, wenn ein Schild deutlich darauf hinweist, dass die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen ist und deshalb die Geräte und Maschinen nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
4. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)
Art. 117
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).
Art. 12 Durchführung 8
1 Das BAFU führt bei in Verkehr gebrachten Geräten und Maschinen stichprobenweise Kontrollen durch. Es verfolgt begründete Hinweise, wonach Geräte und Maschinen den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen.9
2 Die Kontrollen umfassen:
- a.
- die formelle Überprüfung, ob:
- 1.
- die Konformitätserklärung vorhanden ist, und
- 2.
- das Gerät oder die Maschine korrekt gekennzeichnet ist;
- b.
- eine Hörkontrolle.
3 Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist das BAFU insbesondere befugt, vom Hersteller die technischen Unterlagen und ein Exemplar der Konformitätserklärung zu verlangen.10
4 Das BAFU kann eine Überprüfung der Lärmemissionen verfügen, wenn:11
- a.
- der Hersteller oder Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von der SUVA festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig beibringt;
- b.
- aus der Konformitätserklärung nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Gerät oder eine Maschine den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; oder
- c.
- Zweifel bestehen, ob ein Gerät oder eine Maschine mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.
5 Der Hersteller oder Inverkehrbringer trägt die Kosten einer Überprüfung der Lärmemissionen.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).
11 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).
Art. 13 Massnahmen 12
1 Entspricht ein Gerät oder eine Maschine den Vorschriften dieser Verordnung nicht, so informiert das BAFU den Hersteller oder Inverkehrbringer über das Ergebnis der Kontrolle und setzt ihm eine Frist zur Stellungnahme.
2 Anschliessend ordnet das BAFU die nötigen Massnahmen mit einer Verfügung an und setzt dem Hersteller oder Inverkehrbringer eine angemessene Frist für die Umsetzung der Massnahmen.
3 Setzt der Hersteller oder Inverkehrbringer die Massnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist um, so kann das BAFU insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihr getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).
Art. 14 Gebühren
1 Für die nachträgliche Kontrolle kann eine Gebühr erhoben werden.
2 …13
3 Die Auslagen umfassen über die Auslagen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200414 (AllgGebV) hinaus auch die Kosten für die technische Prüfung durch eine akkreditierte Stelle.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 200515 und der AllgGebV.16
13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).
14 SR 172.041.1
15 SR 814.014
16 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).
5. Abschnitt: Information 1717 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).
Art. 15
1 und 2 …18
3 Das BAFU informiert die Öffentlichkeit regelmässig über den Vollzug dieser Verordnung.
18 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 1619
19 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4253).
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Anhang 1
Emissionsgrenzwerte für Geräte und Maschinen
1 Geräte und Maschinen mit Emissionsgrenzwerten
11 Geltungsbereich
12 Emissionsgrenzwerte
2 Geräte und Maschinen ohne Emissionsgrenzwerte
Anhang 2
Konformitätsbewertungsverfahren
A. Interne Fertigungskontrolle 2424 Entspricht Anhang V der Richtlinie 2000/14/EG.
24 Entspricht Anhang V der Richtlinie 2000/14/EG.
B. Interne Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmässiger Prüfung 2525 Entspricht Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG.
25 Entspricht Anhang VI der Richtlinie 2000/14/EG.
C. Einzelprüfung 2626 Entspricht Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG.
26 Entspricht Anhang VII der Richtlinie 2000/14/EG.
D. Umfassende Qualitätssicherung 2727 Entspricht Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG.
27 Entspricht Anhang VIII der Richtlinie 2000/14/EG.