Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Verordnung des EDI
über den Strahlenschutz bei nichtmedizinischen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
(SnAV)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Januar 2018)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI),

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 4, 79 Absatz 5, 88, 91 und 100 Absatz 3
der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20171 (StSV),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung gilt für:

a.
An­la­gen, die der Er­zeu­gung von Pho­to­nen- oder Kor­pus­ku­lar­strah­len die­nen und die nicht für me­di­zi­ni­sche An­wen­dun­gen be­stimmt sind;
b.
Stör­strah­ler, die nicht für me­di­zi­ni­sche An­wen­dun­gen be­stimmt sind und de­ren Orts­do­sis­leis­tung in 10 cm Ab­stand zur Ober­flä­che mehr als 1 μSv pro Stun­de be­trägt oder de­ren Span­nung zur Be­schleu­ni­gung der Elek­tro­nen 30 kV über­schrei­tet.

2 Sie gilt ins­be­son­de­re für An­la­gen zur Werk­stoff­prü­fung, Werk­stoff­ver­än­de­rung, Mess- und Re­gel­tech­nik, Her­stel­lung von Ra­dio­nu­k­li­den so­wie für An­la­gen zu For­schungs- und Ste­ri­li­sa­ti­ons­zwe­cken.

Art. 2 Begriffe  

Es gel­ten die Be­griffs­be­stim­mun­gen nach Ar­ti­kel 2 und den An­hän­gen 1 und 4 StSV so­wie nach An­hang 1 die­ser Ver­ord­nung.

Art. 3 Anerkannte Regeln der Technik  

Die An­la­gen und de­ren Be­trieb müs­sen den an­er­kann­ten Re­geln der Tech­nik ent­spre­chen. Als an­er­kann­te Re­geln der Tech­nik gel­ten ins­be­son­de­re die in­ter­na­tio­nal har­mo­ni­sier­ten Nor­men der In­ter­na­tio­na­len Elek­tro­tech­ni­schen Kom­mis­si­on (IEC), des Eu­ro­päi­schen Ko­mi­tees für Nor­mung (CEN) und des Eu­ro­päi­schen Ko­mi­tees für Elek­tro­tech­ni­sche Nor­mung (CE­NE­LEC).

Art. 4 Spezialanwendungen und technische Neuerungen  

Wo in Ein­zel­fäl­len we­gen Spe­zi­al­an­wen­dun­gen oder tech­ni­scher Neue­run­gen be­son­de­re Grün­de vor­lie­gen, kann das Bun­des­amt für Ge­sund­heit Ab­wei­chun­gen von den tech­ni­schen Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung be­wil­li­gen, so­fern die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler be­zie­hungs­wei­se die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber nach­weist, dass der Strah­len­schutz durch ge­eig­ne­te Mass­nah­men ge­währ­leis­tet ist.

2. Abschnitt: Einrichtung und Betrieb von Anlagen

Art. 5 Ortsfeste Anlagen  

Für die Ein­rich­tung und den Be­trieb orts­fes­ter An­la­gen oh­ne Voll- oder Teil­schutzein­rich­tung in Über­wa­chungs­be­rei­chen gel­ten die be­son­de­ren An­for­de­run­gen nach An­hang 2.

Art. 6 Handgehaltene Röntgenanlagen  

Für den Be­trieb hand­ge­hal­te­ner Rönt­gen­an­la­gen mit be­schränk­ter Leis­tung gel­ten die be­son­de­ren An­for­de­run­gen nach An­hang 3.

Art. 7 Anlagen im mobilen Einsatz  

Für die Ein­rich­tung und den Be­trieb von An­la­gen im mo­bi­len Ein­satz gel­ten die be­son­de­ren An­for­de­run­gen nach An­hang 4.

Art. 8 Anlagen in Bestrahlungsräumen  

1 Für die Ein­rich­tung und den Be­trieb von An­la­gen in Be­strah­lungs­räu­men gel­ten die be­son­de­ren An­for­de­run­gen nach An­hang 5.

2 Für die Ein­rich­tung und den Be­trieb von An­la­gen in Be­strah­lungs­räu­men mit ei­ner Strah­l­ener­gie ab 1 MeV oder für Be­strah­lungs­an­la­gen mit Ha­dro­nen gel­ten die be­son­de­ren An­for­de­run­gen nach den An­hän­gen 5 und 6.

3 Für in­dus­tri­el­le Be­trie­be, die Be­strah­lungs­räu­me für An­la­gen ein­rich­ten oder um­ge­stal­ten, gel­ten die Vor­schrif­ten be­tref­fend Plan­ge­neh­mi­gung durch die kan­to­na­le Be­hör­de nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 des Ar­beits­ge­set­zes vom 13. März 19642.

Art. 9 Übrige Anlagen  

Für die Ein­rich­tung und den Be­trieb von nicht in den Ar­ti­keln 5–8 ge­re­gel­ten An­la­gen sind die Er­fah­rung und der Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik zu be­rück­sich­ti­gen.

Art. 10 Bedienungseinrichtungen von Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtung  

1 Die Be­die­nungs­ein­rich­tun­gen von An­la­gen oh­ne Voll- oder Teil­schutzein­rich­tung müs­sen aus­ser­halb von Über­wa­chungs­be­rei­chen in­stal­liert wer­den. Das Ein­schal­ten der Strah­lung darf nur von der Be­die­nungs­ein­rich­tung aus mög­lich sein.

2 Ist die In­stal­la­ti­on der Be­die­nungs­ein­rich­tung aus­ser­halb von Über­wa­chungs­be­rei­chen aus or­ga­ni­sa­to­ri­schen oder tech­ni­schen Grün­den nicht mög­lich, so muss si­cher­ge­stellt wer­den, dass die Orts­do­sis an der Be­die­nungs­ein­rich­tung un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Be­triebs­fre­quenz nicht mehr als 0,1 mSv in ei­ner Wo­che be­trägt.

3 An­la­gen müs­sen im Be­reich der Be­die­nungs­ein­rich­tung mit ei­nem gut sicht­ba­ren Schal­ter zur Aus­ser­be­trieb­set­zung aus­ge­stat­tet sein.

4 Die An­la­gen müs­sen ge­gen un­be­fug­tes Ein­schal­ten ge­si­chert wer­den kön­nen.

Art. 11 Warneinrichtungen  

1 Min­des­tens ein Warn­licht muss an­zei­gen, dass die Strah­lung ein­ge­schal­tet ist.

2 Warn­lich­ter müs­sen von al­len Sei­ten von der Be­gren­zung des Kon­troll- oder Über­wa­chungs­be­reichs her leicht er­kenn­bar sein.

3 Bei An­la­gen oh­ne Voll­schutzein­rich­tung, die aus­ser­halb von Be­strah­lungs­räu­men be­trie­ben wer­den, muss si­cher­ge­stellt sein, dass sie bei de­fek­tem Warn­licht nicht in Be­trieb ge­nom­men wer­den kön­nen; aus­ge­nom­men sind hand­ge­hal­te­ne Rönt­gen­an­la­gen nach Ar­ti­kel 6.

4 An­la­gen und Über­wa­chungs­be­rei­che sind mit dem Ge­fah­ren­zei­chen und ei­ner Be­zeich­nung ge­mä­ss An­hang 8 StSV zu kenn­zeich­nen.

Art. 12 Sicherheitseinrichtungen  

1 Strah­len­schutzein­rich­tun­gen von An­la­gen und Zu­gän­ge zu Be­strah­lungs­räu­men müs­sen mit Über­wa­chungs­schal­tern aus­ge­rüs­tet wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re für:

a.
oh­ne Werk­zeu­ge ent­fern­ba­re Ab­schir­mun­gen und Ab­de­ckun­gen;
b.
Be­la­dungs­öff­nun­gen;
c.
Ver­schluss­blen­den.

2 Die Über­wa­chungs­schal­ter müs­sen zwangs­be­tä­tigt und zwangs­öff­nend sein oder auf an­de­rem We­ge min­des­tens das glei­che Schutz­ni­veau er­rei­chen. Das Schutz­ni­veau muss dem Ri­si­ko der An­la­ge an­ge­passt sein. Beim An­spre­chen der Über­wa­chungs­schal­ter muss au­to­ma­tisch der Strahl­be­trieb un­ter­bro­chen wer­den. Die Wie­der­auf­nah­me des Strahl­be­triebs darf nur von der Be­die­nungs­ein­rich­tung aus mög­lich sein.

3 Die Wie­der­auf­nah­me des Strahl­be­triebs darf au­to­ma­tisch er­fol­gen, wenn die An­la­ge ei­ne Be­la­dungs­öff­nung hat und bei ge­schlos­se­ner Be­la­dungs­öff­nung kei­ne Kör­per­tei­le der Strah­lung aus­ge­setzt sein kön­nen.

Art. 13 Ausserbetriebsetzung von Sicherheitseinrichtungen  

1 Si­cher­heits­ein­rich­tun­gen dür­fen nur für War­tungs-, Re­pa­ra­tur- und Jus­tier­ar­bei­ten aus­ser Be­trieb ge­setzt wer­den. Wäh­rend die­ser Aus­ser­be­trieb­set­zung dür­fen An­la­gen nur mit der kleinst­mög­li­chen Do­sis­leis­tung be­trie­ben wer­den.

2 Die Aus­ser­be­trieb­set­zung von Si­cher­heits­ein­rich­tun­gen hat un­ter Ein­be­zug ei­ner oder ei­nes Sach­ver­stän­di­gen nach Ar­ti­kel 16 Ab­satz 1 des Strah­len­schutz­ge­set­zes vom 22. März 19913 (Strah­len­schutz-Sach­ver­stän­di­ge) zu er­fol­gen und muss an der An­la­ge gut sicht­bar an­ge­zeigt wer­den.

Art. 14 Dokumentation zur Anlage  

1 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber sorgt da­für, dass in un­mit­tel­ba­rer Nä­he der An­la­ge je­der­zeit die Be­triebs­an­lei­tung ein­seh­bar ist. Die­se muss in be­triebs­üb­li­cher Spra­che ab­ge­fasst sein und min­des­tens fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
An­wei­sun­gen für den be­stim­mungs­ge­mäs­sen Be­trieb der An­la­ge;
b.
An­wei­sun­gen für die pe­ri­odi­schen Kon­trol­len, die War­tung und die Jus­tie­run­gen der An­la­ge;
c.
An­wei­sun­gen für die Be­he­bung von Stö­run­gen.

2 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber sorgt da­für, dass für je­de An­la­ge min­des­tens fol­gen­de Un­ter­la­gen ver­füg­bar sind:

a.
die Be­wil­li­gung der zu­stän­di­gen Be­hör­de für die Ein­rich­tung und den Be­trieb der An­la­ge;
b.
Pro­to­kol­le und An­ga­ben über al­le durch­ge­führ­ten Prü­fun­gen und Kon­trol­len;
c.
Strah­len­schutz­bau­zeich­nun­gen und Be­rech­nun­gen für Be­strah­lungs­räu­me;
d.
be­triebs­in­ter­ne Wei­sun­gen für den Strah­len­schutz.

3. Abschnitt: Standort und Abschirmung von Anlagen

Art. 15 Standort  

1 An­la­gen oh­ne Voll- oder Teil­schutzein­rich­tung müs­sen in­ner­halb von Be­strah­lungs­räu­men be­trie­ben wer­den.

2 Ist der Be­trieb von An­la­gen oh­ne Voll- oder Teil­schutzein­rich­tung in­ner­halb von Be­strah­lungs­räu­men aus be­trieb­li­chen oder tech­ni­schen Grün­den nicht mög­lich, so kann die Auf­sichts­be­hör­de den Be­trieb in­ner­halb von an­de­ren Über­wa­chungs­be­rei­chen zu­las­sen.

Art. 16 Abschirmung und Zugänglichkeit von Anlagen  

1 Die Ab­schir­mung von Be­strah­lungs­räu­men oder die Ab­mes­sung des Über­wa­chungs­be­reichs rich­tet sich nach Ar­ti­kel 79 StSV. Da­bei dür­fen die fol­gen­den Orts­do­sis­richt­wer­te un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Be­trieb­spa­ra­me­ter nicht über­schrit­ten wer­den:

a.
in Räu­men aus­ser­halb von Über­wa­chungs­be­rei­chen: 0,02 mSv in ei­ner Wo­che;
b.
an Or­ten aus­ser­halb von Über­wa­chungs­be­rei­chen, die nicht für einen Dau­er­auf­ent­halt vor­ge­se­hen sind: 0,1 mSv in ei­ner Wo­che;
c.
an Or­ten in­ner­halb von Über­wa­chungs­be­rei­chen, an de­nen sich nur be­ruf­lich strah­len­ex­po­nier­te Per­so­nen auf­hal­ten kön­nen: 0,1 mSv in ei­ner Wo­che.
d.
beim mo­bi­len Ein­satz von An­la­gen in­ner­halb von Ge­bäu­den: 0,02 mSv in ei­ner Wo­che;
e.
beim mo­bi­len Ein­satz von An­la­gen im Frei­en: 0,1 mSv in ei­ner Wo­che.

2 Die zu­grun­de­ge­leg­te Be­triebs­fre­quenz muss min­des­tens ei­ne Stun­de pro Wo­che be­tra­gen.

3 An Or­ten, an de­nen sich wäh­rend des Be­triebs der An­la­gen kei­ne Per­so­nen auf­hal­ten kön­nen, un­ter­liegt die Orts­do­sis kei­ner Be­schrän­kung.

Art. 17 Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz  

1 Für den Be­trieb von An­la­gen oh­ne Voll- oder Teil­schutzein­rich­tung in Be­strah­lungs­räu­men muss die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler dem Be­wil­li­gungs­ge­such Un­ter­la­gen zum bau­tech­ni­schen Strah­len­schutz bei­le­gen, ins­be­son­de­re:

a.
einen Grund­riss der Räu­me im Mass­stab 1:20 oder 1:50, auf dem ein­ge­zeich­net sind:
1.
die An­ord­nung von Strah­lungs­quel­len,
2.
mög­li­che Strahl­rich­tun­gen,
3.
Un­ter­su­chungs­ge­rä­te, die für die Be­stim­mung der Ab­stän­de mass­ge­bend sind;
b.
Schnitt­zeich­nun­gen, falls die­se für die Be­ur­tei­lung der zu schüt­zen­den, in Reich­wei­te der Strah­lung lie­gen­den Be­rei­che er­for­der­lich sind;
c.
Be­rech­nungs­ta­bel­len, wel­che die in An­hang 7 auf­ge­führ­ten An­ga­ben ent­hal­ten;
d.
ei­ne Be­schrei­bung der Warn- und Si­cher­heits­ein­rich­tung.

2 Die Un­ter­la­gen zum bau­tech­ni­schen Strah­len­schutz müs­sen durch die Strah­len­schutz-Sach­ver­stän­di­ge oder den Strah­len­schutz-Sach­ver­stän­di­gen auf Kor­rekt­heit ge­prüft wor­den sein. Sie oder er sorgt da­für, dass die Bau­aus­füh­rung ge­mä­ss die­sen Vor­ga­ben er­folgt.

4. Abschnitt: Schutz von Personen

Art. 18  

Als be­ruf­lich strah­len­ex­po­niert im Sin­ne von Ar­ti­kel 51 StSV gel­ten ins­be­son­de­re:

a.
Per­so­nen, die An­la­gen oh­ne Voll- oder Teil­schutzein­rich­tun­gen be­nut­zen;
b.
Per­so­nen, die für War­tungs-, Re­pa­ra­tur- und Jus­tier­ar­bei­ten an An­la­gen mit Voll- oder Teil­schutzein­rich­tung die be­ste­hen­den Si­cher­heits­ein­rich­tun­gen ganz oder teil­wei­se aus­ser Be­trieb set­zen müs­sen.

5. Abschnitt: Wartung, Umbau, Reparatur und Kontrolle

Art. 19  

1 An­la­gen müs­sen ge­mä­ss den An­ga­ben der Her­stel­le­rin oder des Her­stel­lers, der Lie­fe­ran­tin oder des Lie­fe­ran­ten re­gel­mäs­sig ge­war­tet und auf ih­ren Zu­stand ge­prüft wer­den. Die Re­sul­ta­te der Prü­fun­gen müs­sen do­ku­men­tiert wer­den.

2 Das be­stim­mungs­ge­mäs­se Funk­tio­nie­ren von Si­cher­heits­ein­rich­tun­gen ist min­des­tens jähr­lich zu kon­trol­lie­ren.

3 Bei we­nig be­nutz­ten An­la­gen oder nach je­dem län­ge­ren Be­triebs­un­ter­bruch und nach Re­pa­ra­tu­ren oder Um­bau­ten muss die Kon­trol­le je­weils bei der er­neu­ten In­be­trieb­nah­me der An­la­ge er­fol­gen. Die Re­sul­ta­te der Kon­trol­len müs­sen do­ku­men­tiert wer­den.

4 Nach War­tung, Re­pa­ra­tur oder Um­bau von strah­len­schutz­re­le­van­ten An­la­ge­tei­len ist zu prü­fen, ob der Richt­wert für die Orts­do­sis­leis­tung ein­ge­hal­ten wird. Da­für müs­sen ge­eig­ne­te Mess­mit­tel nach Ar­ti­kel 89 StSV zur Ver­fü­gung ste­hen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Strah­len­schutz-An­la­gen­ver­ord­nung vom 31. Ja­nu­ar 20014 wird auf­ge­ho­ben.

Art. 21 Bestehende Bewilligungen  

Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin­nen und -in­ha­ber müs­sen be­ste­hen­de An­la­gen und Ein­rich­tun­gen spä­tes­tens drei Jah­re nach dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung an die neu­en Vor­schrif­ten an­ge­passt ha­ben.

Art. 22 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2018 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2)

Begriffsbestimmungen

Vorbemerkung

Die Begriffe sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

Anlagen für die Mess- und Regeltechnik

Als Anlagen für die Mess- und Regeltechnik gelten insbesondere:

a.
Dicken- und Dichtemessanlagen;
b.
Positionsmessanlagen;
c.
Niveaumessanlagen;
d.
Aschemessfühler (Rückstreuverfahren).

Anlagen für die Werkstoffprüfung

Anlagen zur Untersuchung der Zusammensetzung oder der Feinstruktur von Mate­rialien und die zerstörungsfreie Prüfung von Gegenständen und Materialien.

Anlagen für die Werkstoffveränderung

Als Anlagen für die Werkstoffveränderung gelten insbesondere:

a.
Ionenimplanter;
b.
Elektronenstrahlschweissanlagen.

Bestrahlungsraum

Raum, in dem Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtung stationär betrieben werden.

Betriebsparameter

Betriebsdaten und die Betriebsart einer Anlage, die für die Ortsdosis bestimmend sind, insbesondere die tatsächliche Betriebsfrequenz in Stunden pro Woche, die maximale Röhrenspannung, der maximale Röhrenstrom, die möglichen Strahlrichtungen, der Öffnungswinkel der Nutzstrahlung (Strahlenblende) und die Distanz zur Aussenbegrenzung des Raumes bzw. des Überwachungsbereichs.

Orte ohne Daueraufenthalt

Räume oder Bereiche, in denen keine fest eingerichteten Arbeitsplätze vorhanden sind und die nicht Wohn- oder Aufenthaltsräume sind. Insbesondere sind dies Umkleideräume, Toiletten, Archive, Lager, Keller oder Verkehrsflächen wie Treppen, Liftschächte, Gänge, begehbare Bereiche von Produktionsanlagen, Trottoirs, Strassen, Baustellen, Grünflächen, Gärten.

Personensicherheitssystem

Ein Personensicherheitssystem stellt mit technischen Mitteln sicher, dass sich beim Betrieb der Anlage keine Personen im Bestrahlungsraum aufhalten können. Die Zuverlässigkeit des Personensicherheitssystems muss dem Stand der Technik entsprechen.

Sicherheitseinrichtungen

Technische Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Personen, insbesondere Warn­einrichtungen und Überwachungsschalter an den Zugängen zu Bestrahlungsräumen, Überwachungsschalter an Leuchtschirm- und Beladungsöffnungen sowie an ohne Werkzeug entfernbaren Sicherheitsverdeckungen und Abschirmungen.

Überwachungsschalter, zwangsbetätigte und zwangsöffnende

Positionsschalter mit Personenschutzfunktion, der so konstruiert ist, dass der verwendete Schaltkontakt elektrisch geschlossen ist, wenn eine Sicherheitsverdeckung, ein Zugang oder ein Beschickungsfenster geschlossen bzw. in Schutzstellung ist. Beim Verlassen der Schutzstellung muss eine Kraft auf den Überwachungsschalter ausgeübt werden, die den Schaltkontakt öffnet (Zwangsbetätigung); ferner muss gewährleistet sein, dass beim allfälligen Verschweissen eines betätigten Schaltkontaktes dieser nicht geschlossen bleibt oder ein geöffneter Schaltkontakt sich nicht durch Eigenfehler oder äussere Einwirkung schliessen kann (Zwangsöffnung). Die Schutzart des Schalters gegenüber Staub oder Wasser muss mindestens IP 55 gemäss Norm SN EN 60529:1989, Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code), Ausgabe 19915 entsprechen.

5 Diese Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

Untersuchungsgeräte

Einrichtungen mit Strahlendetektoren wie Bildempfangssysteme, Goniometer, Rönt­genspektrometer zur Untersuchung von Werkstoffen und Materialien.

Anhang 2

(Art. 5)

Ortsfeste Anlagen ohne Voll- oder Teilschutzeinrichtung in Überwachungsbereichen

1 Analytische Röntgenanlagen

1.1 Die Bedienungseinrichtungen müssen ausserhalb des Untersuchungstisches angeordnet und ihre Funktion muss eindeutig gekennzeichnet sein.

1.2 Die Ortsdosisleistung beim Betrieb der Anlage mit maximaler Röhrenspannung und maximalem Röhrenstrom darf den Wert von 10 µSv pro Stunde in 10 cm Abstand von der Oberfläche insbesondere folgender Anlageteile nicht übersteigen:

a.
zugängliche Oberfläche der Bedienungseinrichtung;
b.
Röhrenschutzgehäuse;
c.
verschlossenes Strahlenaustrittsfenster (Shutter und Strahlenfalle bzw. nur mit Werkzeugen zu entfernende Verdeckung);
d.
Zwischenstücke, die den Strahlengang abschirmen;
e.
Strahlenfänger zum Absorbieren eines Strahlenbündels;
f.
Untersuchungsgeräte ohne Strahlenfänger;
g.
zusätzliche Sicherheitsverdeckungen.

1.3 Kann ein Untersuchungsgerät ohne Werkzeuge aus der Arbeitsposition ver­schoben oder entfernt werden, so ist das Strahlenaustrittsfenster durch folgende zwei mit dem Röhrenschutzgehäuse fest verbundene Sicherheitseinrichtungen zu verschliessen:

a.
mit einem elektromechanisch betätigten Verschluss (Shutter);
b.
mit einer Strahlenfalle, die durch eine dauernd wirksame Kraft (z.B. Feder) verschlossen wird.

Dieses Erfordernis gilt auch für unbenutzte Strahlenaustrittsfenster, wenn diese nicht mit einer nur mit Werkzeugen zu entfernenden Verdeckung versehen sind.

1.4 Der Shutter und die Strahlenfalle müssen sicherstellen, dass der Primärstrahl nur bei angeschlossenem Untersuchungsgerät freigegeben werden kann. Das Entfernen des Untersuchungsgerätes aus der Arbeitsposition muss das selb­stständige Verschliessen der Strahlenfalle und des Shutters bewirken.

1.5 Ist ein Strahlenaustrittsfenster geöffnet, so muss dies durch ein auf dem Röh­renschutzgehäuse oder dem Untersuchungstisch fest angebrachtes Warnlicht angezeigt werden. Bei Röntgenanlagen mit mehreren Strahlenaustrittsfens­tern muss jeder Verschluss über ein eigenes Warnlicht verfügen.

1.6 Ein Warnlicht kann mit einer Lichtquelle oder mehreren voneinander unab­hängigen Lichtquellen ausgerüstet sein. Wenn nur eine Lichtquelle vorhan­den ist, muss ihr Ausfall bewirken, dass das Strahlenaustrittsfenster automa­tisch geschlossen wird.

1.7 Die Untersuchungsgeräte sind mit dem Röhrenschutzgehäuse so zu verbin­den, dass der Strahlengang, soweit es der Betrieb der Anlage zulässt, mit Zwischenstücken möglichst lückenlos abgeschirmt wird. Ist das Strahlen­bündel über eine Länge von mehr als 5 cm offen, so ist mit geeigneten Vor­richtungen (beispielsweise Lichtschranken oder Verdeckungen) sicherzustellen, dass kein Körperteil mit dem Strahlenbündel in Berührung kommen kann.

1.8 Strahlenfänger zur Absorption eines Primär- oder Sekundärstrahlenbündels müssen während des Betriebs mit dem Untersuchungsgerät fest verbunden sein. Wenn diese ausschwenkbar sind, müssen sie mit einer dauernd wirken­den Kraft in Betriebsstellung gehalten werden.

1.9 Die für den Betrieb einer Anlage erforderlichen Sicherheitseinrichtungen müs­sen mit der Anlage mechanisch verbunden sein.

1.10 Werden zur Lokalisierung der Strahlenbündel Leuchtschirme verwendet, so müssen diese einen Haltegriff von mindestens 10 cm Länge haben.

1.11 Es müssen geeignete Dosisleistungsmessgeräte zur Verfügung stehen.

2 Anlagen für die Mess- und Regeltechnik

2.1 Der Richtwert für die Ortsdosisleistung beträgt bei Anlagen im möglichen Aufenthaltsbereich von Personen aus der Bevölkerung 0,5 µSv pro Stunde bei Daueraufenthalt und 2,5 µSv pro Stunde ohne Daueraufenthalt.

2.2 Können die zulässigen Ortsdosisleistungen nach Ziffer 2.1 nicht eingehalten werden, so sind die Bereiche mit erhöhter Dosisleistung deutlich zu kennzeichnen. Personen, die sich regelmässig während des Betriebs der Anlagen innerhalb dieser Bereiche aufhalten, gelten als beruflich strahlenexponiert.

Anhang 3

(Art. 6)

Handgehaltene Röntgenanlagen mit beschränkter Leistung

1.
Die Leistung einer handgehaltenen Röntgenanlage ist so zu beschränken, dass für das Bedienpersonal die Dosisgrenzwerte für Personen aus der Bevölkerung nicht überschritten werden können. Dies ist der Aufsichtsbehörde mit einem Sicherheitsbericht nachzuweisen, wenn die Dosisleistung in 1 m Abstand 10 mSv/h überschreitet oder die maximale Spannung mehr als 50 kV beträgt. Andernfalls muss die Anlage zusätzlich nach den Anforderungen von Anhang 4 betrieben werden.
2.
Die Anlage muss mit einem persönlichen Geheimcode (PIN-Code) oder mit einem Schlüsselschalter gegen die Verwendung durch unbefugte Personen gesichert werden können.
3.
Die Strahlfreigabe bei handgehaltenem Einsatz muss durch eine Zweihandschaltung direkt an der Anlage erfolgen.
4.
Die Anlage muss mit mindestens zwei aus jeder Richtung gut wahrnehmbaren Warnlichtern ausgestattet sein.
5.
Die Anlage muss über Sicherheitselemente verfügen, welche:
a.
die Strahlfreigabe erst ermöglichen, wenn ein überwachter, formschlüssiger Materialkontakt besteht; oder
b.
bei ungenügender Rückstreuung den Strahl innerhalb von höchstens 3 Sekunden automatisch abschalten.
6.
Probekammern für die stationäre Materialprüfung müssen den Anforderungen an Vollschutzeinrichtungen entsprechen.
7.
Durch technische und organisatorische Massnahmen muss sichergestellt werden, dass sich beim Betrieb der Anlage keine Personen im Überwachungsbereich aufhalten.
8.
Auf die Kennzeichnung des Überwachungsbereichs kann verzichtet werden, wenn das Bedienpersonal diesen vollständig überblicken kann.

Anhang 4

(Art. 7)

Anlagen im mobilen Einsatz

1.
Für den mobilen Einsatz von Anlagen sind folgende speziellen Ausrüstungsgegenstände bereitzustellen:
a.
Absperrmaterial (Pfosten, Seile, usw.);
b.
Warntafeln, Blinklichter;
c.
gegebenenfalls Abschirmmaterial (beispielsweise Abschirmwände);
d.
für alle an mobilen Prüfeinsätzen beteiligten Personen je ein akustisches Strahlenwarngerät, das dem verwendeten Energiebereich angepasst ist;
e.
ein direkt ablesbares Dosisleistungsmessgerät, das dem verwendeten Energiebereich angepasst ist;
f.
Verbindungskabel zwischen Bedienungseinrichtung (Schaltpult) und Anlage von genügender Länge.
2.
Die Ortsdosisleistung in 1 m Abstand vom Brennfleck darf bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und beim Betrieb mit maximaler Röhrenspannung und maximalem Röhrenstrom bei Hochspannungen bis 200 kV 2,5 mSv pro Stunde und bei Hochspannungen über 200 kV 10 mSv pro Stunde nicht überschreiten.
3.
Die Nutzstrahlung der Anlage muss mit einer Blende auf das benötigte Feld ausgeblendet werden.
4.
Damit der Prüferin oder dem Prüfer bei möglichen Störfällen jederzeit Hilfe geleistet werden kann, muss vor Ort eine zweite beruflich strahlenexponierte Person anwesend sein. Diese für Hilfeleistungen bezeichnete Person muss so instruiert werden, dass sie in der Lage ist, Anlagen strahlenschutzkonform zu bedienen und die nötigen Massnahmen für die Bewältigung von Störfällen einzuleiten.
5.
Der Durchstrahlungsprüfplatz ist ein Überwachungsbereich. Er ist gemäss dem abgeschätzten Sicherheitsabstand allseitig abzusperren. Beim Einsatz der Anlage ist sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der wöchentlichen Betriebsfrequenz an diesem Einsatzort der Richtwert für die Ortsdosis gemäss Artikel 16 an der Absperrung nicht überschritten wird.
6.
Ist es aus technischen oder organisatorischen Gründen nicht möglich, den Prüfbereich so abzusperren, dass die Richtwerte der wöchentlichen Ortsdosis gemäss Artikel 16 nicht überschritten werden (beispielsweise auf einer befahrenen Strasse), so darf die Prüfung erst nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden.

Anhang 5

(Art. 8)

Anlagen in Bestrahlungsräumen

1.
Bevor eine Anlage in Betrieb gesetzt wird, muss mit technischen oder organisatorischen Massnahmen sichergestellt werden, dass sich keine Personen im Bestrahlungsraum aufhalten.
2.
Die Anlage darf nur bei geschlossenen oder gesicherten Zugängen in Betrieb gesetzt werden können. Während des Betriebs der Anlage muss das Betreten des Bestrahlungsraumes durch geeignete Vorrichtungen verhindert werden.
3.
Das Verlassen des Bestrahlungsraumes muss während des Betriebs der An­lage jederzeit möglich sein. Muss beim Verlassen des Raums der Gefahrenbereich durchquert werden, so sind zusätzlich Notausschalter zu installieren.
4.
Der Betriebszustand der Anlage ist im Bestrahlungsraum, an allen Zugängen zum Bestrahlungsraum sowie bei der Bedienungseinrichtung anzuzeigen. Im Innern des Bestrahlungsraums ist der Betriebszustand entweder mit einem Warndrehlicht oder mit einer Blitzlampe anzuzeigen.
5.
Ist aus technischen Gründen der Einsatz von Warndrehlichtern oder Blitzlampen im Bestrahlungsraum nicht möglich, so muss mit einem akustischen Signal die Inbetriebsetzung angezeigt werden.

Anhang 6

(Art. 8 Abs. 2)

Anlagen in Bestrahlungsräumen mit einer Strahlenergie ab 1 MeV

Zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Anhang 5 gilt Folgendes:

1.
Es muss mit technischen Mitteln sichergestellt werden, dass sich beim Betrieb der Anlage keine Personen im Bestrahlungsraum aufhalten. Dies kann insbesondere durch folgende Einrichtungen gewährleistet werden:
a.
Rundgangschalter;
b.
Personensicherheitssystem.
2.
Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass beruflich strahlenexponierte Personen zusätzlich zum Personendosimeter ein aktives Personendosimeter mit Warnvorrichtung bei sich tragen.
3.
Die Aufsichtsbehörde kann den Einsatz von Ortsdosimetern zur Überwachung der Einhaltung der Ortsdosis nach Artikel 16 verlangen.
4.
Die Anlage muss mit einer angemessenen Anzahl von Notausschaltern innerhalb des Bestrahlungsraumes ausser Betrieb gesetzt werden können.
5.
Der Zugang zu und der Aufenthalt in Bestrahlungsräumen bei Dosisleistungen über 25 µSv/h muss in einer internen Weisung oder einer Strahlenschutzplanung geregelt werden.
6.
Vor der Einrichtung und Inbetriebnahme von Anlagen mit einer Strahlenergie ab 1 MeV kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung und Genehmigung eines Sicherheitsberichts nach Artikel 124 StSV verlangen.
7.
Besteht die Möglichkeit, dass Teile von Beschleunigeranlagen aktiviert werden können, so müssen diese vor dem Aus- oder Rückbau der Anlage auf Dosisleistung und Kontamination überprüft werden. Für die Befreiung aktivierter Anlageteile gilt Artikel 106 StSV.

Anhang 7

(Art. 17 Abs. 1 Bst. c)

Musterberechnungstabelle

Die Berechnungstabelle nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c muss die unten aufgeführten Angaben enthalten:

a.
maximal verwendete Röhrenspannung;
b.
maximal verwendeter Röhrenstrom;
c.
Betriebsfrequenz in Stunden pro Woche unter Berücksichtigung von Artikel 16 Absatz 2;
d.
Zweckbestimmung der an den Röntgenraum angrenzenden Bereiche;
e.
die zulässigen Ortsdosen in den Bereichen nach Artikel 16 Absatz 1;
f.
Abstände zwischen der Strahlungsquelle und dem zu schützenden Bereich mit der Angabe, ob Nutzstrahlung (NS) oder Störstrahlung (SS) vorliegt;
g.
erforderlicher Schwächungsfaktor durch die Raumbegrenzung;
h.
das für die Raumbegrenzungen (inkl. Türen und Fenster) und für Abschirmungen verwendete Material, dessen Dicke, Bruttodichte und Bleiäquivalent;
i.
vorhandener Schwächungsfaktor der Raumbegrenzung.

a. Max. Röhrenspannung [kV]

b. Max. Röhrenstrom [mA]

c. Betriebsfrequenz [h/Woche]

Raumbezeichnung

Anlagebezeichnung/Generator:

Stockwerk

Raumhöhe [m]

Erforderliche Abstimmung

Vorhandene oder geplante Abschirmung

Pos.

d. zu schützender Bereich

e. zul. Ortsdosis [mSv/W]

f. NS [m]

f. SS [m]

g. Erforderlicher Schwächungs-faktor

h. Baustoff

h. Bruttodichte [kg/m3]

h. Dicke [cm]

i. Vorhandener Schwächungs-faktor

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