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Art. 10 Begriffe
Im Sinne dieses Abschnitts gelten als: - a.
- Veranstaltung mit Laserstrahlung: Lasershow, holografische Projektion, astronomische Vorführung;
- b.
- Publikumsbereich:Bodenfläche, auf der sich das Publikum aufhalten kann, einschliesslich des Raums bis 3 Meter oberhalb und 2,5 Meter seitlich der Bodenfläche.
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Art. 11 Einteilung von Lasereinrichtungen in Klassen
Die Einteilung von Lasereinrichtungen in die Klassen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 richtet sich nach der Norm SN EN 60825-1:20143 «Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen». 3 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.
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Art. 12 Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich
1 Wer eine Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich durchführt, an welcher eine Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 betrieben wird, muss dafür eine Person nach Absatz 2 Buchstabe a einsetzen. 2 Die Person, welche die Lasereinrichtung betreibt, muss: - a.
- über eine Sachkundebestätigung nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder einen Sachkundenachweis nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b verfügen;
- b.
- die Vorgaben nach Anhang 3 Ziffer 1.1 einhalten;
- c.
- dem BAG spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung über dessen Meldeportal die Angaben nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.2 melden.
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Art. 13 Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich
1 Wer eine Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich durchführt, an welcher eine Lasereinrichtung der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 betrieben wird, muss dafür eine Person nach Absatz 2 Buchstabe a einsetzen. 2 Die Person, welche die Lasereinrichtung betreibt, muss: - a.
- über einen Sachkundenachweis nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b verfügen;
- b.
- die Vorgaben nach Anhang 3 Ziffer 1.2 einhalten;
- c.
- dem BAG spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung über dessen Meldeportal die Angaben nach Anhang 3 Ziffern 2.1 und 2.3 melden.
3 Eine Person mit Sachkundenachweis kann für die Überwachung einer Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich eine von ihr instruierte Person mit Sachkundebestätigung einsetzen.
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Art. 14 Laserstrahlung im Freien oder ins Freie
1 Wer mit einer Lasereinrichtung jeglicher Klasse im Freien oder ins Freie strahlt, darf keine anderen Personen gefährden; insbesondere dürfen keine Pilotinnen oder Piloten, kein Flughafenpersonal und keine Triebfahrzeug- oder Motorfahrzeugführenden geblendet werden. 2 Strahlt eine Lasereinrichtung in den Luftraum, so müssen zur Sicherheit des Flugbetriebes die folgenden Personen dem BAG über dessen Meldeportal spätestens 14 Tage vor Beginn die folgenden Informationen nach Anhang 3 Ziffer 2.1 mitteilen: - a.
- für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 die Person mit Sachkundebestätigung oder Sachkundenachweis nach den Artikeln 12 oder 13;
- b.
- für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 1 oder 2 die Veranstalterin oder der Veranstalter.
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Art. 15 Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung
1 Das BAG betreibt ein elektronisches Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung. 2 Über dieses Portal werden die Daten nach Anhang 3 Ziffer 2 erhoben. 3 Das BAG verwendet die Daten ausschliesslich für die Aufgaben nach dieser Verordnung. 4 Das BAG bietet Personendaten spätestens nach 10 Jahren nach dem Ende der Veranstaltung oder der Veranstaltungsreihe dem Bundesarchiv an und vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivierungswürdig bezeichneten Daten. 5 Es stellt sicher, dass das Meldeportal hinsichtlich Datenschutz und Datensicherheit dem Stand der Technik entspricht.
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Art. 16 Erlangung der Sachkunde
1 Die Ausbildungen und Prüfungen für die Erlangung der Sachkunde müssen die folgenden Inhalte umfassen: - a.
- für die Sachkundebestätigung die Inhalte nach Anhang 3 Ziffern 3.1–3.3;
- b.
- für den Sachkundenachweis die Inhalte nach Anhang 3 Ziffern 3.1–3.4.
2 Der Sachkundenachweis und die Sachkundebestätigung werden mittels Prüfung erbracht. 3 Die Ausbildung und die Prüfung müssen dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen. 4 Das EDI führt durch Verordnung eine Liste der Sachkundebestätigungen und ‑nachweise, welche die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 3 erfüllen. 5 Das BAG anerkennt einen anderen Ausbildungsabschluss als gleichwertig, wenn die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten diesen Anforderungen entsprechen.
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Art. 17 Aufgaben der Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen führen die Prüfungen durch, stellen die Sachkundenachweise und die Sachkundebestätigungen aus und führen eine Prüfungsstatistik.
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