Art.60 Austausch von Vollzugsdaten
1 Die zuständigen Bundesbehörden, die kantonalen Behörden sowie Dritte nach Absatz 2 Buchstaben c und d liefern einander die Daten, die sie benötigen, um: - a.
- die ihnen durch die Lebensmittelgesetzgebung übertragenen Aufgaben erfüllen zu können;
- b.
- ihren Berichtspflichten aus völkerrechtlichen Verträgen im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände nachkommen zu können.
2 Der Bundesrat regelt: - a.
- die Art und Weise des Datenaustauschs;
- b.
- die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;
- c.
- den Datenaustausch mit Dritten, denen nach Artikel 55 öffentliche Aufgaben übertragen sind;
- d.
- den Datenaustausch mit Dritten, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199815 betraut sind.
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Art. 62 Informationssystem des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreibt ein Informationssystem: - a.
- zur Gewährleistung der Sicherheit und der Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie des Täuschungsschutzes im Rahmen seiner Aufgaben nach diesem Gesetz;
- b.
- zur Unterstützung der Vollzugsaufgaben von Bund und Kantonen nach diesem Gesetz;
- c.
- zur nationalen und internationalen Berichterstattung.
2 Das Informationssystem des BLV ist Teil des gemeinsamen zentralen Informa-tionssystems entlang der Lebensmittelkette des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und des BLV zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes sowie einer einwandfreien Primärproduktion. 3 Das Informationssystem des BLV enthält Personendaten einschliesslich: - a.
- Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen;
- b.
- Gesundheitsdaten im Bereich der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
- c.
- Daten über Ergebnisse von Kontrollen und Laboranalysen;
- d.
- Daten über Täuschungen im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
4 Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Behörden Daten im Informationssystem des BLV online bearbeiten: - a.
- das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, der Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
- b.
- das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit von Lebensmitteln, der Hygiene von Lebensmitteln, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;
- c.
- die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV): zum Zweck des Aufgabenvollzugs nach Artikel 38 Absatz 1;
- d.
- die kantonalen Vollzugsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
5 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die folgenden Stellen die nachstehenden Daten im Informationssystem des BLV online abrufen: - a.
- das BLV: Daten über die Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, den Täuschungsschutz, die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Primärproduktion;
- b.
- das BLW: Daten über die Sicherheit von Lebensmitteln, die Hygiene von Lebensmitteln, den Täuschungsschutz, die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Primärproduktion;
- c.
- die EZV: Daten zum Zweck des Aufgabenvollzugs nach Artikel 38 Absatz 1;
- d.
- weitere Bundesstellen, die mit Aufgaben zur Umsetzung dieses Gesetzes beauftragt sind: Daten, welche zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sofern der Bundesrat dies vorsieht;
- e.
- die kantonalen Vollzugsbehörden: Daten über die Sicherheit von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Hygiene von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, den Täuschungsschutz, die Futtermittelsicherheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Primärproduktion;
- f.
- Dritte, denen nach Artikel 55 öffentliche Aufgaben übertragen sind: Daten, welche zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
- g.
- Dritte, die mit Aufgaben nach den Artikeln 14–16, 18, 64 und 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199816 betraut sind: Daten, welche zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
6 Der Bundesrat regelt für das Informationssystem des BLV: - a.
- die Struktur und den Datenkatalog, einschliesslich des von den Kantonen genutzten Teils;
- b.
- die Verantwortlichkeiten für die Datenbearbeitung;
- c.
- die Zugriffsrechte, namentlich den Umfang der Online-Zugriffsrechte;
- d.
- die zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen;
- e.
- das Verfahren der Zusammenarbeit mit den Kantonen;
- f.
- die Aufbewahrungs- und Vernichtungsfrist;
- g.
- die Archivierung.
7 Die Kantone, die das Informationssystem des BLV für ihre eigenen Vollzugsaufgaben nutzen, sind verpflichtet, für ihren Bereich gleichwertige Datenschutzbestimmungen aufzustellen und ein Organ zu bezeichnen, welches deren Einhaltung überwacht.
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