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Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV)

vom 23. Dezember 1999 (Stand am 1. Juni 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 38 Absatz 3
und 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (Gesetz)
und auf Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792,

verordnet:

1 SR 814.01

2 SR 700

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck  

Die­se Ver­ord­nung soll Men­schen vor schäd­li­cher oder läs­ti­ger nich­tio­ni­sie­ren­der Strah­lung schüt­zen.

Art. 2 Geltungsbereich  

1 Die­se Ver­ord­nung re­gelt:

a.
die Be­gren­zung der Emis­sio­nen von elek­tri­schen und ma­gne­ti­schen Fel­dern mit Fre­quen­zen von 0 Hz bis 300 GHz (Strah­lung), die beim Be­trieb orts­fes­ter An­la­gen er­zeugt wer­den;
b.
die Er­mitt­lung und Be­ur­tei­lung der Im­mis­sio­nen von Strah­lung;
c.
die An­for­de­run­gen an die Aus­schei­dung von Bau­zo­nen.

2 Sie re­gelt nicht die Be­gren­zung der Emis­sio­nen von Strah­lung, die er­zeugt wer­den:

a.
in Be­trie­ben, so­weit die Strah­lung auf das Be­triebs­per­so­nal ein­wirkt;
b.
bei der me­di­zi­ni­schen Ver­wen­dung von Me­di­zin­pro­duk­ten nach der Me­di­zin­pro­duk­te­ver­ord­nung vom 24. Ja­nu­ar 19963;
c.
von mi­li­tä­ri­schen An­la­gen, so­weit die Strah­lung auf An­ge­hö­ri­ge der Ar­mee ein­wirkt;
d.
von elek­tri­schen Ge­rä­ten wie Mi­kro­wel­len­ö­fen, Koch­her­den, Elek­tro­werk­zeu­gen oder Mo­bil­te­le­fo­nen.

3 Sie re­gelt auch nicht die Be­gren­zung der Ein­wir­kun­gen von Strah­lung auf elek­tri­sche oder elek­tro­ni­sche me­di­zi­ni­sche Le­bens­hil­fen wie Herz­schritt­ma­cher.

3 [AS 19969871868, 1998 1496Ziff. I, II. AS 2001 3487Art. 28 Bst. a]. Sie­he heu­te: die V vom 17. Okt. 2001 (SR 812.213).

Art. 3 Begriffe  

1 An­la­gen gel­ten als alt, wenn der Ent­scheid, der die Bau­ar­bei­ten oder die Auf­nah­me des Be­triebs er­mög­licht, bei In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung rechts­kräf­tig war. An­la­gen nach An­hang 1 Zif­fer 1, die meh­re­re Lei­tun­gen um­fas­sen, gel­ten als alt, wenn min­des­tens ei­ne Lei­tung bei In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung rechts­kräf­tig be­wil­ligt war. 4

2 An­la­gen gel­ten als neu, wenn sie:

a.
die Vor­aus­set­zun­gen von Ab­satz 1 nicht er­fül­len;
b.
an einen an­de­ren Stand­ort ver­legt wer­den; oder
c.
am bis­he­ri­gen Stand­ort er­setzt wer­den; da­von aus­ge­nom­men sind Ei­sen­bah­nen (An­hang 1 Ziff. 5).5

3 Als Or­te mit emp­find­li­cher Nut­zung gel­ten:

a.
Räu­me in Ge­bäu­den, in de­nen sich Per­so­nen re­gel­mäs­sig wäh­rend län­ge­rer Zeit auf­hal­ten;
b.
öf­fent­li­che oder pri­va­te, raum­pla­nungs­recht­lich fest­ge­setz­te Kin­der­spiel­plät­ze;
c.6
die­je­ni­gen Be­rei­che von un­über­bau­ten Grund­stücken, in de­nen Nut­zun­gen nach den Buch­sta­ben a und b zu­ge­las­sen sind.

4 Tech­nisch und be­trieb­lich mög­lich sind Mass­nah­men zur Emis­si­ons­be­gren­zung, die:

a.
bei ver­gleich­ba­ren An­la­gen im In- oder Aus­land er­folg­reich er­probt sind; oder
b.
bei Ver­su­chen er­folg­reich ein­ge­setzt wur­den und nach den Re­geln der Tech­nik auf an­de­re An­la­gen über­tra­gen wer­den kön­nen.

5 Wirt­schaft­lich trag­bar sind Mass­nah­men zur Emis­si­ons­be­gren­zung, die für einen mitt­le­ren und wirt­schaft­lich ge­sun­den Be­trieb der be­tref­fen­den Bran­che zu­mut­bar sind. Gibt es in ei­ner Bran­che sehr un­ter­schied­li­che Klas­sen von Be­triebs­grös­sen, so ist von ei­nem mitt­le­ren Be­trieb der ent­spre­chen­den Klas­se aus­zu­ge­hen.

6 Der An­la­ge­grenz­wert ist ei­ne Emis­si­ons­be­gren­zung für die von ei­ner An­la­ge al­lein er­zeug­te Strah­lung.

7 Be­rüh­rungs­strom ist der elek­tri­sche Strom, der fliesst, wenn ein Mensch ein nicht mit ei­ner Span­nungs­quel­le ver­bun­de­nes, leit­fä­hi­ges Ob­jekt be­rührt, das durch ein elek­tri­sches oder ma­gne­ti­sches Feld auf­ge­la­den wird.

8 Kör­pe­ra­bleit­strom7 ist der elek­tri­sche Strom, der von ei­nem in ei­nem elek­tri­schen Feld ste­hen­den Men­schen ge­gen die Er­de ab­fliesst, oh­ne dass ein leit­fä­hi­ges Ob­jekt be­rührt wird.

9 Die äqui­va­len­te Strah­lungs­leis­tung (ERP) ist die ei­ner An­ten­ne zu­ge­führ­te Sen­de­leis­tung, mul­ti­pli­ziert mit dem An­ten­nen­ge­winn in Haupt­strahl­rich­tung, be­zo­gen auf den Halb­wel­len­di­pol.

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1135).

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1135).

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565).

7 Aus­druck ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1135). Die­se Änd. wur­de im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

2. Kapitel: Emissionen

1. Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften für neue und alte Anlagen

Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung  

1 An­la­gen müs­sen so er­stellt und be­trie­ben wer­den, dass sie die in An­hang 1 fest­ge­leg­ten vor­sorg­li­chen Emis­si­ons­be­gren­zun­gen ein­hal­ten.

2 Bei An­la­gen, für die An­hang 1 kei­ne Vor­schrif­ten ent­hält, ord­net die Be­hör­de Emis­si­ons­be­gren­zun­gen so weit an, als dies tech­nisch und be­trieb­lich mög­lich und wirt­schaft­lich trag­bar ist.

Art. 5 Ergänzende und verschärfte Emissionsbegrenzung  

1 Steht fest oder ist zu er­war­ten, dass ein oder meh­re­re Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nach An­hang 2 durch ei­ne ein­zel­ne An­la­ge al­lein oder durch meh­re­re An­la­gen zu­sam­men über­schrit­ten wer­den, so ord­net die Be­hör­de er­gän­zen­de oder ver­schärf­te Emis­si­ons­be­gren­zun­gen an.

2 Sie ord­net er­gän­zen­de oder ver­schärf­te Emis­si­ons­be­gren­zun­gen so weit an, bis die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te ein­ge­hal­ten wer­den.

3 Steht fest oder ist zu er­war­ten, dass der Im­mis­si­ons­grenz­wert nach An­hang 2 Zif­fer 13 oder 225 für den Be­rüh­rungs­strom beim Kon­takt mit leit­fä­hi­gen Ob­jek­ten über­schrit­ten wird, so ord­net die Be­hör­de in ers­ter Li­nie Mass­nah­men an die­sen Ob­jek­ten an.

2. Abschnitt: Besondere Vorschriften für neue Anlagen

Art. 6  

Wird ei­ne neue An­la­ge nach ih­rer In­be­trieb­nah­me im Sin­ne von An­hang 1 ge­än­dert, so gel­ten die Vor­schrif­ten über die Emis­si­ons­be­gren­zung bei neu­en An­la­gen.

3. Abschnitt: Besondere Vorschriften für alte Anlagen

Art. 7 Sanierungspflicht  

1 Die Be­hör­de sorgt da­für, dass al­te An­la­gen, die den An­for­de­run­gen der Ar­ti­kel 4 und 5 nicht ent­spre­chen, sa­niert wer­den.

2 Sie er­lässt die er­for­der­li­chen Ver­fü­gun­gen und legt dar­in die Sa­nie­rungs­frist nach Ar­ti­kel 8 fest. Not­falls ver­fügt sie für die Dau­er der Sa­nie­rung Be­trieb­sein­schrän­kun­gen oder die Still­le­gung der An­la­ge.

3 Auf die Sa­nie­rung kann ver­zich­tet wer­den, wenn sich der In­ha­ber ver­pflich­tet, die An­la­ge in­nert der Sa­nie­rungs­frist still­zu­le­gen.

Art. 8 Sanierungsfrist  

1 Die Frist für die Durch­füh­rung der vor­sorg­li­chen Emis­si­ons­be­gren­zun­gen rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten von An­hang 1. Ent­hält An­hang 1 kei­ne Vor­schrif­ten, so gilt ei­ne Frist von höchs­tens fünf Jah­ren. Die Be­hör­de kann die Frist auf Ge­such hin um höchs­tens die Hälf­te ver­län­gern, wenn die Durch­füh­rung der Emis­si­ons­be­gren­zun­gen in­ner­halb der or­dent­li­chen Frist wirt­schaft­lich nicht trag­bar wä­re.

2 Für die er­gän­zen­den oder ver­schärf­ten Emis­si­ons­be­gren­zun­gen be­trägt die Sa­nie­rungs­frist höchs­tens drei Jah­re. Die Be­hör­de legt kür­ze­re Fris­ten fest, min­des­tens aber drei Mo­na­te, wenn die Mass­nah­men oh­ne er­heb­li­che In­ves­ti­tio­nen durch­ge­führt wer­den kön­nen.

Art. 9 Änderung alter Anlagen 8  

Wird ei­ne al­te An­la­ge im Sin­ne von An­hang 1 ge­än­dert, so gel­ten die Vor­schrif­ten über die Emis­si­ons­be­gren­zung bei neu­en An­la­gen, so­weit An­hang 1 kei­ne ab­wei­chen­den Vor­schrif­ten ent­hält.

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 23. März 2016, in Kraft seit 1. Ju­li 2016 (AS 2016 1135).

4. Abschnitt: Mitwirkung und Kontrolle

Art. 10 Mitwirkungspflicht  

Der In­ha­ber ei­ner An­la­ge ist ver­pflich­tet, der Be­hör­de auf Ver­lan­gen die für den Voll­zug er­for­der­li­chen Aus­künf­te, na­ment­lich An­ga­ben nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 2, zu er­tei­len. Nö­ti­gen­falls hat er Mes­sun­gen oder an­de­re Ab­klä­run­gen durch­zu­füh­ren oder zu dul­den.

Art. 11 Meldepflicht  

1 Der In­ha­ber ei­ner An­la­ge, für die An­hang 1 Emis­si­ons­be­gren­zun­gen fest­legt, muss der für die Be­wil­li­gung zu­stän­di­gen Be­hör­de ein Stand­ort­da­ten­blatt ein­rei­chen, be­vor die An­la­ge neu er­stellt, an einen an­dern Stand­ort ver­legt, am be­ste­hen­den Stand­ort er­setzt oder im Sin­ne von An­hang 1 ge­än­dert wird. Aus­ge­nom­men sind elek­tri­sche Haus­in­stal­la­tio­nen (Anh. 1 Ziff. 4).9

2 Das Stand­ort­da­ten­blatt muss ent­hal­ten:

a.
die ak­tu­el­len und ge­plan­ten tech­ni­schen und be­trieb­li­chen Da­ten der An­la­ge, so­weit sie für die Er­zeu­gung von Strah­lung mass­ge­bend sind;
b.
den mass­ge­ben­den Be­triebs­zu­stand nach An­hang 1;
c.
An­ga­ben über die von der An­la­ge er­zeug­te Strah­lung:
1.
an dem für Men­schen zu­gäng­li­chen Ort, an dem die­se Strah­lung am stärks­ten ist,
2.
an den drei Or­ten mit emp­find­li­cher Nut­zung, an de­nen die­se Strah­lung am stärks­ten ist, und
3.
an al­len Or­ten mit emp­find­li­cher Nut­zung, an de­nen der An­la­ge­grenz­wert nach An­hang 1 über­schrit­ten ist;
d.
einen Si­tua­ti­ons­plan, der die An­ga­ben nach Buch­sta­be c dar­stellt.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565).

Art. 12 Kontrolle  

1 Die Be­hör­de über­wacht die Ein­hal­tung der Emis­si­ons­be­gren­zun­gen.

2 Zur Kon­trol­le der Ein­hal­tung des An­la­ge­grenz­wer­tes nach An­hang 1 führt sie Mes­sun­gen oder Be­rech­nun­gen durch, lässt sol­che durch­füh­ren oder stützt sich auf die Er­mitt­lun­gen Drit­ter. Das Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU)10 emp­fiehlt ge­eig­ne­te Mess- und Be­rech­nungs­me­tho­den.

3 Wird we­gen ge­währ­ter Aus­nah­men der An­la­ge­grenz­wert nach An­hang 1 bei neu­en oder ge­än­der­ten An­la­gen über­schrit­ten, so misst die Be­hör­de pe­ri­odisch die von die­sen An­la­gen er­zeug­te Strah­lung oder lässt die­se mes­sen. Sie kon­trol­liert in­nert sechs Mo­na­ten nach der In­be­trieb­nah­me, ob:

a.
die der Ver­fü­gung zu­grun­de lie­gen­den An­ga­ben über den Be­trieb zu­tref­fen; und
b.
die ver­füg­ten An­ord­nun­gen be­folgt wer­den.

10 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) an­ge­passt. Die An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

3. Kapitel: Immissionen

Art. 13 Geltung der Immissionsgrenzwerte  

1 Die Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nach An­hang 2 müs­sen über­all ein­ge­hal­ten sein, wo sich Men­schen auf­hal­ten kön­nen.

2 Sie gel­ten nur für Strah­lung, die gleich­mäs­sig auf den gan­zen mensch­li­chen Kör­per ein­wirkt.

Art. 14 Ermittlung der Immissionen  

1 Die Be­hör­de er­mit­telt die Im­mis­sio­nen, wenn Grund zur An­nah­me be­steht, dass Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nach An­hang 2 über­schrit­ten sind.

2 Sie führt da­zu Mes­sun­gen oder Be­rech­nun­gen durch, lässt sol­che durch­füh­ren oder stützt sich auf die Er­mitt­lun­gen Drit­ter. Das BA­FU emp­fiehlt ge­eig­ne­te Mess- und Be­rech­nungs­me­tho­den.

3 Bei der Er­mitt­lung der Strah­lung in Be­triebs­räu­men wer­den Im­mis­sio­nen aus be­triebs­ei­ge­nen Quel­len nicht be­rück­sich­tigt.

4 Die Im­mis­sio­nen wer­den als elek­tri­sche Feld­stär­ke, ma­gne­ti­sche Feld­stär­ke, ma­gne­ti­sche Fluss­dich­te, Kör­pe­ra­bleit­strom oder Be­rüh­rungs­strom für den­je­ni­gen Be­triebs­zu­stand der An­la­ge er­mit­telt, bei dem sie am höchs­ten sind.

5 So­weit in An­hang 2 ei­ne Mit­te­lungs­dau­er fest­ge­legt ist, wer­den die Im­mis­sio­nen wäh­rend der Mit­te­lungs­dau­er qua­dra­tisch ge­mit­telt; an­dern­falls ist der höchs­te Ef­fek­tiv­wert mass­ge­bend.

Art. 15 Beurteilung der Immissionen  

Die Be­hör­de be­ur­teilt, ob die Im­mis­sio­nen einen oder meh­re­re Im­mis­si­ons­grenz­wer­te nach An­hang 2 über­schrei­ten.

4. Kapitel: Anforderungen an die Ausscheidung von Bauzonen

Art. 16  

Bau­zo­nen dür­fen nur dort aus­ge­schie­den wer­den, wo die An­la­ge­grenz­wer­te nach An­hang 1 von be­ste­hen­den und raum­pla­nungs­recht­lich fest­ge­setz­ten ge­plan­ten An­la­gen ein­ge­hal­ten sind oder mit pla­ne­ri­schen oder bau­li­chen Mass­nah­men ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 17 Vollzug durch die Kantone  

Die Kan­to­ne voll­zie­hen die­se Ver­ord­nung un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 18.

Art. 18 Vollzug durch den Bund  

Wen­den Bun­des­be­hör­den an­de­re Bun­des­ge­set­ze oder völ­ker­recht­li­che Ver­ein­ba­run­gen oder Be­schlüs­se an, die Ge­gen­stän­de die­ser Ver­ord­nung be­tref­fen, so voll­zie­hen sie da­bei auch die­se Ver­ord­nung. Für die Mit­wir­kung des BA­FU und der Kan­to­ne gilt Ar­ti­kel 41 Ab­sät­ze 2 und 4 des Ge­set­zes; ge­setz­li­che Ge­heim­hal­tungs­pflich­ten blei­ben vor­be­hal­ten.

Art. 19 Koordinationsbehörde  

1 Tra­gen meh­re­re An­la­gen zur Über­schrei­tung von Im­mis­si­ons­grenz­wer­ten nach An­hang 2 bei und sind für den Voll­zug die­ser Ver­ord­nung bei die­sen An­la­gen ver­schie­de­ne Be­hör­den zu­stän­dig, so be­zeich­nen die be­tei­lig­ten Be­hör­den die für die Ko­or­di­na­ti­on zu­stän­di­ge Be­hör­de.

2 Die ko­or­di­nie­ren­de Be­hör­de geht nach den Ko­or­di­na­ti­ons­grund­sät­zen des Raum­pla­nungs­ge­set­zes vom 22. Ju­ni 1979 vor

Art. 19a Geoinformation 11  

Das BA­FU gibt die mi­ni­ma­len Geo­da­ten­mo­del­le und Dar­stel­lungs­mo­del­le für Geo­ba­sis­da­ten nach die­ser Ver­ord­nung vor, für die es im An­hang 1 der Geo­in­for­ma­ti­ons­ver­ord­nung vom 21. Mai 200812 als Fach­stel­le des Bun­des be­zeich­net ist.

11 Ein­ge­fügt durch An­hang 2 Ziff. 12 der V vom 21. Mai 2008 über Geo­in­for­ma­ti­on, in Kraft seit 1. Ju­li 2008 (AS 2008 2809).

12 SR 510.620

Art. 19b Erhebungen und Information 13  

1 Das BA­FU ver­öf­fent­licht pe­ri­odisch ei­ne na­tio­na­le Über­sicht über die Be­las­tung der Be­völ­ke­rung durch Strah­lung. Es kann da­zu Er­he­bun­gen durch­füh­ren. In­ha­ber von An­la­gen so­wie Be­hör­den des Bun­des und der Kan­to­ne sind ver­pflich­tet, dem BA­FU auf An­fra­ge die er­for­der­li­chen Aus­künf­te zu er­tei­len.

2 Das BA­FU in­for­miert pe­ri­odisch über den Stand der Wis­sen­schaft und der Er­fah­rung über die Aus­wir­kun­gen der Strah­lung von orts­fes­ten An­la­gen auf den Men­schen und die Um­welt.

13 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 17. April 2019, in Kraft seit 1. Ju­ni 2019 (AS 2019 1491).

2. Abschnitt: Übergangsbestimmung und Inkrafttreten

Art. 20 Übergangsbestimmung zur Änderung vom
1. Juli 2009
14  

An­la­gen, die vor In­kraft­tre­ten der Än­de­rung vom 1. Ju­li 2009 rechts­kräf­tig be­wil­ligt wa­ren und den An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 4 und 5 ent­spra­chen, müs­sen die Be­stim­mun­gen nach An­hang 1 ein­hal­ten, so­bald sie er­setzt, an einen an­dern Stand­ort ver­legt oder im Sin­ne von An­hang 1 ge­än­dert wer­den.

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 1. Ju­li 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3565).

Art. 21 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Fe­bru­ar 2000 in Kraft.

Anhang 1 15

15 Bereinigt gemäss Ziff. IV 34 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts (AS 20074477), Ziff. I der V vom 1. Juli 2009 (AS 2009 3565), Beilage 2 Ziff. II 6 der V vom 16. Nov. 2011 (AS 2011 6233), Ziff. II der V vom 23. März 2016 (AS 2016 1135) und vom 17. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1491).

(Art. 4, 6, 8 Abs. 1, 9, 11, 12 und 16)

Vorsorgliche Emissionsbegrenzungen

1 Frei- und Kabelleitungen zur Übertragung von elektrischer Energie

11 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für folgende Anlagen mit einer Nennspan­nung von mehr als 1000 V:

a.
Wechselstrom-Freileitungen;
b.
Wechselstrom-Kabelleitungen mit Einleiterkabeln in getrennten Rohren.

2 Für die Fahrleitungsanlage von Eisenbahnen gilt Ziffer 5.

12 Begriffe

1 Ein Phasenleiter ist ein einzelner, unter Spannung stehender Leiter.

2 Ein Leitungsstrang umfasst alle Phasenleiter, die zum gleichen Stromkreis gehö­ren. Es sind dies bei Dreiphasensystemen die drei Phasenleiter L1, L2 und L3, bei Einphasensystemen die beiden Phasenleiter U und V.

3 Eine Leitung besteht aus der Gesamtheit aller Phasen- und Erdleiter einschliesslich der Tragwerke bei Freileitungen oder der baulichen Umhüllungen bei Kabelleitungen. Sie kann einen oder mehrere Leitungsstränge umfassen.

4 Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Abschnittes entweder alle Freileitungen oder alle Kabelleitungen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.

5 In einem engen räumlichen Zusammenhang stehen zwei Freileitungen oder zwei Kabelleitungen, wenn sich ihre Nahbereiche berühren oder überlappen.

6 Der Nahbereich einer Leitung ist der Raum, in dem die von der Leitung allein erzeugte magnetische Flussdichte den Anlagegrenzwert überschreitet. Massgebend sind die Ströme nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3 und die optimierte Phasenbelegung bei gleichläufiger Lastflussrichtung.

7 Als Änderung einer Anlage gelten:

a.
bauliche Anpassungen, bei denen der Bodenabstand von Phasenleitern einer Freileitung oder die Verlegetiefe von Phasenleitern einer erdverlegten Kabelleitung verkleinert wird;
b.
bauliche Anpassungen, bei denen der Abstand zwischen den Phasenleitern gleicher Frequenz einer Leitung vergrössert wird;
c.
die Erstellung einer neuen Leitung in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer bestehenden Leitung;
d.
der Rückbau einer Leitung, die in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer anderen Leitung steht;
e.
die Änderung der Anzahl dauerhaft betriebener Leitungsstränge;
f.
die Umnutzung bestehender Leitungsstränge für Stromsysteme anderer Frequenz; oder
g.
die dauerhafte Änderung des massgebenden Stroms nach Ziffer 13 Absätze 2 und 3.

8 Bei einer alten Anlage, die mehrere Leitungen umfasst, gelten der Ersatz einer Leitung durch eine Leitung gleicher Technologie oder der Rückbau einer Leitung als Änderung der Anlage, wenn dabei mindestens eine Leitung, die vor dem Inkraft­treten dieser Verordnung rechtskräftig bewilligt war, bestehen bleibt.

13 Massgebender Betriebszustand und massgebender Strom

1 Als massgebender Betriebszustand gilt der gleichzeitige Betrieb aller Leitungs­stränge mit den massgebenden Strömen in der am häufigsten vorkommenden Kom­bination der Lastflussrichtungen.

2 Als massgebender Strom gilt:

a.
für Freileitungen: der nach dem Stand der Technik berechnete maximal zulässige Dauerstrom bei 40 °C Umgebungstemperatur und 0.5 m/s Wind­geschwindigkeit;
b.
für Kabelleitungen: der nach dem Stand der Technik, namentlich nach der Norm IEC 6028716 berechnete maximal zulässige Dauerstrom.

3 Die Behörde kann in der Plangenehmigungsverfügung für den massgebenden Strom einen niedrigeren Wert als nach Absatz 2 festlegen. Dieser muss während mindestens 98 Prozent der Zeit eines Jahres eingehalten werden.

16 International Standard IEC 60287, Electric cables – Calculation of the current rating. Die in dieser Verordnung genannten technischen Normen können beim Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern, kostenlos eingesehen oder gegen Entgelt bei Electrosuisse (www.electrosuisse.ch) bezogen werden.

14 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.

15 Neue Anlagen

1 Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfind­licher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

a.
die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist; und
b.
alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort, eine andere Leiteranordnung, Verkabelungen oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

3 Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts minimiert wird.

16 Alte Anlagen

1 Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte magnetische Flussdichte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, so zu optimieren, dass das Ausmass der Überschreitung minimiert wird.

2 Die Sanierungsfrist nach Artikel 8 Absatz 1 beträgt höchstens drei Jahre.

17 Änderung alter Anlagen

1 Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Der Anlagegrenzwert darf überschritten werden, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

a.
die Phasenbelegung, soweit dies technisch und betrieblich möglich ist, optimiert ist; und
b.
alle Massnahmen nach Ziffer 15 Absatz 2 Buchstabe b getroffen werden, soweit sie nicht unter den Vorbehalt von Absatz 3 fallen.

3 Folgende Massnahmen müssen nicht getroffen werden:

a.
die Verkabelung von Leitungssträngen einer Nennspannung von 220 kV oder mehr;
b.
die Verkabelung von Leitungssträngen der Frequenz von 16,7 Hz;
c.
die Verlegung an einen anderen Standort von Leitungen mit Leitungs­strängen einer Nennspannung von 220 kV oder mehr; oder
d.
die Verlegung von Kabelleitungen an einen anderen Standort.

4 Die Massnahmen nach Absatz 2 sind so auszuführen, dass im massgebenden Betriebszustand das Ausmass der Überschreitung des Anlagegrenzwerts minimiert wird.

2 Transformatorenstationen

21 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation von Hoch- auf Niederspannung.

22 Begriffe

1 Eine Anlage umfasst alle stromführenden Teile einer Transformatorenstation ein­schliesslich der Niederspannungsverbindungen und des Niederspannungsverteilers.

2 Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung.

23 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.

24 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.

25 Neue und alte Anlagen

1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

3 Unterwerke und Schaltanlagen

31 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen zur Transformation zwischen zwei verschiedenen Hochspannungsebenen sowie für Hochspannungsschaltanlagen.

32 Begriffe

1 Eine Anlage umfasst:

a.
alle unter Hochspannung stehenden Teile eines Unterwerks oder einer Schaltanlage;
b.
bei einem Unterwerk oder einer Schaltanlage zur Speisung von Fahrleitungsanlagen nach Anhang 4 Buchstabe c der Eisenbahnverordnung vom 23. November 198317 (EBV) zusätzlich die Rückstrom führenden Teile.

2 Als Änderung einer Anlage gilt die Erhöhung der Nennleistung oder die Verschie­bung oder Erweiterung von Teilen, die unter Hochspannung stehen.

33 Massgebender Betriebszustand

1 Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit Nennleistung.

2 Als massgebender Betriebszustand von Anlagen zur Speisung von Fahrleitungs­anlagen nach Anhang 4 Buchstabe c EBV gilt die Kombination des Betriebszustands nach Absatz 1 für die Seite der Oberspannung und des Betriebszustands nach Ziffer 53 für die Seite der Unterspannung.

34 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte beträgt 1 µT.

35 Neue und alte Anlagen

1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass alle Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

4 Elektrische Hausinstallationen

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Hausinstallationen nach Artikel 14 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190218 unter Ausschluss von fest angeschlossenen sowie gesteckten ortsfesten Erzeugnissen.

2 Hausinstallationen sind nach dem anerkannten Stand der Technik so auszuführen, dass die magnetische Flussdichte an den Orten mit empfindlicher Nutzung minimiert wird.

3 Als anerkannter Stand der Technik gelten insbesondere die Vorschriften der Niederspannungs-Installationsnorm (NIN)19.

18 SR 734.0

19 SN 411000:2015

5 Eisenbahnen

51 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Eisenbahnen, die mit Wechselstrom betrieben werden.

52 Begriffe

1 Eine Anlage umfasst innerhalb eines zu beurteilenden Streckenabschnitts die Fahrleitungsanlage sowie die Bahnrückstrom- und Erdungsanlage nach Anhang 4 Buchstaben c und d EBV.

2 Als Änderung einer Anlage gilt der Ausbau auf mehr elektrifizierte Streckengleise.

53 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der vorgesehene Betrieb von Personen- und Güterzügen mit dem dazu erforderlichen, in die Fahrleitung eingespeisten und über 24 Stunden gemittelten Strom.

54 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den über 24 Stunden gemittelten Effektivwert der magne­tischen Flussdichte beträgt 1 µT.

55 Neue Anlagen

1 Neue Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfind­licher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

a.
die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe bei den Hinleitern aus­gerüstet ist, welche die grössten Ströme führen; und
b.
alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der magnetischen Flussdichte, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

56 Alte Anlagen

Überschreitet die von einer alten Anlage erzeugte magnetische Flussdichte im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter auszurüsten.

57 Änderung alter Anlagen

1 Geänderte alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand folgende Anforderungen erfüllen:

a.
an Orten mit empfindlicher Nutzung, bei denen vor der Änderung der Anlagegrenzwert überschritten war, darf die magnetische Flussdichte nicht zunehmen; und
b.
an den anderen Orten mit empfindlicher Nutzung darf der Anlagegrenzwert nicht überschritten werden.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 55 Absatz 2 erfüllt sind.

6 Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse

61 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen für zellularen Mobilfunk und Sendeanlagen für drahtlose Teilnehmeranschlüsse; ausgenommen sind:

a.
Richtfunkantennen;
b.
Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 63 eine ERP von 6 W oder weniger aufweisen, im Inneren eines Gebäudes angebracht sind und ausschliesslich dessen Versorgung dienen;
c.
Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 63 eine ERP von 6 W oder weniger aufweisen, und:
1.
mindestens 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, oder
2.
weniger als 5 m von anderen Sendeantennen entfernt sind, sofern sie mit diesen zusammen eine ERP von höchstens 6 W aufweisen;
d.
Sendeantennen, die während weniger als 800 Stunden pro Jahr senden.

62 Begriffe

1 Eine Antennengruppe umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind.

2 Antennengruppen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden, gelten als eine Anlage, unabhängig davon, in welcher Reihenfolge sie erstellt oder geändert werden.

3 Aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden zwei Antennengruppen, wenn sich von jeder der beiden Antennengruppen mindestens eine Sendeantenne im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet.

4 Der Perimeter einer Antennengruppe ist die horizontale Fläche aus Kreisen mit Radius r um jede Sendeantenne der Antennengruppe. Der Radiusrin Metern beträgt: ; dabei bedeutet:

a.
F den Frequenzfaktor. Dieser beträgt:
1.
für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 2,63,
2.
für Antennengruppen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 1,76,
3.
für alle anderen Antennengruppen: 2,10;
b.
ERP90 die kumulierte ERP in W, die durch die Sendeantennen einer Antennen­gruppe in einen Azimutsektor von 90° emittiert wird. Massgebend ist der Azimutsektor mit der höchsten kumulierten ERP.

5 Als Änderung einer Anlage gilt:

a.
die Änderung der Lage von Sendeantennen;
b.
der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennendia­gramm;
c.
die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;
d.
die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder
e.
die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hin­aus.

6 Sendeantennen gelten als adaptiv, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennen­diagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst wird.

63 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt.

64 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:

a.
für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 900 MHz oder in niedrigeren Frequenzbereichen senden: 4,0 V/m;
b.
für Anlagen, die ausschliesslich im Frequenzbereich um 1800 MHz oder in höheren Frequenzbereichen senden: 6,0 V/m;
c.
für alle anderen Anlagen: 5,0 V/m.

65 Neue und alte Anlagen

Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

7 Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen

71 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Sendeanlagen des Rundfunks und übri­ger Funkanwendungen, die im massgebenden Betriebszustand nach Ziffer 73 ins­gesamt eine ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.

2 Sie gelten nicht für Funkdienste nach Ziffer 6 und für Richtfunkanlagen.

72 Begriffe

1 Eine Anlage umfasst alle Sendeantennen, die am selben Mast angebracht sind oder die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.

2 Als Änderung einer Anlage gilt:

a.
die Änderung der Lage von Sendeantennen;
b.
der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennen­diagramm;
c.
die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;
d.
die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus; oder
e.
die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hin­aus.

73 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt der Betrieb mit der maximalen Sende­leistung.

74 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt:

a.
für Langwellen- und Mittelwellensender: 8,5 V/m;
b.
für alle übrigen Sendeanlagen: 3,0 V/m.

75 Neue und alte Anlagen

1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

a.
die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und
b.
alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der elektrischen Feldstärke, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

8 Radaranlagen

81 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Radarsendeanlagen, die im massgeben­den Betriebszustand nach Ziffer 83 insgesamt eine über den Abtastzyklus gemittelte ERP von mehr als 6 W aufweisen und die während mindestens 800 Stunden pro Jahr am gleichen Standort senden.

82 Begriffe

1 Eine Anlage umfasst alle Radarsendeantennen, die aus einem engen räumlichen Zusammenhang senden.

2 Als Änderung einer Anlage gilt:

a.
die Änderung der Lage von Sendeantennen;
b.
der Ersatz von Sendeantennen durch solche mit einem andern Antennendia­gramm;
c.
die Erweiterung mit zusätzlichen Sendeantennen;
d.
die Erhöhung der ERP über den bewilligten Höchstwert hinaus;
e.
die Änderung von Senderichtungen über den bewilligten Winkelbereich hin­aus; oder
f.
die Änderung des Abtastzyklus.

83 Massgebender Betriebszustand

Als massgebender Betriebszustand gilt die Überwachung des vorgesehenen Luft­raumes mit der maximalen Sendeleistung.

84 Anlagegrenzwert

Der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke beträgt 5,5 V/m, gemessen als Mittelwert während eines vollständigen Abtastzyklus.

85 Neue und alte Anlagen

1 Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten.

2 Die Behörde bewilligt Ausnahmen, wenn der Inhaber der Anlage nachweist, dass:

a.
die Anlage mit der niedrigsten Sendeleistung betrieben wird, die für die Erfüllung des vorgesehenen Zwecks der Anlage notwendig ist; und
b.
alle anderen Massnahmen zur Begrenzung der elektrischen Feldstärke, wie die Errichtung an einem anderen Standort oder Abschirmungen, getroffen werden, die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind.

Anhang 2

(Art. 5, 13, 14, 15, 19)

Immissionsgrenzwerte

1 Immissionen mit einer einzigen Frequenz

11 Immissionsgrenzwerte für Feldgrössen

1 Die Immissionsgrenzwerte für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte betragen:

Frequenz

Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der

Mittelungsdauer

elektrischen Feldstärke

EG,f (V/m)

magnetischen Feldstärke

HG,f (A/m)

magnetischen Flussdichte

BG,f (µT)

(Minuten)

< 1 Hz

32 000

40 000

–a

1–8 Hz

10 000

32 000 / f 2

40 000 / f 2

–a

8–25 Hz

10 000

4000 / f

5000 / f

–a

0,025–0,8 kHz

250 / f

4 / f

5 / f

–a

0,8–3 kHz

250 / f

5

6,25

–a

3–100 kHz

87

5

6,25

–a

100–150 kHz

87

5

6,25

6

0,15–1 MHz

87

0,73 / f

0,92 / f

6

1–10 MHz

87 /

0,73 / f

0,92 / f

6

10–400 MHz

28

0,073

0,092

6

400–2000 MHz

1,375 ·

0,0037 ·

0,0046 ·

6

2–10 GHz

61

0,16

0,20

6

10–300 GHz

61

0,16

0,20

68 / f1.05

Dabei bedeutet f die Frequenz in der in der ersten Tabellenspalte angegebenen Einheit.

a
Massgebend ist der höchste Effektivwert (Art. 14 Abs. 5).

2 Zusätzlich zu Absatz 1 gelten bei gepulsten Immissionen für den während der Puls­dauer gemittelten Effektivwert der elektrischen Feldstärke, der magnetischen Feldstärke und der magnetischen Flussdichte die folgenden Immissionsgrenzwerte:

Frequenz

Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der

Mittelungsdauer

elektrischen Feldstärke

EP,f (V/m)

magnetischen Feldstärke

HP,f (A/m)

magnetischen Flussdichte

BP,f (µT)

10–400 MHz

900

2,3

2,9

Pulsdauer

400–2000 MHz

44 ·

0,12 ·

0,15 ·

Pulsdauer

2–300 GHz

1950

5,1

6,4

Pulsdauer

Dabei bedeutet f die Frequenz in MHz.

12 Immissionsgrenzwert für den Körperableitstrom

Für Frequenzen zwischen 10 und 110 MHz beträgt der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms 45 mA. Die Mittelungsdauer beträgt 6 Minuten.

13 Immissionsgrenzwert für den Berührungsstrom

Der Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms beträgt:

Frequenz

Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms I B,G,f (mA)

< 2,5 kHz

0,5

2,5–100 kHz

0,2 f

0,1–110 MHz

20

Dabei bedeutet f die Frequenz in kHz.

2 Immissionen mit mehreren Frequenzen

21 Grundsätze

1 Sind verschiedene Frequenzen gleichzeitig vorhanden, so werden die Immissionen für jede Frequenz einzeln ermittelt.

2 Die so ermittelten Immissionen werden nach Ziffer 22 mit einem frequenzabhän­gigen Faktor gewichtet und summiert.

3 Der Immissionsgrenzwert für jede der nach Ziffer 22 berechneten Summen beträgt 1.

22 Summierungsvorschriften

Ziffer

Frequenzbereich

Physikalische Grösse

Summierungsvorschrift

Mittelungsdauer

221

1 Hz–10 MHz

elektrische Feldstärke

–a

magnetische Feldstärke

–a

magnetische Flussdichte

–a

222

100 kHz–300 GHz

elektrische Feldstärke

6 Minuten

magnetische Feldstärke

6 Minuten

magnetische Flussdichte

6 Minuten

223

Zusätzlich bei gepulsten Immissionen

elektrische Feldstärke

Pulsdauer

10 MHz–300 GHz

magnetische Feldstärke

Pulsdauer

magnetische Flussdichte

Pulsdauer

224

10 MHz–110 MHz

Körper­ableitstrom

6 Minuten

225

1 Hz–110 MHz

Berührungs­strom

–a

a
Massgebend sind die höchsten Effektivwerte (Art. 14 Abs. 5).

Die Summierung erfolgt jeweils innerhalb des beim Summenzeichen angegebenen Frequenzbereichs über alle Frequenzen f, bei denen Immissionen gleichzeitig vor­handen sind.

Dabei bedeuten:

f Frequenz in MHz

Ef Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f

EG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1

EP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der elektrischen Feldstärke in V/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2

Hf Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f

HG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1

HP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Feldstärke in A/m bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2

Bf Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f

BG,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 1

BP,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert der magnetischen Flussdichte in µT bei der Frequenz f nach Ziffer 11 Absatz 2

IK,f Effektivwert des über eine Körper-Extremität abgeleiteten elektrischen Stroms in mA bei der Frequenz f

IB,f Effektivwert des Berührungsstromsin mA bei der Frequenz f

IB,G,f Immissionsgrenzwert für den Effektivwert des Berührungsstroms in mA bei der Frequenz f nach Ziffer 13

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