Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
Gegenstand (1 - 1)
Abgabe (2 - 8)
Abgeltungsvoraussetzungen (9 - 11)
Anrechenbare Kosten (12 - 13)
Verfahren (14 - 16)
Vollzug (17 - 18)
Schlussbestimmungen (19 - 21)
2. Kapitel: Abgabe |
Art. 2 Abgabepflicht
1 Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen auf der Ablagerung von Abfällen im Inland eine Abgabe entrichten. 2 Wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, muss eine Abgabe entrichten. Die Abgabepflicht gilt auch für Abfälle, die nach einer Ausfuhr zur Verwertung oder Behandlung im Ausland abgelagert werden. Sie entfällt, sofern der abgelagerte Anteil weniger als 15 Prozent der ausgeführten Abfallmenge beträgt. 3 …3 3 Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699). |
Art. 3 Abgabesatz
1 Der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle beträgt:
2 Der Abgabesatz für im Ausland abgelagerte Abfälle beträgt:
3 …5 4 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699). 5 Aufgehoben durch Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699). |
Art. 5 Abgabedeklaration
1 Die Abgabepflichtigen müssen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) jeweils bis zum 28. Februar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderungen eine Abgabedeklaration einreichen. 2 Die Deklaration muss alle Angaben enthalten, die zur Festsetzung des Abgabebetrags erforderlich sind. Sie erfolgt auf einem amtlichen Formular; das BAFU kann andere Formen zulassen. Inhaber und Inhaberinnen von Deponien müssen dem Kanton eine Kopie der Deklaration zustellen. 3 Die Deklaration dient als Grundlage für die Festsetzung der Abgabe; eine amtliche Prüfung bleibt vorbehalten. 4 Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während mindestens zehn Jahren aufbewahren. 5 Bei verspäteter oder unvollständiger Deklaration ist auf dem geschuldeten Abgabebetrag ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent zu entrichten. |
Art. 6 Abgabeveranlagung 6
1 Das BAFU setzt den Abgabebetrag mit Verfügung fest. 2 Hat die abgabepflichtige Person trotz Mahnung ihre Abgabedeklaration dem BAFU nicht eingereicht oder können die für die Festsetzung des Abgabebetrags erforderlichen Angaben mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das BAFU die Abgabeveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.7 3 Das BAFU kann sich dabei auf Ergebnisse eigener Kontrollen, Angaben des Kantons sowie Erfahrungszahlen abstützen.8 6 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699). 7 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699). 8 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699). |
Art. 6a Zahlungsfrist 9
1 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 2 Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent geschuldet. 9 Eingefügt durch Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699). |
Art. 8 Verjährung
1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. 2 Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen:
3 Die Abgabeforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. |
3. Kapitel: Abgeltungen |
2. Abschnitt: Anrechenbare Kosten |
Art. 12 Anrechenbare Kosten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten
1 Als anrechenbare Untersuchungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
2 Als anrechenbare Überwachungskosten gelten bei nicht sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 AltlV:
10 SR 814.680 |
Art. 13 Anrechenbare Kosten bei sanierungsbedürftigen Standorten
Als anrechenbare Sanierungskosten gelten bei sanierungsbedürftigen Standorten die Kosten für folgende Massnahmen:
11 SR 814.680 |
3. Abschnitt: Verfahren |
Art. 15 Abgeltungsgesuch
Der Kanton reicht beim BAFU ein Abgeltungsgesuch ein. Dieses muss enthalten:
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Art. 16 Zusicherung und Auszahlung der Abgeltungen
1 Sind die Voraussetzungen für die Abgeltung erfüllt, so sichert das BAFU im Rahmen der vorhandenen Mittel eine Abgeltung zu und legt den voraussichtlichen Abgeltungsbetrag fest. 2 Es verfügt die Auszahlung der Abgeltungen, wenn:
3 Ist mit den Massnahmen vor der Zusicherung begonnen worden, kann das BAFU in Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 zweiter Satz des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199012 eine Abgeltung insbesondere gewähren, wenn:
4 Deckt der Abgabeertrag nicht alle benötigten Mittel, so berücksichtigt das BAFU bei der Auszahlung in erster Priorität die Projekte, die aus Gründen des Umweltschutzes dringlich gewesen sind oder bei denen im Verhältnis zum Aufwand ein erheblicher ökologischer Nutzen erzielt worden ist. Zurückgestellte Projekte werden in den nachfolgenden Jahren in erster Priorität berücksichtigt. 12 SR 616.1 13 SR 814.680 |
4. Kapitel: Vollzug |
Art. 17 Zuständigkeiten
1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung und informiert jährlich über die Abgabeerhebung und die Abgeltungen. 2 Es kann die amtliche Prüfung der Abgabedeklaration (Art. 5 Abs. 3) ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen. Diese Prüfung wird mit Mitteln des Abgabeertrages finanziert. 3 Die Kantone unterstützen das BAFU beim Vollzug dieser Verordnung. Insbesondere informieren sie das BAFU unverzüglich, wenn sie feststellen, dass abgabepflichtige Personen unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben. |
Art. 1814
14 Aufgehoben durch Ziff. I 7.3der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). |
5. Kapitel: Schlussbestimmungen |
Art. 20 Übergangsbestimmung 15
Der Abgabesatz nach Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2017. Bis zum 1. Januar 2017 beträgt der Abgabesatz für im Inland abgelagerte Abfälle:
15 Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 10 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699). |
Anhang |
(Art. 19) |
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts |
I Die Verordnung vom 5. April 200016 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten wird aufgehoben. II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …17 16 [AS 2000 1398, 2007 4525Ziff. II 6] 17 Die Änderungen können unter AS 2008 4771konsultiert werden. |