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Art. 9 Gebührenpflicht
1 Hersteller, die leere Getränkeverpackungen aus Glas für die Verwendung im Inland abgeben und Importeure, die solche Verpackungen einführen, müssen für diese einer vom Bundesamt für Umwelt (BAFU)3 beauftragten Organisation (Organisation) eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) entrichten. 2 Die Gebührenpflicht gilt auch für Importeure, die befüllte Getränkeverpackungen aus Glas einführen. 3 Keine Gebühr müssen entrichten: - a.
- Hersteller und Importeure, die Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,09 l abgeben oder einführen;
- b.
- Hersteller und Importeure, die pro Kalenderhalbjahr weniger als 1000 Getränkeverpackungen abgeben oder einführen.
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
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Art. 10 Höhe der Gebühr
1 Die Gebühr pro Getränkeverpackung beträgt mindestens 1 und höchstens 10 Rappen. 2 Das UVEK legt die Höhe der Gebühr auf Grund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Artikel 12 fest. Es hört vorgängig die interessierten Kreise an. 3 Die Organisation muss die Verbraucher über die Höhe der Gebühr in geeigneter Weise in Kenntnis setzen.
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Art. 11 Mitteilungspflicht und Fälligkeit
1 Gebührenpflichtige müssen der Organisation spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres die Anzahl der gebührenbelasteten Getränkeverpackungen mitteilen, die sie während dieses Zeitraumes abgegeben oder eingeführt haben. Sie gliedern die Angaben nach den Vorgaben der Organisation und nach der Gebührenhöhe. 2 Die Gebühr für die während eines Kalenderhalbjahres abgegebenen oder eingeführten Verpackungen wird jeweils 60 Tage nach dessen Ablauf fällig. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet; auf Vorauszahlungen kann die Organisation einen Vergütungszins gewähren. 3 Überträgt die Organisation die Erhebung der Gebühr der Eidgenössischen Zollverwaltung, so gilt für die Erhebung, die Fälligkeit und die Zinsen sinngemäss die Zollgesetzgebung.
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Art. 12 Verwendung der Gebühr
Die Organisation muss die Gebühr für folgende Tätigkeiten verwenden: - a.
- die Sammlung und den Transport von Altglas;
- b.
- das Reinigen und Sortieren von intakten Getränkeverpackungen aus Glas;
- c.
- das Reinigen und Aufbereiten von Glasscherben zur Herstellung von Verpackungen und anderen Produkten;
- d.
- die Information, insbesondere zur Förderung der Wiederverwendung und der Verwertung von Getränkeverpackungen aus Glas; für die Information dürfen höchstens 10 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen verwendet werden;
- e.
- die Rückerstattung von Gebühren (Art. 14);
- f.
- ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BAFU.
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Art. 13 Zahlungen an Dritte
1 Wer Zahlungen der Organisation für Tätigkeiten nach Artikel 12 beansprucht, muss dieser bis spätestens 31. März des nachfolgenden Jahres ein begründetes Gesuch einreichen. Die Organisation kann die Angaben bestimmen, welche die Gesuche enthalten müssen. 2 Die Organisation leistet Zahlungen an Dritte nur, soweit diese die Tätigkeiten wirtschaftlich und sachgemäss ausführen. Sie kann zu diesem Zweck Abklärungen durchführen. 3 Die Organisation leistet Zahlungen für Tätigkeiten nach Artikel 12 Buchstaben a–d auf Grund der verfügbaren Mittel. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Menge und Qualität des Altglases und die Belastung der Umwelt durch diese Tätigkeiten.
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Art. 14 Rückerstattung
1 Wer Getränkeverpackungen, auf denen eine Gebühr entrichtet worden ist, exportiert, hat auf begründetes Gesuch hin Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr. 2 Beträgt der Rückerstattungsanspruch weniger als 25 Franken, so wird er nicht ausbezahlt. 3 Gesuche um Rückerstattung der Gebühr können bei der Organisation für jedes Kalenderhalbjahr eingereicht werden, müssen aber spätestens bis 31. März des nachfolgenden Jahres gestellt werden.
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Art. 15 Organisation
1 Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation darf keine wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Herstellung, der Ein- oder Ausfuhr, der Abgabe oder der Entsorgung von Getränkeverpackungen wahrnehmen. 2 Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung. 3 Die Organisation muss unabhängige Dritte mit der Revision betrauen. Sie muss ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren. 4 Sie kann mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. Die Eidgenössische Zollverwaltung kann sich dabei verpflichten, der Organisation die Angaben in den Zolldeklarationen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Getränkeverpackungen mitzuteilen. 5 Die Organisation wahrt gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen.
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Art. 16 Aufsicht über die Organisation
1 Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann ihr Weisungen erteilen, insbesondere über die Verwendung der Gebühr. 2 Die Organisation muss dem BAFU alle erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren. 3 Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 31. Mai einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten: - a.
- die Jahresrechnung;
- b.
- den Revisionsbericht;
- c.
- die Anzahl der ihr für das Vorjahr mitgeteilten gebührenbelasteten Getränkeverpackungen, aufgegliedert nach der Gebührenhöhe;
- d.
- eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger.
4 Das BAFU veröffentlicht den Bericht; vorbehalten sind Angaben, die unter das Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis fallen oder Rückschlüsse darauf ermöglichen.
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Art. 17 Verfahren 4
1 Über Gesuche um Rückerstattung der Gebühr (Art. 14) und Zahlungen an Dritte (Art. 13) entscheidet die Organisation durch Verfügung. 2 ...5 4 Fassung gemäss Ziff. II 80 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). 5 Aufgehoben durch Ziff. II 80 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
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