Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen
(Abfallverordnung, VVEA)

vom 4. Dezember 2015 (Stand am 1. Januar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 29, 30a Buchstabe c, 30bAbsatz 1, 30cAbsatz 3, 30dBuchstabe a, 30h Absatz 1, 39 Absatz 1, 45 und 46 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG),
und die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 16 Buchstabe c und 47 Absatz 1
des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912,

verordnet:

1 SR 814.01

2SR 814.20

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Zweck  

Die­se Ver­ord­nung soll:

a.
Men­schen, Tie­re, Pflan­zen, ih­re Le­bens­ge­mein­schaf­ten so­wie die Ge­wäs­ser, den Bo­den und die Luft vor schäd­li­chen oder läs­ti­gen Ein­wir­kun­gen schüt­zen, die durch Ab­fäl­le er­zeugt wer­den;
b.
die Be­las­tung der Um­welt durch Ab­fäl­le vor­sorg­lich be­gren­zen;
c.
ei­ne nach­hal­ti­ge Nut­zung der na­tür­li­chen Roh­stof­fe durch die um­welt­ver­träg­li­che Ver­wer­tung von Ab­fäl­len för­dern.
Art. 2 Geltungsbereich  

Die­se Ver­ord­nung gilt für die Ver­mei­dung und Ent­sor­gung von Ab­fäl­len so­wie für das Er­rich­ten und Be­trei­ben von Ab­fallan­la­gen. Spe­zi­el­le Vor­schrif­ten zu ein­zel­nen Ab­fall­ar­ten in an­de­ren Ge­set­zen und Ver­ord­nun­gen des Bun­des blei­ben vor­be­hal­ten.

Art. 3 Begriffe  

In die­ser Ver­ord­nung be­deu­ten:

a.3
Sied­lungs­ab­fäl­le:
1.
aus Haus­hal­ten stam­men­de Ab­fäl­le,
2.
aus Un­ter­neh­men mit we­ni­ger als 250 Voll­zeit­stel­len stam­men­de Ab­fäl­le, de­ren Zu­sam­men­set­zung be­tref­fend In­haltss­tof­fe und Men­gen­ver­hält­nis­se mit Ab­fäl­len aus Haus­hal­ten ver­gleich­bar ist,
3.
aus öf­fent­li­chen Ver­wal­tun­gen stam­men­de Ab­fäl­le, de­ren Zu­sam­men­set­zung be­tref­fend In­haltss­tof­fe und Men­gen­ver­hält­nis­se mit Ab­fäl­len aus Haus­hal­ten ver­gleich­bar ist;
b.
Un­ter­neh­men: recht­li­che Ein­heit mit ei­ner ei­ge­nen Un­ter­neh­mens-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer oder sol­che in ei­nem Kon­zern zu­sam­men­ge­schlos­se­ne Ein­hei­ten mit ei­nem ge­mein­sam or­ga­ni­sier­ten Ab­fall­ent­sor­gungs­sys­tem;
c.
Son­der­ab­fäl­le: Ab­fäl­le, die im Ab­fall­ver­zeich­nis, das nach Ar­ti­kel 2 der Ver­ord­nung vom 22. Ju­ni 20054 über den Ver­kehr mit Ab­fäl­len (Ve­VA) er­las­sen wur­de, als Son­der­ab­fäl­le be­zeich­net sind;
d.
Bio­ge­ne Ab­fäl­le: Ab­fäl­le pflanz­li­cher, tie­ri­scher oder mi­kro­bi­el­ler Her­kunft;
e.
Bau­ab­fäl­le: Ab­fäl­le, die bei Neu­bau-, Um­bau- oder Rück­bau­ar­bei­ten von orts­fes­ten An­la­gen an­fal­len;
f.
Aus­hub- und Aus­bruch­ma­te­ri­al:Ma­te­ri­al, das bei Bau­ar­bei­ten aus­ge­ho­ben oder aus­ge­bro­chen wird, aus­ge­nom­men ist ab­ge­tra­ge­ner Ober- und Un­ter­bo­den;
fbis.5
Queck­sil­be­r­ab­fäl­le:
1.
Ab­fäl­le, die Queck­sil­ber oder Queck­sil­ber­ver­bin­dun­gen ent­hal­ten,
2.
aus der Be­hand­lung von Queck­sil­be­r­ab­fäl­len nach Zif­fer 1 stam­men­des Queck­sil­ber oder stam­men­de Queck­sil­ber­ver­bin­dun­gen; da­von aus­ge­nom­men ist Queck­sil­ber, des­sen Aus­fuhr nach An­hang 1.7 Zif­fer 2.2.4 oder 4.2 der Che­mi­ka­li­en-Ri­si­ko­re­duk­ti­ons-Ver­ord­nung vom 18. Mai 20056 (ChemRRV) be­wil­ligt wor­den ist,
3.
Queck­sil­ber oder Queck­sil­ber­ver­bin­dun­gen, das oder die bei in­dus­tri­el­len Pro­zes­sen nicht mehr be­nö­tigt wird oder wer­den;
g.
Ab­fallan­la­gen: An­la­gen, in de­nen Ab­fäl­le be­han­delt, ver­wer­tet, ab­ge­la­gert oder zwi­schen­ge­la­gert wer­den, aus­ge­nom­men sind Ma­te­ria­lent­nah­me­stel­len, in de­nen Aus­hub- und Aus­bruch­ma­te­ri­al ver­wer­tet wird;
h.7
...
i.
Kom­pos­tie­rungs­an­la­gen:Ab­fallan­la­gen, in de­nen bio­ge­ne Ab­fäl­le un­ter Luft­zu­fuhr ver­rot­tet wer­den;
j.8
Ver­gä­rungs­an­la­gen:Ab­fallan­la­gen, in de­nen bio­ge­ne Ab­fäl­le un­ter Luft­ab­schluss ver­gärt wer­den;
k.
De­po­ni­en: Ab­fallan­la­gen, in de­nen Ab­fäl­le kon­trol­liert ab­ge­la­gert wer­den;
l.
Ther­mi­sche Be­hand­lung: die Be­hand­lung von Ab­fäl­len mit so ho­her Tem­pe­ra­tur, dass um­welt­ge­fähr­den­de Stof­fe zer­stört oder durch Mi­ne­ra­li­sie­rung phy­si­ka­lisch oder che­misch ge­bun­den wer­den;
m.
Stand der Tech­nik: der ak­tu­el­le Ent­wick­lungs­stand von Ver­fah­ren, Ein­rich­tun­gen und Be­triebs­wei­sen, der:
1.
bei ver­gleich­ba­ren An­la­gen oder Tä­tig­kei­ten im In- oder Aus­land er­folg­reich er­probt ist oder bei Ver­su­chen er­folg­reich ein­ge­setzt wur­de und nach den Re­geln der Tech­nik auf an­de­re An­la­gen oder Tä­tig­kei­ten über­tra­gen wer­den kann, und
2.
für einen mitt­le­ren und wirt­schaft­lich ge­sun­den Be­trieb der be­tref­fen­den Bran­che wirt­schaft­lich trag­bar ist.

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

4 SR814.610

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5963).

6 SR 814.81

7 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, mit Wir­kung seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

8 Die Be­rich­ti­gung vom 19. Ju­li 2016 be­trifft nur den ita­lie­ni­schen Text (AS 20162629).

2. Kapitel: Planung und Berichterstattung

Art. 4 Abfallplanung  

1 Die Kan­to­ne er­stel­len für ihr Ge­biet ei­ne Ab­fall­pla­nung. Sie um­fasst ins­be­son­de­re:

a.
die Mass­nah­men zur Ver­mei­dung von Ab­fäl­len;
b.
die Mass­nah­men zur Ver­wer­tung von Ab­fäl­len;
c.
den Be­darf an An­la­gen zur Ent­sor­gung von Sied­lungs­ab­fäl­len und an­de­ren Ab­fäl­len, de­ren Ent­sor­gung den Kan­to­nen über­tra­gen ist;
d.
den Be­darf an De­po­nie­vo­lu­men und die Stand­orte von De­po­ni­en (De­po­nie­pla­nung);
e.
die not­wen­di­gen Ein­zugs­ge­bie­te.

2 Die Kan­to­ne ar­bei­ten bei der Ab­fall­pla­nung ins­be­son­de­re in den in Ab­satz 1 Buch­sta­ben c–e ge­nann­ten Be­rei­chen zu­sam­men und le­gen da­für nö­ti­gen­falls kan­tons­über­grei­fen­de Pla­nungs­re­gio­nen fest.

3 Sie über­prü­fen die Ab­fall­pla­nung al­le fünf Jah­re und pas­sen sie wenn nö­tig an.

4 Die Kan­to­ne über­mit­teln die Ab­fall­pla­nung und die um­fas­sen­den Über­ar­bei­tun­gen dem Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU).

Art. 5 Koordination mit der Raumplanung  

1 Die Kan­to­ne be­rück­sich­ti­gen die raum­wirk­sa­men Er­geb­nis­se der Ab­fall­pla­nung in ih­rer Richt­pla­nung.

2 Sie wei­sen die in der De­po­nie­pla­nung vor­ge­se­he­nen Stand­orte von De­po­ni­en in ih­ren Richt­plä­nen aus und sor­gen für die Aus­schei­dung der er­for­der­li­chen Nut­zungs­zo­nen.

Art. 6 Berichterstattung  

1 Die Kan­to­ne er­stel­len jähr­lich öf­fent­lich zu­gäng­li­che Ver­zeich­nis­se mit den nach­fol­gen­den An­ga­ben und stel­len die­se dem BA­FU zu:

a.
Men­gen der in An­hang 1 ge­nann­ten Ab­fall­ar­ten, die auf ih­rem Ge­biet ent­sorgt wer­den;
b.9
An­la­gen zur Be­hand­lung von Bau­ab­fäl­len und An­la­gen zur Be­hand­lung von me­tal­li­schen Ab­fäl­len auf ih­rem Ge­biet, in de­nen jähr­lich mehr als 1000 t Ab­fäl­le be­han­delt wer­den;
c.
üb­ri­ge Ab­fallan­la­gen auf ih­rem Ge­biet, in de­nen jähr­lich mehr als 100 t Ab­fäl­le ent­sorgt wer­den.

2 Das Eid­ge­nös­si­sche De­par­te­ment für Um­welt, Ver­kehr, Ener­gie und Kom­mu­ni­ka­ti­on kann die Ab­fall­ar­ten nach An­hang 1 den tech­ni­schen Ent­wick­lun­gen an­pas­sen.

3 Die Kan­to­ne er­stat­ten dem BA­FU auf Ver­lan­gen Be­richt über Be­trieb und Zu­stand der De­po­ni­en auf ih­rem Ge­biet.10 Der Be­richt ent­hält ins­be­son­de­re fol­gen­de An­ga­ben:

a.
Men­ge und Art der ab­ge­la­ger­ten Ab­fäl­le so­wie Rest­vo­lu­men be­ste­hen­der De­po­ni­en;
b.
bei neu­en De­po­ni­en und Än­de­run­gen be­ste­hen­der De­po­nie­bau­wer­ke: Nach­wei­se, dass die An­la­gen des Bau­werks die An­for­de­run­gen ge­mä­ss An­hang 2 Zif­fer 2.1–2.4 er­fül­len;
c.
ge­ge­be­nen­falls Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 53 Ab­satz 4 zur Ver­hin­de­rung mög­li­cher schäd­li­cher oder läs­ti­ger Ein­wir­kun­gen der De­po­ni­en auf die Um­welt.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3515).

3. Kapitel: Vermeidung, Verwertung und Ablagerung von Abfällen

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 7 Information und Beratung  

1 Die Um­welt­schutz­fach­stel­len in­for­mie­ren und be­ra­ten Pri­va­te und Be­hör­den dar­über, wie Ab­fäl­le ver­mie­den oder ent­sorgt wer­den kön­nen. Un­ter an­de­rem in­for­mie­ren sie über die Ver­wer­tung von Ab­fäl­len und über Mass­nah­men, mit de­nen ver­mie­den wer­den kann, dass klei­ne Men­gen von Ab­fäl­len weg­ge­wor­fen oder lie­gen­ge­las­sen wer­den.

2 Auf der Grund­la­ge der Be­richt­er­stat­tung der Kan­to­ne (Art. 6 Abs. 1) ver­öf­fent­licht das BA­FU Be­rich­te über die schweiz­weit ent­sorg­ten Ab­fall­men­gen so­wie die in der Schweiz be­ste­hen­den Ab­fallan­la­gen.

Art. 8 Ausbildung  

Der Bund sorgt in Zu­sam­men­ar­beit mit den Kan­to­nen und den Or­ga­ni­sa­tio­nen der Ar­beits­welt da­für, dass bei der Aus- und Wei­ter­bil­dung von Per­so­nen, die Tä­tig­kei­ten im Zu­sam­men­hang mit der Ent­sor­gung von Ab­fäl­len aus­üben, der Stand der Tech­nik ver­mit­telt wird.

Art. 9 Vermischungsverbot  

Ab­fäl­le dür­fen nicht mit an­de­ren Ab­fäl­len oder mit Zu­schlag­stof­fen ver­mischt wer­den, wenn dies in ers­ter Li­nie da­zu dient, den Schad­stoff­ge­halt der Ab­fäl­le durch Ver­dün­nen her­ab­zu­set­zen und da­durch Vor­schrif­ten über die Ab­ga­be, die Ver­wer­tung oder die Ab­la­ge­rung ein­zu­hal­ten.

Art. 10 Pflicht zur thermischen Behandlung  

Sied­lungs­ab­fäl­le und Ab­fäl­le ver­gleich­ba­rer Zu­sam­men­set­zung, Klär­schlamm, brenn­ba­re An­tei­le von Bau­ab­fäl­len und an­de­re brenn­ba­re Ab­fäl­le müs­sen in ge­eig­ne­ten An­la­gen ther­misch be­han­delt wer­den, so­weit sie nicht stoff­lich ver­wer­tet wer­den kön­nen.

2. Abschnitt: Vermeidung von Abfällen

Art. 11  

1 Das BA­FU und die Kan­to­ne för­dern die Ver­mei­dung von Ab­fäl­len mit ge­eig­ne­ten Mass­nah­men wie der Sen­si­bi­li­sie­rung und In­for­ma­ti­on von Be­völ­ke­rung und Un­ter­neh­men. Sie ar­bei­ten da­bei mit den be­trof­fe­nen Or­ga­ni­sa­tio­nen der Wirt­schaft zu­sam­men.

2 Wer Pro­duk­te her­stellt, muss die Pro­duk­ti­ons­pro­zes­se nach dem Stand der Tech­nik so aus­ge­stal­ten, dass mög­lichst we­nig Ab­fäl­le an­fal­len und die an­fal­len­den Ab­fäl­le mög­lichst we­nig Stof­fe ent­hal­ten, wel­che die Um­welt be­las­ten.

3. Abschnitt: Verwertung von Abfällen

Art. 12 Allgemeine Verwertungspflicht nach dem Stand der Technik  

1 Ab­fäl­le sind stoff­lich oder ener­ge­tisch zu ver­wer­ten, wenn ei­ne Ver­wer­tung die Um­welt we­ni­ger be­las­tet als:

a.
ei­ne an­de­re Ent­sor­gung; und
b.
die Her­stel­lung neu­er Pro­duk­te oder die Be­schaf­fung an­de­rer Brenn­stof­fe.

2 Die Ver­wer­tung muss nach dem Stand der Tech­nik er­fol­gen.

Art. 13 Siedlungsabfälle und Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung  

1 Die Kan­to­ne sor­gen da­für, dass ver­wert­ba­re An­tei­le von Sied­lungs­ab­fäl­len wie Glas, Pa­pier, Kar­ton, Me­tal­le, Grün­ab­fäl­le und Tex­ti­li­en so weit wie mög­lich ge­trennt ge­sam­melt und stoff­lich ver­wer­tet wer­den.

2 Sie sor­gen da­für, dass ge­trennt ge­sam­melt und ent­sorgt wer­den:

a.
Son­der­ab­fäl­le aus Haus­hal­ten;
b.11
nicht be­triebss­pe­zi­fi­sche Son­der­ab­fäl­le bis zu 20 kg pro An­lie­fe­rung aus Un­ter­neh­men und öf­fent­li­chen Ver­wal­tun­gen mit we­ni­ger als 10 Voll­zeit­stel­len.

3 Sie sor­gen für die Be­reit­stel­lung der zur Er­fül­lung der Ab­sät­ze 1 und 2 not­wen­di­gen In­fra­struk­tur, ins­be­son­de­re für die Ein­rich­tung von Sam­mel­stel­len. Wenn nö­tig sor­gen sie aus­ser­dem für die Durch­füh­rung re­gel­mäs­si­ger Samm­lun­gen.

4 Die In­ha­be­rin­nen und In­ha­ber von Ab­fäl­len aus Un­ter­neh­men mit 250 oder mehr Voll­zeit­stel­len müs­sen ver­wert­ba­re An­tei­le ih­rer Ab­fäl­le, die von der Zu­sam­men­set­zung her mit Sied­lungs­ab­fäl­len ver­gleich­bar sind, so weit wie mög­lich und sinn­voll ge­trennt sam­meln und stoff­lich ver­wer­ten.

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

Art. 14 Biogene Abfälle  

1 Bio­ge­ne Ab­fäl­le sind rein stoff­lich oder durch Ver­gä­ren zu ver­wer­ten, so­fern:

a.
sie sich auf­grund ih­rer Ei­gen­schaf­ten, ins­be­son­de­re ih­rer Nähr­stoff- und Schad­stoff­ge­hal­te, da­für eig­nen;
b.
sie se­pa­rat ge­sam­melt wur­den; und
c.
die Ver­wer­tung nicht durch an­de­re Vor­schrif­ten des Bun­des­rechts un­ter­sagt ist.

2 Bio­ge­ne Ab­fäl­le, die nicht nach Ab­satz 1 ver­wer­tet wer­den müs­sen, sind so weit wie mög­lich und sinn­voll rein ener­ge­tisch zu ver­wer­ten oder in ge­eig­ne­ten An­la­gen ther­misch zu be­han­deln. Da­bei ist de­ren Ener­gie­ge­halt zu nut­zen.

Art. 15 Phosphorreiche Abfälle  

1 Aus kom­mu­na­lem Ab­was­ser, aus Klär­schlamm zen­tra­ler Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen oder aus der Asche aus der ther­mi­schen Be­hand­lung von sol­chem Klär­schlamm ist Phos­phor zu­rück­zu­ge­win­nen und stoff­lich zu ver­wer­ten.

2 In Tier- und Kno­chen­mehl ent­hal­te­ner Phos­phor ist stoff­lich zu ver­wer­ten, so­weit das Tier- und Kno­chen­mehl nicht als Fut­ter­mit­tel ver­wen­det wird.

3 Bei der Rück­ge­win­nung von Phos­phor aus Ab­fäl­len nach Ab­satz 1 oder 2 sind die in die­sen Ab­fäl­len ent­hal­te­nen Schad­stof­fe nach dem Stand der Tech­nik zu ent­fer­nen. Wird der zu­rück­ge­won­ne­ne Phos­phor für die Her­stel­lung ei­nes Dün­gers ver­wen­det, so müs­sen zu­dem die An­for­de­run­gen An­hang 2.6 Zif­fer 2.2.4 ChemRRV12 er­füllt sein.13

12 SR 814.81

13 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 1 der V vom vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4205).

Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen  

1 Bei Bau­ar­bei­ten muss die Bau­herr­schaft der für die Bau­be­wil­li­gung zu­stän­di­gen Be­hör­de im Rah­men des Bau­be­wil­li­gungs­ge­suchs An­ga­ben über die Art, Qua­li­tät und Men­ge der an­fal­len­den Ab­fäl­le und über die vor­ge­se­he­ne Ent­sor­gung ma­chen, wenn:

a.
vor­aus­sicht­lich mehr als 200 m3 Bau­ab­fäl­le an­fal­len; oder
b.
Bau­ab­fäl­le mit um­welt- oder ge­sund­heits­ge­fähr­den­den Stof­fen wie po­ly­chlo­rier­te Bi­phe­ny­le (PCB), po­ly­cy­cli­sche aro­ma­ti­sche Koh­len­was­ser­stof­fe (PAK), Blei oder As­best zu er­war­ten sind.

2 So­fern die Bau­herr­schaft ein Ent­sor­gungs­kon­zept nach Ab­satz 1 er­stellt hat, muss sie der für die Bau­be­wil­li­gung zu­stän­di­gen Be­hör­de auf de­ren Ver­lan­gen nach Ab­schluss der Bau­ar­bei­ten nach­wei­sen, dass die an­ge­fal­le­nen Ab­fäl­le ent­spre­chend den Vor­ga­ben der Be­hör­de ent­sorgt wur­den.

Art. 17 Trennung von Bauabfällen  

1 Bei Bau­ar­bei­ten sind Son­der­ab­fäl­le von den üb­ri­gen Ab­fäl­len zu tren­nen und se­pa­rat zu ent­sor­gen. Die üb­ri­gen Bau­ab­fäl­le sind auf der Bau­stel­le wie folgt zu tren­nen:

a.
ab­ge­tra­ge­ner Ober- und Un­ter­bo­den, je­weils mög­lichst sor­ten­rein;
b.
un­ver­schmutz­tes Aus­hub- und Aus­bruch­ma­te­ri­al, Aus­hub- und Aus­bruch­ma­te­ri­al, das die An­for­de­run­gen nach An­hang 3 Zif­fer 2 er­füllt, und üb­ri­ges Aus­hub- und Aus­bruch­ma­te­ri­al, je­weils mög­lichst sor­ten­rein;
c.
Aus­bau­as­phalt, Be­to­nab­bruch, Stras­sen­auf­bruch, Mischab­bruch, Zie­gel­bruch und Gips, je­weils mög­lichst sor­ten­rein;
d.
wei­te­re stoff­lich ver­wert­ba­re Ab­fäl­le wie Glas, Me­tal­le, Holz und Kunst­stof­fe, je­weils mög­lichst sor­ten­rein;
e.
brenn­ba­re Ab­fäl­le, die nicht stoff­lich ver­wert­bar sind;
f.
an­de­re Ab­fäl­le.

2 So­weit die Tren­nung der üb­ri­gen Bau­ab­fäl­le auf der Bau­stel­le be­trieb­lich nicht mög­lich ist, sind die Ab­fäl­le in ge­eig­ne­ten An­la­gen zu tren­nen.14

3 Die Be­hör­de kann ei­ne wei­ter­ge­hen­de Tren­nung ver­lan­gen, wenn da­durch zu­sätz­li­che An­tei­le der Ab­fäl­le ver­wer­tet wer­den kön­nen.

14 Die Be­rich­ti­gung vom 19. Ju­li 2016 be­trifft nur den ita­lie­ni­schen Text (AS 20162629).

Art. 18 Abgetragener Ober- und Unterboden  

1 Ab­ge­tra­ge­ner Ober- und Un­ter­bo­den ist mög­lichst voll­stän­dig zu ver­wer­ten, wenn er:

a.
sich auf­grund sei­ner Ei­gen­schaf­ten für die vor­ge­se­he­ne Ver­wer­tung eig­net;
b.
die Richt­wer­te nach den An­hän­gen 1 und 2 der Ver­ord­nung vom 1. Ju­li 199815 über Be­las­tun­gen des Bo­dens (VB­Bo) ein­hält; und
c.
we­der Fremd­stof­fe noch in­va­si­ve ge­biets­frem­de Or­ga­nis­men ent­hält.

2 Bei der Ver­wer­tung ist mit dem Ober- und Un­ter­bo­den ge­mä­ss den Ar­ti­keln 6 und 7 VB­Bo um­zu­ge­hen.

Art. 19 Aushub- und Ausbruchmaterial  

1 Aus­hub- und Aus­bruch­ma­te­ri­al, das die An­for­de­run­gen nach An­hang 3 Zif­fer 1 er­füllt (un­ver­schmutz­tes Aus­hub- und Aus­bruch­ma­te­ri­al), ist mög­lichst voll­stän­dig wie folgt zu ver­wer­ten:

a.
als Bau­stoff auf Bau­stel­len oder De­po­ni­en;
b.
als Roh­stoff für die Her­stel­lung von Bau­stof­fen;
c.
für die Wie­der­auf­fül­lung von Ma­te­ria­lent­nah­me­stel­len; oder
d.
für be­wil­lig­te Ter­rain­ver­än­de­run­gen.

2 Aus­hub- und Aus­bruch­ma­te­ri­al, das die An­for­de­run­gen nach An­hang 3 Zif­fer 2 er­füllt, ist mög­lichst voll­stän­dig wie folgt zu ver­wer­ten:

a.
als Roh­stoff für die Her­stel­lung von hy­drau­lisch oder bi­tu­mi­nös ge­bun­de­nen Bau­stof­fen;
b.
als Bau­stoff auf De­po­ni­en der Ty­pen B–E;
c.16
als Roh­ma­te­ri­al für die Her­stel­lung von Ze­ment­klin­ker;
d.17
bei Tief­bau­ar­bei­ten am Ort, an dem das Ma­te­ri­al an­fällt, so­fern ei­ne al­len­falls not­wen­di­ge Be­hand­lung des Ma­te­ri­als am oder di­rekt ne­ben dem Ort er­folgt; vor­be­hal­ten bleibt Ar­ti­kel 3 der Alt­las­ten-Ver­ord­nung vom 26. Au­gust 199818 (Alt­lV).

3 Aus­hub- und Aus­bruch­ma­te­ri­al, das die An­for­de­run­gen nach An­hang 3 Zif­fer 2 nicht er­füllt, darf nicht ver­wer­tet wer­den. Aus­ge­nom­men sind die Ver­wer­tung im Ze­ment­werk ge­mä­ss An­hang 4 Zif­fer 1 und die Ver­wer­tung von Aus­hub- und Aus­bruch­ma­te­ri­al, das die An­for­de­run­gen nach An­hang 5 Zif­fer 2.3 er­füllt:19

a.
als Bau­stoff auf De­po­ni­en der Ty­pen C–E; oder
b.20
im Rah­men der Sa­nie­rung der Alt­last, auf der das Ma­te­ri­al an­fällt; ei­ne da­für al­len­falls not­wen­di­ge Be­hand­lung des Ma­te­ri­als muss auf oder di­rekt ne­ben der Alt­last er­fol­gen.

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

17 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

18 SR 814.680

19 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

20 Die Be­rich­ti­gung vom 19. Ju­li 2016 be­trifft nur den ita­lie­ni­schen Text (AS 20162629).

Art. 20 Mineralische Abfälle aus dem Abbruch von Bauwerken  

1 Aus­bau­as­phalt mit ei­nem Ge­halt bis zu 250 mg PAK pro kg, Stras­sen­auf­bruch, Mischab­bruch und Zie­gel­bruch ist mög­lichst voll­stän­dig als Roh­stoff für die Her­stel­lung von Bau­stof­fen zu ver­wer­ten.

2 Aus­bau­as­phalt mit ei­nem Ge­halt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf nicht ver­wer­tet wer­den.

3 Be­to­nab­bruch ist mög­lichst voll­stän­dig als Roh­stoff für die Her­stel­lung von Bau­stof­fen oder als Bau­stoff auf De­po­ni­en zu ver­wer­ten.

Art. 21 Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle  

Aus der leich­tes­ten Frak­ti­on, die bei der Zer­klei­ne­rung von me­tall­hal­ti­gen Ab­fäl­len ent­steht (Leicht­frak­ti­on), sind Me­tall­stücke zu ent­fer­nen und stoff­lich zu ver­wer­ten.

Art. 22 Strassensammlerschlämme und –wischgut  

1 Aus Stras­sen­samm­ler­schläm­men und aus Stras­sen­wisch­gut mit über­wie­gend mi­ne­ra­li­scher Zu­sam­men­set­zung sind ver­wert­ba­re An­tei­le wie Splitt, Sand und Kies ab­zu­tren­nen und stoff­lich zu ver­wer­ten.

2 Die rest­li­chen An­tei­le von Stras­sen­wisch­gut nach Ab­satz 1 so­wie an­de­res Stras­sen­wisch­gut, das Sied­lungs­ab­fäl­le oder Ab­fäl­le ver­gleich­ba­rer Zu­sam­men­set­zung oder einen ho­hen bio­ge­nen An­teil ent­hält, müs­sen in ge­eig­ne­ten An­la­gen ther­misch be­han­delt wer­den.

Art. 23 Elektroofenschlacke 21  

Elek­troofen­schla­cke darf mit Zu­stim­mung der kan­to­na­len Be­hör­de nur ver­wer­tet wer­den, wenn:22

a.
die Ver­wer­tung im Rah­men von Bau­ar­bei­ten in hy­drau­lisch oder bi­tu­mi­nös ge­bun­de­ner Form oder un­ter ei­ner was­se­run­durch­läs­si­gen Ober­flä­che er­folgt; und
b.
die Elek­troofen­schla­cke aus der Her­stel­lung von un- oder nied­rigle­gier­ten Stäh­len nach 1989 stammt.

21 Die Be­rich­ti­gung vom 3. Okt. 2017 be­trifft nur den fran­zö­si­schen Text (AS 2017 5137).

22 Die Be­rich­ti­gung vom 3. Okt. 2017 be­trifft nur den fran­zö­si­schen Text (AS 2017 5137).

Art. 24 Verwertung von Abfällen bei der Herstellung von Zement und Beton  

1 Ab­fäl­le dür­fen als Roh­ma­te­ri­al, als Roh­mehl­korrek­tur­stof­fe, als Brenn­stof­fe oder als Zu­mahl- oder Zu­schlag­stof­fe bei der Her­stel­lung von Ze­ment und Be­ton ver­wen­det wer­den, wenn sie die An­for­de­run­gen nach An­hang 4 er­fül­len. Als Roh­ma­te­ri­al oder als Brenn­stof­fe dür­fen je­doch kei­ne ge­misch­ten Sied­lungs­ab­fäl­le und kei­ne ge­mischt ge­sam­mel­ten und nach­träg­lich sor­tier­ten Sied­lungs­ab­fäl­le ver­wen­det wer­den.

2 Stäu­be aus der Ab­luft­fil­te­rung von An­la­gen zur Her­stel­lung von Ze­ment­klin­ker müs­sen als Zu­mahl­stof­fe beim Mah­len von Ze­ment­klin­ker oder als Zu­schlag­stof­fe bei der Her­stel­lung von Ze­ment ver­wer­tet wer­den. Da­bei darf der Schwer­me­tall­ge­halt des her­ge­stell­ten Ze­ments die Grenz­wer­te nach An­hang 4 Zif­fer 3.2 nicht über­schrei­ten.

4. Abschnitt: Ablagerung von Abfällen

Art. 25 Allgemeine Vorschriften 23  

1 Ab­fäl­le dür­fen auf De­po­ni­en nur ab­ge­la­gert wer­den, wenn sie die An­for­de­run­gen nach An­hang 5 er­fül­len. Die Er­rich­tungs- und die Be­triebs­be­wil­li­gung kön­nen wei­ter­ge­hen­de Be­schrän­kun­gen ent­hal­ten.

2 Wenn De­po­ni­en aus meh­re­ren mit bau­li­chen Mass­nah­men ab­ge­grenz­ten Kom­par­ti­men­ten be­ste­hen, gel­ten für je­des Kom­par­ti­ment die für den je­wei­li­gen Typ mass­ge­bli­chen An­for­de­run­gen an die Ab­fäl­le zur Ab­la­ge­rung.

3 Flüs­si­ge, ex­plo­si­ve, in­fek­ti­öse und brenn­ba­re Ab­fäl­le dür­fen nicht ab­ge­la­gert wer­den.

23 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5963).

Art. 25a Quecksilberabfälle 24  

1 Queck­sil­be­r­ab­fäl­le nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be fbis Zif­fern 1 und 2 sind um­welt­ver­träg­lich und nach dem Stand der Tech­nik zu ent­sor­gen.

2 Queck­sil­be­r­ab­fäl­le nach Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be fbis Zif­fer 3 sind um­welt­ver­träg­lich und nach dem Stand der Tech­nik zu be­han­deln und ab­zu­la­gern.

24 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 1 der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5963).

4. Kapitel: Abfallanlagen

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

Art. 26 Stand der Technik  

1 Ab­fallan­la­gen sind nach dem Stand der Tech­nik zu er­rich­ten und zu be­trei­ben.

2 In­ha­be­rin­nen und In­ha­ber von Ab­fallan­la­gen müs­sen al­le zehn Jah­re prü­fen, ob die An­la­ge dem Stand der Tech­nik ent­spricht, und die nö­ti­gen An­pas­sun­gen vor­neh­men.

Art. 27 Betrieb  

1 In­ha­be­rin­nen und In­ha­ber von Ab­fallan­la­gen müs­sen:

a.25
die An­la­gen so be­trei­ben, dass mög­lichst kei­ne schäd­li­chen oder läs­ti­gen Ein­wir­kun­gen auf die Um­welt ent­ste­hen;
b.
die Ab­fäl­le bei der Ent­ge­gen­nah­me kon­trol­lie­ren und si­cher­stel­len, dass nur zu­ge­las­se­ne Ab­fäl­le in den An­la­gen ent­sorgt wer­den;
c.
die in den An­la­gen ent­ste­hen­den Rück­stän­de um­welt­ver­träg­lich ent­sor­gen;
d.
si­cher­stel­len, dass der Ener­gie­ge­halt der Ab­fäl­le bei de­ren Ent­sor­gung so weit wie mög­lich ge­nutzt wird;
e.26
ein Ver­zeich­nis über die an­ge­nom­me­nen Men­gen der in An­hang 1 ge­nann­ten Ab­fall­ar­ten mit An­ga­be der Her­kunft so­wie die in den An­la­gen ent­ste­hen­den Rück­stän­de und Emis­sio­nen füh­ren und das Ver­zeich­nis der Be­hör­de jähr­lich zu­stel­len; da­von aus­ge­nom­men sind Zwi­schen­la­ger nach den Ar­ti­keln 29 und 30;
f.
si­cher­stel­len, dass sie sel­ber und das Per­so­nal über die er­for­der­li­chen Fach­kennt­nis­se für den fach­ge­rech­ten Be­trieb der An­la­gen ver­fü­gen und der Be­hör­de auf de­ren Ver­lan­gen die ent­spre­chen­den Aus- und Wei­ter­bil­dungs­zeug­nis­se vor­wei­sen;
g.
die An­la­gen re­gel­mäs­sig kon­trol­lie­ren und war­ten und ins­be­son­de­re durch Emis­si­ons­mes­sun­gen prü­fen, ob die An­for­de­run­gen der Um­welt- und Ge­wäs­ser­schutz­ge­setz­ge­bung ein­ge­hal­ten wer­den;
h.
bei mo­bi­len An­la­gen si­cher­stel­len, dass nur die am je­wei­li­gen Ein­satzort an­fal­len­den Ab­fäl­le be­han­delt wer­den.

2 In­ha­be­rin­nen und In­ha­ber von Ab­fallan­la­gen, in de­nen jähr­lich mehr als 100 t Ab­fäl­le ent­sorgt wer­den, müs­sen ein Be­triebs­re­gle­ment er­stel­len, das ins­be­son­de­re die An­for­de­run­gen an den Be­trieb der An­la­gen kon­kre­ti­siert. Sie un­ter­brei­ten das Re­gle­ment der Be­hör­de zur Stel­lung­nah­me.

25 Die Be­rich­ti­gung vom 19. Ju­li 2016 be­trifft nur den fran­zö­si­schen Text (AS 20162629).

26 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

Art. 28 Überwachung und Behebung von Mängeln  

1 Die Be­hör­de kon­trol­liert re­gel­mäs­sig, ob ei­ne Ab­fallan­la­ge die Um­welt­vor­schrif­ten ein­hält.

2 Stellt sie Män­gel fest, for­dert sie die In­ha­be­rin oder den In­ha­ber der An­la­ge auf, die­se in­nert an­ge­mes­se­ner Frist zu be­he­ben.

2. Abschnitt: Zwischenlager

Art. 29 Errichtung 27  

1 Zwi­schen­la­ger dür­fen nur er­rich­tet wer­den, wenn die An­for­de­run­gen der Um­welt- und ins­be­son­de­re der Ge­wäs­ser­schutz­ge­setz­ge­bung ein­ge­hal­ten wer­den.

2 Auf De­po­ni­en müs­sen die im Zwi­schen­la­ger be­find­li­chen Ma­te­ria­li­en die für den je­wei­li­gen De­po­nie­typ gel­ten­den An­for­de­run­gen ein­hal­ten.

3 Die Zwi­schen­la­ge­rung von Ab­fäl­len muss ge­trennt von den ab­ge­la­ger­ten Ab­fäl­len er­fol­gen.

27 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

Art. 30 Betrieb und Sicherheitsleistung 28  

1 Ab­fäl­le dür­fen höchs­tens fünf Jah­re zwi­schen­ge­la­gert wer­den. Bei Ab­lauf der La­ger­frist kann die Be­hör­de die Zwi­schen­la­ge­rung ein­ma­lig um höchs­tens fünf Jah­re ver­län­gern, wenn in­nert der ver­gan­ge­nen La­ger­dau­er nach­weis­lich ei­ne sinn­vol­le Ent­sor­gung nicht mög­lich war.

2 Auf De­po­ni­en der Ty­pen C-E und bei An­la­gen zur ther­mi­schen Be­hand­lung dür­fen zu Bal­len ge­press­te gär- und fäul­nis­fä­hi­ge Ab­fäl­le zwi­schen­ge­la­gert wer­den.29

3 Die kan­to­na­le Be­hör­de kann von den In­ha­be­rin­nen und In­ha­bern ei­nes Zwi­schen­la­gers zum Zweck der Si­cher­stel­lung der Kos­ten im Scha­dens­fall ei­ne Si­cher­heits­leis­tung in Form ei­ner Bank­ga­ran­tie oder ei­ner Ver­si­che­rung ein­for­dern.30
4 ...31

28 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

29 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

30 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

31 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, mit Wir­kung seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

3. Abschnitt: Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen

Art. 31 Errichtung  

An­la­gen zur ther­mi­schen Be­hand­lung von Ab­fäl­len dür­fen er­rich­tet wer­den, wenn die bau­li­chen Ein­rich­tun­gen ge­währ­leis­ten, dass:

a.
kei­ne dif­fu­sen Ab­gase aus­tre­ten;
b.32
bei An­la­gen, in de­nen flüs­si­ge Ab­fäl­le mit ei­nem Flamm­punkt un­ter 60 °C und in­fek­ti­öse Son­der­ab­fäl­le be­han­delt wer­den, sol­che Ab­fäl­le ge­trennt von den an­de­ren Ab­fäl­len und mög­lichst di­rekt in den Raum, in dem die ther­mi­sche Be­hand­lung statt­fin­det, ein­ge­bracht wer­den kön­nen.

32 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

Art. 32 Betrieb  

1 In An­la­gen zur ther­mi­schen Be­hand­lung von Ab­fäl­len dür­fen nur Ab­fäl­le be­han­delt wer­den, die sich für das an­ge­wen­de­te ther­mi­sche Ver­fah­ren eig­nen.

2 In­ha­be­rin­nen und In­ha­ber von An­la­gen müs­sen die­se so be­trei­ben, dass:

a.
von Sied­lungs­ab­fäl­len und Ab­fäl­len ver­gleich­ba­rer Zu­sam­men­set­zung min­des­tens 55 Pro­zent des Ener­gie­ge­halts aus­ser­halb der An­la­gen ge­nutzt wird;
b.
ha­lo­ge­nier­te or­ga­ni­sche Ver­bin­dun­gen bei der Be­hand­lung mög­lichst voll­stän­dig zer­setzt und nur mi­ni­mal neu ge­bil­det wer­den;
c.33
Son­der­ab­fäl­le, die mehr als ein Ge­wichtspro­zent or­ga­nisch ge­bun­de­ne Ha­lo­ge­ne ent­hal­ten, bei ei­ner Min­dest­tem­pe­ra­tur von 1100 °C wäh­rend min­des­tens 2 Se­kun­den be­han­delt wer­den; die Be­hör­de kann an­de­re Min­dest­tem­pe­ra­tu­ren und Ver­weil­zei­ten zu­las­sen, wenn nach­ge­wie­sen wird, dass da­durch nicht mehr Ver­bren­nungs­rück­stän­de ent­ste­hen und die­se kei­ne hö­he­ren Ge­hal­te an or­ga­ni­schen Schad­stof­fen wie PAK, PCDD, PCDF, PCB ent­hal­ten;
d.34
flüs­si­ge Ab­fäl­le mit ei­nem Flamm­punkt un­ter 60 °C und in­fek­ti­öse Son­der­ab­fäl­le ge­trennt von den an­de­ren Ab­fäl­len und mög­lichst di­rekt in den Raum, in dem die ther­mi­sche Be­hand­lung statt­fin­det, ein­ge­bracht wer­den;
e.
die Schla­cke höchs­tens zwei Ge­wichtspro­zent un­ver­brann­te An­tei­le, ge­mes­sen als ge­sam­ter or­ga­ni­scher Koh­len­stoff (TOC), ent­hält;
f.
im Fal­le ei­ner Be­triebs­stö­rung al­le Ab­fäl­le, die sich im Raum der ther­mi­schen Be­hand­lung be­fin­den, fer­tig be­han­delt wer­den;
g.
bei An­la­gen, in de­nen Sied­lungs­ab­fäl­le oder Ab­fäl­le ver­gleich­ba­rer Zu­sam­men­set­zung ver­brannt wer­den, Me­tal­le aus der Fil­tera­sche zu­rück­ge­won­nen wer­den.

33 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

34 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 12. Fe­br. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

4. Abschnitt: Kompostierungs- und Vergärungsanlagen

Art. 33 Errichtung  

1 Kom­pos­tie­rungs- und Ver­gä­rungs­an­la­gen, die jähr­lich mehr als 100 t Ab­fäl­le an­neh­men, sind auf ei­ner was­se­run­durch­läs­si­gen Ober­flä­che zu er­stel­len; aus­ge­nom­men sind Mie­ten­stand­orte bei Feld­rand­kom­pos­tie­run­gen. Ein Mie­ten­stand­ort darf höchs­tens ein­mal in­nert drei­er Jah­re und für längs­tens ein Jahr ge­nutzt wer­den.

2 Die bau­li­chen Ein­rich­tun­gen müs­sen ge­währ­leis­ten, dass:

a.
das Ab­was­ser von was­se­run­durch­läs­si­gen Ober­flä­chen ge­sam­melt, ab­ge­lei­tet und nö­ti­gen­falls be­han­delt wer­den kann;
b.
in ge­schlos­se­nen Räu­men an­fal­len­de Ab­luft nö­ti­gen­falls be­han­delt wer­den kann;
c.
Emis­sio­nen kli­ma­wirk­sa­mer Ga­se mit­tels ge­eig­ne­ter Mass­nah­men ver­hin­dert oder ver­min­dert wer­den kön­nen.

3 Für Kom­post und fes­tes Gär­gut muss ei­ne La­ger­ka­pa­zi­tät von min­des­tens drei Mo­na­ten und für flüs­si­ges Gär­gut von min­des­tens fünf Mo­na­ten in der An­la­ge vor­han­den oder ver­trag­lich ge­si­chert sein. Die Be­hör­de kann für An­la­gen im Berg­ge­biet oder in un­güns­ti­gen kli­ma­ti­schen oder be­son­de­ren pflan­zen­bau­li­chen Ver­hält­nis­sen ei­ne grös­se­re La­ger­ka­pa­zi­tät an­ord­nen.

Art. 34 Betrieb  

1 In Kom­pos­tie­rungs- und Ver­gä­rungs­an­la­gen, die jähr­lich mehr als 100 t Ab­fäl­le an­neh­men, dür­fen nur bio­ge­ne Ab­fäl­le ver­rot­tet oder ver­gärt wer­den, die sich auf­grund ih­rer Ei­gen­schaf­ten, ins­be­son­de­re ih­rer Nähr- und Schad­stoff­ge­hal­te, für das ent­spre­chen­de Ver­fah­ren und für die Ver­wer­tung als Dün­ger im Sin­ne von Ar­ti­kel 5 der Dün­ger-Ver­ord­nung vom 10. Ja­nu­ar 200135 (DüV) eig­nen. Aus­ge­nom­men vom Er­for­der­nis der Eig­nung als Dün­ger sind Ab­fäl­le, die in An­la­gen zur Co-Ver­gä­rung in Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen ver­gärt wer­den.

2 Ver­pack­te bio­ge­ne Ab­fäl­le dür­fen in Kom­pos­tie­rungs- und Ver­gä­rungs­an­la­gen nach Ab­satz 1 aus­ser­halb von Ab­was­ser­rei­ni­gungs­an­la­gen nur ver­rot­tet oder ver­gärt wer­den, wenn:

a.
die Ver­pa­ckung bio­lo­gisch ab­bau­bar ist und sich für das ent­spre­chen­de Ver­fah­ren eig­net; oder
b.
die Ver­pa­ckung vor oder wäh­rend der Ver­rot­tung oder Ver­gä­rung mög­lichst voll­stän­dig ent­fernt wird.

3 Im Üb­ri­gen gel­ten die Vor­schrif­ten der DüV und der ChemRRV36 be­tref­fend Kom­post und Gär­gut.

5. Abschnitt: Deponien

Art. 35 Typen von Deponien  

1 Es dür­fen fol­gen­de Ty­pen von De­po­ni­en er­rich­tet und be­trie­ben wer­den:

a.
Typ A für Ab­fäl­le ge­mä­ss An­hang 5 Zif­fer 1;
b.
Typ B für Ab­fäl­le ge­mä­ss An­hang 5 Zif­fer 2;
c.
Typ C für Ab­fäl­le ge­mä­ss An­hang 5 Zif­fer 3:
d.
Typ D für Ab­fäl­le ge­mä­ss An­hang 5 Zif­fer 4;
e.
Typ E für Ab­fäl­le ge­mä­ss An­hang 5 Zif­fer 5.

2 De­po­ni­en dür­fen Kom­par­ti­men­te ver­schie­de­ner Ty­pen ge­mä­ss Ab­satz 1 ent­hal­ten.

3 Be­ste­hen De­po­ni­en aus meh­re­ren Kom­par­ti­men­ten, so gel­ten für je­des Kom­par­ti­ment die für den je­wei­li­gen Typ mass­ge­bli­chen An­for­de­run­gen.

Art. 36 Standort und Bauwerk von Deponien  

1 Für den Stand­ort und das Bau­werk von De­po­ni­en gel­ten die An­for­de­run­gen nach An­hang 2.

2 De­po­ni­en des Typs E dür­fen nicht un­ter­ir­disch er­rich­tet wer­den. An­de­re De­po­ni­en dür­fen mit Zu­stim­mung des BA­FU un­ter­ir­disch er­rich­tet wer­den, wenn:

a.
die Ab­fäl­le in ei­nem bis zum En­de der Nach­sor­ge­pha­se sta­bi­len Hohl­raum ab­ge­la­gert wer­den;
b.
nach­ge­wie­sen wird, dass die De­po­ni­en bis zum En­de der Nach­sor­ge­pha­se die Um­welt nicht ge­fähr­den kön­nen, da­von aus­ge­nom­men sind De­po­ni­en des Typs A;
c.
auf De­po­ni­en des Typs D aus­sch­liess­lich Schla­cke ab­ge­la­gert wird, die aus An­la­gen stammt, in de­nen Sied­lungs­ab­fäl­le oder Ab­fäl­le ver­gleich­ba­rer Zu­sam­men­set­zung ver­brannt wer­den und die Ent­wick­lung von Ga­sen mit ge­eig­ne­ten Mass­nah­men ver­hin­dert wird.

3 So­fern ei­ne Um­le­gung ei­nes Fliess­ge­wäs­sers für die Er­rich­tung ei­ner De­po­nie nach den Vor­schrif­ten der Ge­wäs­ser­schutz­ge­setz­ge­bung zu­läs­sig ist, muss:

a.
das Ge­wäs­ser um die De­po­nie her­um ge­lei­tet wer­den;
b.
si­cher­ge­stellt wer­den, dass kein Was­ser in die De­po­nie ein­drin­gen kann.
Art. 37 Mindestgrösse  

1 De­po­ni­en müs­sen min­des­tens die fol­gen­den nutz­ba­ren Vo­lu­men auf­wei­sen:

a.
Typ A: 50 000 m3;
b.
Typ B und Typ C: 100 000 m3;
c.
Typ D und Typ E: 300 000 m3.

2 Wenn De­po­ni­en aus Kom­par­ti­men­ten ver­schie­de­ner Ty­pen be­ste­hen, so ist für die Min­dest­grös­se der gan­zen De­po­nie der Kom­par­ti­ment­s­typ mit dem gröss­ten nutz­ba­ren Min­dest­vo­lu­men mass­ge­bend.

3 Die kan­to­na­len Be­hör­den kön­nen mit Zu­stim­mung des BA­FU die Er­rich­tung von De­po­ni­en mit ge­rin­ge­rem Vo­lu­men be­wil­li­gen, wenn dies auf­grund der geo­gra­fi­schen Ge­ge­ben­hei­ten sinn­voll ist.

Art. 38 Bewilligungspflicht  

1 Wer ei­ne De­po­nie oder ein Kom­par­ti­ment er­rich­ten will, be­nö­tigt ei­ne Er­rich­tungs­be­wil­li­gung der kan­to­na­len Be­hör­de.

2 Wer ei­ne De­po­nie oder ein Kom­par­ti­ment be­trei­ben will, be­nö­tigt ei­ne Be­triebs­be­wil­li­gung der kan­to­na­len Be­hör­de.

Art. 39 Errichtungsbewilligung  

1 Die kan­to­na­le Be­hör­de er­teilt die Er­rich­tungs­be­wil­li­gung für ei­ne De­po­nie oder ein Kom­par­ti­ment, wenn:

a.
der Be­darf an De­po­nie­vo­lu­men so­wie der Stand­ort der De­po­nie in der Ab­fall­pla­nung aus­ge­wie­sen ist;
b.
die nach Ar­ti­kel 36 gel­ten­den An­for­de­run­gen an Stand­ort und Bau­werk von De­po­ni­en ein­ge­hal­ten sind.

2 Sie legt in der Er­rich­tungs­be­wil­li­gung fest:

a.
den Typ der De­po­nie oder des Kom­par­ti­ments;
b.
all­fäl­li­ge Be­schrän­kun­gen der nach An­hang 5 zu­ge­las­se­nen Ab­fäl­le;
c.
wei­te­re Auf­la­gen und Be­din­gun­gen, die zur Ein­hal­tung der Um­welt- und Ge­wäs­ser­schutz­ge­setz­ge­bung er­for­der­lich sind.
Art. 40 Betriebsbewilligung  

1 Die kan­to­na­le Be­hör­de er­teilt die Be­triebs­be­wil­li­gung für ei­ne De­po­nie oder ein Kom­par­ti­ment, wenn:

a.
das De­po­nie­bau­werk ge­mä­ss den ge­neh­mig­ten Aus­füh­rungs­plä­nen aus­ge­führt wur­de;
b.
ein Be­triebs­re­gle­ment ge­mä­ss Ar­ti­kel 27 Ab­satz 2 vor­liegt; und
c.
ein Vor­pro­jekt für den Ab­schluss vor­liegt und der Nach­weis über die De­ckung der Kos­ten für den Ab­schluss ge­mä­ss Vor­pro­jekt und für die vor­aus­sicht­lich not­wen­di­ge Nach­sor­ge er­bracht ist.

2 Sie prüft die Ein­hal­tung von Ab­satz 1 Buch­sta­be a an­hand ei­ner Do­ku­men­ta­ti­on des Ge­such­stel­lers und mit­tels ei­ner Kon­trol­le des De­po­nie­bau­werks vor Ort.

3 Die Be­hör­de legt in der Be­triebs­be­wil­li­gung fest:

a.
den Typ der De­po­nie oder des Kom­par­ti­ments;
b.
all­fäl­li­ge Ein­zugs­ge­bie­te;
c.
all­fäl­li­ge Be­schrän­kun­gen der nach An­hang 5 zu­ge­las­se­nen Ab­fäl­le;
d.
Mass­nah­men zur Ein­hal­tung der An­for­de­run­gen an den Be­trieb ge­mä­ss Ar­ti­kel 27 Ab­satz 1, ins­be­son­de­re die Häu­fig­keit der Kon­trol­len;
e.
die Über­wa­chung des ge­fass­ten Sicker­was­sers und ge­ge­be­nen­falls des Grund­was­sers nach Ar­ti­kel 41;
f.
ge­ge­be­nen­falls die Kon­trol­len der Ent­ga­sungs­an­la­gen und die Ana­ly­sen der De­po­nie­ga­se nach Ar­ti­kel 53 Ab­satz 5;
g.
wei­te­re Auf­la­gen und Be­din­gun­gen, die zur Ein­hal­tung der Um­welt- und Ge­wäs­ser­schutz­ge­setz­ge­bung er­for­der­lich sind.

4 Die Be­hör­de be­fris­tet die Be­triebs­be­wil­li­gung auf höchs­tens fünf Jah­re.

Art. 41 Überwachung des gefassten Sickerwassers und des Grundwassers  

1 Die In­ha­be­rin­nen und In­ha­ber von De­po­ni­en müs­sen das ge­fass­te Sicker­was­ser min­des­tens zwei­mal jähr­lich un­ter­su­chen.

2 Sie müs­sen auch das Grund­was­ser min­des­tens zwei­mal jähr­lich un­ter­su­chen, wenn ei­ne Über­wa­chung zum Schutz der Ge­wäs­ser auf­grund der hy­dro­geo­lo­gi­schen Ver­hält­nis­se er­for­der­lich ist. Für De­po­ni­en des Typs A ist ei­ne Über­wa­chung des Grund­was­sers nur er­for­der­lich, wenn sie über nutz­ba­ren un­ter­ir­di­schen Ge­wäs­sern oder in den zu de­ren Schutz not­wen­di­gen Rand­ge­bie­ten lie­gen.

3 Ist ei­ne Über­wa­chung des Grund­was­sers ge­mä­ss Ab­satz 2 er­for­der­lich, so müs­sen sie in der un­mit­tel­ba­ren Um­ge­bung der De­po­nie oder des Kom­par­ti­ments Mög­lich­kei­ten zur Ent­nah­me von Grund­was­ser­pro­ben schaf­fen, und zwar wenn mög­lich an drei Stel­len im Ab­strom- und an ei­ner Stel­le im Ober­strom­bereich.

4 Sie müs­sen die Un­ter­su­chun­gen do­ku­men­tie­ren und der Be­hör­de zu­stel­len.

Art. 42 Abschlussprojekt  

1 Die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber ei­ner De­po­nie oder ei­nes Kom­par­ti­ments reicht der kan­to­na­len Be­hör­de frü­he­s­tens drei Jah­re und spä­tes­tens sechs Mo­na­te vor dem En­de der Ab­la­ge­rung ein Pro­jekt zur Aus­füh­rung der not­wen­di­gen Ab­schlussar­bei­ten zur Ge­neh­mi­gung ein.

2 Die kan­to­na­le Be­hör­de ge­neh­migt das Pro­jekt, wenn:

a.
es den An­for­de­run­gen ge­mä­ss An­hang 2 Zif­fer 2.5 an den Ober­flä­chen­ab­schluss ge­nügt;
b.
si­cher­ge­stellt ist, dass die An­for­de­run­gen an die An­la­gen ge­mä­ss An­hang 2 Zif­fer 2.1–2.4 wäh­rend der ge­sam­ten Nach­sor­ge­pha­se er­füllt wer­den;
c.
es die nach Ar­ti­kel 53 Ab­satz 4 ge­ge­be­nen­falls not­wen­di­gen Mass­nah­men zur Ver­hin­de­rung mög­li­cher schäd­li­cher oder läs­ti­ger Ein­wir­kun­gen der De­po­nie auf die Um­welt vor­sieht.
Art. 43 Nachsorge  

1 Die Nach­sor­ge­pha­se ei­ner De­po­nie oder ei­nes Kom­par­ti­ments be­ginnt nach dem Ab­schluss der De­po­nie oder des Kom­par­ti­ments und dau­ert 50 Jah­re. Die kan­to­na­le Be­hör­de kürzt die Nach­sor­ge­pha­se, so­weit kei­ne schäd­li­chen oder läs­ti­gen Ein­wir­kun­gen auf die Um­welt mehr zu er­war­ten sind. Die Nach­sor­ge­pha­se dau­ert je­doch min­des­tens:

a.
5 Jah­re bei De­po­ni­en oder Kom­par­ti­men­ten der Ty­pen A und B;
b.
15 Jah­re bei De­po­ni­en oder Kom­par­ti­men­ten der Ty­pen C, D und E.

2 Die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber ei­ner De­po­nie oder ei­nes Kom­par­ti­ments muss wäh­rend der ge­sam­ten Nach­sor­ge­pha­se da­für sor­gen, dass:

a.
die An­la­gen die An­for­de­run­gen ge­mä­ss An­hang 2 Zif­fer 2.1–2.4 er­fül­len und re­gel­mäs­sig kon­trol­liert und ge­war­tet wer­den;
b.
das Grund­was­ser, das ge­fass­te Sicker­was­ser und die De­po­nie­ga­se kon­trol­liert wer­den, so­weit Kon­trol­len ge­mä­ss Ar­ti­kel 41 und Ar­ti­kel 53 Ab­satz 5 er­for­der­lich sind.

3 Er oder sie muss wäh­rend fünf Jah­ren nach Ab­schluss ei­ner De­po­nie oder ei­nes Kom­par­ti­ments für die Über­wa­chung der Bo­den­frucht­bar­keit der Ober­flä­che sor­gen.

4 Die kan­to­na­le Be­hör­de legt an­läss­lich der letz­ten Be­triebs­be­wil­li­gung ei­ner De­po­nie oder ei­nes Kom­par­ti­ments die Dau­er der Nach­sor­ge­pha­se und die Pflich­ten der In­ha­be­rin oder des In­ha­bers der De­po­nie ge­mä­ss den Ab­sät­zen 2 und 3 fest. Sie kann De­po­ni­en oder Kom­par­ti­men­te des Typs A von den An­for­de­run­gen der Ab­sät­ze 2 und 3 aus­neh­men.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 44 Zuständigkeiten von Bund und Kantonen  

1 Die Kan­to­ne voll­zie­hen die­se Ver­ord­nung, so­weit die­se den Voll­zug nicht dem Bund über­trägt.

2 Wen­den Bun­des­be­hör­den an­de­re Bun­des­ge­set­ze oder völ­ker­recht­li­che Ver­ein­ba­run­gen oder Be­schlüs­se an, die Ge­gen­stän­de die­ser Ver­ord­nung be­tref­fen, so voll­zie­hen sie da­bei auch die­se Ver­ord­nung. Für die Mit­wir­kung des BA­FU und der Kan­to­ne gilt Ar­ti­kel 41 Ab­sät­ze 2 und 4 USG; ge­setz­li­che Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten blei­ben vor­be­hal­ten.

Art. 45 Geoinformation  

Das BA­FU gibt die mi­ni­ma­len Geo­da­ten­mo­del­le und Dar­stel­lungs­mo­del­le für Geo­ba­sis­da­ten nach die­ser Ver­ord­nung vor, für die es im An­hang 1 der Geo­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung vom 21. Mai 200837 als Fach­stel­le des Bun­des be­zeich­net ist.

Art. 46 Vollzugshilfe des BAFU  

Das BA­FU er­ar­bei­tet zur An­wen­dung die­ser Ver­ord­nung, ins­be­son­de­re zum Stand der Tech­nik der Ab­fall­ent­sor­gung, ei­ne Voll­zugs­hil­fe. Es ar­bei­tet da­bei mit den be­trof­fe­nen Bun­des­stel­len, den Kan­to­nen und den be­trof­fe­nen Or­ga­ni­sa­tio­nen der Wirt­schaft zu­sam­men.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 47 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Tech­ni­sche Ver­ord­nung vom 10. De­zem­ber 199038 über Ab­fäl­le wird auf­ge­ho­ben.

38 [AS 1991 169628, 1993 3022Ziff. IV 4, 1996 905, 1998 2261Art. 26, 2000 703Ziff. II 15, 2004 3079Art. 43 Abs. 2 Ziff. 2, 2005 2695Ziff. II 11 4199 An­hang 3 Ziff. II 6, 2007 29294477Ziff. IV 32, 2008 2809An­hang 2 Ziff. 10 4771 An­hang Ziff. II 1, 2009 6259Ziff. II, III, 2011 2699 An­hang 8 Ziff. II 1]

Art. 48 Änderung anderer Erlasse  

Die Än­de­rung an­de­rer Er­las­se wird in An­hang 6 ge­re­gelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 49 Siedlungsabfälle  

1 Die Ar­ti­kel 3 Buch­sta­be a und 13 Ab­satz 4 gel­ten ab dem 1. Ja­nu­ar 2019.

2 Bis zum 31. De­zem­ber 2018 gel­ten als Sied­lungs­ab­fäl­le die aus Haus­hal­ten stam­men­den Ab­fäl­le so­wie an­de­re Ab­fäl­le ver­gleich­ba­rer Zu­sam­men­set­zung.

Art. 50 Berichterstattung 39  

Die Pflicht zur Be­richt­er­stat­tung nach Ar­ti­kel 6 gilt ab dem 1. Ja­nu­ar 2021.

39 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3515).

Art. 51 Phosphorreiche Abfälle  

Die Pflicht zur Rück­ge­win­nung von Phos­phor nach Ar­ti­kel 15 gilt ab dem 1. Ja­nu­ar 2026.

Art. 52 Ausbauasphalt  

1 Aus­bau­as­phalt mit ei­nem Ge­halt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf im Rah­men von Bau­ar­bei­ten bis zum 31. De­zem­ber 2025 ver­wer­tet wer­den, wenn:

a.
der Aus­bau­as­phalt höchs­tens 1000 mg PAK pro kg ent­hält und in ge­eig­ne­ten An­la­gen so mit an­de­rem Ma­te­ri­al ver­mischt wird, dass er bei der Ver­wer­tung höchs­tens 250 mg PAK pro kg ent­hält; oder
b.
der Aus­bau­as­phalt mit Zu­stim­mung der kan­to­na­len Be­hör­de so ver­wen­det wird, dass kei­ne Emis­sio­nen von PAK ent­ste­hen. Die kan­to­na­le Be­hör­de er­fasst den ge­nau­en Ge­halt an PAK im Aus­bau­as­phalt so­wie den Stand­ort der Ver­wer­tung und be­wahrt die In­for­ma­tio­nen wäh­rend min­des­tens 25 Jah­ren auf.

2 Aus­bau­as­phalt mit ei­nem Ge­halt von mehr als 250 mg PAK pro kg darf bis zum 31. De­zem­ber 2025 auf ei­ner De­po­nie des Typs E ab­ge­la­gert wer­den.

Art. 52a Holzasche 40  

Fil­tera­schen und -stäu­be aus der ther­mi­schen Be­hand­lung von Holz, wel­ches ge­mä­ss An­hang 5 Zif­fer 31 Ab­satz 2 Luftrein­hal­te-Ver­ord­nung vom 16. De­zem­ber 198541 (LRV) nicht als Holz­brenn­stoff gilt, dür­fen bis 1. No­vem­ber 2023 auf De­po­ni­en der Ty­pen D und E (An­hang 5 Ziff. 4.1 und 5.1) ab­ge­la­gert wer­den.

40 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3515).

41 SR 814.318.142.1

Art. 53 Bestehende Deponien und Kompartimente  

1 De­po­ni­en und Kom­par­ti­men­te, die vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung in Be­trieb ge­nom­me­nen wur­den, dür­fen wei­ter­be­trie­ben wer­den, wenn die An­for­de­run­gen für die Er­tei­lung ei­ner Be­triebs­be­wil­li­gung ge­mä­ss Ar­ti­kel 40 bis spä­tes­tens am 31. De­zem­ber 2020 er­füllt sind.

2 Die kan­to­na­le Be­hör­de be­ur­teilt bis spä­tes­tens am 31. De­zem­ber 2020, ob von den De­po­ni­en und Kom­par­ti­men­ten schäd­li­che oder läs­ti­ge Ein­wir­kun­gen auf die Um­welt aus­ge­hen kön­nen oder sie in­ner­halb von 50 Jah­ren nach ih­rem Ab­schluss vor­aus­sicht­lich zu schäd­li­chen oder läs­ti­gen Ein­wir­kun­gen füh­ren kön­nen (Ge­fähr­dungs­ab­schät­zung). Die In­ha­be­rin­nen oder In­ha­ber der De­po­ni­en lie­fern der Be­hör­de die da­für not­wen­di­gen Grund­la­gen.

3 De­po­ni­en und Kom­par­ti­men­te, bei de­nen die Ge­fähr­dungs­ab­schät­zung er­gibt, dass von ih­nen schäd­li­che oder läs­ti­ge Ein­wir­kun­gen auf die Um­welt aus­ge­hen oder dass ei­ne kon­kre­te Ge­fahr sol­cher Ein­wir­kun­gen be­steht, dür­fen nicht wei­ter­be­trie­ben wer­den, so­lan­ge sie nicht nach den Vor­ga­ben der Alt­lV42 sa­niert sind.

4 De­po­ni­en und Kom­par­ti­men­te, bei de­nen die Ge­fähr­dungs­ab­schät­zung er­gibt, dass sie in­ner­halb von 50 Jah­ren nach de­ren Ab­schluss vor­aus­sicht­lich zu schäd­li­chen oder läs­ti­gen Ein­wir­kun­gen auf die Um­welt füh­ren oder bei de­nen in die­sem Zeit­raum ei­ne kon­kre­te Ge­fahr sol­cher Ein­wir­kun­gen be­steht, dür­fen wei­ter­be­trie­ben wer­den, so­fern die mög­li­chen Ein­wir­kun­gen mit ge­eig­ne­ten Mass­nah­men ver­hin­dert wer­den.

5 Die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber ei­ner be­ste­hen­den De­po­nie oder ei­nes be­ste­hen­den Kom­par­ti­ments mit Ent­ga­sungs­an­la­gen muss die­se An­la­gen bis zum En­de der Be­triebs­zeit re­gel­mäs­sig von ei­ner sach­ver­stän­di­gen Per­son kon­trol­lie­ren las­sen und min­des­tens zwei­mal jähr­lich die De­po­nie­ga­se ana­ly­sie­ren.

Art. 54 Andere bestehende Abfallanlagen  

1 An­de­re Ab­fallan­la­gen als De­po­ni­en und Kom­par­ti­men­te, die vor In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung in Be­trieb ge­nom­men wur­den, müs­sen die­je­ni­gen An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung, die bau­li­che An­pas­sun­gen er­for­dern, spä­tes­tens bis zum 31. De­zem­ber 2020 er­fül­len. Die üb­ri­gen An­for­de­run­gen gel­ten ab In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung. Vor­be­hal­ten blei­ben die Ab­sät­ze 2 und 3.

2 Die Pflicht nach Ar­ti­kel 32 Ab­satz 2 Buch­sta­be a zur Nut­zung von min­des­tens 55 Pro­zent des Ener­gie­ge­halts von Sied­lungs­ab­fäl­len und Ab­fäl­len ver­gleich­ba­rer Zu­sam­men­set­zung in An­la­gen zur ther­mi­schen Be­hand­lung von Ab­fäl­len gilt ab dem 1. Ja­nu­ar 2026.

3 Die Pflicht nach Ar­ti­kel 32 Ab­satz 2 Buch­sta­be g zur Rück­ge­win­nung von Me­tal­len aus Fil­tera­sche, die bei der Be­hand­lung von Sied­lungs­ab­fäl­len und Ab­fäl­len ver­gleich­ba­rer Zu­sam­men­set­zung an­fällt, gilt ab dem 1. Ja­nu­ar 2026. Fil­tera­sche darf bis zu die­sem Zeit­punkt oh­ne Rück­ge­win­nung von Me­tal­len in hy­drau­lisch ge­bun­de­ner Form auf De­po­ni­en oder Kom­par­ti­men­ten des Typs C ab­ge­la­gert wer­den, so­fern die vor­han­de­nen Be­hand­lungs­ka­pa­zi­tä­ten für die Rück­ge­win­nung aus­ge­las­tet sind.43

43 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6283).

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 55  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ja­nu­ar 2016 in Kraft.

Anhang 1 44

44 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3515).

(Art. 6 Abs. 1 und 27 Abs. 1)

Abfallarten

Code

Abfallbeschreibung

Klasse 1: Chemische Abfälle

1101

Nicht halogenierte Lösungsmittel

1102

Halogenierte Lösungsmittel

1103

Chemische Reaktionsrückstände

1104

Motorenöle

1105

Übrige technische Öle (ohne PCB)

1106

PCB-haltige Öle

1107

Teere und kohlehaltige Abfälle

1108

Säuren und Laugen

1109

Emulsionen

1110

Farb- und Lackabfälle

1111

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle

1112

Explosive Abfälle, Munition

1113

Salzhaltige Abfälle

1114

Fotoabfälle und -chemikalien

1115

Druckfarbenabfälle

1116

Toner und Beschichtungspulver

1117

Katalysatoren

1118

Flüssige Brennstoffe

1119

Gase in Druckbehältern

1120

Biozide, Holzschutzmittel und ähnliche Chemikalien

1121

Andere chemische Sonderabfälle

1301

Nach VeVA nicht kontrollpflichtige chemische Abfälle

Klasse 2: Medizinische Abfälle

2101

Kontaminationsgefährliche und infektiöse Abfälle

2102

Altmedikamente und feste pharmazeutische Abfälle

2103

Medizinische Abfälle mit Verletzungsgefahr

2104

Nicht infektiöse Abfälle aus der Medizin

2301

Nach VeVA nicht kontrollpflichtige medizinische Abfälle

Klasse 3: Metallische Abfälle

3101

Altkabel, die gefährliche Stoffe enthalten

3102

Andere metallische Sonderabfälle

3201

Altkabel

3202

Schrottschutt und Wagenwischgut

3301

Metalle aus kommunalen und übrigen Sammlungen

3302

Nach VeVA nicht kontrollpflichtige metallische Abfälle

Klasse 4: Mineralische Abfälle

4101

Durch gefährliche Stoffe verschmutztes Aushubmaterial

4102

Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 1000 mg PAK pro kg

4103

Gemischte Bauabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

4104

Abfälle aus der Ausbeutung von Bodenschätzen

4105

Asbesthaltige Abfälle

4106

Andere mineralische Sonderabfälle

4107

Feuerfeste Materialien

4201

Verschmutztes Aushubmaterial, das keine gefährlichen Stoffe enthält45

4202

Ausbauasphalt mit einem Gehalt von 250 bis 1000 mg PAK pro kg

4203

Gemischte und verschmutzte Bauabfälle, die keine gefährlichen Stoffe enthalten

4301

Unverschmutztes Aushubmaterial46

4302

Schwach verschmutztes Aushubmaterial47

4303

Betonabbruch

4304

Mischabbruch

4305

Ziegelbruch

4306

Gips unverschmutzt

4307

Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg

4308

Strassenaufbruch

4309

Glasabfälle aus kommunalen und übrigen Sammlungen

4310

Andere nach VeVA nicht kontrollpflichtige Glasabfälle

4311

Andere nach VeVA nicht kontrollpflichtige mineralische Abfälle

Klasse 5: Anlagen, Maschinen, Fahrzeuge und Zubehör sowie Elektro- und Elektronikgeräte

5101

Bleibatterien und Bleiakkumulatoren

5102

Andere Batterien und Akkumulatoren

5103

PCB-haltige Bestandteile aus Elektro-/Elektronikgeräten

5104

Bestandteile aus Elektro-/Elektronikgeräten, die andere gefährliche Stoffe enthalten

5105

Teile aus Fahrzeugen und Maschinen

5201

Altfahrzeuge

5202

Altreifen

5203

Elektro-/Elektronikgeräte, die teil- oder vollhalogenierte Fluorchlorkohlen­wasserstoffe (FCKW) enthalten

5204

Andere Elektro-/Elektronikgeräte und Bestandteile

5301

Nach VeVA nicht kontrollpflichtige Bestandteile aus gebrauchten Elektro-/ Elektronikgeräten

Klasse 6: Biogene Abfälle

6101

problematische Holzabfälle

6201

Speiseöle und –fette ohne diejenigen, die aus kommunalen Sammlungen stammen

6202

Altholz

6301

Naturbelassenes Holz

6302

Restholz

6303

Biogene Abfälle aus kommunalen und übrigen Sammlungen

6304

Biogene Abfälle aus Landwirtschaft, Industrie und Gewerbe

Klasse 7: Schlämme und Behandlungsrückstände

7101

Schlacken und Aschen

7102

Rauchgasreinigungs-Rückstände

7103

Brennbare Leichtfraktion aus der Zerkleinerung metallhaltiger Abfälle

7104

Filter-, Aufsaug- und Ionenaustauschmaterialien

7105

Strassen- und Hofsammlerschlämme

7106

Andere Schlämme und Industrieabwässer

7107

Ölhaltige Schlämme und Behandlungsrückstände

7108

Andere Behandlungsrückstände

7201

Feinmaterial aus der Bauabfallsortierung

7301

Klärschlamm aus der kommunalen Abwasserreinigung sowie Fäkalschlamm

7302

Nach VeVA nicht kontrollpflichtige Schlämme und Behandlungsrückstände

7303

Brennbare Schlämme und Behandlungsrückstände

7304

Feinmaterial aus der Bauschuttaufbereitung

Klasse 8: Weitere Abfallarten

8101

Sonderabfälle aus der kommunalen Sammlung

8301

Strassenwischgut

8302

Brandschutt

8303

Papier- und Kartonabfälle aus kommunalen und übrigen Sammlungen

8304

Andere Papier- und Kartonabfälle

8305

Kunststoffabfälle aus kommunalen und übrigen Sammlungen

8306

Andere Kunststoffabfälle

8307

Textilabfälle und Kleider aus kommunalen und übrigen Sammlungen

8308

Andere Textilabfälle und Kleider

8309

Andere brennbare Abfälle aus kommunalen und übrigen Sammlungen

8310

Andere brennbare Abfälle

45 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht einhält.

46 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.

47 Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 einhält.

Anhang 2

(Art. 6 Abs. 3, 36 Abs. 1, 42 Abs. 2 und 43 Abs. 2)

Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien

1 Deponiestandort

1.1 Gewässerschutz und Naturgefahren

1.1.1 Deponien dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen errichtet werden.

1.1.2 Der Deponiestandort darf nicht in einem überschwemmungs-, stein­schlag-, rutschungs- oder besonders erosionsgefährdeten Gebiet liegen.

1.1.3. Deponien und Kompartimente der Typen B, C, D und E dürfen nicht über nutzbaren unterirdischen Gewässern und in den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten liegen. Vorbehalten bleibt die Errichtung einer Deponie oder eines Kompartiments des Typs B im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern.

1.1.4 Deponien und Kompartimente der Typen A und B, die über nutzbaren unterirdischen Gewässern oder in den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten liegen, müssen mindestens 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel liegen. Liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend.

1.2 Untergrund

1.2.1 Der Untergrund und die Umgebung der Deponie müssen, allenfalls unter Einbezug bauli­cher Massnahmen, Gewähr dafür bieten, dass die Deponie langfristig stabil bleibt und dass keine Verformungen auftreten, die insbesondere das Funktionieren der nach Ziffer 2 vorgeschriebenen Anlagen beeinträchtigen können.

1.2.2 Bei Deponien und Kompartimenten des Typs B im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern sowie der Typen C, D und E müssen die Mächtigkeit, die Homogenität und das Schadstoffrückhaltevermögen des Untergrunds und der Umgebung, allenfalls unter Einbezug technischer Massnahmen zu deren Verbesserung, Gewähr dafür bieten, dass das Grundwasser langfristig nicht beeinträchtigt wird. Es gelten dafür folgende Mindestanforderungen:

a.
Bei Deponien und Kompartimenten des Typs B muss eine 2 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere mit einem mittleren Durchlässigkeitsbeiwert (k) von 1,0 × 10-7 m/s vorhanden sein oder der Untergrund nach den Regeln des Erdbaus durch 3 lagen­weise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten mit einem mittleren k von 1,0 × 10-8 m/s, welche zusammen 60 cm mächtig sind, ergänzt werden. Für eine Ergänzung des Untergrunds darf nur Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.
b.
Bei Deponien der Typen C, D und E muss eine 7 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere mit einem mittleren k von 1,0 × 10-7 m/s vorhanden sein oder eine 2 m mächtige, weitgehend homogene, natürliche geologische Barriere mit einem mittleren k von 1,0 × 10-7 m/s, die nach den Regeln des Erdbaus durch 3 lagenweise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten mit einem mittleren k von 1,0 × 10-9m/s, welche zusammen 60 cm mächtig sind, ergänzt wird. Für die Ergänzung des Untergrunds darf nur Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.

1.2.3 Bei Deponien und Kompartimenten der Typen C und D kann von den Anforderungen nach Ziffer 1.2.2 Buchstabe b abgewichen werden, wenn:

a.
die Deponie oder das Kompartiment nicht an einem Standort errichtet werden kann, der die Anforderungen nach Ziffer 1.2.2 Buchstabe b erfüllt;
b.
die Deponie oder das Kompartiment nicht im verkarstungsfähigen Gestein errichtet wird; und
c.
der Untergrund nach den Regeln des Erdbaus durch 3 lagen­weise geschüttete, homogene, mineralische Einbauschichten mit einem mittleren k von 1,0 × 10-9 m/s, welche zusammen 80 cm mächtig sind, ergänzt wird. Für die Ergänzung des Untergrunds darf nur Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.

1.2.4 Die Einhaltung von Ziffer 1.2.1 ist mit Baugrunduntersuchungen und Setzungsberechnungen unter Berücksichtigung der abzulagernden Abfälle nachzuweisen. Die Einhaltung der Ziffern 1.2.2 und 1.2.3 ist mit geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen nachzuweisen.

2 Deponiebauwerk

2.1 Allgemeine Vorschriften

2.1.1 Dimensionierung und Materialwahl müssen gewährleisten, dass die notwendigen Anlagen bis zum Ende der Nachsorgephase sicher funktionieren. Dabei sind physikalische, chemische und biologische Pro­zesse in der Deponie während der Errichtung, während des Betriebs und nach dem Ab­schluss zu berücksichtigen.

2.1.2 Deponien und Kompartimente des Typs B im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern sowie der Typen C, D und E müssen so errichtet werden, dass das Abwasser in freiem Gefälle bis zum Ort der Einleitung in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation abfliessen kann und nicht gestaut wird.

2.2 Abdichtung

2.2.1 Deponien und Kompartimente der Typen C, D und E müssen an Basis und Flanken über Abdichtungen verfügen, die während dem Betrieb und bis zum Ende der Nachsorgephase verhindern, dass Abwasser versickern kann und die ermöglichen, dass Abwasser gesammelt werden kann. Zulässig sind:

a.
Mineralische Abdichtung: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 80 cm und einen mittleren k von weniger oder gleich 1 × 10-9 m/s aufweisen und in mindestens 3 Schichten eingebaut werden, wobei jede Schicht ein­zeln verdichtet und vor dem Austrocknen geschützt werden muss.
b.
Abdichtung aus Asphaltbelag: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 7 cm aufwei­sen, über einer geeigneten Fundations- und Binderschicht eingebaut und so verdichtet werden, dass der an einem Probestück bestimmte Hohlraumgehalt höchstens 3 Prozent beträgt.
c.
Abdichtung aus Kunststoffdichtungsbahnen: Sie muss eine Mindestmächtigkeit von 2,5 mm auf­weisen und über einer mineralischen Abdichtung nach Buchstabe a von ei­ner Mindestmächtigkeit von 50 cm eingebaut werden.
d.
Andere Abdichtungen: Mit Labor- und Feldversuchen ist nachzuweisen, dass diese den Abdichtungen nach den Buchstaben a–c mindestens gleich­wertig sind.

2.2.2 Bei der Wahl der Abdichtung und deren Ausführung sind die Untergrundbeschaffenheit, die Neigung von Deponiebasis und -flanken sowie die Beschaffenheit der Entwässerungsschicht zu berücksichtigen.

2.2.3 Für mineralische Abdichtungen darf nur mineralisches Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält.

2.2.4 Die Wirksamkeit der Abdichtungen muss während des Einbaus und vor der Aufnahme des Betriebs geprüft und dokumentiert werden.

2.3 Abtrennung zwischen Kompartimenten

2.3.1 Abtrennungen zwischen Kompartimenten der Typen A und B müssen gewährleisten, dass kein Wasser vom Kompartiment des Typs B in das Kompartiment des Typs A gelangt.

2.3.2 Abtrennungen zwischen Kompartimenten, bei denen mindestens eines dem Typ C, D oder E entspricht, müssen gewährleisten, dass zwischen den Kompartimenten kein Stoffaustausch stattfindet. Zulässig sind:

a.
Mineralische Abtrennungen: Sie müssen 80 cm mächtig sein und einen mittleren k von weniger oder gleich 1 × 10-9 m/s aufweisen.
b.
Andere Abtrennungen: Mit Labor- und Feldversuchen ist nachzuweisen, dass die Abtrennungen einer mineralischen Abtrennung nach Buchstabe a gleichwertig sind.

2.3.3 Abtrennungen von Kompartimenten sind möglichst vertikal auszuführen und die weniger setzungsempfindlicheren Abfälle müssen im unterem Kompartiment abgelagert werden.

2.3.4 Für mineralische Abtrennungen von Kompartimenten darf nur mineralisches Material verwendet werden, das die folgenden Grenzwerte einhält:

a.
Anhang 3 Ziffer 1 Buchstabe c zwischen Kompartimenten des Typs A und anderen Kompartimenten;
b.
Anhang 5 Ziffer 2.3 Buchstaben b und c zwischen Kompartimenten des Typs B und Kompartimenten der Typen C, D und E;
c.
Anhang 5 Ziffer 4.4 zwischen Kompartimenten der Typen C, D und E.

2.4 Entwässerung

2.4.1 Die Anlagen zur Entwässerung müssen gewährleisten, dass das anfallende Sickerwasser gesammelt und abgeleitet wird.

2.4.2 Deponien und Kompartimente des Typs A müssen über Anlagen zur Entwässerung verfügen, wenn eine Entwässerung zur Sicherstellung der Stabilität der Deponie oder des Kompartiments nötig ist.

2.4.3 Deponien und Kompartimente des Typs B müssen über Anlagen zur Entwässerung verfügen, wenn sie im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern liegen oder eine Entwässerung zur Sicherstellung der Stabilität der Deponie oder des Kompartiments nötig ist.

2.4.4 Deponien und Kompartimente der Typen C, D und E müssen über Anlagen zur Ent­wässerung aus folgenden Elementen verfügen:

a.
eine gut durchlässige Entwässerungsschicht über der Basis und den Flanken aus Material, das die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 einhält;
b.
in die Entwässerungsschicht eingelegte Entwässerungsleitungen zum Sam­meln und Ableiten des Sickerwassers;
c.
wenn vom Untergrund und von der Seite Wasser zufliessen kann: geeignete Anlagen unterhalb der Abdichtung.

2.4.5 Bestehen Deponien aus mehreren Kompartimenten, die Anlagen zur Entwässerung benötigen, so müssen die Anlagen der einzelnen Kompartimente voneinander unabhängig und einzeln kontrollierbar sein.

2.4.6 Gefasstes Sickerwasser muss gemäss den Vorgaben der Gewässerschutzgesetzgebung in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

2.4.7 Wird gefasstes, unbehandeltes Sickerwasser in ein Gewässer eingeleitet, ist durch bauliche Massnahmen sicherzustellen, dass das Abwasser jederzeit kontrolliert und nötigenfalls behandelt oder in eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden kann.

2.4.8 Entwässerungsleitungen sind so anzulegen, dass sie nach Abschluss der Setzun­gen ein Gefälle von mindestens 2 Prozent aufweisen.

2.4.9 Bei Hauptleitungen und anderen wesentlichen Anlagenteilen muss durch geeignete Zugangsmöglichkeiten sichergestellt werden, dass jederzeit Zustandskontrollen und Unterhaltsarbeiten ausgeführt werden können.

2.4.10 Deponien oder Kompartimente der Typen C, D und E müssen über Anlagen wie Sammelleitungen oder Siphons an Entwässerungsleitungen verfügen, welche gewährleisten, dass die Abluft erfasst werden kann, sofern dies zur Gewährleistung der Bodenfruchtbarkeit oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist.

2.5 Oberflächenabschluss

2.5.1 Werden keine Abfälle mehr abgelagert, ist die Oberfläche von Deponien wie folgt abzuschliessen:

a.
Es muss ein für die Oberflächenentwässerung aus­reichendes Gefälle bestehen.
b.
Mit geeigneten abdichtenden Massnahmen und einer Entwässerungsschicht muss verhindert werden, dass Niederschlagswasser in die Deponie einsickern kann, falls dies wegen der Zusammensetzung des anfallenden Sickerwassers notwendig ist. Allfällige Setzungen der Deponie oder des Kompartiments sind dafür abzuwarten.
c.
Die Oberfläche muss naturnah gestaltet und standortgerecht bepflanzt werden, sofern sie nicht landwirtschaftlich genutzt wird.
d.
Eingedolte Gewässer im Bereich der Deponie müssen ausgedolt und um die Deponie herum geleitet werden.

2.5.2 Für das oberste Drittel der abdichtenden Massnahmen und die Entwässerungsschicht darf nur Material verwendet werden, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 einhält. Für darunterliegende Schichten von abdichtenden Massnahmen darf Material verwendet werden, das die Anforderungen zur Ablagerung auf dem entsprechenden Deponietyp erfüllt und sich für die Massnahme bautechnisch eignet.

2.5.3 Werden Massnahmen zur Verhinderung möglicher schädlicher oder lästiger Einwirkungen von Deponien auf die Umwelt getroffen, so muss für den endgültigen Oberflächenabschluss die Umsetzung der Massnahmen abgewartet werden, soweit dies für die Sicherstellung der Stabilität des Ober­flächenabschlusses notwendig ist. Bis dahin muss Erosion mit geeigneten Mass­nahmen verhindert werden.

Anhang 3

(Art. 17 Abs. 1 und 19)

Anforderungen an Aushub- und Ausbruchmaterial

1 Aushub- und Ausbruchmaterial ist gemäss Artikel 19 Absatz 1 zu verwerten, wenn es:

a.
zu mindestens 99 Gewichtsprozent aus Lockergestein oder gebrochenem Fels und im Übrigen aus anderen mineralischen Bauabfällen besteht;
b.
keine Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, biogene Abfälle oder andere nicht mineralische Bauabfälle enthält; und
c.
die in ihm enthaltenen Stoffe die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist:

Stoff

Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Antimon

3

Arsen

15

Blei

50

Cadmium

1

Chrom gesamt

50

Chrom (VI)

0,05

Kupfer

40

Nickel

50

Quecksilber

0,5

Zink

150

Cyanid gesamt

0,5

Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)*

0,1

Polychlorierte Biphenyle (PCB)**

0,1

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10***

1

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40

50

Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)****

1

Benzol

0,1

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)*****

3

Benzo[a]pyren

0,3

*
7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2-Dichlorethylen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per)
**
6 Kongenere × 4.3 (IUPAC-Nr.): 28, 52, 101, 138, 153, 180
***
C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus BTEX
****
6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol
*****
16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, 1,2-Dihydroacenaphthylen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen,
Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren

2 Aushub- und Ausbruchmaterial ist gemäss Artikel 19 Absatz 2 zu verwerten, wenn:

a.
es zu mindestens 95 Gewichtsprozent aus Lockergestein oder gebrochenem Fels und im Übrigen aus anderen mineralischen Bauabfällen besteht;
b.
Fremdstoffe wie Siedlungsabfälle, biogene Abfälle oder andere nicht mineralische Bauabfälle so weit wie möglich entfernt wurden; und
c.
die in ihm enthaltenen Stoffe die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist:

Stoff

Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Antimon

15

Arsen

15

Blei

250

Cadmium

5

Chrom gesamt

250

Chrom (VI)

0,05

Kupfer

250

Nickel

250

Quecksilber

1

Zink

500

Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)*

0,5

Polychlorierte Biphenyle (PCB)**

0,5

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10***

5

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40

250

Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)****

5

Benzol

0,5

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)*****

12,5

Benzo[a]pyren

1,5

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

10 000

*, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 1 Buchstabe c

3 Sind für Stoffe, die im Aushub- und Ausbruchmaterial festgestellt werden, keine Grenzwerte festgelegt, so beurteilt die Behörde die Abfälle mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutz­gesetzgebung.

Anhang 4 48

48 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 12. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 801).

(Art. 19 Abs. 3 und 24)

Anforderungen an Abfälle für die Herstellung von Zement und Beton

1 Verwendung von Abfällen als Rohmaterial und Rohmehlkorrekturstoffe

1.1 Abfälle dürfen als Rohmaterial bei der Herstellung von Zementklinker verwendet werden, wenn sie die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten und der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.4 einhält:

Stoff

Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Antimon

30

Arsen

30

Blei

500

Cadmium

5

Chrom gesamt

500

Cobalt

250

Kupfer

500

Nickel

500

Quecksilber

1

Thallium

3

Zink

2 000

Zinn

100

Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)*

10

Polychlorierte Biphenyle (PCB)**

10

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10***

100

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40

5 000

Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)****

10

Benzol

1

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)*****

250

Benzo[a]pyren

3

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

50 000

*
7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan, cis-1,2-Dichlorethylen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per)
**
6 Kongenere × 4.3 (IUPAC_Nr.): 28, 52, 101, 138, 153, 180
***
C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus BTEX
****
6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol
*****
16 EPA-PAK: Naphthalin, Acenaphthylen, 1,2-Dihydroacenaphthylen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen,
Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen, Indeno[1,2,3-c,d]pyren

1.2 Die Behörde kann im Einzelfall höhere Gehalte an organischen Stoffen zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass mit geeigneten Massnahmen die Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198549 (LRV) an die Emissionsbegrenzung der betroffenen Stoffe eingehalten werden.

1.3 Abfälle, die überwiegend aus Calcium, Aluminium, Eisen oder Silizium bestehen, dürfen als Rohmehlkorrekturstoffe verwendet werden, wenn sie:

a.
höchstens 10 mg Cadmium pro kg enthalten;
b.
die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 für Quecksilber, Thallium und für die organischen Stoffe nicht überschreiten; und
c.
höchstens einen Anteil von 5 Gewichtsprozent an der Gesamtmenge von Rohmaterial und Rohmehlkorrekturstoffen ausmachen.

1.4 Aushub- und Ausbruchmaterial darf für die Herstellung von Zementklinker verwendet werden, wenn:

a.
die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 nicht überschritten sind oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist;
b.
die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 für Cadmium, Quecksilber, Thallium und organische Stoffe nicht überschritten sind oder die Voraussetzungen nach Ziffer 1.2 eingehalten werden; und
c.
der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält.

1.5 Schlämme aus der Aufbereitung von Aushub- und Ausbruchmaterial nach Ziffer 1.4 dürfen für die Herstellung von Zementklinker verwendet werden, wenn:

a.
die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 für Cadmium, Quecksilber, Thallium und organische Stoffe nicht überschritten sind oder die Voraussetzungen nach Ziffer 1.2 eingehalten werden; und
b.
der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält.

1.6 Der Schwermetallgehalt eines mit Abfällen hergestellten Zementklinkers darf die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten; ausgenommen ist eine Überschreitung, die nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist:

Stoff

Grenzwert in mg/kg

Antimon

15

Arsen

15

Blei

250

Cadmium

5

Chrom gesamt

250

Cobalt

125

Kupfer

250

Nickel

250

Zink

750

Zinn

50

2 Verwendung von Abfällen als Brennstoffe

2.1 Bei der Herstellung von Zementklinker dürfen als Brennstoffe folgende Abfälle in der Haupt- und Zweitfeuerung verwendet werden, wenn der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält:

a.
Abfälle, die überwiegend aus Gummi bestehen und kein Quecksilber enthalten, wie Altreifen;
b.
Altholz und Holzabfälle, ausgenommen sind Altholz und Holzabfälle, die mit Holzschutzmitteln nach einem Druckverfahren imprägniert wurden, Beschichtungen aus halogenierten organischen Verbindungen aufweisen oder intensiv mit Holzschutzmitteln wie Pentachlorphenol behandelt wurden, sofern sie nicht in der Feuerung bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden;
c.
sortenreine Papier-, Karton-, Textil- oder Kunststoffabfälle, sofern eine stoffliche Verwertung nach dem Stand der Technik nicht möglich ist;
d.
organische Lösungsmittel und Altöl, ausgenommen sind organische Lösungsmittel und Altöl, welche die Grenzwerte für PCB und halogenierte organische Substanzen nach Ziffer 2.2 Buchstabe a nicht einhalten, sofern sie nicht in der Feuerung bei einer Mindesttemperatur von 1100 °C während mindestens 2 Sekunden behandelt werden;
e.
Klärschlamm aus zentralen Abwasserreinigungsanlagen, Tier- und Knochenmehl, wenn Phosphor vorgängig gemäss Artikel 15 zurückgewonnen wurde.

2.2 Andere Abfälle dürfen als Brennstoffe in der Haupt- und Zweitfeuerung verwendet werden, wenn der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält und sie:

a.
die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff

Grenzwert in mg/kg

Antimon

300

Arsen

30

Blei

500

Cadmium

5

Chrom gesamt

500

Cobalt

250

Kupfer

500

Nickel

500

Quecksilber

1

Thallium

3

Zink

4 000

Zinn

100

Polychlorierte Biphenyle (PCB)*

10

Halogenierte organische Stoffe, als Chlorid

10 000

*
6 Kongenere × 4.3 (IUPAC_Nr.): 28, 52, 101, 138, 153, 180
b.
keine medizinischen Abfälle enthalten;
c.
keine die Sicherheit gefährdende Abfälle wie explosive oder selbstentzündbare Abfälle enthalten.

2.3 Die Behörde kann im Einzelfall höhere Gehalte zulassen, wenn nachgewiesen ist, dass:

a.
mit geeigneten Massnahmen die Anforderungen der LRV an die Emissionsbegrenzung der betroffenen Stoffe eingehalten werden; und
b.
der Schwermetallgehalt des hergestellten Zementklinkers die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreitet; ausgenommen ist eine Überschreitung, die nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist:

Stoff

Grenzwert in mg/kg

Antimon

7.5

Arsen

7.5

Blei

125

Cadmium

2.5

Chrom gesamt

125

Cobalt

62.5

Kupfer

125

Nickel

125

Zink

750

Zinn

25

3 Verwendung von Abfällen als Zumahl- und Zuschlagstoffe

3.1 Beim Mahlen von Zementklinker und bei der Herstellung von Zement und Beton dürfen folgende Abfälle als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwendet werden:

a.
Gips aus der Abgasentschwefelung von Steinkohlekraftwerken und aus dem Baubereich;
b.
Steinkohleflugasche;
c.
Papierasche;
d.
Aschen aus der thermischen Behandlung von Holz;
e.
granulierte Hochofenschlacke aus der Herstellung von Eisen;
f.
andere Abfälle, wenn sie die Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 2 Buchstabe c einhalten;
g.
Elektroofenschlacke, die aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt.

3.2 Bei der Herstellung von Zement dürfen ausserdem Stäube aus der Abluftfilterung von Anlagen zur Herstellung von Zementklinker als Zumahl- oder Zuschlagstoffe verwendet werden, wenn der Schwermetallgehalt des hergestellten Zements die folgenden Grenzwerde nicht überschreitet:

Stoff

mg/kg

Cadmium

2

Quecksilber

0,5

Thallium

2

4 Nachweis und Ergänzung der Grenzwerte

4.1 Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen zur Herstellung von Klinker, Zement oder Beton müssen nachweisen, dass die Anforderungen nach den Ziffern
1­–3 eingehalten werden. Dabei können sie mit Zustimmung der Behörde die chemischen Analysen auf diejenigen Stoffe beschränken, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit einer Belastung zu rechnen ist.

4.2 Enthalten Abfälle umweltgefährdende Stoffe, für welche die Ziffern 1–3 keine Grenzwerte enthalten, legt die Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung fest.

Anhang 5 50

50 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Nov. 2018 (AS 2018 3515).

(Art. 19 Abs. 3, 25 Abs. 1, 35 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 3)

Anforderungen an Abfälle zur Ablagerung

1 Auf Typ A zugelassene Abfälle

Auf Deponien und Kompartimenten des Typs A dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie nicht durch andere Abfälle verschmutzt sind:

a.
Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 erfüllt, sofern verwertbare Anteile vorgängig entfernt wurden;
b.
Kieswaschschlamm aus der Behandlung von Aushub- und Ausbruchmaterial nach Buchstabe a;
c.
abgetragener Ober- und Unterboden, wenn er die Richtwerte nach den Anhängen 1 und 2 VBBo51 einhält;
d.
Geschiebe aus Geschiebesammlern.

2 Auf Typ B zugelassene Abfälle

2.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs B dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie nicht durch andere Abfälle verschmutzt sind:

a.
auf Deponien und Kompartimenten des Typs A zugelassene Abfälle;
b.
Flachglas und Verpackungsglas;
c.
Abfälle, die bei der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steingut nach dem Brennen anfallen;
d.
Elektroofenschlacke, die aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt;
e.
Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg;
f.
mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern;
g.
andere als in den Buchstaben a, e und f genannte Bauabfälle, die mindestens zu 95 Gewichtsprozent aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen, sofern stofflich verwertbare Anteile vorgängig entfernt wurden.

2.2 Verglaste Rückstände dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs B abgelagert werden, wenn kein Stoffaustausch mit anderen Abfällen erfolgen kann und folgende Anforderungen eingehalten sind:

a.
Die verglasten Rückstände müssen aus einem Prozess stammen, bei dem eine homogene Schmelze resultiert. Eine solche resultiert in der Regel dann, wenn die Schmelze eine Temperatur von mindestens 1200 °C erreicht.
b.
Der Siliziumoxidgehalt muss mindestens 25 Gewichtsprozent betragen und das Gewichtsverhältnis von Siliziumoxid zu Calciumoxid muss mindestens 0,54 betragen.
c.
Die verglasten Rückstände dürfen vor der Ablagerung nicht gemahlen werden.
d.
Die Löslichkeit der verglasten Rückstände muss so gering sein, dass nach einer Auslaugung von drei Tagen bei 90 °C im Eluat die Konzen­trationen von Silizium unter 12 mg/l und von Calcium unter 15 mg/l liegen. Für den Eluattest wird die Fraktion zwischen 100 und 125 μm der gemahlenen verglasten Rückstände verwendet. Dabei werden 50 mg der gemahlenen Rückstände in 100 ml Wasser untersucht.
e.
Die in den Abfällen enthaltenen partikulären Metalle sind vor, während oder nach dem thermischen Prozess zurückzugewinnen.
f.
Der Schwermetallgehalt der verglasten Rückstände darf die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff

Grenzwert in mg/kg

Blei

1000

Cadmium

10

Chrom

4000

Kupfer

3000

Nickel

500

Zink

6000

Im Rahmen der Betriebsbewilligung kann die kantonale Behörde mit Zustimmung des BAFU höhere Schwermetallwerte zulassen, wenn dadurch die Umwelt weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung.

2.3 Andere Abfälle dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs B abgelagert werden, wenn:

a.
die Abfälle zu mehr als 95 Gewichtsprozent, bezogen auf die Trocken­substanz, aus gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen;
b.
sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff

Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

Antimon

30

Arsen

30

Blei

500

Cadmium

10

Chrom gesamt

500

Chrom (VI)

0,1

Kupfer

500

Nickel

500

Quecksilber

2

Zink

1 000

Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)*

1

Polychlorierte Biphenyle (PCB)**

1

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10***

10

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40

500

Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)****

10

Benzol

1

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)*****

25

Benzo(a)pyren

3

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

20 000

*
7 LCKW: Dichlormethan, Trichlormethan, Tetrachlormethan,
cis-1,2-Dichlorethylen, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri),
Perchlorethylen (Per)
**
6 Kongenere x 4.3 (IUPAC-Nr.): 28, 52, 101, 138, 153, 180
***
C5- bis C10-KW: Fläche FID-Chromatogramm zwischen n-Pentan und n-Decan, multipliziert mit dem Response Faktor von n-Hexan, minus BTEX
****
6BTEX: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, o-Xylol, m-Xylol, p-Xylol
*****
16 EPA-PAK: Naphthalin, 1,2 Dihydroacenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz[a]anthracen, Chrysen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen,
Benzo[k]fluoranthen, Dibenz[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen,
Indeno[1,2,3-c,d]pyren
c.
der Anteil löslicher Salze im unbehandelten Abfall 0,5 Gewichtsprozent nicht überschreitet;
d.
die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte im Eluat der Abfälle nicht überschritten werden. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren:

Stoff

Grenzwert

Ammoniak/Ammonium

0,5 mg N/L

Fluoride

2,0 mg/L

Nitrite

1,0 mg/L

Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)

20,0 mg C/L

Cyanid (frei)

0,02 mg CN/L

2.4 Der Grenzwert von Ziffer 2.3 Buchstabe b für TOC gilt nicht für abgetragenen Ober- und Unterboden, wenn eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist.

3 Auf Typ C zugelassene Abfälle

3.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs C dürfen folgende Abfälle abgelagert werden, soweit sie die Anforderungen nach den Ziffern 3.2–3.5 erfüllen:

a.
Rauchgasreinigungsrückstände aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, sofern Metalle gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g vorgängig zurückgewonnen wurden;
b.
Rauchgasreinigungsrückstände aus der thermischen Behandlung von Abfällen aus Industrie und Gewerbe, die nicht mit Siedlungsabfällen vergleichbar sind;
c.
Rückstände aus der Behandlung von Abwasser, das in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen anfällt;
d.
Ofenauskleidungen;
e.
andere metallhaltige, anorganische und schwerlösliche Abfälle, sofern die Metalle vorgängig zurückgewonnen wurden.

3.2 Die Abfälle müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Es dürfen langfristig keine Schadstoffe freigesetzt werden.
b.
Der Anteil löslicher Salze in den Abfällen darf 3 Gewichtsprozent nicht überschreiten.
c.
Die Abfälle dürfen beim Kontakt mit anderen Abfällen, mit Wasser oder mit Luft weder Gase noch leicht wasserlösliche Stoffe bilden.
d.
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Grenzwerte dürfen im Eluat der Abfälle nicht überschritten werden. Dazu sind zwei Tests durchzuführen. Für Test 1 ist als Elutionsmittel kontinuierlich mit Kohlendioxid gesättigtes Wasser, für Test 2 destilliertes Wasser zu verwenden.

Test 1

Stoff

Grenzwert

Aluminium

10,0 mg/L

Arsen

0,1 mg/L

Barium

5,0 mg/L

Blei

1,0 mg/L

Cadmium

0,1 mg/L

Chrom-(III)

2,0 mg/L

Cobalt

0,5 mg/L

Kupfer

0,5 mg/L

Nickel

2,0 mg/L

Quecksilber

0,01 mg/L

Zink

10,0 mg/L

Zinn

2,0 mg/L

Test 2

Stoff

Grenzwert

Ammoniak/Ammonium

5,0 mg N/L

Cyanid (frei)

0,1 mg CN-/L

Chrom (VI)

0,1 mg/L

Fluoride

10,0 mg/L

Nitrite

1,0 mg/L

Sulfite

1,0 mg/L

Sulfide

0,1 mg/L

Phosphat

10,0 mg P/L

Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC)

20,0 mg C/L

pH-Wert

6 bis 12

3.3 Der Gesamtgehalt an polychlorierten Dibenzo[1,4]dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) darf in Rauchgasreinigungsrückständen nach Ziffer 3.1 Buchstaben a und b 1 µg pro kg nicht überschreiten. Die Berechnung des Gehalts erfolgt aufgrund von Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) nach dem Stand der Technik.

3.4 Der Organikagehalt der Abfälle nach Ziffer 3.1 Buchstaben c–e darf die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff

Grenzwert in mg/kg
Trockensubstanz

Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)*

1

Polychlorierte Biphenyle (PCB)**

1

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10***

10

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40

500

Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX)****

10

Benzol

1

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)*****

25

Benzo(a)pyren

3

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

20 000

*, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 2.3 Buchstabe b

3.5 Der Gesamtgehalt an Quecksilber darf in metallhaltigen, anorganischen und schwerlöslichen Abfällen nach Ziffer 3.1 Buchstabe e 5 mg pro kg, bezogen auf die Trockensubstanz, nicht überschreiten.

4 Auf Typ D zugelassene Abfälle

4.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs D dürfen folgende Abfälle abgelagert werden:

a.
Filterasche aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden, sofern Metalle gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe g vorgängig zurückgewonnen wurden;
b.
Bildschirmglas nach vollständiger Entfernung der Beschichtung;
c.
verglaste Rückstände nach Ziffer 2.2;
d.
Schlacke mit einem Gehalt von höchstens 20 000 mg TOC pro kg aus Anlagen, in denen Sonderabfälle thermisch behandelt werden;
e.
sauer gewaschene Filterasche;
f.
Bett- und Rostaschen sowie Filteraschen und -stäube aus der thermischen Nutzung von Holzbrennstoff gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198552 (LRV);
g.
Bett- und Rostaschen aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 LRV nicht als Holzbrennstoff gilt, mit einem Gehalt von höchstens 20 000 mg TOC pro kg;
h.
nicht brennbares, mineralisches Kugelfangmaterial.

4.2 Der Gesamtgehalt an PCDD und PCDF darf in Filterasche nach Ziffer 4.1 Buchstaben a und e 1 µg pro kg nicht überschreiten. Die Berechnung des Gehalts erfolgt aufgrund von Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) nach dem Stand der Technik.

4.3 Schlacke aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleich­barer Zusammensetzung verbrannt werden, darf auf Deponien oder Kompartimenten des Typs D abgelagert werden, wenn:

a.
in der Schlacke enthaltene partikuläre Nicht-Eisenmetalle vorgängig zurückgewonnen wurden, mindestens aber so weit, dass ihr Anteil in der Schlacke 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet; für die Bestimmung des Gehalts an partikulären Nicht-Eisenmetallen wird die Schlacke auf eine Korngrösse von 2 mm gemahlen;
b.
sie höchstens 20 000 mg TOC pro kg enthält.

4.4 Aschen aus der thermischen Behandlung von Klärschlamm und nicht brennbares, mineralisches Kugelfangmaterial dürfen auf Deponien oder Kompartimenten des Typs D abgelagert werden, wenn:

a.
sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff

Grenzwert in mg/kg
Trockensubstanz

Antimon

50

Arsen

50

Blei

2 000

Cadmium

10

Chrom gesamt

1 000

Chrom (VI)

0,5

Kupfer

5 000

Nickel

1 000

Quecksilber

5

Zink

5 000

Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)*

1

Polychlorierte Biphenyle (PCB)**

1

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10***

10

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40

500

Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe BTEX****

10

Benzol

1

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)*****

25

Benzo(a)pyren

3

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

20 000

*, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 2.3 Buchstabe b

b.
im Eluat der Abfälle der Grenzwert von 0,02 mg Cyanid (frei) pro L nicht überschritten wird; dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.

5 Auf Typ E zugelassene Abfälle

5.1 Auf Deponien und Kompartimenten des Typs E dürfen folgende Abfälle abgelagert werden:

a.
Rückstände aus der Behandlung von Sandfangmaterial aus der Kanalisa­tionsreinigung;
b.
Abfälle, die bei Hochwasser- oder Brandereignissen anfallen, sofern sie grob sortiert sind und eine andere Entsorgung mit verhältnismässigem Aufwand nicht möglich ist;
c.
nicht brennbarer Feinanteil von Rückständen aus der trocken-mechanischen Behandlung von Bauabfällen, sofern sie die Grenzwerte von Ziffer 5.2 Buchstabe a für PCB und PAK nicht überschreiten;
d.
nicht brennbare Bauabfälle aus Verbundstoffen;
e.
asbesthaltige Abfälle;
f.
Bett- und Rostaschen sowie Filteraschen und -stäube aus der ther­mischen Nutzung von Holzbrennstoff gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 der LRV;
g.
Bett- und Rostaschen aus der thermischen Behandlung von Holz, welches gemäss Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 2 LRV nicht als Holzbrennstoff gilt, mit einem Gehalt von höchstens 50 000 mg TOC pro kg.

5.2 Andere Abfälle dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs E abgelagert werden, wenn:

a.
sie die folgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten:

Stoff

Grenzwert in mg/kg
Trockensubstanz

Antimon

50

Arsen

50

Blei

2 000

Cadmium

10

Chrom gesamt

1 000

Chrom (VI)

0,5

Kupfer

5 000

Nickel

1 000

Quecksilber

5

Zink

5 000

Leichtflüchtige Chlorkohlenwasserstoffe (LCKW)*

5

Polychlorierte Biphenyle (PCB)**

10

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C5–C10***

100

Aliphatische Kohlenwasserstoffe C10–C40

5 000

Monocyclische aromatische Kohlenwasserstoffe BTEX****

100

Benzol

1

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)*****

250

Benzo(a)pyren

10

Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC)

50 000

*, **, ***, ****, ***** gemäss Erläuterungen zu Ziffer 2.3 Buchstabe b

b.
der Anteil löslicher Salze im unbehandelten Abfall 5 Gewichtsprozent nicht überschreitet;
c.
im Eluat der Abfälle der Grenzwert von 0,3 mg Cyanid (frei) pro L nicht überschritten wird. Dazu sind die Abfälle in einem Test während 24 Stunden in destilliertem Wasser zu eluieren.

5.3 Die kantonale Behörde kann im Einzelfall mit Zustimmung des BAFU die Ablagerung von Abfällen, die nicht in Ziffer 5.1 genannt werden und die Anforderungen nach Ziffer 5.2 nicht einhalten, bewilligen, sofern eine andere Entsorgung als die Ablagerung technisch nicht machbar ist.

5.4 Abfälle, die auf Deponien und Kompartimenten des Typs A zugelassen sind, dürfen auf Deponien und Kompartimenten des Typs E als Ausgleichsschicht vor dem Oberflächenabschluss abgelagert werden, soweit dafür nicht Abfälle nach den Ziffern 5.1‑5.3 verwendet werden können.

6 Nachweis und Ergänzung der Grenzwerte

6.1 Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen müssen nachweisen, dass die Anforderungen nach den Ziffern 1­–5 eingehalten werden. Dabei können sie mit Zustimmung der kantonalen Behörde die chemischen Analysen auf diejenigen Stoffe beschränken, bei denen aufgrund der Art und Herkunft der Abfälle mit einer Belastung zu rechnen ist.

6.2 Enthalten Abfälle umweltgefährdende Stoffe, für welche die Ziffern 1–5 keine Grenzwerte enthalten, legt die kantonale Behörde solche mit Zustimmung des BAFU im Einzelfall nach den Vorschriften der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung fest.

Anhang 6

(Art. 48)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

...53

53 Die Änderungen können unter AS 2015 5699konsultiert werden.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden