Allgemeine Bestimmungen (1 - 2)
Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung (3 - 7)
... (9 - 9)
Vollzug (11 - 11)
Schlussbestimmungen (12 - 13)
Verordnung
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Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30b, 30c Absatz 3, 30d Buchstabe a, 30f, 30g, 30h, 39 verordnet: 2 SR 814.01 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529). |
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung soll sicherstellen, dass elektrische und elektronische Geräte:
2 Sie regelt die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.5 3 Die Vorschriften der Verordnung vom 22. Juni 20056 über den Verkehr mit Abfällen und der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20057 bleiben vorbehalten.8 5 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 7 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4199). 8 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 7 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4199). |
Art. 2 Begriff
1 Geräte im Sinne dieser Verordnung sind elektrisch betriebene:
2 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die elektronischen Bestandteile von Geräten nach Absatz 1 sowie für PCB12-haltige Vorschaltgeräte von Leuchten.13 3 Das Bundesamt für Umwelt14 (Bundesamt) kann nach Anhörung der betroffenen Wirtschaftsbranchen eine Richtlinie mit einer Liste der Geräte erlassen. 9 Tritt am 1. Aug. 2005 in Kraft. 10 Tritt am 1. Aug. 2005 in Kraft. 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529). 12 PCB: Polychlorierte Biphenyle 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529). 14 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. |
2. Abschnitt: Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung |
Art. 4 Rücknahmepflicht
1 Händler müssen Geräte der Art, die sie im Sortiment führen, kostenlos zurücknehmen. Für Detailhändler gilt die Pflicht zur kostenlosen Rücknahme nur gegenüber den Endverbrauchern und Endverbraucherinnen.15 2 Hersteller und Importeure müssen Geräte der von ihnen hergestellten oder importierten Marken kostenlos zurücknehmen.16 3 Händler, die Geräte nur an Händler abgeben, sowie Hersteller und Importeure können Dritte mit der Rücknahme beauftragen. 4 Die Rücknahmepflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für elektronische Bestandteile von Geräten. 5 Detailhändler müssen die Geräte in allen Verkaufsstellen während den gesamten Öffnungszeiten zurücknehmen.17 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529). 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529). |
Art. 5 Entsorgungspflicht
1 Die Rücknahmepflichtigen müssen die Geräte entsorgen, die sie nicht weiterverwenden und nicht an andere Rücknahmepflichtige übergeben. Sie können Dritte damit beauftragen. 2 Rücknahmepflichtige, welche die Entsorgung der Geräte nicht durch finanzielle Beiträge an eine private Organisation sicherstellen, müssen:
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3529). |
Art. 6 Anforderungen an die Entsorgung
Wer Geräte entsorgt, muss sicherstellen, dass die Entsorgung umweltverträglich, insbesondere nach dem Stand der Technik, erfolgt; namentlich müssen:
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Art. 7 und 819
19 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 7 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4199). |
3. Abschnitt: ... |
Art. 9–1120
20 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 7 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4199). |
3a. Abschnitt: Vollzug21
21 Eingefügt durch Ziff. II 10 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). |
Art. 11a
1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem Bund überträgt. 2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4 USG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten. |
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen |
Art. 1222
22 Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. II 7 der V vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4199). |