Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Verordnung des EDI
über den Umgang mit radioaktivem Material
(UraM)

vom 26. April 2017 (Stand am 30. Januar 2018)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI),

gestützt auf die Artikel 79 Absatz 5, 81 Absatz 7, 88, 91 und 99 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 20171 (StSV),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt den be­wil­li­gungs­pflich­ti­gen Um­gang mit ra­dio­ak­ti­vem Ma­te­ri­al.

2 Aus­ge­nom­men ist der Um­gang mit ge­schlos­se­nen ra­dio­ak­ti­ven Quel­len zu dia­gno­s­ti­schen und the­ra­peu­ti­schen Zwe­cken in der Hu­man- und Ve­te­ri­när­me­di­zin.

Art. 2 Begriffe  

Es gel­ten die Be­griffs­be­stim­mun­gen nach Ar­ti­kel 2 und den An­hän­gen 1 und 4 StSV so­wie nach An­hang 1 die­ser Ver­ord­nung.

Art. 3 Sicherung von radioaktivem Material  

1 Ge­schlos­se­ne hoch ra­dio­ak­ti­ve Quel­len nach Ar­ti­kel 96 StSV müs­sen durch ge­eig­ne­te bau­li­che und ope­ra­tio­nel­le Mass­nah­men vor Ent­wen­dung und un­be­fug­ter Ein­wir­kung ge­si­chert wer­den.

2 Sen­si­ble In­for­ma­tio­nen zur Si­che­rung ge­schlos­se­ner hoch ra­dio­ak­ti­ver Quel­len müs­sen durch ad­mi­nis­tra­ti­ve und tech­ni­sche Mass­nah­men vor un­be­fug­tem Zu­griff ge­schützt wer­den.

3 Die Si­che­rungs­mass­nah­men ha­ben ins­be­son­de­re zum Ziel, die Ent­wen­dung oder ei­ne un­be­fug­te Ein­wir­kung zu ver­hin­dern, zu de­tek­tie­ren oder zu ver­zö­gern, so­dass ei­ne In­ter­ven­ti­on er­mög­licht wird.

4 Sie sind in ei­nem von der Auf­sichts­be­hör­de zu prü­fen­den Si­che­rungs­plan fest­zu­hal­ten. Die­ser ist lau­fend zu ak­tua­li­sie­ren.

5 Im Si­che­rungs­plan ist ins­be­son­de­re fest­zu­hal­ten, wie si­cher­ge­stellt wird, dass nur be­fug­te Per­so­nen Zu­gang zu Be­rei­chen mit ge­schlos­se­nen hoch ra­dio­ak­ti­ven Quel­len ha­ben.

6 Be­trägt das Ak­ti­vi­täts­in­ven­tar von ra­dio­ak­ti­vem Ma­te­ri­al in ei­ner La­ger­stel­le mehr als das 100 000-fa­che der Be­wil­li­gungs­gren­ze nach An­hang 3 Spal­te 10 StSV, kann die Auf­sichts­be­hör­de einen Si­che­rungs­plan und ent­spre­chen­de Si­che­rungs­mass­nah­men ver­lan­gen.

Art. 4 Richtwerte beim Umgang mit radioaktivem Material  

Beim Um­gang mit ra­dio­ak­ti­vem Ma­te­ri­al sind nebst den Richt­wer­ten nach An­hang 3 StSV die in An­hang 2 die­ser Ver­ord­nung an­ge­ge­be­nen Richt­wer­te zu be­ach­ten.

Art. 5 Spezialanwendungen und technische Neuerungen  

Wo in Ein­zel­fäl­len we­gen Spe­zi­al­an­wen­dun­gen oder tech­ni­scher Neue­run­gen be­son­de­re Grün­de vor­lie­gen, kann das Bun­des­amt für Ge­sund­heit (BAG) oder das EN­SI Ab­wei­chun­gen von den tech­ni­schen Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung zu­las­sen, so­fern die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler be­zie­hungs­wei­se die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber nach­weist, dass der Strah­len­schutz durch ge­eig­ne­te Mass­nah­men ge­währ­leis­tet ist.

2. Kapitel: Baulicher Strahlenschutz und Ausrüstung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Unterlagen zum bautechnischen Strahlenschutz  

1 Für Be­strah­lungs­räu­me nach den Ar­ti­keln 30 und 31 und nu­kle­ar­me­di­zi­ni­sche Räu­me nach den Ar­ti­keln 27 und 28 muss die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler dem Be­wil­li­gungs­ge­such Un­ter­la­gen zum bau­tech­ni­schen Strah­len­schutz bei­le­gen, ins­be­son­de­re:

a.
einen Grund­riss der Räu­me im Mass­stab 1:20 oder 1:50, auf dem ein­ge­zeich­net ist: Die An­ord­nung der ra­dio­ak­ti­ven Quel­len, der mög­li­chen Strahl­rich­tun­gen und der Un­ter­su­chungs­ge­rä­te, wel­che für die Be­stim­mung der Ab­stän­de mass­ge­bend sind;
b.
Schnitt­zeich­nun­gen, falls die­se für die Be­ur­tei­lung der zu schüt­zen­den Be­rei­che er­for­der­lich sind;
c.
Be­rech­nungs­ta­bel­len, wel­che die in An­hang 7 auf­ge­führ­ten An­ga­ben ent­hal­ten;
d.
ei­ne Be­schrei­bung der Warn- und Si­cher­heits­ein­rich­tung.

2 Die Un­ter­la­gen zum bau­tech­ni­schen Strah­len­schutz müs­sen durch die Sach­ver­stän­di­ge oder den Sach­ver­stän­di­gen nach Ar­ti­kel 16 Ab­satz 1 des Strah­len­schutz­ge­set­zes vom 22. März 19912 (Strah­len­schutz-Sach­ver­stän­di­ge) auf ih­re Kor­rekt­heit ge­prüft sein. Die­se sor­gen da­für, dass die Bau­aus­füh­rung ge­mä­ss den Vor­ga­ben nach Ab­satz 1 er­folgt.

Art. 7 Bauart, Kennzeichnung und Zertifikat von geschlossenen radioaktiven Quellen  

1 Bau­art und Kenn­zeich­nung von ge­schlos­se­nen ra­dio­ak­ti­ven Quel­len rich­ten sich nach den Ar­ti­keln 93 und 94 StSV.

2 Die Lie­fe­ran­tin oder der Lie­fe­rant muss zu je­der ra­dio­ak­ti­ven Quel­le ein Quel­len­zer­ti­fi­kat der Her­stel­le­rin oder des Her­stel­lers bei­le­gen, aus dem min­des­tens fol­gen­de An­ga­ben er­sicht­lich sind:

a.
ISO-Klas­si­fi­zie­rung auf­grund ei­ner Ty­pen­prü­fung, falls die Ak­ti­vi­tät der ra­dio­ak­ti­ven Quel­le ober­halb des hun­dert­fa­chen Wer­tes der Be­wil­li­gungs­gren­ze nach An­hang 3 Spal­te 10 StSV liegt;
b.
Ra­dio­nu­k­lid, phy­si­ka­li­sche und che­mi­sche Form, Ak­ti­vi­tät, Art und Ab­mes­sung der Kap­se­lung, des Her­stel­lungs- und des Mess­da­tums;
c.
Er­geb­nis­se der Dicht­heits- und Kon­ta­mi­na­ti­ons­frei­heits­prü­fung.
Art. 8 Plangenehmigung nach Arbeitsgesetz  

In­dus­tri­el­le Be­trie­be, die Ar­beits­be­rei­che für den Um­gang mit ra­dio­ak­ti­vem Ma­te­ri­al oder Be­strah­lungs­räu­me für Be­strah­lungs­ein­hei­ten ein­rich­ten oder um­ge­stal­ten, ha­ben die Vor­schrif­ten be­tref­fend Plan­ge­neh­mi­gung durch die kan­to­na­le Be­hör­de nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 1 des Ar­beits­ge­set­zes vom 13. März 19643 zu be­ach­ten.

2. Abschnitt: Arbeitsbereiche und Zonen

Art. 9 Bauart  

Die An­for­de­run­gen an die Bau­art der Ar­beits­be­rei­che und Zo­nen nach den Ar­ti­keln 81 und 82 StSV rich­ten sich nach An­hang 5.

Art. 10 Brandabschnitte  

1 Die ein­zel­nen Ar­beits­be­rei­che und Zo­nen sind als von­ein­an­der ge­trenn­te Bran­dab­schnit­te ein­zu­rich­ten.

2 Meh­re­re Ar­beits­be­rei­che im sel­ben Bran­dab­schnitt sind zu­läs­sig, so­fern Ar­ti­kel 123 StSV ein­ge­hal­ten wird.

3 Ist ein Ar­beits­be­reich des Typs C in­ner­halb ei­nes Raum­es ab­ge­grenzt, gel­ten die An­for­de­run­gen an den Brand­schutz für die Raum­be­gren­zun­gen.

4 Die Auf­sichts­be­hör­de kann im Ein­zel­fall aus­nahms­wei­se die Min­dest­an­for­de­run­gen an den Feu­er­wi­der­stand der Ar­beits­be­rei­che er­hö­hen, falls er­höh­te Brand­ge­fahr oder Kon­ta­mi­na­ti­ons­ri­si­ken be­ste­hen.

5 Meh­re­re Zo­nen nach An­hang 10 StSV kön­nen in ei­nem Bran­dab­schnitt zu­sam­men­ge­fasst wer­den. Dies ist im Brand­schutz­kon­zept dar­zu­le­gen.

6 Das EN­SI wird be­auf­tragt, im Ein­ver­neh­men mit dem BAG in ei­ner Richt­li­nie die si­cher­heits­tech­ni­schen An­for­de­run­gen an den Brand­schutz in Zo­nen fest­zu­hal­ten.

Art. 11 Böden, Arbeitsflächen, Kapellen  

1 Bei der Ver­an­ke­rung von Ge­rä­ten oder Ein­rich­tun­gen auf dem Bo­den müs­sen Vor­keh­run­gen ge­trof­fen wer­den, da­mit kei­ne Flüs­sig­kei­ten un­ter Ge­rä­te oh­ne Bo­den­frei­heit oder un­ter den Bo­den­be­lag ge­lan­gen kön­nen.

2 Die Ar­beits­flä­chen und Bö­den müs­sen grund­sätz­lich den An­for­de­run­gen ei­nes che­mi­schen La­bo­ra­to­ri­ums ge­nü­gen. Sie müs­sen so be­schaf­fen sein, dass sie von den üb­li­chen Che­mi­ka­li­en wie Säu­ren, Ba­sen und or­ga­ni­schen Lö­sungs­mit­teln so­wie von Rei­ni­gungs­mit­teln mög­lichst we­nig an­ge­grif­fen wer­den.

3 Bei Ka­pel­len sind die Be­die­nungs­ein­rich­tun­gen der Gas- und Was­ser­hah­nen so­wie elek­tri­sche Schal­ter an der Aus­sen­sei­te an­zu­brin­gen.

Art. 12 Zugang  

1 Die Ein­rich­tung des Zu­gangs zu Ar­beits­be­rei­chen und Zo­nen muss ver­hin­dern, dass Kon­ta­mi­na­tio­nen ver­schleppt wer­den.

2 In­ner­halb von Zo­nen müs­sen die Zu­gän­ge zu Räu­men des Ge­biet­s­typs Z im Nor­mal­be­trieb mit Tü­ren oder Be­ton­rie­geln ab­ge­sperrt wer­den kön­nen.

Art. 13 Waschgelegenheiten  

1 Beim Aus­gang von Ar­beits­be­rei­chen müs­sen Wasch­ge­le­gen­hei­ten zur De­kon­ta­mi­na­ti­on der Hän­de zur Ver­fü­gung ste­hen.

2 Beim Aus­gang von Kon­troll­be­rei­chen, in wel­chen mit Ober­flä­chen-Kon­ta­mi­na­tio­nen zu rech­nen ist, müs­sen Wasch­ge­le­gen­hei­ten zur De­kon­ta­mi­na­ti­on der Hän­de zur Ver­fü­gung ste­hen, falls sol­che nicht be­reits beim Aus­gang der Zo­nen oder Ar­beits­be­rei­che ein­ge­rich­tet sind.

3 Was­ser­hah­nen und Sei­fen­spen­der müs­sen auf an­de­re Wei­se als mit den Hän­den be­dien­bar sein. Zu­dem dür­fen nur Ein­weg­hand­tü­cher ver­wen­det wer­den.

Art. 14 Ausgüsse für flüssige Abfälle  

Wenn in Kon­troll­be­rei­chen flüs­si­ge ra­dio­ak­ti­ve Ab­fäl­le an­fal­len, müs­sen dort ge­eig­ne­te Aus­güs­se wie Ge­bäu­de­ent­wäs­se­run­gen, Sam­mel­be­häl­ter oder fest in­stal­lier­te Pro­zess­ein­rich­tun­gen für die­se Ab­fäl­le vor­han­den sein. Die Auf­sichts­be­hör­de kann ver­lan­gen, dass die­se an ei­ne Kon­trol­lan­la­ge nach Ar­ti­kel 24 an­ge­schlos­sen sein müs­sen.

Art. 15 Belüftung  

1 Ar­beits­be­rei­che müs­sen nach den An­for­de­run­gen nach An­hang 5 aus­rei­chend pas­siv be­lüf­tet wer­den oder mit ei­ner Lüf­tungs­an­la­ge aus­ge­rüs­tet sein.

2 Das EN­SI hält im Ein­ver­neh­men mit dem BAG in ei­ner Richt­li­nie die An­for­de­run­gen an die Be­lüf­tung in Zo­nen fest.

3 Kön­nen Ar­beits­be­rei­che des Typs C nicht über ein Aus­sen­fens­ter aus­rei­chend be­lüf­tet wer­den, so müs­sen die­se mit­tels ei­ner Lüf­tungs­an­la­ge künst­lich be- und ent­lüf­tet wer­den. Sind in ei­nem Ge­bäu­de meh­re­re Ar­beits­be­rei­che des Typs C vor­han­den, kann die Auf­sichts­be­hör­de ei­ne künst­li­che Be­lüf­tung mit­tels ei­ner Lüf­tungs­an­la­ge ver­lan­gen.

4 Die Lüf­tungs­an­la­ge ist so aus­zu­le­gen und ein­zu­stel­len, dass der Druck in Räu­men mit grös­se­rer Kon­ta­mi­na­ti­ons­ge­fahr nied­ri­ger ist als in Räu­men mit ge­rin­ge­rer Kon­ta­mi­na­ti­ons­ge­fahr, ins­be­son­de­re ge­gen­über nor­ma­len Räu­men im üb­ri­gen Ge­bäu­de­teil.

5 Die kor­rek­te Funk­ti­on der Lüf­tungs­an­la­ge in Ar­beits­be­rei­chen und Zo­nen muss min­des­tens jähr­lich durch die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder den Be­wil­li­gungs­in­ha­ber über­prüft wer­den. Die kor­rek­te Funk­ti­on der künst­li­chen Be­lüf­tung (Un­ter­druck) in Ar­beits­be­rei­chen und Zo­nen muss min­des­tens jähr­lich durch die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder den Be­wil­li­gungs­in­ha­ber über­prüft wer­den.

6 Ka­pel­len in Ar­beits­stel­lung, d.h. bei ei­ner Schie­ber­öff­nung von 20 cm, müs­sen ei­ne Luft­strö­mung von min­des­tens 0,5 m pro Se­kun­de auf­wei­sen.

7 Un­ter­druck­zel­len müs­sen dau­ernd einen Un­ter­druck auf­wei­sen, so­lan­ge ei­ne Ge­fahr ei­ner Luft­kon­ta­mi­na­ti­on be­steht. Der Un­ter­druck darf auch bei Druck-schwan­kun­gen, die durch Ar­beits­vor­gän­ge in der Zel­le ver­ur­sacht wer­den, nicht un­ter 50 Pas­cal fal­len, und muss stän­dig von ei­nem Ma­no­me­ter an­ge­zeigt wer­den.

Art. 16 Abluft  

1 Bei künst­li­cher Ent­lüf­tung ist die Ab­luft­füh­rung so zu ge­stal­ten, dass die den Raum ver­las­sen­de Luft nicht in die­sen oder an­de­re Räu­me strö­men kann. Die Auf­sichts­be­hör­de kann ei­ner Rück­füh­rung ei­nes Teil­stroms der Ab­luft der Um­luft zu­stim­men, wenn da­bei der Strah­len­schutz ge­währ­leis­tet bleibt.

2 Die Ab­luft­lei­tun­gen sind in­ner­halb des Ge­bäu­des im Nor­mal­be­trieb auf Un­ter­druck zu hal­ten bzw. im Über­druck­teil als gas­dich­te Kanä­le aus­zu­füh­ren.

3 Die Auf­sichts­be­hör­de kann ver­lan­gen, dass ein­zel­ne Ab­luft­lei­tun­gen zur Strang­über­wa­chung der Ab­luft mit ei­nem Pro­be­nah­me­sys­tem zur Er­he­bung re­prä­sen­ta­ti­ver Luft­pro­ben ver­se­hen oder per­ma­nent über­wacht wer­den

Art. 17 Fortluft  

1 Die Fort­luft­füh­rung ist so zu ge­stal­ten, dass die Fort­luft nicht in die Zu­luft über­strö­men kann.

2 Die Fort­luft ist so ins Freie zu füh­ren, dass die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 1 StSV oder der fest­ge­leg­te quel­len­be­zo­ge­ne Do­sis­richt­wert nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 3 StSV an zu­gäng­li­chen Or­ten ein­ge­hal­ten wer­den.

3 Für Be­rei­che in­ner­halb des Be­triebsa­re­als gel­ten als Richt­wert die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Auf­ent­halts­zeit.

4 Die Auf­sichts­be­hör­de kann ver­lan­gen, dass die Fort­luft­lei­tung mit ei­nem Pro­be­nah­me­sys­tem zur Über­wa­chung der Fort­luft ver­se­hen wird und die Ab­ga­ben an die Um­welt bi­lan­ziert wer­den, falls die Mög­lich­keit be­steht, dass die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 1 StSV oder der fest­ge­leg­te quel­len­be­zo­ge­ne Do­sis­richt­wert nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 3 StSV über­schrit­ten wer­den kön­nen.

Art. 18 Filter  

1 Falls die Mög­lich­keit be­steht, dass ein Im­mis­si­ons­grenz­wert nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 1 StSV oder ein fest­ge­leg­ter quel­len­be­zo­ge­ner Do­sis­richt­wert nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 3 StSV über­schrit­ten wird, kann die Auf­sichts­be­hör­de ver­lan­gen, dass ge­eig­ne­te Fil­ter­an­la­gen ver­wen­det wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re für:

a.
die Ka­pel­lena­b­luft aus Ar­beits­be­rei­chen des Typs A und B; die Fil­ter sind mög­lichst na­he am Ka­pel­len­aus­gang an­zu­brin­gen;
b.
die ge­sam­te Ab­luft aus Zo­nen der Ty­pen II–IV und Ar­beits­be­rei­chen des Typs A.

2 Bei Un­ter­druck­zel­len muss die ab­ge­saug­te Luft di­rekt am Aus­gang der Un­ter­druck­zel­le fil­triert wer­den. Die Auf­sichts­be­hör­de kann nu­k­lid­s­pe­zi­fi­sche Fil­ter, ins­be­son­de­re Ak­tiv­koh­le­fil­ter oder Kühl­fal­len ver­lan­gen.

3 Die Fil­ter sind min­des­tens jähr­lich auf ih­re Wirk­sam­keit zu über­prü­fen.

4 Die Auf­sichts­be­hör­de kann ver­lan­gen, dass Art und Mon­ta­ge der Fil­ter so­wie die Me­tho­de zur Prü­fung der Wirk­sam­keit vor­gän­gig ge­neh­migt wer­den muss.

3. Abschnitt: Lagerstellen für radioaktives Material

Art. 19 Zugang  

Der Zu­tritt zu La­ger­stel­len, be­zie­hungs­wei­se der Zu­griff auf ra­dio­ak­ti­ves Ma­te­ri­al, muss kon­trol­liert und für Un­be­rech­tig­te un­zu­gäng­lich sein.

Art. 20 Zweck und Einrichtung  

La­ger­stel­len für ra­dio­ak­ti­ves Ma­te­ri­al sind als sol­che zu be­zeich­nen und dür­fen nur der La­ge­rung die­nen; sie sind als Kon­troll- oder Über­wa­chungs­be­reich ein­zu­rich­ten.

Art. 21 Ortsdosisleistung im Bereich von Lagerstellen  

An zu­gäng­li­chen Or­ten im Be­reich von La­ger­stel­len müs­sen die Richt­wer­te für die Orts­do­sis­leis­tung nach An­hang 2 ein­ge­hal­ten wer­den.

Art. 22 Brandschutz  

1 La­ger­stel­len für ra­dio­ak­ti­ves Ma­te­ri­al müs­sen be­tref­fend Brand­schutz fol­gen­den Feu­er­wi­der­stands­klas­sen nach der Brand­schutz­richt­li­nie der Ver­ei­ni­gung Kan­to­na­ler Feu­er­ver­si­che­run­gen vom 1. Ja­nu­ar 20154 ent­spre­chen:

a.
ra­dio­ak­ti­ves Ma­te­ri­al ab 100 LA:EI 30/REI 305
b.
ra­dio­ak­ti­ves Ma­te­ri­al über 10 000 LA:EI 60/REI 60
c.
hoch ra­dio­ak­ti­ve ge­schlos­se­ne Quel­len:EI 60/REI 60

2 Die Auf­sichts­be­hör­de kann für die La­ge­rung von ra­dio­ak­ti­ven Quel­len mit ei­ner Ty­pen­be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 15 StSV und für die La­ge­rung ih­rer Halb­fa­bri­ka­te Ab­wei­chun­gen von Ab­satz 1 ge­wäh­ren, so­fern der Brand­schutz durch an­de­re Mass­nah­men ge­währ­leis­tet ist.

3 Der Brand­schutz von La­ger­stel­len in­ner­halb von Zo­nen nach Ar­ti­kel 82 StSV rich­tet sich nach der Richt­li­nie ge­mä­ss Ar­ti­kel 10 Ab­satz 6.

4 Die­se Brand­schutz­richt­li­nie (13-15­de) und die da­zu­ge­hö­ri­ge Brand­schutz­norm (1-15­de) kön­nen be­zo­gen wer­den bei der Ver­ei­ni­gung Kan­to­na­ler Feu­er­ver­si­che­run­gen (VKF), Bun­des­gas­se 20, Post­fach, CH - 3001 Bern oder gra­tis im In­ter­net ein­ge­se­hen wer­den un­ter www.vkf.ch.

5 Feu­er­wi­der­stands­klas­se: "EI" bei nicht tra­gen­den Bau­tei­len, "REI" bei tra­gen­den Bau­tei­len.

Art. 23 Belüftung  

1 La­ger­stel­len mit ra­dio­ak­ti­vem Ma­te­ri­al müs­sen aus­rei­chend pas­siv be­lüf­tet wer­den kön­nen. Be­trägt das Ak­ti­vi­täts­in­ven­tar mehr als das 10 000-fa­che der Be­wil­li­gungs­gren­ze LA und be­steht ei­ne Ge­fähr­dung durch Kon­ta­mi­na­ti­on der Raum­luft, muss die La­ger­stel­le mit ei­ner Lüf­tungs­an­la­ge aus­ge­rüs­tet sein.

2 Die An­for­de­rung an die Lüf­tungs­an­la­ge von La­ger­stel­len rich­tet sich nach Ar­ti­kel 15 Ab­sät­ze 4 und 5 so­wie nach den Ar­ti­keln 16 und 17.

4. Abschnitt: Abwasserbehandlung, Kontrollanlagen

Art. 24 Kontrolle und Rückhaltung des Abwassers  

1 Die Auf­sichts­be­hör­de kann die In­stal­la­ti­on ei­ner Ab­was­ser­kon­trol­lan­la­ge und von Ab­was­ser­be­hand­lungs­an­la­gen ver­lan­gen, wenn die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nach Ar­ti­kel 24 Ab­satz 2 StSV oder der fest­ge­leg­te quel­len­be­zo­ge­ne Do­sis­richt­wert nach Ar­ti­kel 13 Ab­satz 3 StSV im Ab­was­ser beim Ver­las­sen des Be­triebsa­re­als mög­li­cher­wei­se über­schrit­ten wer­den. Als Kri­te­ri­en gel­ten ins­be­son­de­re:

a.
der Ak­ti­vi­täts­um­satz;
b.
die An­zahl Ar­beitsplät­ze;
c.
die Ak­ti­vi­täts­kon­zen­tra­tio­nen;
d.
das Kon­ta­mi­na­ti­ons­ri­si­ko der vor­ge­se­he­nen Ma­ni­pu­la­tio­nen;
e.
die vor­han­de­ne Bo­denab­läu­fe;
f.
die Halb­werts­zeit der ver­wen­de­ten Nu­k­li­de;
g.
die Wech­sel­häu­fig­keit der vor­ge­se­he­nen For­schungs­ar­bei­ten;
h.
die Wech­sel­häu­fig­keit und Be­rufs­er­fah­rung des Per­so­nals.

2 Ar­beits­be­rei­che des Typs A und Zo­nen der Ty­pen I–IV müs­sen mit ei­ner Ab­was­ser­kon­trol­lan­la­ge aus­ge­rüs­tet sein.

3 Die Auf­sichts­be­hör­de kann ei­ne Über­wa­chung des Nu­k­lid- und Ak­ti­vi­täts­ge­hal­tes des Be­triebs­ab­was­sers ver­lan­gen.

Art. 25 Auslegung der Abwasserkontrollanlage  

1 Ei­ne Ab­was­ser­kon­trol­lan­la­ge hat al­le Ab­wäs­ser des an­ge­schlos­se­nen Kon­troll­be­reichs auf­zu­neh­men, die kon­ta­mi­niert sein kön­nen.

2 Sie hat über min­des­tens zwei Sam­mel­tanks zu ver­fü­gen, die ab­wech­selnd ge­füllt wer­den kön­nen.

3 Frei­ste­hen­de Sam­mel­tanks müs­sen je­der­zeit auf Dicht­heit kon­trol­liert wer­den kön­nen. Sie müs­sen in ei­ner Auf­fang­wan­ne ste­hen, wel­che den In­halt min­des­tens ei­nes Sam­mel­tanks auf­neh­men kann. Die Auf­fang­wan­ne ist so aus­zu­le­gen, dass die vor­aus­sicht­li­chen Lecka­ge­strö­me er­fasst wer­den.

4 Un­ter­bo­den­sam­mel­tanks müs­sen min­des­tens al­le drei Jah­re auf Dicht­heit über­prüft wer­den.

5 Die Ent­lee­rung der Sam­mel­tanks darf nicht au­to­ma­tisch aus­ge­löst wer­den kön­nen. Sie muss durch ei­ne ak­ti­ve ma­nu­el­le Hand­lung er­fol­gen, wie bei­spiels­wei­se durch das Drücken ei­nes Knop­fes oder das Öff­nen ei­nes Ver­schlus­ses.

6 Die ein­zel­nen Sam­mel­tanks müs­sen min­des­tens über fol­gen­de Ein­rich­tun­gen ver­fü­gen:

a.
na­tür­li­cher Über­lauf in einen wei­te­ren Tank oder in die Auf­fang­wan­ne;
b.
Füll­stands­an­zei­ge;
c.
Alarm­sys­tem für den Füll­stand 4/5 voll;
d.
Durch­mi­schungs­ein­rich­tung;
e.
Pro­be­nah­me­ein­rich­tung zur Ent­nah­me ei­ner re­prä­sen­ta­ti­ven Pro­be;
f.
Si­cher­heits­ven­ti­le ge­gen Über- und Un­ter­druck.

7 Das EN­SI hält im Ein­ver­neh­men mit dem BAG in ei­ner Richt­li­nie die An­for­de­run­gen an Ab­was­ser­kon­trol­lan­la­gen in Zo­nen fest.

Art. 26 Abwasser  

1 Das ge­sam­te Ab­was­ser der sa­ni­tär­en Ein­rich­tun­gen für The­ra­pie­pa­ti­en­tin­nen und
-pa­ti­en­ten der Nu­kle­ar­me­di­zin darf nur über ei­ne Ab­was­ser­kon­trol­lan­la­ge nach den Ar­ti­keln 24 und 25 an die Um­welt ab­ge­ge­ben wer­den.

2 Kä­fi­ge, Stal­lun­gen und Pflan­zen­kul­tur­räu­me, in de­nen of­fe­ne ra­dio­ak­ti­ve Quel­len an Tie­ren oder Pflan­zen an­ge­wen­det wer­den, müs­sen so ein­ge­rich­tet sein, dass ei­ne Kon­ta­mi­na­ti­on der Um­ge­bung und Ab­wäs­ser durch Aus­schei­dun­gen oder Be­wäs­se­rung ver­hin­dert wird.

5. Abschnitt: Auslegung und Abschirmung von nuklearmedizinischen Bereichen

Art. 27 Auslegung und Einrichtung von nuklearmedizinischen Räumen  

1 Nu­kle­ar­me­di­zi­ni­sche La­bors, Ap­pli­ka­ti­ons- und Un­ter­su­chungs­räu­me für die Vor­be­rei­tung und Ap­pli­ka­ti­on of­fe­ner ra­dio­ak­ti­ver Quel­len so­wie Pa­ti­en­tin­nen- und Pa­ti­en­ten­zim­mer (The­ra­pie-Pa­ti­en­ten­zim­mer) müs­sen min­des­tens den An­for­de­run­gen an einen Ar­beits­be­reich des Typs C ge­nü­gen.

2 Für Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten der Nu­kle­ar­me­di­zin müs­sen in­ner­halb ei­nes Kon­troll­be­reichs War­te- und ge­ge­be­nen­falls Ru­heräu­me so­wie se­pa­ra­te Toi­let­ten zur Ver­fü­gung ste­hen. Die­se Räu­me müs­sen gut de­kon­ta­mi­nier­bar sein.

3 Die Ab­schir­mung von The­ra­pie-Pa­ti­en­ten­zim­mern muss für ei­ne Dau­er­be­le­gung aus­ge­legt wer­den.

4 Die Ab­schir­mung von War­te-, Ru­he-, Un­ter­su­chungs- und Ap­pli­ka­ti­ons­räu­men muss für ei­ne Be­le­gungs­zeit von 40 Stun­den pro Wo­che aus­ge­legt sein.

Art. 28 Bauliche Abschirmung  

1 War­te­be­rei­che und Ru­heräu­me von Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten der Nu­kle­ar­me­di­zin, wel­chen of­fe­ne ra­dio­ak­ti­ve Quel­len ver­ab­reicht wur­den, so­wie nu­kle­ar­me­di­zi­ni­sche Ap­pli­ka­ti­ons-, Un­ter­su­chungs­räu­me und The­ra­pie-Pa­ti­en­ten­zim­mer müs­sen ge­gen­über zu­gäng­li­chen an­gren­zen­den Or­ten zur Ein­hal­tung der gel­ten­den Richt­wer­te für Orts­do­sis­leis­tun­gen nach An­hang 2 aus­rei­chend ab­ge­schirmt sein.

2 Bei der Be­mes­sung der Ab­schir­mun­gen müs­sen nach der Er­fah­rung und nach dem Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik die zur An­wen­dung ge­lan­gen­den Ak­ti­vi­tä­ten, die Ab­stän­de ge­gen­über zu­gäng­li­chen Be­rei­chen, die Dau­er ei­ner mög­li­chen Ex­po­si­ti­on von Per­so­nen so­wie nu­k­lid­s­pe­zi­fi­sche Pa­ra­me­ter be­rück­sich­tigt wer­den. Hier­für sind zu be­rück­sich­ti­gen:

a.
die Emp­feh­lun­gen der ein­schlä­gi­gen in­ter­na­tio­na­len und na­tio­na­len Fa­ch­or­ga­ni­sa­tio­nen;
b.
die Weg­lei­tun­gen des BAG.

3 Für The­ra­pie-Pa­ti­en­ten­zim­mer müs­sen ge­eig­ne­te mo­bi­le Ab­schir­mun­gen zur Ver­fü­gung ste­hen. Falls nicht­mo­bi­le bett­lä­ge­ri­ge Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten wäh­rend der The­ra­pie be­treut wer­den müs­sen, ist im Pa­ti­en­ten­zim­mer ent­lang dem Pa­ti­en­ten­bett ei­ne sta­tio­näre Ab­schir­mung von min­des­tens 110 cm Hö­he an­zu­brin­gen. Die Orts­do­sis­leis­tung hin­ter die­ser Ab­schir­mung darf den Wert nach An­hang 2 nicht über­stei­gen.

4 Aus­ser­halb von ab­ge­schirm­ten Räu­men muss die Schut­z­wir­kung der Ab­schir­mun­gen bis auf ei­ne Hö­he von min­des­tens 200 cm über Bo­den ge­währ­leis­tet sein.

5 Auf Tü­ren, Fens­tern und Wän­den, wel­che zu­sätz­li­che Ab­schir­mun­gen ent­hal­ten, ist das Blei­ä­qui­va­lent dau­er­haft an­zu­schrei­ben.

6 Bei Ein­rich­tun­gen mit Com­pu­ter­to­mo­gra­phen (CT) wie Po­sitro­nen-Emis­si­ons-To­mo­gra­phie (PET/CT), oder Ein­zelpho­to­nen-Emis­si­ons­to­mo­gra­fie (Sin­gle Pho­ton Emis­si­on Com­pu­ted To­mo­gra­phy, SPECT/CT) muss der Schal­traum voll­stän­dig vom Rönt­gen­raum ge­trennt und bis zur De­cke ab­ge­schirmt sein.6

6 Be­rich­ti­gung vom 30. Jan. 2018 (AS 2018 525).

Art. 29 Sanitäre Einrichtungen in Therapiepatientenzimmern  

Zim­mer für sta­tio­näre The­ra­pie­pa­ti­en­tin­nen und -pa­ti­en­ten der Nu­kle­ar­me­di­zin müs­sen mit ei­ge­nen sa­ni­tär­en Ein­rich­tun­gen (La­va­bo, Du­sche, WC) aus­ge­rüs­tet sein, oder die­se müs­sen in un­mit­tel­ba­rer Nä­he in­ner­halb des Kon­troll­be­reichs zur Ver­fü­gung ste­hen.

6. Abschnitt: Auslegung und Abschirmung beim Umgang mit nichtmedizinischen Bestrahlungseinheiten

Art. 30 Standort von nichtmedizinischen Bestrahlungseinheiten  

1 Nicht­me­di­zi­ni­sche Be­strah­lungs­ein­hei­ten oh­ne Voll­schutzein­rich­tung müs­sen in­ner­halb von Be­strah­lungs­räu­men be­trie­ben wer­den.

2 Ist der Be­trieb von nicht­me­di­zi­ni­schen Be­strah­lungs­ein­hei­ten oh­ne Voll­schutzein­rich­tung in­ner­halb von Be­strah­lungs­räu­men aus be­trieb­li­chen oder tech­ni­schen Grün­den nicht mög­lich oder aus strah­len­schutz­tech­ni­schen Grün­den nicht not­wen­dig, kann die Auf­sichts­be­hör­de den Be­trieb in­ner­halb von an­de­ren Über­wa­chungs­be­rei­chen zu­las­sen.

3 Be­züg­lich Stand­ort von nicht­me­di­zi­ni­schen Be­strah­lungs­ein­hei­ten mit Voll­schutzein­rich­tung wer­den kei­ne spe­zi­el­len An­for­de­run­gen ge­stellt.

Art. 31 Anforderungen an Bestrahlungsräume  

1 Be­strah­lungs­räu­me für nicht­me­di­zi­ni­sche Be­strah­lungs­ein­hei­ten sind als Über­wa­chungs­be­rei­che aus­zu­le­gen und müs­sen fol­gen­den An­for­de­run­gen ge­nü­gen:

a.
Die Be­die­nungs­ein­rich­tung muss sich aus­ser­halb des Be­strah­lungs­rau­mes be­fin­den.
b.
Be­vor der Be­strah­lungs­mo­dus ein­ge­schal­tet wird, muss si­cher­ge­stellt sein, dass sich kei­ne Per­so­nen mehr im Be­strah­lungs­raum auf­hal­ten.
c.
Der Be­strah­lungs­mo­dus darf nur bei ge­schlos­se­nen und ge­si­cher­ten Zu­gän­gen ein­ge­schal­tet wer­den kön­nen. Kann dies bei Ver­wen­dung ei­ner ma­nu­el­len Fern­be­die­nung nicht ge­währ­leis­tet wer­den, muss ei­ne akus­ti­sche War­nung er­fol­gen, wenn ein Zu­gang bei ein­ge­schal­te­tem Be­strah­lungs­mo­dus ge­öff­net bleibt. Wäh­rend der Be­strah­lungs­mo­dus ein­ge­schal­tet ist, muss das Be­tre­ten des Be­strah­lungs­raums durch ge­eig­ne­te Vor­rich­tun­gen ver­hin­dert wer­den.
d.
Die Mög­lich­keit, den Raum zu ver­las­sen, muss je­der­zeit ge­währ­leis­tet sein.
e.
Bei ein­ge­schal­te­tem Be­strah­lungs­mo­dus muss die­ser mit ei­nem op­ti­schen Si­gnal beim Ein­gang und im In­nern des Be­strah­lungs­raums mit ei­nem Warn­dreh­licht oder mit ei­ner Blitz­lam­pe deut­lich an­ge­zeigt wer­den. Ist aus tech­ni­schen Grün­den der Ein­satz von op­ti­schen Si­gna­len im Be­strah­lungs­raum nicht mög­lich, so muss mit ei­nem akus­ti­schen Si­gnal an­ge­zeigt wer­den, dass der Be­strah­lungs­mo­dus ein­ge­schal­tet ist.
f.
Die Be­wil­li­gungs- und die Auf­sichts­be­hör­de kön­nen bei ho­her Ge­fähr­dung von Per­so­nen zu­sätz­li­che Si­cher­heits­ein­rich­tun­gen ver­lan­gen.

2 Die Ab­schir­mung von Be­strah­lungs­räu­men un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Be­triebs­fre­quenz rich­tet sich nach Ar­ti­kel 79 StSV so­wie nach An­hang 2.

3 Die zu­grun­de­ge­leg­te Be­triebs­fre­quenz muss min­des­tens ei­ne Stun­de pro Wo­che be­tra­gen.

4 An Or­ten, an de­nen sich wäh­rend des Be­trie­bes der nicht­me­di­zi­ni­schen Be­strah­lungs­ein­hei­ten kei­ne Per­so­nen auf­hal­ten kön­nen, un­ter­liegt die Orts­do­sis­leis­tung kei­ner Be­schrän­kung.

Art. 32 Anforderungen an ortsfeste nichtmedizinische Bestrahlungseinheiten ausserhalb von Bestrahlungsräumen  

1 Der Richt­wert für die Orts­do­sis­leis­tung bei Be­strah­lungs­ein­hei­ten in­ner­halb des Be­triebsa­re­als darf im Auf­ent­halts­be­reich von Per­so­nen aus der Be­völ­ke­rung 0,5 µSv pro Stun­de bei ei­nem Dau­er­auf­ent­halt und 2,5 µSv pro Stun­de oh­ne Dau­er­auf­ent­halt be­tra­gen.

2 Kön­nen die Richt­wer­te für die Orts­do­sis­leis­tun­gen nach Ab­satz 1 nicht ein­ge­hal­ten wer­den, sind die Be­rei­che mit er­höh­ter Do­sis­leis­tung deut­lich zu kenn­zeich­nen. Per­so­nen, wel­che sich re­gel­mäs­sig in­ner­halb die­ser Be­rei­che auf­hal­ten, gel­ten als be­ruf­lich strah­len­ex­po­niert und müs­sen do­si­me­triert wer­den.

Art. 33 Anforderungen an mobile nichtmedizinische Bestrahlungseinheiten  

Nicht­me­di­zi­ni­sche Be­strah­lungs­ein­hei­ten, wel­che im mo­bi­len Ein­satz ver­wen­det wer­den, dür­fen bei ge­schlos­se­ner Ab­schir­mung in 1 m Ab­stand von ih­rer Ober­flä­che ei­ne Orts­do­sis­leis­tung von höchs­tens 0,1 mSv pro Stun­de auf­wei­sen.

3. Kapitel: Operationelle Massnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine operationelle Massnahmen

Art. 34 Lagerung von radioaktivem Material  

1 Wer­den ra­dio­ak­ti­ve Ma­te­ria­li­en in ei­nem Ar­beits­be­reich ge­la­gert, so legt die Be­wil­li­gungs- oder Auf­sichts­be­hör­de die ma­xi­mal zu­läs­si­ge Ak­ti­vi­tät nach Ar­ti­kel 81 Ab­satz 3 StSV fest.

2 In La­ger­stel­len für ra­dio­ak­ti­ves Ma­te­ri­al dür­fen kei­ne brand­be­schleu­ni­gen­den Ma­te­ria­li­en und kei­ne Le­bens­mit­tel ge­la­gert wer­den.

3 Wer­den meh­re­re ra­dio­ak­ti­ve Ma­te­ria­li­en ge­mein­sam ge­la­gert, so sind sie der­art ab­zu­schir­men, dass die Hand­ha­bung ei­ner ein­zel­nen Quel­le die Ab­schir­mung der üb­ri­gen mög­lichst we­nig be­ein­träch­tigt.

4 Ra­dio­ak­ti­ves Ma­te­ri­al muss so ge­la­gert wer­den, dass Kon­ta­mi­na­tio­nen ver­hin­dert wer­den und ih­re Iden­ti­fi­ka­ti­on je­der­zeit mög­lich ist.

5 Flüs­si­ges ra­dio­ak­ti­ves Ma­te­ri­al muss in ei­nem un­zer­brech­li­chen Be­häl­ter ge­la­gert wer­den, oder der Be­häl­ter ist in ei­ne Auf­fang­wan­ne zu stel­len, wel­che das Vo­lu­men der ra­dio­ak­ti­ven Flüs­sig­kei­ten samt ih­rer Um­hül­lung auf­zu­neh­men ver­mag.

6 Phy­si­ka­lisch, che­misch oder bio­lo­gisch in­sta­bi­les ra­dio­ak­ti­ves Ma­te­ri­al ist so zu la­gern, dass die Ent­ste­hung ei­nes un­zu­läs­si­gen Über­drucks ver­hin­dert wird.

Art. 35 Transport von radioaktivem Material im Betriebsareal  

1 Für den Trans­port von ra­dio­ak­ti­vem Ma­te­ri­al im Be­triebsa­re­al aus­ser­halb von Kon­troll- und Über­wa­chungs­be­rei­chen muss die Ver­pa­ckung fol­gen­den An­for­de­run­gen ge­nü­gen:

a.
Sie ist aus­sen mit deut­lich er­kenn­ba­ren Ge­fah­ren­zei­chen nach An­hang 8 StSV zu ver­se­hen, so­fern die­se nicht mit der Kenn­zeich­nung nach dem Eu­ro­päi­schen Über­ein­kom­men vom 30. Sep­tem­ber 19577 über die in­ter­na­tio­na­le Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter auf der Stras­se (ADR) und in der Ver­ord­nung vom 29. No­vem­ber 20028 über die Be­för­de­rung ge­fähr­li­cher Gü­ter auf der Stras­se (SDR) ge­kenn­zeich­net sind.
b.
Sie hat die Strah­lung so weit ab­zu­schir­men, dass im Ab­stand von 1 m von der Ober­flä­che ei­ne Orts­do­sis­leis­tung von 0,1 mSv pro Stun­de und an der Ober­flä­che ei­ne Orts­do­sis­leis­tung von 2 mSv pro Stun­de nicht über­schrit­ten wird.
c.
Sie darf an den Aus­sen­flä­chen kei­ne über­trag­ba­re Kon­ta­mi­na­ti­on auf­wei­sen, wel­che die Wer­te für Be­ta- und Gam­ma­strah­ler so­wie für Al­pha­strah­ler nied­ri­ger To­xi­zi­tät von 4 Bq/cm2 so­wie für al­le an­de­ren Al­pha­strah­ler von 0,4 Bq/cm2 nach ADR über­schrei­ten.
d.
Sie muss ver­hin­dern, dass Ra­dio­ak­ti­vi­tät aus­tre­ten kann und da­durch Ma­te­ria­li­en, Per­so­nen oder die Um­welt kon­ta­mi­niert wer­den.
e.
Sind flüs­si­ge, gas- oder pul­ver­för­mi­ge ra­dio­ak­ti­ve Ma­te­ria­li­en in ei­nem zer­brech­li­chen Ge­fäss ent­hal­ten, so muss die­ses Ge­fäss in ei­nem un­zer­brech­li­chen Be­häl­ter ein­ge­schlos­sen sein.
f.
Bei flüs­si­gen ra­dio­ak­ti­ven Ma­te­ria­li­en muss der Be­häl­ter ge­nü­gend saug­fä­hi­ges Ma­te­ri­al ent­hal­ten, um die gan­ze Flüs­sig­keits­men­ge auf­zu­neh­men.
g.
Bei ra­dio­ak­ti­ven Ga­sen müs­sen Ge­fäss und Be­häl­ter gas­dicht sein.

2 Bei Trans­por­ten im Be­triebsa­re­al aus­ser­halb von Kon­troll- und Über­wa­chungs­be­rei­chen müs­sen ra­dio­ak­ti­ve Ma­te­ria­li­en stän­dig un­ter di­rek­ter Be­auf­sich­ti­gung ste­hen oder so ge­si­chert wer­den, dass Un­be­fug­te kei­nen Zu­griff ha­ben. Es ist si­cher­zu­stel­len, dass Drit­te kei­ne un­nö­ti­gen Strah­len­do­sen er­hal­ten kön­nen.

3 In Ein­zel­fäl­len dür­fen Trans­por­te mit Zu­stim­mung der Auf­sichts­be­hör­de oh­ne Ver­pa­ckung nach Ab­satz 1 oder Trans­por­te nach SDR und ADR bis 10 mSv pro Stun­de durch­ge­führt wer­den, so­fern der Strah­len­schutz ge­währ­leis­tet ist.

7 SR 0.741.621. Die An­hän­ge zum ADR wer­den in der AS nicht ver­öf­fent­licht. Sie sind gra­tis ein­seh­bar auf den In­ter­netsei­ten der Wirt­schafts­kom­mis­si­on der Ver­ein­ten Na­tio­nen (UN) für Eu­ro­pa (UN­ECE, ECE) un­ter www.un­ece.org > Le­gal In­stru­ments and Re­com­men­da­ti­ons > ADR; Se­pa­rat­dru­cke kön­nen ge­gen Ent­gelt be­zo­gen wer­den beim Bun­des­amt für Bau­ten und Lo­gis­tik, Ver­kauf Bun­de­spu­bli­ka­tio­nen, 3003 Bern.

8 SR 741.621

Art. 36 Entsorgung von Behältern und Verpackungen  

Schutz­be­häl­ter, Auf­be­wah­rungs­be­hält­nis­se und Ver­sand­ver­pa­ckun­gen von ra­dio­ak­ti­ven Ma­te­ria­li­en dür­fen nur dann wie nicht­ra­dio­ak­ti­ve Stof­fe be­sei­tigt wer­den, wenn die­se nach Ar­ti­kel 106 StSV frei­ge­mes­sen wur­den und sämt­li­che Hin­wei­se auf Ra­dio­ak­ti­vi­tät voll­stän­dig ent­fernt sind. Ist die Ent­fer­nung des Hin­wei­ses auf die Ra­dio­ak­ti­vi­tät nicht voll­stän­dig mög­lich, muss deut­lich sicht­bar ein Ver­merk an­ge­bracht wer­den, dass es sich um ei­ne lee­re Ver­pa­ckung oh­ne ra­dio­ak­ti­ven In­halt han­delt.

Art. 37 Abgabe an die Umwelt  

1 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber muss al­le Ab­ga­ben ra­dio­ak­ti­ver Ma­te­ria­li­en über der Be­frei­ungs­gren­ze nach An­hang 3 Spal­te 9 StSV bi­lan­zie­ren.

2 Die Bi­lan­zie­rung kann rech­ne­risch oder auf Ver­lan­gen der Auf­sichts­be­hör­de mess­tech­nisch er­fol­gen. Sie ist pro Ka­len­der­jahr zu er­stel­len und der Auf­sichts­be­hör­de un­ter An­ga­be von Da­tum der Ab­ga­be, Ab­ga­be­pfad, Nu­k­lid und Ak­ti­vi­tät ein­zu­rei­chen.

3 Die in ei­ner Ab­was­ser­kon­trol­lan­la­ge nach den Ar­ti­keln 24 und 25 auf­ge­fan­ge­nen Ab­was­ser müs­sen vor ih­rer Ab­ga­be an das Ka­na­li­sa­ti­ons­sys­tem oder an das Ge­wäs­ser, in wel­ches die Ab­was­ser ein­ge­lei­tet wer­den, ei­ner Ak­ti­vi­täts­mes­sung un­ter­zo­gen wer­den.

4 Die Kon­trol­le der Ak­ti­vi­tät des Ab­was­sers wird durch La­bo­r­ana­ly­se ei­ner aus dem Sam­mel­tank ge­zo­ge­nen und für des­sen In­halt re­prä­sen­ta­ti­ven Pro­be be­stimmt. So­fern die Nu­k­lid­zu­sam­men­set­zung be­kannt ist, kann die Ak­ti­vi­tät al­ter­na­tiv auch di­rekt mit­tels ge­eig­ne­ter Mess­son­de im Tank oder mit­tels Rech­nung er­mit­telt wer­den.

Art. 38 Anforderungen an die Verwendung von Messmitteln für ionisierende Strahlung  

1 In Räu­men und Be­rei­chen, in wel­chen mit ra­dio­ak­ti­vem Ma­te­ri­al um­ge­gan­gen wird, müs­sen nach Ar­ti­kel 89 StSV je­der­zeit ge­eig­ne­te Strah­len­mess­ge­rä­te zur Ver­fü­gung ste­hen. In An­hang 6 wer­den die Art und die An­zahl der not­wen­di­gen Mess­ge­rä­te, wel­che für die ver­schie­de­nen An­wen­dungs­be­rei­che und Tä­tig­kei­ten min­des­tens zur Ver­fü­gung ste­hen müs­sen, auf­ge­führt. Die Aus­rüs­tung für nicht in An­hang 6 ge­re­gel­te An­wen­dungs­be­rei­che und Tä­tig­kei­ten, ist nach der Er­fah­rung und dem Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik zu be­stim­men.

2 Wer­den flüch­ti­ge ra­dio­ak­ti­ve Sub­stan­zen ver­wen­det, die zu ei­ner Kon­ta­mi­na­ti­on der Atem- oder Ab­luft füh­ren kön­nen, so kann die Auf­sichts­be­hör­de Mess­ge­rä­te für die Kon­trol­le der Ak­ti­vi­täts­kon­zen­tra­ti­on in der Atem­luft oder der Raum­luft ver­lan­gen.

3 Mess­mit­tel, die nicht den An­for­de­run­gen nach den Ar­ti­keln 90 und 91 StSV un­ter­ste­hen, müs­sen vor der Erst­ver­wen­dung durch die Her­stel­le­rin oder durch den Her­stel­ler oder ei­ne an­de­re be­fä­hig­te Stel­le ka­li­briert wer­den.

4 Un­mit­tel­bar nach der Ei­chung oder Ka­li­brie­rung von Mess­mit­teln muss mit ei­ner ge­eig­ne­ten Strah­lungs­quel­le (Soll­wert-, Check- oder Flä­chen­quel­le) ein Re­fe­renz­wert für die jähr­lich durch­zu­füh­ren­de Kon­stanz­prü­fung er­mit­telt wer­den. Be­trägt die Ab­wei­chung ge­gen­über dem Re­fe­renz­wert mehr als 20 Pro­zent, so muss das Ge­rät ge­mä­ss Ab­satz 3 und 4 jus­tiert und neu ge­eicht oder ka­li­briert wer­den.

5 Mo­bi­le Mess­mit­tel müs­sen täg­lich oder vor je­dem Ein­satz ei­ner Funk­ti­ons­kon­trol­le un­ter­zo­gen wer­den. Die Funk­ti­ons­kon­trol­le um­fasst min­des­tens einen Bat­te­rie­test, die Über­prü­fung des Un­ter­grun­des und einen Funk­ti­ons­test mit ei­ner Strah­lungs­quel­le oder ei­nem be­kann­ten Strah­len­feld.

Art. 39 Meldung an die Feuerwehr  

1 Die zu­stän­di­ge Feu­er­wehr ist über das Vor­han­den­sein, die La­ge und über all­fäl­li­ge Än­de­run­gen vor­han­de­ner ra­dio­ak­ti­ver Ma­te­ria­li­en so­wie über ein even­tu­ell spe­zi­el­les Vor­ge­hen bei Brand­aus­brü­chen durch die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder den Be­wil­li­gungs­in­ha­ber schrift­lich zu ori­en­tie­ren. An­zu­ge­ben sind ins­be­son­de­re:9

a.
La­ge­plan;
b.
Nu­k­lid;
c.
Ak­ti­vi­tät;
d.
Quel­len­be­häl­ter, Schutz­be­häl­ter, Auf­be­wah­rungs­be­hält­nis.

2 In Be­trie­ben mit Zo­nen­kon­zept kön­nen zur Mel­dung nach Ab­satz 1 die Zo­nen- und Ge­bietsplä­ne ab­ge­ge­ben wer­den.

9 Be­rich­ti­gung vom 30. Jan. 2018 (AS 2018 525).

Art. 40 Instruktion und Beaufsichtigung von Personen aus der Bevölkerung  

Per­so­nen aus der Be­völ­ke­rung, ins­be­son­de­re Rei­ni­gungs- und War­tungs­per­so­nal, dür­fen nur dann in Kon­troll­be­rei­chen ar­bei­ten, wenn sie da­für durch ei­ne im Strah­len­schutz aus­ge­bil­de­te Per­son in­stru­iert ist und von ihr be­auf­sich­tigt wer­den.

Art. 41 Signalisierung  

1 Zu­gän­ge zu Kon­troll- und Über­wa­chungs­be­rei­chen sind nach An­hang 8 StSV zu kenn­zeich­nen, ins­be­son­de­re:

a.
Ar­beits­be­rei­che nach Ar­ti­kel 81 StSV;
b.
Zo­nen nach Ar­ti­kel 82 StSV;
c.
Be­strah­lungs­räu­me;
d.
La­ger­stel­len für ra­dio­ak­ti­ves Ma­te­ri­al.

2 In­ner­halb von Kon­troll- und Über­wa­chungs­be­rei­chen müs­sen er­höh­te Orts­do­sis­leis­tun­gen und Kon­ta­mi­na­tio­nen an­ge­zeigt und si­gna­li­siert wer­den. Nö­ti­gen­falls ist der Auf­ent­halt in die­sen Be­rei­chen spe­zi­ell zu kon­trol­lie­ren und zu be­gren­zen.

Art. 42 Aufenthalt in Gebieten  

Der Auf­ent­halt in Ge­bie­ten der Ty­pen V–Z nach An­hang 10 StSV ist un­ter Be­ach­tung des Op­ti­mie­rungs­prin­zips nach Ar­ti­kel 4 StSV zu über­wa­chen. Die Auf­ent­halts­dau­er ist so zu be­gren­zen, dass ei­ne fest­ge­leg­te Per­so­nen­do­sis nicht über­schrit­ten wird.

Art. 43 Arbeitsmethoden und Verhalten  

Al­le Ar­beits­gän­ge mit ra­dio­ak­ti­vem Ma­te­ri­al sind so zu or­ga­ni­sie­ren, dass ei­ne Kon­ta­mi­na­ti­on von Per­so­nen und Ge­gen­stän­den, In­kor­po­ra­tio­nen so­wie Teil- und Ganz­kör­per­do­sen mög­lichst ver­mie­den wer­den. Da­zu sind die Ar­beits­me­tho­den nach An­hang 3 an­zu­wen­den.

Art. 44 Persönliche Schutzmittel  

Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber muss dem Per­so­nal für die Hand­ha­bung mit ra­dio­ak­ti­vem Ma­te­ri­al in Kon­troll- oder Über­wa­chungs­be­rei­chen die not­wen­di­gen per­sön­li­chen Schutz­mit­tel zur Ver­fü­gung stel­len und da­für sor­gen, dass die­se dem Stand der Tech­nik ent­spre­chen und in ein­wand­frei­em Zu­stand ge­hal­ten wer­den.

2. Abschnitt: Operationelle Massnahmen beim Umgang mit radioaktivem Material

Art. 45 Arbeitsbekleidung in Arbeitsbereichen und Zonen  

1 In Ar­beits­be­rei­chen und Zo­nen­ty­pen I–IV ha­ben al­le Per­so­nen ge­eig­ne­te Ar­beits­be­klei­dung ein­sch­liess­lich Schuh­werk zu tra­gen.

2 Se­pa­ra­te Ar­beits­klei­der, Schu­he oder Über­schu­he müs­sen ge­tra­gen wer­den:

a.
in Ar­beits­be­rei­chen der Ty­pen A und B so­wie ab Zo­nen­typ II;
b.
wenn in ei­nem Kon­troll­be­reich die Ober­flä­chen- oder die Luft­kon­ta­mi­na­ti­on mehr als das Zehn­fa­che des Richt­werts nach An­hang 3 Spal­ten 11 und 12 StSV be­trägt;
c.
bei Ar­bei­ten, de­ren Aus­füh­rung zu den Kon­ta­mi­na­tio­nen nach Buch­sta­be b füh­ren kann.

3 So­fern dies er­for­der­lich ist, ist in den Fäl­len nach Ab­satz 2 Buch­sta­ben b und c:

a.
die per­sön­li­che Wä­sche zu wech­seln;
b.
ein Schutz­an­zug, ge­ge­be­nen­falls mit Atem­schutz, zu ver­wen­den.

4 Se­pa­rat ge­tra­ge­ne Ar­beits­be­klei­dung ist deut­lich zu kenn­zeich­nen und darf nicht aus­ser­halb der ent­spre­chen­den Ar­beits­be­rei­che und Zo­nen ge­tra­gen wer­den. Die Ar­beits­be­klei­dung ist in­ner­halb, per­sön­li­che Klei­dung aus­ser­halb von Ar­beits­be­rei­chen und Zo­nen in ge­trenn­ten Schrän­ken oder An­klei­deräu­men zu ver­sor­gen.

5 Per­so­nen, die in Schutz­an­zü­gen mit Atem­schutz ar­bei­ten, müs­sen stets mit ei­ner wei­te­ren Per­son in Ver­bin­dung ste­hen.

6 Wä­sche und Ar­beits­be­klei­dung müs­sen nach Be­en­di­gung ei­ner Ar­beit de­kon­ta­mi­niert wer­den, wenn die Kon­ta­mi­na­ti­on über dem Richt­wert CS nach An­hang 3 Spal­te 12 StSV liegt. Vor­be­hal­ten bleibt Ab­satz 8.

7 Wä­sche und Klei­dungs­stücke, die ei­ne hö­he­re als die in An­hang 3 Spal­te 12 StSV fest­ge­leg­te Kon­ta­mi­na­ti­on auf­wei­sen, dür­fen nicht in öf­fent­li­che Wä­sche­rei­en ge­ge­ben wer­den.

8 Kon­ta­mi­nier­te Ar­beits­be­klei­dung bis ma­xi­mal 10 CS, die nicht un­ter den Richt­wert CS de­kon­ta­mi­niert wer­den kann, darf nur in Zo­nen des Typs III und IV im Ein­ver­ständ­nis mit der Auf­sichts­be­hör­de ver­wen­det wer­den.

Art. 46 Mobiliar und Gerätschaften in Bereichen und Zonen  

In Ar­beits­be­rei­chen und Zo­nen ist das Mo­bi­li­ar auf das Not­wen­digs­te zu be­schrän­ken. Es muss leicht de­kon­ta­mi­nier­bar sein. Es dür­fen nur Ge­rä­te und Un­ter­la­gen vor­han­den sein, die für das Ar­bei­ten mit ra­dio­ak­ti­vem Ma­te­ri­al er­for­der­lich sind. Al­le ent­behr­li­chen Ge­gen­stän­de sind von den Ar­beits­flä­chen fern­zu­hal­ten, ins­be­son­de­re dür­fen Ar­beits­be­rei­che und Zo­nen nicht für be­reichs­frem­de Tä­tig­kei­ten be­nutzt wer­den.

Art. 47 Anwendung an Tieren und Pflanzen  

Für die An­wen­dung von of­fe­nen ra­dio­ak­ti­ven Quel­len an Tie­ren oder Pflan­zen gilt zu­sätz­lich zu den all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten:

a.
Ra­dio­ak­tiv kon­ta­mi­nier­te Aus­schei­dun­gen, Kör­per­tei­le und Ka­da­ver von Ver­suchs­tie­ren so­wie nicht mehr be­nö­tig­te ra­dio­ak­ti­ve Pflan­zen­kul­tur­me­di­en und Pflan­zen­be­stand­tei­le, die nicht nach den Ar­ti­keln 105 und 106 StSV be­freit oder frei­ge­ge­ben wer­den kön­nen, müs­sen als ra­dio­ak­ti­ve Ab­fäl­le im Sin­ne des Strah­len­schutz­ge­set­zes vom 22. März 199110 (StSG) be­han­delt wer­den.
b.
Kä­fi­ge mit Tie­ren, die ra­dio­ak­ti­ve Quel­len ent­hal­ten, und Pflan­zen­kul­tu­ren mit ra­dio­ak­tiv mar­kier­ten Kul­tur­me­di­en müs­sen in­ner­halb von Kon­troll­be­rei­chen ge­hand­habt und ge­la­gert wer­den.
Art. 48 Verabreichung offener radioaktiver Quellen an Tiere zu veterinärmedizinischen Zwecken  

1 Of­fe­ne ra­dio­ak­ti­ve Quel­len dür­fen Tie­ren nur dann ver­ab­reicht wer­den, wenn vor­gän­gig durch die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder den Be­wil­li­gungs­in­ha­ber nach­ge­wie­sen wird, dass sich durch ge­eig­ne­te Strah­len­schutz­mass­nah­men kei­ne un­zu­läs­si­gen Strah­len­ex­po­si­tio­nen für Mensch und Um­welt er­ge­ben.

2 Tie­ren, wel­chen of­fe­ne ra­dio­ak­ti­ve Quel­len ver­ab­reicht wur­den, dür­fen erst aus ei­nem Kon­troll­be­reich ent­las­sen wer­den, wenn ge­währ­leis­tet wer­den kann, dass die dar­aus mög­li­che Strah­len­ex­po­si­ti­on für Per­so­nen aus der Be­völ­ke­rung un­ter­halb von 10 µSv pro Jahr liegt.

3 Vor der Ent­las­sung muss der Tier­hal­te­rin oder dem Tier­hal­ter ein Merk­blatt ab­ge­ge­ben wer­den, wel­ches ge­eig­ne­te Ver­hal­tens­re­geln zur Mi­ni­mie­rung der Strah­len­ex­po­si­ti­on der Tier­hal­te­rin oder des Tier­hal­ters und sons­ti­ger Per­so­nen ent­hält, und über wel­chen Zeit­raum die­se gel­ten. In ei­nem Ge­spräch sind die­se Ver­hal­tens­re­geln zu er­läu­tern und In­for­ma­tio­nen über die Ri­si­ken io­ni­sie­ren­der Strah­lung ab­zu­ge­ben.

Art. 49 Feldversuche  

Der be­wil­li­gungs­pflich­ti­ge Um­gang mit of­fe­nen ra­dio­ak­ti­ven Quel­len im Frei­en für Feld­ver­su­che ist durch die zu­stän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de im Ein­zel­fall zu be­ur­tei­len. Grund­sätz­lich gel­ten die all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten für den Um­gang mit of­fe­nen ra­dio­ak­ti­ven Quel­len und die für den ope­ra­tio­nel­len Strah­len­schutz zu tref­fen­den Mass­nah­men.

3. Abschnitt: Operationelle Massnahmen bei nuklearmedizinischen Anwendungen

Art. 50 Schutz der Patientinnen und Patienten  

1 Die In­di­ka­ti­on zur Durch­füh­rung dia­gno­s­ti­scher oder the­ra­peu­ti­scher nu­kle­ar­me­di­zi­ni­scher Un­ter­su­chun­gen und Be­hand­lun­gen er­for­dert ei­ne Recht­fer­ti­gung nach den Ar­ti­keln 28–31 StSV. Sie muss in der Kran­ken­ge­schich­te fest­ge­hal­ten wer­den.

2 Bei dia­gno­s­ti­schen nu­kle­ar­me­di­zi­ni­schen Un­ter­su­chun­gen muss ei­ne ge­eig­ne­te Tech­nik nach Ar­ti­kel 32 StSV an­ge­wen­det wer­den, um mit ei­ner mi­ni­ma­len Do­sis die dia­gno­s­tisch er­for­der­li­che In­for­ma­ti­on zu er­hal­ten.

3 Emp­feh­lun­gen zu op­ti­mier­ten Un­ter­su­chungs­tech­ni­ken nach Ar­ti­kel 32 StSV, wel­che durch das BAG oder na­tio­nal und in­ter­na­tio­nal an­er­kann­te Or­ga­ni­sa­tio­nen her­aus­ge­ge­ben wur­den, sind zu be­rück­sich­ti­gen.

4 Die vom BAG nach Ar­ti­kel 35 StSV pu­bli­zier­ten dia­gno­s­ti­schen Re­fe­renz­wer­te sind zu be­rück­sich­ti­gen.

5 Die kor­rek­te und op­ti­mier­te Funk­ti­ons­wei­se der nu­kle­ar­me­di­zi­ni­schen Mess- und Un­ter­su­chungs­sys­te­me ist durch ein Qua­li­täts­si­che­rungs­pro­gramm nach den Ar­ti­keln 60–64 si­cher­zu­stel­len.

6 Die Pa­ti­en­tin oder der Pa­ti­ent muss wäh­rend der nu­kle­ar­me­di­zi­ni­schen Un­ter­su­chung be­ob­ach­tet wer­den kön­nen.

Art. 51 Registrierung von Strahlenanwendungen  

1 An­wen­dun­gen mit of­fe­nen ra­dio­ak­ti­ven Quel­len zu dia­gno­s­ti­schen und the­ra­peu­ti­schen Zwe­cken müs­sen nach Ar­ti­kel 33 StSV pa­ti­en­ten­spe­zi­fisch re­gis­triert wer­den.

2 Für die Re­gis­trie­rung dia­gno­s­ti­scher An­wen­dun­gen mit Rönt­gen­an­la­gen bei Hy­bridge­rä­ten wie PET/CT oder SPECT/CT gel­ten zu­sätz­lich die Be­stim­mun­gen der Rönt­gen­ver­ord­nung vom 26. April 201711.

3 Die re­gis­trier­ten Da­ten für the­ra­peu­ti­sche An­wen­dun­gen müs­sen wäh­rend min­des­tens 20 Jah­ren und für dia­gno­s­ti­sche Un­ter­su­chun­gen wäh­rend min­des­tens 10 Jah­ren, auf­be­wahrt wer­den. Die Be­stim­mun­gen zur Auf­be­wah­rung der Kran­ken­ge­schich­te blei­ben vor­be­hal­ten.

Art. 52 Applikation offener radioaktiver Quellen  

1 Die Ap­pli­ka­ti­on of­fe­ner ra­dio­ak­ti­ver Quel­len zu am­bu­lan­ten dia­gno­s­ti­schen und the­ra­peu­ti­schen Zwe­cken muss in ei­nem Ap­pli­ka­ti­ons­raum er­fol­gen.

2 Die Ap­pli­ka­ti­on of­fe­ner ra­dio­ak­ti­ver Quel­len für ei­ne sta­tio­näre The­ra­pie muss im Pa­ti­en­ten­zim­mer nach Ar­ti­kel 53 oder ei­nem mög­lichst na­he ge­le­ge­nen Ap­pli­ka­ti­ons­raum er­fol­gen.

Art. 53 Ambulante und stationäre Therapien  

1 Mit of­fe­nen ra­dio­ak­ti­ven Quel­len the­ra­pier­te Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten sind, un­ter Be­ach­tung von Ar­ti­kel 55, ge­trennt von an­de­ren Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten in se­pa­ra­ten Pa­ti­en­ten­zim­mern zu sta­tio­nie­ren.

2 Bei der The­ra­pie mit Jod-131 dür­fen bis 200 MBq an am­bu­lan­ten Pa­ti­en­tin­nen oder Pa­ti­en­ten ap­pli­ziert wer­den. Bei Ap­pli­ka­ti­on über 200 MBq ist die Pa­ti­en­tin oder der Pa­ti­ent min­des­tens für die ers­ten 48 Stun­den nach der Ap­pli­ka­ti­on in Pa­ti­en­ten­zim­mern nach Ab­satz 1 zu sta­tio­nie­ren.

3 Das BAG kann in Ein­zel­fäl­len am­bu­lan­te The­ra­pi­en mit Jod-131 bis 400 MBq zu­las­sen, wenn da­für me­di­zi­ni­sche oder so­zia­le Grün­de vor­lie­gen und nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass die Strah­len­ex­po­si­ti­on für an­de­re Per­so­nen 1 mSv pro Jahr und für nicht­be­ruf­lich pfle­gen­de Per­so­nen 5 mSv pro Fall nicht über­schrei­tet.

4 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber muss der Auf­sichts­be­hör­de jähr­lich mel­den, wel­che sta­tio­nären und am­bu­lan­ten The­ra­pi­en (Nu­k­lid, Ak­ti­vi­tät, und ge­ge­be­nen­falls An­zahl Sta­tio­nie­rungs­ta­ge) durch­ge­führt wur­den.

5 Wie­der­hol­te Ap­pli­ka­tio­nen klei­ne­rer Ak­ti­vi­tä­ten von Jod-131 zur Ver­mei­dung ei­ner Sta­tio­nie­rung sind, un­ab­hän­gig von der In­ter­vall­dau­er, we­der vom Strah­len­schutz her noch aus me­di­zi­ni­schen Ge­sichts­punk­ten ge­recht­fer­tigt und sind des­halb nicht zu­läs­sig.

Art. 54 Exkremente von Patientinnen und Patienten  

1 Ex­kre­men­te von sta­tio­nären Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten, de­nen of­fe­ne ra­dio­ak­ti­ve Quel­len zu the­ra­peu­ti­schen Zwe­cken ver­ab­reicht wur­den, sind als ra­dio­ak­ti­ves Ma­te­ri­al zu be­trach­ten. Kon­ta­mi­nier­te Ex­kre­men­te sind nach den Ar­ti­keln 26 und 29 zu sam­meln.

2 Ex­kre­men­te von am­bu­lan­ten Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten, die aus dem Kon­troll­be­reich ent­las­sen wur­den, be­dür­fen kei­ner be­son­de­ren Kon­trol­le.

Art. 55 Entlassung nach einer Therapie mit radioaktiven Stoffen  

1 The­ra­pie­pa­ti­en­tin­nen und -pa­ti­en­ten dür­fen nur dann aus dem Kon­troll­be­reich ent­las­sen wer­den, wenn die Strah­len­ex­po­si­ti­on für an­de­re Per­so­nen 1 mSv pro Jahr und für nicht­be­ruf­lich pfle­gen­de Per­so­nen 5 mSv pro Fall nicht über­schrei­tet.

2 Für Jod-131-The­ra­pie­pa­ti­en­tin­nen und -pa­ti­en­ten kann da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass Ab­satz 1 er­füllt ist, wenn in 1 m Ent­fer­nung ei­ner Pa­ti­en­tin oder ei­nes Pa­ti­en­ten die Orts­do­sis­leis­tung we­ni­ger als 10 µSv pro Stun­de be­trägt, so­fern er­for­der­li­che Strah­len­schutz­mass­nah­men nach der Ent­las­sung ein­ge­hal­ten wor­den sind.

3 Das BAG kann in Ein­zel­fäl­len Aus­nah­men von Ab­satz 2 zu­las­sen, wenn me­di­zi­ni­sche oder so­zia­le Grün­de ei­ne Ent­las­sung er­for­der­lich ma­chen. Die ver­ant­wort­li­che Ärz­tin oder der ver­ant­wort­li­che Arzt hat je­weils einen ent­spre­chen­den An­trag zu stel­len und nach­zu­wei­sen, dass Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge und an­de­re Dritt­per­so­nen nicht ge­fähr­det sind oder un­zu­läs­sig be­strahlt wer­den kön­nen.

4 Vor ei­ner Ent­las­sung sind der Pa­ti­en­tin oder dem Pa­ti­en­ten in ei­nem per­sön­li­chen Ge­spräch mit der ver­ant­wort­li­chen Ärz­tin oder dem ver­ant­wort­li­chen Arzt die not­wen­di­gen Ver­hal­tens­re­geln be­züg­lich Strah­len­schutz für An­ge­hö­ri­ge und wei­te­re Dritt­per­so­nen zu er­tei­len. Zu­dem ist ei­ne schrift­li­che An­wei­sung zum Ver­hal­ten wäh­rend ei­ner an­ge­mes­se­nen Zeit­dau­er und ein At­test mit An­ga­be von Art und Men­ge des ver­ab­reich­ten Ra­dio­phar­ma­kons und der Do­sis­leis­tung bei Ent­las­sung in 1 m Ab­stand ab­zu­ge­ben.

Art. 56 Umgang mit Leichen, die radioaktive Quellen enthalten  

1 Stirbt ei­ne Pa­ti­en­tin oder ein Pa­ti­ent wäh­rend der The­ra­pie mit ra­dio­ak­ti­ven Quel­len, so sorgt die für die Durch­füh­rung der The­ra­pie ver­ant­wort­li­che Ärz­tin oder der da­für ver­ant­wort­li­che Arzt un­ter Be­ach­tung der Pie­tät und des Per­sön­lich­keits­schut­zes der ver­stor­be­nen Per­son für das wei­te­re Vor­ge­hen nach An­hang 4. Sie oder er teilt die An­ord­nun­gen und al­le re­le­van­ten An­ga­ben der oder dem Sach­ver­stän­di­gen mit. Die­se oder die­ser mel­det sie dem BAG.

2 Der Trans­port ei­ner Lei­che ist bis zu den in Ab­satz 3 für die Be­stat­tung ge­nann­ten Ak­ti­vi­tä­ten mit üb­li­chen Fahr­zeu­gen und oh­ne be­son­de­re Mass­nah­men zu­läs­sig.

3 Die Feu­er- oder Erd­be­stat­tung ei­ner Lei­che ist bis zu den fol­gen­den ma­xi­ma­len Ak­ti­vi­tä­ten zu­läs­sig:

a.
Erd­be­stat­tung:
Ak­ti­vi­tät klei­ner als 10 000 LA nach An­hang 3 Spal­te 10 StSV;
b.
Feu­er­be­stat­tung:
Ak­ti­vi­tät klei­ner als 1 000 LA nach An­hang 3 Spal­te 10 StSV.

4 Sind die Kri­te­ri­en nach Ab­satz 3 nicht er­füllt, so ist die Ak­ti­vi­tät durch Re­sek­ti­on der kri­ti­schen Or­ga­ne oder durch Ab­kling­la­ge­rung der Lei­che min­des­tens auf die ge­nann­ten Wer­te zu re­du­zie­ren.

4. Abschnitt: Operationelle Massnahmen beim Umgang mit geschlossenen Quellen und Bestrahlungseinheiten

Art. 57 Verwendung und Betrieb  

1 Ge­schlos­se­ne ra­dio­ak­ti­ve Quel­len sind bei Nicht­ge­brauch in ei­ner La­ger­stel­le auf­zu­be­wah­ren.

2 Be­strah­lungs­ein­hei­ten müs­sen ge­gen un­be­fug­te In­be­trieb­nah­me ge­si­chert sein.

3 Die Ab­mes­sung des Über­wa­chungs­be­reichs beim mo­bi­len Ein­satz von Be­strah­lungs­ein­hei­ten aus­ser­halb von Be­strah­lungs­räu­men ist so fest­zu­le­gen, dass die Richt­wer­te für die Orts­do­sis­leis­tung nach An­hang 2 nicht über­schrit­ten wer­den.

4 Die zu­grun­de­ge­leg­te Be­triebs­fre­quenz muss min­des­tens 1 Stun­de pro Wo­che be­tra­gen.

Art. 58 Mobiler Einsatz von Bestrahlungseinheiten für die zerstörungsfreie Materialprüfung ausserhalb von Bestrahlungsräumen  

1 Für den mo­bi­len Ein­satz von Be­strah­lungs­ein­hei­ten sind fol­gen­de spe­zi­el­len Aus­rüs­tungs­ge­gen­stän­de be­reit zu stel­len:

a.
Ab­sperr­ma­te­ri­al (Pfos­ten, Sei­le, usw.);
b.
Warn­ta­feln, Blink­lich­ter;
c.
ge­ge­be­nen­falls Ab­schirm­ma­te­ri­al (z. B. Ab­schirm­wän­de);
d.
für al­le an mo­bi­len Prüfe­in­sät­zen be­tei­lig­ten Per­so­nen je ein akus­ti­sches Strah­len­warn­ge­rät;
e.
zu­sätz­lich ein di­rekt ab­les­ba­res Do­sis­leis­tungs­mess­ge­rät.

2 Die Nutz­strah­lung der aus­ge­fah­re­nen ra­dio­ak­ti­ven Quel­le muss mit ei­nem Kol­li­ma­tor auf das be­nö­tig­te Feld be­schränkt wer­den.

3 Beim mo­bi­len Ein­satz muss ei­ne zwei­te be­ruf­lich strah­len­ex­po­nier­te Per­son vor Ort sein. Die zwei­te Per­son muss so in­stru­iert sein, dass sie in der La­ge ist, Be­strah­lungs­ein­hei­ten strah­len­schutz­kon­form zu be­die­nen und die nö­ti­gen Mass­nah­men für die Be­wäl­ti­gung von Stör­fäl­len ein­zu­lei­ten.

4 Der Über­wa­chungs­be­reich ist all­sei­tig ab­zu­sper­ren oder die Zu­gän­ge sind durch ei­ne Auf­sichts­per­son zu über­wa­chen. Es ist mit ei­nem Do­sis­leis­tungs­mess­ge­rät zu prü­fen, ob un­ter Be­rück­sich­ti­gung der wö­chent­li­chen Be­triebs­fre­quenz an die­sem Ein­satzort der Richt­wert für Orts­do­sis an der Ab­sper­rung nicht über­schrit­ten wird.

5 Bei je­dem Ein­satz der Be­strah­lungs­ein­heit muss mit ei­nem Do­sis­leis­tungs­mess­ge­rät über­prüft wer­den, ob die Quel­le ord­nungs­ge­mä­ss aus­ge­fah­ren und wie­der in den Ar­beits­be­häl­ter zu­rück­ge­zo­gen wur­de.

6 Soll­te es aus tech­ni­schen oder or­ga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den nicht mög­lich sein, den Über­wa­chungs­be­reich so ab­zu­sper­ren, dass die Richt­wer­te der wö­chent­li­chen Orts­do­sis nicht über­schrit­ten wer­den, so darf die Prü­fung erst nach Zu­stim­mung der Auf­sichts­be­hör­de durch­ge­führt wer­den.

4. Kapitel: Qualitätssicherung, Prüfung, Wartung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 59 Betriebsanleitung und Dokumentation  

1 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber muss da­für sor­gen, dass zu je­dem nu­kle­ar­me­di­zi­ni­schen Mess- und Un­ter­su­chungs­sys­tem so­wie zu je­der Be­strah­lungs­ein­heit je­der­zeit ei­ne in be­triebs­üb­li­cher Spra­che ab­ge­fass­te Be­triebs­an­lei­tung zur Ver­fü­gung steht. Die­se muss min­des­tens fol­gen­de An­ga­ben ent­hal­ten:

a.
An­wei­sung für den be­stim­mungs­ge­mäs­sen Be­trieb der An­la­ge;
b.
An­wei­sun­gen für die pe­ri­odi­schen Kon­trol­len, die War­tung und für die er­for­der­li­chen Jus­tie­run­gen der An­la­ge;
c.
An­wei­sung für die Be­he­bung von Stö­run­gen.

2 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber sorgt da­für, dass zu je­dem nu­kle­ar­me­di­zi­ni­schen Mess- und Un­ter­su­chungs­sys­tem so­wie zu je­der Be­strah­lungs­ein­heit min­des­tens fol­gen­de Un­ter­la­gen ver­füg­bar sind:

a.
Be­wil­li­gung des BAG oder des EN­SI für das Ein­rich­ten und Be­trei­ben der An­la­ge;
b.
Pro­to­kol­le über al­le durch­ge­führ­ten Prü­fun­gen;
c.
Quel­len­zer­ti­fi­kat bei Be­strah­lungs­ein­hei­ten;
d.
Strah­len­schutz-Bau­zeich­nun­gen und Be­rech­nun­gen für Be­strah­lungs­räu­me.

2. Abschnitt: Qualitätssicherung bei nuklearmedizinischen Anwendungen

Art. 60 Grundsätzliches  

1 Für das In­ver­kehr­brin­gen von nu­kle­ar­me­di­zi­ni­schen Mess- und Un­ter­su­chungs­ein­rich­tun­gen gel­ten die Vor­schrif­ten der Me­di­zin­pro­duk­te­ver­ord­nung vom 17. Ok­to­ber 200112 (MepV).

2 Für die grund­sätz­li­chen An­for­de­run­gen an den Um­fang und die Fre­quenz der qua­li­täts­si­chern­den Mass­nah­men an nu­kle­ar­me­di­zi­ni­sche Mess­ge­rä­te und Un­ter­su­chungs­sys­te­me nach Ar­ti­kel 89 StSV sind die Er­fah­rung und der Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik wie folgt zu be­rück­sich­ti­gen:

a.
durch die ein­schlä­gi­gen na­tio­na­len und in­ter­na­tio­na­len Nor­men;
b.
durch die Weg­lei­tun­gen des BAG.

3 Die Re­sul­ta­te der Qua­li­täts­prü­fun­gen müs­sen pro­to­kol­liert und in ei­ner An­la­ge­do­ku­men­ta­ti­on nach Ar­ti­kel 59 ab­ge­legt wer­den.

4 An­läss­lich der Ab­nah­me- und Zu­stand­s­prü­fung müs­sen Re­fe­renz­wer­te für die Durch­füh­rung von Kon­stanz­prü­fun­gen er­mit­telt und pro­to­kol­liert wer­den.

5 Die Fach­fir­ma, wel­che nach Ar­ti­kel 9 Buch­sta­be g StSV zur Durch­füh­rung qua­li­täts­si­chern­der Mass­nah­men au­to­ri­siert wur­de, mel­det dem BAG die Durch­füh­rung und das Re­sul­tat der Ab­nah­me- und Zu­stand­s­prü­fun­gen.

6 Die Auf­sichts­be­hör­de legt die Form der Mel­dung fest.

Art. 61 Messmittel zur Aktivitätsbestimmung  

1 Zur Über­prü­fung der Do­sie­rung of­fe­ner ra­dio­ak­ti­ver Quel­len vor de­ren Ap­pli­ka­ti­on am Men­schen müs­sen Mess­mit­tel zur Ak­ti­vi­täts­be­stim­mung (Ak­ti­vi­me­ter) zur Ver­fü­gung ste­hen und ver­wen­det wer­den, die den An­for­de­run­gen nach den Ar­ti­keln 90 und 91 StSV ent­spre­chen.

2 Ak­ti­vi­me­ter müs­sen vor ih­rer ers­ten Ver­wen­dung zur Si­cher­stel­lung ei­ner kor­rek­ten In­stal­la­ti­on ei­ner Ab­nah­me­prü­fung durch die Lie­fe­ran­tin oder den Lie­fe­ran­ten un­ter­zo­gen wer­den.

3 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber sorgt für den Un­ter­halt der Ak­ti­vi­me­ter, in­dem sie oder er die­se min­des­tens al­le sechs Jah­re durch tech­ni­sches Fach­per­so­nal war­ten und da­nach ei­ner Zu­stand­s­prü­fung un­ter­zie­hen lässt.

4 Ak­ti­vi­me­ter müs­sen re­gel­mäs­sig auf ih­re Kon­stanz ge­prüft wer­den. Da­für müs­sen ge­eig­ne­te Prüf­quel­len zur Ver­fü­gung ste­hen.

Art. 62 Nuklearmedizinische Untersuchungssysteme  

1 Nu­kle­ar­me­di­zi­ni­sche Un­ter­su­chungs­sys­te­me müs­sen im Rah­men der In­be­trieb­nah­me ei­ner Ab­nah­me­prü­fung durch die Lie­fe­ran­tin oder den Lie­fe­ran­ten un­ter­zo­gen wer­den.

2 Die Be­wil­li­gungs­in­ha­be­rin oder der Be­wil­li­gungs­in­ha­ber sorgt für den Un­ter­halt der nu­kle­ar­me­di­zi­ni­schen Un­ter­su­chungs­sys­te­me, in­dem sie oder er die­se halb­jähr­lich durch au­to­ri­sier­tes tech­ni­sches Fach­per­so­nal war­ten und da­nach ei­ner Zu­stand­s­prü­fung un­ter­zie­hen lässt.

3 Nu­kle­ar­me­di­zi­ni­sche Un­ter­su­chungs­sys­te­me müs­sen re­gel­mäs­sig auf ih­re Kon­stanz ge­prüft wer­den. Da­für müs­sen ge­eig­ne­te Prüf­mit­tel zur Ver­fü­gung ste­hen.

4 Für die Qua­li­täts­si­che­rung bei Hy­bridge­rä­ten wie PET/CT oder SPECT/CT gel­ten zu­sätz­lich die Be­stim­mun­gen der Rönt­gen­ver­ord­nung vom 26. April 201713.

Art. 63 Herstellung und Zubereitung von Radiopharmazeutika  

1 Die Her­stel­lung von Ra­dio­phar­ma­zeu­ti­ka muss un­ter der Lei­tung ei­ner fach­tech­nisch ver­ant­wort­li­chen Per­son er­fol­gen. Die­se muss die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 5 Ab­satz 4 Buch­sta­be d der Arz­nei­mit­tel-Be­wil­li­gungs­ver­ord­nung vom 14. No­vem­ber 201814 er­fül­len.

2 Die Zu­be­rei­tung von the­ra­peu­ti­schen Ra­dio­phar­ma­zeu­ti­ka aus zu­ge­las­se­nen Kom­po­nen­ten (Mar­kie­rungs-Kit und Ra­dio­nu­k­lid) kann un­ter der Lei­tung ei­ner Per­son durch­ge­führt wer­den, wel­che die be­ruf­li­chen An­for­de­run­gen nach Ab­satz 1 selbst nicht er­füllt, aber von ei­ner sol­chen Fach­per­son ge­schult wur­de.

3 Für die Zu­be­rei­tung von dia­gno­s­ti­schen Ra­dio­phar­ma­zeu­ti­ka aus zu­ge­las­se­nen Kom­po­nen­ten wie Tc-99m Mar­kie­rungs­kits oder Ge­ne­ra­to­ren ist kei­ne Schu­lung durch ei­ne Fach­per­son nach Ab­satz 1 er­for­der­lich.

4 Die Zu­be­rei­tung und Her­stel­lung von Ra­dio­phar­ma­zeu­ti­ka muss in­ner­halb ei­nes Ar­beits­be­reichs (Iso­to­pen­la­bor) aus­ser­halb von Ap­pli­ka­ti­ons­räu­men oder Pa­ti­en­ten­zim­mern er­fol­gen.

5 Zur Ein­hal­tung der er­for­der­li­chen phar­ma­zeu­ti­schen Re­geln und Um­ge­bungs­an­for­de­run­gen für die Zu­be­rei­tung ste­ri­ler Ra­dio­phar­ma­zeu­ti­ka sind der Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik nach den na­tio­na­len und in­ter­na­tio­na­len Nor­men so­wie den Weg­lei­tun­gen des BAG zu be­rück­sich­ti­gen.

14 SR 812.212.1. Der Ver­weis wur­de in An­wen­dung von Art. 12 Abs. 2 des Pu­bli­ka­ti­ons­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 an­ge­passt.

Art. 64 Qualitätssicherung an Radiopharmazeutika  

1 Wer­den Ra­dio­phar­ma­zeu­ti­ka ver­wen­dungs­fer­tig an­ge­lie­fert, so müs­sen vor Ort le­dig­lich je­ne qua­li­täts­si­chern­den Mass­nah­men er­fol­gen, wel­che nicht be­reits durch die Her­stel­le­rin oder den Her­stel­ler durch­ge­führt wur­den.

2 Die Ak­ti­vi­tät des Ra­dio­phar­ma­zeu­ti­kas muss vor sei­ner Ver­ab­rei­chung mit ei­nem Mess­ge­rät nach Ar­ti­kel 61 über­prüft wer­den. Die Ge­nau­ig­keit der ap­pli­zier­ten Ak­ti­vi­tät muss in der Re­gel in­ner­halb +/- 10 % ge­gen­über der Sollak­ti­vi­tät lie­gen.

3 Vor der An­wen­dung am Men­schen muss die Qua­li­tät von Ra­dio­phar­ma­zeu­ti­ka nach Ar­ti­kel 47 StSV über­prüft wer­den. Hier­für sind zu be­rück­sich­ti­gen:

a.
die Fach­in­for­ma­ti­on des Her­stel­lers;
b.
die ein­schlä­gi­gen na­tio­na­len und in­ter­na­tio­na­len Nor­men;
c.
die Weg­lei­tun­gen des BAG.
Art. 65 Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker  

Me­di­zin­phy­si­ke­rin­nen und Me­di­zin­phy­si­ker sind bei nu­kle­ar­me­di­zi­ni­schen An­wen­dun­gen nach Ar­ti­kel 36 StSV ein­zu­be­zie­hen. Hier­für sind zu be­rück­sich­ti­gen:

a.
die na­tio­na­len und in­ter­na­tio­na­len Emp­feh­lun­gen;
b.
die Weg­lei­tun­gen des BAG.

3. Abschnitt: Qualitätssicherung beim Betrieb von geschlossenen Quellen und Bestrahlungseinheiten

Art. 66 Sicherheit und Unterhalt  

1 Ge­schlos­se­ne ra­dio­ak­ti­ve Quel­len müs­sen min­des­tens jähr­lich mit ge­eig­ne­ten Me­tho­den auf ih­ren Zu­stand und ih­re Dicht­heit über­prüft wer­den. Die Auf­sichts­be­hör­de kann für be­son­de­re tech­ni­sche oder be­trieb­li­che Ver­hält­nis­se ein län­ge­res Prü­f­in­ter­vall zu­las­sen, wenn der Strah­len­schutz ge­währ­leis­tet wird.

2 Die Prüf­me­tho­de und das Prü­f­er­geb­nis sind zu pro­to­kol­lie­ren.

3 Be­strah­lungs­ein­hei­ten müs­sen nach An­ga­ben der Her­stel­le­rin oder des Her­stel­lers oder der Lie­fe­ran­tin oder des Lie­fe­ran­ten ge­war­tet und auf ih­ren Zu­stand ge­prüft wer­den. Die Re­sul­ta­te der Prü­fun­gen müs­sen pro­to­kol­liert wer­den.

4 Das be­stim­mungs­ge­mäs­se Funk­tio­nie­ren der Si­cher­heits­ein­rich­tun­gen an Be­strah­lungs­ein­hei­ten so­wie von Be­strah­lungs­räu­men muss durch die Be­trei­be­rin oder durch den Be­trei­ber nach Vor­ga­be der Her­stel­le­rin oder des Her­stel­lers über­prüft und pro­to­kol­liert wer­den.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 67 Aufhebung anderer Erlasse  

Die Ver­ord­nung vom 21. No­vem­ber 199715 über den Um­gang mit of­fe­nen ra­dio­ak­ti­ven Strah­len­quel­len wird auf­ge­ho­ben.

Art. 68 Bestehende Bewilligungen  

1 In­ha­be­rin­nen und In­ha­ber von Be­wil­li­gun­gen für den Um­gang mit ra­dio­ak­ti­vem Ma­te­ri­al, die vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung er­teilt wor­den sind, müs­sen vor dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung ge­trof­fe­ne tech­ni­sche und bau­li­che Mass­nah­men in­ner­halb von 3 Jah­ren an die neu­en Vor­schrif­ten an­pas­sen, so­weit Ab­satz 3 nichts an­de­res vor­sieht.

2 Ab­satz 1 gilt ins­be­son­de­re für:

a.
Si­che­rungs­mass­nah­men für ra­dio­ak­ti­ve Quel­len nach Ar­ti­kel 3;
b.
Kenn­zeich­nung von Kon­troll- und Über­wa­chungs­be­rei­chen nach Ar­ti­kel 41 Ab­satz 1.

3 Die An­for­de­rung nach Ar­ti­kel 28 Ab­satz 4 gilt nicht für vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung in­stal­lier­te SPECT/CT- oder PET/CT-Ein­rich­tun­gen, bei wel­chen der Schal­traum ge­gen­über dem Un­ter­su­chungs­raum le­dig­lich mit ei­ner Schutz­wand ab­ge­trennt und ab­ge­schirmt ist.

Art. 69 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2018 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2)

Begriffsbestimmungen

Vorbemerkung

Die Begriffe sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.

Abnahmeprüfung

Prüfung, ob ein Produkt so installiert wurde, dass der Strahlenschutz bei der Inbetriebnahme und bei der Anwendung gewährleistet wird.

Abwasserkontrollanlage

Einrichtung, die verhindert, dass aus Kontrollbereichen über die Abwässer unkontrolliert radioaktive Flüssigkeiten an das Kanalisationsnetz abgeleitet werden.

Aktivimeter

Messmittel zur Ermittlung der Aktivität offener radioaktiver, zur medizinischen Anwendung bestimmter Quellen;

Arbeitsbereich

Nach Artikel 81 StSV alle Räume, in denen mit radioaktiven Materialien in offener Form oberhalb der Bewilligungsgrenze nach Anhang 3 Spalte 10 StSV gearbeitet wird. Insbesondere sind dies Isotopenlabors, Warte- und Ruheräume von Patientinnen und Patienten, welchen offene radioaktive Quellen verabreicht wurden, Applikations- und Untersuchungsräume sowie Therapiepatientenzimmer. Entsprechend den umgesetzten Aktivitäten werden die Typen A, B und C unterschieden.

Bestrahlungseinheit

Ein zu Bestrahlungszwecken benutzbares Gerät, das eine geschlossene radioaktive Quelle enthält. Die radioaktive Quelle ist in einer Abschirmung eingeschlossen, mit welcher sie in jedem Betriebszustand mechanisch verbunden bleibt.

Bestrahlungsraum

Raum, in dem eine Bestrahlungseinheit ohne Vollschutzeinrichtung betrieben wird.

Betriebsareal

Das Betriebsareal umfasst das ganze Areal, eines Betriebs, einer Forschungs- oder einer medizinischen Einrichtung oder das umzäunte Areal einer Kernanlage.

Bildwiedergabesystem

Funktionseinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung der verarbeiteten Bilder.

Bilddokumentationssystem

Aufzeichnungssystem (beispielsweise Drucker) für medizinische Bilder in Form von Grauwerten. Bei analoger Bildaufzeichnung umfasst der Begriff auch Filmverarbeitungseinrichtungen (tageslicht- oder dunkelkammerbasierte Systeme).

Brandabschnitte

Brandabschnitte sind Bereiche von Bauten und Anlagen, die durch brandabschnittsbildende Bauteile voneinander getrennt sind. Brandabschnittsbildende Bauteile sind raumabschliessende Bauteile wie Brandmauern, brandabschnittsbildende Wände und Decken, Brandschutzabschlüsse und Abschottungen. Sie müssen den Durchgang von Feuer, Wärme und Rauch begrenzen.

Dekontamination

Beseitigung oder Verringerung einer Verunreinigung mit radioaktiven Stoffen.

Eichung

Amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Strahlenmessgerät (Mess­mittel) den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Feldversuche

Zeitlich begrenzte Untersuchungen oder wissenschaftliche Versuche in der Natur oder an technischen Einrichtungen ausserhalb fest eingerichteter kontrollierter Zonen.

Feuerwiderstand

Beurteilung von Bauteilen (Raumbegrenzungen) nach ihrem Brandverhalten, insbesondere der Dauer ihres Feuerwiderstands gemäss der Brandschutzrichtlinie der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen vom 1. Januar 201516.

Hand-Kontaminationsmonitor

Messgerät zur Feststellung der Oberflächenkontamination an den Händen, das ohne Zuhilfenahme der Hände die Durchführung von Messungen ermöglicht. Es verfügt über 1–2 Grossflächendetektoren.

Hand-Fuss Kontaminationsmonitor

Messgerät zur gleichzeitigen Messung der Oberflächenkontamination beider Hände und Füsse mit 2 Sonden für die Hände und 1 oder 2 Sonden für die Füsse.

Kalibrierung

Feststellung des Zusammenhanges zwischen dem wahren Wert der Messgrösse und dem vom Gerät angezeigten Messwert. Bei zu grossen Abweichungen kann eine Justierung sinnvoll sein.

Kleiderwechselstelle

Eine Kleiderwechselstelle begrenzt deutlich die möglicherweise kontaminierten gegenüber kontaminationsfreien Bereichen, zum Beispiel mit einem Überstieg.

Konstanzprüfung

Prüfung bestimmter Parameter auf Abweichungen gegenüber Referenzwerten in regelmässigen Abständen.

Kontrollbereich

Ein Kontrollbereich nach Artikel 80 StSV ist ein definierter Raum oder Bereich, in welchem spezifische Schutzmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen erforderlich sind, damit Expositionen durch Inhalation, Inkorporation, externe Bestrahlung oder durch die Verbreitung einer Kontamination verhindert werden können.

Kontamination

Zustand einer Verunreinigung einer Materie durch radioaktive Stoffe. Bei Personen ist zu unterscheiden zwischen einer inneren und einer äusseren Kontamination.

Lagerstelle

Lagerstellen für radioaktives Material sind Räume, Einrichtungen oder Behälter, in welchen radioaktives Material oberhalb der Bewilligungsgrenze nach Anhang 3 Spalte 10 StSV gelagert werden, z. B. reservierter Raum, Schrank, Tresor, Regal, Kühlschrank bzw. Kühltruhe oder Abteil davon, abgeschirmter Behälter, Transportbehälter usw..

Lagerung

Aufbewahrung von radioaktiven Materialien unter kontrollierten Bedingungen mit Schutz vor unnötiger Strahlenexposition und unbefugtem Zugriff.

Oberflächenkontamination:

Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen. Diese umfasst die nicht festhaftende, die festhaftende und die über die Oberfläche eingedrungene Aktivität. Die Einheit dieser Messgrösse ist die flächenbezogene Aktivität in Bq/cm2.

Personenmonitor

Messgerät zur gleichzeitigen Messung der Oberflächenkontamination beider Hände und Füsse, gegebenenfalls mit zusätzlichen Messsonden für den übrigen Körper.

Restaktivität

Die zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Material oder Körper verbliebene Menge an radioaktivem Material, nachdem sich eine früher vorhandene höhere Menge infolge von physikalischen, chemischen und biologischen Vorgängen oder De­kontaminationsmassnahmen reduziert hat.

Schutzmittel, persönliche

Hilfsmittel zum Schutz gegen äussere und innere Kontaminationen sowie Direkt­strahlung von Personen, die mit radioaktivem Material umgehen, insbesondere Handschuhe, Schuhüberzüge, Laborbekleidung, Masken, Schutzbrillen, Schutzanzüge, Greifwerkzeuge, Pinzetten, Fernmanipulatoren, bewegliche Abschirmungen.

Zerstörungsfreie Materialprüfung

Untersuchung der Qualität oder des Aufbaus eines Objekts mittels Durchstrahlung (Grobstrukturanalyse).

Zonen

Nach Artikel 82 StSV sind Zonen Bereiche, in welchen Kontaminationen von Oberflächen oder der Raumluft möglich sind. Die Einteilung erfolgt nach den tatsächlichen oder zu erwartenden Oberflächen- oder Luftkontaminationen.

Zustandsprüfung

Prüfung des Zustandes eines in Gebrauch stehenden Produktes und Feststellung der Erfüllung vorgegebener Erfordernisse. Die Zustandsprüfung ist abschliessender Teil der Wartung und erfolgt deshalb während bzw. unmittelbar im Anschluss an diese.

16 Diese Brandschutzrichtlinie (13-15de) und die dazugehörige Brandschutznorm (1-15de) können bezogen werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bundesgasse 20, Postfach, CH - 3001 Bern oder gratis im Internet eingesehen werden unter www.vkf..

Anhang 2

(Art. 4, 21, 28 Abs. 1 und 3, 31 Abs. 2 sowie 57 Abs. 3)

Richtwerte für Ortsdosisleistungen beim Umgang mit radioaktivem Material

(Die Richtwerte für Kontaminationen richten sich nach Anhang 3 Spalte 11 StSV.)

1. Ortsdosisleistungs-Richtwerte

a. Die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Dosisgrenzwerte für Personen aufgrund externer Bestrahlung gelten als eingehalten, wenn die Ortsdosisleistungs-Richtwerte gemäss der folgenden Tabelle nicht überschritten sind (die Richtwerte sind als Nettowerte zu verstehen, nach Abzug der natürlichen Untergrundstrahlung). Die Pflicht zur individuellen Dosimetrie beruflich strahlenexponierter Personen wird dadurch nicht aufgehoben.

Lage des interessierenden Ortes

Ort des Personenaufenthaltes

Richtwert in µSv pro Stunde

Innerhalb eines Kontrollbereichs:

Innerhalb von Arbeitsbereichen und Zonen

zugängliche Orte mit Aufent­haltsbeschränkungen und ent­sprechender Kennzeichnung

zugängliche Orte ohne spezielle Aufenthaltsbeschränkungen

< 10

fest eingerichtete Arbeitsplätze

< 5

Ausserhalb von Arbeitsbereichen und Zonen

in benachbarten Räumen zu Arbeitsbereichen und Zonen

< 2,5

Innerhalb oder ausserhalb von Arbeitsbereichen und Zonen

nicht für Daueraufenthalt vorge­sehene Orte, wie Toiletten, Gänge, Treppen, Warte- / Umkleideräume, Archiv- / Lager­räume ohne Arbeitsplatz, Durch­reichen, Liftschächte, hinter einer fest eingerichteten Abschirmung im Therapie­patientenzimmer

< 25

Lage des interessierenden Ortes

Ort des Personenaufenthaltes

Richtwert in µSv pro Stunde

Ausserhalb eines Kontrollbereichs:

Innerhalb des Betriebsareals

für Daueraufenthalt vorgesehene Orte, wie Patientenzimmer in Spitälern, Wohnungen von Betriebsangehörigen, Gästehäu­ser, usw.

< 0,1

an fest eingerichteten Arbeits­plätzen

< 0,5

nicht für Daueraufenthalt vor­gesehene Orte, wie Toiletten, Gänge, Treppen, Warte- / Umkleideräume, Archiv- / Lagerräume ohne Arbeitsplatz, Durch­reichen, Liftschächte, übriges Betriebsgelände

< 2,5

Ausserhalb des Betriebsareals

generell, insbesondere Wohn-/Aufenthalts-/Arbeits­räume

< 0,1

nicht für Daueraufenthalt vorge­sehene Orte, wie Grün- und Ver­kehrsflächen, Baustellen usw.

< 0,5

b. Kann der Richtwert mit baulichen Massnahmen (Abschirmung, Absperrung) nicht unterschritten werden, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber aufgrund einer speziellen und individuellen Abklärung für die gegebene Situation der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass die Einhaltung der Dosisgrenzwerte gewährleistet ist.

2. Kurzfristiger Umgang mit radioaktivem Material innerhalb einer Woche

Bei kurzfristiger, zeitlich begrenzter und kontrollierbarer Einwirkung von radioaktivem Material dürfen die Dosisleistungen in µSv pro Stunde entsprechend erhöht sein, sofern an Orten, wo sich während dieser Zeit Personen aufhalten können, die Ortsdosen im Wochenmittel 100 µSv innerhalb von Kontrollbereichen und 20 µSv (bzw. 100 µSv an nicht für Daueraufenthalt vorgesehenen Orten) ausserhalb von Kontrollbereichen nicht übersteigen.

3. Richtwerte für die Ortsdosis zur Bemessung der Abschirmung von Bestrahlungsräumen sowie der Abmessung des Überwachungsbereichs beim mobilen Einsatz von Bestrahlungseinheiten

a. 0,02 mSv in einer Woche: in Räumen ausserhalb von Überwachungs- und Kontrollbereichen;

b. 0,1 mSv in einer Woche: an Orten ausserhalb von Überwachungs- und Kontrollbereichen, die nicht für einen Daueraufenthalt vorgesehen sind;

c. 0,1 mSv in einer Woche: an Orten innerhalb von Überwachungs- und Kontrollbereichen, an denen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten können.

d. 0,02 mSv in einer Woche beim mobilen Einsatz von Bestrahlungseinheiten innerhalb von Gebäuden;

e. 0,1 mSv in einer Woche beim mobilen Einsatz von Bestrahlungseinheiten im Freien.

Anhang 3

(Art. 43)

Arbeitsmethoden

1. Alle Arbeiten mit radioaktiven Flüssigkeiten sind so auszuführen, dass diese zurückgehalten werden und sich nicht unkontrolliert ausbreiten können.

2. Kontaminationskontrollen der Arbeitsflächen und der Böden in Form von Stichproben müssen mindestens wöchentlich durchgeführt werden.

3. Zur Vermeidung von Kontamination und Inkorporation müssen beim Umgang mit radioaktivem Material immer geeignete Handschuhe getragen werden. Unmittelbar nach jeder Handhabung müssen die Hände auf Kontamination überprüft werden.

4. Arbeiten wie Löten, Schweissen und mechanisches Bearbeiten von kontaminierten Materialien, bei denen radioaktiver Dampf oder flüchtiger Staub entsteht, dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine wirksame Absaugevorrichtung vorhanden ist. Wenn die Absaugung die Einatmung von radioaktivem Dampf oder Staub allein nicht verhindert, sind zusätzliche Massnahmen zu treffen.

5. Bei der Handhabung von Gamma- und Positronenstrahlern und höherenergetischen Beta-Strahlern müssen zur Vermeidung von Extremitätendosen geeignete Abschirmungen und zur Vergrösserung des Abstandes der radioaktiven Quelle zu den Händen Zangen, Greifer oder Pinzetten verwendet werden.

6. Bei Arbeiten mit radioaktivem Material dürfen keine Gegenstände zum Mund geführt werden. Insbesondere dürfen keine Nahrungsmittel, Getränke, Raucherwaren, oder kosmetische Artikel in Arbeitsbereiche und Zonen I–IV gebracht und konsumiert werden.

7. Material und Gegenstände dürfen nur dann aus Kontrollbereichen genommen und beliebig weiterverwendet werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 106 StSV zur Freimessung und Befreiung erfüllt werden.

8. Vor Beginn von Reinigungs‑, Revisions- und Reparaturarbeiten in einem Kontrollbereich sowie an den dazugehörigen Abwasser- und Abluftsystemen, hat eine Strahlenschutz-Sachverständige, ein Strahlenschutz-Sachver­ständiger oder eine Strahlenschutz-Fachkraft zu prüfen, ob eine Kontamination vorhanden ist. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, um eine unnötige oder unzulässige Bestrahlung oder Kontamination von Personen zu verhindern.

9. Vor Beginn der Arbeiten mit radioaktivem Material, die zu einer höheren Kontamination als den in Anhang 3 Spalte 12 StSV angegebenen Richtwerten führen können, ist das notwendige Material für die Dekontamination bereitzustellen.

10. In Arbeitsbereichen der Typen A und B sind Handhabungen radioaktiver Materialien in Unterdruckzellen auszuführen, sofern die Aktivität mehr als das 10 000-fache der Bewilligungsgrenze beträgt. In Einzelfällen kann eine Handhabung mit geringem Inkorporationsrisiko nach vorheriger Absprache mit der Aufsichtsbehörde auch in einer Kapelle erfolgen.

11. Es sind alle Massnahmen zu treffen, damit Kontaminationen nicht verschleppt werden. Jede Person muss sich bei möglicher Kontamination beim Verlassen eines Kontrollbereichs einer Kontaminationskontrolle und gegebenenfalls einer Dekontamination unterziehen.

12. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss Arbeitsbereiche des Typs A auch ausserhalb der Arbeitszeit überwachen (beispielsweise Kontrollgänge, Anzeigen und Signale in Überwachungszentrale).

13. Nach Hautkontaminationen die sich nicht mit einfachen Mitteln beheben lassen oder Inkorporationen müssen sofort die nötigen Massnahmen eingeleitet und der oder dem Sachverständigen gemeldet werden. Diese oder dieser entscheidet über weitere Massnahmen und zieht gegebenenfalls eine kompetente Ärztin oder einen kompetenten Arzt bei.

Anhang 4

(Art. 56 Abs. 1)

Sektion und Bestattung von Leichen

Für Patientinnen und Patienten, die während einer Therapie verstorben sind, gilt folgendes Vorgehen:

1. Die oder der für den Strahlenschutz verantwortliche Sachverständige sorgt für die Bestimmung der in der Leiche vorhandenen Restaktivität.

2. Für alle Tätigkeiten, die an der Leiche vorzunehmen sind, wie Bergung, Lagerung, Sektion, Vorbereitung zur Bestattung, sorgen Strahlenschutz-Sachverständige nach Artikel 16 StSG17 durch Anordnung adäquater Arbeitsweisen unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel dafür, dass keine Personen oder Örtlichkeiten kontaminiert werden und die Strahlendosen aller beteiligten Personen so niedrig wie möglich gehalten werden. Ausserdem führen sie nach Abschluss der Arbeiten Kontaminationsmessungen durch und ordnen gegebenenfalls Dekontaminationsarbeiten an.

3. Bei Leichen von Personen, die mit Gammastrahlern behandelt wurden, entscheidet die oder der für den Strahlenschutz verantwortliche Sachverständige über eine allfällige Beschränkung der Aufenthaltszeit in der Nähe der Leiche und trifft die dazu notwendigen Anordnungen. Der Raum für die Aufbahrung der Leiche ist gegebenenfalls unter Angabe von Nuklid und Aktivität zu kennzeichnen.

4. Für die Resektion der kritischen Organe ist ein Raum mit leicht dekontaminierbarem Sektionstisch und Fussboden vorzusehen. Die Pathologin oder der Pathologe ist durch Strahlenschutz-Sachverständige nach Artikel 16 StSG über die Arbeitsweise zu instruieren, die geeignet ist, Kontaminationen von Personen und Material zu vermeiden. Gegebenenfalls ist mit einem direkt ablesbaren Dosimeter seine absorbierte Strahlendosis zu bestimmen. Die Strahlenschutz-Sachverständigen sorgen für die Kontrolle der Kontamination der Pathologin oder des Pathologen und des Arbeitsplatzes nach Abschluss der Arbeiten. Die entfernten radioaktiv kontaminierten Organe sind nach den Vorschriften für radioaktive Abfälle (7. Kapitel StSV) zu behandeln.

5. Die Strahlenschutz-Sachverständigen nach Artikel 16 StSG instruieren das mit der Behandlung und Bestattung der Leiche beauftragte Personal über besondere Verhaltensweisen und ordnet gegebenenfalls dessen Dosimetrie mit direkt ablesbaren Dosimetern an.

Anhang 5

(Art. 9, 10 Abs. 4, 12, 15 Abs. 1)

Bauliche Anforderungen an Arbeitsbereiche und Zonen

Anforderung

Arbeitsbereich

Zone

A

B

C

l

ll

lll

lV

Feuerwiderstand [Min]18,19

Boden, Wände, Decken

90

60

30

nach der Richtlinie gemäss Art. 10 Abs. 6

Türen, Innenfenster

60

30

30

Wand-/Boden-/ Deckendurchführungen

90

60

Brandschutzklappe Zu- und Abluft

x20

x

nach der Richtlinie gemäss Art. 10 Abs. 6

Dekontaminierbarkeit

Wände

durchgehend
undurchlässig

Anstrich, abwaschbar

durchgehend undurchlässig

Boden-Wand-Übergang

10 cm hochgezogen

abgedichtet

10 cm hochgezogen

Boden, Arbeitsflächen

durchgehend undurchlässig

Verankerungen auf dem Boden

abgedichtet

Zugang

Kleiderwechselstelle

x

Umkleideraum

x

x

x

x

x

dekont. Dusche

x

x

x

x

x

Dekontaminationsstelle

Waschgelegenheit in der Nähe des Ausgangs des Kontrollbereichs

x

x

x

x

x

x

x

Wasserhahn + Seifenspender anders als mit den Händen bedienbar

x

x

x

x

x

x

x

Einweghandtuch

x

x

x

x

x

x

x

Belüftung/Filter

ausreichende Belüftung (Fenster)

x

x

künstliche Belüftung

x

x

x

x

x

min. 5 Luftwechsel pro Stunde

x

x

nach der Richtlinie gemäss Art. 15 Abs. 2

Unterdruck gegenüber angrenzenden Räumen

x

x

x

x

x

Sicherstellung Unterdruck nach Ausfall Stromnetz

x

x

x

x

Filterung Kapellenabluft

nach Art. 17 Abs. 1

Filterung Raumabluft

nach Art. 17 Abs. 1

18 Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) vom 1. Januar 2015. Diese Brandschutzrichtlinie (13-15de) und die dazugehörige Brandschutznorm (1-15de) können bezogen werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bundesgasse 20, Postfach, CH - 3001 Bern oder im Internet eingesehen werden unter www.vkf..

19 Feuerwiderstandsklasse: "EI" bei nicht tragenden Bauteilen, "REI" bei tragenden Bauteilen

20 Für ganze Tabelle gilt: "x" = erforderlich

Anhang 6

(Art. 38 Abs. 1)

Erforderliche Mindestausrüstung von Messmittel für ionisierende Strahlung

Beim Umgang mit radioaktiven Materialien müssen je nach Anwendung und Tätigkeit Messgeräte zur Überprüfung und Kontrolle der Ortsdosisleistung und der Kontamination von Oberflächen vorhanden sein.

Anwendungsbereich, Tätigkeit

Mindestausrüstung

Bemerkungen

Einzelner Arbeitsbereich C

(inkl. Applikationsraum / Therapiepatientenzimmer)

Hand-Kontaminationsmonitor beim Ausgang
Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gammastrahler

Nicht notwendig bei exklusivem Umgang mit H-3 (Kontaminationskontrollen haben in diesem Fall mit Wischtest und Auswertung im ß-Counter zu erfolgen)

Einzelner Arbeitsbereich B/A

Hand-Fuss-Kontaminations-/Personenmonitor am Ausgang des Arbeitsbereichs
Kontaminationsmonitor
Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gammastrahler

§

Mehrere Arbeitsbereiche innerhalb eines Kontrollbereichs

Hand-Fuss-Kontaminations-/Personenmonitor an jedem Ausgang des Kontrollbereichs
Kontaminationsmonitor in jedem Labor
Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gammastrahler

Personen-Dosisleistungswarngeräte

falls Ortsdosisrichtwerte überschritten werden können

Lagerstelle

Kontaminationsmonitor
Dosisleistungsmessgerät falls Umgang mit Gammastrahler

jederzeit zur Verfügung stehend

Betrieb von Bestrahlungseinheiten zur zerstörungsfreien Material­prüfung

persönliches akustisches Strahlenwarngerät;
Dosisleistungsmessgerät

Anhang 7

(Art. 6 Abs. 1 Bst. c )

Musterberechnungstabelle

Die Berechnungstabelle muss die unten aufgeführten Angaben enthalten:

a.
Verwendetes Radionuklid;
b.
maximal gehandhabte Aktivität in Bq;
c.
für Bestrahlungseinheiten die maximale Betriebsfrequenz in Stunden pro Woche;
d.
Zweckbestimmung der an den Bestrahlungsraum oder anderen Kontrollbereich angrenzenden Bereiche;
e.
die Richtwerte für Ortsdosis in angrenzenden Bereichen nach Artikel 31 Absatz 2 und Anhang 2;
f.
Abstände radioaktive Quelle/zu schützender Bereich mit Angabe, ob Nutzstrahlung (NS) oder Störstrahlung (SS);
g.
Erforderlicher Schwächungsfaktor durch die Raumbegrenzung;
h.
das für die Raumbegrenzungen (inkl. Türen und Fenster) und für Abschirmungen verwendete Material, dessen Dicke, Bruttodichte und Bleiäquivalent;
i.
Vorhandener Schwächungsfaktor der Raumbegrenzung.

a.
Radionuklid
b.
Maximal gehandhabte Aktivität [Bq]
c.
Betriebsfrequenz [h/Woche]

Raumbezeichnung

Anlagebezeichnung:

Stockwerk

Raumhöhe [m]

Erforderliche Abschirmung

Vorhandene oder geplante Abschirmung

Pos.

d.

zu schützender Bereich

e.

Richtwert Ortsdosis [mSv/W]

f.

NS[m]

f.

SS[m]

g.

erforderliche Schwächungs­faktor

h.

Baustoff

h.

Bruttodichte[kg/m3]

h.

Dicke [cm]

i.

vorhandene Schwächungsfaktor

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden