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Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln
(VFB-B)

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4
sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),

verordnet:

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit und Befristung  

1 Wer zur Schäd­lings­be­kämp­fung ei­nes der fol­gen­den Be­ga­sungs­mit­tel ver­wen­det, be­nö­tigt ei­ne Fach­be­wil­li­gung nach die­ser Ver­ord­nung:

a.
2
b.
Hy­dro­gen­cya­nid (Blau­säu­re) so­wie Stof­fe und Zu­be­rei­tun­gen, die zum Ent­wi­ckeln oder Ver­damp­fen von Hy­dro­gen­cya­nid oder leicht flüch­ti­gen Hy­dro­gen­cya­nid­ver­bin­dun­gen die­nen;
c.
Phos­phor­was­ser­stoff oder Phos­phor­was­ser­stoff ent­wi­ckeln­de Stof­fe und Zu­be­rei­tun­gen, aus­ser für por­ti­ons­wei­se ver­pack­te Zu­be­rei­tun­gen, die nicht mehr als 15 g Phos­phor­was­ser­stoff ent­wi­ckeln und als Ro­den­ti­zi­de im Frei­en ver­wen­det wer­den;
d.
Sul­fu­ryl­difluo­rid (Sul­fu­ryl­fluo­rid);
e.
Ethy­len­oxid, aus­ser zur Be­ga­sung in Ste­ri­li­sa­ti­ons­an­la­gen für me­di­zi­ni­sche Zwe­cke;
f.
Koh­len­stoff­di­oxid in An­la­gen.

2 Wer nur be­stimm­te Be­ga­sungs­mit­tel nach Ab­satz 1 ver­wen­det, be­nö­tigt nur ei­ne auf die­se Mit­tel ein­ge­schränk­te Fach­be­wil­li­gung.

3 Die Fach­be­wil­li­gung ist auf fünf Jah­re be­fris­tet; aus­ge­nom­men sind Fach­be­wil­li­gun­gen, die auf die Ver­wen­dung des Be­ga­sungs­mit­tels nach Ab­satz 1 Buch­sta­be f be­schränkt sind.

2 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, mit Wir­kung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6221).

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis  

1 Die Fach­be­wil­li­gung wird ei­ner Per­son er­teilt, die über die er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se nach An­hang 1 ver­fügt.

2 So­weit die Fach­be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 2 ein­ge­schränkt ist, sind ent­spre­chend ein­ge­schränk­te Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se er­for­der­lich.

3 Als Nach­weis der er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se gilt das Be­ste­hen ei­ner Fach­prü­fung nach Ar­ti­kel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3  

1 Durch die Fach­prü­fung soll fest­ge­stellt wer­den, ob die Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten die nach An­hang 1 für ei­ne Fach­be­wil­li­gung er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se be­sit­zen.

2 Die Fach­prü­fung ist in An­hang 2 ge­re­gelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen  

1 Ein be­stimm­ter Aus­bil­dungs­ab­schluss gilt als ei­ner Fach­be­wil­li­gung gleich­wer­tig, wenn er den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht.

2 Das Bun­des­amt für Ge­sund­heit (BAG) ent­schei­det über die Gleich­wer­tig­keit auf Ge­such ei­ner Schu­le oder ei­ner Be­rufs­bil­dungs­in­sti­tu­ti­on.

3 Dem Ge­such müs­sen der Lehr­plan und das Prü­fungs­re­gle­ment bei­lie­gen.

4 Der Aus­weis über den Ab­schluss ei­ner als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dung gilt als Fach­be­wil­li­gung.

Art. 5 Gleichgestellte Fachbewilligungen  

Fach­be­wil­li­gun­gen aus Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU) und der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on (EFTA) sind schwei­ze­ri­schen Fach­be­wil­li­gun­gen gleich­ge­stellt.

Art. 6 Hinreichende Berufserfahrung  

1 Ei­ne Be­rufs­er­fah­rung in der Ver­wen­dung von Koh­len­stoff­di­oxid in An­la­gen gilt als hin­rei­chend, wenn sie die An­for­de­run­gen nach An­hang 3 er­füllt.

2 Das BAG be­stä­tigt ei­ner Per­son auf Ge­such hin­rei­chen­de Be­rufs­er­fah­rung, wenn ihm ent­spre­chen­de schrift­li­che Nach­wei­se aus der Schweiz oder die be­hörd­li­che Be­stä­ti­gung ei­nes EU- oder EFTA-Mit­glied­staa­tes vor­ge­legt wer­den.

2bis Das BAG hört da­zu die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Voll­zugs­be­hör­de an.3

3 Ei­ne Be­stä­ti­gung des BAG über hin­rei­chen­de Be­rufs­er­fah­rung in der Ver­wen­dung von Koh­len­stoff­di­oxid in An­la­gen gilt als Fach­be­wil­li­gung.

3 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Fe­br. 2009 (AS 2009 451).

Art. 7 Eingeschränkte Anerkennung  

So­weit die an­er­kann­ten Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se nach den Ar­ti­keln 4–6 auf ein oder meh­re­re der in Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1 ge­nann­ten Be­ga­sungs­mit­tel ein­ge­schränkt sind, wird die An­er­ken­nung ent­spre­chend ein­ge­schränkt.

Art. 7a Verweigerung der Anerkennung 4  

1 In be­grün­de­ten Fäl­len kann die An­er­ken­nung der gel­tend ge­mach­ten Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se, auch wenn die An­for­de­run­gen nach Ar­ti­kel 6 for­mell er­füllt sind, von der zu­stän­di­gen Be­hör­de ver­wei­gert wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn die zu­stän­di­ge Be­hör­de zur Über­zeu­gung ge­langt, dass ei­ne Per­son nicht über die gel­tend ge­mach­ten Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se ver­fügt oder die­se nicht um­set­zen kann.

2 Die Per­son hat vor Er­lass der Ver­fü­gung An­spruch auf recht­li­ches Ge­hör.

4 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Fe­br. 2009 (AS 2009 451).

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 8 Trägerschaft  

1 Die Trä­ger­schaft für die Or­ga­ni­sa­ti­on von Fach­prü­fun­gen setzt sich aus den fach­lich be­trof­fe­nen Be­rufs­ver­bän­den zu­sam­men.

2 Sie hat na­ment­lich fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie be­zeich­net und be­auf­sich­tigt die Prü­fungs­stel­len.
b.
Sie ko­or­di­niert die Fach­prü­fun­gen.
c.
Sie führt ei­ne Prü­fungs­sta­tis­tik.
d.
Sie er­stat­tet dem BAG jähr­lich Be­richt.
Art. 9 Prüfungsstellen  

Die Prü­fungs­stel­len ha­ben fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie füh­ren die Fach­prü­fun­gen durch.
b.
Sie be­stim­men die Ex­ami­na­to­rin­nen und Ex­ami­na­to­ren.
c.
Sie stel­len die Fach­be­wil­li­gun­gen nach be­stan­de­ner Fach­prü­fung aus.
d.
Sie mel­den ih­rer Trä­ger­schaft aus­ge­stell­te und er­neu­er­te Fach­be­wil­li­gun­gen.
e.
Sie füh­ren ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis über die von ih­nen aus­ge­stell­ten oder er­neu­er­ten Fach­be­wil­li­gun­gen.
f.
Sie for­dern die Fach­be­wil­li­gungs­in­ha­ber vor Ab­lauf der Gül­tig­keit der Fach­be­wil­li­gung zur Er­neue­rung auf.
Art. 10 BAG  

Das BAG hat fol­gen­de Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se:

a.
Es übt die Auf­sicht über die Trä­ger­schaft aus.
b.
Es führt ein Ver­zeich­nis der von der Trä­ger­schaft be­zeich­ne­ten Prü­fungs­stel­len.
c.
Es ent­schei­det über Ge­su­che um An­er­ken­nung gleich­wer­ti­ger Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se und führt ein Ver­zeich­nis der als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se.
d.
Es stellt auf Ge­such ei­ne Be­stä­ti­gung über die hin­rei­chen­de Be­rufs­er­fah­rung in der Ver­wen­dung von Koh­len­stoff­di­oxid in An­la­gen aus.
e.
Es führt ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis über die von den kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 oder Ar­ti­kel 8 Ab­satz 5 ChemRRV ver­füg­ten Mass­nah­men.
f.
Es legt ein Mus­ter für die Fach­be­wil­li­gun­gen fest.
g.
Es kann einen Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss be­stel­len.
Art. 11 Fachbewilligungsausschuss  

1 Der Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss setzt sich zu­sam­men aus Sach­ver­stän­di­gen der eid­ge­nös­si­schen Stel­len, na­ment­lich der am Voll­zug be­tei­lig­ten Äm­ter, der kan­to­na­len Stel­len, der Trä­ger­schaft, der Wis­sen­schaft und der Wirt­schaft.

2 Er berät das BAG in Fra­gen des Voll­zugs die­ser Ver­ord­nung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 12  

1 Ge­büh­ren für die Fach­prü­fun­gen rich­ten sich nach An­hang 2 Zif­fer 6.

2 Für die Ge­büh­ren für den üb­ri­gen Voll­zug die­ser Ver­ord­nung gilt die Che­mi­ka­li­en­ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 18. Mai 20055.

6. Abschnitt: …

Art. 136  

6 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. V 13 der V vom 22. Aug. 2007 zur for­mel­len Be­rei­ni­gung des Bun­des­rechts, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2008 (AS 20074477).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14  

7 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Ju­ni 2015, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2015 (AS 2015 2003).

Art. 15 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Au­gust 2005 in Kraft.

Anhang 1 8

8 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2003).

(Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie

1.1

Physikalisch-chemische Eigenschaften

Grundbegriffe zur Beschreibung von Gaseigen­schaften (wie ppm, Siedepunkt, Löslichkeit, Explo­sionsgrenzen, Zündtemperaturen) erläutern können.

1.2

Exposition

Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal, inhalativ) erklären können.

1.3

Wirkungen

Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können: lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend.

1.4

Inhalationstoxizität

Für wichtige Begasungsmittel die toxischen
Wirkungen auf den Menschen mit den Symptomen und auf Haustiere erklären können.

1.5

Dosis-Wirkung

Das Prinzip Dosis-Wirkung bzw. Konzentration-Wirkung erläutern können.

1.6

Risiko

Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit, Ex-position und Risiko eines Stoffes erklären können.

1.7

Ökologie

Die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population, Organismuserklären können.

1.8

Kreisläufe

1.8.1

Stoffkreisläufe anhand eines Beispiels dar­stellen und mögliche Störungen des Kreis­laufprinzips mit ihren Folgen aufzeigen können.

1.8.2

Beschreiben können, wie sich Biozide in
der Nahrungskette und der Umwelt verhal­ten, und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbe­dingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind.

1.9

Umweltverträglichkeit

Schädlingsbekämpfungsmittel hinsichtlich Abbau­barkeit und Umweltverhalten anhand von
Entscheidungshilfen beurteilen können.

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz

2.1

Gesetze

Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die zum sach­gemäs­sen und sicheren Umgang mit Begasungs­mitteln berücksichtigt werden müssen, aufzählen und er­läutern können (insbesondere die entsprechenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemikalien, Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, Umwelt­schutz und Transport gefährlicher Güter).

2.2

Sicherheitsdatenblätter

Den grundlegenden Aufbau und die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern nennen können.

2.3

Vollzugsbehörde

Die Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den Arbeitnehmer- und den Umweltschutz nennen können.

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1

Kennzeichnung gefähr­licher Eigenschaften

Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können.

3.2

Sicherheitsdatenblatt

Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläu­tern und anwenden können; insbesondere die we­sentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Ver­wendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Begasungsmittel.

3.3

Risikoanalyse

Für ausgewählte Einsatzbereiche mögliche Risiken für Anwender, indirekt Betroffene oder die Umwelt beschreiben können.

3.4

Organisatorische
Massnahmen

Vor einer Begasung durchzuführende organisa­torische Massnahmen erläutern können.

3.5

Sicherheitstechnische Massnahmen

Vor einer Begasung durchzuführende sicherheits­technische Massnahmen erläutern können.

3.6

Persönliche Schutz-
massnahmen

Persönliche Schutzmassnahmen und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz, Schutzkleidung) erläutern können.

3.7

Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Kriterien zur Notwendigkeit medizinischer Unter­suchungen an Personen, die Begasungen durch­führen, nennen können.

3.8

Lüftung begaster Räume

Durchführung der Lüftung begaster Räume unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die
Umgebung beschreiben können.

3.9

Überwachung

Massnahmen zur Überwachung möglicher Exposi­tionen mit Gasen nennen und erläutern können.

3.10

Parameter

Zu überwachende Parameter (z. B. MAK-Werte, BAT-Werte) und deren Zusammenhänge nennen und anwenden können.

3.11

Freigabe

Kontrollen und Massnahmen beschreiben können, die vor einer Freigabe der begasten Räume, Ein­richtungsgegenstände oder Güter erforderlich sind.

3.12

Störfälle

Wichtige Störfälle im Zusammenhang mit
Begasung, deren Ursachen, Verkettungen und Auswirkungen kennen.

3.13

Notfallplan und
Notfallmeldung

Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden können; die Notfallstellen und wichtige Angaben für eine Notfallmeldung nennen können
Informationszentrum [STIZ]).

3.14

Erste-Hilfe-Vorsorge

Geräte, Medikamente, Einrichtungen nennen kön­nen, die für die erste Hilfe bei Vergiftungen mit bestimmten Begasungsmitteln bereitzuhalten sind.

3.15

Erste-Hilfe-Mass-
nahmen

Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen mit Begasungsmitteln aufzählen und im Notfall
situa­tionsgerecht umsetzen können

3.16

Antidot

Den Begriff Antidot an einem Beispiel erläutern können.

4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1

Mittel und Verfahren

Für Begasungsgüter in Frage kommende Bega­sungsmittel und Verfahren erläutern, Aus­wirkungen auf Begasungsgüter beschreiben können.

4.2

Wahl der Mittel und Verfahren, Berechnung der Dosierung

Kriterien zur Wahl des Gases, der Verfahren und der Dosierung nennen können. Die Dosierung beeinflussende Parameter benennen und Dosie­rungsberechnungen für Begasungsgüter durchführen können.

4.3

Baukunde

Gasdichtheit von Raumabgrenzungen und Abdicht­verfahren erläutern können.

4.4

Messtechnik

Nachweismethoden, Messverfahren und ihre
Anwendungen beschreiben, Kriterien zur Not­wen­digkeit von Messungen nennen können.

4.5

Dokumentation

Die zum Führen einer Dokumentation erforder­lichen Kontrollparameter aufzählen können.

4.6

Lagerung

Beschreiben können, wie man gefährliche
Chemikalien fachgerecht und sicher lagert.

4.7

Entsorgung

Beschreiben können, wie Reste von Mitteln,
Ver­packungs- oder Trägermaterial der Entsorgung zugeführt werden müssen.

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1

Geräte

Die gängigen Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel zur Begasung sowie Mess- und Nachweisgeräte nennen, deren Funktionsweise und Einsatzzwecke darlegen sowie Fehlerquellen nennen können.

5.2

Wartung

Die Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Bedienungsvorschrift erläutern können.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2, 12 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.

2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

6 Gebühr

1 Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen.

2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

1 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

2 Der theoretische Teil kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.

3 Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens zehn Stunden. Die Prüfung zur Erneuerung von befristeten Fachbewilligungen nach Artikel 1 Absatz 3 kann zeitlich verkürzt durchgeführt werden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prü­fungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

11 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausge­stellt.

13 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

Anhang 3 9

9 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2003).

(Art. 6 Abs. 1 und 2)

Hinreichende Berufserfahrung für die Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen

1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung für die Ver­wendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG10 festgelegt sind.

2. Als hinreichende Berufserfahrung für die Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen gilt:

a.
eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätig­keit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;
b.
eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Be­günstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungs­nachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
c.
eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Be­günstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zu­ständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
d.
eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit­nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die beruflich Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
e.
eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit­nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig ange­sehen wird.
3. Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufs­zweigs tätig war:
a.
als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
b.
als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unterneh­mers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertrete­nen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;
c.
in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verant­wortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.

10 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzel­heiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Han­dels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.

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