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Verordnung des UVEK
über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln
(VFB-K)

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. März 2020)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),

verordnet:

1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

Art. 1 Notwendigkeit einer Fachbewilligung  

1 Wer beim Her­stel­len, In­stal­lie­ren, War­ten oder Ent­sor­gen von Ge­rä­ten oder An­la­gen, die der Küh­lung, Kli­ma­ti­sie­rung oder Wär­me­ge­win­nung die­nen, be­ruf­lich oder ge­werb­lich mit Käl­te­mit­teln nach An­hang 2.10 Zif­fer 1 Ab­satz 1 ChemRRV um­geht, be­nö­tigt ei­ne Fach­be­wil­li­gung.

1bis Die Fach­be­wil­li­gung wird be­schränkt auf einen der fol­gen­den An­wen­dungs­be­rei­che:

a.
Kli­ma­an­la­gen, die in Stras­sen­fahr­zeu­gen, Land- oder Bau­ma­schi­nen ver­wen­det wer­den;
b.
an­de­re Ge­rä­te und An­la­gen, die der Küh­lung, Kli­ma­ti­sie­rung oder Wär­me­ge­win­nung die­nen.2

2 In Be­trie­ben, in de­nen ei­ne Tä­tig­keit nach Ab­satz 1 aus­ge­übt wird, muss min­des­tens ei­ne ver­ant­wort­li­che Per­son ei­ne Fach­be­wil­li­gung für den je­wei­li­gen An­wen­dungs­be­reich ha­ben; wird mit Käl­te­mit­teln aus­ser­halb des Be­triebs­ge­län­des um­ge­gan­gen, muss min­des­tens ei­ne Per­son mit ei­ner Fach­be­wil­li­gung für den je­wei­li­gen An­wen­dungs­be­reich an­we­send sein.3

2 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis  

1 Ei­ne Fach­be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1bis Buch­sta­be a wird ei­ner Per­son er­teilt, die über die er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se nach An­hang 1 Zif­fern 1 und 2 ver­fügt; ei­ne Fach­be­wil­li­gung nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1bis Buch­sta­be b wird ei­ner Per­son er­teilt, die über die er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se nach An­hang 1 Zif­fern 1 und 3 ver­fügt.4

2 Als Nach­weis der er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se gilt das Be­ste­hen ei­ner Fach­prü­fung nach Ar­ti­kel 3.

4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3  

1 Durch die Fach­prü­fung soll fest­ge­stellt wer­den, ob die Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten die nach An­hang 1 für ei­ne Fach­be­wil­li­gung er­for­der­li­chen Fä­hig­kei­ten und Kennt­nis­se be­sit­zen.

2 Die Fach­prü­fung ist im An­hang 2 ge­re­gelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen  

1 Ein be­stimm­ter Aus­bil­dungs­ab­schluss gilt als ei­ner Fach­be­wil­li­gung gleich­wer­tig, wenn er den An­for­de­run­gen die­ser Ver­ord­nung ent­spricht.

2 Das Bun­des­amt für Um­welt (BA­FU)5 ent­schei­det über die Gleich­wer­tig­keit auf Ge­such ei­ner Schu­le oder ei­ner Be­rufs­bil­dungs­ein­rich­tung.

3 Dem Ge­such müs­sen der Lehr­plan und das Prü­fungs­re­gle­ment bei­lie­gen.

4 Der Aus­weis über den Ab­schluss ei­ner als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dung gilt als Fach­be­wil­li­gung.

5 Die Be­zeich­nung der Ver­wal­tungs­ein­heit wur­de in An­wen­dung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­bli­ka­ti­ons­ver­ord­nung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) an­ge­passt. Die­se An­pas­sung wur­de im gan­zen Text vor­ge­nom­men.

Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht  

1 Fach­be­wil­li­gun­gen nach bis­he­ri­gem Recht für den Um­gang mit Käl­te­mit­teln be­hal­ten ih­re Gül­tig­keit.

2 Nach bis­he­ri­gem Recht als ei­ner Fach­be­wil­li­gung gleich­wer­tig an­er­kann­te Prü­fun­gen gel­ten als Fach­be­wil­li­gung nach die­ser Ver­ord­nung.

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen  

Fach­be­wil­li­gun­gen aus Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on (EU) und der Eu­ro­päi­schen Frei­han­delsas­so­zia­ti­on (EFTA) sind schwei­ze­ri­schen Fach­be­wil­li­gun­gen gleich­ge­stellt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 7 Trägerschaften 6  

1 Die Trä­ger­schaf­ten für die Or­ga­ni­sa­ti­on von Fach­prü­fun­gen nach die­ser Ver­ord­nung sind:

a.
im An­wen­dungs­be­reich nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1bis Buch­sta­be a: der Au­to Ge­wer­be Ver­band Schweiz;
b.
im An­wen­dungs­be­reich nach Ar­ti­kel 1 Ab­satz 1bis Buch­sta­be b: der Schwei­ze­ri­sche Ver­band für Käl­te­tech­nik.

2 Sie ha­ben na­ment­lich fol­gen­de Auf­ga­ben in­ner­halb ih­res je­wei­li­gen Zu­stän­dig­keits­be­reichs:

a.
Sie be­zeich­nen und be­auf­sich­ti­gen die Prü­fungs­stel­len.
b.
Sie ko­or­di­nie­ren die Fach­prü­fun­gen.
c.
Sie füh­ren ei­ne Prü­fungs­sta­tis­tik.
d.
Sie er­stat­ten dem BA­FU jähr­lich Be­richt.
e.
Sie sor­gen bei Be­darf für Mög­lich­kei­ten, dass sich die Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten auf die Fach­prü­fun­gen vor­be­rei­ten kön­nen.

6 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

Art. 8 Prüfungsstellen  

Die Prü­fungs­stel­len ha­ben fol­gen­de Auf­ga­ben:

a.
Sie füh­ren die Fach­prü­fun­gen durch.
b.
Sie bie­ten in Ab­spra­che mit der Trä­ger­schaft Vor­be­rei­tungs­kur­se an.
c.
Sie be­stim­men die Ex­ami­na­to­rin­nen und Ex­ami­na­to­ren.
d.
Sie stel­len die Fach­be­wil­li­gun­gen nach be­stan­de­ner Fach­prü­fung aus.
e.
Sie mel­den der Trä­ger­schaft die aus­ge­stell­ten Fach­be­wil­li­gun­gen.
f.
Sie füh­ren ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis über die von ih­nen aus­ge­stell­ten Fach­be­wil­li­gun­gen.
Art. 9 BAFU  

Das BA­FU hat fol­gen­de Auf­ga­ben und Be­fug­nis­se:

a.
Es be­stellt einen Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss.
b.7
Es übt die Auf­sicht über die Trä­ger­schaf­ten aus.
c.8
Es führt ein Ver­zeich­nis der von den Trä­ger­schaf­ten be­zeich­ne­ten Prü­fungs­stel­len.
d.
Es ent­schei­det über Ge­su­che um An­er­ken­nung gleich­wer­ti­ger Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se und führt ein Ver­zeich­nis der als gleich­wer­tig an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­ab­schlüs­se.
e.
Es führt ein nicht öf­fent­li­ches Ver­zeich­nis der von den kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 oder Ar­ti­kel 8 Ab­satz 5 ChemRRV ver­füg­ten Mass­nah­men.
f.
Es legt ein Mus­ter für die Fach­be­wil­li­gung fest.

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

8 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

Art. 10 Fachbewilligungsausschuss  

1 Im Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss sind na­ment­lich die fol­gen­den Ver­wal­tungs­stel­len und Or­ga­ni­sa­tio­nen ver­tre­ten:

a.
das BA­FU;
b.
das Bun­des­amt für Ge­sund­heit;
c.
das Staats­se­kre­ta­ri­at für Wirt­schaft;
d.
die Schwei­ze­ri­sche Un­fall­ver­si­che­rungs­an­stalt;
e.
das Eid­ge­nös­si­sche Bü­ro für Kon­su­men­ten­fra­gen;
f.
die kan­to­na­len Voll­zugs­be­hör­den nach Ar­ti­kel 11 Ab­satz 1 ChemRRV;
g.9
der Schwei­ze­ri­sche Ver­band für Käl­te­tech­nik;
h.10
die Fach­ver­ei­ni­gung Wär­me­pum­pen Schweiz;
i.11
der Fach­ver­band Elek­tro­ap­pa­ra­te für Haus­halt und Ge­wer­be Schweiz;
j.12
science­in­dus­tries;
k.
der Schwei­ze­ri­sche Nutz­fahr­zeug­ver­band AS­TAG;
l.13
der Schwei­ze­risch-Liech­ten­stei­ni­sche Ge­bäu­de­tech­nik­ver­band (suis­se­tec);
m.14
die Ver­ei­ni­gung Schwei­ze­ri­scher Au­to­mo­bil-Im­por­teu­re (au­to-schweiz);
n.15
der Au­to Ge­wer­be Ver­band Schweiz.

2 Das BA­FU führt den Vor­sitz.

3 Der Fach­be­wil­li­gungs­aus­schuss berät das BA­FU in Fra­gen des Voll­zugs die­ser Ver­ord­nung.

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

12 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

14 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

15 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 11  

1 Die Ge­büh­ren für die Fach­prü­fun­gen rich­ten sich nach An­hang 2 Zif­fer 6.

2 Für die Ge­büh­ren des BA­FU für den Voll­zug die­ser Ver­ord­nung gilt die Che­mi­ka­li­en­ge­büh­ren­ver­ord­nung vom 18. Mai 200516.

6. Abschnitt: ...

Art. 1217  

17 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 5 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007 über die Än­de­rung von Ver­ord­nun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Neu­re­ge­lung der Bun­des­rechts­pfle­ge, mit Wir­kung seit 15. Fe­br. 2007 (AS 2007 357).

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Au­gust 2005 in Kraft.

Anhang 1 18

18 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

(Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse ver­fügen:

1 Allgemeine Fähigkeiten und Kenntnisse

1.1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie

1.1.1 die Bestandteile und Funktionen eines Ökosystems erläutern können:

Biotop und Biozönose
Art und Individuum
Stoffkreisläufe (Nahrungskette; Nahrungsnetze) und Energieflüsse

1.1.2 Umweltprobleme und Gefahren für den Menschen im Zusammenhang mit Kältemitteln beurteilen können:

Abbau der Ozonschicht
Erwärmung der Erdatmosphäre
Gewässerbelastung

1.1.3 die wesentlichen Konzepte und Begriffe der Toxikologie erklären können:

die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper
die toxische Wirkung von Kältemitteln auf den Menschen mit den dazugehörenden Symptomen
Begriffe: lokal, systemisch; akut, chronisch; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend

1.2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz

1.2.1 den Zweck und den Geltungsbereich der wichtigsten rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit Kältemitteln nennen können

1.2.2 die Vorschriften betreffend Herstellung, Einfuhr, Verwendung und Entsorgung von Kältemitteln beschreiben können

1.2.3 die zuständigen Bewilligungsbehörden und beratenden Behörden aufzählen können

1.3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

1.3.1 die Grundsätze und Verhaltensregeln erläutern können, die beim Umgang mit Kältemitteln und mit Kältemittel enthaltenden Geräten und Anlagen zu beachten sind

1.3.2 die Vorkehrungen beherrschen, die beim Umgang mit Kältemitteln zum Schutz von Mensch und Umwelt nötig sind

1.3.3 die Unfallverhütungsmassnahmen sowie Erste-Hilfe-Massnahmen beschreiben können

1.3.4 die Möglichkeiten beschreiben können, wie das Entweichen von Kältemitteln in die Umwelt auf ein Minimum begrenzt werden kann

1.3.5 anhand von Etiketten, Packungsbeilagen und Sicherheitsdatenblättern die Gefährlichkeit von Substanzen für Mensch und Umwelt einschätzen und vorgeschriebene Schutzmassnahmen befolgen können

1.3.6 Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Kältemitteln bei Lagerung, Aufbereitung, Wartung und Folgearbeiten aufzeigen und umsetzen können

1.3.7 die Umweltverträglichkeit verschiedener Kältemittel vergleichen können

2 Fähigkeiten und Kenntnisse für den Anwendungsbereich Klimaanlage, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden

2.1 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung von Kältemitteln

2.1.1 die Eigenschaften und Verwendungszwecke der wichtigsten Kältemittel, die in Klimaanlagen in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, aufzählen können

2.1.2 die fachgerechte Entsorgung von Kältemitteln, Kältemaschinenöl und Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, beschreiben können

2.1.3 die fachgerechte Rückgewinnung des Kältemittels für die Entsorgung durchführen können

2.2 Sachgerechte Handhabung von Klimaanlagen in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen

2.2.1 die grundlegende Funktionsweise von Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, erläutern können

2.2.2 die Zweckmässigkeit der Verwendung von Geräten beurteilen können

2.2.3 die Bedienung, die Wartung und den Unterhalt von Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, erläutern können

2.2.4 eine Dichtigkeitsprüfung nach dem Stand der Technik durchführen können

2.2.5 die Nachfüllung der Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden, und andere typische Arbeiten am Kältekreislauf fachgerecht durchführen können

3 Fähigkeiten und Kenntnisse für den Anwendungsbereich andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen

3.1 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung von Kältemitteln

3.1.1 die Eigenschaften und Verwendungszwecke der wichtigsten Kältemittel, die in Geräten und Anlagen für die Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung verwendet werden, aufzählen können

3.1.2 die fachgerechte Entsorgung von Kältemitteln, Kältemaschinenöl sowie Geräten und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beschreiben können

3.1.3 die fachgerechte Rückgewinnung des Kältemittels für die Entsorgung durchführen können

3.2 Sachgerechte Handhabung von Geräten und Anlagen

3.2.1 die grundlegende Funktionsweise von Geräten und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, erläutern können

3.2.2 die Zweckmässigkeit der Verwendung von Geräten beurteilen können

3.2.3 die Bedienung, die Wartung und den Unterhalt von Geräten und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, erläutern können

3.2.4 eine Dichtigkeitsprüfung nach dem Stand der Technik durchführen können

3.2.5 die Nachfüllung der Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen und weitere typische Arbeiten am Kältekreislauf fachgerecht durchführen können

Anhang 2 19

19 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).

(Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

2 Umfang der Prüfungbis

1 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

2 Die Prüfung wird auf den theoretischen Teil beschränkt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen Ausbildungsabschluss nachweist, welcher den Anforderungen des praktischen Teils der Prüfung entspricht. Das BAFU veröffentlicht eine Liste der betreffenden Ausbildungsabschlüsse20.

20 Die Liste der Ausbildungsabschlüsse, welche den Anforderungen des praktischen Teils der Prüfung entsprechen, kann im Internet beim BAFU unter www.bafu.admin.ch > Themen > Chemikalien > Fachinformationen > Fachbewilligungen abgerufen werden.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.

2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

6 Gebühr

1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–1200 Franken. Sie darf höchstens kostendeckend sein.

2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

1 Der theoretische Teil der Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.

2 Die gesamte Prüfung dauert mindestens 90 Minuten und höchstens acht Stunden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

11 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.

13 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

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