Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30b Absatz 1 und 2 Buchstabe a, 30c Absatz 3, verordnet: 1 SR 814.01 |
2. Abschnitt: Information, Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung |
Art. 4 Kennzeichnungspflicht
1 Herstellerinnen und Hersteller müssen sicherstellen, dass auf den Geräten als Hinweis zum Entsorgungsweg über eine getrennte Sammlung das folgende Symbol sichtbar, erkennbar und dauerhaft angebracht ist: 2 Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 sind die Herstellerinnen und Hersteller von Geräten gemäss Artikel 2 Absatz 2. 3 Herstellerinnen und Hersteller haben die Möglichkeit, statt der Anbringung des Symbols auf den Geräten nach Absatz 1, in Ausnahmefällen das Symbol sowohl auf der Verpackung als auch auf der Gebrauchsanweisung des Gerätes aufzudrucken, sofern dies aufgrund der Grösse oder der Funktion des Produkts erforderlich ist. |
Art. 5 Rückgabepflicht
Wer sich eines Gerätes oder eines Bestandteils entledigen will, muss dieses einer Händlerin oder einem Händler, einer Herstellerin oder einem Hersteller oder einem Entsorgungsunternehmen zurückgeben. Zulässig ist auch die Rückgabe an öffentliche Sammelstellen, welche diese Dienstleistung für Geräte oder deren Bestandteile anbieten. |
Art. 6 Rücknahmepflicht
1 Herstellerinnen und Hersteller müssen Geräte und Bestandteile der von ihnen hergestellten oder eingeführten Marken kostenlos zurücknehmen. 2 Händlerinnen und Händler müssen Geräte und Bestandteile der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen. 3 Detailhändlerinnen und -händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Geräte und Bestandteile an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgeben, müssen Geräte und Bestandteile der Art, die sie im Sortiment führen, in ihren Verkaufsstellen während der Öffnungszeiten kostenlos zurücknehmen. 4 Die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme von Bestandteilen nach den Absätzen 1–3 gilt nur gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern. Die Rücknahmepflichtigen können die kostenlose Rücknahme von Bestandteilen, die aus der gewerbsmässigen Zerlegung von Geräten stammen, verweigern. 5 Händlerinnen und Händler sowie Herstellerinnen und Hersteller, die Geräte und Bestandteile nur an Händlerinnen und Händler abgeben, können Dritte mit der Rücknahme beauftragen. |
Art. 8 Datenschutz
Die Rücknahmepflichtigen, die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen sowie die Entsorgungsunternehmen müssen bei Datenträgern, die ihnen übergeben wurden und auf denen Personendaten gespeichert sind, die Vorgaben des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz oder die entsprechenden kantonalen Vorschriften einhalten. 2 SR 235.1 |
Art. 9 Entsorgungspflicht
1 Die Rücknahmepflichtigen müssen die Geräte und Bestandteile entsorgen, die sie nicht weiterverwenden und nicht an andere Rücknahmepflichtige übergeben. Sie können Dritte damit beauftragen. 2 Die Entsorgungsunternehmen sowie die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen müssen die Geräte und Bestandteile, die sie angenommen haben, entsorgen oder an andere Rücknahmepflichtige übergeben. 3 Inhaberinnen und Inhaber müssen Geräte und Bestandteile, die nicht an Rücknahmepflichtige, Entsorgungsunternehmen oder an öffentliche Sammelstellen übergeben werden können, auf eigene Kosten und gemäss den Anforderungen nach Artikel 10 entsorgen oder entsorgen lassen. 4 Rücknahmepflichtige, welche die Entsorgung der Geräte und Bestandteile nicht durch finanzielle Beiträge an eine Branchenorganisation sicherstellen, müssen:
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Art. 10 Anforderungen an die Entsorgung
1 Wer Geräte und Bestandteile entsorgt, muss sicherstellen, dass die Entsorgung umweltverträglich und nach dem Stand der Technik erfolgt; insbesondere müssen:
2 Soweit es für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 notwendig ist, sind einzelne Gerätearten und Bestandteile getrennt von anderen zu sammeln und zwischenzulagern. |
Anhang |
(Art. 14) |
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse |
I |
Die Verordnung vom 14. Januar 19984 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte wird aufgehoben. 4 [AS 1998 827; 2000 703Ziff. II 10; 2004 3529; 2005 4199Anhang Ziff. II 7] |
II |
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …5 5 Die Änderungen können unter AS 2021 633konsultiert werden. |