Berechtigung und Voraussetzungen (1 - 2)
Fachprüfung (3 - 3)
Gleichwertige Qualifikationen (4 - 6)
Aufgaben der zuständigen Stellen (7 - 10)
Gebühren (11 - 11)
... (12 - 12)
Inkrafttreten (13 - 13)
Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse
1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen |
Art. 1 Berechtigung
1 Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002 beim Unterhalt:
2 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach Absatz 1 anzuleiten. 3 Im Auftrag Dritter dürfen Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, Pflanzenschutzmittel nur verwenden, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden. 2 SR 813.1 |
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt. 2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3. |
2. Abschnitt: Fachprüfung |
3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen |
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. 2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)3 entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung. 3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen. 4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung. 3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. |
Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht
1 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in speziellen Bereichen behalten ihre Gültigkeit. 2 Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung. |
4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen |
Art. 7 Trägerschaft
1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung ist die Schweizerische Ausbildungsstätte für Natur- und Umwelt (SANU). 2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
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Art. 8 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
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Art. 9 BAFU
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
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Art. 10 Fachbewilligungsausschuss
1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen und Organisationen vertreten:
2 Das BAFU führt den Vorsitz. 3 Der Fachbewilligungsausschuss berät das BAFU in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung. 4 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005). 5 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005). |
5. Abschnitt: Gebühren |
Art. 11
1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6. 2 Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20056. |
6. Abschnitt: ... |
Art. 127
7 Aufgehoben durch Ziff. I 2 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007, mit Wirkung seit 15. Febr. 2007 (AS 2007 357). |
7. Abschnitt: Inkrafttreten |
Anhang 1 8
8 Bereinigt gemäss Ziff. I 2 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005). |
(Art. 2 Abs. 1) |
Anhang 2 |
(Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1) |
Reglement über die Fachprüfungen |
1 Gegenstand Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen. 2 Durchführung Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt. 3 Periodizität und Sprache Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden. 4 Ausschreibung Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt. 5 Anmeldung 1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen. 2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt. 6 Gebühr 1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf höchstens kostendeckend sein. 2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden. 7 Form und Dauer 1 Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden. 2 Sie dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden. 8 Zulässige Hilfsmittel Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt. 9 Abnahme mündlicher Prüfungen Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden. 10 Bewertung 1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. 2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird. 3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden. 11 Ausschluss 1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus. 2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. 12 Ausstellen der Fachbewilligung Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt. 13 Recht auf Einsicht 1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen. 2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person. |
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