1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG16 festgelegt sind. 2. Als hinreichende Berufserfahrung gilt: - a.
- eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;
- b.
- eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
- c.
- eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
- d.
- eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die beruflich Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
- e.
- eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.
3. Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war: - a.
- als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
- b.
- als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unter-nehmers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;
- c.
- in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.
16 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.
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