Verordnung des UVEK
über die Fachbewilligung für die Verwendung
von Holzschutzmitteln
(VFB-H)
vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),
verordnet:
1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen
Art. 1 Berechtigung
1 Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Holzschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002 (ChemG) zur Behandlung von Holz ab dem Einschnitt im Sägewerk und von Holzerzeugnissen.
2 Sie berechtigt zudem zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e ChemG vor dem Einschnitt im Sägewerk.
3 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 anzuleiten.
4 Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, dürfen Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 nur ausüben, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.
2 SR 813.1
Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis
1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.
2. Abschnitt: Fachprüfung
Art. 3
1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
2 Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.
3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen
Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen
1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)3 entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.
3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 20044937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht
1 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Holzschutzmitteln behalten ihre Gültigkeit.
2 Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen
Art. 7 Trägerschaft
1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung ist die Berner Fachhochschule für Architektur, Bau und Holz.4
2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
- a.
- Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen.
- b.
- Sie koordiniert die Fachprüfungen.
- c.
- Sie führt eine Prüfungsstatistik.
- d.
- Sie erstattet dem BAFU jährlich Bericht.
- e.
- Sie sorgt bei Bedarf für Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Fachprüfungen.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2012 (AS 2012 371).
Art. 8 Prüfungsstellen
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
- a.
- Sie führen die Fachprüfungen durch.
- b.
- Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an.
- c.
- Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
- d.
- Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus.
- e.
- Sie melden der Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen.
- f.
- Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Art. 9 BAFU
Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a. 5
- …
- b.
- Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
- c.
- Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungsstellen.
- d.
- Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
- e.
- Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis der von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
- f.
- Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Febr. 2012 (AS 2012 371).
Art. 106
6 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Febr. 2012 (AS 2012 371).
5. Abschnitt: Gebühren
Art. 11
1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
2 Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20057.
6. Abschnitt: …
Art. 128
8 Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Bundesrechtspflege (AS 2007 357).
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anhang 1 99 Bereinigt gemäss Ziff. I 4 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005).
9 Bereinigt gemäss Ziff. I 4 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005).