Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die allgemeine
Schädlingsbekämpfung
(VFB-S)
vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),
verordnet:
1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen
Art. 1 Notwendigkeit
1 Wer zur Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter beruflich oder gewerblich eines der folgenden Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet und dieses nicht als Begasungsmittel einsetzt, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung:
- a.
- Biozidprodukte der folgenden Produktarten nach Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20052:
- 1.
- Rodentizide (Produktart 14),
- 2.
- Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produktart 18);
- b.
- Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Erntegütern.
2 Wer nur bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf diese Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.
3 Personen, die keine Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung besitzen, dürfen Schädlingsbekämpfungsmittel nach den Absätzen 1 und 2 nur einsetzen, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber dieser Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.3
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2001).
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
2 Soweit die Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 eingeschränkt ist, sind entsprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.
3 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.
2. Abschnitt: Fachprüfung
Art. 3
1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
2 Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution.
3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
Art. 54
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 449).
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
Art. 7 Hinreichende Berufserfahrung
1 Eine Berufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.
2 Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch hinreichende Berufserfahrung, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.
2bis Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.5
3 Eine Bestätigung des BAG über hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter gilt als Fachbewilligung.
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 449).
Art. 8 Eingeschränkte Anerkennung
Soweit die anerkannten Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Artikeln 4–7 auf ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Schädlingsbekämpfungsmittel eingeschränkt sind, wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.
Art. 8a Verweigerung der Anerkennung 6
1 In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 7 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
2 Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 449).
4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 9 Trägerschaft
1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen setzt sich aus den fachlich betroffenen Berufsverbänden zusammen.
2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
- a.
- Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen.
- b.
- Sie koordiniert die Fachprüfungen.
- c.
- Sie führt eine Prüfungsstatistik.
- d.
- Sie erstattet dem BAG jährlich Bericht.
Art. 10 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
- a.
- Sie führen die Fachprüfungen durch.
- b.
- Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
- c.
- Sie stellen die Fachbewilligungen aus:
- 1.
- nach bestandener Fachprüfung,
- 2.7
- …
- d.
- Sie melden ihrer Trägerschaft ausgestellte Fachbewilligungen.
- e.
- Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2001).
Art. 11 BAG
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a.
- Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
- b.
- Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungsstellen.
- c.
- Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
- d.
- Es stellt auf Gesuch eine Bestätigung über die hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Auftrag Dritter aus.
- e.
- Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
- f.
- Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest.
- g.
- Es kann einen Fachbewilligungsausschuss bestellen.
Art. 12 Fachbewilligungsausschuss
1 Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Trägerschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
2 Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 13
1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
2 Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20058.
6. Abschnitt: …
Art. 149
9 Aufgehoben durch Ziff. V 12 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 1510
10 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2001).
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anhang 1 1111 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2001).
11 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2001).
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse
1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie
2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz
3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit
4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung
5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung
Anhang 2
Reglement über die Fachprüfungen
1 Gegenstand
2 Durchführung
3 Periodizität und Sprache
4 Ausschreibung
5 Anmeldung
6 Gebühr
7 Form und Dauer
8 Zulässige Hilfsmittel
9 Abnahme mündlicher Prüfungen
10 Bewertung
11 Ausschluss
12 Ausstellen der Fachbewilligung
13 Recht auf Einsicht
Anhang 3 1212 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2001).
12 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2001).