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Verordnung des UVEK
über die Fachbewilligung für die Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen
(VFB-SB)

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),

verordnet:

1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen

Art. 1 Berechtigung  

1 Ei­ne Fach­be­wil­li­gung nach die­ser Ver­ord­nung be­rech­tigt zur be­ruf­li­chen und ge­werb­li­chen Ver­wen­dung von Pflan­zen­schutz­mit­teln nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 1 Buch­sta­be e des Che­mi­ka­li­en­ge­set­zes vom 15. De­zem­ber 20002 beim Un­ter­halt:

a.
von Bahn-, Mi­li­tär- und Sport­an­la­gen;
b.
der Um­ge­bung von Wohn-, Dienst­leis­tungs-, Ge­wer­be-, In­dus­trie- und öf­fent­li­chen Bau­ten.

2 Sie be­rech­tigt über­dies, an­de­re Per­so­nen bei Tä­tig­kei­ten nach Ab­satz 1 an­zu­lei­ten.

3 Im Auf­trag Drit­ter dür­fen Per­so­nen, die kei­ne Fach­be­wil­li­gung be­sit­zen, Pflan­zen­schutz­mit­tel nur ver­wen­den, wenn sie vor Ort von ei­ner In­ha­be­rin oder ei­nem In­ha­ber ei­ner Fach­be­wil­li­gung an­ge­lei­tet wor­den sind oder an­ge­lei­tet wer­den.

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis  

1 Die Fach­be­wil­li­gung wird ei­ner Per­son er­teilt, die über die er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se nach An­hang 1 ver­fügt.

2 Als Nach­weis der er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se gilt das Be­ste­hen ei­ner Fach­prü­fung nach Ar­ti­kel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3  

1 Durch die Fach­prü­fung soll fest­ge­stellt wer­den, ob die Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten die nach An­hang 1 für ei­ne Fach­be­wil­li­gung er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se be­sit­zen.

2 Die Fach­prü­fung ist im An­hang 2 ge­re­gelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen  

1 Ein be­stimm­ter Aus­bil­dungs­ab­schluss gilt als ei­ner Fach­be­wil­li­gung gleich­wer­tig, wenn er den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht.

2 Das Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU)3 ent­schei­det über die Gleich­wer­tig­keit auf Ge­such ei­ner Schu­le oder ei­ner Be­rufs­bil­dungs­ein­rich­tung.

3 Dem Ge­such müs­sen der Lehr­plan und das Prü­fungs­re­gle­ment bei­lie­gen.

4 Der Aus­weis über den Ab­schluss ei­ner als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dung gilt als Fach­be­wil­li­gung.

3 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) an­ge­passt. Die­se An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht  

1 Fach­be­wil­li­gun­gen nach bis­he­ri­gem Recht für die Ver­wen­dung von Pflan­zen­be­hand­lungs­mit­teln in spe­zi­el­len Be­rei­chen be­hal­ten ih­re Gül­tig­keit.

2 Nach bis­he­ri­gem Recht als ei­ner Fach­be­wil­li­gung gleich­wer­tig an­er­kann­te Prü­fun­gen gel­ten als Fach­be­wil­li­gung nach die­ser Ver­ord­nung.

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen  

Fach­be­wil­li­gun­gen aus Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU) und der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on (EFTA) sind schwei­ze­ri­schen Fach­be­wil­li­gun­gen gleich­ge­stellt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 7 Trägerschaft  

1 Die Trä­ger­schaft für die Or­ga­ni­sa­ti­on von Fach­prü­fun­gen nach die­ser Ver­ord­nung ist die Schwei­ze­ri­sche Aus­bil­dungs­stät­te für Na­tur- und Um­welt (SA­NU).

2 Sie hat na­ment­lich fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie be­zeich­net und be­auf­sich­tigt die Prü­fungs­stel­len.
b.
Sie ko­or­di­niert die Fach­prü­fun­gen.
c.
Sie führt ei­ne Prü­fungs­sta­tis­tik.
d.
Sie er­stat­tet dem BA­FU jähr­lich Be­richt.
e.
Sie sorgt bei Be­darf für Mög­lich­kei­ten der Vor­be­rei­tung auf die Fach­prü­fun­gen.
Art. 8 Prüfungsstellen  

Die Prü­fungs­stel­len ha­ben fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie füh­ren die Fach­prü­fun­gen durch.
b.
Sie bie­ten in Ab­spra­che mit der Trä­ger­schaft Vor­be­rei­tungs­kur­se an.
c.
Sie be­stim­men die Ex­ami­na­to­rin­nen und Ex­ami­na­to­ren.
d.
Sie stel­len die Fach­be­wil­li­gun­gen nach be­stan­de­ner Fach­prü­fung aus.
e.
Sie mel­den der Trä­ger­schaft die aus­ge­stell­ten Fach­be­wil­li­gun­gen.
f.
Sie füh­ren ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis über die von ih­nen aus­ge­stell­ten Fach­be­wil­li­gun­gen.
Art. 9 BAFU  

Das BA­FU hat fol­gen­de Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se:

a.
Es be­stellt einen Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss.
b.
Es übt die Auf­sicht über die Trä­ger­schaft aus.
c.
Es führt ein Ver­zeich­nis der von der Trä­ger­schaft be­zeich­ne­ten Prü­fungs­stel­len.
d.
Es ent­schei­det über Ge­su­che um An­er­ken­nung gleich­wer­ti­ger Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se und führt ein Ver­zeich­nis der als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se.
e.
Es führt ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis über die von den kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 oder Ar­ti­kel 8 Ab­satz 5 ChemRRV ver­füg­ten Mass­nah­men.
f.
Es legt ein Mus­ter für die Fach­be­wil­li­gung fest.
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss  

1 Im Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss sind na­ment­lich die fol­gen­den Ver­wal­tungs­stel­len und Or­ga­ni­sa­tio­nen ver­tre­ten:

a.
das BA­FU;
b.
das Bun­des­amt für Ge­sund­heit;
bbis.4
das Bun­des­amt für Le­bens­mit­tel­si­cher­heit und Ve­te­ri­när­we­sen;
c.
das Bun­des­amt für Land­wirt­schaft;
d.
das Staats­se­kre­ta­ri­at für Wirt­schaft;
e.
die Schwei­ze­ri­sche Un­fall­ver­si­che­rungs­an­stalt;
f.
die kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 ChemRRV;
g.
die Trä­ger­schaft;
h.
die Schwei­ze­ri­schen Bun­des­bah­nen und die eid­ge­nös­sisch kon­zes­sio­nier­ten Ei­sen­bah­nen;
i.
der Schwei­ze­ri­sche Fach­ver­band der Haus­war­te;
j.5
der Ver­ein science­in­dus­tries.

2 Das BA­FU führt den Vor­sitz.

3 Der Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss berät das BA­FU in Fra­gen des Voll­zugs die­ser Ver­ord­nung.

4 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 der V des UVEK vom 5. Ju­ni 2015, in Kraft seit 1. Ju­li 2015 (AS 2015 2005).

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 der V des UVEK vom 5. Ju­ni 2015, in Kraft seit 1. Ju­li 2015 (AS 2015 2005).

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 11  

1 Die Ge­büh­ren für die Fach­prü­fun­gen rich­ten sich nach An­hang 2 Zif­fer 6.

2 Für die Ge­büh­ren des BA­FU für den Voll­zug die­ser Ver­ord­nung gilt die Che­mi­ka­li­en­ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 18. Mai 20056.

6. Abschnitt: ...

Art. 127  

7 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 2 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007, mit Wir­kung seit 15. Fe­br. 2007 (AS 2007 357).

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Au­gust 2005 in Kraft.

Anhang 1 8

8 Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005).

(Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie

1.1
Beispiele

Beispiele nennen können zu den Begriffen Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population, Organismus, Toxizität, Ökotoxizität, gesundheitsgefährliche Stoffe und Zubereitungen, Gefährdung am Arbeitsplatz;

1.2
Fachausdrücke

Fachausdrücke wie Herbizide, Fungizide, Insektizide, Akarizide, Nematizide erläutern können;

1.3
Exposition

die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper (oral, dermal, inhalativ) erklären können;

1.4
Wirkungen
1.4.1
lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung erklären können;

1.4.2
krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, allergieauslösend, infektiös erklären können;
1.5
Dosis–Wirkung

das Prinzip Dosis–Wirkung erläutern können;

1.6
Kreisläufe

ökologische Kreisläufe anhand eines Beispiels darstellen und mögliche Störungen des Kreislaufprinzips mit ihren Folgen aufzeigen können;

1.7
Nahrungskette

beschreiben können, wie sich Pflanzenschutzmittel in der Nahrungskette und der Umwelt verhalten und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind;

1.8
Arten

die Bedeutung der Artenvielfalt und des Artengefüges in der Natur erläutern können;

1.9
Begleitflora

Nutzen und Schäden der Begleitflora (z. B. Unkrautflora) beschreiben und diskutieren können;

1.10
Gefährdung am
Arbeitsplatz

die verschiedenen Gefährdungen am Arbeitsplatz nennen können;

1.11
gesundheitsgefährli-
che Stoffe und Zubereitungen

die Arten der Gefährdung durch Stoffe und Zubereitungen und die Aufnahmewege in den menschlichen Körper nennen können.

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz

2.1
Vorsorgeprinzip

das Vorsorgeprinzip anhand einiger Beispiele
illustrieren können;

2.2
Verursacherprinzip

das Verursacherprinzip und den Begriff
externeKosten anhand einiger Beispiele illustrieren können;

2.3
Gesetze

die wesentlichen Ziele und Inhalte der wichtigsten Erlasse, welche die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln betreffen, erläutern können;

2.4
Verbote

Anwendungsverbote und -einschränkungen für Pflanzenschutzmittel aufzählen und richtiges Verhalten zur Vermeidung von Verstössen gegen diese Bestimmungen beschreiben können;

2.5
Amtsstellen

die für Rechts- und Fachfragen sowie bei Unfällen zuständigen Amtsstellen nennen können.

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1
Vorsichtsmass-
nahmen

die wichtigsten Massnahmen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Umwelt sowie zur Verhütung von Gesundheitsschäden (Unfälle, Krankheiten) aufzählen und treffen können;

3.2
Gefährdungen
am Arbeitsplatz
3.2.1
die verschiedenen Gefährdungen am Arbeitsplatz nennen können;

3.2.2
die richtigen persönlichen Schutzausrüstungen auswählen, einsetzen und instand halten können;

3.2.3
die speziellen Anforderungen an den Schutz werdender oder stillender Mütter und die notwendigen Massnahmen nennen können;

3.2.4
ergonomische Arbeitsweisen und Geräte beschreiben und technische Hilfsmittel zur Arbeitserleichterung gemäss dem Stand der Technik verwenden können;

3.2.5
die zur Bewältigung von Notfällen nötigen Massnahmen planen können;

3.2.6
die nach einem Unfall notwendigen Schritte beschreiben und erste Hilfe leisten können;
3.3
Schadorganismen
3.3.1
vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Problemen mit Schadorganismen beschreiben können;

3.3.2
die wichtigsten Unkräuter, Krankheiten und Schädlinge sowie ihre Schadbilder erkennen können, unter Verwendung von Hilfsmitteln wie z. B. Bestimmungsbüchern, Merkblättern der Forschungsanstalten und Beratungsdienste;

3.4 Schadenschwelle

3.4.1
die Beziehung Befall–Schaden–Verlust und den Begriff Bekämpfungsschwelle anhand konkreter Beispiele erklären können;

3.4.2
Möglichkeiten der Befallskontrolle beschreiben können;

3.4.3
so weit wie möglich anhand von Unterlagen feststellen können, ob bei einem gegebenen Befall die Toleranzgrenze überschritten und welche Bekämpfungsmassnahme angebracht ist;
3.5
Vorbeugung und
gezielte Anwendung
3.5.1
die Bedeutung baulicher und anderer vorbeugenden Massnahmen für einen nachhaltigen Pflanzenschutz erklären können;

3.5.2
die Bedingungen für einen «gezielten» Pflanzenschutz (Anwendungszeitpunkt, selektive Applikation, Einsatz selektiver Mittel) erläutern können;

3.5.3
die Vor- und Nachteile verschiedener Bekämpfungsmassnahmen aufzählen und bezüglich Umweltverträglichkeit und Wirksamkeit bewerten können;
3.6
nichtchemische
Verfahren

die wichtigsten physikalischen, biologischen und biotechnischen Verfahren zur Regulierung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern aufzählen und deren Einsatzmöglichkeiten (Vor- und Nachteile) und Wirkungsweise anhand von Unterlagen beschreiben können;

3.7
Nebenwirkungen
und Umweltverhalten
3.7.1
Massnahmen nennen können, welche helfen, unerwünschte Nebenwirkungen der Pflanzenschutzmittel zu verhindern (z. B. bezüglich Witterung, Wartefristen, Behandlungszeitpunkt, Abtrift, Gerätereinigung);

3.7.2
mögliche Wege von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer und ins Grundwasser nennen können und aufzeigen, wie sich diese Belastungen vermeiden lassen;

3.7.3
erklären können, weshalb die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Wegen, Wegrändern und Plätzen besonders zu vermeiden und daher in der Regel verboten ist;
3.8
Entscheidungshilfen

für die Bekämpfungsmassnahmen wichtige Entscheidungshilfen aufzählen und bewerten können (z. B. Beratungsdienst, Internet, Fachliteratur);

3.9
Ausführung

die direkten Bekämpfungsmassnahmen wichtiger Schadorganismen anhand von Entscheidungshilfen erläutern und die gezielte und zweckmässige Ausführung sowie die notwendigen Vorsichtsmassnahmen beschreiben können.

4 Umweltverträgliche, sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1
Kennzeichnung gefährlicher Eigenschaften von Chemikalien

die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können;

4.2
Sicherheitsdatenblatt

die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Pflanzenschutzmittel;

4.3
Wirkungsweise
4.3.1
anhand von Entscheidungshilfen die Wirkungsweise (z. B. systemisch, translokal, Kontakt-, Ei-, Frassgift, Köder, Wachstumsregulator) der Pflanzenschutzmittel bestimmen können;

4.3.2
die Wirkungsweise von Kontaktherbiziden, translokalen Blattherbiziden und Bodenherbiziden erklären können;
4.4
Beurteilung
4.4.1
anhand von Entscheidungshilfen die für einen bestimmten Zweck geeigneten Pflanzenschutzmittel auswählen und im Hinblick auf eine gezielte Anwendung beurteilen können;

4.4.2
die Verwendung, die Wirksubstanzen und die Einstufung der Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette und Gebrauchsanweisung erkennen können;
4.5
Selektivität/
Nebenwirkungen
4.5.1
das Wirkungsspektrum (z. B. Nützlingsverträglichkeit) der Pflanzenschutzmittel anhand von Unterlagen beschreiben können;

4.5.2
unerwünschte direkte oder indirekte Nebenwirkungen von Pflanzenschutzmitteln aufzählen können (z. B. Luftbelastung durch Verdunstung, Störung ökologischer Gleichgewichte, Abtrift);
4.6
Resistenz

das Resistenzproblem erklären und daraus die Konsequenzen für die Wahl und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ableiten können;

4.7
Abbaubarkeit/
Umweltverhalten
4.7.1
Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Abbaubarkeit und Umweltverhalten anhand von Entscheidungshilfen beurteilen können;

4.7.2
anhand von Entscheidungshilfen Wirkstoffe bzw. Mittel nennen können, welche zur Auswaschung neigen, in Schutzzonen verboten oder im Boden besonders schlecht abbaubar sind;
4.8
Mittelwahl

geeignete Pflanzenschutzmittel zur Regulierung der wichtigsten Schadorganismen, unter Berücksichtigung der Wirkungsweise, Selektivität und des Umweltverhaltens, anhand von Entscheidungshilfen aussuchen können;

4.9
Anwendung

Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette, Gebrauchsanweisung oder weiterer Unterlagen fachgerecht aufbereiten, die Aufwandmenge und Dosierung genau berechnen sowie Anwendungseinschränkungen und -verbote aufzählen können;

4.10
Lagerung

beschreiben können, wie man Pflanzenschutzmittel fachgerecht und sicher lagert;

4.11
Entsorgung

die umweltgerechte Entsorgung von Pflanzen-schutzmittel- und Brüheresten sowie Spülwässern und Packungen beschreiben können;

4.12
Dokumentation
der Behandlung und
der Kontrollen

die zur Dokumentation erforderlichen Daten und Kontrollparameter aufzählen können.

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1
gezielte Anwendung

die verschiedenen Anwendungsmethoden für Pflanzenschutzmittel aufzählen und hinsichtlich Umweltverträglichkeit beurteilen können;

5.2
Geräte

die wichtigsten Ausbringgeräte nennen, deren Funktionsweise beschreiben und deren Vor- und Nachteile erläutern können;

5.3
Düsen
5.3.1
die verschiedenen Düsentypen und deren Haupteigenschaften (Eignung) nennen können;

5.3.2
erklären können, welche Auswirkungen Düsengrösse und Druck auf Grösse, Drift und Penetration der Brühetropfen haben;
5.4
Dosierung

die korrekte Ausbringmenge (Dosierung, Konzentration, Brühemenge) für verschiedene Geräte mit Hilfsmitteln (Tabellen) bestimmen können;

5.5
Abtrift

die Vorkehrungen und die meteorologischen Bedingungen nennen können, welche zur Vermeidung der Abtrift und Verdunstung erforderlich sind;

5.6
Brühe-Reste

erklären können, wie man Brühe-Reste vermeiden kann;

5.7
Gerätefunktion/
Wartung
5.7.1
Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Betriebsanleitung an einem Beispiel erläutern und ausführen können;

5.7.2
die umweltgerechte Reinigung und Entleerung eines Spritzgeräts beschreiben können;
5.8
Einstellung

bei einer vorgegebenen Aufwandmenge die erforderliche Einstellung der Geräte mit Hilfe der Betriebsanleitung beschreiben oder die anfallende Ausbringmenge nennen können;

5.9
Mittelverteilung
5.9.1
erläutern können, wie die gewünschte Mittelverteilung überprüft und gegebenenfalls durch geeignete Korrekturmassnahmen gewährleistet werden kann;

5.9.2
die Ursachen nennen können, welche zu einer schlechten Mittelverteilung führen.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.

2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

6 Gebühr

1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf höchstens kostendeckend sein.

2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

1 Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.

2 Sie dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

11 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.

13 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

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