Bei grossen Gesetzen wie OR und ZGB kann dies bis zu 30 Sekunden dauern

Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die Desinfektion
des Badewassers in Gemeinschaftsbädern
(VFB-DB)

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4
sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom
18. Mai 20051 (ChemRRV),

verordnet:

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit 2  

1 Wer be­ruf­lich oder ge­werb­lich Ver­fah­ren an­wen­det oder Mit­tel ver­wen­det, wel­che zur Des­in­fek­ti­on von Ba­de­was­ser in Ge­mein­schafts­bä­dern die­nen, be­nö­tigt ei­ne Fach­be­wil­li­gung nach die­ser Ver­ord­nung.

2 Die In­ha­be­rin oder der In­ha­ber ei­ner Fach­be­wil­li­gung darf an­de­re Per­so­nen an­lei­ten, Tä­tig­kei­ten im Rah­men ih­rer Fach­be­wil­li­gung durch­zu­füh­ren. Sie muss:

a.
min­des­tens wö­chent­lich in den be­treu­ten Ge­mein­schafts­bä­dern an­we­send sein; und
b.
die Schu­lung des an­zu­lei­ten­den Per­so­nals si­cher­stel­len und die­ses ent­spre­chend be­auf­sich­ti­gen.

2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Fe­br. 2009 (AS 2009 447).

Art. 1a Begriffe 3  

1 Als Ver­fah­ren und Mit­tel im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung gel­ten:

a.
Bio­zid­pro­duk­te der Pro­duktart 2 nach An­hang 10 der Bio­zid­pro­duk­te­ver­ord­nung vom 18. Mai 20054 (VBP);
b.
sämt­li­che Ver­fah­ren oder Mit­tel, die mit dem Ziel an­ge­wen­det wer­den, schäd­li­che Sub­stan­zen oder Or­ga­nis­men im Ba­de­was­ser zu be­kämp­fen oder de­ren Auf­tre­ten zu hem­men oder zu ver­hin­dern.

2 Als Ge­mein­schafts­bä­der gel­ten Bä­der mit künst­li­chen Be­cken, die von der All­ge­mein­heit be­nutzt wer­den, ins­be­son­de­re:

a.
Hal­len­bä­der;
b.
Frei­bä­der;
c.
Schul-/Lern­schwimm­bä­der;
d.
The­ra­piebä­der;
e.
Ho­tel­bä­der;
f.
Schwimm­be­cken in Frei­zeit- und Fit­ness­an­la­gen;
g.
Schwimm­be­cken in Fe­ri­en­an­la­gen;
h.
öf­fent­li­che Plansch­be­cken mit Was­ser­des­in­fek­ti­on.

3 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Fe­br. 2009 (AS 2009 447).

4 SR 813.12

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis  

1 Die Fach­be­wil­li­gung wird ei­ner Per­son er­teilt, die über die er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se nach An­hang 1 ver­fügt.

2 Als Nach­weis der er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se gilt das Be­ste­hen ei­ner Fach­prü­fung nach Ar­ti­kel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3  

1 Durch die Fach­prü­fung soll fest­ge­stellt wer­den, ob die Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten die nach An­hang 1 für ei­ne Fach­be­wil­li­gung er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se be­sit­zen.

2 Die Fach­prü­fung ist im Re­gle­ment in An­hang 2 ge­re­gelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen  

1 Ein be­stimm­ter Aus­bil­dungs­ab­schluss gilt als ei­ner Fach­be­wil­li­gung gleich­wer­tig, wenn er den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht.

2 Das Bun­des­amt für Ge­sund­heit (BAG) ent­schei­det über die Gleich­wer­tig­keit auf Ge­such ei­ner Schu­le oder ei­ner Be­rufs­bil­dungs­in­sti­tu­ti­on.

3 Dem Ge­such müs­sen der Lehr­plan und das Prü­fungs­re­gle­ment bei­lie­gen.

4 Der Aus­weis über den Ab­schluss ei­ner als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dung gilt als Fach­be­wil­li­gung.

Art. 55  

5 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Ju­ni 2015, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2015 (AS 20151999).

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen  

Fach­be­wil­li­gun­gen aus Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU) und der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on (EFTA) sind schwei­ze­ri­schen Fach­be­wil­li­gun­gen gleich­ge­stellt.

Art. 7 Hinreichende Berufserfahrung  

1 Ei­ne Be­rufs­er­fah­rung gilt als hin­rei­chend, wenn sie die An­for­de­run­gen nach An­hang 3 er­füllt.

2 Das BAG be­stä­tigt ei­ner Per­son auf Ge­such die hin­rei­chen­de Be­rufs­er­fah­rung, wenn ihm ent­spre­chen­de schrift­li­che Nach­wei­se aus der Schweiz oder die be­hörd­li­che Be­stä­ti­gung ei­nes EU- oder EFTA-Mit­glied­staa­tes vor­ge­legt wer­den.

2bis Das BAG hört da­zu die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Voll­zugs­be­hör­de an.6

3 Ei­ne Be­stä­ti­gung des BAG über hin­rei­chen­de Be­rufs­er­fah­rung in der be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Ver­wen­dung von Bio­zid­pro­duk­ten der Pro­duktart 2 nach An­hang 10 VBP7 zur Des­in­fek­ti­on von Ba­de­was­ser in Ge­mein­schafts­bä­dern gilt als Fach­be­wil­li­gung.

6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Fe­br. 2009 (AS 2009 447).

7 SR 813.12

Art. 7a Verweigerung der Anerkennung 8  

1 In be­grün­de­ten Fäl­len kann die An­er­ken­nung der gel­tend ge­mach­ten Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se, auch wenn die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 7 for­mell er­füllt sind, von der zu­stän­di­gen Be­hör­de ver­wei­gert wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die zu­stän­di­ge Be­hör­de zur Über­zeu­gung ge­langt, dass ei­ne Per­son nicht über die gel­tend ge­mach­ten Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se ver­fügt oder die­se nicht um­set­zen kann.

2 Die Per­son hat vor Er­lass der Ver­fü­gung An­spruch auf recht­li­ches Ge­hör.

8 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Fe­br. 2009 (AS 2009 447).

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 8 Trägerschaft  

1 Die Trä­ger­schaft für die Or­ga­ni­sa­ti­on von Fach­prü­fun­gen setzt sich aus den fach­lich be­trof­fe­nen Be­rufs­ver­bän­den zu­sam­men.

2 Sie hat na­ment­lich fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie be­zeich­net die Prü­fungs­stel­len und be­auf­sich­tigt sie.
b.
Sie ko­or­di­niert die Fach­prü­fun­gen.
c.
Sie führt ei­ne Prü­fungs­sta­tis­tik.
d.
Sie er­stat­tet dem BAG jähr­lich Be­richt.
Art. 9 Prüfungsstellen  

Die Prü­fungs­stel­len ha­ben fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie füh­ren die Fach­prü­fun­gen durch.
b.
Sie be­stim­men die Ex­ami­na­to­rin­nen und Ex­ami­na­to­ren.
c.
Sie stel­len die Fach­be­wil­li­gun­gen aus:
1.
nach be­stan­de­ner Fach­prü­fung, oder
2.9
d.
Sie mel­den ih­rer Trä­ger­schaft aus­ge­stell­te Fach­be­wil­li­gun­gen.
e.
Sie füh­ren ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis über die von ih­nen aus­ge­stell­ten Fach­be­wil­li­gun­gen.

9 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Ju­ni 2015, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2015 (AS 20151999).

Art. 10 BAG  

Das BAG hat fol­gen­de Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se:

a.
Es übt die Auf­sicht über die Trä­ger­schaft aus.
b.
Es führt ein Ver­zeich­nis der von der Trä­ger­schaft be­zeich­ne­ten Prü­fungs­stel­len.
c.
Es ent­schei­det über Ge­su­che um An­er­ken­nung gleich­wer­ti­ger Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se und führt ein Ver­zeich­nis der als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se.
d.
Es stellt auf Ge­such ei­ne Be­stä­ti­gung über die hin­rei­chen­de Be­rufs­er­fah­rung in der be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Ver­wen­dung von Bio­zid­pro­duk­ten der Pro­duktart 2 nach An­hang 10 VBP10 zur Des­in­fek­ti­on von Ba­de­was­ser in Ge­mein­schafts­bä­dern aus.
e.
Es führt ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis über die von den kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 oder Ar­ti­kel 8 Ab­satz 5 ChemRRV ver­füg­ten Mass­nah­men.
f.
Es legt ein Mus­ter für die Fach­be­wil­li­gun­gen fest.
g.
Es kann einen Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss be­stel­len.
Art. 11 Fachbewilligungsausschuss  

1 Der Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss setzt sich zu­sam­men aus Sach­ver­stän­di­gen der eid­ge­nös­si­schen Stel­len, na­ment­lich der am Voll­zug be­tei­lig­ten Äm­ter, der kan­to­na­len Stel­len, der Trä­ger­schaft, der Wis­sen­schaft und der Wirt­schaft.

2 Er berät das BAG in Fra­gen des Voll­zugs die­ser Ver­ord­nung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 12  

1 Die Ge­büh­ren für die Fach­prü­fun­gen rich­ten sich nach An­hang 2 Zif­fer 6.

2 Für die Ge­büh­ren für den üb­ri­gen Voll­zug die­ser Ver­ord­nung gilt die Che­mi­ka­li­en­ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 18. Mai 200511.

6. Abschnitt: …

Art. 1312  

12 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. V 11 der V vom 22. Aug. 2007 zur for­mel­len Be­rei­ni­gung des Bun­des­rechts, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 1413  

13 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Ju­ni 2015, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2015 (AS 20151999).

Art. 15 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Au­gust 2005 in Kraft.

Anhang 1 14

14 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 20151999).

(Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie

1.1 Exposition

Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal, inhalativ) erklären können.

1.2 Wirkungen

Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können: lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend .

1.3 Toxizität von Desinfek­tionsmitteln

Für wichtige Desinfektionsmittel die toxischen Wirkungen auf den Menschen mit den Symptomen erklären können (Chlorgas, Hypochlorit).

1.4 Dosis-Wirkung

Das Prinzip Dosis-Wirkung erläutern können.

1.5 Risiko

Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit, Exposition und Risiko eines Stoffes erklären können.

1.6 Resistenzen

Die Problematik der Resistenzbildung durch Anwendung von Desinfektionsmitteln erklären können.

1.7 Keime

Die wichtigsten Mikroorganismen nennen
können, die in Gemeinschaftsbädern bekämpft werden müssen.

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz

2.1 Gesetze

Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die zum sach­gemässen und sicheren Umgang mit Desinfek­tionsmitteln berücksichtigt werden müssen, auf­zählen und erläutern können (insbesondere die entsprechenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemikalien, Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, Umweltschutz und Transport gefähr­licher Güter).

2.2 Normen

Die für die Desinfektion von Badewasser rele­vanten Inhalte der wichtigsten Normen und Richt­linien erläutern können.

2.3 Sicherheitsdatenblätter

Den grundlegenden Aufbau und die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern nennen können.

2.4 Wirkstoffe

Für das Wasser in Gemeinschaftsbädern
zugelassene Wirkstoffe zur Desinfektion auf­zählen und deren Anwendungseinschränkungen nennen können.

2.5 Vollzugsbehörde

Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den Arbeitnehmer- und den Umweltschutz nennen können.

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1 Kennzeichnung gefährlicher Eigen­schaften

Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können.

3.2 Umgang

Die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen beim Umgang mit Chemikalien nennen und erläutern können.

3.3 Persönliche Schutz­massnahmen

Persönliche Schutzmassnahmen und Schutzmittel (Atemschutz, Handschutz, Augenschutz, Körperschutz) erläutern können.

3.4 Sicherheitsdatenblatt

Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich möglicher Gefährdungen und Gegenmassnahmen durch im Betrieb eingesetzte Desinfektionsmittel.

3.5 Gefährdung am
Arbeitsplatz

Die verschiedenen Gefährdungen am Arbeitsplatz nennen können.

3.6 Unbeabsichtigte Frei­setzung

Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (Reinigung [absorbierende Stoffe], Sicherstellen ausreichender Belüftung, persönliche Schutzmassnahmen usw.) aufzählen und anwenden
können.

3.7 Störfälle

Mögliche Auswirkungen einer Chlorgasfrei­setzung auf Betroffene und die Umgebung
erläutern können.

3.8 Notfallplan und Notfallmeldung

Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden können; die Notfallstellen und wichtigen
Angaben für eine Notfallmeldung nennen können (z.B. Schweiz. Toxikologisches Informations­zentrum [STIZ]).

3.9 Überwachung

Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung möglicher Expositionen mit Chemikalien nennen und erläutern können.

3.10 Parameter

Zu überwachende Parameter (z.B. Grenzwerte) und deren Zusammenhänge nennen und
anwenden können.

3.11 Erste-Hilfe

Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen oder Verätzungen mit Desinfektionsmitteln aufzählen und im Notfall situationsgerecht umsetzen
können.

4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1 Desinfektion

Eingesetzte Desinfektionsmittel aufzählen und deren Wirkungsweisen erläutern können sowie die entsprechenden Desinfektionsverfahren
kennen und anwenden können.

4.2 Sicherheitsdatenblatt

Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Desinfektionsmittel.

4.3 Beurteilungskriterien

4.3.1 Die chemisch-physikalischen Parameter und Methoden zur Bestimmung von Desinfektionsmitteln im Beckenwasser nennen können (freies Chlor, gebundenes Chlor, Ozon).

4.3.2 Die Parameter und Methoden zur
Bestimmung von Desinfektionsmitteln in der Hallenluft nennen können (Chlor, Ozon).

4.3.3 Die Parameter und Methoden zur Bestimmung von Mikroorganismen im Badwasser nennen können.

4.3.4 PH-Wert und Säurekapazität erklären können.

4.4 Anwendung

Desinfektionsmittel anhand der Etikette, Gebrauchsanweisung oder weiterer Unterlagen fachgerecht aufbereiten, die Aufwandmenge und Dosierung genau berechnen können.

4.5 Lagerung

Beschreiben können, wie man Desinfektions­mittel fachgerecht und sicher lagert.

4.6 Transport

Die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang
mit der Anlieferung und Abfuhr der eingesetzten Gefahrstoffe kennen und erläutern können.

4.7 Entsorgung

Die Entsorgungswege und die erforderlichen Schutzmassnahmen sowie administrativen Begleitmassnahmen kennen.

4.8 Dokumentation

Die zum Führen einer Dokumentation
erforder­lichen Kontrollparameter aufzählen können.

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1 Geräte

Die gängigen Desinfektionsgeräte und -anlagen zur Wasser- und Badeanlagendesinfektion nennen und deren Funktionsweise darlegen können.

5.2 Bedienung

Die grundlegenden Schritte zur Bedienung und Problemerkennung gängiger Desinfektionsgeräte und -anlagen kennen.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2, 12 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organi­sation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.

2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

6 Gebühr

1 Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen.

2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

1 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil; sie kann durch einen praktischen Teil ergänzt werden.

2 Der theoretische Teil kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.

3 Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

11 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.

13 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

Anhang 3 15

15 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 20151999).

(Art. 7 Abs. 1 und 2)

Hinreichende Berufserfahrung

1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG16 festgelegt sind.

2. Als hinreichende Berufserfahrung gilt:

a.
eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;
b.
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
c.
eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
d.
eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die beruflich Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
e.
eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.

3. Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:

a.
als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
b.
als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unter-nehmers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;
c.
in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.

16 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.

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