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Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die allgemeine
Schädlingsbekämpfung
(VFB-S)

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),

verordnet:

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit  

1 Wer zur Schäd­lings­be­kämp­fung im Auf­trag Drit­ter be­ruf­lich oder ge­werb­lich ei­nes der fol­gen­den Schäd­lings­be­kämp­fungs­mit­tel ver­wen­det und die­ses nicht als Be­ga­sungs­mit­tel ein­setzt, be­nö­tigt ei­ne Fach­be­wil­li­gung nach die­ser Ver­ord­nung:

a.
Bio­zid­pro­duk­te der fol­gen­den Pro­duktar­ten nach An­hang 10 der Bio­zid­pro­duk­te­ver­ord­nung vom 18. Mai 20052:
1.
Ro­den­ti­zi­de (Pro­duktart 14),
2.
In­sek­ti­zi­de, Aka­ri­zi­de und Pro­duk­te ge­gen an­de­re Ar­thro­po­den (Pro­dukt­art 18);
b.
Pflan­zen­schutz­mit­tel zum Schutz von Ern­te­gü­tern.

2 Wer nur be­stimm­te Schäd­lings­be­kämp­fungs­mit­tel nach Ab­satz 1 ver­wen­det, be­nö­tigt nur ei­ne auf die­se Mit­tel ein­ge­schränk­te Fach­be­wil­li­gung.

3 Per­so­nen, die kei­ne Fach­be­wil­li­gung für die all­ge­mei­ne Schäd­lings­be­kämp­fung be­sit­zen, dür­fen Schäd­lings­be­kämp­fungs­mit­tel nach den Ab­sät­zen 1 und 2 nur ein­set­zen, wenn sie vor Ort von ei­ner In­ha­be­rin oder ei­nem In­ha­ber die­ser Fach­be­wil­li­gung an­ge­lei­tet wor­den sind oder an­ge­lei­tet wer­den.3

2 SR 813.12

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 5. Ju­ni 2015, in Kraft seit 1. Ju­li 2015 (AS 2015 2001).

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis  

1 Die Fach­be­wil­li­gung wird ei­ner Per­son er­teilt, die über die er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se nach An­hang 1 ver­fügt.

2 So­weit die Fach­be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 2 ein­ge­schränkt ist, sind ent­spre­chend ein­ge­schränk­te Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se er­for­der­lich.

3 Als Nach­weis der er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se gilt das Be­ste­hen ei­ner Fach­prü­fung nach Ar­ti­kel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3  

1 Durch die Fach­prü­fung soll fest­ge­stellt wer­den, ob die Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten die nach An­hang 1 für ei­ne Fach­be­wil­li­gung er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se be­sit­zen.

2 Die Fach­prü­fung ist in An­hang 2 ge­re­gelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen  

1 Ein be­stimm­ter Aus­bil­dungs­ab­schluss gilt als ei­ner Fach­be­wil­li­gung gleich­wer­tig, wenn er den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht.

2 Das Bun­des­amt für Ge­sund­heit (BAG) ent­schei­det über die Gleich­wer­tig­keit auf Ge­such ei­ner Schu­le oder ei­ner Be­rufs­bil­dungs­in­sti­tu­ti­on.

3 Dem Ge­such müs­sen der Lehr­plan und das Prü­fungs­re­gle­ment bei­lie­gen.

4 Der Aus­weis über den Ab­schluss ei­ner als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dung gilt als Fach­be­wil­li­gung.

Art. 54  

4 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, mit Wir­kung seit 1. Fe­br. 2009 (AS 2009 449).

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen  

Fach­be­wil­li­gun­gen aus Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU) und der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on (EFTA) sind schwei­ze­ri­schen Fach­be­wil­li­gun­gen gleich­ge­stellt.

Art. 7 Hinreichende Berufserfahrung  

1 Ei­ne Be­rufs­er­fah­rung gilt als hin­rei­chend, wenn sie die An­for­de­run­gen nach An­hang 3 er­füllt.

2 Das BAG be­stä­tigt ei­ner Per­son auf Ge­such hin­rei­chen­de Be­rufs­er­fah­rung, wenn ihm ent­spre­chen­de schrift­li­che Nach­wei­se aus der Schweiz oder die be­hörd­li­che Be­stä­ti­gung ei­nes EU- oder EFTA-Mit­glied­staa­tes vor­ge­legt wer­den.

2bis Das BAG hört da­zu die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Voll­zugs­be­hör­de an.5

3 Ei­ne Be­stä­ti­gung des BAG über hin­rei­chen­de Be­rufs­er­fah­rung in der be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Ver­wen­dung von Schäd­lings­be­kämp­fungs­mit­teln im Auf­trag Drit­ter gilt als Fach­be­wil­li­gung.

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Fe­br. 2009 (AS 2009 449).

Art. 8 Eingeschränkte Anerkennung  

So­weit die an­er­kann­ten Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se nach den Ar­ti­keln 4–7 auf ein oder meh­re­re der in Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1 ge­nann­ten Schäd­lings­be­kämp­fungs­mit­tel ein­ge­schränkt sind, wird die An­er­ken­nung ent­spre­chend ein­ge­schränkt.

Art. 8a Verweigerung der Anerkennung 6  

1 In be­grün­de­ten Fäl­len kann die An­er­ken­nung der gel­tend ge­mach­ten Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se, auch wenn die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 7 for­mell er­füllt sind, von der zu­stän­di­gen Be­hör­de ver­wei­gert wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die zu­stän­di­ge Be­hör­de zur Über­zeu­gung ge­langt, dass ei­ne Per­son nicht über die gel­tend ge­mach­ten Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se ver­fügt oder die­se nicht um­set­zen kann.

2 Die Per­son hat vor Er­lass der Ver­fü­gung An­spruch auf recht­li­ches Ge­hör.

6 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Fe­br. 2009 (AS 2009 449).

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 9 Trägerschaft  

1 Die Trä­ger­schaft für die Or­ga­ni­sa­ti­on von Fach­prü­fun­gen setzt sich aus den fach­lich be­trof­fe­nen Be­rufs­ver­bän­den zu­sam­men.

2 Sie hat na­ment­lich fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie be­zeich­net und be­auf­sich­tigt die Prü­fungs­stel­len.
b.
Sie ko­or­di­niert die Fach­prü­fun­gen.
c.
Sie führt ei­ne Prü­fungs­sta­tis­tik.
d.
Sie er­stat­tet dem BAG jähr­lich Be­richt.
Art. 10 Prüfungsstellen  

Die Prü­fungs­stel­len ha­ben fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie füh­ren die Fach­prü­fun­gen durch.
b.
Sie be­stim­men die Ex­ami­na­to­rin­nen und Ex­ami­na­to­ren.
c.
Sie stel­len die Fach­be­wil­li­gun­gen aus:
1.
nach be­stan­de­ner Fach­prü­fung,
2.7
d.
Sie mel­den ih­rer Trä­ger­schaft aus­ge­stell­te Fach­be­wil­li­gun­gen.
e.
Sie füh­ren ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis über die von ih­nen aus­ge­stell­ten Fach­be­wil­li­gun­gen.

7 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Ju­ni 2015, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2015 (AS 2015 2001).

Art. 11 BAG  

Das BAG hat fol­gen­de Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se:

a.
Es übt die Auf­sicht über die Trä­ger­schaft aus.
b.
Es führt ein Ver­zeich­nis der von der Trä­ger­schaft be­zeich­ne­ten Prü­fungs­stel­len.
c.
Es ent­schei­det über Ge­su­che um An­er­ken­nung gleich­wer­ti­ger Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se und führt ein Ver­zeich­nis der als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se.
d.
Es stellt auf Ge­such ei­ne Be­stä­ti­gung über die hin­rei­chen­de Be­rufs­er­fah­rung in der be­ruf­li­chen oder ge­werb­li­chen Ver­wen­dung von Schäd­lings­be­kämp­fungs­mit­teln im Auf­trag Drit­ter aus.
e.
Es führt ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis über die von den kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 oder Ar­ti­kel 8 Ab­satz 5 ChemRRV ver­füg­ten Mass­nah­men.
f.
Es legt ein Mus­ter für die Fach­be­wil­li­gun­gen fest.
g.
Es kann einen Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss be­stel­len.
Art. 12 Fachbewilligungsausschuss  

1 Der Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss setzt sich zu­sam­men aus Sach­ver­stän­di­gen der eid­ge­nös­si­schen Stel­len, na­ment­lich der am Voll­zug be­tei­lig­ten Äm­ter, der kan­to­na­len Stel­len, der Trä­ger­schaft, der Wis­sen­schaft und der Wirt­schaft.

2 Er berät das BAG in Fra­gen des Voll­zugs die­ser Ver­ord­nung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 13  

1 Die Ge­büh­ren für die Fach­prü­fun­gen rich­ten sich nach An­hang 2 Zif­fer 6.

2 Für die Ge­büh­ren für den üb­ri­gen Voll­zug die­ser Ver­ord­nung gilt die Che­mi­ka­li­en­ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 18. Mai 20058.

6. Abschnitt: …

Art. 149  

9 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. V 12 der V vom 22. Aug. 2007 zur for­mel­len Be­rei­ni­gung des Bun­des­rechts, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 1510  

10 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Ju­ni 2015, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2015 (AS 2015 2001).

Art. 16 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Au­gust 2005 in Kraft.

Anhang 1 11

11 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2001).

(Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie

1.1

Exposition

Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal,
inhalativ) erklären können.

1.2

Wirkungen

Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können: lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irre­versibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend.

1.3

Wirkungen von
Schädlingsbekämp­fungsmitteln

Für wichtige Schädlingsbekämpfungsmittel die to-xischen Wirkungen auf den Menschen mit den Symp-tomen erklären können (Organophosphate, Carbama-te, Pyrethroide, Phosphide, Anti­koagulan­tien).

1.4

Dosis-Wirkung

Das Prinzip Dosis-Wirkung bzw. Konzentration-Wirkung erläutern können.

1.5

Risiko

Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit,
Exposition und Risiko eines Stoffes erklären können.

1.6

Ökologie

Die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population und Organismus erklären können.

1.7

Kreisläufe

1.7.1

Stoffkreisläufe anhand eines Beispiels dar­stellen und mögliche Störungen des Kreislauf­prinzips mit ihren Folgen aufzeigen können.

1.7.2

Beschreiben können, wie sich Biozide in der Nahrungskette und der Umwelt verhalten, und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind.

1.8

Umweltverträglichkeit

Schädlingsbekämpfungsmittel hinsichtlich Abbau­barkeit und Umweltverhalten anhand von
Entscheidungshilfen beurteilen können.

1.9

Vorsorgeprinzip

Das Vorsorgeprinzip und seine Bedeutung in der Schädlingsbekämpfung («so viel wie nötig, so wenig wie möglich»)erläutern können.

1.10

Schädlinge

Die wichtigsten Vorratsschädlinge und Schädlinge im und ums Haus nennen können. Biologie, Lebens­weise, Schadwirkung der wichtigsten Schädlingsarten beschreiben und Exemplare bestimmen können.

1.11

Resistenzen

Die Problematik der Resistenzbildung durch An-
wendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln er-läutern können (Ursachen, Präventionsmass­nah­men).

1.12

Nichtzieltiere

Situationen von Verfahren oder Anwendungen er-läutern können, bei denen Nichtzieltiere gefährdet sind. Betroffene Wirbeltierarten nennen und ge-schützte Arten beschreiben können.

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz

2.1

Gesetze

Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze, Ver-ordnungen und Richtlinien, die zum sach­gemäs­sen und sicheren Umgang mit Schädlings­bekämpfungs-mitteln berücksichtigt werden müssen, aufzäh­len und erläutern können (insbesondere die entspre-­chenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemi­kalien, Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, Umweltschutz und Transport gefährlicher Güter).

2.2

Sicherheitsdatenblätter

Den grundlegenden Aufbau und Inhalte von Sicher­heitsdatenblättern nennen können.

2.3

Vollzugsbehörde

Die Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den
Ar-beitnehmer- und den Umweltschutz nennen
können.

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1

Kennzeichnung gefähr­licher Eigenschaften

Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können.

3.2

Sicherheitsdatenblatt

Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Schädlings­bekämpfungsmittel.

3.3

Risikoanalyse

Für ausgewählte Mittel, Verfahren und Einsatzorte mögliche Risiken für Anwender, indirekt Betroffene, Nichtzieltiere oder die Umwelt beschreiben können.

3.4

Organisatorische
Massnahmen

Auf die Mittel, Zieltierart und Zielort zugeschnittene organisatorische Massnahmen zum Schutz indirekt Betroffener (z.B. Bewohner) und der Umwelt
erläutern können.

3.5

Vorbeugende
Massnahmen

Vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Pro-blemen mit Schadorganismen beschreiben können.

3.6

IPM-System

Das Prinzip des integrierten Bekämpfungsverfahrens zur Minimierung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt erläutern können.

3.7

Persönliche
Schutzmassnahmen

Hygienische Schutzmassnahmen und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (z.B. Atemschutz, Schutzkleidung) erläutern können.

3.8

Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Kriterien zur Notwendigkeit medizinischer Unter­suchungen an Schädlingsbekämpferinnen und
Schädlingsbekämpfern nennen können.

3.9

Überwachung

Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung möglicher Expositionen mit Schädlings­bekämp­fungsmitteln nennen und erläutern können.

3.10

Parameter

Zu überwachende Parameter (z.B. MAK-Werte) und deren Zusammenhänge nennen und anwenden
können.

3.11

Freigabe der Räume

Kontrollen und Massnahmen beschreiben können, die je nach Mittel und Verfahren vor einer Freigabe der behandelten Räume erforderlich sind.

3.12

Störfälle

Wichtige Störfälle im Zusammenhang mit
Schädlingsbekämpfungsmitteln, deren Ursachen, Verkettungen und Auswirkungen kennen.

3.13

Notfallplan und
Notfallmeldung

Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden können; die Notfallstellen und wichtige Angaben für eine Notfallmeldung nennen können (z.B. Schwei-zerisches Toxikologisches Informations­zentrum [STIZ]).

3.14

Erste-Hilfe-Vorsorge

Geräte, Medikamente, Einrichtungen nennen können, die für die erste Hilfe bei Vergiftungen mit bestimm-ten Schädlingsbekämpfungsmitteln bereit­zuhalten sind.

3.15

Erste-Hilfe-
Massnahmen

Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen mit Schädlingsbekämpfungsmitteln aufzählen und im Notfall situationsgerecht umsetzen können.

3.16

Antidot

Den Begriff Antidot an einem Beispiel erläutern können.

4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1

Befallsermittlung,
Erfolgskontrolle

Den Einsatz diagnostischer Verfahren vor und nach der Mittelausbringung zur Ermittlung des Befalls bzw. Behandlungserfolgs beschreiben können.

4.2

Mittel und Verfahren

Mittel und Verfahren zur Bekämpfung wichtiger Zieltierarten beschreiben können.

4.3

Wahl der Mittel und Verfahren, Dosierung

Kriterien zur Wahl der Mittel, Verfahren und Geräte aufzählen sowie Dosierungen aufgrund der Objekt­grössen berechnen können.

4.4

Dokumentation der Behandlung und der Kontrollen

Die zur Dokumentation erforderlichen Daten und Kontrollparameter aufzählen können.

4.5

Lagerung

Beschreiben können, wie man Schädlings­­bekämpfungsmittel fachgerecht und sicher lagert.

4.6

Entsorgung

Beschreiben können, wie Reste von Mitteln, von Gebrauchslösungen und Spülflüssigkeiten von
Geräten zu entsorgen und welche Vorschriften zu beachten sind.

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1

Geräte

Die gängigen Geräte zur Schädlingsbekämpfung nennen, deren Funktionsweise darlegen und Einsatz­zwecke nennen können.

5.2

Wartung

Die Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Bedienungsvorschrift an einem Beispiel erläutern und ausführen können.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2, 13 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung, die Rechte und Pflich­ten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durch­führung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.

2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

6 Gebühr

1 Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen.

2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

1 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

2 Der theoretische Teil kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.

3 Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens zehn Stunden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prü­fungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

11 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung aus­gestellt.

13 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

Anhang 3 12

12 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2001).

(Art. 7 Abs. 1 und 2)

Hinreichende Berufserfahrung

1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG13 festgelegt sind.

2. Als hinreichende Berufserfahrung gilt:

a.
eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätig­keit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;
b.
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungs­nachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
c.
eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zu­ständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
d.
eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit­nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die beruflich Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
e.
eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit­nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig ange­sehen wird.

3. Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:

a.
als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
b.
als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unterneh­mers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertrete­nen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;
c.
in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verant­wortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.

13 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.

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