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Verordnung des UVEK
über die Fachbewilligung für die Verwendung
von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft
(VFB-W)

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),

verordnet:

1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen

Art. 1 Berechtigung  

1 Ei­ne Fach­be­wil­li­gung nach die­ser Ver­ord­nung be­rech­tigt zur be­ruf­li­chen und ge­werb­li­chen Ver­wen­dung von Pflan­zen­schutz­mit­teln nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 1 Buch­sta­be e des Che­mi­ka­li­en­ge­set­zes vom 15. De­zem­ber 20002:

a.
im Wald so­wie in ei­nem Strei­fen von drei Me­tern ent­lang der Be­sto­ckung;
b.
in Christ­baum­kul­tu­ren und forst­li­chen Pflanz­gär­ten aus­ser­halb des Wal­des;
c.
an aus­ser­halb des Wal­des im Frei­en ge­la­ger­tem Holz bis zum Ein­schnitt im Sä­ge­werk;
d.
beim Un­ter­halt von Bahn-, Mi­li­tär- und Sport­an­la­gen so­wie der Um­ge­bung von Wohn-, Dienst­leis­tungs-, Ge­wer­be-, In­dus­trie- und öf­fent­li­chen Bau­ten.

2 Sie be­rech­tigt über­dies, an­de­re Per­so­nen bei Tä­tig­kei­ten nach Ab­satz 1 an­zu­lei­ten.

3 Im Auf­trag Drit­ter dür­fen Per­so­nen, die kei­ne Fach­be­wil­li­gung be­sit­zen, Pflan­zen­schutz­mit­tel nur ver­wen­den, wenn sie vor Ort von ei­ner In­ha­be­rin oder ei­nem In­ha­ber ei­ner Fach­be­wil­li­gung an­ge­lei­tet wor­den sind oder an­ge­lei­tet wer­den.

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis  

1 Die Fach­be­wil­li­gung wird ei­ner Per­son er­teilt, die über die er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se nach An­hang 1 ver­fügt.

2 Als Nach­weis der er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se gilt das Be­ste­hen ei­ner Fach­prü­fung nach Ar­ti­kel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3  

1 Durch die Fach­prü­fung soll fest­ge­stellt wer­den, ob die Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten die nach An­hang 1 für ei­ne Fach­be­wil­li­gung er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se be­sit­zen.

2 Die Fach­prü­fung ist im An­hang 2 ge­re­gelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen  

1 Ein be­stimm­ter Aus­bil­dungs­ab­schluss gilt als ei­ner Fach­be­wil­li­gung gleich­wer­tig, wenn er den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht.

2 Das Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU)3 ent­schei­det über die Gleich­wer­tig­keit auf Ge­such ei­ner Schu­le oder ei­ner Be­rufs­bil­dungs­ein­rich­tung.

3 Dem Ge­such müs­sen der Lehr­plan und das Prü­fungs­re­gle­ment bei­lie­gen.

4 Der Aus­weis über den Ab­schluss ei­ner als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dung gilt als Fach­be­wil­li­gung.

3 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) an­ge­passt. Die­se An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht  

1 Fach­be­wil­li­gun­gen nach bis­he­ri­gem Recht für die Ver­wen­dung von Pflan­zen­be­hand­lungs­mit­teln in der Wald­wirt­schaft be­hal­ten ih­re Gül­tig­keit.

2 Nach bis­he­ri­gem Recht als ei­ner Fach­be­wil­li­gung gleich­wer­tig an­er­kann­te Prü­fun­gen gel­ten als Fach­be­wil­li­gung nach die­ser Ver­ord­nung.

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen  

Fach­be­wil­li­gun­gen aus Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU) und der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on (EFTA) sind schwei­ze­ri­schen Fach­be­wil­li­gun­gen gleich­ge­stellt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 7 Trägerschaft  

1 Die Trä­ger­schaft für die Or­ga­ni­sa­ti­on von Fach­prü­fun­gen nach die­ser Ver­ord­nung be­steht aus:

a.
dem Bil­dungs­zen­trum Wald Lyss;
b.
dem Bil­dungs­zen­trum Wald Mai­en­feld.

2 Sie hat na­ment­lich fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie be­zeich­net und be­auf­sich­tigt die Prü­fungs­stel­len.
b.
Sie ko­or­di­niert die Fach­prü­fun­gen.
c.
Sie führt ei­ne Prü­fungs­sta­tis­tik.
d.
Sie er­stat­tet dem BA­FU jähr­lich Be­richt.
e.
Sie sorgt bei Be­darf für Mög­lich­kei­ten der Vor­be­rei­tung auf die Fach­prü­fun­gen.
Art. 8 Prüfungsstellen  

Die Prü­fungs­stel­len ha­ben fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie füh­ren die Fach­prü­fun­gen durch.
b.
Sie bie­ten in Ab­spra­che mit der Trä­ger­schaft Vor­be­rei­tungs­kur­se an.
c.
Sie be­stim­men die Ex­ami­na­to­rin­nen und Ex­ami­na­to­ren.
d.
Sie stel­len die Fach­be­wil­li­gun­gen nach be­stan­de­ner Fach­prü­fung aus.
e.
Sie mel­den der Trä­ger­schaft die aus­ge­stell­ten Fach­be­wil­li­gun­gen.
f.
Sie füh­ren ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis über die von ih­nen aus­ge­stell­ten Fach­be­wil­li­gun­gen.
Art. 9 BAFU  

Das BA­FU hat fol­gen­de Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se:

a.
Es be­stellt einen Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss.
b.
Es übt die Auf­sicht über die Trä­ger­schaft aus.
c.
Es führt ein Ver­zeich­nis der von der Trä­ger­schaft be­zeich­ne­ten Prü­fungs­stel­len.
d.
Es ent­schei­det über Ge­su­che um An­er­ken­nung gleich­wer­ti­ger Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se und führt ein Ver­zeich­nis der als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se.
e.
Es führt ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis über die von den kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 oder Ar­ti­kel 8 Ab­satz 5 ChemRRV ver­füg­ten Mass­nah­men.
f.
Es legt ein Mus­ter für die Fach­be­wil­li­gung fest.
Art. 10 Fachbewilligungsausschuss  

1 Im Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss sind na­ment­lich die fol­gen­den Ver­wal­tungs­stel­len und Or­ga­ni­sa­tio­nen ver­tre­ten:

a.
das BA­FU;
b.
das Bun­des­amt für Ge­sund­heit;
c.
das Staats­se­kre­ta­ri­at für Wirt­schaft;
d.
die Schwei­ze­ri­sche Un­fall­ver­si­che­rungs­an­stalt;
e.
das Bun­des­amt für Land­wirt­schaft;
f.
die Eid­ge­nös­si­sche Tech­ni­sche Hoch­schu­le Zü­rich;
g.
die Eid­ge­nös­si­sche For­schungs­an­stalt für Wald, Schnee und Land­schaft;
h.
die kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 ChemRRV;
i.
das Bil­dungs­zen­trum Wald Lyss;
j.
das Bil­dungs­zen­trum Wald Mai­en­feld;
k.4
Hoch­schu­le für Agrar-, Forst- und Le­bens­mit­tel­wis­sen­schaf­ten, Ab­tei­lung Wald­wis­sen­schaf­ten;
l.
die Wald­wirt­schaft Schweiz.

2 Das BA­FU führt den Vor­sitz.

3 Der Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss berät das BA­FU in Fra­gen des Voll­zugs die­ser Ver­ord­nung.

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 der V des UVEK vom 5. Ju­ni 2015, in Kraft seit 1. Ju­li 2015 (AS 2015 2005).

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 11  

1 Die Ge­büh­ren für die Fach­prü­fun­gen rich­ten sich nach An­hang 2 Zif­fer 6.

2 Für die Ge­büh­ren des BA­FU für den Voll­zug die­ser Ver­ord­nung gilt die Che­mi­ka­li­en­ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 18. Mai 20055.

6. Abschnitt: ...

Art. 126  

6 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 3 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007, mit Wir­kung seit 15. Fe­br. 2007 (AS 2007 357).

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Au­gust 2005 in Kraft.

Anhang 1 7

7 Bereinigt gemäss Ziff. I 3 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005).

(Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie

1.1
Begriffe

die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population, Organismus sowie Toxizität, Ökotoxizität, gesundheitsgefährliche Stoffe und Zubereitungen erklären können;

1.2
Beispiele

Beispiele aus seinem Tätigkeitsgebiet nennen können zu den Begriffen Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population, Organismus sowie zur Gefährdung von Mensch und Umwelt durch
Pflanzenschutzmittel;

1.3
Fachausdrücke

Fachausdrücke wie Herbizide, Fungizide, Insektizide, Akarizide, Nematizide erläutern können;

1.4
Exposition

die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper (oral, dermal, inhalativ) erklären können;

1.5
Wirkungen
1.5.1
lokal, systemisch; akut, chronisch; reversi-bel, irreversibel; Resorption, Verteilung,
Metabolismus, Ausscheidung erklären kön-nen;

1.5.2
krebserzeugend, erbgutverändernd, fort­pflanzungsgefährdend erklären können;
1.6
Dosis–Wirkung

das Prinzip Dosis–Wirkung erläutern können;

1.7
Kreisläufe

Kreisläufe anhand eines Beispiels darstellen und mögliche Störungen des Kreislaufprinzips mit ihren Folgen aufzeigen können;

1.8
Energie- und
Stoffflüsse
1.8.1
in einem natürlichen und einem forstlichen Ökosystem den Energiefluss und Stoffkreis-läufe vergleichen können;

1.8.2
beschreiben können, wie sich Pflanzen-schutzmittel in der Nahrungskette und der Umwelt verhalten, und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbedingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind;
1.9
Regulation

die natürlichen Regulationsmechanismen anhand konkreter Beispiele erläutern können
(z. B. Nützlings-Schädlings-Beziehungen);

1.10
Arten

die Bedeutung der Artenvielfalt und des Artengefüges in der Natur erkennen können;

1.11
Begleitflora

Nutzen und Schäden von Begleitflora beschreiben und diskutieren können.

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz

2.1
Vorsorgeprinzip

das Vorsorgeprinzip anhand einiger Beispiele illu-
strieren können (insbesondere beim naturnahen Waldbau);

2.2
Verursacherprinzip

das Verursacherprinzip und den Begriff externe Kosten anhand einiger Beispiele illustrieren können;

2.3
Gesetze

die wesentlichen Ziele und Inhalte der wichtigsten Erlasse, welche die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln betreffen, erläutern können;

2.4
Verbote

Anwendungsverbote und -einschränkungen für
Pflanzenschutzmittel aufzählen und richtiges
Verhalten zur Vermeidung von Verstössen gegen diese Bestimmungen beschreiben können;

2.5
Amtsstellen

die für Rechts- und Fachfragen sowie bei Unfällen zuständigen Amtsstellen nennen können.

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1
Vorsichtsmassnahmen

die wichtigsten Massnahmen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Schutz der Umwelt sowie zur Verhütung von Gesundheitsschäden (Unfällen, Krankheiten) aufzählen und treffen können;

3.2
Gefährdungen am Arbeitsplatz
3.2.1
die verschiedenen Gefährdungen am Ar-beitsplatz nennen können;

3.2.2
die richtigen persönlichen Schutzausrüstun-gen auswählen, einsetzen und instand haltenkönnen;

3.2.3
ergonomische Arbeitsweisen und Geräte beschreiben und technische Hilfsmittel zur Arbeitserleichterung gemäss dem Stand der Technik verwenden können;

3.2.4
die speziellen Anforderungen an den Schutz werdender oder stillender Mütter und die notwendigen Massnahmen nennen können;

3.2.5
die zur Bewältigung von Notfällen nötigen Massnahmen planen können;

3.2.6
die nach einem Unfall notwendigen Schritte beschreiben und erste Hilfe leisten können;
3.3
Schadorganismen
3.3.1
vorbeugende Massnahmen zur Vermeidung von Problemen mit Schadorganismen beschreiben können;

3.3.2
die wichtigsten Unkräuter, Krankheiten und Schädlinge sowie ihre Schadbilder erkennen können, unter Verwendung von Hilfsmitteln wie z. B. Bestimmungsbüchern, Merkblät-tern der Forschungsanstalten und Bera-tungsdienste;

3.3.3
den Bau und die Lebensweise der Schad­organismen soweit erklären können, wie dies für die Beurteilung von Pflanzenschutz­massnahmen von Bedeutung ist;

3.4 Nützlinge

3.4.1
die wichtigsten Nützlinge (in den verschie-denen Stadien) unter Verwendung von Hilfsmitteln erkennen und deren Bedeutung erklären können;

3.4.2
den Bau und die Lebensweise der Nützlinge so weit erklären können, wie dies für dieBeurteilung der Pflanzenschutzmassnahmen von Bedeutung ist;
3.5
Schadenschwelle
3.5.1
die Beziehung Befall–Schaden–Verlust und den Begriff Bekämpfungsschwelle anhand konkreter Beispiele erklären können;

3.5.2
Möglichkeiten der Befallskontrolle
beschreiben können;

3.5.3
so weit wie möglich anhand von Unterlagen feststellen können, ob bei einem gegebenen Be­fall die Toleranzgrenze überschritten und welche Bekämpfungsmassnahme ange-bracht ist;
3.6
Vorbeugung und
gezielte
Anwendung
3.6.1
die Bedeutung des naturnahen Waldbaus und geeigneter vorbeugender Massnahmen bei der Waldbewirtschaftung für einen nachhaltigen Waldschutz erklären können;

3.6.2
die Bedingungen für einen «gezielten» Pflanzenschutz (Anwendungszeitpunkt, se-lektive Applikation, Einsatz selektiver Mit-tel) erläutern können;

3.6.3
die Vor- und Nachteile verschiedener Bekämpfungsmassnahmen aufzählen und bezüglich Umweltverträglichkeit und Wirk-samkeit bewerten können;
3.7
nichtchemische
Verfahren

die wichtigsten mechanischen, biologischen und bio­technischen Verfahren zur Regulierung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern aufzählen und de­­­ren Einsatzmöglichkeiten (Vor- und Nachteile) und Wirkungsweise anhand von Unterlagen beschreiben können;

3.8
Nebenwirkungen
und Umweltverhalt-en
3.8.1
Massnahmen nennen können, welche hel-fen, unerwünschte Nebenwirkungen der Pflanzenschutzmittel zu verhindern (z. B. bezüglich Witterung, Wartefristen, Behand-lungszeitpunkt, Abtrift, Gerätereinigung);

3.8.2
mögliche Wege von Pflanzenschutzmitteln in Oberflächengewässer und ins Grundwas-ser nennen und aufzeigen können, wie sich diese Belastungen vermeiden lassen;

3.8.3
erklären können, weshalb die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Wegen, Weg­rändern und Plätzen verboten ist;
3.9
Entscheidungshilfen

für die Bekämpfungsmassnahmen wichtige
Entscheidungshilfen aufzählen und bewerten können (z. B. Beratungsdienst, Pflanzenschutzempfehlungen, Forschungsanstalten, Internet, Fachliteratur);

3.10
Ausführung

die direkten Bekämpfungsmassnahmen wichtiger Schadorganismen anhand von Entscheidungshilfen erläutern und die gezielte und zweckmässige Ausfüh­rung sowie die notwendigen Vorsichtsmass­nahmen beschreiben können.

4 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1
Kennzeichnung gefährlicher Eigen-schaften von Chemikalien

die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können;

4.2
Sicherheitsdaten-­
blatt

die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Pflanzenschutzmittel;

4.3
Wirkungsweise
4.3.1
anhand von Entscheidungshilfen die Wir-kungsweise (z. B. systemisch, translokal, Kontakt-, Ei-, Frassgift, Köder, Wachstums­regulator) der Pflanzenschutzmittel bestim-men können;

4.3.2
die Begriffe Oberflächenwirkung, systemi-sche Wirkung und Tiefenwirkung bei Insek-tiziden erklären können;

4.3.3
die Wirkungsweise von Kontaktherbiziden, translokalen Blattherbiziden und Boden­herbiziden erklären können;
4.4
Beurteilung
4.4.1
anhand von Entscheidungshilfen die für ei-nen bestimmten Zweck geeigneten Pflan-zenschutzmittel auswählen und im Hinblick auf eine gezielte Anwendung beurteilen können;

4.4.2
Vor- und Nachteile verschiedener Fungizid-gruppen anhand ihrer Aufnahme und ihres Transports in der Pflanze erklären können;

4.4.3
die Verwendung, die Wirksubstanzen und die Einstufung der Pflanzenschutzmittel an-hand der Etikette und Gebrauchsanweisungerkennen können;
4.5
Selektivität/
Nebenwirkungen
4.5.1
das Wirkungsspektrum (z. B. Nützlings­verträglichkeit) der Pflanzenschutzmittel anhand von Unterlagen beschreiben können;

4.5.2
unerwünschte direkte oder indirekte Ne-benwirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf­zählen können (z. B. Luftbelastung durch Verdunstung, Störung ökologischer Gleich­gewichte, Abtrift);
4.6
Resistenz

das Resistenzproblem erklären und daraus die Konsequenzen für die Wahl und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ableiten können;

4.7
Abbaubarkeit/
Umweltverhalten
4.7.1
Pflanzenschutzmittel hinsichtlich Abbau-barkeit und Umweltverhalten anhand von Entscheidungshilfen beurteilen können;

4.7.2
anhand von Entscheidungshilfen Wirkstoffe bzw. Mittel nennen können, welche zur Auswaschung neigen, in Schutzzonen ver-boten oder im Boden besonders schlecht ab-baubar sind;
4.8
Mittelwahl

geeignete Pflanzenschutzmittel zur Regulierung der wichtigsten Schadorganismen, unter Berücksichtigung der Wirkungsweise, Selektivität und des Umweltverhaltens, anhand von Entscheidungshilfen aussuchen können;

4.9
Anwendung

Pflanzenschutzmittel anhand der Etikette, Gebrauchsanweisung oder weiterer Unterlagen fachgerecht aufbereiten, die Aufwandmenge und Dosierung genau berechnen sowie Anwendungseinschränkungen und ‑verbote aufzählen können;

4.10
Lagerung

beschreiben können, wie man Pflanzenschutzmittel fachgerecht und sicher lagert;

4.11
Entsorgung

die umweltgerechte Entsorgung von Pflanzenschutzmittel- und Brühe-Resten sowie Spülwässern und Packungen beschreiben können;

4.12
Dokumentation der
Behandlung und
der Kontrollen

die zur Dokumentation erforderlichen Daten und Kontrollparameter aufzählen können.

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1
gezielte Anwendung

die verschiedenen Anwendungsmethoden für
Pflanzenschutzmittel aufzählen und hinsichtlich Umweltverträglichkeit beurteilen können;

5.2
Geräte

die wichtigsten Ausbringgeräte nennen, deren
Funktionsweise beschreiben und deren Vor- und Nachteile erläutern können;

5.3
Düsen
5.3.1
die verschiedenen Düsentypen und deren Haupteigenschaften (Eignung) nennen kön-nen;

5.3.2
erklären können, welche Auswirkungen Düsengrösse und Druck auf Grösse, Drift und Penetration der Brühetropfen haben;
5.4
Dosierung

die korrekte Ausbringmenge (Dosierung,
Konzentration, Brühemenge) für verschiedene Geräte mit Hilfsmitteln (Tabellen) bestimmen können;

5.5
Abtrift

die Vorkehrungen und die meteorologischen
Bedingungen nennen können, welche zur Vermeidung der Abtrift und Verdunstung erforderlich sind;

5.6
Brühe-Reste

erklären können, wie man Brühe-Reste vermeiden kann;

5.7
Gerätefunktion/
Wartung
5.7.1
Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Betriebsanleitung an einem Beispiel er-läutern und ausführen können;

5.7.2
die umweltgerechte Reinigung und Entlee-rung eines Spritzgeräts beschreiben können;
5.8
Einstellung

bei einer vorgegebenen Aufwandmenge die
erforderliche Einstellung der Geräte mit Hilfe der Betriebsanleitung beschreiben oder die anfallende Ausbringmenge nennen können;

5.9
Mittelverteilung
5.9.1
erläutern können, wie die gewünschte Mittelverteilung überprüft und gegebenen-falls durch geeignete Korrekturmassnahmen gewährleistet werden kann;

5.9.2
die Ursachen nennen können, welche zu einer schlechten Mittelverteilung führen.

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.

2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

6 Gebühr

1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf höchstens kostendeckend sein.

2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

1 Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.

2 Sie dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

11 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.

13 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

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