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Verordnung
zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall
(V-NISSG)

vom 27. Februar 2019 (Stand am 1. Juni 2019)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Juni 20171 über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG),

verordnet:

1. Abschnitt: Verwendung von Solarien

Art. 1 Begriff  

Als So­la­ri­en im Sin­ne die­ses Ab­schnitts gel­ten An­la­gen, Ge­rä­te und Lam­pen, die mit ul­tra­vio­let­ter (UV) Strah­lung auf die Haut ein­wir­ken.

Art. 2 Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers  

1 Die Be­trei­be­rin oder der Be­trei­ber ei­nes So­la­ri­ums muss si­cher­stel­len, dass:

a.
So­la­ri­en für Nut­ze­rin­nen und Nut­zer gut sicht­bar als UV-Typ 1, 2, 3 oder 4 nach An­hang 1 Zif­fer 1 klas­si­fi­ziert sind;
b.
die ge­sam­te ery­them-wirk­sa­me Be­strah­lungs­stär­ke ei­nes So­la­ri­ums un­ter Be­rück­sich­ti­gung der ma­xi­ma­len Strah­lungs­an­tei­le nach An­hang 1 Zif­fer 1 0,3 Watt pro Qua­drat­me­ter nicht über­schrei­tet;
c.
den Nut­ze­rin­nen und Nut­zern ein ge­rä­te­s­pe­zi­fi­scher Be­strah­lungs­plan nach An­hang 1 Zif­fer 2 zur Ver­fü­gung steht;
d.
UV-Schutz­bril­len des vom So­la­ri­um­her­stel­ler be­zeich­ne­ten Bril­len­typs vor­han­den sind;
e.
die Nut­ze­rin­nen und Nut­zer ein So­la­ri­um des UV-Typs 4 nur be­nut­zen, wenn sie dem Per­so­nal ei­ne ärzt­li­che Emp­feh­lung vor­wei­sen.

2 Sie oder er muss das So­la­ri­um so ein­rich­ten und be­trei­ben, dass:

a.
Per­so­nen un­ter 18 Jah­ren das So­la­ri­um nicht be­nut­zen kön­nen;
b.
die Nut­ze­rin­nen und Nut­zer die Vor­ga­ben des Be­strah­lungs­plans am So­la­ri­um auf ein­fa­che Wei­se ein­stel­len kön­nen.

3 Sie oder er muss vor der Ver­wen­dung des So­la­ri­ums die Nut­ze­rin­nen und Nut­zer:

a.
dar­über auf­klä­ren, dass Ri­si­ko­grup­pen nach An­hang 1 Zif­fer 3 un­ter kei­nen Um­stän­den ein So­la­ri­um be­nut­zen dür­fen;
b.
über die in An­hang 1 Zif­fer 4 auf­ge­führ­ten Ge­fah­ren der UV-Be­strah­lung so­wie die Mass­nah­men zur Mi­ni­mie­rung die­ser Ge­fah­ren auf­klä­ren.
Art. 3 Unbediente Solarien  

Die Be­trei­be­rin oder der Be­trei­ber darf nur So­la­ri­en des UV-Typs 3 oh­ne Be­die­nung zur Ver­fü­gung stel­len.

Art. 4 Bediente Solarien  

Die Be­trei­be­rin oder der Be­trei­ber muss für den Be­trieb von So­la­ri­en der UV-Ty­pen 1, 2 und 4 nach den fol­gen­den Nor­men2 aus­ge­bil­de­tes Per­so­nal ein­set­zen:

a.
SN EN 16489-1:2014, «Pro­fes­sio­nel­le Dienst­leis­tun­gen in Son­nen­stu­di­os – Teil 1: An­for­de­run­gen an die Be­reit­stel­lung von Aus­bil­dungs­dienst­leis­tun­gen»;
b.
SN EN 16489-2:2015, «Pro­fes­sio­nel­le Dienst­leis­tun­gen in Son­nen­stu­di­os – Teil 2: Er­for­der­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on und Kom­pe­tenz der Son­nen­stu­dio-Fach­kraft».

2 Die Nor­men kön­nen kos­ten­los ein­ge­se­hen und ge­gen Be­zah­lung be­zo­gen wer­den bei der Schwei­ze­ri­schen Nor­men-Ver­ei­ni­gung (SNV), Sul­zer­al­lee 70, 8404Win­ter­thur; www.snv.ch.

2. Abschnitt: Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke

Art. 5 Durchführen von Behandlungen  

1 Be­hand­lun­gen nach An­hang 2 Zif­fer 1 mit Pro­duk­ten, die für ih­re Wir­kung nich­tio­ni­sie­ren­de Strah­lung oder Schall er­zeu­gen, dür­fen von den fol­gen­den Per­so­nen durch­ge­führt wer­den:

a.
Ärz­tin­nen oder Ärz­ten, die zur Be­rufs­aus­übung in ei­ge­ner fach­li­cher Ver­ant­wor­tung be­fugt sind;
b.
Pra­xis­per­so­nal un­ter di­rek­ter An­lei­tung, Auf­sicht und Ver­ant­wor­tung der Ärz­tin­nen oder Ärz­te nach Buch­sta­be a;
c.
Per­so­nen mit ei­nem Sach­kun­denach­weis mit Prü­fung.

2 Be­hand­lun­gen nach An­hang 2 Zif­fer 2 mit sol­chen Pro­duk­ten dür­fen aus­sch­liess­lich von Per­so­nen nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a oder b durch­ge­führt wer­den.

Art. 6 Verwendungsverbot  

Ver­bo­ten ist die Ent­fer­nung von:

a.
Tä­to­wie­run­gen und Per­ma­nent-Ma­ke-up mit­tels hoch­ener­ge­tisch ge­puls­ter nicht­ko­hä­ren­ter Licht­quel­len (IPL);
b.
Me­la­no­zy­ten­nävi mit­tels La­ser oder IPL.
Art. 7 Aufgaben der Trägerschaft für Sachkundenachweise  

1 Die Trä­ger­schaft für den Sach­kun­denach­weis setzt sich aus den fach­lich be­trof­fe­nen Be­rufs­ver­bän­den mit me­di­zi­ni­scher und kos­me­ti­scher Aus­rich­tung zu­sam­men.

2 Sie er­ar­bei­tet die Aus­bil­dungs­plä­ne, die Prü­fungs­in­hal­te und die Prü­fungs­re­gle­men­te für Sach­kun­denach­wei­se. Der Aus­bil­dungs­plan muss die Ver­mitt­lung der Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten nach An­hang 2 Zif­fer 3 vor­se­hen und dem Stand von Wis­sen und Tech­nik ent­spre­chen. Die Prü­fun­gen müs­sen die Er­lan­gung die­ser Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten nach­wei­sen.

Art. 8 Aufgaben der Prüfungsstellen  

1 Die Prü­fungs­stel­len füh­ren die Prü­fun­gen durch und stel­len die Sach­kun­denach­wei­se aus.

2 Sie mel­den die Sach­kun­denach­wei­se dem Bun­des­amt für Ge­sund­heit (BAG) mit fol­gen­dem In­halt:

a.
Na­me und Vor­na­me;
b.
Ge­burts­da­tum;
c.
zu­läs­si­ge Be­hand­lun­gen nach An­hang 2 Zif­fer 1.
Art. 9 Anforderungen an die Ausbildungen und Prüfungen  

1 Die Aus­bil­dun­gen und Prü­fun­gen müs­sen den Aus­bil­dungs­plan und die Prü­fungs­in­hal­te um­set­zen.

2 Das EDI führt durch Ver­ord­nung ei­ne Lis­te der Sach­kun­denach­wei­se, wel­che die An­for­de­run­gen nach An­hang 2 Zif­fer 3 er­fül­len.

3 Das BAG an­er­kennt einen an­de­ren Aus­bil­dungs­ab­schluss als gleich­wer­tig, wenn die er­wor­be­nen Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten die­sen An­for­de­run­gen ent­spre­chen.

3. Abschnitt: Veranstaltungen mit Laserstrahlung

Art. 10 Begriffe  

Im Sin­ne die­ses Ab­schnitts gel­ten als:

a.
Ver­an­stal­tung mit La­ser­strah­lung: La­sers­how, ho­lo­gra­fi­sche Pro­jek­ti­on, astro­no­mi­sche Vor­füh­rung;
b.
Pu­bli­kums­be­reich:Bo­den­flä­che, auf der sich das Pu­bli­kum auf­hal­ten kann, ein­sch­liess­lich des Raums bis 3 Me­ter ober­halb und 2,5 Me­ter seit­lich der Bo­den­flä­che.
Art. 11 Einteilung von Lasereinrichtungen in Klassen  

Die Ein­tei­lung von La­ser­ein­rich­tun­gen in die Klas­sen 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 rich­tet sich nach der Norm SN EN 60825-1:20143 «Si­cher­heit von La­ser­ein­rich­tun­gen – Teil 1: Klas­si­fi­zie­rung von An­la­gen und An­for­de­run­gen».

3 Die Nor­men kön­nen kos­ten­los ein­ge­se­hen und ge­gen Be­zah­lung be­zo­gen wer­den bei der Schwei­ze­ri­schen Nor­men-Ver­ei­ni­gung (SNV), Sul­zer­al­lee 70, 8404Win­ter­thur; www.snv.ch.

Art. 12 Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich  

1 Wer ei­ne Ver­an­stal­tung oh­ne La­ser­strah­lung im Pu­bli­kums­be­reich durch­führt, an wel­cher ei­ne La­ser­ein­rich­tung der Klas­se 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 be­trie­ben wird, muss da­für ei­ne Per­son nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a ein­set­zen.

2 Die Per­son, wel­che die La­ser­ein­rich­tung be­treibt, muss:

a.
über ei­ne Sach­kun­de­be­stä­ti­gung nach Ar­ti­kel 16 Ab­satz 1 Buch­sta­be a oder einen Sach­kun­denach­weis nach Ar­ti­kel 16 Ab­satz 1 Buch­sta­be b ver­fü­gen;
b.
die Vor­ga­ben nach An­hang 3 Zif­fer 1.1 ein­hal­ten;
c.
dem BAG spä­tes­tens 14 Ta­ge vor Be­ginn der Ver­an­stal­tung über des­sen Mel­de­por­tal die An­ga­ben nach An­hang 3 Zif­fern 2.1 und 2.2 mel­den.
Art. 13 Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich  

1 Wer ei­ne Ver­an­stal­tung mit La­ser­strah­lung im Pu­bli­kums­be­reich durch­führt, an wel­cher ei­ne La­ser­ein­rich­tung der Klas­se 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 be­trie­ben wird, muss da­für ei­ne Per­son nach Ab­satz 2 Buch­sta­be a ein­set­zen.

2 Die Per­son, wel­che die La­ser­ein­rich­tung be­treibt, muss:

a.
über einen Sach­kun­denach­weis nach Ar­ti­kel 16 Ab­satz 1 Buch­sta­be b ver­fü­gen;
b.
die Vor­ga­ben nach An­hang 3 Zif­fer 1.2 ein­hal­ten;
c.
dem BAG spä­tes­tens 14 Ta­ge vor Be­ginn der Ver­an­stal­tung über des­sen Mel­de­por­tal die An­ga­ben nach An­hang 3 Zif­fern 2.1 und 2.3 mel­den.

3 Ei­ne Per­son mit Sach­kun­denach­weis kann für die Über­wa­chung ei­ner Ver­an­stal­tung mit La­ser­strah­lung im Pu­bli­kums­be­reich ei­ne von ihr in­stru­ier­te Per­son mit Sach­kun­de­be­stä­ti­gung ein­set­zen.

Art. 14 Laserstrahlung im Freien oder ins Freie  

1 Wer mit ei­ner La­ser­ein­rich­tung jeg­li­cher Klas­se im Frei­en oder ins Freie strahlt, darf kei­ne an­de­ren Per­so­nen ge­fähr­den; ins­be­son­de­re dür­fen kei­ne Pi­lo­tin­nen oder Pi­lo­ten, kein Flug­ha­fen­per­so­nal und kei­ne Trieb­fahr­zeug- oder Mo­tor­fahr­zeug­füh­ren­den ge­blen­det wer­den.

2 Strahlt ei­ne La­ser­ein­rich­tung in den Luftraum, so müs­sen zur Si­cher­heit des Flug­be­trie­bes die fol­gen­den Per­so­nen dem BAG über des­sen Mel­de­por­tal spä­tes­tens 14 Ta­ge vor Be­ginn die fol­gen­den In­for­ma­tio­nen nach An­hang 3 Zif­fer 2.1 mit­tei­len:

a.
für den Be­trieb von La­ser­ein­rich­tun­gen der Klas­se 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 die Per­son mit Sach­kun­de­be­stä­ti­gung oder Sach­kun­denach­weis nach den Ar­ti­keln 12 oder 13;
b.
für den Be­trieb von La­ser­ein­rich­tun­gen der Klas­se 1 oder 2 die Ver­an­stal­te­rin oder der Ver­an­stal­ter.
Art. 15 Meldeportal für Veranstaltungen mit Laserstrahlung  

1 Das BAG be­treibt ein elek­tro­ni­sches Mel­de­por­tal für Ver­an­stal­tun­gen mit La­ser­strah­lung.

2 Über die­ses Por­tal wer­den die Da­ten nach An­hang 3 Zif­fer 2 er­ho­ben.

3 Das BAG ver­wen­det die Da­ten aus­sch­liess­lich für die Auf­ga­ben nach die­ser Ver­ord­nung.

4 Das BAG bie­tet Per­so­nen­da­ten spä­tes­tens nach 10 Jah­ren nach dem En­de der Ver­an­stal­tung oder der Ver­an­stal­tungs­rei­he dem Bun­de­sar­chiv an und ver­nich­tet die vom Bun­de­sar­chiv als nicht ar­chi­vie­rungs­wür­dig be­zeich­ne­ten Da­ten.

5 Es stellt si­cher, dass das Mel­de­por­tal hin­sicht­lich Da­ten­schutz und Da­ten­si­cher­heit dem Stand der Tech­nik ent­spricht.

Art. 16 Erlangung der Sachkunde  

1 Die Aus­bil­dun­gen und Prü­fun­gen für die Er­lan­gung der Sach­kun­de müs­sen die fol­gen­den In­hal­te um­fas­sen:

a.
für die Sach­kun­de­be­stä­ti­gung die In­hal­te nach An­hang 3 Zif­fern 3.1–3.3;
b.
für den Sach­kun­denach­weis die In­hal­te nach An­hang 3 Zif­fern 3.1–3.4.

2 Der Sach­kun­denach­weis und die Sach­kun­de­be­stä­ti­gung wer­den mit­tels Prü­fung er­bracht.

3 Die Aus­bil­dung und die Prü­fung müs­sen dem Stand des Wis­sens und der Tech­nik ent­spre­chen.

4 Das EDI führt durch Ver­ord­nung ei­ne Lis­te der Sach­kun­de­be­stä­ti­gun­gen und ‑nach­wei­se, wel­che die An­for­de­run­gen nach An­hang 3 Zif­fer 3 er­fül­len.

5 Das BAG an­er­kennt einen an­de­ren Aus­bil­dungs­ab­schluss als gleich­wer­tig, wenn die er­wor­be­nen Kennt­nis­se und Fä­hig­kei­ten die­sen An­for­de­run­gen ent­spre­chen.

Art. 17 Aufgaben der Prüfungsstellen  

Die Prü­fungs­stel­len füh­ren die Prü­fun­gen durch, stel­len die Sach­kun­denach­wei­se und die Sach­kun­de­be­stä­ti­gun­gen aus und füh­ren ei­ne Prü­fungs­sta­tis­tik.

4. Abschnitt: Veranstaltungen mit Schall

Art. 18 Mittlerer Schallpegel  

Als mitt­ler­er Schall­pe­gel LAe­q1h gilt der A-be­wer­te­te und über 60 Mi­nu­ten ge­mit­tel­te äqui­va­len­te Dau­er­schall­pe­gel LAeq in dB(A).

Art. 19 Schallpegelgrenzwerte für Veranstaltungen  

1 Ver­an­stal­tun­gen mit elek­tro­akus­tisch ver­stärk­tem Schall:

a.
dür­fen den mitt­le­ren Schall­pe­gel von 100 dB(A) nicht über­schrei­ten;
b.
dür­fen zu kei­nem Zeit­punkt den ma­xi­ma­len Schall­pe­gel von 125 dB(A) über­schrei­ten.

2 Ver­an­stal­tun­gen für Kin­der oder Ju­gend­li­che un­ter 16 Jah­ren dür­fen den mitt­le­ren Schall­pe­gel von 93 dB(A) nicht über­schrei­ten.

Art. 20 Pflichten der Veranstalterin oder des Veranstalters  

1 Wer Ver­an­stal­tun­gen mit elek­tro­akus­tisch ver­stärk­tem Schall durch­führt, muss:

a.
bei ei­nem mitt­le­ren Schall­pe­gel von grös­ser als 93 dB(A) die­se dem kan­to­na­len Voll­zugs­or­gan spä­tes­tens 14 Ta­ge vor Be­ginn die In­for­ma­tio­nen nach An­hang 4 Zif­fer 1 schrift­lich mit­tei­len;
b.
bei ei­nem mitt­le­ren Schall­pe­gel grös­ser als 93 dB(A) und klei­ner als oder gleich 96 dB(A) die An­for­de­run­gen nach An­hang 4 Zif­fer 2 ein­hal­ten;
c.
bei ei­nem mitt­le­ren Schall­pe­gel grös­ser als 96 dB(A) und klei­ner als oder gleich 100 dB(A):
1.
bei ei­ner Be­schal­lungs­dau­er von höchs­tens drei Stun­den die An­for­de­run­gen nach An­hang 4 Zif­fer 3.1 ein­hal­ten,
2.
bei ei­ner Be­schal­lungs­dau­er von mehr als drei Stun­den die An­for­de­run­gen nach An­hang 4 Zif­fer 3.2 ein­hal­ten.

2 Bei ei­ner Ver­an­stal­tung mit elek­tro­akus­tisch ver­stärk­tem Schall, de­ren mitt­ler­er Schall­pe­gel ins­ge­samt grös­ser als 93 dB(A) ist und die meh­re­re an­ein­an­der an­sch­lies­sen­de Teil­ver­an­stal­tun­gen am glei­chen Stand­ort um­fasst, be­stimmt die Teil­ver­an­stal­tung mit dem höchs­ten mitt­le­ren Schall­pe­gel, ob für die gan­ze Ver­an­stal­tungs­dau­er die Pflich­ten nach Ab­satz 1 Buch­sta­be b ein­zu­hal­ten sind oder ob sich die­se Pflich­ten nach Ab­satz 1 Buch­sta­be c rich­ten.

3 Wer Ver­an­stal­tun­gen oh­ne elek­tro­akus­tisch ver­stärk­ten Schall und mit ei­nem mitt­le­ren Schall­pe­gel grös­ser als 93 dB(A) durch­führt, muss so­wohl in Ge­bäu­den als auch an sta­tio­nären Stand­orten im Frei­en die An­for­de­run­gen nach An­hang 4 Zif­fer 4 ein­hal­ten.

Art. 21 Ermittlung der Schallpegel und Kontrollmessungen  

1 Die Mes­sun­gen und Be­rech­nun­gen zur Er­mitt­lung der Schall­pe­gel rich­ten sich nach An­hang 4 Zif­fer 5.

2 Das kan­to­na­le Voll­zugs­or­gan kann ei­ne Schall­mes­sung be­en­den, so­bald es rech­ne­risch nach­wei­sen kann, dass der Grenz­wert für den ge­mel­de­ten mitt­le­ren Schall­pe­gel über­schrit­ten wird.

5. Abschnitt: Laserpointer

Art. 22 Begriff  

Als La­ser­poin­ter im Sin­ne die­ses Ab­schnitts gilt ei­ne La­ser­ein­rich­tung, die auf Grund ih­rer Grös­se und ih­res Ge­wichts in der Hand ge­hal­ten und mit der Hand ge­führt wer­den kann und die für Zei­ge- und Ver­gnü­gungs- so­wie Ab­wehr- und Ver­grä­mungs­zwe­cke La­ser­strah­lung aus­strahlt.

Art. 23 Verbote und zulässige Verwendung  

1 Ver­bo­ten sind die Ein- und Durch­fuhr, das An­bie­ten und die Ab­ga­be so­wie der Be­sitz von:

a.
La­ser­poin­tern der Klas­sen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4;
b.
La­ser­poin­tern, die nicht oder falsch klas­siert sind oder die nicht kor­rekt nach der Norm SN EN 60825-1:20144 «Si­cher­heit von La­ser­ein­rich­tun­gen – Teil 1: Klas­si­fi­zie­rung von An­la­gen und An­for­de­run­gen» mit ei­ner La­ser­klas­se ge­kenn­zeich­net sind;
c.
Zu­be­hör, so­fern es ge­eig­net ist, die La­ser­strah­lung von La­ser­poin­tern zu bün­deln.

2 Zu­läs­sig sind die Ein­fuhr und der Be­sitz von La­ser­poin­tern der Klas­sen 1, 1M, 2, 2M, 3R und 3B zum Zwe­cke der Vo­gel­ver­grä­mung auf Flug­platz­pe­ri­me­tern, so­weit da­für ei­ne Be­wil­li­gung der zu­stän­di­gen Be­hör­de vor­liegt.

3 La­ser­poin­ter der Klas­se 1 dür­fen aus­sch­liess­lich in In­nen­räu­men und nur zu Zei­ge­zwe­cken ver­wen­det wer­den.

4 Die Nor­men kön­nen kos­ten­los ein­ge­se­hen und ge­gen Be­zah­lung be­zo­gen wer­den bei der Schwei­ze­ri­schen Nor­men-Ver­ei­ni­gung (SNV), Sul­zer­al­lee 70, 8404Win­ter­thur; www.snv.ch.

6. Abschnitt: Vollzug und Gebühren der Bundesbehörden

Art. 24 Aufgaben des BAG  

1 Das BAG voll­zieht den 3. Ab­schnitt über Ver­an­stal­tun­gen mit La­ser­strah­lung wie folgt:

a.
Es über­prüft die ein­ge­reich­ten Mel­dun­gen und kon­trol­liert stich­pro­ben­wei­se die Ein­hal­tung der An­for­de­run­gen vor Ort.
b.
Es über­mit­telt Mel­dun­gen be­tref­fend La­ser­strah­lung in den Luftraum nach Ar­ti­kel 14 Ab­satz 2 der für die Flug­si­che­rung zu­stän­di­gen Stel­le.

2 Es stellt den Voll­zugs­or­ga­nen von Bund und Kan­to­nen Voll­zugs­hil­fen zur Ver­fü­gung.

Art. 25 Aufgaben der Eidgenössischen Zollverwaltung  

Die Eid­ge­nös­si­sche Zoll­ver­wal­tung voll­zieht das Ein- und Durch­fuhr­ver­bot nach Ar­ti­kel 23 Ab­satz 1.

Art. 26 Gebühren  

1 Für Kon­trol­len und Mass­nah­men wer­den Ge­büh­ren er­ho­ben. Sie wer­den nach Zeit­auf­wand be­mes­sen. Der Stun­den­an­satz be­trägt je nach der er­for­der­li­chen Sach­kennt­nis und Funk­ti­ons­stu­fe des aus­füh­ren­den Per­so­nals 90–200 Fran­ken.

2 Für Kon­trol­len, die zu kei­nen Be­an­stan­dun­gen füh­ren, wer­den kei­ne Ge­büh­ren er­ho­ben.

3 Im Üb­ri­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen der All­ge­mei­nen Ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 8. Sep­tem­ber 20045.

Art. 27 Kontrollen der Vollzugsorgane und Mitwirkungspflichten  

1 Das BAG und die kan­to­na­len Voll­zugs­or­ga­ne dür­fen in Ver­an­stal­tungs- und Ge­wer­be­lo­ka­len je­der­zeit un­an­ge­mel­det Kon­trol­len und Mes­sun­gen durch­füh­ren und da­bei wei­te­re Be­weis­mit­tel er­he­ben.

2 Dem BAG und den kan­to­na­len Voll­zugs­or­ga­nen sind un­ent­gelt­lich al­le er­for­der­li­chen Aus­künf­te zu er­tei­len, sämt­li­che er­for­der­li­chen Do­ku­men­te zur Ver­fü­gung zu stel­len und Zu­tritt zu den Räum­lich­kei­ten und Ver­an­stal­tungs­or­ten zu ge­wäh­ren.

3 Bei Kon­trol­len vor Ort bei Ver­an­stal­tun­gen mit La­ser­strah­lung sind die An­ord­nun­gen des BAG un­ver­züg­lich um­zu­set­zen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse  

1 Die Schall- und La­ser­ver­ord­nung vom 28. Fe­bru­ar 20076 wird auf­ge­ho­ben.

27

6 AS 2007 1307, 2010 4489, 2012 793

7 Die Än­de­rung kann un­ter AS 2019 999kon­sul­tiert wer­den.

Art. 29 Übergangsbestimmungen  

1 Die Be­trei­be­rin­nen und Be­trei­ber müs­sen ih­re So­la­ri­en:

a.
spä­tes­tens ein Jahr nach dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung nach den Be­stim­mun­gen die­ser Ver­ord­nung an­ge­passt ha­ben und ent­spre­chend be­trei­ben;
b.
spä­tes­tens bis zum 1. Ja­nu­ar 2022 so an­ge­passt ha­ben und ab die­sem Zeit­punkt so be­trei­ben, dass sie von Per­so­nen un­ter 18 Jah­ren nicht ge­nutzt wer­den kön­nen.

2 Be­hand­lun­gen nach An­hang 2 Zif­fer 1 dür­fen noch bis fünf Jah­re nach dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung oh­ne Sach­kun­denach­weis ge­mä­ss Ar­ti­kel 5 durch­ge­führt wer­den. Da­bei rich­tet sich die Ver­wen­dung von La­sern der Klas­se 4 und hoch­ener­ge­ti­schen ge­puls­ten nicht­ko­hä­ren­ten Licht­quel­len, die als Me­di­zin­pro­duk­te in Ver­kehr sind, nach An­hang 6 Zif­fer 1 Buch­sta­ben b und c so­wie Zif­fer 2 Buch­sta­ben b und c MepV8, in der Fas­sung vom 24. März 20109.

3 Ver­an­stal­tun­gen mit La­ser­strah­lung dür­fen noch bis 18 Mo­na­te nach dem In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung nach der Schall- und La­ser­ver­ord­nung vom 28. Fe­bru­ar 200710 durch­ge­führt wer­den.

4 La­ser­poin­ter der Klas­sen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 müs­sen bis spä­tes­tens ein Jahr nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung fach­ge­recht ent­sorgt wer­den. Bis da­hin ist ihr Be­sitz zu­läs­sig, jeg­li­che Ver­wen­dung je­doch ver­bo­ten.

5 La­ser­poin­ter der Klas­se 2 müs­sen bis spä­tes­tens zwei Jah­re nach In­kraft­tre­ten die­ser Ver­ord­nung fach­ge­recht ent­sorgt wer­den. Bis da­hin ist sind ihr Be­sitz und die Ver­wen­dung aus­sch­liess­lich in In­nen­räu­men und nur zu Zei­ge­zwe­cken zu­läs­sig.

Art. 30 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Ju­ni 2019 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2)

Verwendung von Solarien

1 UV-Typen der Solarien

UV-Typ des Solariums

Wirksame Bestrahlungsstärke W/m2

Strahlungsanteil UVB 250 nm < ≤ 320 nm

Strahlungsanteil UVA 320 nm < ≤ 400 nm

1

< 0,0005

≥ 0,15

2

0,0005 bis 0,15

≥ 0,15

3

< 0,15

< 0,15

4

≥ 0,15

< 0,15

2 Bestrahlungsplan

Folgende Angaben müssen im Bestrahlungsplan gerätespezifisch umgesetzt werden und von Nutzerinnen und Nutzern auf den Geräten einfach einstellbar sein:

Sitzungs­serie

Sitzung

Bestrahlungszeit

Bestrahlungs­menge11

Wartezeit zur nächsten Behandlung

Beitrag zur maximalen Jahresdosis12

1

1. Sitzung bei nicht gebräunter Haut

Angabe des Betreibers

Max. 100 J/m2

48 Stunden

Angabe des Betreibers

2. Sitzung bei nicht gebräunter Haut

Angabe des Betreibers mind. 10 Minuten

Max. 250 J/m2

48 Stunden

Angabe des Betreibers

Nachfolge­­sitzung 1

Angabe des Betreibers mind. 10 Minuten

Angabe des Betreibers max. 600 J/m2

48 Stunden

Angabe des Betreibers

Nachfolge­sitzung 2

Angabe des Betreibers mind. 10 Minuten

Angabe des Betreibers max. 600 J/m2

48 Stunden

Angabe des Betreibers

Nachfolge­sitzung …

Angabe des Betreibers mind. 10 Minuten

Angabe des Betreibers max. 600 J/m2

48 Stunden

Angabe des Betreibers

Total Sitzungs­serie

Max. 3000 J/m2

Total Sitzung 1

2

Total Sitzungs­serie 2

Max. 3000 J/m2

Total Sitzung 2

Total Sitzungs­serie …

Max. 3000 J/m2

Total Sitzung …

Alle Sitzungsserien

Total

Total Jahr max. 25 000 J/m2

11 Gewichtet nach dem Erythem-Wirkungsspektrum gemäss Norm SN EN 60335-2-27:2013, «Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung».

12 Gewichtet mit dem Wirkungsspektrum für den nicht-melanozytären Hautkrebs gemäss Norm SN EN 60335-2-27:2013, «Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke – Teil 2-27: Besondere Anforderungen für Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolett- und Infrarotstrahlung».

3 Risikogruppen

3.1 Die Angaben zu den unten aufgeführten Risikogruppen müssen im Eingangsbereich des Betriebes gut sicht- und lesbar auf einem Plakat der Grösse DIN A1 in den Amtssprachen des jeweiligen Kantons und in Englisch angeschlagen sein.

3.2 Als Risikogruppen gelten:

3.2.1 Personen, die unter Hautkrebs leiden oder litten;

3.2.2 Personen mit erhöhtem Hautkrebsrisiko, insbesondere wenn:

a.
bei deren Verwandten ersten Grades schwarzer Hautkrebs aufgetreten ist,
b.
sie wiederholt schwere Sonnenbrände während ihrer Kindheit erlitten haben,
c.
sie Leberflecken haben, die auf ein erhöhtes Hautkrebsrisiko hinweisen (mehr als 16 Leberflecken, solche mit asymmetrischer und ungleichmässiger Form und Rändern, mit einem Durchmesser größer als 5 Millimeter oder veränderter Pigmentierung);

3.2.3 auf UV-Strahlung empfindliche Personen, die:

a.
unter Sonnenbrand leiden,
b.
sich an der Sonne überhaupt nicht bräunen können oder dabei leicht mit einem Sonnenbrand reagieren,
c.
zu Sommersprossen neigen,
d.
ungewöhnlich entfärbte Hautbereiche aufweisen,
e.
von Natur aus rothaarig sind,
f.
wegen Photosensibilität behandelt werden,
g.
photosensitive Medikamente einnehmen.

4 Gefahren und Massnahmen

4.1 Die nachstehenden Informationen zu den Gefahren und Massnahmen müssen in unmittelbarer Nähe der Geräte gut sicht- und lesbar auf einem Plakat der Grösse DIN A1 in den Amtssprachen des jeweiligen Kantons und in Englisch angeschlagen sein.

4.2 Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Nutzerinnen und Nutzer darüber aufklären, dass:

4.2.1 UV-Strahlung irreversible Haut- oder Augenschäden wie Hautkrebs oder Linsentrübung hervorrufen kann;

4.2.2 UV-Bestrahlung in jedem Alter und insbesondere in jungen Jahren das Risiko von Hautschäden im späteren Leben erhöht;

4.2.3 nach übermässiger UV-Bestrahlung die Haut mit einem Sonnenbrand reagieren kann und es zu frühzeitiger Hautalterung und auch zu einem erhöhten Hautkrebsrisiko kommen kann;

4.2.4 bestimmte Medikamente die UV-Empfindlichkeit erhöhen können und dass im Zweifelsfall eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Apothekerin oder ein Apotheker diesbezüglich Auskunft geben kann;

4.2.5 mindestens 48 Stunden zwischen den ersten beiden UV-Bestrahlungen liegen sollten;

4.2.6 mit UV-Bestrahlungen gemäss Bestrahlungsplan erst nach einer Woche wieder begonnen werden darf, falls nach einer UV-Bestrahlung Erytheme (Hautrötungen) auftreten;

4.2.7 sie nicht am gleichen Tag sonnenbaden und das Solarium benutzen sollen;

4.2.8 sie beim Solarienbesuch:

a.
Kosmetika entfernen und keinerlei Sonnenschutzmittel oder Produkte verwenden sollen, welche die Bräunung beschleunigen,
b.
stets eine geeignete Schutzbrille verwenden sollen und empfindliche Hautstellen wie Narben, Tätowierungen und Geschlechtsteile vor der Bestrahlung schützen sollen;

4.2.9 sie vor einer Bestrahlung eine Ärztin oder ein Arzt konsultieren sollen, falls:

a.
sie auf UV-Bestrahlung empfindlich sind oder allergisch reagieren,
b.
unerwartete Effekte auftreten, beispielsweise ein Jucken innerhalb von 48 Stunden nach der ersten UV-Bestrahlung,
c.
sich hartnäckige Schwellungen oder wunde Stellen auf der Haut bilden oder sich pigmentierte Leberflecken verändern.

Anhang 2

(Art. 5, 7 Abs. 2 und 9 Abs. 2)

Verwendung von Produkten für kosmetische Zwecke

1 Behandlungen mit Sachkundenachweis

Folgende Behandlungen dürfen nur Personen mit einem Sachkundenachweis nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c oder Ärztinnen oder Ärzte nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder deren Praxispersonal nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b durchführen:

1.1 Die Behandlung von:

a.
Akne;
b.
Cellulite und Fettpolster;
c.
Couperose, Blutschwämmchen und Spinnennävi, die kleiner als oder gleich 3 mm sind vorbehältlich Ziffer 2.2;
d.
Falten;
e.
Nagelpilz;
f.
Narben;
g.
postinflammatorischer Hyperpigmentierung;
h.
Striae.

1.2 Die Entfernung von:

a.
Haaren;
b.
Permanent-Make-up mittels Laser vorbehältlich Ziffer 2.2;
c.
Tätowierungen mittels Laser vorbehältlich Ziffer 2.2.

1.3 Akupunktur mittels Laser.

2 Ärztliche Behandlungen

2.1 Folgende Behandlungen dürfen nur Ärztinnen oder Ärztenach Artikel 5 Ab­satz 1 Buchstabe a oder deren Praxispersonal nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b durchführen:

a.
aktinische und seborrhoische Keratosen;
b.
Altersflecken;
c.
Angiome / Blutschwämme grossflächig (grösser als 3 mm);
d.
Dermatitis;
e.
Ekzeme;
f.
Feigwarzen;
g.
Fibrome;
h.
Feuermale;
i.
Keloide;
j.
Melasma;
k.
Psoriasis;
l.
Syringiome;
m
Talgdrüsenhyperplasie;
n.
Varizen und Besenreiser;
o.
Vitiligo;
p.
Warzen;
q.
Xanthelasmen.

2.2 Folgende Behandlungen an Augenlidern oder in Augennähe (bis 10 mm) dürfen nur Ärztinnen oder Ärzte nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder deren Praxispersonal nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b durchführen:

a.
Entfernung von Permanent-Make-Up;
b.
Entfernung von Tätowierungen sowie Teleangiektasien (Couperose);
c.
Behandlung von Spinnennävi und Blutschwämmchen.

2.3 Folgende Techniken und Verfahren dürfen nur Ärztinnen oder Ärzte nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder deren Praxispersonal nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b anwenden:

a.
hoch fokussierter Ultraschall;
b.
ablative Laser;
c.
langgepulster Nd:Yag Laser;
d.
photodynamische Therapien kombiniert mit der Applikation von phototoxischen Substanzen oder Medikamenten;
e.
Laserlipolyse.

3 Für den Sachkundenachweis erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten

3.1 Allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten

Um den Sachkundenachweis für die jeweilige Behandlung nach Ziffer 1 zu erlangen, müssen die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden:

3.1.1 Kenntnisse über die biologische und physiologische Wirkung von optischer Strahlung, Radiofrequenz, Kälte, Stosswelle und Ultraschall;

3.1.2 Allgemeine Kenntnisse in Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie der menschlichen Haut und Haare sowie spezifische Kenntnisse über Haut-, Gefäss-, Nagel- und Gewebeveränderungen für Behandlungen nach Anhang 2 Ziffer 1;

3.1.3 Grundkenntnisse über benigne und maligne Veränderungen der Haut;

3.1.4 Grundkenntnisse der Beurteilung von Haut, Haaren, Gefässen, Gewebe und Nägeln bezüglich der einzelnen Behandlungen;

3.1.5 Erkennen einer medizinischen Behandlungsindikation und der Notwendigkeit einer Überweisung zu einer Ärztin oder einem Arzt;

3.1.6 Kenntnisse über Vor- und Nachbereitung des Behandlungsareals, Hygiene und Hilfsmittel;

3.1.7 Kenntnisse der geltenden rechtlichen Bestimmungen; insbesondere der Be­handlungen, die nur von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt werden dürfen.

3.2 Kenntnisse über die Technologie

Um den Sachkundenachweis für die jeweilige Behandlung nach Ziffer 1 zu erlangen, müssen die aus der folgenden Aufzählung spezifisch erforderlichen technischen Kenntnisse erworben werden:

3.2.1 Kenntnisse über Prinzip und Aufbau einer IPL- oder Lasereinrichtung, Laserklassen, Risiken spiegelnder Flächen und gesundheitliche Risiken (Augenschäden, Blendungen);

3.2.2 Kenntnisse über die physikalischen Grundlagen optischer Strahlung, Radiofrequenz, Kälte, Stosswelle oder Ultraschall;

3.2.3 Kenntnisse über die Technik der Geräte, die mit optischer Strahlung, Radiofrequenz, Kälte, Stosswelle oder Ultraschall funktionieren;

3.2.4 Kenntnisse über Schutzmassnahmen für Behandelnde sowie für Kundinnen und Kunden.

3.3 Behandlungsspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten

Um den Sachkundenachweis für die jeweilige Behandlung nach Ziffer 1 zu erlangen, müssen die aus der folgenden Aufzählung spezifisch erforderlichen behandlungsspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden:

3.3.1 Kenntnisse über Ausschlusskriterien, mögliche Nebenwirkungen, Risiken sowie alternative Methoden und Technologien der in Anhang 2 Ziffer 1 aufgelisteten Behandlungen;

3.3.2 Kenntnisse über den Behandlungsplan für die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Behandlungen;

3.3.3 Kenntnisse über die Verwendung von geeigneten und ungeeigneten Technologien zur Behandlung gemäss Anhang 2 Ziffer 1;

3.3.4 Spezifische praktische Erfahrungen für die in Anhang 2 Ziffer 1 aufgeführten Behandlungen;

3.3.5 Erkennen und Management unerwünschter Nebenwirkungen und Komplikationen, diesbezüglich Erkennen der Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung;

3.3.6. Erkennen von Fehleinstellungen und Gerätedefekten.

Anhang 3

(Art. 12–16)

Veranstaltungen mit Laserstrahlung

1 Anforderungen

1.1 Anforderungen an Veranstaltung ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich

1.1.1 Während der planmässigen Durchführung der Veranstaltung wie auch im Fehlerfall darf die Laserstrahlung nicht in den Publikumsbereich gelangen. Dies bedingt, dass die Lasereinrichtung geeignet platziert wird oder physikalische oder elektronische Einrichtungen die Laserstrahlung eingrenzen oder ausschalten.

1.1.2 Laserstrahlung darf nicht unkontrolliert auf reflektierende Oberflächen oder Objekte treffen.

1.1.3 Lasereinrichtungen, Spiegel und Targets müssen fest installiert sein und gegen Erschütterungen, Vibrationen und Windeinflüsse gesichert sein.

1.1.4 Die Laserstrahlung darf weder Performerinnen oder Performer noch andere für die Veranstaltung tätige Personen gefährden. Dies bedingt, dass die Veranstaltung dementsprechend geplant ist und die betroffenen Personen nötigenfalls Schutzbrillen und Schutzkleidung tragen müssen.

1.1.5 Die Laserstrahlung darf keine Dritten gefährden.

1.1.6 Die Einhaltung der Ziffern 1.1.1–1.1.5 muss vor der Veranstaltung erfolgreich getestet werden.

1.2 Anforderungen an Veranstaltung mit Laserstrahlung im Publikumsbereich

1.2.1 Während der planmässigen Durchführung der Veranstaltung wie auch im Fehlerfall darf die Laserstrahlung im Publikumsbereich:

a.
die maximal zulässige Bestrahlungsstärke (MZB) nach der Norm SN EN 60825-1:201413, «Sicherheit von Lasereinrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen», für die Hornhaut nicht überschreiten;
b.
den Wert von 0.02 x MZB für die Hornhaut nicht überschreiten, sofern nicht dafür gesorgt werden kann, dass das Publikum keine Hilfsmittel wie Ferngläser benutzt.

1.2.2 Die Laserstrahlung darf nicht unkontrolliert auf reflektierende Oberflächen oder Objekte treffen.

1.2.3 Die Lasereinrichtungen, Spiegel, und Targets müssen fest installiert sein und gegen Erschütterung, Vibrationen und Windeinflüsse gesichert sein.

1.2.4 Die Person mit Sachkundenachweis oder die von ihr instruierte Person mit Sachkundebestätigung muss den Sichtkontakt zu allen Lasereinrichtungen jederzeit gewährleisten und jederzeit imstande sein, die Laserveranstaltung zu unterbrechen.

1.2.5 Die Laserstrahlung darf weder Performerinnen oder Performer noch andere für die Veranstaltung tätige Personen gefährden. Dies bedingt, dass die Veranstaltung dementsprechend geplant ist und die betroffenen Personen nötigenfalls Schutzbrillen und Schutzkleidung tragen.

1.2.6 Die Laserstrahlung darf keine Dritten gefährden.

1.2.7 Die Einhaltung der Ziffern 1.2.1–1.2.6 und die Notfallprozeduren müssen vor der Veranstaltung erfolgreich getestet werden.

13 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

2 Meldungen

2.1 Meldeinhalte

Jede Meldung muss folgende Angaben enthalten:

2.1.1 Angaben zur Veranstalterin oder zum Veranstalter: Name, Adresse, Erreichbarkeit (Telefonnummer und E-Mail-Adresse);

2.1.2 Angaben zur sachkundigen Person: Name, Adresse, Erreichbarkeit (Telefonnummer und E-Mail-Adresse), Sachkundenachweis oder Sachkundebestätigung;

2.1.3 Angaben zur Veranstaltung: Ort, Art, Datum der Einzelveranstaltung bzw. Daten der Veranstaltungsreihe, Beginn und Dauer, Plan des Veranstaltungsortes mit eingezeichneter Lasereinrichtung;

2.1.4 Angaben zum Test der Lasereinrichtung: Datum und Uhrzeit;

2.1.5 Angabe, ob die Lasereinrichtung in den Luftraum strahlt.

2.2 Ergänzender Meldeinhalt für Veranstaltungen ohne Laserstrahlung im Publikumsbereich

Die Meldung muss in Ergänzung zu Ziffer 2.1. folgende Angaben enthalten:

2.2.1 Bestätigung, dass die Veranstaltung nicht in den Publikumsbereich strahlt und die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1.1 erfüllt werden.

2.3 Ergänzende Meldeinhalte für Veranstaltungen mit Laserstrahlung im Publikumsbereich

Die Meldung muss in Ergänzung zu Ziffer 2.1. folgende Angaben enthalten:

2.3.1 Spezifikationen jeder einzelnen Lasereinrichtung:

a.
Hersteller und Typenbezeichnung,
b.
Genaue Beschreibung der geplanten Laserfiguren,
c.
Wellenlängen,
d.
Strahldurchmesser am Ausgang der Lasereinrichtung,
e.
minimale Strahldivergenz,
f.
maximale Ausgangsleistung für die Bestrahlung des Publikumsbereichs,
g.
Energieverteilung innerhalb des Laserstrahls,
h.
Wiederholfrequenz des Laserstrahls (Wiederholfrequenz von gepulsten oder modulierten Lasern und Wiederholfrequenz von Frames),
i.
minimale Strahlgeschwindigkeiten,
j.
maximale Einwirkzeit eines Laserpulses auf das Publikum,
k.
kleinster Abstand zum Publikumsbereich,
l.
Ausgangsleistung des Laserstrahls,
m.
Fehlerfall: maximale Reaktionsdauer der Abschaltautomatik oder Verweis auf Handabschaltung,
n.
Berechnete maximale Bestrahlungsstärke im Publikumsbereich und Vergleich mit der MZB,
o.
Notfallprozeduren;

2.3.2 Bestätigung, dass die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1.2 erfüllt werden.

3 Ausbildungs- und Prüfungsinhalte für die Erlangung der Sachkunde

Die Ausbildungen und Prüfungen müssen die folgenden Inhalte umfassen:

3.1 Lasertechnik und Sicherheit:

a.
Prinzip und Aufbau einer Lasereinrichtung,
b.
Laserklassen sowie deren Schutzvorkehrungen und Schutzzeichen,
c.
Optimale Laserleistungen bezogen auf Raumgrösse und Strahldivergenz,
d.
Risiken spiegelnder Flächen,
e.
Sichere Installation,
f.
Schutzmassnahmen und Schutzkleidung;

3.2 Gesundheitliche Auswirkungen:

a.
Augen- und Hautschäden,
b.
Blendungen,
c.
Gefährdungen von Dritten und Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten;

3.3 Rechtliche Grundlagen:

Vermittlung der rechtlichen Grundlagen, insbesondere der Anforderungen an:

a.
Veranstaltungen mit Laserstrahlung nach Anhang 3 Ziffer 1,
b.
Meldungen für Veranstaltungen mit Laserstrahlung nach Anhang 3 Ziffer 2;

3.4 Theoretische und praktische Grundlagen:

a.
Lasershow programmieren,
b.
MZB berechnen.

Anhang 4

(Art. 20 und 21 Abs. 1)

Veranstaltungen mit Schall

1 Meldungen

1.1 Die Meldungen müssen die folgenden Angaben enthalten:

a.
Ort, Art, Datum, Beginn und Dauer der Veranstaltung;
b.
Name und Adresse der Veranstalterin oder des Veranstalters;
c.
eine Deklaration, dass bei Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall der höchste mittlere Schallpegel kleiner als oder gleich 96 dB(A) oder kleiner als oder gleich 100 dB(A) beträgt;
d.
den Mess- und Ermittlungsort nach Anhang 4 Ziffer 5.1 bei Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall.

1.2 Für Veranstaltungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 muss zusätzlich ein Plan des Veranstaltungsortes eingereicht werden, aus dem die Lage, die Grösse und die Kennzeichnung der Ausgleichszone ersichtlich sind.

2 Veranstaltungen mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) und kleiner als oder gleich 96 dB(A)

Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) und kleiner als oder gleich 96 dB(A) durchführt, muss:

2.1 die Schallemissionen soweit begrenzen, dass die Immissionen den mittleren Schallpegel von 96 dB(A) nicht übersteigen;

2.2 das Publikum im Eingangsbereich der Veranstaltung deutlich sichtbar auf die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel hinweisen;

2.3 dem Publikum Gehörschütze nach der Norm SN EN 352-2:200214, «Gehörschützer – Allgemeine Anforderungen – Teil 2: Gehörschutzstöpsel», kostenlos anbieten;

2.4 den mittleren Schallpegel während der Veranstaltung mit einem Schall­pegelmessgerät nach Ziffer 5.2 überwachen;

2.5 die Messgeräte nach Ziffer 5.4 einstellen.

14 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404Winterthur; www.snv.ch.

3 Veranstaltungen mit einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A)

3.1 Beschallung während höchstens 3 Stunden

Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A) und mit einer Dauer von maximal 3 Stunden durchführt, muss:

3.1.1 die Ziffern 2.2–2.5 befolgen;

3.1.2 die Schallemissionen soweit begrenzen, dass die Immissionen den mittleren Schallpegel von 100 dB(A) nicht übersteigen.

3.2 Beschallung während mehr als 3 Stunden

Wer Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 96 dB(A) und kleiner als oder gleich 100 dB(A) und mit einer Dauer von mehr als 3 Stunden durchführt, muss:

3.2.1 die Ziffern 2.2–2.5 und 3.1.2 befolgen;

3.2.2 den Schallpegel während der ganzen Veranstaltung nach Ziffer 5.3 aufzeichnen;

3.2.3 die Daten der Schallpegelaufzeichnung sowie die Angaben nach Ziffer 5.1 zu Messort, Ermittlungsort und Pegeldifferenz sechs Monate aufbewahren und auf Verlangen des kantonalen Vollzugsorgans einreichen;

3.2.4 dem Publikum eine oder mehrere Ausgleichszonen zur Verfügung stellen:

a.
in welcher der mittlere Schallpegel von 85 dB(A) nicht überschritten werden darf,
b.
welche mindestens 10 Prozent der Fläche der Veranstaltung umfassen, die für den Aufenthalt des Publikums bestimmt sind,
c.
welche für das Publikum klar ersichtlich gekennzeichnet und während der Veranstaltung frei zugänglich sein müssen sowie, unter Beachtung der Verordnung vom 28. Oktober 200915 zum Schutz vor dem Passivrauchen, einen ausreichend grossen rauchfreien Teil umfassen.

4 Veranstaltungen ohne elektroakustisch verstärkten Schall

Wer Veranstaltungen mit nicht elektroakustisch verstärktem Schall mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) durchführt, muss:

4.1 das Publikum auf die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel hinweisen;

4.2 dem Publikum Gehörschütze nach der Norm SN EN 352-2:2002, «Gehörschützer – Allgemeine Anforderungen – Teil 2: Gehörschutzstöpsel» kostenlos anbieten.

5 Messungen und Berechnungen

5.1 Mess- und Ermittlungsort

5.1.1 Die Schallimmissionen werden in Ohrenhöhe an dem Ort ermittelt, an welchem das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist (Ermittlungsort).

5.1.2 Bei Messungen, die am Ermittlungsort ermittelt werden, gilt der für die Veranstaltung anwendbare Grenzwert als eingehalten, wenn der Messwert kleiner als der Grenzwert ist oder diesem entspricht.

5.1.3 Weicht der Messort vom Ermittlungsort ab, so müssen die Immissionen auf diesen umgerechnet werden. Dabei ist zu beachten:

a.
Die Schallpegeldifferenz zwischen dem Mess- und dem Ermittlungsort wird anhand eines definierten Breitbandsignals (Rosa Rauschen / programmsimuliertes Rauschen nach der Norm IEC‑60268-1:198516, «Equipements pour systèmes électroacoustiques – Partie 1: Généralités») oder anhand einer gleichwertigen Methode berechnet.
b.
Der Ermittlungsort und die Schallpegeldifferenz sowie die Methode sind schriftlich festzuhalten.
c.
Bei Messungen, die nicht am Ermittlungsort ermittelt werden, gilt der für die Veranstaltung anwendbare Grenzwert als eingehalten, wenn der Messwert beim Messort zuzüglich der Schallpegeldifferenz kleiner ist als der Grenzwert oder diesem entspricht.

16 Diese Norm ist nur in Französisch und Englisch erhältlich und kann bei der Electrosuisse, Luppmenstrasse 1, 8320Fehraltorf, www.electrosuisse.ch, gegen Rechnung bezogen oder beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 157, 3097Liebefeld kostenlos eingesehen werden.

5.2 Messmittel

5.2.1 Die Anforderungen an die Messmittel und an die Genauigkeitsklassen der Schallpegelmesser richten sich für kantonale Vollzugsorgane nach der Verordnung des EJPD vom 24. September 201017 über Messmittel für die Schallmessung.

5.2.2 Die Messgeräte der Veranstalterinnen und Veranstalter müssen ermöglichen:

a.
die Messung des A-bewerteten Schallpegels LA;
b.
die direkte oder indirekte Bestimmung des äquivalenten Dauerschall­pegels LAeq und die Einstellungen nach Ziffer 5.4;
c.
für Veranstaltungen nach Ziffer 3.2 eine Schallpegelaufzeichnung nach Ziffer 5.3.

5.3 Schallpegelaufzeichnung

Die Schallpegelaufzeichnung muss folgende Anforderungen erfüllen:

5.3.1 Der über fünf Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq5min muss während der Veranstaltung mindestens alle fünf Minuten aufgezeichnet werden.

5.3.2 Die Messdaten sind zusammen mit der exakten Uhrzeit der Messung in elektronischer Form aufzuzeichnen.

5.4 Einstellungen der Messgeräte

Zur Messung des Schallpegels werden die Messgeräte mit folgenden Einstellungen betrieben:

a.
Frequenzbewertung A;
b.
Zeitbewertung Fast (F) (Zeitkonstante t = 125 ms für die Ermittlung des maximalen Schallpegels).

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