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Verordnung des UVEK
über die Fachbewilligung für die Verwendung
von Holzschutzmitteln
(VFB-H)

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),

verordnet:

1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen

Art. 1 Berechtigung  

1 Ei­ne Fach­be­wil­li­gung nach die­ser Ver­ord­nung be­rech­tigt zur be­ruf­li­chen und ge­werb­li­chen Ver­wen­dung von Holz­schutz­mit­teln nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 1 Buch­sta­be d des Che­mi­ka­li­en­ge­set­zes vom 15. De­zem­ber 20002 (ChemG) zur Be­hand­lung von Holz ab dem Ein­schnitt im Sä­ge­werk und von Holzer­zeug­nis­sen.

2 Sie be­rech­tigt zu­dem zur Be­hand­lung von ge­schla­ge­nem Holz mit Pflan­zen­schutz­mit­teln nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 1 Buch­sta­be e ChemG vor dem Ein­schnitt im Sä­ge­werk.

3 Sie be­rech­tigt über­dies, an­de­re Per­so­nen bei Tä­tig­kei­ten nach den Ab­sät­zen 1 und 2 an­zu­lei­ten.

4 Per­so­nen, die kei­ne Fach­be­wil­li­gung be­sit­zen, dür­fen Tä­tig­kei­ten nach den Ab­sät­zen 1 und 2 nur aus­üben, wenn sie vor Ort von ei­ner In­ha­be­rin oder ei­nem In­ha­ber ei­ner Fach­be­wil­li­gung an­ge­lei­tet wor­den sind oder an­ge­lei­tet wer­den.

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis  

1 Die Fach­be­wil­li­gung wird ei­ner Per­son er­teilt, die über die er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se nach An­hang 1 ver­fügt.

2 Als Nach­weis der er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se gilt das Be­ste­hen ei­ner Fach­prü­fung nach Ar­ti­kel 3.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3  

1 Durch die Fach­prü­fung soll fest­ge­stellt wer­den, ob die Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten die nach An­hang 1 für ei­ne Fach­be­wil­li­gung er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se be­sit­zen.

2 Die Fach­prü­fung ist im An­hang 2 ge­re­gelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen  

1 Ein be­stimm­ter Aus­bil­dungs­ab­schluss gilt als ei­ner Fach­be­wil­li­gung gleich­wer­tig, wenn er den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht.

2 Das Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU)3 ent­schei­det über die Gleich­wer­tig­keit auf Ge­such ei­ner Schu­le oder ei­ner Be­rufs­bil­dungs­ein­rich­tung.

3 Dem Ge­such müs­sen der Lehr­plan und das Prü­fungs­re­gle­ment bei­lie­gen.

4 Der Aus­weis über den Ab­schluss ei­ner als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dung gilt als Fach­be­wil­li­gung.

3 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) an­ge­passt. Die­se An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht  

1 Fach­be­wil­li­gun­gen nach bis­he­ri­gem Recht für die Ver­wen­dung von Holz­schutz­mit­teln be­hal­ten ih­re Gül­tig­keit.

2 Nach bis­he­ri­gem Recht als ei­ner Fach­be­wil­li­gung gleich­wer­tig an­er­kann­te Prü­fun­gen gel­ten als Fach­be­wil­li­gung nach die­ser Ver­ord­nung.

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen  

Fach­be­wil­li­gun­gen aus Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU) und der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on (EFTA) sind schwei­ze­ri­schen Fach­be­wil­li­gun­gen gleich­ge­stellt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 7 Trägerschaft  

1 Die Trä­ger­schaft für die Or­ga­ni­sa­ti­on von Fach­prü­fun­gen nach die­ser Ver­ord­nung ist die Ber­ner Fach­hoch­schu­le für Ar­chi­tek­tur, Bau und Holz.4

2 Sie hat na­ment­lich fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie be­zeich­net und be­auf­sich­tigt die Prü­fungs­stel­len.
b.
Sie ko­or­di­niert die Fach­prü­fun­gen.
c.
Sie führt ei­ne Prü­fungs­sta­tis­tik.
d.
Sie er­stat­tet dem BA­FU jähr­lich Be­richt.
e.
Sie sorgt bei Be­darf für Mög­lich­kei­ten der Vor­be­rei­tung auf die Fach­prü­fun­gen.

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Fe­br. 2012 (AS 2012 371).

Art. 8 Prüfungsstellen  

Die Prü­fungs­stel­len ha­ben fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie füh­ren die Fach­prü­fun­gen durch.
b.
Sie bie­ten in Ab­spra­che mit der Trä­ger­schaft Vor­be­rei­tungs­kur­se an.
c.
Sie be­stim­men die Ex­ami­na­to­rin­nen und Ex­ami­na­to­ren.
d.
Sie stel­len die Fach­be­wil­li­gun­gen nach be­stan­de­ner Fach­prü­fung aus.
e.
Sie mel­den der Trä­ger­schaft die aus­ge­stell­ten Fach­be­wil­li­gun­gen.
f.
Sie füh­ren ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis über die von ih­nen aus­ge­stell­ten Fach­be­wil­li­gun­gen.
Art. 9 BAFU  

Das BA­FU hat fol­gen­de Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se:

a. 5
b.
Es übt die Auf­sicht über die Trä­ger­schaft aus.
c.
Es führt ein Ver­zeich­nis der von der Trä­ger­schaft be­zeich­ne­ten Prü­fungs­stel­len.
d.
Es ent­schei­det über Ge­su­che um An­er­ken­nung gleich­wer­ti­ger Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se und führt ein Ver­zeich­nis der als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se.
e.
Es führt ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis der von den kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 oder Ar­ti­kel 8 Ab­satz 5 ChemRRV ver­füg­ten Mass­nah­men.
f.
Es legt ein Mus­ter für die Fach­be­wil­li­gung fest.

5 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, mit Wir­kung seit 1. Fe­br. 2012 (AS 2012 371).

Art. 106  

6 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, mit Wir­kung seit 1. Fe­br. 2012 (AS 2012 371).

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 11  

1 Die Ge­büh­ren für die Fach­prü­fun­gen rich­ten sich nach An­hang 2 Zif­fer 6.

2 Für die Ge­büh­ren des BA­FU für den Voll­zug die­ser Ver­ord­nung gilt die Che­mi­ka­li­en­ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 18. Mai 20057.

6. Abschnitt: …

Art. 128  

8 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 4 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007 über die Än­de­rung von Ver­ord­nun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Neu­re­ge­lung der Bun­des­rechts­pfle­ge (AS 2007 357).

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Au­gust 2005 in Kraft.

Anhang 1 9

9 Bereinigt gemäss Ziff. I 4 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005).

(Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie

1.1 Bestandteile und Funktionen eines Ökosystems erläutern können:

Biotop und Biozönose
Art und Individuum
Eigenschaften und Dynamik einer Population
Organisation der Biozönose (Wechselwirkung, Artenvielfalt)
Stoffkreisläufe (Nahrungskette bzw. -netze) und Energieflüsse

1.2 Biologie wichtiger Holzorganismen beschreiben können

1.3 Verhalten von Holzschutzmitteln in der Umwelt und ihre Auswirkungen auf Ökosysteme beurteilen können

1.4 Prinzip der Vorsorge erklären und wichtigste Massnahmen nennen können

1.5 beurteilen können, wann chemische Behandlungen notwendig sind (Schadenschwelle, ökologisch und wirtschaftlich, integrierter Pflanzenschutz)

1.6 Toxikologie:

die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper nennen können
toxikologische Begriffe erklären können: lokal, systemisch; akut, chronisch; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend
Toxizität wichtiger Holzschutzmittel: die Wirkung auf den Menschen mit den dazugehörenden Symptomen erklären können

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz

2.1 Zweck und Geltungsbereich der wichtigsten rechtlichen Grundlagen für den Verkehr und die Verwendung von Holzschutzmitteln nennen können

2.2 Voraussetzungen und Bedingungen aufzählen können, die zum Verkehr und zur Anwendung von Holzschutzmitteln berechtigen:

Zulassungsbewilligung
Fachbewilligung

2.3 Einschränkungen und Verbote für die Anwendung von Holzschutzmitteln erläutern können

2.4 Geltungsbereiche der verschiedenen Fachbewilligungen nennen können

2.5 zuständige Bewilligungsbehörden und beratende Behörden aufzählen können

2.6 Grundsätze der Ausscheidung von Grundwasserzonen erklären können

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1 Vorkehrungen beherrschen, die bei der Anwendung von Holzschutzmitteln zum Schutz von Mensch und Umwelt nötig sind

3.2 Verhaltensregeln beschreiben können, die beim Transport oder Lagern von Holzschutzmitteln zu beachten sind

3.3 richtiges Verhalten im Falle einer Umweltverschmutzung beschreiben können

3.4 Unfallverhütungsmassnahmen sowie Erste-Hilfe-Massnahmen beschreiben können

4 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1 wichtigste Produkte sowie ihre Wirkstoffe beurteilen können

4.2 Umweltverträglichkeit verschiedener Anwendungsmethoden vergleichen kön­nen

4.3 Angaben auf der Etikette und Gebrauchsanweisung (Wirkstoffdeklaration, Kennzeichnung, Gefahrenpiktogramme, Gefahren- und Sicherheitshinweise) verstehen und umsetzen können

4.4 fachgerechte Entsorgung von Abfällen (Holzschutzmittel-Resten, Gebinden und behandeltem Holz) beschreiben können

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1 Zweckmässigkeit der Verwendung von Geräten beurteilen können

5.2 Bedienung, Wartung und Unterhalt der Geräte erläutern können

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.

2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

6 Gebühr

1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf höchstens kostendeckend sein.

2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

1 Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.

2 Sie dauert mindestens 90 Minuten und höchstens drei Stunden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

11 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.

13 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

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