Verordnung des UVEK
über die Fachbewilligung für die Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft
und im Gartenbau
(VFB-LG)
vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),
verordnet:
1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen
Art. 1 Berechtigung
1 Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002:
- a.
- in der Landwirtschaft;
- b.
- im Gartenbau;
- c.
- beim Unterhalt von Bahn-, Militär- und Sportanlagen sowie der Umgebung von Wohn-, Dienstleistungs-, Gewerbe-, Industrie- und öffentlichen Bauten.
2 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten.
3 Im Auftrag Dritter dürfen Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, Pflanzenschutzmittel nur verwenden, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.
2 SR 813.1
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.
2. Abschnitt: Fachprüfung
Art. 3
1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
2 Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)3 entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht
1 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in der Landwirtschaft und Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln im Gartenbau behalten ihre Gültigkeit.
2 Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 7 Trägerschaften
1 Die Trägerschaften für die Organisation von Fachprüfungen sind:
- a.
- im Bereich Landwirtschaft: der Verein Oda AgriAliForm;
- b.
- im Bereich Gartenbau: der Unternehmerverband Gärtner Schweiz JardinSuisse.4
2 Sie haben namentlich folgende Aufgaben:
- a.
- Sie bezeichnen und beaufsichtigen die Prüfungsstellen.
- b.
- Sie koordinieren die Fachprüfungen.
- c.
- Sie führen eine Prüfungsstatistik.
- d.
- Sie erstatten dem BAFU jährlich Bericht.
- e.
- Sie sorgen bei Bedarf für Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Fachprüfungen.
4 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005).
Art. 8 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
- a.
- Sie führen die Fachprüfungen durch.
- b.
- Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an.
- c.
- Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
- d.
- Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus.
- e.
- Sie melden ihrer Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen.
- f.
- Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Art. 9 BAFU
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a.
- Es bestellt einen Fachbewilligungsausschuss.
- b.
- Es übt die Aufsicht über die Trägerschaften aus.
- c.
- Es führt ein Verzeichnis der von den Trägerschaften bezeichneten Prüfungsstellen.
- d.
- Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
- e.
- Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
- f.
- Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss
1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:
- a.
- das BAFU;
- b.
- das Bundesamt für Gesundheit;
- bbis.5
- das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
- c.
- das Staatssekretariat für Wirtschaft;
- d.
- die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft;
- dbis.6
- die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva;
- e.
- das Bundesamt für Landwirtschaft;
- f.
- die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 ChemRRV;
- g.
- die Trägerschaften;
- h.7
- der Verein scienceindustries.
2 Das BAFU führt den Vorsitz.
3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
5 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005).
6 Eingefügt durch Ziff. I 1 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005).
7 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005).
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 11
1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
2 Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20058.
6. Abschnitt: ...
Art. 129
9 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007, mit Wirkung seit 15. Febr. 2007 (AS 2007 357).
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Übergangsbestimmung
Wer vor dem 1. Juli 1993 eine Lehre im Bereich Landwirtschaft erfolgreich abgeschlossen hat, ist berechtigt, ohne Fachbewilligung auf dem eigenen Betrieb oder dem Betrieb des Arbeitgebers Pflanzenschutzmittel zu verwenden und andere dabei anzuleiten.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anhang 1 1010 Bereinigt gemäss Ziff. I 1 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005).
10 Bereinigt gemäss Ziff. I 1 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005).