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Verordnung des EDI
über Lebensmittel für Personen
mit besonderem Ernährungsbedarf
(VLBE)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 12 Absatz 3, 14 Absatz 1, 25 Absatz 2
und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand  

Die­se Ver­ord­nung um­schreibt die Le­bens­mit­tel für Per­so­nen mit be­son­de­rem Er­näh­rungs­be­darf und re­gelt die An­for­de­run­gen an die Zu­sam­men­set­zung, die Kenn­zeich­nung, die Auf­ma­chung und die Wer­bung die­ser Le­bens­mit­tel.

Art. 2 Kategorien von Lebensmitteln für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf  

Le­bens­mit­tel für Per­so­nen mit be­son­de­rem Er­näh­rungs­be­darf wer­den in fol­gen­de Ka­te­go­ri­en ein­ge­teilt:

a.
Säug­lings­an­fangs­nah­rung;
b.
Fol­ge­nah­rung;
c.
Ge­trei­de­bei­kost und an­de­re Bei­kost für Säug­lin­ge und Klein­kin­der;
d.
Le­bens­mit­tel für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke;
e.2
Le­bens­mit­tel für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung;
f.
Le­bens­mit­tel für Sport­le­rin­nen und Sport­ler.

2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 9. Ju­ni 2023, in Kraft seit 1. Ju­li 2023 (AS 2023 290).

Art. 3 Allgemeine Anforderungen  

1 Stof­fe, die ei­nem Le­bens­mit­tel für Per­so­nen mit be­son­de­rem Er­näh­rungs­be­darf zu­ge­setzt wer­den, müs­sen:

a.
in bio­ver­füg­ba­rer Form vor­lie­gen;
b.
ei­ne er­näh­rungs­spe­zi­fi­sche oder phy­sio­lo­gi­sche Wir­kung ha­ben;
c.
für die Per­so­nen, für die sie be­stimmt sind, ge­eig­net sein.

2 Den Le­bens­mit­teln nach Ar­ti­kel 2 Buch­sta­ben a–e dür­fen fol­gen­de Stof­fe und Ver­bin­dun­gen zu­ge­ge­ben wer­den:

a.
Stof­fe und Ver­bin­dun­gen nach An­hang 1;
b.
Stof­fe, die nach der Ver­ord­nung des EDI vom 16. De­zem­ber 20163 über neu­ar­ti­ge Le­bens­mit­tel für den be­tref­fen­den Er­näh­rungs­be­darf zu­ge­las­sen sind.

3 Le­bens­mit­tel für Per­so­nen mit be­son­de­rem Er­näh­rungs­be­darf müs­sen so zu­sam­men­ge­setzt sein, dass sie nach den all­ge­mein an­er­kann­ten wis­sen­schaft­li­chen Er­kennt­nis­sen den Er­näh­rungs­be­dürf­nis­sen der Per­so­nen, für die sie be­stimmt sind, ent­spre­chen und für die­se Per­so­nen ge­eig­net sind.

4 Sie dür­fen kei­nen Stoff in ei­ner sol­chen Men­ge ent­hal­ten, dass da­durch die Ge­sund­heit der Per­so­nen, für die sie be­stimmt sind, ge­fähr­det wird.

5 Sie dür­fen nur vor­ver­packt in Ver­kehr ge­bracht wer­den, aus­ser sie wer­den zum di­rek­ten Ver­zehr an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben.

6 Für Stof­fe, bei de­nen es sich um tech­nisch her­ge­stell­te Nan­o­ma­te­ria­li­en han­delt, ist die Ein­hal­tung der in Ab­satz 3 ge­nann­ten An­for­de­run­gen an­hand ge­eig­ne­ter Test­ver­fah­ren nach­zu­wei­sen.

7 Die Stof­fe nach An­hang 4 der Ver­ord­nung des EDI vom 16. De­zem­ber 20164 über den Zu­satz von Vit­ami­nen, Mi­ne­ral­stof­fen und sons­ti­gen Stof­fen in Le­bens­mit­teln (VZVM) sind ver­bo­ten.5

3 SR 817.022.2

4 SR 817.022.32

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2245).

Art. 4 Kennzeichnung  

1 Zu­sätz­lich zu den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 der Ver­ord­nung des EDI vom 16. De­zem­ber 20166 über die In­for­ma­ti­on über Le­bens­mit­tel (LIV) sind auf dem Eti­kett In­for­ma­tio­nen über die an­ge­mes­se­ne Ver­wen­dung an­zu­brin­gen.

2 Ab­wei­chend von Ar­ti­kel 3 Ab­satz 4 LIV ist die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on un­ab­hän­gig von der Grös­se der gröss­ten Ober­flä­che der Ver­pa­ckung oder des Be­hält­nis­ses zwin­gend.

3 Al­le ob­li­ga­to­ri­schen An­ga­ben sind in ei­ner für Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten gut ver­ständ­li­chen Spra­che zu ver­fas­sen.

2. Kapitel: Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

1. Abschnitt: Säuglingsanfangsnahrung

Art. 5 Begriff  

1 Säug­lings­an­fangs­nah­rung ist ein Le­bens­mit­tel, das für ge­sun­de Säug­lin­ge (Kin­der un­ter zwölf Mo­na­ten) wäh­rend der ers­ten Le­bens­mo­na­te be­stimmt ist und bis zur Ein­füh­rung ei­ner an­ge­mes­se­nen Bei­kost für sich al­lein die Er­näh­rungs­be­dürf­nis­se die­ser Säug­lin­ge deckt.

2 Ein Er­zeug­nis, das für sich al­lein kei­ne Säug­lings­an­fangs­nah­rung im Sin­ne von Ab­satz 1 ist, darf nicht als sol­che in Ver­kehr ge­bracht oder aus­ge­ge­ben wer­den.

Art. 6 Anforderungen  

Für Säug­lings­an­fangs­nah­rung gel­ten fol­gen­de An­for­de­run­gen:

a.
Sie wird her­ge­stellt aus:
1.
Pro­te­in­quel­len nach An­hang 2 Zif­fer 2; und
2.
an­de­ren Zuta­ten, de­ren Eig­nung für die be­son­de­re Er­näh­rung von Säug­lin­gen von der Ge­burt an durch an­er­kann­te wis­sen­schaft­li­che Er­kennt­nis­se nach­ge­wie­sen ist.
b.7
Die Zu­sam­men­set­zung muss die An­for­de­run­gen nach den An­hän­gen 2 und 3a er­fül­len.
c.
Säug­lings­an­fangs­nah­rung muss nach Zu­ga­be von Trink­was­ser ge­nuss­fer­tig sein.
d.
Bei der Her­stel­lung dür­fen nur die Stof­fe und Ver­bin­dun­gen nach An­hang 1 zu­ge­setzt wer­den. Für die­se gel­ten:
1.
falls sie auch als Zu­satz­stof­fe ver­wen­det wer­den kön­nen: die Rein­heits­kri­te­ri­en nach An­hang 4 der Zu­satz­stoff­ver­ord­nung vom 25. No­vem­ber 20138 (ZuV);
2.
falls sie nicht auch als Zu­satz­stof­fe ver­wen­det wer­den oder die Rein­heits­kri­te­ri­en nach An­hang 4 ZuV nicht an­wend­bar sind: die an­er­kann­ten Rein­heits­kri­te­ri­en von in­ter­na­tio­na­len Stel­len.

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2023 846).

8 SR 817.022.31

Art. 7 Kennzeichnung: Allgemeines  

1 Die Sach­be­zeich­nung für Säug­lings­an­fangs­nah­rung lau­tet «Säug­lings­an­fangs­nah­rung».

2 Säug­lings­an­fangs­nah­rung, die aus­sch­liess­lich aus Kuh­milch- oder Zie­gen­milch­pro­te­i­nen her­ge­stellt ist, muss als «Säug­lings­milch­nah­rung» be­zeich­net wer­den.

3 Zu­sätz­lich zu den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 4 sind fol­gen­de An­ga­ben auf dem Eti­kett er­for­der­lich:

a.
ei­ne An­ga­be dar­über, dass sich das Er­zeug­nis für die Er­näh­rungs­be­dürf­nis­se von Säug­lin­gen von der Ge­burt an eig­net, wenn sie nicht ge­stillt wer­den;
b.
ei­ne An­lei­tung zur rich­ti­gen Zu­be­rei­tung, Ver­wen­dung, La­ge­rung und Ent­sor­gung des Er­zeug­nis­ses;
c.
die War­nung, dass ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Zu­be­rei­tung und La­ge­rung des Er­zeug­nis­ses ge­sund­heits­schäd­lich sein kann;
d.
ei­ne An­ga­be wie «Wich­ti­ger Hin­weis», ge­folgt von:
1.
ei­nem Hin­weis, dass das Stil­len der Ver­ab­rei­chung von Säug­lings­an­fangs­nah­rung über­le­gen ist, und
2.
der Emp­feh­lung, das Er­zeug­nis nur auf den Rat un­ab­hän­gi­ger Fach­leu­te auf dem Ge­biet der Me­di­zin, der Er­näh­rung, der Phar­ma­zie oder der Säug­lings- und Klein­kin­der­pfle­ge zu ver­wen­den.

4 Zu­läs­sig sind zu­dem:

a.
zweck­dien­li­che An­ga­ben, so­fern sie sich nicht auf dem Eti­kett be­fin­den und aus­sch­liess­lich für nach­fol­gen­de Per­so­nen be­stimmt sind:
1.
me­di­zi­nisch, er­näh­rungs­wis­sen­schaft­lich oder phar­ma­zeu­tisch qua­li­fi­zier­te Per­so­nen,
2.
für die Be­treu­ung von Mut­ter und Kind zu­stän­di­ge An­ge­hö­ri­ge der Ge­sund­heits­be­ru­fe;
b.
Zeich­nun­gen zur leich­teren Iden­ti­fi­zie­rung der Säug­lings­an­fangs­nah­rung und zur Il­lus­tra­ti­on der Zu­be­rei­tungs­me­tho­den.

5 Nicht zu­läs­sig sind:

a.
das Kenn­zeich­nen von Säug­lings­an­fangs­nah­rung in ei­ner Wei­se, die vom Stil­len ab­hal­ten könn­te;
b.
Bil­der von Säug­lin­gen, an­de­re Bil­der oder ei­ne Wort­laut, die den Ge­brauch die­ser Nah­rung idea­li­sie­ren könn­ten;
c.
die Ver­wen­dung von Be­grif­fen wie «hu­ma­ni­siert», «ma­ter­ni­siert» oder «ad­ap­tiert».

6 Die Kenn­zeich­nung muss ge­währ­leis­ten, dass Säug­lings­an­fangs­nah­rung ein­deu­tig von Fol­ge­nah­run­gen un­ter­schie­den wer­den kann und je­de Ver­wechs­lungs­ge­fahr aus­ge­schlos­sen ist, ins­be­son­de­re durch Text, Bil­der und ver­wen­de­te Far­ben.

Art. 8 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration  

1 In Ab­wei­chung der Be­stim­mun­gen nach dem 11. Ab­schnitt LIV9:

a.
muss die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on je 100 ml der ge­brauchs­fer­ti­gen Zu­be­rei­tung an­ge­ge­ben wer­den; zu­sätz­lich kön­nen die An­ga­ben pro 100 g ge­macht wer­den;
b.
darf der Salz­ge­halt nicht an­ge­ge­ben wer­den;
c.
dür­fen we­der beim Ener­gie- noch beim Nähr­stoff­ge­halt pro­zen­tua­le An­ga­ben zu den Re­fe­renz­men­gen ge­macht wer­den.

2 Ab­wei­chend von Ar­ti­kel 23 Ab­satz 3 LIV dür­fen die An­ga­ben aus der ob­li­ga­to­ri­schen Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on auf dem Eti­kett nicht wie­der­holt wer­den.

3 Zu­sätz­lich zu den An­ga­ben nach dem 11. Ab­schnitt LIV sind in der Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on An­ga­ben über die durch­schnitt­li­che Men­ge al­ler in An­hang 2 auf­ge­führ­ten Mi­ne­ral­stof­fe (mit Aus­nah­me von Mo­lyb­dän) und Vit­ami­ne so­wie ge­ge­be­nen­falls die nu­me­risch aus­ge­drück­te Men­ge an Cho­lin, Ino­si­tol und L-Car­ni­tin je 100 ml der ge­brauchs­fer­ti­gen Zu­be­rei­tung an­zu­brin­gen. Die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on kann zu­dem durch ei­ne oder meh­re­re der fol­gen­den An­ga­ben er­wei­tert wer­den:

a.
die Men­gen an Pro­te­in-, Koh­len­hy­drat-oder Fett­kom­po­nen­ten;
b.
das Ver­hält­nis zwi­schen Mol­ken­pro­te­i­nen und Ka­sein;
c.
die Men­ge der in An­hang 1 auf­ge­führ­ten Stof­fe und Ver­bin­dun­gen, so­fern ei­ne sol­che An­ga­be nicht be­reits auf­grund von Ar­ti­kel 7 Ab­satz 3 Buch­sta­be b er­folgt ist;
d.
die Men­ge der nach Ar­ti­kel 6 zu­ge­setz­ten Stof­fe.

4 Nähr­wert- und ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben nach dem 12. Ab­schnitt LIV sind für Säug­lings­an­fangs­nah­run­gen nicht zu­läs­sig. Aus­ge­nom­men sind die fol­gen­den Hin­wei­se auf Lak­to­se und Do­co­sa­he­xaen­säu­re (DHA):

a.
der Hin­weis «nur Lak­to­se ent­hal­tend», so­fern Lak­to­se das ein­zi­ge im Er­zeug­nis vor­han­de­ne Koh­len­hy­drat ist;
b.
der Hin­weis «lak­to­se­frei», so­fern der Lak­to­se­an­teil in dem Er­zeug­nis 2,5 mg/100 kJ (10 mg/100 kcal) nicht über­schrei­tet;
c.
der Hin­weis «lak­to­se­frei» für aus an­de­ren Pro­te­in­quel­len als So­ja­pro­tei­ni­so­la­ten her­ge­stell­ten Säug­lings­an­fangs­nah­rung, so­fern ihm der Hin­weis «für Säug­lin­ge mit Ga­lak­to­sä­mie nicht ge­eig­net» bei­ge­fügt wird, und zwar in der­sel­ben Schrift­grös­se und mit der­sel­ben Sicht­bar­keit wie der Hin­weis «lak­to­se­frei» und in un­mit­tel­ba­rer Nä­he da­zu;
d.
der Hin­weis «ent­hält Do­co­sa­he­xaen­säu­re (ge­setz­lich für Säug­lings­an­fangs­nah­rung vor­ge­schrie­ben)» oder «ent­hält DHA (ge­setz­lich für Säug­lings­an­fangs­nah­rung vor­ge­schrie­ben)».
Art. 9 Aufmachung und Werbung  

Die Ar­ti­kel 7 und 8 gel­ten sinn­ge­mä­ss auch für die Auf­ma­chung der Er­zeug­nis­se, ih­re Prä­sen­ta­ti­on und die Wer­bung.

Art. 10 Säuglingsanfangsnahrung, die verschenkt oder zum Lagerpreis verkauft wird  

Säug­lings­an­fangs­nah­rung, die an In­sti­tu­tio­nen oder Or­ga­ni­sa­tio­nen zur Ver­wen­dung in oder zur Wei­ter­ver­tei­lung aus­ser­halb die­ser In­sti­tu­tio­nen oder Or­ga­ni­sa­tio­nen ver­schenkt oder zum La­ger­preis ver­kauft wird, darf nur für Säug­lin­ge ver­wen­det oder ver­teilt wer­den, die mit Säug­lings­an­fangs­nah­rung er­nährt wer­den müs­sen, und nur so lan­ge, wie die­se Säug­lin­ge sie brau­chen.

Art. 11 Meldepflicht  

1 Wer Säug­lings­an­fangs­nah­rung her­stellt oder im­por­tiert und die­se in Ver­kehr brin­gen will, muss dies dem Bun­des­amt für Le­bens­mit­tel­si­cher­heit und Ve­te­ri­när­we­sen (BLV) vor dem ers­ten In­ver­kehr­brin­gen so­wie bei je­der Re­zep­tur­än­de­rung und Kenn­zeich­nungs­an­pas­sung mel­den.

2 Mit der Mel­dung ist ei­ne Ori­gi­nal­pa­ckung, ein Ori­gi­na­le­ti­kett oder ein La­ser­aus­druck da­von ein­zu­rei­chen.

2. Abschnitt: Folgenahrung

Art. 12 Begriff  

Fol­ge­nah­rung ist ein Le­bens­mit­tel, das den gröss­ten flüs­si­gen An­teil ei­ner nach und nach ab­wechs­lungs­rei­che­ren Kost dar­stellt und be­stimmt ist:

a.
für Säug­lin­ge ab sechs Mo­na­ten, die sich mit ei­ner an­ge­mes­se­nen Bei­kost er­näh­ren kön­nen; und
b.
für Klein­kin­der zwi­schen ei­nem und drei Jah­ren.
Art. 13 Anforderungen  

Für Fol­ge­nah­rung gel­ten fol­gen­de An­for­de­run­gen:

a.
Sie wird her­ge­stellt aus:
1.
den Pro­te­in­quel­len nach An­hang 3 Zif­fer 2; und
2.
an­de­ren Zuta­ten, de­ren Eig­nung für die be­son­de­re Er­näh­rung von über sechs Mo­na­te al­ten Säug­lin­gen und Klein­kin­dern durch an­er­kann­te wis­sen­schaft­li­che Er­kennt­nis­se nach­ge­wie­sen ist.
b.10
Die Zu­sam­men­set­zung muss die An­for­de­run­gen nach den An­hän­gen 3 und 3aer­fül­len.
c.
Sie muss nach Zu­ga­be von Trink­was­ser ge­nuss­fer­tig sein.
d.
Der Fol­ge­nah­rung dür­fen nur Stof­fe und Ver­bin­dun­gen nach An­hang 1 zu­ge­ge­ben wer­den. Für die­se gel­ten:
1.
falls sie auch als Zu­satz­stof­fe ver­wen­det wer­den kön­nen: die Rein­heits­kri­te­ri­en nach An­hang 4 ZuV11;
2.
falls sie nicht auch als Zu­satz­stof­fe ver­wen­det wer­den oder die Rein­heits­kri­te­ri­en nach An­hang 4 ZuV nicht an­wend­bar sind: die an­er­kann­ten Rein­heits­kri­te­ri­en von in­ter­na­tio­na­len Stel­len.

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2023 846).

11 SR 817.022.31

Art. 14 Kennzeichnung: Allgemeines  

1 Die Sach­be­zeich­nung für Fol­ge­nah­rung lau­tet «Fol­ge­nah­rung».

2 Fol­ge­nah­rung, die aus­sch­liess­lich aus Kuh­milch- oder Zie­gen­milch­pro­te­i­nen her­ge­stellt ist, muss als «Fol­ge­milch» be­zeich­net wer­den.

3 Zu­sätz­lich zu den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 4 sind fol­gen­de An­ga­ben auf dem Eti­kett er­for­der­lich:

a.
die An­ga­be, dass das Er­zeug­nis:
1.
sich nur für die be­son­de­re Er­näh­rung von Säug­lin­gen ab ei­nem Al­ter von min­des­tens sechs Mo­na­ten eig­net,
2.
nur Teil ei­ner Misch­kost sein soll, und
3.
nicht als Er­satz für Mut­ter­milch wäh­rend der ers­ten sechs Le­bens­mo­na­te ver­wen­det wer­den darf;
b.
die An­ga­be, dass die Ent­schei­dung, mit der Bei­kost zu be­gin­nen, ins­be­son­de­re wenn dies aus­nahms­wei­se vor dem sechs­ten Le­bens­mo­nat der Fall ist, nur ge­trof­fen wer­den soll:
1.
auf den Rat un­ab­hän­gi­ger Fach­leu­te auf dem Ge­biet der Me­di­zin, der Er­näh­rung, der Phar­ma­zie oder der Säug­lings- und Klein­kin­der­pfle­ge, und
2.
un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Wachs­tums- und Ent­wick­lungs­be­dürf­nis­se des ein­zel­nen Säug­lings;
c.
ei­ne An­lei­tung zur rich­ti­gen Zu­be­rei­tung, Ver­wen­dung, La­ge­rung und Ent­sor­gung des Er­zeug­nis­ses;
d.
die War­nung, dass ei­ne un­an­ge­mes­se­ne Zu­be­rei­tung und La­ge­rung ge­sund­heits­schäd­lich sein kann;
e.
ei­ne An­ga­be wie «Wich­ti­ger Hin­weis», ge­folgt von:
1.
ei­nem Hin­weis, dass das Stil­len der Ver­ab­rei­chung von Fol­ge­nah­rung über­le­gen ist, und
2.
der Emp­feh­lung, das Er­zeug­nis nur auf den Rat un­ab­hän­gi­ger Fach­leu­te auf dem Ge­biet der Me­di­zin, der Er­näh­rung, der Phar­ma­zie oder der Säug­lings- und Klein­kin­der­pfle­ge zu ver­wen­den.

4 Zu­läs­sig sind zu­dem:

a.
zweck­dien­li­che An­ga­ben, so­fern sie sich nicht auf dem Eti­kett be­fin­den und aus­sch­liess­lich für nach­fol­gen­de Per­so­nen be­stimmt sind:
1.
me­di­zi­nisch, er­näh­rungs­wis­sen­schaft­lich oder phar­ma­zeu­tisch qua­li­fi­zier­te Per­so­nen,
2.
für die Be­treu­ung von Mut­ter und Kind zu­stän­di­ge An­ge­hö­ri­ge der Ge­sund­heits­be­ru­fe;
b.
Zeich­nun­gen zur leich­teren Iden­ti­fi­zie­rung der Fol­ge­nah­rung und zur Il­lus­tra­ti­on der Zu­be­rei­tungs­me­tho­den.

5 Nicht zu­läs­sig sind:

a.
das Kenn­zeich­nen von Fol­ge­nah­rung in ei­ner Wei­se, die vom Stil­len ab­hal­ten könn­te;
b.
Bil­der von Säug­lin­gen, an­de­re Bil­der oder ein Wort­laut, die den Ge­brauch die­ser Nah­run­gen idea­li­sie­ren könn­ten;
c.
die Ver­wen­dung von Be­grif­fen, wie «hu­ma­ni­siert», «ma­ter­ni­siert» oder «ad­ap­tiert».

6 Die Kenn­zeich­nung muss ge­währ­leis­ten, dass Fol­ge­nah­run­gen ein­deu­tig von Säug­lings­an­fangs­nah­run­gen un­ter­schie­den wer­den kön­nen und je­de Ver­wechs­lungs­ge­fahr aus­ge­schlos­sen ist, ins­be­son­de­re durch Text, Bil­der und ver­wen­de­te Far­ben.

Art. 15 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration  

1 In Ab­wei­chung der Be­stim­mun­gen nach 11. Ab­schnitt LIV12:

a.
muss die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on je 100 ml der ge­brauchs­fer­ti­gen Zu­be­rei­tung an­ge­ge­ben wer­den; zu­sätz­lich kön­nen die An­ga­ben pro 100 g ge­macht wer­den;
b.
darf der Salz­ge­halt nicht an­ge­ge­ben wer­den;
c.
dür­fen nur bei Vit­ami­nen und Mi­ne­ral­stof­fen der pro­zen­tua­le An­teil an den Re­fe­renz­men­gen an­ge­ge­ben wer­den; es gel­ten die spe­zi­fi­schen Re­fe­renz­men­gen nach An­hang 4.

2 Ab­wei­chend von Ar­ti­kel 23 Ab­satz 3 LIV dür­fen die An­ga­ben aus der ob­li­ga­to­ri­schen Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on auf dem Eti­kett nicht wie­der­holt wer­den.

3 Zu­sätz­lich zu den An­ga­ben nach dem 11. Ab­schnitt LIV sind in der Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on An­ga­ben über die durch­schnitt­li­che Men­ge al­ler in An­hang 3 ent­hal­te­nen Mi­ne­ral­stof­fe (mit Aus­nah­me von Mo­lyb­dän) und Vit­ami­ne und ge­ge­be­nen­falls die Men­ge an Cho­lin, Ino­si­tol und L-Car­ni­tin je 100 ml der ge­nuss­fer­ti­gen Zu­be­rei­tung an­zu­brin­gen. Die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on kann zu­dem durch ei­ne oder meh­re­re der fol­gen­den An­ga­ben er­wei­tert wer­den:

a.
die Men­gen an Pro­te­in-, Koh­len­hy­drat- oder Fett­kom­po­nen­ten;
b.
das Ver­hält­nis zwi­schen Mol­ken­pro­te­i­nen und Ka­sein;
c.
die Men­ge der in An­hang 1 auf­ge­führ­ten Stof­fe und Ver­bin­dun­gen je 100 ml des ge­brauchs­fer­ti­gen Er­zeug­nis­ses, so­fern ei­ne sol­che An­ga­be nicht be­reits auf­grund von Ar­ti­kel 14 Ab­satz 3 Buch­sta­be c er­folgt ist;
d.
die Men­ge der nach Ar­ti­kel 13 zu­ge­setz­ten Stof­fe.

4 Fol­gen­de Hin­wei­se auf Lak­to­se sind zu­läs­sig:

a.
der Hin­weis «nur Lak­to­se ent­hal­tend», so­fern Lak­to­se das ein­zi­ge im Er­zeug­nis vor­han­de­ne Koh­len­hy­drat ist;
b.
der Hin­weis «lak­to­se­frei», wenn der Lak­to­se­an­teil in dem Er­zeug­nis 2,5 mg/100 kJ (10 mg/100 kcal) nicht über­schrei­tet;
c.
der Hin­weis «lak­to­se­frei» für aus an­de­ren Pro­te­in­quel­len als So­ja­pro­tei­ni­so­la­ten her­ge­stell­te Fol­ge­nah­rung , so­fern ihm der Hin­weis «für Säug­lin­ge mit Ga­lak­to­sä­mie nicht ge­eig­net» bei­ge­fügt wird, und zwar in der­sel­ben Schrift­grös­se und mit der­sel­ben Sicht­bar­keit wie der Hin­weis «lak­to­se­frei» und in un­mit­tel­ba­rer Nä­he da­zu.
Art. 16 Aufmachung und Werbung  

Die Ar­ti­kel 14 und 15 gel­ten sinn­ge­mä­ss auch für die Auf­ma­chung der Er­zeug­nis­se, ih­re Prä­sen­ta­ti­on und die Wer­bung.

Art. 17 Meldepflicht  

1 Wer Fol­ge­nah­rung aus Prote­in­hy­dro­ly­sa­ten oder Fol­ge­nah­rung, die an­de­re als in An­hang 1 auf­ge­führ­te Stof­fe und Ver­bin­dun­gen ent­hält, her­stellt oder im­por­tiert und die­se in Ver­kehr brin­gen will, muss dies dem BLV vor dem ers­ten In­ver­kehr­brin­gen so­wie bei je­der Re­zep­tur­än­de­rung und Kenn­zeich­nungs­an­pas­sung mel­den.

2 Mit der Mel­dung ist ei­ne Ori­gi­nal­pa­ckung, ein Ori­gi­na­le­ti­kett oder ein La­ser­aus­druck da­von ein­zu­rei­chen.

3. Abschnitt: Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Art. 18 Begriff  

1 Ge­trei­de­bei­kost und an­de­re Bei­kost für Säug­lin­ge und Klein­kin­der sind Le­bens­mit­tel, die den be­son­de­ren Er­näh­rungs­be­dürf­nis­sen von ge­sun­den Säug­lin­gen und Klein­kin­dern zwi­schen vier Mo­na­ten und drei Jah­ren ent­spre­chen.

2 Sie sind zum Ver­zehr be­stimmt:

a.
wäh­rend der Ent­wöh­nung der Säug­lin­ge;
b.
zur Er­gän­zung der Er­näh­rung von Säug­lin­gen und Klein­kin­dern; oder
c.
zur all­mäh­li­chen Um­stel­lung auf nor­ma­le Kost.

3 Nicht als Bei­kost gel­ten Milch­ge­trän­ke, die für Klein­kin­der be­stimmt ist.

Art. 19 Anforderungen  

1 Ge­trei­de­bei­kost darf an­ge­bo­ten wer­den als:

a.
ein­fa­che Ge­trei­de­pro­duk­te, die mit Milch oder an­de­ren ge­eig­ne­ten nahr­haf­ten Flüs­sig­kei­ten zu­be­rei­tet sind oder da­mit zu­be­rei­tet wer­den;
b.
Ge­trei­de­pro­duk­te mit ei­nem zu­ge­setz­ten pro­te­in­rei­chen Le­bens­mit­tel, die mit Was­ser oder an­de­ren pro­te­in­frei­en Flüs­sig­kei­ten zu­be­rei­tet sind oder da­mit zu­be­rei­tet wer­den müs­sen;
c.
Teig­wa­ren, die nach dem Ko­chen in sie­den­dem Was­ser oder an­de­ren ge­eig­ne­ten Flüs­sig­kei­ten ver­zehrt wer­den;
d.
Zwie­backs so­wie Bis­cuits oder Kek­se, die ent­we­der di­rekt oder nach dem Zer­klei­nern un­ter Zu­satz von Was­ser, Milch oder an­de­ren ge­eig­ne­ten Flüs­sig­kei­ten ver­zehrt wer­den.

2 Ge­trei­de­bei­kost und an­de­re Bei­kost für Säug­lin­ge und Klein­kin­der müs­sen aus Zuta­ten her­ge­stellt wer­den, de­ren Eig­nung für die be­son­de­ren Er­näh­rungs­be­dürf­nis­se von Kin­dern nach Ar­ti­kel 18 Ab­satz 1 durch all­ge­mein an­er­kann­te wis­sen­schaft­li­che Da­ten be­legt ist.

3 Für die Zu­sam­men­set­zung gel­ten die fol­gen­den An­for­de­run­gen:

a.
Ge­trei­de­bei­kost muss die An­for­de­run­gen nach An­hang 5 er­fül­len.
b.
Bei­kost muss die An­for­de­run­gen nach An­hang 6 er­fül­len.
c.
Bei der Her­stel­lung dür­fen nur die Stof­fe und Ver­bin­dun­gen nach An­hang 1 ver­wen­det wer­den.

4 Wer­den der Ge­trei­de­bei­kost und der Bei­kost für Säug­lin­ge und Klein­kin­der Vit­ami­ne und Mi­ne­ral­stof­fe zu­ge­setzt, so gel­ten die Höchst­men­gen nach An­hang 7.

Art. 20 Kennzeichnung: Allgemeines  

Zu­sätz­lich zu den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 4 muss das Eti­kett fol­gen­de An­ga­ben und In­for­ma­tio­nen ent­hal­ten:

a.
einen Hin­weis, ab wel­chem Al­ter das Er­zeug­nis un­ter Be­rück­sich­ti­gung sei­ner Zu­sam­men­set­zung, Be­schaf­fen­heit oder an­de­rer be­son­de­rer Merk­ma­le ver­wen­det wer­den darf;
b.
In­for­ma­tio­nen über den Glu­ten­ge­halt, wie «glu­ten­hal­tig», oder die Glu­ten­frei­heit, wenn das emp­foh­le­ne Al­ter un­ter sechs Mo­na­ten liegt;
c.
die durch­schnitt­li­che Men­ge der ein­zel­nen Mi­ne­ral­stof­fe und Vit­ami­ne, für die in den An­hän­gen 5 und 6 spe­zi­fi­sche Ge­hal­te fest­ge­legt sind, je 100 g oder 100 ml des im Han­del er­hält­li­chen Pro­dukts und ge­ge­be­nen­falls je Por­ti­on des Pro­dukts;
d.
falls er­for­der­lich ei­ne An­lei­tung zur rich­ti­gen Zu­be­rei­tung mit ei­nem Hin­weis auf die Wich­tig­keit ih­rer Be­fol­gung.
Art. 21 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration 13  

1 Die Nähr­wert­kenn­zeich­nung kann den durch­schnitt­li­chen Ge­halt der Stof­fe nach An­hang 1 je 100 g oder 100 ml des im Han­del er­hält­li­chen Pro­dukts und ge­ge­be­nen­falls je Por­ti­on des Pro­dukts ent­hal­ten, falls ei­ne sol­che An­ga­be nicht un­ter die Be­stim­mun­gen von Ar­ti­kel 20 Buch­sta­be c fällt.

2 Zu­sätz­lich zu den Zah­len­an­ga­ben nach Ab­satz 1 kann im Rah­men der Nähr­wert­kenn­zeich­nung bei Vit­ami­nen und Mi­ne­ral­stof­fen nach An­hang 4, die sich auf die Bei­kost be­zie­hen, der pro­zen­tua­le An­teil am Re­fe­renz­wert an­ge­ge­ben wer­den. Die pro­zen­tua­le An­ga­be ist nur zu­läs­sig, wenn in 100 g oder 100 ml des im Han­del er­hält­li­chen Pro­dukts und ge­ge­be­nen­falls in ei­ner fest­ge­leg­ten Por­ti­on des Pro­dukts min­des­tens 15 Pro­zent des Re­fe­renz­werts nach An­hang 4 ent­hal­ten sind.

13 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2245).

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen zu Rückständen von Pflanzenschutzmitteln und Höchstwerten in Säuglingsnahrung, Folgekost, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Art. 22  

1 Land­wirt­schaft­li­che Er­zeug­nis­se, die mit Pflan­zen­schutz­mit­teln nach An­hang 8 Lis­te A be­han­delt wor­den sind, dür­fen nicht zur Her­stel­lung von Säug­lings­an­fangs­nah­rung, von Fol­ge­nah­rung, von Ge­trei­de­bei­kost und von an­de­rer Bei­kost für Säug­lin­ge und Klein­kin­der ver­wen­det wer­den.

2 Die in An­hang 8 Lis­te A auf­ge­führ­ten Pflan­zen­schutz­mit­tel gel­ten als nicht ver­wen­det, wenn ih­re Höchst­wer­te für Rück­stän­de nicht mehr als 0,003 mg/kg be­tra­gen.

3 Für die in An­hang 8 Lis­te B auf­ge­führ­ten Pflan­zen­schutz­mit­tel gel­ten die dort auf­ge­führ­ten Rück­stands­höchst­ge­hal­te.

4 In ver­kaufs­fer­ti­gen oder nach An­wei­sung der Her­stel­le­rin oder des Her­stel­lers her­ge­stell­ten Pro­duk­ten dür­fen Rück­stän­de von Pflan­zen­schutz­mit­teln nicht in ei­ner Men­ge ent­hal­ten sein, die 0,01 mg/kg je Wirk­stoff über­steigt.

5. Abschnitt: Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bezüglich der Informationen zur Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern14

14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2245).

Art. 22a  

1 Das In­for­ma­ti­ons­ma­te­ri­al von Her­stel­le­rin­nen, Her­stel­lern, Ver­trei­be­rin­nen und Ver­trei­bern bein­hal­tet die Emp­feh­lun­gen des BLV für die Er­näh­rung von Säug­lin­gen und Klein­kin­dern.

2 Das schrift­li­che oder au­dio­vi­su­el­le In­for­ma­ti­ons­ma­te­ri­al, das die Er­näh­rung von Säug­lin­gen be­trifft und sich an Schwan­ge­re oder Müt­ter von Säug­lin­gen und Klein­kin­dern rich­tet, muss kla­re In­for­ma­tio­nen über fol­gen­de Punk­te ent­hal­ten:

a.
den Nut­zen und die Vor­zü­ge des Stil­lens;
b.
die Er­näh­rung der Mut­ter so­wie die Vor­be­rei­tung auf das Stil­len und die Mög­lich­kei­ten zur Fort­set­zung des Stil­lens;
c.
die mög­li­che ne­ga­ti­ve Aus­wir­kung der zu­sätz­li­chen Fla­schen­nah­rung auf das Stil­len;
d.
die Schwie­rig­keit, den Ent­schluss, nicht zu stil­len, rück­gän­gig zu ma­chen;
e.
er­for­der­li­chen­falls die sach­ge­mäs­se Ver­wen­dung der Säug­lings­an­fangs­nah­rung.

3 Ent­hält die­ses Ma­te­ri­al In­for­ma­tio­nen über die Ver­wen­dung von Säug­lings­an­fangs­nah­rung, so müs­sen die­se auch Aus­kunft über die so­zia­len und fi­nan­zi­el­len Aus­wir­kun­gen, die Ge­fähr­dung der Ge­sund­heit durch un­ge­eig­ne­te Le­bens­mit­tel oder Er­näh­rungs­me­tho­den und vor al­lem die Ge­fähr­dung der Ge­sund­heit durch un­sach­ge­mäs­se Ver­wen­dung von Säug­lings­an­fangs­nah­rung ge­ben. Es darf kei­ne Bil­der ver­wen­den, mit de­nen die Ver­wen­dung von Säug­lings­an­fangs­nah­rung idea­li­siert wird.

4 Die kos­ten­lo­se Ver­tei­lung von Ge­rä­ten oder In­for­ma­ti­ons­ma­te­ri­al durch Her­stel­le­rin­nen, Her­stel­ler. Ver­trei­be­rin­nen und Ver­trei­ber darf die För­de­rung des Stil­lens nicht be­hin­dern. Ma­te­ri­al und Ge­rä­te kön­nen den Na­men oder das Fir­men­zei­chen der Ge­ber­fir­ma tra­gen, dür­fen je­doch kei­ne be­son­de­re Han­dels­mar­ke für Säug­lings­an­fangs­nah­rung er­wäh­nen und nur über das Ge­sund­heits­we­sen ver­teilt wer­den.

3. Kapitel: Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Art. 23 Begriff  

Le­bens­mit­tel für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke sind Le­bens­mit­tel, die be­stimmt sind für Pa­ti­en­tin­nen und Pa­ti­en­ten mit:

a.
ein­ge­schränk­ter, be­hin­der­ter oder ge­stör­ter Fä­hig­keit zur Auf­nah­me, Ver­dau­ung, Re­sorp­ti­on, Ver­stoff­wechs­lung oder Aus­schei­dung ge­wöhn­li­cher Le­bens­mit­tel oder be­stimm­ter dar­in ent­hal­te­ner Nähr­stof­fe, ein­sch­liess­lich de­ren Me­ta­bo­li­ten; oder
b.
ei­nem sons­ti­gen me­di­zi­nisch be­ding­ten Nähr­stoff­be­darf, für die ei­ne Mo­di­fi­zie­rung der nor­ma­len Er­näh­rung, an­de­re Le­bens­mit­tel für die Er­näh­rung be­stimm­ter Per­so­nen­grup­pen oder ei­ne Kom­bi­na­ti­on von bei­den den Be­dürf­nis­sen nicht ent­spricht.
Art. 24 Kategorien von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke  

1 Le­bens­mit­tel für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke wer­den in die fol­gen­den Ka­te­go­ri­en ein­ge­teilt:

a.
diä­te­tisch voll­stän­di­ge Le­bens­mit­tel, die als ein­zi­ge Nah­rungs­quel­le für Per­so­nen, für die sie be­stimmt sind, ver­wen­det wer­den kön­nen, mit ei­ner Nähr­stoff-Stan­dard­for­mu­lie­rung;
b.
diä­te­tisch voll­stän­di­ge Le­bens­mit­tel, die als ein­zi­ge Nah­rungs­quel­le ver­wen­det wer­den kön­nen, mit ei­ner Nähr­stoff-For­mu­lie­rung, die für ei­ne be­stimm­te Krank­heit, ei­ne be­stimm­te Stö­rung oder für be­stimm­te Be­schwer­den spe­zi­fisch an­ge­passt wur­de;
c.
diä­te­tisch un­voll­stän­di­ge Le­bens­mit­tel, die sich nicht als ein­zi­ge Nah­rungs­quel­le eig­nen, mit ei­ner Nähr­stoff-Stan­dard­for­mu­lie­rung oder mit ei­ner Nähr­stoff-For­mu­lie­rung, die für ei­ne be­stimm­te Krank­heit, ei­ne be­stimm­te Stö­rung oder für be­stimm­te Be­schwer­den spe­zi­fisch an­ge­passt wur­de.

2 Le­bens­mit­tel nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b kön­nen auch zum teil­wei­sen Er­satz oder zur Er­gän­zung der Er­näh­rung ei­ner Pa­ti­en­tin oder ei­nes Pa­ti­en­ten ver­wen­det wer­den.

Art. 25 Anforderungen  

1 Die For­mu­lie­rung von Le­bens­mit­teln für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke muss auf an­er­kann­ten me­di­zi­ni­schen und diä­te­ti­schen Grund­sät­zen be­ru­hen.

2 Le­bens­mit­tel für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke dür­fen Stof­fe und Ver­bin­dun­gen nach An­hang 1 ent­hal­ten.

3 Le­bens­mit­tel für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke müs­sen:

a.
sich ge­mä­ss den An­wei­sun­gen der Her­stel­le­rin oder des Her­stel­lers si­cher und nutz­brin­gend ver­wen­den las­sen;
b.
den be­son­de­ren Er­näh­rungs­be­dürf­nis­sen der Per­so­nen, für die sie be­stimmt sind, ent­spre­chen; und
c.
den in An­hang 9 auf­ge­führ­ten Kri­te­ri­en ent­spre­chen.

4 Die Wirk­sam­keit ei­nes Le­bens­mit­tels für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke ist durch all­ge­mein fun­dier­te wis­sen­schaft­li­che Da­ten zu be­le­gen.

Art. 26 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und Höchstwerte in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden  

Die Be­stim­mun­gen nach Ar­ti­kel 22 Ab­sät­ze 1–4 gel­ten auch für die Le­bens­mit­tel für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke, die für die Er­näh­rungs­an­for­de­run­gen von Säug­lin­gen und Klein­kin­dern ent­wi­ckelt wur­den.

Art. 27 Meldepflicht  

Wer Le­bens­mit­tel für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke her­stellt oder im­por­tiert und die­se in Ver­kehr brin­gen will, muss dies dem BLV vor dem ers­ten In­ver­kehr­brin­gen so­wie bei je­der Re­zep­tur­än­de­rung und Kenn­zeich­nungs­an­pas­sung mel­den. Dem BLV ist da­zu ei­ne Ori­gi­nal­pa­ckung, ein Ori­gi­na­le­ti­kett oder de­ren re­spek­ti­ve ge­druck­te Ver­si­on mit Re­zep­tur ein­zu­rei­chen.

Art. 28 Kennzeichnung: Allgemeines  

1 Die Sach­be­zeich­nung lau­tet «Le­bens­mit­tel für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke (bi­lan­zier­te Di­ät)».

2 Zu­sätz­lich zu den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 4 sind auf dem Eti­kett fol­gen­de An­ga­ben an­zu­brin­gen:

a.
ein Hin­weis, dass das Er­zeug­nis un­ter ärzt­li­cher Auf­sicht ver­wen­det wer­den muss;
b.
ein Hin­weis, ob das Er­zeug­nis zur Ver­wen­dung als ein­zi­ge Nah­rungs­quel­le ge­eig­net ist;
c.
ein Hin­weis «Zum Diät­ma­na­ge­ment bei …», er­gänzt durch die Krank­heit, die Stö­rung oder die Be­schwer­den, für die das Er­zeug­nis be­stimmt ist;
d.
ei­ne Be­schrei­bung der Ei­gen­schaf­ten und Merk­ma­le, de­nen das Er­zeug­nis sei­ne Zweck­dien­lich­keit in Be­zug auf die Krank­heit, die Stö­rung oder die Be­schwer­den ver­dankt, für de­ren Diät­ma­na­ge­ment es vor­ge­se­hen ist, ge­ge­be­nen­falls hin­sicht­lich der be­son­de­ren Ver­ar­bei­tung und For­mu­lie­rung, mit An­ga­ben zu den­je­ni­gen Nähr­stof­fen, die ver­mehrt, ver­min­dert, eli­mi­niert oder auf an­de­re Wei­se ver­än­dert wur­den;
e.
ei­ne Be­grün­dung für die Ver­wen­dung des Er­zeug­nis­ses.

3 Wei­ter kön­nen fol­gen­de An­ga­ben an­ge­bracht wer­den:

a.
ein Hin­weis, dass das Er­zeug­nis für ei­ne be­stimm­te Al­ters­grup­pe be­stimmt ist;
b.
ein Hin­weis, dass das Er­zeug­nis die Ge­sund­heit ge­fähr­den kann, wenn es von Per­so­nen kon­su­miert wird, die nicht an der Krank­heit, der Stö­rung oder den Be­schwer­den lei­den, für die es be­stimmt ist.
c.
ein Hin­weis auf Vor­sichts­mass­nah­men und Kon­train­di­ka­tio­nen;
d.
ei­ne War­nung, dass das Er­zeug­nis nicht pa­ren­te­r­al ver­wen­det wer­den darf;
e.
An­wei­sun­gen für die sach­ge­rech­te Zu­be­rei­tung, Ver­wen­dung und La­ge­rung des Er­zeug­nis­ses nach dem Öff­nen der Ver­pa­ckung.

4 Den An­ga­ben nach den Ab­sät­zen 2 Buch­sta­ben a und b und 3 Buch­sta­ben a und b muss der Aus­druck «Wich­ti­ger Hin­weis» oder ei­ne gleich­be­deu­ten­de For­mu­lie­rung vor­an­ge­stellt wer­den.

Art. 29 Kennzeichnung: Nährwertdeklaration  

1 Zu­sätz­lich zu den An­ga­ben nach dem 11. Ab­schnitt LIV15 sind in der Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on fol­gen­de An­ga­ben zu ma­chen:

a.
die Men­ge al­ler in An­hang 9 auf­ge­führ­ten Vit­ami­ne und Mi­ne­ral­stof­fe, die das Er­zeug­nis ent­hält;
b.
die Men­gen an Be­stand­tei­len von Pro­te­i­nen, Koh­len­hy­dra­ten und Fet­ten oder sons­ti­gen Nähr­stof­fen und de­ren Be­stand­tei­len, so­fern die In­for­ma­ti­on zur zweck­ent­spre­chen­den Ver­wen­dung des Er­zeug­nis­ses er­for­der­lich ist;
c.
An­ga­ben zum Ur­sprung und zur Art der in dem Er­zeug­nis ent­hal­te­nen Pro­te­i­ne oder Prote­in­hy­dro­ly­sa­te;
d.
ge­ge­be­nen­falls An­ga­ben zur Os­mo­la­li­tät oder Os­mo­la­ri­tät des Er­zeug­nis­ses.

2 Ab­wei­chend von Ar­ti­kel 23 Ab­satz 3 LIV dür­fen die die An­ga­ben aus der ob­li­ga­to­ri­schen Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on nicht auf dem Eti­kett wie­der­holt wer­den.

3 Ab­wei­chend von Ar­ti­kel 27 Ab­satz 3 LIV dür­fen der Ener­gie­wert und die Nähr­stoff­men­gen nicht als Pro­zent­satz der Re­fe­renz­men­gen aus­ge­drückt wer­den.

4 Der Na­tri­um­ge­halt ist ge­mein­sam mit den an­de­ren Mi­ne­ral­stof­fen an­zu­ge­ben und kann an­sch­lies­send an den Salz­ge­halt wie folgt wie­der­holt wer­den: Salz: X g (da­von Na­tri­um Y mg).

5 Nähr­wert- und ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben sind bei Le­bens­mit­teln für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke nicht zu­läs­sig.

Art. 30 Kennzeichnung: Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt
wurden.
 

Für Le­bens­mit­tel für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke, die für die Er­näh­rungs­an­for­de­run­gen von Säug­lin­gen ent­wi­ckelt wur­den, gel­ten in Be­zug auf die Kenn­zeich­nung zu­sätz­lich zu den Ar­ti­keln 28 und 29 die fol­gen­den An­for­de­run­gen:

a.
Zu­läs­sig sind Zeich­nun­gen zur leich­teren Iden­ti­fi­zie­rung des Er­zeug­nis­ses und als Il­lus­tra­ti­on der Zu­be­rei­tung.
b.16
Nicht zu­läs­sig sind Bil­der von Säug­lin­gen, an­de­re Bil­der oder ein Wort­laut, die den Ge­brauch die­ser Nah­rung idea­li­sie­ren könn­ten.
c.
Die Kenn­zeich­nung muss ge­währ­leis­ten, dass die hier be­schrie­be­nen Er­zeug­nis­se ein­deu­tig von Säug­lings­an­fangs­nah­run­gen und von Fol­ge­nah­run­gen un­ter­schie­den wer­den kön­nen und je­de Ver­wechs­lungs­ge­fahr aus­ge­schlos­sen ist, ins­be­son­de­re durch Text, Bil­der und ver­wen­de­te Far­ben.

16 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Ju­li 2020 (AS 2020 2245).

Art. 31 Werbung für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen entwickelt wurden  

1 Wer­bung für Le­bens­mit­tel für be­son­de­re me­di­zi­ni­sche Zwe­cke, die für die Er­näh­rungs­an­for­de­run­gen von Säug­lin­gen ent­wi­ckelt wur­den, ist nur in Ver­öf­fent­li­chun­gen, die der Säug­lings­pfle­ge ge­wid­met sind, und in wis­sen­schaft­li­chen Pu­bli­ka­tio­nener­laubt. Nicht zu­läs­sig sind Bil­der von Säug­lin­gen, an­de­re Bil­der oder ein Wort­laut, die den Ge­brauch die­ser Le­bens­mit­tel idea­li­sie­ren könn­ten.

2 In Ver­kaufs­stel­len von die­sen Le­bens­mit­teln dür­fen kei­ne Pro­ben oder Mus­ter ver­teilt wer­den. Wer­bung mit­tels be­son­de­rer Aus­la­gen, Ra­batt­mar­ken, Zu­ga­be­ar­ti­keln, Son­der­an­ge­bo­ten, Lock­ar­ti­keln und Kop­pe­lungs­ge­schäf­ten, die zum Kauf an­re­gen könn­ten, ist un­zu­läs­sig.

3Her­stel­le­rin­nen,Her­stel­ler, Ver­trei­be­rin­nen und Ver­trei­ber dür­fen die­se Le­bens­mit­tel der Be­völ­ke­rung, na­ment­lich Schwan­ge­ren, Müt­tern und de­ren Fa­mi­li­en­mit­glie­dern, nicht als kos­ten­lo­se oder ver­bil­lig­te Er­zeug­nis­se, Pro­ben oder Mus­ter oder an­de­re Wer­be­ge­schen­ke ab­ge­ben.

4. Kapitel: Lebensmittel für gewichtskontrollierende Ernährung 1718

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2245).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 290).

1. Abschnitt: Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung 19

19 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 290).

Art. 32 Begriff  

Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung sind Le­bens­mit­tel mit ei­ner be­son­de­ren Zu­sam­men­set­zung, die bei der Ver­wen­dung ent­spre­chend den An­wei­sun­gen der Her­stel­le­rin oder des Her­stel­lers ei­ne Ta­ges­ra­ti­on er­set­zen.

Art. 33  

Auf­ge­ho­ben

Art. 34 Anforderungen  

1 Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung müs­sen die Zu­sam­men­set­zungs­an­for­de­run­gen nach An­hang 10 er­fül­len.

2 Die Zu­sam­men­set­zungs­an­for­de­run­gen nach An­hang 10 gel­ten für ge­brauchs­fer­ti­ge Le­bens­mit­tel, die als sol­che oder nach Zu­be­rei­tung ge­mä­ss den An­wei­sun­gen der Her­stel­le­rin oder des Her­stel­lers ver­mark­tet wer­den.

3 Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung dür­fen nur an­de­re Stof­fe als je­ne nach An­hang 10 ent­hal­ten, wenn de­ren Eig­nung an­hand all­ge­mein an­er­kann­ter wis­sen­schaft­li­cher Da­ten nach­ge­wie­sen wur­de.

Art. 35 Kennzeichnung: Allgemeine Bestimmungen  

1 Die Sach­be­zeich­nung lau­tet «Ta­ges­ra­ti­on für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung».

2 Zu­sätz­lich zu den ob­li­ga­to­ri­schen An­ga­ben nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 LIV20 sind an­zu­ge­ben:

a.
ein Hin­weis, dass das Er­zeug­nis aus­sch­liess­lich für ge­sun­de über­ge­wich­ti­ge oder fett­lei­bi­ge Er­wach­se­ne be­stimmt ist, die ihr Ge­wicht ver­rin­gern möch­ten;
b.
ein Hin­weis, dass das Er­zeug­nis von Schwan­ge­ren oder Stil­len­den, von Ju­gend­li­chen oder von Per­so­nen mit Ge­sund­heits­be­schwer­den nicht oh­ne den Rat ei­ner Ge­sund­heits­fach­per­son ver­zehrt wer­den soll­te;
c.
ein Hin­weis auf die Be­deu­tung ei­ner aus­rei­chen­den täg­li­chen Flüs­sig­keits­zu­fuhr;
d.
ein Hin­weis, dass das Er­zeug­nis beim Ver­zehr ge­mä­ss Ge­brauchs­an­wei­sung ei­ne Ver­sor­gung mit aus­rei­chen­den täg­li­chen Men­gen an al­len es­sen­zi­el­len Nähr­stof­fen ge­währ­leis­tet;
e.
ein Hin­weis, dass das Er­zeug­nis von ge­sun­den über­ge­wich­ti­gen oder fett­lei­bi­gen Er­wach­se­nen nicht län­ger als acht Wo­chen oder wie­der­holt über kür­ze­re Zeiträu­me als acht Wo­chen oh­ne den Rat ei­ner Ge­sund­heits­fach­per­son ver­zehrt wer­den soll­te;
f.
er­for­der­li­chen­falls An­wei­sun­gen zur rich­ti­gen Zu­be­rei­tung so­wie ein Hin­weis auf die Wich­tig­keit ih­rer Be­fol­gung;
g.
falls ein Er­zeug­nis beim Ver­zehr ge­mä­ss Her­stel­ler­an­wei­sung zu ei­ner täg­li­chen Auf­nah­me von mehr als 20 g mehr­wer­ti­gen Al­ko­ho­len pro Tag führt, ein Hin­weis, dass das Le­bens­mit­tel ab­füh­rend wir­ken kann;
h.
falls dem Er­zeug­nis kei­ne Bal­last­stof­fe zu­ge­setzt wur­den, ein Hin­weis, dass der Rat ei­ner Ge­sund­heits­fach­per­son da­zu ein­zu­ho­len ist, ob dem Er­zeug­nis Bal­last­stof­fe zu­ge­setzt wer­den kön­nen.

3 Kenn­zeich­nung, Auf­ma­chung und Be­wer­bung von Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung dür­fen nicht auf das Tem­po oder den Um­fang der Ge­wichts­ver­rin­ge­rung Be­zug neh­men, die durch den Ver­zehr der Er­zeug­nis­se be­wirkt wer­den kann.

Art. 35a Kennzeichnung: Nährwertdeklaration  

1 Ne­ben den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 22 Ab­satz 1 LIV21 muss die ob­li­ga­to­ri­sche Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on bei Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung die Men­ge al­ler in An­hang 10 auf­ge­führ­ten Mi­ne­ral­stof­fe und Vit­ami­ne, die das Er­zeug­nis ent­hält, aus­wei­sen.

2 Aus­ser­dem muss die ob­li­ga­to­ri­sche Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on bei Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung die Men­ge des ent­hal­te­nen Cho­lins und, so­weit zu­ge­setzt, der Bal­last­stof­fe aus­wei­sen.

3 Zu­sätz­lich zu den An­ga­ben nach Ar­ti­kel 23 Ab­satz 1 LIV kann der In­halt der ob­li­ga­to­ri­schen Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on bei Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung durch Fol­gen­des er­gänzt wer­den:

a.
die Men­ge an von Be­stand­tei­len von Fett und Koh­len­hy­dra­ten;
b.
die Men­ge der Stof­fe nach An­hang 1, falls die An­ga­be sol­cher Stof­fe nicht durch Ab­satz 1 ab­ge­deckt ist;
c.
die Men­ge der dem Er­zeug­nis ge­mä­ss Ar­ti­kel 34 Ab­satz 2 zu­ge­setz­ten Stof­fe.

4 Ab­wei­chend von Ar­ti­kel 23 Ab­satz 3 LIV dür­fen die in der ob­li­ga­to­ri­schen Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on bei Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung ent­hal­te­nen An­ga­ben nicht in der Kenn­zeich­nung wie­der­holt wer­den.

5 Die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on ist bei al­len Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung un­ab­hän­gig von der Grös­se der gröss­ten Ober­flä­che der Ver­pa­ckung oder des Be­hält­nis­ses ob­li­ga­to­risch.

6 Al­le in der Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on bei Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung auf­ge­führ­ten Nähr­stof­fe müs­sen die im 11. Ab­schnitt LIV auf­ge­führ­ten An­for­de­run­gen er­fül­len.

7 Ab­wei­chend von den Ar­ti­keln 26 Ab­satz 3, 27 Ab­satz 1 und 28 Ab­satz 1 LIV sind der Ener­gie­wert und die Nähr­stoff­men­gen von Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung je Ta­ges­ra­ti­on so­wie je Por­ti­on oder je Ver­zeh­rein­heit des ge­brauchs­fer­ti­gen Le­bens­mit­tels nach Zu­be­rei­tung ge­mä­ss den An­wei­sun­gen der Her­stel­le­rin oder des Her­stel­lers an­zu­ge­ben. Wenn an­ge­zeigt, kön­nen die An­ga­ben zu­sätz­lich pro 100 g oder 100 ml des Le­bens­mit­tels zum Zeit­punkt der Ab­ga­be an die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ge­macht wer­den.

8 Ab­wei­chend von Ar­ti­kel 27 Ab­sät­ze 3 und 4 LIV dür­fen der Ener­gie­wert und die Nähr­stoff­men­gen von Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung nicht als Pro­zent­satz der Re­fe­renz­men­gen nach An­hang 10 LIV an­ge­ge­ben wer­den.

9 Die An­ga­ben zu den Stof­fen in der Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on bei Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung, die nicht in An­hang 11 LIV auf­ge­führt sind, müs­sen nach dem re­le­van­tes­ten Ein­trag des ge­nann­ten An­hangs er­schei­nen, zu dem sie ge­hö­ren oder des­sen Be­stand­teil sie sind.

10 An­ga­ben zu den Stof­fen, die nicht in An­hang 11 LIV auf­ge­führt sind und nicht zu ei­nem an­de­ren Ein­trag des ge­nann­ten An­hangs ge­hö­ren oder Be­stand­teil da­von sind, müs­sen in der Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on nach dem letz­ten Ein­trag des ge­nann­ten An­hangs er­schei­nen.

11 Der Na­tri­um­ge­halt ist zu­sam­men mit den an­de­ren Mi­ne­ral­stof­fen an­zu­ge­ben und kann ne­ben dem Salz­ge­halt wie folgt wie­der­holt wer­den: «Salz: X g (da­von Na­tri­um: Y mg)».

12 Der Hin­weis «sehr ka­lo­ri­en­ar­me Er­näh­rung» darf bei Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung an­ge­bracht wer­den, so­fern der Ener­gie­ge­halt des Er­zeug­nis­ses un­ter 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) liegt.

13 Der Hin­weis «ka­lo­ri­en­ar­me Er­näh­rung» darf bei Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung an­ge­bracht wer­den, so­fern der Ener­gie­ge­halt des Er­zeug­nis­ses zwi­schen 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) und 5040 kJ/Tag (1200 kcal/Tag) liegt.

Art. 35b Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben  

1 Nähr­wert- und ge­sund­heits­be­zo­ge­ne An­ga­ben zu Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung sind nicht zu­läs­sig.

2 Ab­wei­chend von Ab­satz 1 darf bei Ta­ges­ra­tio­nen für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung die nähr­wert­be­zo­ge­ne An­ga­be «Zu­satz von Bal­last­stof­fen» ver­wen­det wer­den, so­fern der Bal­last­stoff­ge­halt des Er­zeug­nis­ses nicht we­ni­ger als 10 g be­trägt.

2. Abschnitt: Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung22

22 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 290).

Art. 35c Begriff  

Ein Mahl­zeiter­satz für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung ist ein Le­bens­mit­tel mit ei­ner be­son­de­ren Zu­sam­men­set­zung, das bei der Ver­wen­dung ent­spre­chend den An­wei­sun­gen der Her­stel­le­rin oder des Her­stel­lers ei­ne Ta­ges­ra­ti­on teil­wei­se er­setzt.

Art.35d Anforderungen  

1 Ein Mahl­zeiter­satz für ge­wichts­kon­trol­lie­ren­de Er­näh­rung muss die Zu­sam­men­set­zungs­an­for­de­run­gen nach An­hang 10a er­fül­len.

2 Die Zu­sam­men­set­zungs­an­for­de­run­gen nach An­hang 10a gel­ten für ge­brauchs­fer­ti­ge Le­bens­mit­tel, die als sol­che oder nach Zu­be­rei­tung ge­mä­ss den An­wei­sun­gen der Her­stel­le­rin oder des Her­stel­lers ver­mark­tet wer­den.

5. Kapitel: Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler

Art. 36 Begriff  

Ein Le­bens­mit­tel gilt als Le­bens­mit­tel für Sport­le­rin­nen und Sport­ler, wenn es de­ren be­son­de­ren Ener­gie- und Nähr­stoff­be­darf ge­recht wird und ei­ne prak­ti­sche Nähr­stoff­quel­le dar­stellt, für den Fall, dass der Kon­sum von üb­li­chen Le­bens­mit­teln nicht prak­ti­ka­bel ist.

Art. 37 Kategorien von Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler  

Le­bens­mit­tel für Sport­le­rin­nen und Sport­ler wer­den in vier Ka­te­go­ri­en ein­ge­teilt:

a.
Pro­duk­te zur Ener­gie­be­reit­stel­lung;
b.
Pro­duk­te mit ei­nem de­fi­nier­ten Ge­halt an Vit­ami­nen und Mi­ne­ral­stof­fen oder an­de­ren für Sport­le­rin­nen und Sport­ler re­le­van­ten Stof­fen;
c.
Pro­te­in- und Ami­no­säu­ren­prä­pa­ra­te;
d.
ei­ne Kom­bi­na­tio­nen der Pro­duk­te­grup­pen nach den Buch­sta­ben a–c.
Art. 38 Anforderungen  

1 Le­bens­mit­tel für Sport­le­rin­nen und Sport­ler dür­fen ent­hal­ten:

a.
die Vit­ami­ne, die Mi­ne­ral­stof­fe und die sons­ti­gen Stof­fe nach An­hang 11 nach den dort fest­ge­leg­ten An­for­de­run­gen in den Ver­bin­dun­gen nach An­hang 12;
b.
Stof­fe, die:
1.
nach der Ver­ord­nung des EDI vom 16. De­zem­ber 201623 über neu­ar­ti­ge Le­bens­mit­tel zu­läs­sig sind und de­ren An­wen­dungs­be­din­gun­gen die Ver­wen­dung in Le­bens­mit­teln für Sport­le­rin­nen und Sport­ler zu­las­sen,
2.
vom BLV als neu­ar­ti­ge Le­bens­mit­tel be­wil­ligt wur­den und de­ren An­wen­dungs­be­din­gun­gen die Ver­wen­dung in Le­bens­mit­teln für Sport­le­rin­nen und Sport­ler zu­las­sen;
c.
wei­te­re Le­bens­mit­tel; die Buch­sta­ben a und b blei­ben vor­be­hal­ten.

2 Für le­ben­de Bak­te­ri­en­kul­tu­ren gilt An­hang 13.

3 Pro­duk­te zur Ener­gie­be­reit­stel­lung müs­sen die An­for­de­run­gen nach An­hang 14 Zif­fer 1 er­fül­len.

4 In Pro­te­in- und Ami­no­säu­re­prä­pa­ra­ten ist der Ein­satz von bio­lo­gisch hoch­wer­ti­gen tie­ri­schen oder pflanz­li­chen Pro­te­i­nen zu­läs­sig. Sie müs­sen die An­for­de­run­gen nach An­hang 14 Zif­fer 2 er­fül­len.

5 Für Kom­bi­na­tio­nen nach Ar­ti­kel 37 Buch­sta­be d gel­ten die An­for­de­run­gen an die ein­zel­nen Kom­po­nen­ten.

Art. 39 Antrag auf Änderung der Anhänge 11 und 12  

Das BLV kann auf be­grün­de­ten An­trag hin:

a.
wei­te­re Stof­fe in An­hang 11 auf­neh­men;
b.
die An­for­de­run­gen an die Stof­fe in An­hang 11 än­dern;
c.
wei­te­re Ver­bin­dun­gen in An­hang 12 auf­neh­men.
Art. 40 Kennzeichnung  

1 Die Sach­be­zeich­nung rich­tet sich nach Ar­ti­kel 6 LIV24.

2 Die Kenn­zeich­nung der Zu­sät­ze rich­tet sich nach An­hang 11, die Be­zeich­nung der Vit­ami­ne, Mi­ne­ral­stof­fe und sons­ti­gen Stof­fe nach An­hang 12.

3 Auf den Zu­satz le­ben­der Bak­te­ri­en­kul­tu­ren muss im Ver­zeich­nis der Zuta­ten und in der Sach­be­zeich­nung wie folgt hin­ge­wie­sen wer­den:

a.
un­ter der spe­zi­fi­schen wis­sen­schaft­li­chen No­men­kla­tur nach den Vor­ga­ben des In­ter­na­tio­nal Com­mit­tee on Sys­te­ma­tics of Pro­ka­ryo­tes25; oder
b.
mit der An­ga­be «mit Milch­säu­re­bak­te­ri­en».

4 Die Kenn­zeich­nung muss sich auf den Ge­halt an Vit­ami­nen, Mi­ne­ral­stof­fen und sons­ti­gen Stof­fen zum Zeit­punkt der Ab­ga­be an die Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten be­zie­hen.

5 Für die Ka­te­go­rie b der Le­bens­mit­tel für Sport­le­rin­nen und Sport­ler nach Ar­ti­kel 37 ist zu­sätz­lich zu den ob­li­ga­to­ri­schen An­ga­ben nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 1 LIV an­zu­ge­ben:

a.
die emp­foh­le­ne täg­li­che Ver­zehrs­men­ge in Por­tio­nen des Er­zeug­nis­ses;
b.
ein Warn­hin­weis, die an­ge­ge­be­ne emp­foh­le­ne Ta­ges­do­sis nicht zu über­schrei­ten;
c.
ein Hin­weis, dass die Pro­duk­te aus­ser­halb der Reich­wei­te von klei­nen Kin­dern zu la­gern sind.26

6 Ab­wei­chend von Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1 LIV ist die Nähr­wert­de­kla­ra­ti­on für Le­bens­mit­tel nach Ar­ti­kel 37 Buch­sta­be b nicht ob­li­ga­to­risch.27

7 Er­folgt für Le­bens­mit­tel ge­mä­ss Ar­ti­kel 37 Buch­sta­be b ein Hin­weis auf ein Vit­amin, einen Mi­ne­ral­stoff oder einen sons­ti­gen Stoff, so müs­sen pro emp­foh­le­ner täg­li­cher Ver­zehrs­men­ge ent­hal­ten sein:

a.
bei Vit­ami­nen und Mi­ne­ral­stof­fen: min­des­tens 15 Pro­zent der Re­fe­renz­men­ge für die Zu­fuhr nach An­hang 10 Teil A LIV;
b.
bei sons­ti­gen Stof­fen: min­des­tens 15 Pro­zent der Höchst­men­ge nach An­hang 11; in Aus­nah­me­fäl­len kann die­ser Pro­zent­satz nied­ri­ger sein, wenn auf der Grund­la­ge all­ge­mein an­er­kann­ter wis­sen­schaft­li­cher Da­ten und In­for­ma­tio­nen nach­ge­wie­sen wer­den kann, dass der Stoff in ei­ner Men­ge vor­han­den ist, mit der ei­ne er­näh­rungs­be­zo­ge­ne oder phy­sio­lo­gi­sche Wir­kung er­zielt wer­den kann.28

24 SR 817.022.16

25 www.the-icsp.org

26 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2023 846).

27 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2023 846).

28 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2023 846).

6. Kapitel: Nachführen der Anhänge

Art. 41  

1 Das BLV passt die An­hän­ge dem Stand von Wis­sen­schaft und Tech­nik so­wie dem Recht der wich­tigs­ten Han­del­s­part­ner der Schweiz an.

2 Es kann Über­gangs­be­stim­mun­gen fest­le­gen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 42 Aufhebung eines anderen Erlasses  

Die Ver­ord­nung des EDI vom 23. No­vem­ber 200529 über Spe­zi­al­le­bens­mit­tel wird auf­ge­ho­ben.

Art. 43 Übergangsbestimmungen  

1 Le­bens­mit­tel, die den Mel­de­pflich­ten nach den Ar­ti­keln 11 und 17 un­ter­lie­gen und die be­reits in Ver­kehr ge­bracht und nach bis­he­ri­gem Recht ge­mel­det wor­den sind, gel­ten auch un­ter dem neu­en Recht als ge­mel­det.

2 Der Hin­weis nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 4 Buch­sta­be d darf nur für Säug­lings­an­fangs­nah­rung ver­wen­det wer­den, die vor dem 22. Fe­bru­ar 2025 in Ver­kehr ge­bracht wird.

Art. 43a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
8. Dezember 2023
30  

Le­bens­mit­tel für Per­so­nen mit be­son­de­rem Er­näh­rungs­be­darf, die der Än­de­rung vom 8. De­zem­ber 2023 die­ser Ver­ord­nung nicht ent­spre­chen, dür­fen noch bis zum 31. Ja­nu­ar 2025 nach bis­he­ri­gem Recht her­ge­stellt, ein­ge­führt und ge­kenn­zeich­net wer­den. Sie dür­fen noch bis zur Er­schöp­fung der Be­stän­de nach bis­he­ri­gem Recht an Kon­su­men­tin­nen und Kon­su­men­ten ab­ge­ge­ben wer­den.

30 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Fe­br. 2024 (AS 2023 846).

Art. 44 Inkrafttreten  

Die­se Ver­ord­nung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020 31

Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf, die der Änderung vom 27. Mai 2020 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2022 nach bisherigem Recht hergestellt, eingeführt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Anhang 1 32

32 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 9. Juni 2023 (AS 2023 290). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846).

(Art. 3 Abs. 2 Bst. a, 6 Bst. d, 8 Abs. 3 Bst. c, 13 Bst. d, 15 Abs. 3 Bst. c, 17 Abs. 1, 19 Abs. 3 Bst. c, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 35a Abs. 3 Bst. b)

Stoffe und Verbindungen

Stoffe

Verbindungen

Lebensmittelkategorien

Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

Getreidebeikost und andere Beikost

Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung

Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung

Vitamine

Biotin

D-Biotin

x

x

x

x

x

Folat

Calcium-L-methylfolat

x

x

x

Folsäure

Folsäure oder Pteroylmonoglutaminsäure

x

x

x

x

x

Calcium-L-methylfolat

x

x

x

x

x

Niacin

Nicotinamid

x

x

x

x

x

Nicotinamid-Ribosidchlorid

x

x

x

Nicotinsäure

x

x

x

x

x

Pantothensäure

Calcium-D-pantothenat

x

x

x

x

x

Dexpanthenol

x

x

x

x

x

Natrium-D-pantothenat

x

x

x

x

x

Riboflavin

Natrium-Riboflavin-5’-phosphat

x

x

x

x

x

Riboflavin

x

x

x

x

x

Thiamin

Thiaminhydrochlorid

x

x

x

x

x

Thiaminmononitrat

x

x

x

x

x

Vitamin A

β-Carotin

x

x

x

x

Retinol

x

x

x

x

x

Retinylacetat

x

x

x

x

x

Retinylpalmitat

x

x

x

x

x

Vitamin B6

Pyridoxin-5’-phosphat

x

x

x

x

x

Pyridoxindipalmitat

x

x

x

x

Pyridoxinhydrochlorid

x

x

x

x

x

Vitamin B12

Cyanocobalmin

x

x

x

x

x

Hydroxocobalamin

x

x

x

x

x

Vitamin C

Calcium-L-ascorbat

x

x

x

x

x

Kalium-L-ascorbat

x

x

x

x

x

L-Ascorbinsäure

x

x

x

x

x

L-Ascorbyl-6-palmitat

x

x

x

x

x

Natrium-L-ascorbat

x

x

x

x

x

Vitamin D

Cholecalciferol

x

x

x

x

x

Ergocalciferol

x

x

x

x

x

Vitamin E

D-α-Tocopherol

x

x

x

x

x

D-α-Tocopherylacetat

x

x

x

x

x

D-α-tocopheryl-Polyethylenglycol-1000-Succinat (TPGS)

x

D-α-Tocopherylsäuresuccinat

x

x

x

DL-α-Tocopherol

x

x

x

x

x

DL-α-Tocopherylacetat

x

x

x

x

x

Vitamin K

Menachinon33

x

x

x

Phyllochinon oder Phytomenadion

x

x

x

x

x

Mineralstoffe

Bor

Borsäure

x

x

x

Natriumborat

x

x

x

Calcium

Calciumbisglycinat

x

x

x

Calciumcarbonat

x

x

x

x

x

Calciumchlorid

x

x

x

x

x

Calciumcitrat oder Calciumsalze der Zitronensäure

x

x

x

x

x

Calciumcitratmalat

x

x

x

Calciumgluconat

x

x

x

x

x

Calciumglycerophosphat

x

x

x

x

x

Calciumhydroxid

x

x

x

x

x

Calciumlactat

x

x

x

x

x

Calcium-L-pidolat

x

x

x

Calciummalat

x

x

x

Calciumorthophosphat oder Calciumsalze der Orthophosphorsäure

x

x

x

x

x

Calciumoxid

x

x

x

x

Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide

x

x

Calciumsulfat

x

x

x

Chrom

Chrom-(III)-Chlorid und sein Hexahydrat

x

x

x

Chrom-(III)-Sulfat und sein Hexahydrat

x

x

x

Chrompiccolinat

x

x

x

Chrom(III)-lactattrihydrat

x

Eisen

Eisenammoniumcitrat

x

x

x

x

x

Eisen(II)-Ammoniumphosphat

x

x

x

Eisenbisglycinat

x

x

x

x

x

Eisencarbonat

x

x

x

x

Eisencitrat

x

x

x

x

x

Eisendiphosphat oder Eisenpyrophospha)

x

x

x

x

x

Eisenfumarat

x

x

x

x

x

Eisengluconat

x

x

x

x

x

Eisenlactat

x

x

x

x

x

Eisen-L-pidolat

x

x

x

Eisennatriumdiphosphat

x

x

x

x

Eisen-Natrium-EDTA

x

x

x

Eisensaccharat

x

x

x

x

Eisensulfat

x

x

x

x

x

Elementares Eisen, aus Carbonyl + elektrolytisch +wasserstoffreduziert

x

x

x

x

Fluorid

Kaliumfluorid

x

x

x

Natriumfluorid

x

x

x

Jod

Kaliumjodid

x

x

x

x

x

Kaliumjodat

x

x

x

x

x

Natriumjodat

x

x

x

x

Natriumjodid

x

x

x

x

x

Kalium

Kaliumbicarbonat

x

x

x

x

Kaliumcarbonat

x

x

x

x

Kaliumchlorid

x

x

x

x

x

Kaliumcitrat

x

x

x

x

x

Kaliumgluconat

x

x

x

x

x

Kaliumglycerophosphat

x

x

x

x

Kaliumhydroxid

x

x

x

x

Kaliumlactat

x

x

x

x

x

Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

x

x

x

x

Magnesiumkaliumcitrat

x

x

x

Kupfer

Kupfercarbonat

x

x

x

x

x

Kupfercitrat

x

x

x

x

x

Kupfergluconat

x

x

x

x

x

Kupfer-Lysinkomplex

x

x

x

x

x

Kupfersulfat

x

x

x

x

x

Magnesium

Magnesiumacetat

x

x

x

Magnesiumbisglycinat

x

x

x

Magnesiumcarbonat

x

x

x

x

x

Magnesiumchlorid

x

x

x

x

x

Magnesiumcitrat oder Magnesiumsalze der Zitronensäure

x

x

x

x

x

Magnesiumgluconat

x

x

x

x

x

Magnesiumglycerophosphat

x

x

x

x

Magnesiumhydroxid

x

x

x

x

x

Magnesiumkaliumcitrat

x

x

x

Magnesiumlactat

x

x

x

x

Magnesium-L-aspartat

x

Magnesium-L-pidolat

x

x

x

Magnesiumorthophosphat oder Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure

x

x

x

x

x

Magnesiumoxid

x

x

x

x

x

Magnesiumsulfat

x

x

x

x

x

Mangan

Mangancarbonat

x

x

x

x

x

Manganchlorid

x

x

x

x

x

Mangancitrat

x

x

x

x

x

Mangangluconat

x

x

x

x

x

Manganglycerophosphat

x

x

x

x

Mangansulfat

x

x

x

x

x

Molybdän

Ammoniummolybdat

x

x

x

Natriummolybdat

x

x

x

Natrium

Natriumbicarbonat

x

x

x

x

Natriumcarbonat

x

x

x

x

Natriumchlorid

x

x

x

x

Natriumcitrat

x

x

x

x

Natriumgluconat

x

x

x

x

Natriumhydroxid

x

x

x

x

Natriumlactat

x

x

x

x

Natriumsalze der Orthophosphorsäure

x

x

x

x

Selen

Natriumhydrogenselenit

x

x

x

Natriumselenat

x

x

x

x

Natriumselenit

x

x

x

x

Selenangereicherte Hefe34

x

x

x

Zink

Zinkacetat

x

x

x

x

x

Zinkbisglycinat

x

x

x

Zinkcarbonat

x

x

x

Zinkchlorid

x

x

x

x

x

Zinkcitrat

x

x

x

x

x

Zinkgluconat

x

x

x

x

x

Zinklactat

x

x

x

x

x

Zinkoxid

x

x

x

x

x

Zinksulfat

x

x

x

x

x

Aminosäuren

Aminosäuren35

Cystin36

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

x

Glycin

x

L-Alanin

x

x

x

L-Arginin

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

x

L-Arginin-L-Aspartat

x

L-Asparaginsäure

x

L-Citrullin

x

L-Cystein

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

x

L-Glutamin

x

x

x

L-Glutaminsäure

x

x

x

L-Histidin

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

x

L-Isoleucin

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

x

L-Leucin

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

x

L-Lysin

x und sein Hydrochlorid

x und sein Hydrochlorid

x

x

x

L-Lysinacetat

x

x

x

L-Lysin-L-Aspartat

x

L-Lysin-L-Glutamat

x

L-Methionin

x

x

x

x

x

L-Ornithin

x

x

x

L-Phenylalanin

x

x

x

x

x

L-Prolin

x

L-Serin

x

L-Threonin

x

x

x

x

x

L-Tryptophan

x

x

x

x

x

L-Tyrosin

x

x

x

x

x

L-Valin

x

x

x

x

x

N-Acetyl-L-Cystein

x

N-Acetyl-L-Methionin

x in Erzeugnissen, die für Personen ab 1 Jahr bestimmt sind.

Sonstige Stoffe, ohneAminosäuren

Carnitin und Taurin

L-Carnitin

x

x

x

x

x

L-Carnitinhydrochlorid

x

x

x

x

x

L-Carnitin-L-Tartrat

x

x

x

x

Taurin

x

x

x

x

Cholin und Inositol

Cholin

x

x

x

x

x

Cholinbitartrat

x

x

x

x

x

Cholinchlorid

x

x

x

x

x

Cholincitrat

x

x

x

x

x

Inositol

x

x

x

x

x

Nukleotide

Adenosin-5’-phosphorsäure (AMP)

x

x

x

x

Cytidin-5’-monophosphorsäure (CMP)

x

x

x

x

Guanosin-5’-phosphorsäure (GMP)

x

x

x

x

Ionosin-5’-phosphorsäure (IMP)

x

x

x

x

Natriumsalz der AMP

x

x

x

x

Natriumsalz der CMP

x

x

x

x

Natriumsalz der GMP

x

x

x

x

Natriumsalze der IMP

x

x

x

x

Natriumsalze der UMP

x

x

x

x

Uridin-5’-phophorsäure (UMP)

x

x

x

x

33 Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Masse als Menachinon-6 vor.

34 In Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnene Selen-Hefen, die in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2,5mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenmethionin (zwischen 60 und 85% des insgesamt im Produkt enthaltenen Selenextrakts). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen einschliesslich Selenocystein darf 10 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextrakts nicht überschreiten.

35 Für Aminosäuren, die Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugesetzt werden, dürfen nur die ausdrücklich genannten Hydrochloride verwendet werden. Für Aminosäuren, die Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zugesetzt werden, dürfen gegebenenfalls auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden.

36 Im Falle der Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost darf Cystin nur in Form von L-Cystin zugesetzt werden.

Anhang 2 37

37 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2245), der Berichtigung vom 31. Mai 2021 (AS 2021 309) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846).

(Art. 6 Bst. a Ziff. 1 und b sowie 8 Abs. 3)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung

Anmerkung: Die angegebenen Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das entweder so in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers zubereitet worden ist.

1 Energie

Mindestens

Höchstens

250 kJ/100 ml

293 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml)

(70 kcal/100 ml)

2 Proteine

2.1
Definitionen
Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25.
2.2
Anfangsnahrungen auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,43 g/100 kJ

0,6 g/100 kJ

(1,8 g/100 kcal)

(2,5 g/100 kcal)

Bei gleichem Energiewert muss Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein (Muttermilch nach Anhang 3a Buchstabe A). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist. Der Tyrosin- und der Phenylalaningehalt können ebenso zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Pheylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch eine systematische Auswertung der verfügbaren allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und die Sicherheitserwägungen sowie erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen für die Konzeption und die Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.
Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.3
Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,54 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

Bei der Herstellung dieser Anfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.
Bei gleichem Energiewert muss Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaprotein-isolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Anhang 3aBuchstabe A). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist. Der Tyrosin- und der Phenylalaningehalt können ebenso zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch eine systematische Auswertung der verfügbaren allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und die Sicherheitserwägungen sowie erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen für Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.
Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.4
Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten
Anfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten muss die Proteinanforderungen nach Ziffer 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 erfüllen.
2.4.1
Proteinanforderungen Gruppe A
2.4.1.1
Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,44 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(1,86 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

2.4.1.2
Proteinquelle
Entmineralisiertes Süssmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:
a.
63 % Kasein-Glykomakropeptid-freiem Molkenprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 %; und
b.
37 % Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.
2.4.1.3
Proteinverarbeitung
Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3–10 Minuten bei 80–100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.
2.4.1.4
Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren und L-Carnitin
Bei gleichem Brennwert muss Anfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verwertbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein nach Anhang 3a Buchstabe B. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist; der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt können ebenso zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch eine systematische Auswertung der verfügbaren allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und die Sicherheitserwägungen sowie erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen für Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.
Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.4.2
Proteinanforderungen Gruppe B
2.4.2.1
Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,55 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(2,3 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

2.4.2.2
Proteinquelle
Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus:
a.
77 % Sauermolke aus Molkenproteinkonzentrat mit einem Proteingehalt von 35 bis 80 %;
b.
23 % Süssmolke aus entmineralisierter Süssmolke mit einem Proteingehalt von mindestens 12,5 %.
2.4.2.3
Proteinverarbeitung
Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird die Hydrolyse bei einem pH-Wert von 7,5 bis 8,5 und einer Temperatur von 55 bis 70 °C unter Verwendung einer Enzymmischung aus Serinendopeptidase und einem Protease/Peptidase-Komplex durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2–10 Sekunden bei 120–150 °C) inaktiviert.
2.4.2.4
Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren und L-Carnitin
Bei gleichem Energiewert muss Anfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein nach Anhang 3a Buchstabe A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist; der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt können ebenso zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch eine systematische Auswertung der verfügbaren allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und die Sicherheitserwägungen sowie erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage von in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen für Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.
Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.4.3
Proteinanforderungen Gruppe C
2.4.3.1
Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,45 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(1,9 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

2.4.3.2
Proteinquelle
Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 % Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 80 %.
2.4.3.3
Proteinverarbeitung
Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Vor der Hydrolyse wird der pH-Wert bei einer Temperatur von 50 bis 65 °C auf 6,57,5 eingestellt. Die Hydrolyse wird mit einer Enzymmischung aus einer Serinendopeptidase und einer Metalloprotease durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2–10 Sekunden bei 120–140 °C) inaktiviert.
2.4.3.4
Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren und L-Carnitine
Bei gleichem Energiewert muss Anfangsnahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird, jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein gemäss Anhang 3a Buchstabe A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystein nicht grösser als 2 ist; der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht grösser als 2 ist. Das Verhältnis von Methionin zu Cystein und von Tyrosin zu Phenylalanin darf grösser als 2 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch eine systematische Auswertung der verfügbaren allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten in Bezug auf die erwarteten Vorteile und die Sicherheitserwägungen sowie erforderlichenfalls durch entsprechende Studien nachgewiesen, die auf der Grundlage on in Fachkreisen allgemein anerkannten Empfehlungen für Konzeption und Durchführung solcher Studien durchgeführt wurden.
Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.5
In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3 Taurin

Wird der Anfangsnahrung Taurin zugesetzt, so darf der Gehalt nicht über 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) liegen.

4 Cholin

Mindestens

Höchstens

6 mg/100 kJ

12 mg/100 kJ

(25 mg/100 kcal)

(50 mg/100 kcal)

5 Fette

Mindestens

Höchstens

1,1 g/100 kJ

1,4 g/100 kJ

(4,4 g/100 kcal)

(6,0 g/100 kcal)

5.1
Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:
Sesamöl
Baumwollsaatöl
5.2
Linolsäure

Mindestens

Höchstens

120 mg/100 kJ

300 mg/100 kJ

(500 mg/100 kcal)

(1200 mg/100 kcal)

5.3
α-Linolensäure

Mindestens

Höchstens

12 mg/100 kJ

24 mg/100 kJ

(50 mg/100 kcal)

(100 mg/100 kcal)

5.4
Docosahexaensäure

Mindestens

Höchstens

4,8 mg/100 kJ

12 mg/100 kJ

(20 mg/100 kcal)

(50 mg/100 kcal)

5.5
Weitere langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil am gesamten Fettgehalt höchstens betragen:
561
bei langkettigen, mehrfach ungesättigten Fettsäuren: 2 %
562
bei Arachidonsäure (20:4 n-6): 1 %
Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.
5.6
Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.
5.7
Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 0,4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.

6 Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf höchstens 2 g/l betragen.

7 Inositol

Mindestens

Höchstens

0,96 mg/100 kJ

9,6 mg/100 kJ

(4 mg/100 kcal)

(40 mg/100 kcal)

8 Kohlenhydrate

Mindestens

Höchstens

2,2 g/100 kJ

3,3 g/100 kJ

(9 g/100 kcal)

(14 g/100 kcal)

8.1
Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:
a.
Laktose;
b.
Maltose;
c.
Saccharose;
d.
Glukose;
e.
Malto-Dextrine;
f.
Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup;
g.
vorgekochte Stärke (von Natur aus glutenfrei);
h.
gelatinierte Stärke (von Natur aus glutenfrei).
8.2
Laktose

Mindestens

Höchstens

1,1 g/100 kJ

(4,5 g/100 kcal)

Diese Bestimmung gilt nicht für Fertignahrungen:
a.
bei denen der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt; oder
b.
die den Hinweis «laktosefrei» nach Artikel 8 Absatz 4 tragen.
8.3
Saccharose
Saccharose darf nur Anfangsnahrungen auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Saccharose zugesetzt, so darf ihr Gehalt höchstens 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts betragen.
8.4
Glukose
Glukose darf nur Anfangsnahrungen auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Glukose zugesetzt, so darf ihr Gehalt höchstens 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
8.5
Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup
Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup darf Anfangsnahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten (pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen) nur zugesetzt werden, wenn sein Dextroseäquivalent 32 nicht übersteigt. Wird Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup diesen Nahrungen zugesetzt, so darf der sich aus Glukosesirup oder getrocknetem Glukosesirup ergebende Glukosegehalt 0,2 g/100 kJ (0,84 g/100 kcal) nicht übersteigen.
Wird Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup Anfangsnahrungen aus Proteinhydrolysaten zugesetzt, so gelten die Höchstgehalte für Glukose nach Ziffer 8.4.
8.6
Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke

Mindestens

Höchstens

2 g/100 ml und 30 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

9 Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide

Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Laktose und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.
Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Frukto-Oligosacchariden und Galakto-Oligosacchariden können nach Artikel 6 Buchstabe a Ziffer 2 verwendet werden.

10 Mineralstoffe

10.1
Anfangsnahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

Mineralstoffe

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Chlorid (mg)

14,3

38,2

60

160

Eisen (mg)

0,07

0,31

0,3

1,3

Fluoride (µg)

24

100

Jod (µg)

3,6

6,9

15

29

Kalium (mg)

19,1

38,2

80

160

Kalzium (mg)

12

33,5

50

140

Kupfer (µg)

14,3

24

60

100

Magnesium (mg)

1,2

3,6

5

15

Mangan (µg)

0,24

24

1

100

Molybdän (µg)

3,3

14

Natrium (mg)

6

14,3

25

60

Phosphor (mg)38

6

21,5

25

90

Selen (µg)

0,72

2

3

8,6

Zink (mg)

0,12

0,24

0,5

1

Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. Die Menge des verwertbaren Phosphors in Anfangsnahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder aus Proteinhydrolysaten beträgt 80 Prozent des Gesamtphosphorgehaltes.
10.2
Anfangsnahrungen aus Sojaproteinisolaten pur oder als Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen
Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 10.1. Ausgenommen sind Eisen, Phosphor und Zink; für sie gelten folgende Anforderungen:

Mineralstoffe

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Eisen (mg)

0,11

0,48

0,45

2

Phosphor (mg)39

Zink (mg)

7,2

0,18

24

0,3

30

0,75

100

1,25

Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. Die Menge des verwertbaren Phosphors in Anfangsnahrungen aus Sojaproteinhydrolysaten beträgt 70 Prozent des Gesamtphosphorgehaltes.

38 Gesamtphosphorgehalt

39 Gesamtphosphorgehalt

11 Vitamine

Vitamine

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Biotin (µg)

0,24

1,8

1

7,5

Folat (µg-DFE)40

3,6

11,4

15

47,6

Niacin (mg)41

0,10

0,36

0,4

1,5

Pantothensäure (mg)

0,10

0,48

0,4

2

Vitamin A (µg-RE)42

16,7

27,2

70

114

Vitamin B1 (Thiamin) (µg)

9,60

72

40

300

Vitamin B2 (Riboflavin) (µg)

14,30

95,6

60

400

Vitamin B6 (µg)

4,8

41,8

20

175

Vitamin B12 (µg)

0,02

0,12

0,1

0,5

Vitamin C (mg)

0,96

7,2

4

30

Vitamin D (µg)43

0,48

0,6

2

2,5

Vitamin E (mg-á-TE)44

0,14

1,2

0,6

5

Vitamin K (µg)

0,24

6

1

25

40 Diätetisches Folat-Äquivalent; 1 µg DFE = 1 µg Nahrungsfolat = 0,6µg synthetische Folsäure aus Nahrung.

41 Vorgebildetes Niacin.

42 Vorgebildetes Vitamin A; RE = Retinoläquivalent, all-trans.

43 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, wobei davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

44 á-TE = d-á-Tocopheroläquivalent.

12 Nukleotide

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Nukleotide

Höchstwert45

Höchstwert46

(mg/100 kJ)

(mg/100 kcal)

Adenosin-5’monophosphat

0,36

1,50

Cytidin-5’monophosphat

0,60

2,50

Guanosin-5’monophosphat

0,12

0,50

Inosin-5’monophosphat

0,24

1,00

Uridin-5’monophosphat

0,42

1,75

45 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2mg/100 kJ nicht überschreiten.

46 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 5 mg/100 kcal nicht überschreiten.

Anhang 3 47

47 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2245) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846).

(Art. 13 Bst. a Ziff. 1 und b sowie 15 Abs. 3)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Folgenahrung

Anmerkung: Die Werte beziehen sich auf das genussfertige Erzeugnis, das entweder so in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers zubereitet worden ist.

1 Energie

Mindestens

Höchstens

250 kJ/100 ml

293 kJ/100 ml

(60 kcal/100 ml)

(70 kcal/100 ml)

2 Proteine

2.1
Definitionen
Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25.
2.2
Folgenahrung aus Kuh- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,38 g/100 kJ

0,6 g/100 kJ

(1,6 g/100 kcal)

(2,5 g/100 kcal)

Bei gleichem Energiewert muss die Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Anhang 3a Buchstabe A). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.
2.3
Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen

Mindestens

Höchstens

0,54 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(2,25 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

Bei der Herstellung dieser Folgenahrung sind nur Sojaproteinisolate zu verwenden.
Bei gleichem Energiewert muss Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenzprotein enthalten (Muttermilch nach Anhang 3a Buchstabe A). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.
2.4
Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten
Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten muss die Proteinanforderungen nach Ziffer 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 erfüllen.
2.4.1
Proteinanforderungen Gruppe A
2.4.1.1
Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,44 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(1,86 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

2.4.1.2
Proteinquelle
Entmineralisierts Süssmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Kasein unter Verwendung von Chymosin, bestehend aus:
a.
63 % Kasein-Glykomakropeptid-freiem Molkenprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von 95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3 %; und
b.
37 % Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.
2.4.1.3
Proteinverarbeitung
Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehandlungsschritt (3–10 Minuten bei 80–100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.
2.4.1.4
Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren und L-Carnitin
Bei gleichem Energiewert muss Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein nach Anhang 3a Buchstabe B. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.
2.4.2
Proteinanforderungen Gruppe B
2.4.2.1
Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,55 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(2,3 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

2.4.2.2
Proteinquelle
Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus:
a.
77 % Sauermolke aus Molkenproteinkonzentrat mit einem Proteingehalt von 35 bis 80 %;
b.
23 % Süssmolke aus entmineralisierter Süssmolke mit einem Proteingehalt von mindestens 12,5 %.
2.4.2.3
Proteinverarbeitung
Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Nach dem Wärmebehandlungsschritt wird die Hydrolyse bei einem pH-Wert von 7,5 bis 8,5 und einer Temperatur von 55 bis 70 °C unter Verwendung einer Enzymmischung aus Serinendopeptidase und einem Protease/Peptidase-Komplex durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2–10 Sekunden bei 120–150 °C) inaktiviert.
2.4.2.4
Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren
Bei gleichem Energiewert muss Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein nach Anhang 3a Buchstabe A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.
Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.4.3
Proteinanforderungen Gruppe C
2.4.3.1
Proteingehalt

Mindestens

Höchstens

0,45 g/100 kJ

0,67 g/100 kJ

(1,9 g/100 kcal)

(2,8 g/100 kcal)

2.4.3.2
Proteinquelle
Molkenprotein aus Kuhmilch, bestehend aus 100 % Süssmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 80 %.
2.4.3.3
Proteinverarbeitung
Das Ausgangsmaterial wird hydriert und erhitzt. Vor der Hydrolyse wird der pH-Wert bei einer Temperatur von 50 bis 65 °C auf 6,5–7,5 eingestellt. Die Hydrolyse wird mit einer Enzymmischung aus einer Serinendopeptidase und einer Metalloprotease durchgeführt. Die Lebensmittelenzyme werden während des Herstellungsprozesses in einem Wärmebehandlungsschritt (2–10 Sekunden bei 110–140 °C) inaktiviert.
2.4.3.4
Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren
Bei gleichem Energiewert muss Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten jede essenzielle und halbessenzielle Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge enthalten wie das Referenzprotein nach Anhang 3a Buchstabe A. Bei dieser Berechnung können jedoch der Methionin- und der Cysteingehalt sowie der Phenylalanin- und der Tyrosingehalt zusammengerechnet werden.
2.5
In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwertes der Proteine in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

3 Taurin

Wird Taurin zugesetzt, darf der Gehalt nicht über 2,9 mg/100 kJ (12 mg/100 kcal) liegen.

4 Fette

Mindestens

Höchstens

1,1 g/100 kJ

1,4 g/100 kJ

(4,4 g/100 kcal)

(6,0 g/100 kcal)

4.1
Die Verwendung folgender Stoffe ist untersagt:
Sesamöl
Baumwollsaatöl
4.2
Linolsäure

Mindestens

Höchstens

120 mg/100 kJ

300 mg/100 kJ

(500 mg/100 kcal)

(1200 mg/100 kcal)

4.3
Der Gehalt an Trans-Fettsäuren darf nicht über 3 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.
4.4
Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 0,4 Prozent des gesamten Fettgehalts liegen.
4.5
α-Linolensäure

Mindestens

Höchstens

12 mg/100 kJ

24 mg/100 kJ

(50 mg/100 kcal)

(100 mg/100 kcal)

4.6
Docosahexaensäure

Mindestens

Höchstens

4,8 mg/100 kJ

12 mg/100 kJ

(20 mg/100 kcal)

(50 mg/100 kcal)

4.7
Weitere langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome) mehrfach ungesättigte Fettsäuren können zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt höchstens betragen:
481
bei langkettigen, mehrfach ungesättigten Fettsäuren: 2 %
482
bei Arachidonsäure (20:4 n-6): 1 %
Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20:5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure (22:6 n-3) sein.

5 Phospholipide

Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf höchstens 2 g/l betragen.

6 Kohlenhydrate

Mindestens

Höchstens

2,2 g/100 kJ

3,3 g/100 kJ

(9 g/100 kcal)

(14 g/100 kcal)

6.1
Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.
6.2
Laktose

Mindestens

Höchstens

1,1 g/100 kJ

(4,5 g/100 kcal)

Diese Mindestgehalte gelten nicht für Folgenahrung:
in der der Anteil von Sojaproteinen mehr als 50 Massenprozent des Gesamtproteingehalts beträgt; oder
die den Hinweis «laktosefrei» nach Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b trägt.
6.3
Saccharose, Fruktose, Honig

Mindestens

Höchstens

einzeln oder insgesamt: 20 Massenprozent des Gesamtkohlenhydratgehalts

Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen.
6.4
Glukose
Glukose darf nur Folgenahrung auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt werden. Wird Glukose zugesetzt, darf ihr Gehalt höchstens 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
6.5
Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup
Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup darf Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Sojaproteinisolaten (pur oder in Kombination mit Kuhmilch- und Ziegenmilchproteinen) nur zugesetzt werden, wenn sein Dextroseäquivalent 32 nicht übersteigt. Wird Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup diesen Nahrungen zugesetzt, darf der sich aus Glukosesirup oder getrocknetem Glukosesirup ergebende Glukosegehalt 0,2 g/100 kJ (0,84 g/100 kcal) nicht übersteigen.
Werden Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup Folgenahrung auf Basis von Proteinhydrolysaten zugesetzt, gelten die Höchstwerte für Glukose nach Ziffer 6.4.

7 Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide

Frukto-Oligosaccharide und Galakto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 Prozent Oligogalactosyl-Laktose und 10 Prozent Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.
Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Frukto-Oligosacchariden und Galakto-Oligosacchariden können nach Artikel 13 Buchstabe a Ziffer 2 verwendet werden.

8 Mineralstoffe

8.1
Folgenahrung aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten

Mineralstoffe

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Chlorid (mg)

14,3

38,2

60

160

Eisen (mg)

0,14

0,48

0,6

2

Fluoride (µg)

24

100

Jod (µg)

3,6

6,9

15

29

Kalium (mg)

19,1

38,2

80

160

Kalzium (mg)

12

33,5

50

140

Kupfer (µg)

14,3

24

60

100

Magnesium (mg)

1,2

3,6

5

15

Mangan (µg)

0,24

24

1

100

Molybdän (µg)

3,3

14

Natrium (mg)

6

14,3

25

60

Phosphor (mg)48

6

21,5

25

90

Selen (µg)

0,72

2

3

8,6

Zink (mg)

0,12

0,24

0,5

1

Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor in
Folgenahrung beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. Die Menge des verwertbaren Phosphors in Folgenahrungen aus Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder aus Proteinhydrolysaten beträgt 80 Prozent des Gesamtphosphorgehalts.
8.2
Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten pur oder in einer Mischung mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen
Es gelten alle Anforderungen nach Ziffer 8.1. Ausgenommen sind Eisen, Phosphor und Zink; für sie gelten folgende Anforderungen:

Mineralstoffe

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Eisen (mg)

0,22

0,6

0,9

2,5

Phosphor (mg)49

Zink (mg)

7,2

0,18

24

0,3

30

0,75

100

1,25

Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor beträgt mindestens 1,0 und höchstens 2,0. Die Menge des verwertbaren Phosphors in Anfangsnahrungen aus Sojaproteinhydrolysaten beträgt 70 Prozent des Gesamtphosphorgehaltes.

48 Gesamtphosphorgehalt

49 Gesamtphosphorgehalt

9 Vitamine

Vitamine

je 100 kJ

je 100 kcal

Mindestens

Höchstens

Mindestens

Höchstens

Biotin (µg)

0,24

1,8

1

7,5

Folat (µg-DFE)50

3,6

11,4

15

47,6

Niacin (mg)51

0,1

0,36

0,4

1,5

Pantothensäure (mg)

0,1

0,48

0,4

2

Vitamin A (µg-RE)52

16,7

27,2

70

114

Vitamin B1 (Thiamin) (µg)

9,6

72

40

300

Vitamin B2 (Riboflavin) (µg)

14,3

95,6

60

400

Vitamin B6 (µg)

4,8

41,8

20

175

Vitamin B12 (µg)

0,02

0,12

0,1

0,5

Vitamin C (mg)

0,96

7,2

4

30

Vitamin D (µg)53

0,48

0,72

2

3

Vitamin E (mg-α-TE)54

0,14

1,2

0,6

5

Vitamin K (µg)

0,24

6

1

25

50 Diätetisches Folat-Äquivalent: 1 µg DFE = 1 µg Nahrungsfolat = 0,6µg synthetische Folsäure aus Nahrung.

51 Vorgebildetes Niacin.

52 Vorgebildetes Vitamin A; RE = Retinoläquivalent, all-trans.

53 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, wobei davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

54 α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

10 Nukleotide

Folgende Nukleotide können verwendet werden:

Nukleotide

Höchstwert55

Höchstwert56

(mg/100 kJ)

(mg/100 kcal)

Adenosin-5’monophosphat

0,36

1,50

Cytidin-5’monophosphat

0,60

2,50

Guanosin-5’monophosphat

0,12

0,50

Inosin-5’monophosphat

0,24

1,00

Uridin-5’monophosphat

0,42

1,75

55 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2mg/100 kJ nicht überschreiten.

56 Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 5 mg/100 kcal nicht überschreiten.

Anhang 3a 57

57 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846).

(Art. 6 Bst. b und 13 Bst. b)

Essenzielle und halbessenzielle Aminosäuren in der Muttermilch

Für die Anhänge 2 Ziffer 2 und 3 Ziffer 2 dient Muttermilch unter den in den Buchstaben A und B dieses Anhangs festgelegten Bedingungen als Referenzprotein.

A.
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen oder auf der Basis von Sojaproteinisolaten, allein oder gemischt mit Kuhmilch- oder Ziegenmilchproteinen, sowie Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten
Für die Anhänge 2 Ziffern 2.2, 2.3, 2.4.2 und 2.4.3 und 3 Ziffern 2.2, 2.3, 2.4.2 und 2.4.3 gelten für die essenziellen und halbessenziellen Aminosäuren in der Muttermilch, in Milligramm pro 100 kJ oder 100 kcal, die folgenden Werte:

Aminosäuren

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

mg/100 kJ58

mg/100 kcal

Arginin

Cystein

9

38

Histidin

10

40

Isoleucin

22

90

Leucin

40

166

Lysin

27

113

Methionin

5

23

Phenylalanin

20

83

Threonin

18

77

Tryptophan

8

32

Tyrosin

18

76

Valin

21

88

B.
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten
Für die Anhänge 2 Ziffer 2.4.1 und 3 Ziffer 2.4.1 gelten für die essenziellen und halbessenziellen Aminosäuren in der Muttermilch, in Milligramm pro 100 kJ oder 100 kcal, die folgenden Werte:

Aminosäuren

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

mg/100 kJ59

mg/100 kcal

Arginin

16

69

Cystein

6

24

Histidin

11

45

Isoleucin

17

72

Leucin

37

156

Lysin

29

122

Methionin

7

29

Phenylalanin

15

62

Threonin

19

80

Tryptophan

7

30

Tyrosin

14

59

Valin

19

80

58 1 kJ = 0,239kcal.

59 1 kJ = 0,239kcal.

Anhang 4 60

60 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2245).

(Art. 15 Abs. 1 Bst. c und 21 Abs. 2)

Referenzmengen für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

Vitamine und Mineralstoffe

Referenzmengen

Folgenahrung

Getreidebeikost und andere Beikost

Biotin

(µg)

10

Chlorid

(mg)

500

Eisen

(mg)

8

6

Folat

(µg-DFE)61

125

100

Jod

(µg)

80

70

Kalium

(mg)

1000

Kalzium

(mg)

550

400

Kupfer

(mg)

0,5

0,4

Magnesium

(mg)

80

Mangan

(mg)

1,2

Natrium

(mg)

400

Niacin

(mg)

7

9

Pantothensäure

(mg)

3

Phosphor

(mg)

550

Selen

(µg)

20

10

Vitamin A

(µg-RE)62

400

400

Vitamin B1 (Thiamin)

(mg)

0,5

0,5

Vitamin B2 (Riboflavin)

(mg)

0,7

0,8

Vitamin B6

(mg)

0,7

0,7

Vitamin B12

(µg)

0,8

0,7

Vitamin C

(mg)

45

25

Vitamin D

(µg)

7

10

Vitamin E

(mg-α-TE)63

5

Vitamin K

(µg)

12

Zink

(mg)

5

4

61 Diätetisches Folat-Äquivalent: 1 µg DFE = 1 µg Nahrungsfolat = 0,6µg synthetische Folsäure aus Nahrung.

62 Vorgebildetes Vitamin A; RE = Retinoläquivalent, all-trans.

63 α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

Anhang 5 64

64 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2245).

(Art. 19 Abs. 3 Bst. a und 20 Bst. c)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet worden ist.

1 Getreideanteil

Getreidebeikost wird hauptsächlich aus einem oder mehreren gemahlenen Getreide- oder Knollenstärkeprodukten hergestellt. Der Anteil an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten muss mindestens 25 Massenprozent der endgültigen Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2 Protein

2.1
Bei den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b und d genannten Produkten darf der Proteingehalt höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.
2.2
Bei den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkten muss der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens 0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.
2.3
Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d genannten Biscuits oder Kekse, die unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal) aufweisen.
2.4
Der chemische Index des zugesetzten Proteins muss mindestens 80 Prozent des Referenzproteins Kasein (Ziff. 25) betragen oder der Eiweisswirkungsgrad (PER) des Proteins in der Mischung muss mindestens 70 Prozent des Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür notwendigen Verhältnis zulässig.
2.5
Aminosäurenzusammensetzung von Kasein

Aminosäuren

(g je 100 g Protein)

Arginin

3,7

Cystein

0,3

Histidin

2,9

Isoleucin

5,4

Leucin

9,5

Lysin

8,1

Methionin

2,8

Phenylalanin

5,2

Threonin

4,7

Tryptophan

1,6

Tyrosin

5,8

Valin

6,7

3 Kohlenhydrate

3.1
Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und d Saccharose, Fruktose, Glukose, Glukosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,8 g/100 kJ (7,5 g/100 kcal) und der Fruktosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ (3,75 g/100 kcal) betragen.
3.2
Wird den Produkten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Saccharose, Fruktose, Glukose, Glukosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden Kohlenhydrate höchstens 1,2 g je 100 kJ (5 g/100 kcal) und der Fruktosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ (2,5 g/100 kcal) betragen.

4 Fette

4.1
Bei den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und d genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.
4.2
Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt 0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so gilt:
a.
Der Laurinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen.
b.
Der Myristinsäuregehalt darf höchstens 15 Prozent des Gesamtfettgehalts betragen.
c.
Der Linolsäuregehalt (in Form von Glyceriden = Linoleaten) muss einen Wert von mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) aufweisen und darf höchstens 285 mg/100 kJ (1 200 mg/100 kcal) betragen.

5 Mineralstoffe

5.1
Natrium
a.
Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur zugesetzt werden, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.
b.
Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal) betragen.
5.2
Kalzium
a.
Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte müssen einen Kalziumgehalt von mindestens 20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.
b.
Die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d genannten, unter Verwendung von Milch hergestellten Produkte, wie Milchkekse, die als solche angeboten werden, müssen einen Kalziumgehalt von mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6 Vitamine

6.1
Getreidebeikost muss einen Thiamingehalt von mindestens 25 µg/100 kJ (100 µg/100 kcal) aufweisen.
6.2
Für die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b genannten Produkte gelten folgende Gehalte:

Vitamine

je 100 kJ

je 100 kcal

min.

max.

min.

max.

Vitamin A (µg RE)65

14

43

60

180

Vitamin D (µg)66

0,25

0,75

1

3

6.3
Die Höchstwerte gelten auch, wenn Vitamin A oder Vitamin D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

65 RE = Retinoläquivalent, all-trans.

66 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

Anhang 6

(Art. 19 Abs. 3 Bst. b und 20 Bst. c)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

Anmerkung: Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet worden ist.

1 Proteine

1.1
Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muss:
a.
der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 40 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;
b.
der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen;
c.
der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1,7 g/ 100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.
1.2
Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht:
a.
der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 10 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;
b.
der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen;
c.
der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.
1.3
Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen in der Produktbezeichnung zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an erster Stelle, so muss, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht:
a.
der genannte Anteil an diesen Eiweissquellen mindestens 8 Massenprozent des Gesamtprodukts betragen;
b.
der jeweils genannte Anteil an diesen Eiweissquellen insgesamt mindestens 25 Massenprozent der Eiweissquellen betragen;
c.
der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen mindestens 0,5 g/ 100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;
d.
der Gesamtgehalt des Produkts an Protein jeglicher Art mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.4
Ist Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Produktbezeichnung eines nicht süssen Erzeugnisses erwähnt, so muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) und der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/ 100 kJ (3 g/100 kcal) betragen, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht.
1.5
Wird das Erzeugnis auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet, sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige herkömmliche Eiweissquellen jedoch in der Produktbezeichnung nicht erwähnt, so muss der Gesamtproteingehalt des Produkts aus allen Quellen mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.
1.6
Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten die Anforderungen nach den Ziffern 1.1–1.5 nicht.
1.7
Süssspeisen, bei denen in der Sachbezeichnung Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Für alle anderen Süssspeisen gelten die Anforderungen nach den Ziffern 1.1–1.5 nicht.
1.8
Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschliesslich zur Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2 Kohlenhydrate

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings darf höchstens folgende Werte erreichen:
a.
bei Gemüsesaft und Getränken auf der Grundlage von Gemüsesaft: 10 g/100 ml;
b.
bei Fruchtsaft oder Fruchtnektar und auf deren Grundlage hergestellten Getränken: 15 g/100 ml;
c.
bei reinen Obstspeisen: 20 g/100 g;
d.
bei Desserts und Puddings: 25 g/100 g;
e.
bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch zubereitet sind: 5 g/100 g.

3 Fett

3.1
Sind bei Erzeugnissen nach Ziffer 1.1 Fleisch oder Käse die einzigen in der Produktbezeichnung genannten Zutaten oder stehen sie an erster Stelle, so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ (6 g/100 kcal) betragen.
3.2
Bei allen anderen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produkts an Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ (4,5 g/100 kcal) betragen.

4 Natrium

4.1
Der Natriumgehalt des Fertigprodukts darf höchstens 48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) oder höchstens 200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der Produktbezeichnung genannte Zutat, so darf der Natriumgehalt höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.
4.2
Obstspeisen, Desserts und Puddings dürfen, ausser für technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt werden.

5 Vitamine

5.1
Vitamin C
Bei Fruchtsaft, Fruchtnektar oder Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin C des Fertigprodukts mindestens 6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) oder 25 mg/ 100 g betragen.
5.2
Vitamin A
Bei Gemüsesaft muss der Gehalt an Vitamin A des Fertigprodukts mindestens 25 µg RE/100 kJ (100 µg RE/100 kcal)67 betragen. Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.
5.3
Vitamin D
Vitamin D darf Beikost nicht zugesetzt werden.

67 RE = Retinoläquivalent, all-trans.

Anhang 7

(Art. 19 Abs. 4)

Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe, die Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden

Anmerkung: Diese Anforderungen beziehen sich auf das Erzeugnis, das genussfertig an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, oder auf das Erzeugnis, das nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers genussfertig zubereitet wird. Ausgenommen sind Kalium und Kalzium, bei denen sich die Anforderungen auf das Erzeugnis beziehen, das an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird.

Vitamine und Mineralstoffe

Höchstwert je 100 kcal

Biotin (µg)

10

Eisen (mg)

3

Folsäure (µg)

50

Jod (µg)

35

Kalium (mg)

160

Kalzium (mg)

80/18068/10069

Kupfer (µg)

40

Magnesium (mg)

40

Mangan (mg)

0,6

Niacin (mg NE)

4,5

Pantothensäure (mg)

1,5

Vitamin A (µg RE)

18070

Vitamin B1 (Thiamin) (mg)

0,25/0,571

Vitamin B2 (Riboflavin) (mg)

0,4

Vitamin B6 (mg)

0,35

Vitamin B12 (µg)

0,35

Vitamin C (mg)

12,5/2572/12573

Vitamin D (µg)

374

Vitamin E (mg α-TE)

3

Zink (mg)

2

68 Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Erzeugnisse.

69 Dieser Höchstwert gilt für die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d genannten Erzeugnisse.

70 Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge 5 und 6.

71 Dieser Höchstwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis.

72 Dieser Höchstwert gilt für mit Eisen angereicherte Erzeugnisse.

73 Dieser Höchstwert gilt für Gerichte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.

74 Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge 5 und 6.

Anhang 8 75

75 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846).

(Art. 22 Abs. 1–3)

Bestimmungen bezüglich Pflanzenschutzmittel in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost, anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder und Lebensmittel für besondere Ernährungszwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden

Liste A: Verbotene Pflanzenschutzmittel

Chemische Bezeichnung der Ausgangsverbindung des Stoffes76

Aldrin
Dieldrin
Disulfoton
Endrin
Fensulfothion
Fentin
Haloxyfop
Heptachlor
Hexachlorbenzen
Nitrofen
Omethoat
Terbufos

76 Die Rückstandsdefinition (in Klammern nach der Ausgangsverbindung des Stoffes angegeben) gilt gemäss der Definition in den relevanten Anhängen II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/590, ABl. L 125 vom 13.4.2021, S. 15.

Liste B: Rückstandshöchstgehalte

Chemische Bezeichnung der Ausgangsverbindung des Stoffes77

Rückstandshöchstgehalt (mg/kg)

Cadusafos

0,006

Demeton-S-methyl

Demeton-S-methylsulfon

Oxydemethon-methyl

0,006

Ethoprophos

0,008

Fipronil

0,004

Propineb

0,006

77 Die Rückstandsdefinition (in Klammern nach der Ausgangsverbindung des Stoffes angegeben) gilt gemäss der Definition in den relevanten Anhängen II, III, IV oder V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/590, ABl. L 125 vom 13.4.2021, S. 15.

Anhang 9 78

78 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2245).

(Art. 25 Abs. 3 Bst. c und 29 Abs. 1 Bst. a)

Anforderungen an Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

1 Erläuterungen

Die Spezifikationen beziehen sich auf das gebrauchsfertige Erzeugnis, sei es als solches im Handel oder nach den Anweisungen der Herstellerin oder des Herstellers zubereitet.

1.1
Erzeugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe nach den Tabellen 2.1 und 2.2.
Die Erzeugnisse für Frühgeborene müssen Vitamine, Mineralstoffe und andere essenzielle Mikronährstoffe gemäss den Empfehlungen der Ernährungskommission der European Society for Paediatric Gastroenterology, Hepatology, and Nutrition79 enthalten.
1.2
Erzeugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe nach den Tabellen unter den Ziffern 2.1 und 2.2; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Stoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.
1.3
Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in den Tabellen unter den Ziffern 2.1 und 2.2 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Stoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.
1.4
Sofern dies nicht den aus der Zweckbestimmung resultierenden Erfordernissen zuwiderläuft, sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, mit den Vorschriften über andere Stoffe konform, die für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung gelten.
1.5
Erzeugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe nach den Tabellen unter den Ziffern 3.1 und 3.2.
1.6
Erzeugnisse nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, enthalten Vitamine und Mineralstoffe nach den Tabellen unter den Ziffern 3.1 und 3.2; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Stoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.
1.7
Vitamine und Mineralstoffe dürfen in Erzeugnissen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c, die nicht eigens für Säuglinge bestimmt sind, nicht in höheren als den in den Tabellen unter den Ziffern 3.1 und 3.2 angegebenen Höchstmengen enthalten sein; vorbehalten bleiben Änderungen hinsichtlich eines oder mehrerer dieser Stoffe, sofern sie aufgrund der Zweckbestimmung des Erzeugnisses erforderlich sind.

79 Enteral nutrient supply for preterm infants A comment of the ESPGHAN Committee on Nutrition, ESPGHAN Committee on Nutrition and invited expert guests: C. Agostoni; Buonocore G, Carnielli VP M. De Curtis, Darmaun D, T. Decsi; M. Domellöf, N.D. Embleton, C. Fusch, Genzel-Boroviczeny O, O. Goulet;Kalhan S.C. S. Kolacek; B. Koletzko, A. Lapillonne, W. Mihatsch, L. Moreno; Neu J, Poindexter B, J. Puntis, Putet G, J.Rigo, Riskin A, Salle B, Sauer P, R. Shamir; H. Szajewska; Thureen P, D. Turck, J.B. van Goudoever, Ziegler E (2010).

2 Werte für Vitamine und Mineralstoffe in diätetisch vollständigen Lebensmitteln für Säuglinge

2.1 Vitamine

Vitamine

Pro 100 kJ

Pro 100 kcal

Minimum

Maximum

Minimum

Maximum

Biotin (µg)

0,24

4,8

1

20

Folat (µg-DFE)80

3,6

11,4

15

47,6

Niacin (mg)81

0,1

0,72

0,4

3

Pantothensäure (mg)

0,1

0,48

0,4

2

Vitamin A (µg-RE)82

16,7

43

70

180

Vitamin B1 (Thiamin) (µg)

9,6

72

40

300

Vitamin B2 (Riboflavin) (µg)

14,3

107

60

450

Vitamin B6 (µg)

4,8

72

20

300

Vitamin B12 (µg)

0,02

0,12

0,1

0,5

Vitamin C (mg)

0,96

7,2

4

30

Vitamin D (µg)83

0,48

0,72

2

3

Vitamin E
(mg α-TE)84

0,14

1,2

0,6

5

Vitamin K (µg)

0,24

6

1

25

80 Diätetisches Folat-Äquivalent; 1 µg DFE = 1 µg Nahrungsfolat = 0,6µg synthetische Folsäure aus Nahrung.

81 Vorgebildetes Niacin.

82 Vorgebildetes Vitamin A; RE = Retinoläquivalent, all-trans.

83 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, wobei wovon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

84 α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

2.2 Mineralstoffe

Mineralstoffe

Pro 100 kJ

Pro 100 kcal

Minimum

Maximum

Minimum

Maximum

Chlorid (mg)

14,3

38,2

60

160

Chrom (µg)

2,4

10

Eisen (mg)

0,07

0,6

0,3

2,5

Fluorid (µg)

47,8

200

Jod (µg)

3,6

8,4

15

35

Kalium (mg)

19,1

38,2

80

160

Kalzium (mg)85

12

60

50

250

Kupfer (µg)

14,3

29

60

120

Magnesium (mg)

1,2

3,6

5

15

Mangan (µg)

0,24

24

1

100

Molybdän (µg)

3,3

14

Natrium (mg)

6

14,3

25

60

Phosphor (mg)86

6

24

25

100

Selen (µg)

0,72

2

3

8,6

Zink (mg)

0,12

0,6

0,5

2,4

85 Das molare Verhältnis zwischen Kalzium und verwertbarem Phosphor beträgt mindestens 1,0und höchstens 2,0.

86 Gesamtphosphorgehalt.

3 Werte für Vitamine und Mineralstoffe in diätetisch vollständigen Lebensmitteln, die nicht für Säuglinge bestimmt sind

3.1 Vitamine

Vitamine

Pro 100 kJ

Pro 100 kcal

Minimum

Maximum

Minimum

Maximum

Biotin (µg)

0,18

1,8

0,75

7,5

Folat (µg-DFE)87

2,5

12,5

10

50

Niacin (mg NE)88

0,22

0,75

0,9

3

Pantothensäure (mg)

0,035

0,35

0,15

1,5

Vitamin A (µg RE)89

8,4

43

35

180

Vitamin B1 (Thiamin) (mg)

0,015

0,12

0,06

0,5

Vitamin B2
(Riboflavin) (mg)

0,02

0,12

0,08

0,5

Vitamin B6 (mg)

0,02

0,12

0,08

0,5

Vitamin B12 (µg)

0,017

0,17

0,07

0,7

Vitamin C (mg)

0,54

5,25

2,25

22

Vitamin D (µg)90

0,12

0,65/0,7591

0,5

2,5/392

Vitamin E (mg α-TE)93

0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, ausgedrückt als Linolsäure, keinesfalls jedoch weniger als 0,1 mg pro 100 verwertbare kJ

0,75

0,5/g mehrfach ungesättigte Fettsäuren, ausgedrückt als Linolsäure, keinesfalls jedoch weniger als 0,5 mg pro 100 verwertbare kcal

3

Vitamin K (µg)

0,85

5

3,5

20

87 Diätetisches Folat-Äquivalent; 1 µg DFE = 1 µg Nahrungsfolat = 0,6µg synthetische Folsäure aus Nahrung.

88 NE = Niacinäquivalent.

89 RE = Retinoläquivalent, all-trans.

90 In Form von Cholecalciferol oder Ergocalciferol, wobei davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.

91 Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.

92 Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind.

93 α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.

3.2 Mineralstoffe

Mineralstoffe

Pro 100 kJ

Pro 100 kcal

Minimum

Maximum

Minimum

Maximum

Chlorid (mg)

7,2

42

30

175

Chrom (µg)

0,3

3,6

1,25

15

Eisen (mg)

0,12

0,5

0,5

2,0

Fluorid (mg)

0,05

0,2

Jod (µg)

1,55

8,4

6,5

35

Kalium (mg)

19

70

80

295

Kalzium (mg)

8,4/1294

42/6095

35/5096

175/25097

Kupfer (µg)

15

125

60

500

Magnesium (mg)

1,8

6

7,5

25

Mangan (mg)

0,012

0,12

0,05

0,5

Molybdän (µg)

0,84

4,3

3,5

18

Natrium (mg)

7,2

42

30

175

Phosphor (mg)

7,2

19

30

80

Selen (µg)

0,6

2,5

2,5

10

Zink (mg)

0,12

0,36

0,5

1,5

94 Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind

95 Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind

96 Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind

97 Für Erzeugnisse, die für Kinder von 1 bis 10 Jahren bestimmt sind

Anhang 10 98

98 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2245). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 9. Juni 2023 (AS 2023 290) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846).

(Art. 34 und 35a Abs. 1)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

Anmerkung: Die festgelegten Zusammensetzungsanforderungen gelten für gebrauchsfertige Lebensmittel, die als solche oder nach Zubereitung gemäss den Anweisungen des Herstellers vermarktet werden.

1 Energiewert

Der Energiewert einer Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung darf pro Tagesration nicht weniger als 2510 kJ (600 kcal) betragen und 5020 kJ (1200 kcal) nicht übersteigen.

2 Proteine

2.1
Das in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Protein darf pro Tagesration nicht weniger als 75 g betragen und 105 g nicht übersteigen.
2.2
Für die Zwecke von Ziffer 2.1 ist «Protein» definiert als Protein, dessen um die Proteinverdaulichkeit berichtigter Aminosäureindex im Vergleich mit dem Referenzprotein gemäss untenstehender Tabelle bei 1,0 liegt:

Anforderungsschema für Aminosäuren99

g/100 g Protein

Cystein + Methionin

2,2

Histidin

1,5

Isoleucin

3,0

Leucin

5,9

Lysin

4,5

Phenylalanin + Tyrosin

3,8

Threonin

2,3

Tryptophan

0,6

Valin

3,9

2.3
Der Zusatz von Aminosäuren ist nur zur Verbesserung des Nährwerts der in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Proteine und nur in den hierfür erforderlichen Mengen gestattet.

99 Joint FAO/WHO/UNU Expert Consultation on Protein and Amino Acid Requirements in Human Nutrition (‎2002: Geneva, Switzerland)‎, Food and Agriculture Organization of the United Nations, World Health Organization & United Nations University. (‎2007)‎. Protein and amino acid requirements in human nutrition: report of a joint FAO/WHO/UNU expert consultation. Geneva: World Health Organization. (WHO Technical Report Series, 935, 284pp); das Dokument ist in Englisch unter folgender Adresse verfügbar: https://apps.who.int/iris/handle/10665/43411?locale-attribute=fr&.

3 Cholin

Das in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Cholin darf pro Tagesration nicht weniger als 400 mg betragen.

4 Fette

4.1
4.2
α-Linolensäure
Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Alpha-Linolensäure darf pro Tagesration nicht weniger als 0,8 g betragen.

5 Kohlenhydrate

Die in Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Kohlenhydrate dürfen pro Tagesration nicht weniger als 30 g betragen.

6 Vitamine und Mineralstoffe

Tagesrationen für die gewichtskontrollierende Ernährung müssen pro Tagesration mindestens die in der Tabelle unten aufgeführten Mengen an Vitaminen und spezifischen Mineralstoffen liefern.

Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen pro Tagesration nicht mehr als 350 mg Magnesium enthalten.

Stoff

Einheit

Menge

Biotin

(µg)

40

Folat

µg-EFA100)

330

Niacin

(mg-EN101)

17

Pantothensäure

(mg)

5

Vitamin A

(µg-ER102)

700

Vitamin B1 (Thiamin)

(mg)

0,8

Vitamin B2 (Riboflavin)

(mg)

1,6

Vitamin B6

(mg)

1,6

Vitamin B12

(µg)

3

Vitamin C

(mg)

110

Vitamin D

(µg)

10

Vitamin E

(mg103)

10

Vitamin K

(µg)

70

Chlorid

(mg)

830

Eisen

(mg)

9

Jod

(µg)

150

Kalium

(mg)

3100

Kalzium

(mg)

950

Kupfer

(mg)

1,1

Magnesium

(mg)

150

Mangan

(mg)

3

Molybdän

(µg)

65

Natrium

(mg)

575

Phosphor

(mg)

730

Selen

(µg)

70

Zink

(mg)

9,4

100 Diätetische Folat-Äquivalente: 1 μg DFE = 1 μg Nahrungsfolat = 0,6μg Folsäure aus Tagesration für eine gewichtskontrollierende Ernährung.

101 Niacin-Äquivalente.

102 Retinol-Äquivalente.

103 Vitamin-E-Aktivität von RRR-α-Tocopherol.

Anhang 10a 104

104 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des EDI vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 290).

(Art. 35d)

Anforderungen an die Zusammensetzung von Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung

1 Energiewert

Der Energiewert eines Mahlzeitersatzes für gewichtskontrollierende Ernährung darf nicht weniger als 840 kJ (200 kcal) und nicht mehr als 1046 kJ (250 kcal) je Mahlzeit betragen.

2 Proteine

2.1
Der Energiewert eines Mahlzeitersatzes für gewichtskontrollierende Ernährung muss zu mindestens 25 und darf zu höchstens 50 Prozent auf Proteine entfallen.
2.2
Der chemische Proteinindex muss dem Aminosäurenindex entsprechen, den die Weltgesundheitsorganisation105 festgelegt hat:

Anforderungsschema für Aminosäuren

g/100 g Protein

Cystin + Methionin

1,7

Histidin

1,6

Isoleucin

1,3

Leucin

1,9

Lysin

1,6

Phenylalanin + Tyrosin

1,9

Threonin

0,9

Tryptophan

0,5

Valin

1,3

2.3
Der chemische Index ist das kleinste Verhältnis zwischen der Menge der einzelnen essentiellen Aminosäuren des Testproteins und der Menge der entsprechenden Aminosäure des Referenzproteins.
2.4
Liegt der chemische Index unter 100 Prozent des Indexes des Referenzproteins, so ist der Mindestproteingehalt entsprechend zu erhöhen. Der chemische Index des Proteins muss in jedem Fall zumindest bei 80 Prozent des Indexes des Referenzproteins liegen.
2.5
Der Zusatz von Aminosäuren ist nur zur Verbesserung des Nährwerts der in einem Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Proteine und in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.

105 Weltgesundheitsorganisation. Energy and protein requirements (Brennwert- und Proteinanforderungen). Bericht einer gemeinsamen FAO/WHO/UNU-Tagung. Genf: Weltgesundheitsorganisation, 1985 (WHO Technical Report Series: 724).

3 Fette

3.1
Der Energiewert der Fette darf 30 Prozent des gesamten Energiewerts eines Mahlzeitersatzes für gewichtskontrollierende Ernährung nicht überschreiten.
3.2
Die in einem Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltene Linolsäure in Form von Glyceriden darf nicht weniger als 1 g betragen.

4 Vitamine und Mineralstoffe

Ein Mahlzeitersatz für gewichtskontrollierende Ernährung muss je Mahlzeit mindestens 30 Prozent der Nährstoffbezugswerte für Vitamine und Mineralstoffe nach Anhang 10 LIV106 enthalten. Diese Vorschrift gilt nicht für Fluorid, Chrom, Chlorid und Molybdän. Die Natriummenge in einem Lebensmittel muss je Mahlzeit mindestens 172,5 mg betragen. Die Kaliummenge in einem Mahlzeitersatz muss je Mahlzeit mindestens 500 mg betragen.

Anhang 11 107

107 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2245). Bereinigt gemäss Berichtigung vom 31. Mai 2021 (AS 2021 309) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 846).

(Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 39 Bst. a und b sowie 40 Abs. 2)

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe in den für Erwachsene zulässigen Höchstmengen

Es gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang 4 der ZuV108 für Zusatzstoffe festgelegt sind. Für Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien, wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO), der Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder internationalen Pharmakopöen empfohlen werden.

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe

für Erwachsene zulässige Höchstmengen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge

Warnhinweise (kursiv),Hinweis auf spezifische Zielgruppe, Verwendungsbedingungen

1 Vitamine und Mineralstoffe

1.1 Vitamine

Biotin

keine

Folsäure

750 µg

Niacin

600 mg

wovon 10 mg als Nicotinsäure und

Inositolhexanicotinat (Summe)

Pantothensäure

keine

Riboflavin (Vitamin B2)

keine

Thiamin (Vitamin B1)

keine

Vitamin A

1360 µg109 (entspricht 8,2 mg
β-Carotin)

Nur als β-Carotin

Vitamin B6

15 mg

Vitamin B12

keine

Vitamin C

750 mg

Vitamin D

70 µg

Vitamin E

205 mg

Vitamin K

225 µg

Ab einer Tagesdosis von 25 µg:«Patientinnen und Patienten, die Antikoagulantien einnehmen, sollten vor der Einnahme von Vitamin-K-Präparaten ihre Ärztin oder ihren Arzt konsultieren.»

1.2 Mineralstoffe

Bor

1 mg

Chlorid

nur als Begleition

Chrom

188 µg

Eisen

21 mg

Jod

200 µg

Kalium

2250 mg

Kalzium

750 mg

Kupfer

1,6 mg

Magnesium

375 mg

Ab einer Tagesdosis von >250 mg:«Magnesium-Präparate können abführend wirken.»

Mangan

3 mg

Molybdän

300 µg

Natrium

550 mg

keine


Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler, die speziell für extremen Ausdauersport entwickelt wurden.

Phosphat

nur als Begleition

Selen

165 µg

Silicium

keine

Zink

5,3 mg

2 Sonstige Stoffe

2.1 Aminosäuren

L-Alanin

500 mg

L-Arginin

2500 mg

L-Citrullin

1000 mg

L-Cystein

240 mg

L-Cystin

500 mg

L-Glutamin

10 g

L-Glutaminsäure

10 g

Glycin

5 g

L-Histidin

600 mg

L-Isoleucin

2200 mg

L-Leucin

4000 mg

L-Lysin

1800 mg

L-Methionin + L-Cystein
(Summe)

900 mg

L-Ornithin

2000 mg

L-Phenylalanin + L-Tyrosin (Summe)

1500 mg

L-Prolin

150 mg

L-Threonin

900 mg

L-Tryptophan

240 mg

L-Tyrosin

1200 mg

L-Serin

40 mg

L-Valin

2000 mg

2.2 Sonstige Stoffe, ohne Aminosäuren

β-Alanin

3,2 g

«Nicht länger als 8–10 Wochen einnehmen»

Abgabe nur als Tabletten, die mit geeigneten Mitteln (Zusatzstoffen) als «slow-release»-Tabletten formuliert werden.
Einnahme muss mindestens auf 2 Dosen pro Tag verteilt werden, vorzugsweise zu einer Mahlzeit

Betain

1500 mg

β-Hydroxy-β-methylbutyrat (HMB)

3200 mg

Carotinoid Lutein

20 mg

Carotinoid Zeaxanthin

2 mg

Cholin

550 mg

Chondroitinsulfat

500 mg

«Für schwangere und stillende Frauen, Kinder, Jugendliche und Personen mit gerinnungshemmenden Arzneimitteln nicht geeignet.»

L-Carnitin

2000 mg

L-Carnosin

55 mg

Coenzym NADH(Nicotinamidadenindinukleotid)

20 mg

Coenzym Q10

200 mg

Coffein

200 mg oder max. 3 mg/kg Körpergewicht

Docosahexaensäure (DHA)

1000 mg

Ab einer Tagesdosis von >450 mg:«Für schwangere und stillende Frauen nicht geeignet.»

Eicosapentaensäure (EPA) + Docosahexaensäure (DHA) (als Summe) (langkettige n-3)

5000 mg

«Für schwangere und stil-lende Frauen nicht geeignet.»

Glucosamin

750 mg

Glucuronolacton

1200 mg

Hesperidin

430 mg

«Personen, die Medikamente einnehmen, sollten vor der Einnahme ihre Ärztin oder ihren Arzt konsultieren.»

Inositol

1000 mg

Isoflavone

50 mg (bezogen auf das Aglycon)

Katechine, Epigallocatechingallat (EGCG)

300 mg (berechnet als EGCG)

«Darf nicht eingenommen werden, wenn Sie am selben Tag andere Produkte einnehmen, die Grüntee enthalten».

«Darf nicht von schwangeren oder stillenden Frauen und von Kindern unter 18 Jahren verzehrt werden».

«Darf nicht auf nüchternen Magen eingenommen werden».

konjugierte Linolsäure (CLA)

3 g

«Für Diabetikerinnen und Diabetiker, Jugendliche, schwangere und stillende Frauen nicht geeignet.»

Kreatin

3 g

Lactulose

10 g

Lebende Bakterienkulturen nach

mind. 108 KBE (kolonienbildende Einheiten)

Anforderungen nach Anhang 13

α-Linolensäure (n-3)

2000 mg

Linolsäure (n-6)

10 g

Methylsulfonylmethan (MSM)

1000 mg

Oligomere Proanthocyanidine (OPC)

150 mg

«Ein Produkt mit OPC ersetzt eine Ernährung mit frischem Obst und Gemüse nicht.»

D-Ribose

1000 mg

Taurin

1000 mg

108 SR 817.022.31

109 Retinol-Äquivalente, Umrechnungsfaktor: β-Carotin = 6 × Retinol-Äquivalente

Anhang 12 110

110 Bereinigt gemäss Ziff. I Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2245).

(Art. 38 Abs. 1 Bst. a, 39 Bst. c und 40 Abs. 2)

Zulässige Stoffe und Verbindungen für Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler

1. Kategorie 1: Vitamine

1.1 Vitamin A

β-Carotin

1.2 Vitamin D

Vitamin D2 oder Ergocalciferol

Vitamin D3 oder Cholecalciferol

1.3 Vitamin E

DL-α-Tocopherol

DL-α-Tocopherylacetat

D-α-Tocopherol

D-α-Tocopherylacetat

D-α-Tocopherylsäuresuccinat

Gemischte Tocopherole111

Tocotrienol-Tocopherol112

111 α-Tocopherol < 20 %, β-Tocopherol < 10 %, γ-Tocopherol 50–70 %, und δ-Tocopherol 10–30 %.

112 Typische Mengen einzelner Tocopherole und Tocotrienole sind: – 115 mg/g α-Tocopherol (101 mg/g Mindestgehalt); – 5 mg/g β-Tocopherol (< 1 mg/g Mindestgehalt); – 45 mg/g γ-Tocopherol (25 mg/g Mindestgehalt); – 12 mg/g δ-Tocopherol (3 mg/g Mindestgehalt); – 67 mg/g α-Tocotrienol (30 mg/g Mindestgehalt); – < 1 mg/g β-Tocotrienol (< 1 mg/g Mindestgehalt); – 82 mg/g γ-Tocotrienol (45 mg/g Mindestgehalt); – 5 mg/g δ-Tocotrienol (1 mg/g Mindestgehalt).

1.4 Vitamin K

Menachinon113

Phyllochinon oder Phytomenadion

113 Menachinon kommt in erster Linie als Menachinon-7 und in geringerem Masse als Menachinon-6 vor.

1.5 Vitamin B1

Thiaminhydrochlorid

Thiaminmononitrat

Thiaminmonophosphatchlorid

Thiaminpyrophosphatchlorid

1.6 Vitamin B2

Riboflavin

Riboflavin-5’-phosphat, Natrium

1.7 Niacin

Inositolhexanicotinat oder Inositolniacinat

Nicotinamid

Nicotinsäure

1.8 Pantothensäure

Calcium-D-pantothenat

D-Panthenol

Natrium-D-pantothenat

Pantethin

1.9 Vitamin B6

Pyridoxal-5’-phosphat

Pyridoxin-5’-phosphat

Pyridoxindipalmitat

Pyridoxinhydrochlorid

1.10 Folate

Calcium-L-methylfolat

Pteroylglutaminsäure

1.11 Vitamin B12

Cyanocobalamin

5’-Desoxyadenosylcobalmin

Hydroxocobalamin

Methylcobalamin

1.12 Biotin

D-Biotin

1.13 Vitamin C

Calcium-L-ascorbat (kann bis zu 2 % Threonat enthalten)

Kalium-L-ascorbat

L-Ascorbinsäure

L-Ascorbyl-6-palmitat

Magnesium-L-ascorbat

Natrium-L-ascorbat

Zink-L-ascorbat

2. Kategorie 2: Mineralstoffe

2.1 Calcium

Calciumacetat

Calciumbisglycinat

Calciumcarbonat

Calciumchlorid

Calciumcitratmalat

Calciumgluconat

Calciumglycerophosphat

Calciumhaltige Rotalgen (Maerl)

Calciumhydroxid

Calciumlactat

Calcium-L-ascorbat

Calcium-L-lysinat

Calcium-L-pidolat

Calcium-L-threonat

Calciummalat

Calciumoxid

Calcium-Phosphoryl-Oligosaccharide (POs-Ca)

Calciumpyruvat

Calciumsalze der Orthophosphorsäure

Calciumsalze der Zitronensäure

Calciumsuccinat

Calciumsulfat

2.2 Magnesium

Magnesiumacetat

Magnesiumacetyltaurat

Magnesiumascorbat

Magnesiumbisglycinat

Magnesiumcarbonat

Magnesiumchlorid

Magnesiumgluconat

Magnesiumglycerophosphat

Magnesiumhydroxid

Magnesiumkaliumcitrat

Magnesiumlactat

Magnesium-L-lysinat

Magnesium-L-pidolat

Magnesiummalat

Magnesiumoxid

Magnesiumpyruvat

Magnesiumsalze der Orthophosphorsäure

Magnesiumsalze der Zitronensäure

Magnesiumsuccinat

Magnesiumsulfat

Magnesiumtaurat

2.3 Calcium-Magnesium-Mischungen

Dolomitpulver

Fossiles Korallenpulver oder Scleratinia

2.4 Eisen

Eisen(II)-Ammoniumphosphat

Eisen(II)-phosphat

Eisen(II)-taurat

Eisen(III)-Natrium-EDTA

Eisenammoniumcitrat

Eisenbisglycinat

Eisencarbonat

Eisencitrat

Eisendiphosphat oder Eisenpyrophosphat

Eisenfumarat

Eisengluconat

Eisenlactat

Eisen-L-pidolat

Eisennatriumdiphosphat

Eisensaccharat

Eisensulfat

elementares Eisen (Carbonyl + elektrolytisch + wasserstoffreduziert)

2.5 Kupfer

Kupfer(II)-oxid

Kupferbisglycinat

Kupfercarbonat

Kupfercitrat

Kupfergluconat

Kupfer-L-aspartat

Kupferlysinkomplex

Kupfersulfat

2.6 Jod

Kaliumjodat

Kaliumjodid

Natriumjodat

Natriumjodid

2.7 Zink

Zinkacetat

Zinkbisglycinat

Zinkcarbonat

Zinkchlorid

Zinkcitrat

Zinkgluconat

Zinklactat

Zink-L-ascorbat

Zink-L-aspartat

Zink-L-lysinat

Zink-L-pidolat

Zinkmalat

Zink-mono-L-methioninsulfat

Zinkoxid

Zinkpicolinat

Zinksulfat

2.8 Mangan

Manganascorbat

Manganbisglycinat

Mangancarbonat

Manganchlorid

Mangancitrat

Mangangluconat

Manganglycerophosphat

Mangan-L-aspartat

Manganpidolat

Mangansulfat

2.9 Natrium

Natriumbicarbonat

Natriumcarbonat

Natriumchlorid

Natriumcitrat

Natriumgluconat

Natriumhydroxid

Natriumlactat

Natriumsalze der Orthophosphorsäure

Natriumsulfat

2.10 Kalium

Kaliumbicarbonat

Kaliumcarbonat

Kaliumchlorid

Kaliumcitrat

Kaliumgluconat

Kaliumglycerophosphat

Kaliumhydroxid

Kaliumlactat

Kalium-L-pidolat

Kaliummalat

Kaliumsalze der Orthophosphorsäure

Kaliumsulfat

2.11 Selen

L-Selenomethionin

Natriumhydrogenselenit

Natriumselenat

Natriumselenit

Selenhefe114

Selenige Säure

114 In Gegenwart von Natriumselenit als Selenquelle in Kultur gewonnene Arten Selenhefe, die in handelsüblicher getrockneter Form nicht mehr als 2,5mg Se/g enthalten. Die in der Hefe vorherrschende organische Selenart ist Selenmethionin (zwischen 60 und 85% des im Produkt enthaltenen Selens). Der Gehalt an anderen organischen Selenverbindungen einschliesslich Selenocystein darf 10 % des gesamten Selenextraktes nicht überschreiten. Der Gehalt an anorganischem Selen darf üblicherweise 1 % des gesamten Selenextraktes nicht überschreiten.

2.12 Chrom

Chrom(III)-chlorid

Chromhefe

Chrom(III)-lactattrihydrat

Chrom(III)-sulfat

Chromnitrat

Chrompicolinat

2.13 Molybdän (VI)

Ammoniummolybdat

Kaliummolybdat

Molybdänhefe

Natriummolybdat

2.14 Bor

Borsäure

Natriumborat

2.15 Silicium

cholinstabilisierte Orthokieselsäure

Kieselsäure (in Gel-Form)

Siliciumdioxid

3. Kategorie 3: Sonstige Stoffe

3.1 Aminosäuren

Anmerkung: Bei zugelassenen Aminosäuren können auch die Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumsalze sowie ihre Hydrochloride verwendet werden.

L-Alanin

L-Arginin

L-Citrullinmalat

L-Cystein

L-Cystin

L-Histidin

L-Glutaminsäure

L-Glutamin

Glycin

L-Isoleucin

L-Leucin

L-Lysin

L-Lysinacetat

L-Methionin

L-Ornithin

L-Phenylalanin

L-Prolin

L-Serin

L-Threonin

L-Tryptophan

L-Tyrosin

L-Valin

3.2 Sonstige Stoffe, ohne Aminosäuren

β-Alanin

Bakterienkulturen (lebend)

Betainhydrochlorid

L-Carnitin

L-Carnitinhydrochlorid

L-Carnitin-L-Tartrat

L-Carnosin

Cholin

Cholinchlorid

Cholincitrat

Cholintartrate

Chondroitinsulfat (Ph. Eur.)

Coenzym Q10, Ubichinon oder Ubichinol

Coffein

D-Glucurono-γ-lacton

DHA und deren Ester aus Fischölen oder Algenölen

EPA und deren Ester aus Fischölen oder Algenölen

Glucosaminchlorid

Glucosaminsulfat

Hesperidin aus unreifen Orangen

β-Hydroxy-β-methylbutyrat (HMB)

Inositol

Isoflavone aus Soja- oder aus Rotkleeextrakten

Katechine, Epigallocatechingallat (EGCG) aus Grüntee

Konjugierte Linolsäure (CLA) aus Distelöl

Kreatin Anhydrous

Kreatincitrat

Kreatinmalat

Kreatinmonohydrat

Kreatinpyruvat

Lactulose

Laktase FCC115

Linolsäure aus Speiseölen

Lutein aus Tagetes

Methylsulfonylmethan (MSM)

NADH

NADH Dinatrium

Oligomere Proanthocyanidine (OPC) aus Trauben oder Pinienrinde

Omega-3-Fettsäuren aus Speiseölen, Fischölen und Algenölen

D-Ribose

Taurin

Wasserlösliche Tomatenkonzentrate WSTC I und II gemäss EFSA: EFSA Journal 2010; 8(7):1689

Zeaxanthin aus Tagetes

115 FCC = Food Chemicals Codex

Anhang 13

(Art. 38 Abs. 2)

Anforderungen an lebende Bakterienkulturen zur Verwendung in Sportlerprodukten

1
Lebende Bakterienkulturen, die in Nahrungsmitteln für Sportlerinnen oder Sportler verwendet werden, müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.
2
Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterienarten oder Species eingesetzt werden.
3
Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:
3.1
Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein, keine humanpathogenen Eigenschaften aufweisen und dürfen keine Antibiotikaresistenzen übertragen.
3.2
Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt sein.
3.3
Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakterisiert sein. Dies bedeutet:
a.
Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse;
b.
Stamm: International akzeptierte molekular-biologische Methode wie molekulabiologisches Fingerprintverfahren PFGE116 oder RAPD117.

116PFGE = Pulsed-Field-Gelelektrophorese

117 RAPD = Random Amplification of Polymorphic DNA

Anhang 14

(Art. 38 Absätze 3 und 4)

Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung und an Protein- und Aminosäurepräparate

1 Anforderungen an Produkte zur Energiebereitstellung

1.1 Kohlenhydrat-Konzentrate

a.
Kohlenhydrate

mehrere unterschiedlich resorbierbare Zuckerarten oder Stärkeabbauprodukte

b.
Energiequelle

mindestens 80 % von Kohlenhydraten

c.
Energiegehalt

mindestens 300 kJ (70 kcal) pro 100 ml oder 1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Trockenmasse (bezogen auf genussfertiges Produkt)

1.2 Energiereiche Erzeugnisse

a.
Energiegehalt

mindestens 1400 kJ (335 kcal) pro 100 g Trockenmasse

b.
Energiequelle

mindestens 50 % aus Kohlenhydraten, und höchstens 30 % aus Fett

1.3 Sportgetränke

a.
Energiegehalt

mindestens 100 kJ (25 kcal) pro 100 ml

b.
Energiequelle

mindestens 90 % aus Kohlenhydraten, höchstens 1 % aus Fett und höchstens 5 % aus Protein

1.4 Recovery-Getränke

a. Energiegehalt

b. Energiequelle

Es müssen sowohl Kohlenhydrate wie auch Proteine enthalten sein. In einer Portion des Getränks müssen mindestens 20 g Protein enthalten sein.

2 Anforderungen an Protein- und Aminosäurepräparate

a.
Kollagenes Eiweiss

Darf höchstens 20 % des Proteinanteiles betragen.

b.
Proteinzufuhr

Darf einschliesslich des mit der üblichen Ernährung aufgenommenen Eiweisses 2 g/kg Körpergewicht pro Tag nicht überschreiten.

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